W166 2008416-1•BVwG W166 2008416-1
W166 2008416-1Federal Administrative CourtNov 19, 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W166 2008416-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 35 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX beim Bundessozialamt (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte einen Auszug aus dem Melderegister sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Anerkannte Leiden: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 20%; Zustand nach Entfernung der Gebärmutter 10%
Zustand nach Hysterektomie wegen Menometrorrhagie, Uterus myomatosus, Streßinkontinenz II, Descensus vag. et uteri - vaginale HE, Kolporraphia ant., vordere Levatorplastik, Rektoplastik, Kolpoperioneoplastik am XXXX s. OP-Bericht XXXX - sei dieser Operation habe sie Sensibilitätsstörungen an den Füßen
Sie habe Stuhlprobleme, leide an Verstopfung, habe nur jeden 3. Tag Stuhl - Stuhlprobleme habe sie seit XXXX, sie habe früher viel unter erfolglosem Stuhldrang gelitten, dzt sei es aber besser
Inkontinenz bestehe nicht, sie brauche auch keine Einlagen
Harnabgang bei Husten und Niesen
(OP wegen Intussuszeption und Rectocele 2003, Reop. 2005)
Außerdem Schmerzen LWS und re. Schulter, Z.n. OP. Re. Schulter XXXX (Impingement, Sehnenläsion) - die Beweglichkeit an re. Schulter sie noch eingeschränkt, die Schmerzen seien aber seit 4 Wochen weg
FK: AE
"Lfd.Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB%
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da Cervikolumblasyndrom, jedoch keine neurologischen Ausfälle
020101
20
2
Zustand nach zweimaliger Operation wegen Rektozele bei hartnäckiger Obstipation Fixer Rahmensatz
G.Z. 070414
10
3
Zustand nach Gebärmutterentfernung und Blasenanhebung Fixer Rahmensatz
080302
10
4
Zustand nach Schulteroperation rechts Fixer Rahmensatz
020601
10
Gesamtgrad der Behinderung
20 .H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter angehoben, da fehlendes maßgebliches negatives Zusammenwirken
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Leiden 1 und 3 wurden übernommen, die übrigen Leiden neu erfasst. Das Gesamtleiden beträgt weiterhin 20 v.H.
Es handelt sich um einen Dauerzustand."
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.01.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens ein Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe. Da eine Stellungnahme zum Parteiengehör innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an Dauerschmerzen und maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben leide. Die Beschwerdeführerin könne weder länger gehen, noch stehen, heben oder tragen, und leide an Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen auf die nicht eingegangen worden sei. Es werde weiters auf einen Befund verwiesen, aus welchem ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin an Hypästhesien, Miktionsstörungen, Diktions- und Desektionsstörungen leide, und dies alles sei nicht berücksichtigt worden. Insbesondere bestehe auch zwischen den einzelnen Gesundheitsschädigungen eine wesentliche negative Leidensbeeinträchtigung. Mit der Beschwerde wurden diverse medizinische Beweismittel vorgelegt.
Zur Überprüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Aspekte und Befunde, wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich einem medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vorgelegt, der in seinem ergänzenden Gutachten vom XXXXFolgendes ausführte:
"Erläuterungen des Sachverhalts: Frau XXXX wurde am XXXX von mir nach Anamneseerhebung untersucht und mit einem GdB von 20 v. H. eingestuft, wobei folgende Leiden erfasst wurden: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 20%; Zustand nach zweimaliger Operation wegen Rektozele bei hartnäckiger Obstipation 10%; Zustand nach Gebärmutterentfernung und Blasenanhebung 10%; Zustand nach Schulteroperation re. 10% - Gesamt-GdB 20 v.H. Dabei waren Leiden 2 bis 4 nicht wechselwirksam mit Leiden 1, da keine funktionelle Relevanz mit Leiden 1 bestand - eine negative Beeinflussung des Wirbelsäulenleidens durch die anderen Leiden war nicht erkennbar.
In der Beschwerde vom KOBV Abl.: 36 wird angeführt, dass Frau XXXX unter Dauerschmerzen leide, sie massgeblich eingeschränkt sei, nicht lange Stehen, Gehen oder auch nicht Heben könne.
Sie leide auch unter ständigen massiven Schmerzen.
Sie leide auch an Hypästhesien und Miktionsstörungen - dies seien auch nicht berücksichtigt worden.
Weiters leide sie auch an "Diktions- und Desektionsstörungen" - dies sei ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Außerdem bestehe zwischen den einzelnen Gesundheitsschädigungen eine wesentliche negative Leidensbeeinträchtigung.
Befunde wurden nachgereicht, die aber zumeist bereits bei der Erstbegutachtung vorlagen: Operationsbericht v. XXXX bezüglich vaginaler Hysterektomie...s. Abl.: 38
Röntgen der Wirbelsäule v. XXXX - hier zeigte sich eine beginnende Osteochondrose Neuro-Konsiliarbefund v. XXXX - hier wird eine kniestrumpfartige Hypästhesie in Rückbildung angegeben, vermutlich lagerungsbedingt bei der Operation MRT d. HWS und unterer BWS und LWS v. XXXX, Abl.: 43 - hier zeigte sich kein Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall, ein kleiner Einriss in der dehydrierten Bandscheibe L4/5, eine Schmorlsche Knorpelhernie in der Grundplattte von L4, ein geringes Knochenmarksödem
Entlassungsbefund XXXX vom XXXX nach Entferung der Gebärmutter Konsiliarbefund v. XXXX, Abl.: 45 - Stuhlentleerungsstörung mäßigen Grades, es wird eine Entleerung alle 5 Tage angegeben - konservative Therapie wird empfohlen, Olivenöl, sowie digitale Ausräumung
Weiters ein Röntgen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie ein Beckenübersichtsröntgen, worin sich Chondrosen, Intervertebralgelenksarthrosen zeigen sowie in der Beckenübersicht ein Tiefertreten des linken Femurkopfes um 10 mm bzw. der li. Beckenschaufel um 11 mm
Anamnese und beschwerderelevanter Untersuchungsbefund:
Die Wirbelsäule zeigte keine Fehlstellung, keine Klopfschmerzhaftigkeit, der Finger-BodenAbstand betrug ca. 20 cm, Seitneigung und Rotation waren gering (endlagig) eingeschränkt. Die Halswirbelsäule war normal beweglich.
Die Beine konnten von der Unterlage gehoben, werden, Zehen- und Fersengang waren gut möglich. Es zeigt sich auch ein unauffälliges Gangbild - Schmerzen in der LWS wurden angegeben ohne nähere Bezeichnung einer evtl. Ausstrahlung
Neurologische oder motorischen Auffälligkeiten zeigten sich nicht.
Das re. Schultergelenk zeigte eine geringe (endlagige) Funktionseinschränkung bei Z.n. Operation wegen Impingement und Sehnenläsion XXXX - Schmerzen habe sie aber seit 4 Wochen keine mehr gehabt
Eine Harninkontinenz wurde nicht angegeben, es wurden auch keine Einlagen benötigt, lediglich ein Harnabgang beim Husten oder Niesen wurde bestätigt. Seit der Gebärmutteroperation XXXX leide sie unter Sensibilitätsstörungen an den Füßen.
Stuhlprobleme, Verstopfung seit XXXX, 2x Operation wegen Intussuszeption und Rectocele XXXX
Abschließende Stellungnahme
Schmerzmedikation nach Bedarf angegeben, eine Dauertherapie fand sich nicht, auch wurde nicht genau angegeben, welche Schmerzmittel verwendet wurden. Radiologisch fanden sich mäßige Veränderungen, jedoch keine schweren degenerativen Veränderungen, wofür auch die gering eingeschränkte Funktion spricht. Diese Beschwerden und Funktionseinschränkungen wurden in Leiden 1 korrekt erfasst.
Hypästhesien: Diese sind nach den vorliegenden Befunden postoperativ im Jahre XXXX aufgetreten und waren damals schon rückläufig. Neuere Befunde oder
Behandlungsbestätigungen wurden nicht vorgelegt. Im Rahmen der Untersuchung zeigten sich keine Auffälligkeiten, weshalb hier keine gesonderte Einschätzung erfolgte.
Miktionsstörungen: sind unter Leiden 3 miterfasst (Blasenanhebung). Eine Harninkontinenz bestand nicht, Einlagen wurden nicht verwendet - Leiden 3 wurde korrekt erfasst.
Diktions- und Desektionsstörungen - (vielleicht Miktions- und Defäkationsstörungen ?) - Miktionsstörung wurde oben angeführt, Defäkationsstörungen bedeutet Beschwerden bei der Stuhlentleerung - hier wurde eine Verstopfung angeben, jedoch nur konservative Therapie. Eine Stuhlinkontinenz bestand nicht. Einstufung ist korrekt.
Schulterleiden: es zeigte sich bei Zustand nach Operation eine geringe Funktionseinschränkung, wobei die Schmerzen sei 4 Wochen nicht mehr bestanden -Einstufung korrekt
Ein funktionell relevantes negatives Zusammenwirken von Leiden 2 bis 4 mit Leiden 1 besteht nicht, da diese Leiden in keinem Zusammenhang mit Leiden 1 stehen und dieses auch nicht verschlechtern. Somit ergibt sich keine Änderung des GdB."
Mit Schreiben vom XXXXwurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde, jeweils nachweislich zugestellt am XXXX, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Die Beschwerdeführerin übermittelte mit Schreiben vom XXXX ein Konvolut an medizinischen Befunden und beantragte, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nach Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Neurologie/Psychiatrie, Orthopädie/Chirurgie und Innere Medizin erneut zu überprüfen.
Mit einem weiteren Schreiben vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin ein MRT der Halswirbelsäule vom XXXX und brachte vor, dem MRT nach liege bei ihr eine beginnende breitbasige links intraforaminelle Discusprotrusion C4/C5 vor, welche bisher noch nicht berücksichtigt worden sei, und sie beantrage die Einholung eines neurologisch/ psychiatrischen Sachverständigengutachtens.
Am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und gab an, dass sie ein dauerhaftes Taubheitsgefühl im linken Arm habe und daher habe ihr der Orthopäde zu einem Kuraufenthalt geraten, der aber nicht geholfen habe. Außerdem leide sie beim Aufstehen unter Morgensteifigkeit, unter dauerhafter Müdigkeit und es sei ein "Restless Legs Syndrom" festgestellt worden. Die Rectole, die bereits zwei Mal operiert worden sei, sei ebenfalls wiedergekommen und würde nicht mehr operiert werden. Auch im linken Fuß habe die Beschwerdeführerin ein Taubheitsgefühl und sie leide unter schweren, plumpen Beinen. Mit der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde vor.
Am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin neuerlich medizinische Befunde und gab bekannt, dass sie den Antrag auf Einholung eines neurologisch/psychiatrischen Gutachtens aufrecht halte.
Zur Überprüfung der anlässlich der Stellungnahmen erhobenen Einwände und der vorgelegten Befunde wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes einer medizinischen Sachverständigen vorgelegt.
Im Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Fragestellung:
1. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Beschwerde Einwendungen erhoben und Befunde vorgelegt. Bedingen diese Einwendungen und Befunde (Abl. 50/12-18, 21, 24-27) eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis (Abl.50/4-50/5)?
2. Welche Gesundheitsschädigungen werden, in welchem Ausmaß, durch die vorgelegten Befunde dokumentiert?
Anamnese:
Seit 14 Monaten treten wechselnde Zustände mit Kribbeln und Einschlafe des rechten Daumenballens auf. Es werden Schmerzen in LWS, HWS und in beiden Schultern angegeben. Die Schmerzen der LWS strahlen bis zu den Kniegelenken aus. Diese Schmerzen treten seit dem letzten Kuraufenthalt seltener auf, es gibt jedoch nur wenige Tage ohne Schmerzen. Im Liegen treten in Seitenlage Schmerzen in den Hüftgelenken auf. Die Wirbelsäulenschmerzen treten beim Aufstehen aus dem Liegen und auch nach langem Sitzen auf. Seitens der HWS ist der Nacken verspannt. Beim Drehen des Kopfes tritt auch Schwindel auf. Die Schmerzen sind oft auch punktuell. Es wird eine Morgensteifigkeit von mehreren Minuten angegeben. Die HWS knackt bei Bewegung. Stuhl- und Harn kann gehalten werden.
Seitens der Schultergelenke wird ein Hüpfen der Sehnen bei Bewegung im linken Schultergelenk angegeben. Eine Operation wird eventuell notwendig sein. Das Tragen eines BH ist momentan nicht möglich. Es wird ein Restless- Legs -Syndrom angegeben.
Zum psychischen Leiden werden keine Angaben gemacht.
Befunde:
-XXXX (Gruppenpraxis f. Neurologie u. Psychiatrie):
Wurzelreizsyndrom C6/C7 links, Belastungsreaktion, Restless-Legs-Syndrom; Therapieversuch mit Calmolan, Abklärung mittels MRT der HWS
-XXXX, Befundbericht, XXXX(Abl.50/27): von psychischer Seite ist die Pat. beeinträchtigt, hat Repressalien durch eine Bekannte. Daneben bestehen Belastungen
durch einen neuen Chef. Eine Psychotherapie wäre von nervenärztl. Seite her zu empfehlen.
Stellungnahme:
Ad 1.: Nach Untersuchung und Aktenstudium- inklusive Berücksichtigung der Vorgutachten- kommt es unter Heranziehung der Vorschriften der Einschätzungsverordnung zu keiner abweichenden Beurteilung vom bisherigen Ergebnis.
Ad 2.: Die beschriebene Symptomatik eines vermutlichen Restless-Legs-Syndrom erreicht ohne etablierte Therapie keinen Grad der Behinderung. Die Funktionseinschränkungen werden in Position 1 (Wirbelsäulenleiden) mitberücksichtigt.
Die diagnostizierte Belastungsstörung erscheint aufgrund der vorliegenden Befunde aus allgemeinmedizinischer Sicht als vorübergehend (Repressalien durch Bekannte, Belastungen durch neuen Chef). Eine medikamentöse bzw. psychotherapeutische Behandlung wurde bislang nicht etabliert.
Relevantes Schlafapnoe-Syndrom ebenso wie Carpaltunnelsyndrom liegen laut fachärztlichen Befunden (50/12, 50/16) nicht vor. Die Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäule sind im Wirbelsäulenleiden (Position 1) bereits berücksichtigt.
Rektozele besteht unverändert. Der GdB des Leidens wird nicht verändert.
Ein Venenleiden kann alleine durch eine unkommentierte Venenmessung (Abl.50/18) ohne Nachweis schwerwiegender Funktionseinschränkungen nicht beurteilt werden."
Mit Schreiben vom XXXX wurden der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde, jeweils nachweislich zugestellt am XXXX, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, legte einen Röntgenbefund vom XXXX vor und beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie/ Chirurgie. Den Antrag auf Einholung eines neurologisch/psychiatrischen Gutachtens halte sie aufrecht.
Zur Überprüfung der anlässlich der Stellungnahme erhobenen Einwände und des vorgelegten Befundes wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich einer medizinischen Sachverständigen vorgelegt.
Im ergänzenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX wird Folgendes ausgeführt:
"Fragestellung:
1. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Beschwerde Einwendungen erhoben und einen Röntgenbefund (Abl.50/38) vorgelegt. Bedingt dieser Befund eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis?
Befund:
Diagnosezentrum med 22, Rö-BefundXXXX, LWS: weitgehende Achsensymmetrie, mäßiggradige Intervertebralraumbverschmälerung im Sinne einer mäßiggradigen Osteochondrose L4/L5, mäßiggradige Chondrose L5/S1, deutl. spondylotische Veränderungen im unteren LWS-Abschnitt; Beckenübersicht: deutl.Beckenhochstand re, geringe incipiente Coxarthrose bds, geringe SIG-Arthrose bds
Stellungnahme:
Die Funktionseinschränkungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, inklusive der Einschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule wurden bereits in den Vorgutachten (Dr. XXXX, XXXX, Abl. 26 und Abl. 50/31: Begründung zu Position 1: Cervicolumbalsyndrom) mitberücksichtigt.
Unter Berücksichtigung des neu vorgelegten Befundes kommt es aus allgemeinmedizinischer Sicht zu keiner Abänderung der Einstufung gegenüber dem Vorgutachten."
Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde, jeweils nachweislich am XXXX zugestellt, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde gaben keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H.
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel vom XXXX.
Die Feststellungen zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, vom XXXX, vom XXXX.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
In den Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde wurden von den medizinischen Sachverständigen in die Gutachten einbezogen und bei der Beurteilung der Gesundheitsschädigungen umfassend berücksichtigt.
Betreffend die Einwände der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, es sei nicht auf ihre Schmerzen eingegangen worden und verschiedene Leiden seien unberücksichtigt geblieben, führte der medizinische Sachverständige im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX umfassend aus, dass im Zusammenhang mit der Wirbelsäule eine Schmerzmedikation nach Bedarf aber nicht als Dauertherapie dokumentiert ist, die Veränderungen der Wirbelsäule nur mäßig und die Funktionen daher nur gering eingeschränkt sind. Diese Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen auch der Halswirbelsäule sowie der Einschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule wurden in Leiden Nr. 1 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, mit oberem Rahmensatz, da Cervikolumblasyndrom, jedoch keine neurologischen Ausfälle" korrekt erfasst. Überdies ist festzuhalten, dass die Schmerzen und Beschwerden im Rahmen der persönlichen Untersuchungen am XXXX angegeben und von den medizinischen Sachverständigen in der Beurteilung der Leiden berücksichtigt wurden.
Das Vorliegen von Hypästhesien trat postoperativ XXXX auf und war damals schon rückläufig. Im Rahmen der Untersuchung zeigten sich diesbezüglich keine Auffälligkeiten, es wurden auch keine neuen Befunde bzw. Behandlungsbestätigungen vorgelegt, weshalb keine gesonderte Einschätzung erfolgte.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Miktionsstörungen wurden bereits in Leiden Nr. 3 "Zustand nach Gebärmutterentfernung und Blasenanhebung" erfasst.
Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchungen besteht keine Harninkontinenz und es werden keine Einlagen verwendet.
Im Sachverständigengutachten wurde weiters ausgeführt, dass mit der vorgebrachten "Desektionsstörung" möglicherweise eine Defäktionsstörung gemeint sei. Dabei handle es sich um Beschwerden bei der Stuhlentleerung, wobei bei der Beschwerdeführerin eine Verstopfung angegeben worden ist, die allerdings nur konservativ therapiert wurde und es bestand keine Stuhlinkontinenz. Daher wurden auch diese Beschwerden und die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachte Gesundheitsschädigung "Rektozele" unter Leiden Nr. 2 "Zustand nach zweimaliger Operation wegen Rektozele bei hartnäckiger Obstipation" korrekt beurteilt und eingeschätzt.
Auch im Sachverständigengutachten vom XXXX, das auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellt wurde, wird von der medizinischen Sachverständigen bestätigt, dass die Rektozele unverändert besteht, der Grad der Behinderung des Leidens jedoch nicht verändert wird. Diesbezüglich wird in einem fachärztlichen Befund die Durchführung einer konservativen Therapie empfohlen.
Betreffend das von der Beschwerdeführerin angeführte Schulterleiden ist festzuhalten, dass sich bei Zustand nach einer Operation eine geringe Funktionseinschränkung zeigte aber auch dieses Leiden unter Nr. 4 "Zustand nach Schulteroperation rechts" korrekt eingestuft wurden.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie leide unter einem Restless-Legs-Syndrom, führte die medizinische Sachverständige im Gutachten vom XXXX aus, dass die diesbezüglich vorgelegten Befunde die Symptomatik eines vermutlichen Restless-Legs-Syndrom beschreiben, das jedoch nach Ansicht der Sachverständigen ohne etablierte Therapie keinen Grad der Behinderung erreicht. Die Funktionseinschränkungen wurden in Leiden 1 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" bereits mitberücksichtigt.
Die medizinische Sachverständige führte weiters aus, dass die diagnostizierte Belastungsreaktion (Repressalien durch einen Bekannten, Belastungen durch einen neuen Chef) aufgrund der vorliegenden Befunde aus allgemeinmedizinischer Sicht als vorübergehend zu werten ist. Vor allem wurde auch eine medikamentöse bzw. psychotherapeutische Behandlung bislang nicht etabliert.
Auch hält die medizinische Sachverständige fest, dass laut den fachärztlichen Befunden weder ein relevantes Schlafapnoe-Syndrom noch ein Carpaltunnelsyndrom vorliegen.
Betreffend das vorgebrachte Venenleiden und die diesbezüglich vorgelegte Messung wird im allgemeinmedizinischen Gutachten ausgeführt, dass ein Venenleiden alleine durch eine unkommentierte Venenmessung und ohne Nachweis schwerwiegender Funktionseinschränkungen nicht beurteilt werden kann.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die medizinischen Sachverständigen, insbesondere auch in den medizinischen Gutachten vom XXXX sehr umfassend und ausführlich auf jeden einzelnen vorgelegten Befund eingegangen und zum Ergebnis gekommen sind, dass es auch durch die neu vorgelegten Befunde nach Untersuchung und Aktenstudium - inklusive Berücksichtigung der Vorgutachten - unter Heranziehung der Vorschriften der Einschätzungsverordnung zu keiner abweichenden Beurteilung bzw. zu keiner Abänderung der Einstufung kommt.
Soweit die Beschwerdeführerin in den diversen Stellungnahmen die Einholung fachärztlicher Gutachtenbaus den Fachgebieten Neurologie/ Psychiatrie, Orthopädie/ Chirurgie und Innere Medizin beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes hat. Außerdem ist nochmals festzuhalten, dass die medizinischen Sachverständigen die vorgelegten Befunde aus sämtlichen Fachbereichen berücksichtigt und in die Beurteilung einbezogen haben.
Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der medizinischen Sachverständigengutachten.
Die medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, vom XXXX, vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat da Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder)
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kinde eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II NR. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung ist festzuhalten, dass die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Da in den gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, vom XXXX, vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar, vollständig und widerspruchsfrei gewertet wurden, ein Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundfreiheiten der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen ("exclusively legal or high technical questions) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles vom Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes vier ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, zwei persönliche Untersuchungen durchgeführt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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