BVwG W166 2002189-1

W166 2002189-1Federal Administrative CourtNov 19, 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W166 2002189-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2002189.1.00

Spruch

W166 2002189-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX wegen des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und

2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 35 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

Der Grad der Behinderung beträgt 60 v.H. B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte einen Meldezettel sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese und Sozialanamnese:

Abl. 24ff,XXXX mit der relevanten Diagnose:

Zustand nach Polytrauma mit chronischer Schmerzstörung, chronischen Cephalea, organisches Psychosyndrom und Doppelbildern nach offenem Schädel-Hirntrauma bei begleitender Subarachnoidalblutung, weiters mit chronischem Cervicalsyndrom , Lumbalgie und Vertigo bei Zustand nach Wirbelkörperfraktur L2 , Processus Spinosusfraktur 8 und Prolaps L5-S1 sowie bei Zustand nach Rippenfraktur 4-5 rechts und Bruch des rechten Schulterblattes, Schwerhörigkeit beidseits -gering bis mittelgradig (Abl. 22 )

Lfd.Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB %

1

Zustand nach Polytrauma 4-2012 Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da mit chronischer Schmerzstörung, chronischen Cephalea, organisches Psychosyndrom und Doppelbildern nach Schädel-Hirntrauma bei begleitender Subarachnoidalblutung, weiters mit chronischem Cervikalsyndrom, Lumbalgie und Vertigo bei Zustand nach Wirbelkörperfraktur L2, Procesus Spinosusfraktur 8 und Prolaps L5-S1 sowie bei Zustand nach Rippenfraktur 4-5 rechts und Bruch des rechten Schulterblattes

g.z.030402

60

2

Schwerhörigkeit beidseits Heranziehung dieser Position, da gering bis mittelgradig

120201 Tabelle Kolonne 2 Zeile 2

20

Gesamtgrad der Behinderung

60 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2 erhöht nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Nachuntersuchung 2-2014, weil weitere Besserung wahrscheinlich."

Mit Schreiben vom XXXX reichte der Beschwerdeführer einen Befundbericht eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom XXXX nach.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgegeben und einen Grad der Behinderung mit 60 v. H. festgestellt.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 60 v.H. betrage, und die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen seien.

Da der Beschwerdeführer alle in § 40 BBG angeführten Voraussetzungen erfülle, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass für die unter der laufenden Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er leide seit einem Unfall im April 2012 unter einem Zustand nach Hirnverletzung, teilweise massiven Hirnschäden, Antriebsverminderung, Depressionen, Zeichen innerer Verspannung sowie einer Tendenz zu Zornausbrüchen. Außerdem leide er an Wirbelsäulendekompensationssymptomatik, Ausfallserscheinungen, Dorsalgie, Lumbalgie und massiven Bewegungseinschränkungen der gesamten Wirbelsäule. Auch wäre für das unter der laufenden Nummer 2 angeführte Leiden ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen, da die Schwerhörigkeit nicht nur gering bis mittelgradig sondern höhergradig sei. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Einschränkung der Sehfähigkeit sei bis dato überhaupt noch nicht eingestuft worden. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie/Psychiatrie, Orthopädie, Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde sowie Augenheilkunde einzuholen, und den Gesamtgrad der Behinderung mit zumindest 70 v.H. festzusetzen. Der Beschwerde wurde wiederum ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt.

Zur Überprüfung der anlässlich der Beschwerde erhobenen Einwände und der vorgelegten Befunde, wurde der Akt seitens der belangten Behörde neuerlich medizinischen Sachverständigen vorgelegt.

In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt:

"Sachverhalt:

Im erstinstanzlichen HNO - GA Abl. 37 wurde das HNO-Leiden Hörstörung bds. mit 20% GdB eingeschätzt.

Dagegen wird Berufung erhoben mit der Begründung, es müsste ein höherer GdB herangezogen werden, da die Schwerhörigkeit nicht geringgradig, sondern höhergradig sei.

An zweitinstanzlichen HNO - Befunden liegen vor:

1. HNO-XXXX: ev. Second - Look nach Tympanoplastik erforderlich.

2. Heute überreicht: Befund XXXX/HNO: detaillierte anamnestische Angaben wie auch heute mündlich erhoben.

2. HNO- Befund XXXX 17.9.2012: Kein Spontannystagmus

Anamnese:

Kommt in Begleitung des Bruders XXXX

Schwerhörigkeit bds. bereits seit Kindheit. Es bestand zeitweiser Ohrfluss.

XXXX Tympanoplastik rechts. XXXX Sptumplastik.

Früher Hörgerät binaural, trägt aber nun nicht mehr ("macht ihn chaotisch" - sagt der Bruder).

HNO- Medikamente dzt: keine

Status:

Trommelfell links matt, intakt, rechts grosses atrophes Areal, bland

Nase: etwas eng bds.

St. p. TE

Weber nach rechts, Rinne bds. neg.

Klinische Hörweitenprüfung wegen Sprachschwierigkeiten nicht prüfbar.

Tonaudiogramm:

(beiligend)

Luftleitung rechts von 40-90 db, links von 40-70 dB

(entspricht einem Hörverlust nach RÖSER von 67% rechts und 59 % links)

Diagnose:

1. ) Schwerhörigkeit bds., hochgradig rechts, mittelgradig links Pos. 12.02.01, Zeile 4, Kolonne 3 GdB 30 %

Unterer Rahmensatz da 40-50 dB in den mittleren Frequenzen

Zu den Berufungseinwendungen:

Diese wurden nun berücksichtigt.

Zu den erstinstanzlichen Befunden:

Abl. 22: Tonaudiogramm: Steilabfall bds. ab 3000 Hz

Abl. 28: Innenohrlaesion bds., "früher mit Hörgeräten versorgt"

Zu den zweitinstanzlichen Befunden:

Die zweitinstanzliche Befunde belegen die heute mithilfe des Bruders erhobene HNO- Anamnese.

Zum Gutachten 1. Instanz:

Dieses wird auf der Basis des heutigen Audiogrammes korrigiert. Die Hörschwellenkurve liegt heute bds. schlechter als im XXXX ( Abl. 22).

Nachuntersuchung:

ist nicht erforderlich."

In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

XXXX Sturz von einem Dach - SHT, Behandlung im Unfallspital Meidling

Keine Op

Hat seither horizontale DB, trägt eine Prismenbrille vom Augenarzt, damit noch Doppelkonturen, war auf keiner Schielamb

Sieht bds schlechter, Farbsehstörungen

Augenbefund

Visus rechts -0,5sph +0,25cyl80° 0,8 Jg 2 bin

Links -0,75sph+1,0cyl60° 0,6

Befund Abl. 21 vom 12. 11.12 Visus bds 1,0 !

Beide Augen VBA oB

Linse klar

Fundi Papille und Macula oB

Gesichtsfeld lt mitgebrachtem Befund: geringer peripherer Ausfall im li oberen Quadranten bds und leichte konzentr Einengung li

Motilität bds unauffällig, Doppelkonturen in allen Blickrichtungen, beim Seitwärtsblick geringer

CT Schädel RF frontal und temporal li

Diagnose:

1. ) Zust. nach Schädel Hirn Trauma, Verdacht auf Augenmuskelstörung mit Doppelbildern und geringer Verminderung der zentralen Sehschärfe links

Pos. 11.01.03 GdB 10%

Unterer Rahmensatz da mit Prismen kompensierbar

2. ) Geringer homonymer Gesichtsfeldausfall

gz Pos. 11.02.06 GdB 10%

Augen Gesamt GdB 20%

Additive Wertung wegen ungünstigem Zusammenwirken.

In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt:

"Vorgutachten:

XXXX - Aktengutachten, Aktenblatt 35-38, Gesamt GdB 60 v.H.

Orthopädische Leiden:

Z .n .Polytrauma XXXX Gdb 60 v. H.

Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:

Kommt mit Bruder - Dolmetsch

XXXX Ohroperation links Titanimplantat

XXXX Nasenoperation

XXXX Arbeitsunfall offenes SHT , Rippe 4-5 re, Scap re, Proc spin TH8, LWK 2 Bruch

Sonst keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.

Aktuelle Beschwerden:

Schmerzen im Hals- Brustwirbelsäulenabschnitt mit Ausstrahlung nach kranial, rechts halbseitig in den Kopf mit Augendruck.

Ausstrahlende Schmerzen auch in beide Arme. Beim Armheben rechts mehr Probleme.

Bei Kopfdrehung nach rechts nehmen die Schmerzen zu. Öfter Schwindelgefühl, besonders bei Müdigkeit und bei Anstrengung. Nach ca 50 m muss er eine Pause machen.

Im Lift wird ein Schwindelgefühl angegeben.

Schmerzen in der unteren Lendenwirbelsäule durch eine Bandscheibenvorfall mit Beginn in der Mitte mit Ausstrahlung in den Hoden und beide Beine. Beide Seiten sind betroffen, links stärker.

Leichte Lähmung auf der rechten Seite.

Schmerzstillende Medikamente:

Mexalen bei Bedarf, Dominal forte, Neurontin 5x 300, Abends 600. Trittico, Risperdal.

Letzte physikalische Therapie:

1-2013 XXXX physikalische Therapie.

Lfd.Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB %

1

Zustand n. Polytrauma Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da frontal und temporal Lappenschädigung mit milder medikamentöser Therapie.

03.04. 01

40

2

Schwerhörigkeit bds., hochgradig re., mittelgradig li. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da 40-50 DB in den mittleren Frequenzen.

12.02. 01 Zeile 4, Kolonne 3

30

3

Z. n. Schädelhintrauma, V. a. Augenmuskelstörung mit Doppelbildern und geringer Verminderung der zentralen Sehschärfe links

11.01. 03

10

4

Geringer homonymer Gesichtsfeldausfall

gz 11.02.06

10

Augen gesamt

20

5

Cervicolumbalgie, geheilter Bruch des 2. LWK

02.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

50 v.H.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H., da das führende Leiden 1 durch Leiden 2, es liegt eine relevante Zusatzbehinderung vor, um eine Stufe erhöht wird.

Die Leiden 3-5 erhöhen wegen Geringfügigkeit nicht weiter.

Stellungnahme:

Nach einer klinischen Untersuchung durch verschiedenen Sachverständigengutachten. Die angegebenen Veränderungen sind ausreichend dokumentiert, in der Diagnosenliste festgehalten und detailliert aufgeschlüsselt.

Die Urkunden belegen das Polytrauma und den Behandlungsverlauf.

Soweit orthopädisch relevant belegen den chronischen Schmerz im Bereich der HWS und LWS und die knöcherne Heilung des zweiten Lendenwirbelkörperbruches.

Die vorliegende Beurteilung erfolgt erstmalig nach klinischer Untersuchung durch Orthopädie, Hals-, Nasen-, Ohren- und Augenheilkunde. Das ergibt eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Leiden und fachliche Beurteilung.

Im Gesamtkalkül ist dadurch eine Rückstufung gegeben. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Mit Schreiben vom XXXX brachte der Beschwerdeführer vor, dass im anhängigen Berufungsverfahren nur eine orthopädische Sachverständigenuntersuchung stattgefunden habe und ein HNO Sachverständigengutachten eingeholt worden seien. Wie bereits in der Beschwerde angeführt, beantrage der Beschwerdeführer auf Grund der neurologischen Symptomatik auch die Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachtens, und legte einen neurologischen Kontrollbefund vom XXXX und einen radiologischen Befund vom XXXX vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Vorgeschichte: Vorgutachten in Abl. 37: Zustand nach Polytrauma 4/12 und Schwerhörigkeit beidseits mit ges. 60 v.H. MRT 10/12 in Abl. 15 einen sehr diskreten posttraumatischen corticalen Defekt links temporal und an der Spitze des linken Temporallappens. EEG war leicht abnorm. Aus dem psycholog. Test Abl. 18 ist ein organisches Psychosyndrom abzuleiten (wie Abl. 28). In der Berufung werden Symptome eines organischen Psychosyndroms aufgezählt, welche den Befunden XXXXentnommen sind, neben bereits bekannten Befunden werden zwei neue Befunde XXXX aus XXXX vorgelegt in Abl. 55/8 und 55/38, wobei aus letzterem eine Seite 3 fehlt.

Sozialanamnese, aktuelle Beschwerden: Er kommt heute mit dem Bruder, dieser beruft hier insistierend und mit sehr viel Nachdruck und kündigt bereits wieder eine Berufung an. Der Bw. sei im Krankenstand, habe einen Pensionsantrag gestellt, der Bruder wohne bei ihm. Er habe aggressive Ausbrüche, er habe eine Durchschlafstörung: Er fühle sich benommen, habe permanente Kopfschmerzen, ein Cervicalsyndrom. Er Schlafe morgens bis 11 h und geht mit dem Bruder hinaus, nicht alleine.

Therapie: Trittico, Neurontin, Risperdal, Dominal, Pantoloc, Mexalen,

Psychischer Status: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind reduziert, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis reduziert, Aw. ist mäßig kooperativ, krankheitseinsichtig, antriebsarm, im Affekt matt, ratlos, spricht nicht spontan, die Stimmungslage deprimiert, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.

Neurologischer Status: Laut Befund: Pos. FHZ, der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert,

Doppelbilder werden heute subjektiv nicht angegeben. OE: Angabe von Dysästehsien an den Händen, Schmerzen im Schulter Armbereich rechts in den Thorax ausstrahlend, keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mitteilebhaft auslösbar, PyZ neg. VdA und FNV o.B. UE: Lasegue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. schwach auslösbar. KVH n.u., Z+F sind möglich. Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: keine.

Diagnosen:

1. Posttraumatisches hirnorganisches Psychosyndrom 03.01.03 50%

Unterer Rahmensatz, da manifeste Problem in der Alltagsbewältigung und

Emotionalität, bei frontalem und temporalen Substanzdefekt

2. Schwerhörigkeit beidseits hochgradig rechts 12.02.1 30%

mittelgradig links Zeile 4, Kolonne 3

Unterer Rahmensatz da 40-50 DB in den mittleren Frequenzen

3. Z.n. Schädelhirntrauma, V.a. Augenmuskelstörung mit 11.01.03 10%

Doppelbildern und geringer Verminderung der zentralen Sehschärfe links 4. Geringer homonymer Gesichtsfeldausfall gz11.02.06 10%

Augen gesamt 20%

5. Cervicolumbalgie geheilter Bruch des 2. LWK 02.01.01

Gesamtgrad der Behinderung: 60%.

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 erhöht um 1 Stufe.

Begründung: da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt.

Die übrigen Leiden (3-5) erhöhen nicht, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertigt.

Der Grad der Behinderung ist anzunehmen ab Antragstellung.

Zu den Einwendungen des/der Berufungswerbers/in : Es werden Befund zitiert und Beschwerden wie Antriebsverminderung, Depressionen aufgezählt, diese sind auch in Befunden belegt und klinisch nachvollziehbar und werden in der Einschätzung berücksichtigt.

Zu den bereits aus erster Instanz bekannten Befunden: Ein Zustand nach Schädelhirntrauma, leicht abnormes EEG psychische Veränderungen wurden beschrieben und sind in erster Instanz unter Pos. 1 Abl. 37 berücksichtigt (Aktengutachten durch den FA für Allgemeinmedizin).

Zu den in zweiter Instanz vorgelegten Befunden: Die MRT Abl. 15 wurde nachbefundet, weiters wird nachgereicht eine MRT vom XXXX mit deutlichen Defekten ebenda. Vorgelegt wird nachträglich ein Befund XXXX vom XXXX, der Befund schließt an die Vorbefunde vom XXXX in Abl. 55/8 und 55/38 an, und wurde vor der h.o. Untersuchung erhoben. Es ergeben sich keine neuen Erkenntnisse im Vergleich zu der h.o. am XXXX erhobenen Symptomatik.

Die MRT XXXX entspricht 55/14.

Fachbezogen werden also insgesamt drei fachärztliche Befunde über ein organisches Psychosyndrom sowie MRT des Schädels vorgelegt, welche einen bedeutenden Substanzdefekt zur Darstellung bringen, welche in den Vorbefunden noch geringer ausgeprägt gewesen war. Aus den Befunden ergibt sich im Zusammenspiel mit der Klinik nach nervenfachärztlicher Beurteilung eine Anhebung des Grades der Behinderung.

Zum Gutachten in erster Instanz (Aktengutachten vom XXXX) ergibt sich nach der klinischen Untersuchung durch mehrere Fachärzte eine Änderung in den Diagnosen jedoch nicht im gesamt Grad der Behinderung.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)."

Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, brachte mit Stellungnahme vom XXXX vor, er halte die Berufungseinwendungen und die Erhöhung des Grades der Behinderung auf zumindest 70 v.H. aufrecht.

Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch eine Rechtsanwältin, vor, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. zu niedrig angesetzt sei. Zum vorgebrachten Frontalhirnsyndrom sei festzuhalten, dass die hirnorganischen Schäden nach dem schweren Arbeitsunfall weitaus dramatischer seien, als im nervenfachärztlichen Gutachten der belangten Behörde angeführt sei. Laut gutachterlichen Stellungnahmen des vom Beschwerdeführer eingeholten nervenfachärztlichen Gutachtens bestehe beim Beschwerdeführer ein Frontalhirnsyndrom in Formeiner fronto-basalen/fronto-konvexen Mischsymptomatik, bei zusätzlichem Syndrom eines temporo-basalen Syndroms mit emotioneller Irratibilität. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei demnach dem schweren Frontalhirnsyndrom viel zu wenig Gewicht beigemessen worden, und von einem "unteren Rahmensatz" könne hier überhaupt nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer sei massiv in seinem Leben eingeschränkt und auf fremde Hilfe angewiesen, und somit sei der Grad der Behinderung von 50 v.H. für die neurologischen Schäden viel zu gering angesetzt worden.

Weiters seien die Augenschäden mit jeweils 10 v.H. viel zu gering bewertet worden, da in einem Gerichtsverfahren ein gerichtlich beeideter Sachverständiger für diese Funktionsminderung 40 v.H. angenommen habe. Als Folge des Unfalles des Beschwerdeführers sei es zu einer Sehverschlechterung beider Augen, einer Gesichtsfeldeinschränkung beider Augen sowie einer Lähmung eines Augenmuskels gekommen.

Auch sei eine Cervicolumbalgie mit lediglich 10 v.H. auf Grund der massiven und teilweise noch nicht ausgeheilten Verletzungen viel zu gering eingeschätzt worden. Der Beschwerdeführer leide an einer Spondylochondrose, einer Streckfehlhaltung der Halswirbelsäule, einem Zervikalsyndrom, einer Dorsalgie, einer Lumboischialgie und einem Trauma. Zusammenfassend sei nach Ansicht des Beschwerdeführers der Gesamtgrad der Behinderung mit 60 v.H. viel zu gering eingeschätzt. Der Beschwerdeführer beantrage eine neuerliche Begutachtung und lege neue bzw. bereits bekannte Befunde vor.

Am XXXX teilte die Rechtsanwältin mit, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete.

Mit E-Mail vom XXXX teilte eine andere Rechtsanwältin mit, dass sie den Beschwerdeführer nunmehr vertrete.

Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom XXXX mit, dass die seinerzeit dem Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland erteilte Vollmacht mit sofortiger Wirkung aufgekündigt werde.

Zur Überprüfung der Einwände und der vorgelegten Befunde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich die Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, und der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu Untersuchungsterminen eingeladen.

Mit Schreiben vom XXXX teilte eine weitere Rechtsanwältin einen Vollmachtswechsel mit und gab bekannt, dass sie nunmehr die Vertreterin des Beschwerdeführers sei.

Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die bestellten Sachverständigen ablehne, da sämtliche Gutachten im Auftragsverhältnis zur belangten Behörde stünden, und das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde mit der Gutachtenseinholung und Gutachterbestellung beauftrage. Das widerspreche dem Gebot eines Fair Trails. Die Amtssachverständigen seien jedenfalls befangen, und außerdem würden Gutachter die bereits in erster Instanz involviert gewesen seien erneut mit der Gutachtenserstellung betraut, dies wiederspreche dem Fair Trail gemäß Art. 6 EMRK. Insbesondere von der augenfachärztlichen Sachverständigen sei nicht zu erwarten, dass sie ihre eigene allfällig vorhandene Fehleinschätzung offenlege oder sogar ein Gegengutachten erstelle. Die Unbefangenheit aller Sachverständigen werde daher in Zweifel gezogen. Der Beschwerdeführer lehne alle Sachverständigen ab und beantrage, unparteiische und unbefangene Sachverständige aus den verfahrensgegenständlichen Fachbereichen zu bestellen.

Der Beschwerdeführer ist dennoch der Einladung zur Untersuchung durch einen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie gefolgt.

In dem unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Sachverhalt:

Zu beantworten sind folgende Fragen:

1. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung

2. Beim Zusammentreffen mehrerer Leiden ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und zu begründen.

3. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen (Abi. 55/80-83)

4. Ausführliche Stellungnahme zu den Befunden (Abi. 55/60-79)

5. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung (Abi. 55/40-46

6. Feststellung, ob bzw. wann eine ärztl. NU erforderlich ist.

GA. 1. Instanz vom XXXX, ges. GdB 50%.

Allgemeine Krankenvorgeschichte

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten.

Zwischenanamnese:

Keine Spitalsaufenthalte, es wurde physikalische Therapie durchgeführt

Derzeitige Beschwerden:

Ich habe Schulter- und Nackenschmerzen rechts in den Kopf auf die rechte Seite ausstrahlend und in den rechten Arm. Ich habe Drehschwindel. Ich habe Rückenschmerzen gürtelförmig ausstrahlend. Ich habe Kreuzschmerzen ins rechte Bein ausstrahlend bis zur rechten Großzehe und in die rechte Leiste.

Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Mexalen, Neurontin, Seroquel, Trittico, Xanor,

Pantoloc, Dominal Laufende Therapie: immer wieder physikalische

Therapie Hilfsmittel: keine

Objektiver Untersuchungsbefund

Größe 171 cm, Gewicht ca. 65 kg

Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal

Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist insgesamt verlangsamt aber hinkfrei. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel ist horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Sensibilität siehe neurologisches Gutachten.

Rechte Schulter:

Das Eckgelenk ist etwas prominent und druckschmerzhaft. Kein Klaviertastenphänomen. An beiden Schulterblättern keine Konturunregelmäßigkeit. Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Schultern S rechts 40-0-160, links 50-0-170, F rechte 160-0-50, links 170-0-60, beim Nackengriff reicht rechts die Daumenkuppe bis C5, links bis C7, beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis TH8, links bis TH4. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang wird etwas unelastisch aber hinkfrei ausgeführt. Zehenballengang, Fersengang, Einbeinstand und die tiefe Hocke sind problemlos möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Sensibilität siehe neurologisches Gutachten. Die endlagige Hüftbeugung rechts ist im Kreuz schmerzhaft.

Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Hüften S 0-0-120 beidseits, R (S 90°) rechts 20-0-40, links 15-0-40, Knie S 0-0-145 beidseits. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule:

Schultergürte! und Becken sind horizontal. Kein Gibbus. Regelrechte Brustkyphose. Etwas abgeflachte Lendenlordose. Hartspann lumbal rechts betont. Klopfschmerz lumbal. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: KJA1/19, Seitwärtsneigen 25-0-25, Rotation 50-0-50 (insges. gering eingeschränkt)

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 20, Seitwärtsneigen jeweils 3cm Fingerkuppen-Kniegelenks-Abstand, Rotation 30-0-30.

Beantwortung der Fragen:

1. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung

1 Degenerative und posttraumatische Veränderung der 02.01.01 10%

Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne wesentlicher Vorderkantenerniedrigung am 2. Lendenwirbel und nur unwesentliche Funktionsbehinderung.

Geheilter Schulterblattbruch rechts mit nur unwesentlicher Beweglichkeitseinschränkung bewirkt kein einschätzungsrelevantes Leiden. Rippenbrüche folgenlos geheilt, bewirken kein einschätzungsrelevantes Leiden.

2. Beim Zusammentreffen mehrerer Leiden ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und zu begründen.


3. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen (Abl. 55/80-83)

Fachspezifisch wird angeführt, dass das Wirbelsäulenleiden zu gering eingeschätzt wäre. Es wird auf die Behandlungsunterlagen vom Unfallkrankenhaus Meidling verwiesen. Die Behandlungsunterlagen dokumentieren die erlittenen Verletzungen, sagen aber nichts über den Ausheilungszustand aus. Das Wirbelsäulenleiden ist entsprechend des aktuellen klinischen Zustandes einzuschätzen und nicht anhand der erlittenen Verletzungen. Solche können auch folgenlos ausheilen und bewirken dann kein einschätzungsrelevantes Leiden.

Das Magnetresonanztomographie von XXXX beschreibt als Residuum des Unfalls einen Vorderkantenabbruch am 2. Lendenwirbel ohne wesentlicher Vorderkantenerniedrigung.

Der Befund XXXX beschreibt die auch heute angegebenen Beschwerden. Im klinischen Befund werden Einschränkungen an Schultern und an der Wirbelsäule angeführt, ohne diese genau zu beschreiben. Der FBA von 20cm entspricht dem auch heute gemessenen Abstand. Hierbei liegt keine wesentliche Einschränkung vor. Als Diagnose ist ein oberes und unteres Zervikalsyndrom angeführt, eine Dorsalgie und Lumboischialgie. Diese Diagnosen sind im oben angeführten Wirbelsäulenleiden berücksichtigt.

4. Ausführliche Stellungnahme zu den Befunden (Abl. 55/60-79)

Auf die fachspezifischen Befunde wurde unter Pkt. 3 bereits ausführlich eingegangen.

5. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung (Abl. 55/40-46)

Fachspezifisch besteht keine abweichende Beurteilung

6. Feststellung, ob bzw. wann eine ärztl. NU erforderlich ist.

Dauerzustand, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er seinen Vorladungen zu ärztlichen Untersuchungen nur teilweise nachgekommen sei, indem er der Untersuchung durch einen Facharzt für Unfallchirurgie gefolgt sei, jedoch die Untersuchungen durch Sachverständige der Fachrichtungen Augenheilkunde und Neurologie/Psychiatrie abgelehnt haben, da es sich um Amtssachverständige handelt, welche seiner Ansicht nach befangen seien. Es wurde weiters festgehalten, dass es sich auch bei dem Sachverständigen für Unfallchirurgie um einen Amtssachverständigen handelt. Bezug nehmend auf den eingebrachten Schriftsatz vom XXXX wurde ausgeführt, dass gemäß § 52 Abs. 1 AVG grundsätzlich die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen seien. Auch für die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht stünden gemäß § 14 BVwGG die Amtssachverständigen der Behörden zur Verfügung. Entsprechend der Judikatur ergebe sich aus dem Umstand, dass Amtssachverständige weisungsgebunden seien oder aus ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Behörde allein, keine Befangenheit. Auch sei es nicht per se schädlich, wenn derselbe Amtssachverständige sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren beigezogen werde. Weiters wurde der Beschwerdeführer auf seine Pflicht zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen hingewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde letztmalig aufgefordert, sich zur fachärztlichen Untersuchung am XXXX beim ärztlichen Dienst einzufinden und darauf hingewiesen, dass das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) eingestellt werde sofern der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zur zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht nachkomme.

Mit Schreiben vom XXXX gab die aktuell bevollmächtigte Rechtsvertreterin bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer mit sofortiger Wirksamkeit aufgelöst wurde.

Der Beschwerdeführer teilte mit Vollmachtsanzeige vom XXXX mit, dass er einen neuen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe, und ersuche seinem rechtsfreundlichen Vertreter Akteneinsicht zu gewähren.

Betreffend Akteneinsicht wurde der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei seitens des Bundesverwaltungsgerichtes telefonisch am XXXX mitgeteilt, dass sich der Akt mit den erstellten Sachverständigengutachten beim Chefarzt befände und nach ho. Einlagen ein diesbezüglicher Termin vereinbart werde.

Der Beschwerdeführer legte weitere Unterlagen und medizinische Beweismittel vor.

Der Beschwerdeführer ist der letztmaligen Aufforderung sich den zumutbaren ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen nachgekommen.

Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Anamnese:

XXXX Sturz von einer Leiter aus ca 4m Höhe - hatte SHT mit Schädelfrakturen Hat seither Doppelbilder, beim Abwärtsblick schlechter, Objekte drehen sich Hat eine Prismenbrille vom Augenarzt, damit weniger Doppelbilder, nur mehr Doppelkonturen

Hat vor dem Unfall bds gut gesehen, sieht jetzt schlechter War zur Untersuchung im AKH - kein Befund vorhanden

De Bruder beklagt, dass die einzelnen Leiden nicht addiert werden und somit ein höherer GdB gerechtfertigt wäre.

Augenbefund:

Visus rechts -0,5sph+0,25cyl80o 0,7p Jg 2 bin Links -0,75sph +1,0cyl60° 0,7p

(Die Sehverminderung auf 0,7 ist bei klaren brechenden Medien und unauffälligem Sehnerv und Netzhautmitte nicht nachvollziehbar)

Beide Augen: VBA oB Linse klar

Fundi Papille und Macula oB Geringe Rose li

Motilität unauffällig, horizontale Doppelbilder in allen Blickrichtungen, mit Brille besser CT geringe Exophorie

Gesichtsfeld (ho. durchgeführt) bds leichte Einschränkung oben

Diagnose:

1. ) Zust. nach Schädel Hirn Trauma

Verdacht auf Augenmuskelstörung mit Doppelbildern und geringe Verminderung der zentralen Sehschärfe beidseits Pos. 11.01.01 GdB 10%

Unterer Rahmensatz da mit Prismen kompensierbar

2. ) Geringe Gesichtsfeldeinschränkung beidseits gz Pos. 11.02.06 GdB 10%

Augen Gesamt GdB 20%

Neu vorgelegte Befunde:

XXXX vom 4.7.14 Dg Exophorie, Diplopie, zust n SHT 4/12 Visus rechts -0,5sph +0,25cyl80° 0,7p Links -0,75sph+1,0cyl60° 0,6p Fundi oB Motilität oB

CT geringe lat Divergenz mit Prisma, geringe manifeste Divergenz +VD ohne Prisma XXXX vom 29.4.13 Visus rechts corr 07 Links corr 0,6 Beide Augen: VBA oB Linse klar

Fundi Papille und Macula oB

Gesichtsfeld bds Außengrenzen gering konzentrisch eingeengt Untersuchung auf Doppelbilder. Trochlearisparese re

Stellungnahme zum Vorgutachten und zu den Vorbefunden:

Zum Vorgutachten vom 2.8.13 Abl.55/42 besteht keine maßgebliche Änderung, die neuen Befunde

des Augenarztes XXXX sind prakt ident zu den Vorbefunden Abi. 55/64+33 und Abl.55/10

Stellungnahme zu dem Einwand, die Augenschädigung sei zu gering eingeschätzt worden im Vergleich zur Einschätzung im Gutachten von XXXX Abl. 55/64-65:

Die von XXXX im Gutachten angeführte augenärztliche Funktionsminderung von 40%

ist keiner im SMS verwendeten Richtsatzverordnung zuzuordnen und konnte auch unter Verwendung der in der gegenständlichen Begutachtung adäquaten Einschätzungsverordnung nicht nachvollzogen werden."

In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Anamnese:

45 Jahre alter Mann, der in Begleitung seines Bruders zur Untersuchung kommt. Er selbst spricht kaum Deutsch, der Bruder sehr gut und fungiert daher auch als Dolmetscher. Sie stammen aus dem kurdischen Teil der Türkei, sind also Kurden, kurdische Aleviten. XXXX lebt mit dem Bruder, der in befristeter Pension. Seit 3 Jahren. Auch der Bruder ist arbeitslos. XXXX ist völlig antriebslos. muss zu allem angehalten werden. Beschäftigt sich nur mit TV sehen. Lesen von Populärem. Früher sei er sehr interessiert an Politik gewesen, aber jetzt sei er abgestumpft und müsse zu allem aufgefordert werden. Ohne Anleitung sei alles, was XXXX tue, chaotisch.

Frühere Erkrankungen:

Siehe Vorgutachten

Neu vorgelegte Befunde:

  • Neurologischer Kontrollbefund XXXX vom XXXX (Frontalhirnsyndrom mit Halbseitenzeichen rechts, Wirbelsäulensymptomatik mit Cervicalsyndrom, Dorsalgie, Lumbalgie, Polyneuropathie, Depressiv-ängstliches Zustandsbild)

  • Befund XXXX vom XXXX (Organische Persönlichkeitsstörung nach Schädel-Hirn-Trauma)

  • Befund -"-vom XXXX (Frontalhirnsyndrom)

  • Befund -"-vom XXXX (Frontalhirnsyndrom)

  • EEG vom XXXX (leicht dysrhythmisches EEG am Rande der Norm)

  • MRT und MR-Angiografie Gehirnschädel vom XXXX (links frontal 19x14x14 mm großer corticaler Parenchymdefekt. Incipiente periventrikuläre Leukoaraiose.)

  • Neuropsychologischer Befund XXXX (organische Persönlichkeitsstörung)

  • Ambulanzbericht XXXX(Cervicalsyndrom)

  • Ambulanzbericht Urologie XXXX (Blasenfunktion sicher auch neurologisch beeinträchtigt)

  • Orthopädischer Befundbericht XXXX vom XXXX (Cervicalsyndrom rechts mehr als links, Dorsalgie, Lumboischialgie rechts mehr als links)

  • MRT der LWS vom XXXX (Osteochondrose und Spondylose L5/S1, Intervertebralarthrosen L4-S1

Vegetativ: Größe: 171 cm Gewicht: 62 kg Nikotin: 15 Alkohol: 0

Medikamentöse Therapie:

Dominal, Neurontin 300 2x1. Trittico 150 retard 1, Seroquel 100 1, Xanor 0,5 fallweise

Neurologischer Status:

Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten bis auf diskrete Mundastschwäche rechts. Rechtsseitige Halbseitenzeichen für Kraft. Sensibilität und Reflexe. Absinken rechts. Babinski und Knips rechts. Palmomentalreflex positiv. Sämtliche Koordinationsversuche unsicher, aber möglich. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unsicher, aber durchführbar. Gangbild etwas breit, aber weitgehend und ausreichend sicher. Sensibilitätsstörungen nicht radiculär zuordenbar. An den unteren Extremitäten dysästhetisch und parästhetisch.

Psychischer Status:

Schwer zu beurteilen. Äußert sich überhaupt nicht spontan. Lässt vor allem seinen Bruder reden. Versteht möglicherweise auch nicht mehr ausreichend gut Deutsch. Hat vor dem Unfall ausreichend gut Deutsch gekonnt. Danach nur mehr kurdisch und türkisch. Wirkt stumpf und starr. Reagiert kaum, wenn ich mit dem Bruder spreche. Wenn ich ihn direkt anspreche, muss sein Bruder übersetzen. Weiß schon seinen Namen, wo er ist wie alt er ist, etc. Also persönlich und zeitlich schon orientiert. Denkgestört nur insofern, als er verlangsamt ist. Konzentration und Auffassung sicher auch herabgesetzt. Interessiert sich laut Bruder für nichts mehr besonders. Stimmung abgestumpft, starr, nicht affizierbar. nicht resonanzfähig. Sicher auch Biorhythmusstörungen, Schlafstörungen.

Beantwortung der gestellten Fragen:

1. Diagnosen:

Anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach Schädel-Hirn-Trauma mit Frontal-Hirn- Syndrom (includiert die diskrete Hemisymptomatik, die Depression und Angstsymptomatik) 03.01.03 50%

Unterer Rahmensatz, da völlige Unabhängigkeit nicht mehr gegeben, aber auch noch nicht voll pflegebedürftig.

2. Der Gesamtgrad der Behinderung wird durch XXXX beantwortet.

3. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers ist nur zu sagen, dass die Einschätzung gemäß der geltenden Einschätzungsverordnung vorgenommen wurde und Herr XXXX nicht vollkommen auf die Hilfe durch andere Menschen angewiesen ist, sodass die Einstufung korrekt erfolgte.

4. Sowohl die bereits im Akt vorliegenden Befunde als auch die neu vorgelegten Befunde listen die bestehenden Schädigungen und Probleme von Herrn XXXX auf. Also sowohl die psychologischen Defizite, als auch die neurologischen. Es ist nicht notwendig, jeden einzelnen Begriff aufzulisten und zu erklären, da dies in der Diagnose "Frontal-Hirn-Syndrom" oder "Persönlichkeitsstörung" hinlänglich zusammengefasst ist. Dass Herr XXXX durch seinen Unfall und durch sein Schädel- Hirn-Trauma eine Schädigung erlitten hat, ist unbestritten. Dass er mit der Einstufung nicht einverstanden ist, hat möglicherweise auch damit zu tun, dass er das Trauma des Unfalls psychisch nicht verarbeitet hat, hat sich dadurch sein Leben gravierend verändert.

5. -

6. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

In dem zusammenfassenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Sachverhalt

Im Auftrag des BVG ist eine Zusammenfassung nach Einholung eines augenfachärztlichen GA und eines psychiatrisch/neurologischen GA zu erstellen

Zu beantworten sind folgende Fragen:

1. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung

2. Beim Zusammentreffen mehrerer Leiden ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und zu begründen.

3. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen (Abl. 55/80-83)

4. Ausführliche Stellungnahme zu den Befunden (Abl. 55/60-79)

5. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung (Abl. 55/40-46

6. Feststellung, ob bzw. wann eine ärztl. NU erforderlich ist.

GA. 1. Instanz vom XXXX, ges. GdB 50%.

Bezüglich Vorgeschichte und Status darf auf das GA vom XXXX verwiesen werden.

Beantwortung der Fragen:

1. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung

1 Anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach Schädel-Hirn-Trauma mit

Frontal-Hirn-Syndrom (inkludiert diskrete Hemisymptomatik, die Depression und Angstsymptomatik) 03.01.03 50%

Unterer Rahmensatz dieser Position, da Unabhängigkeit nicht mehr gegeben, aber auch nicht vollständig pflegebedürftig.

2 Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma

Verdacht auf Augenmuskelstörung mit Doppelbildern und geringer Verminderung der zentralen Sehschärfe beidseits 11.01.01 10%

Unterer Rahmensatz dieser Position, da mit Prismen korrigierbar

3 Geringe Gesichtsfeldeinschränkung beidseits g.Z. 11.02.06 10%

Augen gesamt GdB 20%

4 Degenerative und posttraumatische 02.01.01 10%

Veränderungen der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne wesentlicher Vorderkantenerniedrigung am 2. Lendenwirbel und nur unwesentliche Funktionsbehinderung.

5 Schwerhörigkeit beidseits, hochgradig rechts, 12.02.01 30%

mittelgradig links Tabelle, Kolonne 3, Zeile 4

Unterer Rahmensatz dieser Position, da 40-50 dB in den mittleren Frequenzen.

Geheilter Schulterblattbruch rechts mit nur unwesentlicher Beweglichkeitseinschränkung bewirkt kein einschätzungsrelevantes Leiden. Rippenbrüche folgenlos geheilt, bewirken kein einschätzungsrelevantes Leiden

2. Beim Zusammentreffen mehrerer Leiden ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und zu begründen

Die Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit sechzig vom Hundert (60 v. H.), weil das führende Leiden 1 durch Leiden 5 wegen relevanter Zusatzbehinderung um 1 Stufe erhöht wird. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß und wegen zu geringer funktioneller Relevanz.

4. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen (Abl. 55/80-83)

Fachspezifisch wird angeführt, dass das Wirbelsäulenleiden zu gering eingeschätzt wäre. Es wird auf die Behandlungsunterlagen vom Unfallkrankenhaus Meidling verwiesen. Die Behandlungsunterlagen dokumentieren die erlittenen Verletzungen, sagen aber nichts über den Ausheilungszustand aus. Das Wirbelsäulenleiden ist entsprechend des aktuellen klinischen Zustandes einzuschätzen und nicht anhand der erlittenen Verletzungen. Solche können auch folgenlos ausheilen und bewirken dann kein einschätzungsrelevantes Leiden.

Das Magnetresonaztomographie von XXXX beschreibt als Residuum des Unfalls einen Vorderkantenabbruch am 2. Lendenwirbel ohne wesentlicher Vorderkantenerniedrigung.

Der Befund XXXX beschreibt die auch heute angegebenen Beschwerden. Im klinischen Befund werden Einschränkungen an Schultern und an der Wirbelsäule angeführt, ohne diese genau zu beschreiben. Der FBA von 20cm entspricht dem auch heute gemessenen Abstand. Hierbei liegt keine wesentliche Einschränkung vor. Als Diagnose ist ein oberes und unteres Zervikalsyndrom angeführt, eine Dorsalgie und Lumboischialgie. Diese Diagnosen sind im oben angeführten Wirbelsäulenleiden berücksichtigt.

4. Ausführliche Stellungnahme zu den Befunden (Abl. 55/60-79)

Auf die fachspezifischen Befunde wurde unter Pkt. 3 bereits ausführlich eingegangen.

5. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung (Abl. 55/40-46)

Fachspezifisch besteht keine abweichende Beurteilung.

Erhöhung des gesamt GdB durch höhere Einschätzung des neurologischen Leiden 1."

Mit Schreiben vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am XXXX und der belangten Behörde, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde gaben keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Grad der Behinderung beträgt 60 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel vom XXXX.

Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus den eingeholten augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom XXXX, dem Sachverständigengutachten für Unfallchirurgie vom XXXX sowie aus dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX.

In den fachärztlichen Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde wurden von den medizinischen Sachverständigen in die Gutachten einbezogen und berücksichtigt.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und der Stellungnahme zum Parteiengehör sein Frontalhirnsyndrom, seine massiven hirnorganischen Schäden und die damit zusammenhängende Antriebsverminderung, Depression, Innerer Verspannung sowie die Tendenz zu Zornausbrüchen seien dramatischer als im nervenfachärztlichen Gutachten dargestellt und viel zu gering eingeschätzt worden, führte die nervenfachärztliche Sachverständige im Gutachten vom XXXX aus, dass sowohl die bereits im Akt vorliegenden Befunde als auch die neu vorgelegten Befunde die bestehenden Schädigungen und Probleme des Beschwerdeführers, sowohl die psychologischen Defizite als auch die neurologischen Defizite, auflisten und diese Gesundheitsschädigungen im Leiden Nr. 1 "Anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach Schädel-Hirn-Trauma mit Frontal-Hirn- Syndrom (inkludiert die diskrete Hemisymptomatik, die Depression und Angstsymptomatik)" berücksichtigt und mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt wurden.

Die nervenfachärztliche Sachverständige führte weiters aus, dass es nicht notwendig ist, jeden einzelnen Begriff aufzulisten und zu erklären, da dies in der Diagnose "Frontal-Hirn-Syndrom" oder "Persönlichkeitsstörung" hinlänglich zusammengefasst ist.

Betreffend den Einwand des Beschwerdeführers von einem "unteren Rahmensatz" des diesbezüglichen Leidens könne gar nicht die Rede sein, da er massiv in seinem Leben eingeschränkt und auf fremde Hilfe angewiesen sei, stellte die nervenfachärztliche Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer nicht vollkommen auf die Hilfe durch andere Menschen angewiesen ist, sodass die Einstufung des gegenständlichen Leidens mit "unterer Rahmensatz, da völlige Unabhängigkeit nicht mehr gegeben, aber auch noch nicht voll pflegebedürftig" korrekt erfolgte.

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass auch seine Augenschäden zu gering eingeschätzt worden seien. Die Augenschäden wurden von einer augenfachärztlichen Sachverständigen sowohl im Gutachten vom XXXX als auch im Gutachten vom XXXX als Leiden "Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma, Verdacht auf Augenmuskelstörung mit Doppelbildern und geringer Verminderung der zentralen Sehschärfe beidseits" und "Geringe Gesichtsfeldeinschränkung beidseits" mit jeweils einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft und auf Grund des ungünstigen Zusammenwirkens insgesamt mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt.

Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine medizinische Sachverständige in einem anderen Gerichtsverfahren habe seine Augenleiden mit 40 v.H. eingeschätzt, stellte die fachärztliche Sachverständige fest, diese Einschätzung ist keiner verwendeten Richtsatzverordnung zugeordnet und kann unter Verwendung der in der gegenständlichen Begutachtung adäquaten Einschätzungsverordnung auch nicht nachvollzogen werden.

Zum Einwand, auch die Hörschädigung sei höher einzuschätzen gewesen da die Schwerhörigkeit nicht nur gering bis mittelgradig sondern höhergradig sei, ist festzuhalten, dass in dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde diese Gesundheitsschädigung als Leiden "Schwerhörigkeit bds., hochgradig rechts, mittelgradig links" somit bereits mittel- bis hochgradig eingeschätzt worden ist.

In der Beschwerde und der Stellungnahme zum Parteiengehör brachte der Beschwerdeführer, unter Vorlage medizinischer Beweisunterlagen außerdem vor, dass seine Wirbelsäulenleiden zu gering eingeschätzt worden seien und er unter einer Dorsalgie, Lumboischialgie und einem Zervikalsyndrom leide. Der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie führte dazu in seinem Gutachten vom XXXX aus, die diesbezüglich vorgelegten Behandlungsunterlagen dokumentieren die erlittenen Verletzungen, sagen aber nichts über den Ausheilungszustand aus. Das Wirbelsäulenleiden ist entsprechend des aktuellen klinischen Zustandes einzuschätzen und nicht anhand der erlittenen Verletzungen. Solche können auch folgenlos ausheilen und bewirken dann kein einschätzungsrelevantes Leiden.

Der unfallchirurgische Sachverständige führt überdies aus, dass in einem weiteren Befund die anlässlich der unfallchirurgischen Untersuchung angegebenen Beschwerden wie Einschränkungen an Schultern und an der Wirbelsäule angeführt werden, ohne diese jedoch genau zu beschreiben. Als Diagnosen sind ein oberes und unteres Zervikalsyndrom, eine Dorsalgie und Lumboischialgie angeführt die bereits im Leiden "Degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule" berücksichtigt und dementsprechend eingeschätzt wurden.

Ein geheilter Schulterblattbruch rechts mit nur unwesentlicher Beweglichkeitseinschränkung sowie Rippenbrüche die folgenlos geheilt sind, bewirken keine einschätzungsrelevanten Leiden.

Zusammenfassend wurde vom fachärztlichen Sachverständigen festgehalten, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 5 wegen relevanter Zusatzbehinderung um eine Stufe erhöht wird. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß und wegen zu geringer funktioneller Relevanz. Die Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 60 v.H.

Der Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass dem Antrag des Beschwerdeführers in der Beschwerde Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie/Psychiatrie, Orthopädie, Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde sowie Augenheilkunde einzuholen nachgekommen wurde, und teilweise sogar mehrere Sachverständigengutachten aus den genannten Fachbereichen eingeholt wurden.

Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geäußerten Einwendungen und vorgelegten Beweismittel waren aus den dargelegten Gründen nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten.

Die augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX, das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom XXXX, das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX sowie das unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit der Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder)

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder ein gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.

Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Da in den gegenständlichen augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX, dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom XXXX, dem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX sowie dem unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, festgestellt wurde, dass der Grad der Behinderung 60 v.H. beträgt, sind die Voraussetzungen für Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt.

Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. beträgt.

Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen ("exclusively legal or high technical questions) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurden zu Klärung des Sachverhaltes fünf fachärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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