W135 2111038-1•BVwG W135 2111038-1
W135 2111038-1Federal Administrative CourtNov 19, 2015
Auslandseinsatz, Beschädigtenversorgung, Minderung der<br/>Erwerbsfähigkeit, Sachverständigengutachten
W135 2111038-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 11.06.2015, Zl. 214-488414-002, betreffend den Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Heeresversorgungsgesetz (HVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer leistete von 1996 bis 2013 mehrmals Auslandseinsatzpräsenzdienst beim österreichischen Bundesheer; von Juni 2012 bis Juni 2013 war er Minensucher am Golan. Der Beschwerdeführer brachte am 29.04.2014 einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), ein und machte dabei als Gesundheitsschädigungen geltend, dass er seit seinem letzten Einsatz 2012 extreme Probleme "beim Schlaf" und auch tagsüber Schwierigkeiten habe. Er sei momentan nicht in der Lage einen normalen Job auszuführen. Zu den schädigenden Ereignissen bzw. Umständen, auf die er die Gesundheitsschädigungen zurückführe, gab der Beschwerdeführer an, dass sich diese aus mehreren Einsätzen ergeben hätten. 2012 seien bei einem Einsatz neun Menschen erschossen worden, auch sei auf den Beschwerdeführer selbst geschossen worden. 1999 habe der Beschwerdeführer einem schwerverletzten Syrer das Leben gerettet und seit seinem letzten Einsatz sehe er jeden Tag dessen Bein, welches von einer Mine zerfetzt worden sei.
Das XXXX bestätigte mit Schreiben vom 23.06.2014, dass der Beschwerdeführer vom 16.04.2012 bis 24.07.2013 einen Auslandseinsatzpräsenzdienst bei AUTCON/UNDORF abgeleistet hat.
Die belangte Behörde forderte die Auslandseinsatzbasis, Referat Soziale Betreuung, um Übermittlung des Gesundheitsbuches und der Gesundheitskarte des Beschwerdeführers und um Darstellung der dienstlichen Obliegenheiten, welche die stattgefundene Erkrankung hervorgerufen, verschlimmert oder begünstigt haben könnte sowie um Stellungnahme des in der Zeit April 2012 bis Juli 2013 in Syrien zuständigen Kommandanten hinsichtlich seelischer Belastungen, auf. Weiters wurde um Übermittlung der dort aufliegenden Unterlagen (Protokolle, Untersuchungsprotokolle betreffend "Aus-Check-Untersuchung", Untersuchung für neuerlichen Einsatz nach Juli 2013) in Kopie ersucht.
Das Auslandseinsatzbasis-Kommando übermittelte mit Schreiben vom 14.08.2014 die Gesundheitskarte, eine Kopie der Behandlungskartei für Auslandseinsatz sowie ärztliche Unterlagen (Repatriierungsuntersuchung, Dienstfähigkeitsüberprüfung Auslandseinsatz und das Impfdatenblatt) betreffend den Beschwerdeführer.
Im Formular "Ärztlicher Sachverständigenbeweis zur Repatriierungsuntersuchung, Entlassungsuntersuchung" am 13.06.2013 wurde zur Frage "Im AuslE-Präsenzdienst Gesundheitsschädigungen erlitten?" am "Keine" angekreuzt; im Formular für die Dienstfähigkeitsüberprüfung Auslandseinsatz wurde am 16.04.2012 angekreuzt, dass beim Beschwerdeführer seit der letzten positiv abgeschlossenen Eignungsüberprüfung keine Operation, kein Selbstmordversuch, keine stationären Krankenhausaufenthalte, keine Verletzung, kein Suchtgiftkonsum und keine psychiatrische Behandlung oder Unfälle vorliegen. In der Gesundheitskarte sind keine die geltend gemachte Gesundheitsschädigung betreffende Unterlagen aufliegend.
Mit Schreiben vom 30.09.2014 übermittelte das Auslandseinsatzbasis-Kommando die Erläuterungen des leitenden Psychologen AUTINT zum psychologischen Heimkehrergespräch mit dem Beschwerdeführer am 13.06.2013 und die vom Beschwerdeführer ausgefüllte Heimkehrer-Check-Liste (HCL). Ausgeführt wird darin, dass der Beschwerdeführer mehrere kritische Ereignisse im psychologischen Betreuungsgespräch angegeben und anschließend die Intensität möglicher Auswirkungen bei ihm selbst in der HCL eingeschätzt habe. Zum Zeitpunkt des psychologischen Heimkehrergespräches seien durch den leitenden Psychologen keine erkennbaren psychischen Beeinträchtigungen oder Belastungsreaktionen festgestellt worden, was auch das Ergebnis der vom Beschwerdeführer im Gespräch ausgefüllten HCL bestätige, in welcher er alle aufgelisteten möglichen Beschwerdesymptome mit "überhaupt nicht" beantwortet habe. Nichts desto weniger würden die nach fachpsychologischer Einschätzung die vom Beschwerdeführer angegebenen persönlichen Erlebnisse sehr wohl potenziell traumatisierende Ereignisse darstellen, die mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit zur Entwicklung und durchaus auch späteren Entstehung einer Posttraumatischen Belastungsstörung führen könnten.
Die belangte Behörde befasste einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit der ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und Erstellung eines Befundes mit medizinisch exakter Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen und Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die gemäß § 2 HVG anzuerkennenden Gesundheitsschädigungen auf Grund der verbindlichen Richtsätze gemäß § 21 Abs. 2 HVG. Weiters wurde der Sachverständige um Bekanntgabe ersucht, ob und gegebenenfalls wann eine Nachuntersuchung erforderlich sei.
Der Beschwerdeführer wurde vom Ärztlichen Dienst der belangten Behörde zu einer gutachterlichen Untersuchung am 13.01.2015 vorgeladen, zu welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist. Nach einer weiteren Vorladung für den 05.05.2015 und des unentschuldigten Nichterscheinens zur Untersuchung wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.04.2015 zu einer Untersuchung am 19.05.2015 geladen.
Der herangezogene ärztliche Sachverständige führt nach erfolgter Begutachtung des Beschwerdeführers in seinem Gutachten vom 19.05.2015 Folgendes aus:
"A. Vorgeschichte: (Angaben der Partei):
Entwicklung der Gesundheitsverhältnisse seit der letzten amtsärztlichen Untersuchung:
Erkrankungen, Unfälle und Verletzungen, angebliche Ursachen derselben; ärztliche Behandlung, Krankenhauspflege usw.
1999 sei er Minensucher gewesen (Golan Höhen), er habe einen Bauer aus dem Minenfeld gerettet
2012/13 sei er letztmalig dort (mehrere Tote), er sei auch beschossen worden.
B. Jetzige Beschwerden (Angaben der Partei):
Die Angaben der Partei über die bestehenden Beschwerden und ihre Ursachen sind möglichst wörtlich zu übernehmen.
Er vertrage nicht viele Leute um sich, es gehe ihm schon besser, bei Schüssen sei er sensibel, die Freundin hätte gemerkt, dass er unruhig war und schlecht geschlafen habe[n]. Er sei nie in nervenärztlicher Behandlung gewesen, habe keine Psychotherapie gemacht, habe keine Med. genommen. Er arbeite geringfügig als Security, lebt alleine. Er betreibe 5/ Woche Kampfsport.
...
Neurostatus:
Die Hirnnerven sind unauff., die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen.
Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, die Muskeieigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauff.,
Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.
Psychiatrischer Status:
Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite,
Affekt ausgeglichen, Stimmungslage euthym, in beiden Skalenbereichen affizierbar keine
Ein und Durchschlafstörung,
keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.
Lfd.
Nr.-Bezeichnung der festgestellten (tatsächlich bestehenden) Gesundheitsschädigungen in Anlehnung an die Ausdrucksweise der Richtsätze-Richtsatz
position-Der
Gesamtleide nszustand (kausaler und nicht kausaler Anteil
zusammen) bedingt eine MdE von-Die
Ermittlung der MdE für die DB. erfolgt nach dem
Hundertsatz-MdE
gemäß
§7
KOVG
-Anerkannte bzw. anzuerkennende DB.----
-keine----
-Nicht- DB.---
-keine---
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit---
Begründung der Einzeleinschätzung bei Rahmensätzen und abgestuften Richtsätzen, der Ablehnung oder Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges, der Einschätzung des ursächlichen Anteiles, der Einschätzung der Gesamtminderung der Erwerbstätigkeit (§4 der RichtsatzVo.) usw.:
Es liegen keine objektivierbaren neuropsychiatrischen Funktionsausfälle vor, die eine MdE bedingen. Der AW war nie in nervenärztlicher Behandlung, hat nie einschlägige Medikamente genommen, war nie in Psychotherapie.
D. Beurteilung, ob und inwiefern bzw. ab wann gegenüber dem Vergleichsbefund eine Änderung im Leidenszustand eingetreten ist (entfällt bei Erstbegutachtungen):
(Punkt a der Vorschreibung)
E. Sonstiges:
(z.B.: Auseinandersetzung mit abweichenden - insbesondere privatärztiichen - Befunden
und Gutachten; Vorschläge für Heilbehandlung, orthopädische Versorgung und
Berufsfürsorgemaßnahmen)
F. Nachuntersuchung
ist nicht erforderlich weil DZ."
Mit angefochtenem Bescheid vom 11.06.2015 wurde die Gesundheitsschädigung "Posttraumatische Belastungsstörung, Schlafstörung" gemäß §§ 1 und 2 HVG nicht als Dienstbeschädigung anerkannt (Spruchpunkt 1.). Der Antrag auf Beschädigtenversorgung wurde gemäß § 4 Abs. 1 HVG abgelehnt (Spruchpunkt 2.). In der Begründung des Bescheides wird nach Zitierung des § 2 Abs. HVG ausgeführt, auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach dem schlüssigen ärztlichen Sachverständigengutachten vom 19.05.2015, werde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer keine als Dienstbeschädigungen anzuerkennenden Gesundheitsschädigungen vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen den Bescheid vom 11.06.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer den Ausführungen der belangten Behörde, wonach im Sachverständigengutachten schlüssig festgestellt worden sei, dass beim Beschwerdeführer keine ausreichende Gesundheitsschädigung vorliege, widerspreche. Seiner Meinung nach könne nach einem wenige Minuten andauernden Gespräch kein schlüssiges Gutachten vorliegen. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl nach den Ereignissen 2012 bis 2013 während seines Militäreinsatzes eine Schädigung erlitten, die ihn nach wie vor daran hindere am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.
Der Beschwerde wurden keine medizinischen oder sonstige Unterlagen beigelegt.
Mit Schreiben vom 12.08.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den vollständigen Text des im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtes vom 19.05.2015 und gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen.
Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer am 18.08.2015 zugestellt und wurde dazu bis dato keine Stellungnahme erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er leistete von 16.04.2012 bis 24.07.2013 Präsenzdienst im Rahmen eines Auslandseinsatzes am Golan.
Der Beschwerdeführer brachte am 29.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, ein.
Es kann nicht festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer aktuell eine Gesundheitsschädigung vorliegt, die zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf den Auslandseinsatz am Golan bzw. auf davor erfolgte Militäreinsätze zurückgeführt werden kann.
Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Ableistung des Präsenzdienstes basiert auf der Bestätigung des Auslandseinsatzbasis-Kommandos vom 23.06.2014, wonach der Beschwerdeführer vom 16.04.2012 bis 24.07.2014 einen Auslandseinsatzpräsenzdienst bei AUTCON/UNDORF abgeleistet habe.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer aktuell keine Gesundheitsschädigung vorliegt, die auf die erfolgten Militäreinsätze zurückgeführt werden kann, ergibt sich aus dem Gutachten des im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen ärztlichen Sachverständigen vom 19.05.2015, welches nach einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Unterlagen des Auslandseinsatzbasis-Kommandos erstellt wurde.
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Begutachtung zu den jetzigen Beschwerden an, dass er nicht so viele Leute um sich vertrage, es ihm aber schon besser gehe. Der Beschwerdeführer sei bei Schüssen sensibel und seine Freundin habe gemerkt, dass er "unruhig" gewesen sei und schlecht geschlafen habe.
Der Sachverständige kommt nach der Begutachtung des Beschwerdeführers und Aufnahme des Neurostatus und des Psychiatrischen Status zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer keine objektivierbaren neuropsychiatrischen Funktionsausfälle vorliegen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingen. Der Beschwerdeführer war nie in nervenärztlicher Behandlung, hat nie einschlägige Medikamente genommen und war auch nie in Psychotherapie.
Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist für das Bundesverwaltungsgericht, entgegen der nicht näher untermauerten Behauptung des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde, vor dem Hintergrund der im Akt einliegenden Unterlagen des Auslandsbasis-Kommandos, insbesondere der vom Beschwerdeführer ausgefüllten Heimkehrer-Check-Liste vom 13.06.2013 und der Erläuterungen des Leitenden Psychologen vom 26.09.2014 nicht als unschlüssig oder als unvollständig anzusehen, zumal der Beschwerdeführer nach seinem Auslandseinsatz am Golan, welcher 2013 endete, seinen eigenen Angaben zu Folge in keiner nervenärztlichen oder sonstigen Behandlung stand und keine Medikamente zu sich nahm.
Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht das vollständige Sachverständigengutachten vom 19.05.2015 übermittelt und ihm die Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen, welche der Beschwerdeführer ungenützt ließ. Vom Beschwerdeführer wurden auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Befunde oder sonstige Unterlagen vorgelegt, die seine Behauptung, er leide an einer Gesundheitsschädigung, die im Zusammenhang mit den erfolgten Auslandseinsätzen stehe, zu untermauern vermocht hätten.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keinerlei medizinische Befunde vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht findet daher keinen Anlass zur Annahme, dass das vorliegende Sachverständigengutachten vom 19.05.2015 mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 88a Abs.1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) idgF lauten:
"§ 1 (1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2).
...
§ 2 (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen."
Das HVG macht die Gewährung von Versorgungsleistungen für Gesundheitsschädigungen davon abhängig, dass das schädigende Ereignis oder die mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen mit der Gesundheitsschädigung in ursächlichem Zusammenhang (Kausalzusammenhang) steht. Die Zurechnung eines schädigenden Ereignisses oder der mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen hat (auch im Bereich der Heeresversorgung) daher nach der sogenannten Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung zu erfolgen (VwGH 29.04.2004, 2001/09/0007). Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch die von § 2 Abs. 1 HVG erfassten mit der Dienstleistung verbundenen eigentümlichen Verhältnisse des Präsenzdienstes zurückgeht - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Wesentlich im Sinne des § 2 Abs. 1 HVG ist eine Ursache dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung (VwGH 23.11.2005, 2005/09/0081). Wo die Grenzen dieser Zurechnung liegen, kann nur im Einzelfall unter verständiger Würdigung aller maßgebenden Umstände gesagt werden (vgl. VwGH 01.07.1998, 96/09/0167, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung).
Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 erster Satz HVG setzt voraus, dass der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch § 86 HVG geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden (VwGH 04.09.2003, 2002/09/0073).
Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt und hinsichtlich der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die gemäß § 2 HVG anzuerkennenden Gesundheitsschädigungen einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit der ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 19.05.2015 schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer aktuell keine Gesundheitsschädigung vorliegt, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingt.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Beschwerdeverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Vom Beschwerdeführer wurden im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen oder sonstigen Unterlagen, die das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung untermauern würden, vorgelegt.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 1 HVG nicht gegeben sind.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem im Auftrag der belangten Behörde erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten, welches dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht vollständig zur Kenntnis gebracht und von diesem nicht substantiiert bestritten wurde. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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