BVwG W133 2112051-1

W133 2112051-1Federal Administrative CourtNov 19, 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W133 2112051-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2112051.1.00

Spruch

W133 2112051-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 26.05.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1

und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die zum damaligen Zeitpunkt noch unvertretene Beschwerdeführerin beantragte am 23.01.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), die Ausstellung eines Behindertenpasses. Neben einer Kopie des Meldezettels wurden dabei folgende Unterlagen vorgelegt:

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer im Rahmen eines Hausbesuches durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.03.2015 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

1

Willebrand-Syndrom Typ IIB. Wahl der Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringgradige Symptomatik

g.z. 10.01.01

20

2

Abnützungserscheinungen des rechten Kniegelenkes.

02.05. 20

30

3

Abnützungserscheinungen des linken Kniegelenkes. Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da Beugung bis 100 Grad möglich ist.

02.05. 18

20

4

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung gegeben ist.

02.01. 01

20

5

Karpaltunnelsyndrom bds. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da die Greiffunktionen gut erhalten sind.

04.06. 01

10

zugeordnet und

nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass der führende Grad der Behinderung unter der lfd.Nr. 2 durch weitere Leiden nicht erhöht werde, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Des Weiteren führte die Sachverständige unter anderem Folgendes aus:

"Derzeitige Beschwerden:

Auskunft der Pat.: "Mein Karpaltunnelsyndrom ist rechts schon sehr stark ausgeprägt, so dass ich viel mit links erledige. Auch habe ich Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke, wo ich jetzt nachfragen muss, ob die überhaupt operiert werden können, bis jetzt habe ich mich ja nicht darum gekümmert, nachdem ich meinen Mann bis vor 3 Monaten gepflegt habe. Meine Schmerzen sind schon so stark ausgeprägt, dass ich täglich 1 Novalgin nehme. Auf der Straße muss ich einen Gehstock verwenden."

...

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

zufriedenstellend

Ernährungszustand:

zufriedenstellend

Größe: 170 cm Gewicht: 75 kg Blutdruck: 140/80

Klinischer Status - Fachstatus:

...

Obere Extremitäten: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben

Untere Extremität: Zehenspitzen-, Fersenstand sowie Einbeinstand bds. möglich, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, rechtes Kniegelenk Rom-in-S-0-10-90, deutlich varusgonarthrotisch aufgetrieben, linkes Kniegelenk Rom-in-S-0-0-100, arthrotisch aufgetrieben, retropatellares Reiben bds., freie Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, ausgeprägte Varikositas bds., rechts mehr als links, keine Ödeme bds.

Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 0 cm,

Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen endlagig eingeschränkt

Gesamtmobilität - Gangbild:

hinkendes, stockendes Gangbild, kein Gehbehelf

..."

Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.04.2015 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.05.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 23.01.2015 gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 % fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das Gutachten vom 26.03.2015 zugrunde. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, sei spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzuweisen gewesen.

Mit E-Mail vom 21.06.2015 brachte die Tochter der Beschwerdeführerin fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bei der belangten Behörde ein. Eine diesbezügliche Vollmacht für die Tochter zur Vertretung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren wurde der belangten Behörde nach telefonischer Rücksprache am 14.07.2015 nachgereicht. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, bei der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung sei nur Position 2 als führende Leidensbeeinflussung anerkannt worden. Dabei sei vernachlässigt worden, dass durch Zusammentreffen von POS. 2 und POS. 3 (Abnutzung beider Kniegelenke) das Gehen erschwert werde und schmerzvoll sei. Auf Grund Leiden 4 seien insbesondere Tätigkeiten im Bereich bis 80 cm Höhe nur im Sitzen und unter Überwindung eines sehr hohen Schmerzpegels sowie unter Einnahme von schmerzlindernden Mitteln möglich. Gleiches gelte für das als Leiden 5 anerkannte Karpaltunnelsyndrom, durch welches die Beschwerdeführerin bei Tätigkeiten wie dem Öffnen von Dosen und Gläsern auf fremde Hilfe angewiesen sei. Die Einstufung am unteren Rand erscheine somit als wesentlich zu niedrig. Hierbei werde insbesondere nicht bedacht, dass das "Karpaltunnelsyndrom rechts" das Schreiben und das Schneiden von Speisen fast unmöglich mache.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin brachte am 23.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Meldezettel sowie einem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 26.03.2015. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung am 26.03.2015 erhobenen Befund, entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingestuft.

Die Beschwerdeführerin hatte gegen das vorliegende aktuelle Sachverständigengutachten vom 26.03.2015 im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde keinerlei Einwendungen erhoben.

Im Rahmen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht brachte die nunmehr durch ihre Tochter vertretene Beschwerdeführerin Einwendungen vor, welche aus folgenden Gründen jedoch nicht geeignet sind, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen:

Dem Vorbringen, die unter der laufenden Nummer 5 angeführte Gesundheitsschädigung "Karpaltunnelsyndrom bds." sei mit einem zu niedrigen Grad der Behinderung eingestuft worden, kann nicht gefolgt werden. Die allgemeinmedizinische Sachverständige legte ihrer diesbezüglichen Einschätzung die vorgelegten Befunde und das Ergebnis der persönlichen Untersuchung, welches in den Ausführungen zum klinischen Status auch dargelegt wurde, zugrunde. Die in der Beschwerde getroffenen Angaben betreffend das Karpaltunnelsyndrom widersprechen diesem im Gutachten vom 26.03.2015 nachvollziehbar dargestellten Bild, wurden von der Beschwerdeführerin jedoch nicht durch objektivierte Beweismittel belegt. In ihrem Gutachten vom 26.03.2015 stellte die Sachverständige fest, dass die Greiffunktion gut erhalten sei. Diese Tatsache wird durch den im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom selben Tag erstellten Befund untermauert. Darin wird festgehalten, dass sowohl der Faustschuss als auch der Spitzgriff beidseits durchführbar sind. Das Schneiden und Schreiben ist damit - in zumindest eingeschränktem Maße - noch möglich. Zudem gab die Beschwerdeführerin bei der Anamneseerhebung selbst an, da das Karpaltunnelsyndrom rechts ausgeprägter sei, vieles eben mit der linken Hand zu erledigen.

Anders als von der bevollmächtigten Vertreterin in der Beschwerde gerügt, hat sich das Gutachten auch umfassend und nachvollziehbar mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinandergesetzt.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden auch sonst keine Einwände erhoben, die zu einer Änderung der getroffenen Einschätzung führen könnten, und insbesondere auch keine objektivierten Befunde vorgelegt, die die getroffene Einschätzung widerlegen würden.

Die Beschwerdeführerin ist dem vorliegenden Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 26.03.2015. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 1. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

.....

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

...

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 26.03.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. beträgt, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfüllt sind. Die Gesundheitsschädigungen wurden auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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