BVwG W131 2004277-1

W131 2004277-1Federal Administrative CourtNov 19, 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG W131 2004277-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W131.2004277.1.00

Spruch

W131 2004277-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend den als Beschwerde zu behandelnden und daher folgend auch derart bezeichneten Einspruch der anwaltlich vertretenen Frau XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (= WGKK) vom 09.07.2013, XXXXGse, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 und einer in dieser Verhandlung erfolgten Beschwerdezurückziehung beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Dem Bundesverwaltungsgericht wurde ein als Bescheidbeschwerde zu behandelnder Einspruch aus dem Kalenderjahr 2013 iZm einem bereits verwaltungsbehördlich auf 400,00 Euro ermäßigten Beitragzuschlag gemäß § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorgelegt. Nachdem die Beschwerdeführerin (= Bf) gegen einen parallel ergangenen Verwaltungsstrafbescheid ein Rechtsmittel eingelegt hatte, hat das LVwG Wien mit Erkenntnis vom 21.02.2014 gemäß § 50 VwGVG iVm § 45 Abs 1 2. Satz VStG gegenüber der Bf eine Ermahnung iZm § 111 ASVG ausgesprochen, siehe OZ 4 des Akts des BVwG. Nach summarischer Erörterung der Sachfragen und der Rechtslage jeweils mit der Bf und den Parteienvertretern wurde das als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel von der anwaltlich vertretenen Bf in der Verhandlung vor dem BVwG am 22.10.2013 zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Bf hat die Bescheidbeschwerde rechtswirksam zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang bzw der sonstige Sachverhalt ergibt sich jeweils aus dem Akteninhalt. Die Zurückziehung ist durch die Verhandlungsschrift, OZ 7 des Gerichtsakts, dokumentiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich bereits mangels rechtzeitigen Senatsentscheidungsantrags (§ 414 Abs 2 ASVG) über die vorliegende Verfahrenseinstellung durch den Einzelrichter.

Zu A)

Zur Klarstellung der Verfahrenssituation war das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss gemäß § 31 Abs 1 VwGVG - einzustellen, zumal zwar einerseits für das BVwG kein Zweifel an einer wirksamen Zurückziehung besteht, dies jedoch andererseits denkmöglich auch gegenteilig gesehen werden könnte.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit von Rechtsmittelzurückziehungen gemäß § 13 Abs 7 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH Zl 2013/07/0099, uva. Zur Einstellung in Beschlussform siehe VwGH Zl Fr 2014/20/0047. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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