BVwG W224 2103468-3

W224 2103468-3Federal Administrative CourtNov 18, 2015

Regest

Anerkennung von Prüfungen, Gleichwertigkeit von Lehrinhalten

Full text

BVwG W224 2103468-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W224.2103468.3.00

Spruch

W224 2103468-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 15.07.2015, Zl. B/1623/08/14-11, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2015, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: WU Wien) zugelassen und stellte am 16.09.2014 einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) - unter anderem - hinsichtlich der Lehrveranstaltungen "LVP Accounting Management Control I (3 SSt, 6 ECTS)", "PI Politische Ökonomie und Theoriegeschichte (2 SSt, 4 ECTS)" und "PI Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens (1 SSt, 3 ECTS)" im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.

Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag darauf, dass die seinerseits an der Bundeshandelsakademie Feldkirch abgelegte Reifeprüfung im Gegenstand "Rechnungswesen", das Pflichtkolloquium "BWL" (4 SSt) im Rahmen des Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck und das PS "Rechensysteme, Bilanzierung und Besteuerung" (2 SSt) im Rahmen des Studiums Betriebswirtschaftslehre an der Universität Innsbruck der Lehrveranstaltung "LVP Accounting Management Control I (3 SSt, 6 ECTS)" gleichwertig seien. Weiters seien die von ihm absolvierten Diplomprüfungen "Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte" (12 SSt), "Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden" (7 SSt) und "Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und -politik" (6 SSt) der Lehrveranstaltung "PI Politische Ökonomie und Theoriegeschichte" (2 SSt, 4 ECTS) gleichwertig.

2. Seitens der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der WU Wien (im Folgenden: belangte Behörde) wurden im Zuge der Beweisaufnahme zur Prüfung der Gleichwertigkeit Gutachten eingeholt. Diese kamen mit näherer Begründung zu dem Ergebnis, dass mangels Gleichwertigkeit eine Anerkennung nicht zu befürworten sei. Zu den dem Beschwerdeführer auszugsweise mitgeteilten Inhalten der Gutachten gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2014, Zl. B/1623/02/14-11, wurde der Antrag auf Anerkennung hinsichtlich der Lehrveranstaltungen "LVP Accounting Management Control I", "PI Politische Ökonomie und Theoriegeschichte" und "PI Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens" mit näherer Begründung abgewiesen.

Mit einem weiteren Bescheid der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten vom 13.10.2014, Zl. B/1623/01/14-10, wurden die übrigen am 16.09.2014 zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltungen gemäß § 78 Abs. 1 UG als gleichwertig anerkannt.

4. Aufgrund der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 13.10.2014, Zl. B/1623/02/14-11, wurden erneut Gutachten zur beantragten Anerkennung von Prüfungen eingeholt. Demnach könne "PI Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens" nach nochmaliger Durchsicht aller zur Verfügung stehenden Unterlagen anerkannt werden. Hinsichtlich der Lehrveranstaltungen "LVP Accounting Management Control I" und "PI Politische Ökonomie und Theoriegeschichte" liege keine inhaltliche Gleichwertigkeit vor.

5. Der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien erstattete gemäß § 46 Abs. 2 UG ein Gutachten mit der Empfehlung, die Behörde möge zum Beschwerdepunkt "PI Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens" eine Beschwerdevorentscheidung im Sinne des eingeholten Gutachtens erlassen. Hinsichtlich der Beschwerdepunkte "LVP Accounting Management Control I" und "PI Politische Ökonomie und Theoriegeschichte" wurde kein Gutachten erstattet.

6. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, zu dem er wiederum eine Stellungnahme abgab.

7. Seitens der belangten Behörde erging am 23.02.2015, Zl. B/1623/05/14-13, eine Beschwerdevorentscheidung, welche der Beschwerde teilweise stattgab. Gemäß § 78 Abs. 1 UG wurden die an der Universität Innsbruck absolvierten Prüfungen mit der "PI Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens" im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien als gleichwertig anerkannt. Hinsichtlich der Lehrveranstaltungen "LVP Accounting Management Control I" und "PI Politische Ökonomie und Theoriegeschichte" wurde die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen.

8. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag) und verwies auf seine in der Beschwerde getätigten Ausführungen.

9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2015, Zl. W224 2103468-1/2E, wurde der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen mit den zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltungen ein Vergleich hinsichtlich des vermittelten Stoffes unter Beachtung des Schwierigkeitsgrades und des Umfanges anzustellen sei.

10. Daraufhin wurden von der belangten Behörde Gutachten zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der absolvierten mit den zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltungen eingeholt. Das Gutachten zur Beurteilung der Gleichwertigkeit in Bezug auf die zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltung "PI Politische Ökonomie und Theoriegeschichte" (2 SSt, 4 ECTS) kam zu dem Ergebnis, dass keine inhaltliche Gleichwertigkeit vorliege, befasste sich jedoch nur mit den vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen "Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte" (12 SSt) und "Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden" (7 SSt), nicht aber mit der Lehrveranstaltung "Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und -politik" (6 SSt).

Das Gutachten zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der an der Bundeshandelsakademie Feldkirch abgelegten Reifeprüfung im Gegenstand "Rechnungswesen", des Pflichtkolloquiums "BWL" (4 SSt) im Rahmen des Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck und des PS "Rechensysteme, Bilanzierung und Besteuerung" (2 SSt) im Rahmen des Studiums Betriebswirtschaftslehre an der Universität Innsbruck mit der Lehrveranstaltung "LVP Accounting Management Control I (3 SSt, 6 ECTS)" kam zu dem Ergebnis, dass keine Gleichwertigkeit vorliege. Die Lehrveranstaltung "Accounting Management Control I (AMC I)" gliedere sich in die beiden gleichberechtigten Hauptteile Financial Accounting/Buchhaltung und Management Control/Kostenrechnung, die sowohl verzahnt unterrichtet als auch gleichzeitig geprüft würden. Der Teilbereich Buchhaltung umfasse eine Einführung in die doppelte Buchhaltung, die Umsatzsteuer, laufende Buchungssätze mit und ohne Umsatzsteuer, Anlagenverrechnung, Umlaufvermögen, Forderungsbewertung, Rechnungsabgrenzung, Rückstellungen, Jahresabschlusserstellung und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Der Teilbereich Kostenrechnung beinhalte die Grundlagen der Kosten- und Leistungsrechnung, Kostenartenrechnung, Kostenstellenrechnung, Kostenträgerrechnung und Kostenrechnungssysteme. Das PS "Rechensysteme, Bilanzierung und Besteuerung" (2 SSt) habe das Ertragssteuerrecht als wesentlichen Inhalt: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht, internationale Schachtelbeteiligungen, Methodik zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, Kurzüberblick Umsatzsteuer, Kurzüberblick Umgründungssteuerrecht. Das Pflichtkolloquium "BWL" enthalte die Bereiche Unternehmensorganisation und Unternehmensführung, Einführung in das betriebliche Rechnungswesen, betriebliche Steuern, betriebliche Kennzahlen, Unternehmensbewertung und Unternehmensfinanzierung. Sowohl das PS "Rechensysteme, Bilanzierung und Besteuerung" (2 SSt) als auch das Pflichtkolloquium "BWL" würden keine Inhalte aus dem Bereich der Kostenrechnung enthalten. Die Bildungsziele des im Schuljahr 1993/94 bzw. davor geltenden Lehrplans für das Fach Rechnungswesen an Handelsakademien lasse sich wie folgt zusammenfassen: Der Schüler soll Kenntnisse und Fertigkeiten zur praktischen Durchführung von Arbeiten aus den für den Absolventen wesentlichen Teilbereichen des betrieblichen Rechnungswesens erlangen. Außerdem soll er diese Arbeiten unter Verwendung eines in der Praxis häufig eingesetzten Standardsoftwarepakets bewältigen können. Inhalt seien insbesondere Kenntnisse der Rechtsgrundlagen des Rechnungswesens, Verbuchung laufender Geschäftsfälle, Aufgaben der Personalverrechnung, grundlegende Zusammenhänge der Kostenrechnung verstehen, Kalkulationen und Betriebsergebnisrechnungen erstellen, Jahresabschlüssen einfacher Form erstellen, mit der Organisation des Rechnungswesens vertraut sein, Bankabrechnungen in einfacher Form erstellen, laufende Auswertungen der Zahlen des dokumentären Rechnungswesens vornehmen sowie Kennzahlen errechnen und interpretieren, grundlegende Kenntnisse des Steuerrechts aneignen, typische Rechenabläufe des wirtschaftlichen Rechnens anwenden, Belege datenverarbeitungsgerecht kontieren, Computerausdrucke lesen, kontrollieren und interpretieren, die Notwendigkeit der laufenden Datensicherung und des Datenschutzes verstehen und beachten, die Ergebnisse auswerten, darstellen und präsentieren können. Eine eingehende Analyse des Lehrplans der Handelsakademie zeige eine weitgehende Deckungsgleichheit mit den Lehrinhalten des Teilbereichs Buchhaltung der Lehrveranstaltung AMC I. Sämtliche Lehrinhalte aus dem Teilbereich Buchhaltung seien im Lehrplan der Handelsakademie enthalten. Eine Gleichwertigkeit der Inhalte des Lehrplanes der Handelsakademie für das Schuljahr 1993/94 mit den Inhalten der Lehrveranstaltung AMC I hinsichtlich des Teilbereichs Buchhaltung liege vor. Die anderen Prüfungsleistungen bedürfen daher hinsichtlich des Teilbereichs Buchhaltung keiner weiteren Analyse. Im Teilbereich Kostenrechnung enthalte der Lehrplan der Handelsakademie jedoch weniger bzw. weniger detaillierte Inhalte als der Prüfungsstoff der Lehrveranstaltung AMC I. Insbesondere seien folgende Inhalte nicht enthalten: Diskussion und Bedeutung der Kostenrechnung zur Verhaltenssteuerung - Verhaltenssteuerungsfunktion der Kostenrechnung, detaillierte Aufarbeitung und Vermittlung unterschiedlicher Verrechnungsprinzipien (insb. Kausal-, Final-, Einwirkung-, Beanspruchung-, Durchschnitts-, Tragfähigkeitsprinzip), detaillierte Aufarbeitung und Vermittlung unterschiedlicher Abrechnungsverfahren innerbetriebliche Leistungen im Rahmen der Kostenstellenrechnung, insb. Stufenverfahren und Gleichungsverfahren (Simultanverfahren), das gesamte Kostenträgerverfahren zur Abrechnung von aktivierungspflichtigen selbsterstellten Anlagen, detaillierte Aufarbeitung und Vermittlung unterschiedlicher Formen der Kostenträgerstückrechnung, insb. Äquivalenzziffernkalkulation, Kuppelproduktkalkulation, Ist- und Plankostenrechnung für Non-Profit-Organisationen. Die Analyse zeige, dass wesentliche Inhalte des Teilbereichs Kostenrechnung der Lehrveranstaltung AMC I im Lehrplan der Handelsakademie nicht enthalten seien. Mangels Inhalten aus der betriebswirtschaftlichen Teildisziplin der Kostenrechnung bedürfe es keiner weiteren der Analyse des Lehrplans der Handelsakademie vergleichbaren, eingehenden Analyse der Inhalte der anderen Prüfungsleistungen. Eine Gleichwertigkeit der an anderen Bildungseinrichtungen abgelegten Prüfungsleistungen mit den Inhalten der Lehrveranstaltung AMC I hinsichtlich des Teilbereichs Kostenrechnung liege nicht vor. Die Prüfungszeitpunkte der zur Anerkennung beantragten Prüfungsleistungen würden zwischen 17 und 21 Jahren und somit weit zurück liegen. Erst seit den damaligen Prüfungsleistungen stattgefundene beide Teilbereiche betreffende wissenschaftliche Fortschritte und die den Teilbereich Buchhaltung betreffende Rechtsentwicklung sei von den Prüfungsleistungen nicht umfasst. Eine Gleichwertigkeit der an der Universität Innsbruck absolvierten Lehrveranstaltungen (PS "Rechensysteme, Bilanzierung und Besteuerung" (2 SSt) und Pflichtkolloquium "BWL") sowie der an der Handelsakademie abgelegten Reifeprüfung im Fach "Rechnungswesen" mit den Inhalten der Lehrveranstaltung AMC I liege nicht vor.

11. Am 12.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme mit näherer Begründung übermittelt und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt.

12. In seiner Stellungnahme vom 23.06.2015 machte der Beschwerdeführer geltend, dass es sich bei den beiden Gutachtern um Mitarbeiter der WU Wien handle, die in das für die Anerkennung relevante Studium involviert seien. Es liege daher eine Befangenheit der beiden Gutachter vor. Zum Gutachten betreffend die Lehrveranstaltung "LVP Accounting Management Control I (3 SSt, 6 ECTS)" führte der Beschwerdeführer aus, dass im PS "Rechensysteme, Bilanzierung und Besteuerung" (2 SSt) möglicherweise Kostenrechnung nicht direkt gelehrt worden sei. Kenntnisse der Kostenrechnung seien aber Voraussetzung gewesen, um die Prüfung zu bestehen. Die Lehrinhalte der VO "Grundzüge der Kostenrechnung", die Voraussetzung für das PS "Rechensysteme, Bilanzierung und Besteuerung" (2 SSt) gewesen sei, seien vom Gutachter nicht behandelt worden. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass in der Handelsakademie zwar ein Schwerpunkt auf Kostenrechnung gesetzt worden sei, nicht jedoch in dem Detail, dass auch auf Kostenrechnung von Non-Profit-Organisationen eingegangen worden sei. Die in der Handelsakademie gelehrte Kostenrechnung enthalte deutlich mehr als nur Basiswissen. Seit der Ablegung der Prüfung an der Handelsakademie sei eine gewisse Zeit vergangen, jedoch habe er sich in den letzten Jahren außeruniversitär weitergebildet (ua. Vorbereitungskurse für Steuerberaterprüfung) und auch einschlägige Berufserfahrung gesammelt. Er habe aber auch im vergangenen Jahr im Rahmen seines Masterstudiums Wirtschaftsrecht Prüfungen im Steuerrecht absolviert, wofür Kostenrechnung aber nur zum Teil und indirekt relevant gewesen sei. Er erweitere daher seinen Antrag um die Prüfungen "Einführung in das Masterstudium Wirtschaftsrecht (2 SSt)", "Internationales Steuerrecht (2 SSt)", "Unternehmenssteuerrecht (2 SSt)", "Ausländisches Steuerrecht (1 SSt)" und "Fachseminar Steuerrecht (2 SSt)". Festhalten wolle er, dass die "LVP Accounting Management Control I (3 SSt, 6 ECTS)" der erste von drei Kursen sei. Folglich müsse er sich auch im Falle einer Anerkennung in den folgenden beiden Kursen mit dieser Materie auseinandersetzen und dabei die Inhalte des ersten Kurses beherrschen. Der Gutachter sei auch nicht auf die herrschende Rechtsprechung des VwGH eingegangen (ua. VwGH 20.1.2015, Ro 2014/10/0020; VwGH 27.5.2014, 2013/10/0186). Die gesetzliche Wertung, wonach die Gleichwertigkeit nicht die exakt gleiche Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten erfordere, sondern auch bei einer geringfügigen Unterschreitung gegeben sein könne, sei auch auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs für die Anerkennung von Prüfungen übertragbar. Hinsichtlich des Gutachtens zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der von ihm absolvierten Lehrveranstaltungen mit der zur Anerkennung beantragten "PI Politische Ökonomie und Theoriegeschichte" (2 SSt, 4 ECTS) bemängelte der Beschwerdeführer, dass sich das Gutachten nicht mit der Lehrveranstaltung "Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und -politik" (6 SSt) auseinandergesetzt habe.

13. Daraufhin wurde die Gutachterin von der belangten Behörde ersucht, eine ergänzende Stellungnahme hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Lehrveranstaltung "Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und -politik" (6 SSt) mit der Lehrveranstaltung "PI Politische Ökonomie und Theoriegeschichte" (2 SSt, 4 ECTS) abzugeben. In ihrer Stellungnahme führte die Gutachterin aus, dass die Lehrinhalte der an der Universität Innsbruck absolvierten Lehrveranstaltung "Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und -politik" (6 SSt) mit der zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltung "PI Politische Ökonomie und Theoriegeschichte" (2 SSt, 4 ECTS) ausreichend kompatibel seien.

14. Mit Bescheid vom 15.07.2015, Zl. B/1623/07/14-10, wurden die vom Beschwerdeführer an der Universität Innsbruck abgelegten Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 UG als gleichwertig mit der Lehrveranstaltung "PI Politische Ökonomie und Theoriegeschichte" im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien anerkannt. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfiel eine Begründung.

15. Mit einem weiteren Bescheid vom 15.07.2015, Zl. B/1623/08/14-11, wurde der Antrag auf Anerkennung hinsichtlich der Prüfung "LVP Accounting Management Control I" gemäß § 78 Abs. 1 UG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Lehrveranstaltung "Accounting Management Control I (AMC I)" in die beiden gleichberechtigten Hauptteile Financial Accounting/Buchhaltung und Management Control/Kostenrechnung gliedere, die sowohl verzahnt unterrichtet als auch gleichzeitig geprüft würden. Der Teilbereich Buchhaltung umfasse eine Einführung in die doppelte Buchhaltung, die Umsatzsteuer, laufende Buchungssätze mit und ohne Umsatzsteuer, Anlagenverrechnung, Umlaufvermögen, Forderungsbewertung, Rechnungsabgrenzung, Rückstellungen, Jahresabschlusserstellung und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Der Teilbereich Kostenrechnung beinhalte die Grundlagen der Kosten- und Leistungsrechnung, Kostenartenrechnung, Kostenstellenrechnung, Kostenträgerrechnung und Kostenrechnungssysteme. Das PS "Rechensysteme, Bilanzierung und Besteuerung" (2 SSt) habe das Ertragssteuerrecht als wesentlichen Inhalt: Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht, internationale Schachtelbeteiligungen, Methodik zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, Kurzüberblick Umsatzsteuer, Kurzüberblick Umgründungssteuerrecht. Das Pflichtkolloquium "BWL" enthalte die Bereiche Unternehmensorganisation und Unternehmensführung, Einführung in das betriebliche Rechnungswesen, betriebliche Steuern, betriebliche Kennzahlen, Unternehmensbewertung und Unternehmensfinanzierung. Die Bildungsziele des im Schuljahr 1993/94 bzw. davor geltenden Lehrplans für das Fach Rechnungswesen an Handelsakademie lasse sich wie folgt zusammenfassen: Der Schüler soll Kenntnisse und Fertigkeiten zur praktischen Durchführung von Arbeiten aus den für den Absolventen wesentlichen Teilbereichen des betrieblichen Rechnungswesens erlangen. Außerdem soll er diese Arbeiten unter Verwendung eines in der Praxis häufig eingesetzten Standardsoftwarepakets bewältigen können. Inhalt seien insbesondere Kenntnisse der Rechtsgrundlagen des Rechnungswesens, Verbuchung laufender Geschäftsfälle, Aufgaben der Personalverrechnung, grundlegende Zusammenhänge der Kostenrechnung verstehen, Kalkulationen und Betriebsergebnisrechnungen erstellen, Jahresabschlüssen in einfacher Form erstellen, mit der Organisation des Rechnungswesens vertraut sein, Bankabrechnungen in einfacher Form erstellen, laufende Auswertungen der Zahlen des dokumentären Rechnungswesens vornehmen und Kennzahlen errechnen und interpretieren, grundlegende Kenntnisse des Steuerrechts aneignen, typische Rechenabläufe des wirtschaftlichen Rechnens anwenden, Belege datenverarbeitungsgerecht kontieren, Computerausdrucke lesen, kontrollieren und interpretieren, die Notwendigkeit der laufenden Datensicherungen und des Datenschutzes verstehen und beachten, die Ergebnisse auswerten, darstellen und präsentieren können. Ein Vergleich mit den Lehrinhalten von AMC I zeige, dass mit den vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen folgende Lehrinhalte nicht abgedeckt seien: Diskussion und Bedeutung der Kostenrechnung zur Verhaltenssteuerung - Verhaltenssteuerungsfunktion der Kostenrechnung, detaillierte Aufarbeitung und Vermittlung unterschiedlicher Verrechnungsprinzipien (insb. Kausal-, Final-, Einwirkung-, Beanspruchung-, Durchschnitts-, Tragfähigkeitsprinzip), detaillierte Aufarbeitung und Vermittlung unterschiedlicher Abrechnungsverfahren innerbetriebliche Leistungen im Rahmen der Kostenstellenrechnung, insb. Stufenverfahren und Gleichungsverfahren (Simultanverfahren), das gesamte Kostenträgerverfahren zur Abrechnung von aktivierungspflichtigen selbsterstellten Anlagen, detaillierte Aufarbeitung und Vermittlung unterschiedlicher Formen der Kostenträgerstückrechnung, insb. Äquivalenzziffernkalkulation, Kuppelproduktkalkulation, Ist- und Plankostenrechnung für Non-Profit-Organisationen. Insgesamt liege eine Gleichwertigkeit der an der Universität Innsbruck absolvierten Lehrveranstaltungen sowie der an der Handelsakademie abgelegten Reifeprüfung im Fach "Rechnungswesen" mit der beantragten Lehrveranstaltung nicht vor. Zur geltend gemachten Befangenheit des Sachverständigen sei festzuhalten, dass dieser weder an der Sache selbst beteiligt noch als Bevollmächtigter einer Partei bestellt sei oder sonst ein Befangenheitsgrund vorliege. Der Beschwerdeführer habe selbst dargelegt, dass weder in der absolvierten Lehrveranstaltung "PS Rechensysteme, Bilanzierung und Besteuerung" noch im Pflichtkolloquium "BWL" Kostenrechnung ein Teil des Lehrinhalts gewesen sei. Auf etwaige Vorkenntnisse im Bereich Kostenrechnung komme es nicht an, entscheidend sei vielmehr, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt worden sei. Ebenso habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass Kostenrechnung in der Handelsakademie nicht im Detail gelehrt worden sei. Eine inhaltliche Gleichwertigkeit behaupte er somit nicht einmal selbst. Im Rahmen seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer seinen Antrag um fünf an der WU Wien absolvierte Lehrveranstaltungen erweitert. Die Lehrveranstaltung "Einführung in das Masterstudium Wirtschaftsrecht" beinhalte die Themenbereiche Öffentliches Recht, Europarecht, Privatrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Strafrecht und Steuerrecht. Ein betriebswirtschaftlicher Schwerpunkt sei nicht enthalten. Die Lehrveranstaltung "Internationales Steuerrecht" führe anhand von Fallbeispielen in die Grundzüge des DBA-Rechts ein. Die Systematik des OECD-Musterabkommens und der wichtigsten bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen werde vermittelt. Weder Kostenrechnung noch Buchhaltung seien Inhalte der Lehrveranstaltung. Die Lehrveranstaltung "Unternehmenssteuerrecht" diene der Einführung in das Unternehmens- und Bilanzsteuerrecht. Der Schwerpunkt liege auf Fragen des Gewinnermittlungsrechts und der Verbindung von Handels- und Steuerrecht. Rechtliche Fragestellungen würden im Fokus dieser Lehrveranstaltung liegen, während die fehlenden Bereiche Buchhaltung und Kostenrechnung betriebswirtschaftlicher Natur seien. Für die Lehrveranstaltung "Ausländisches Steuerrecht" würden verschiedene Lehrveranstaltungen mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung angeboten, beispielsweise "OECD Transfer Pricing", "U.S. Income Taxation" oder "Besteuerungsregeln für die Entwicklungsländer". Auch diese Lehrveranstaltung sei nicht mit den Inhalten von AMC I gleichwertig. Im "Fachseminar aus Steuerrecht" stehe die Diskussion von aktuellen Spezialfragen des Unternehmens- und Bilanzsteuerrechts anhand von Fallbeispielen in simulierten Verhandlungen im Mittelpunkt. Dabei würden Entscheidungen des UFS oder des Verwaltungsgerichtshofs präsentiert und diskutiert. Auch hier sei weder Kostenrechnung noch Buchhaltung Thema der Lehrveranstaltung. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine Gleichwertigkeit auch gegeben sein könne, wenn nicht die exakt gleiche Anzahl von ECTS-Punkten vorliege, übersehe er, dass es nicht nur auf die umfangmäßige Gleichwertigkeit der Prüfungen ankomme, sondern primär auf den Inhalt des Prüfungsstoffes. Eine bloße Übereinstimmung oder ein "Überschuss" an Semesterstunden alleine könne keine Gleichwertigkeit bewirken. Überdies habe er nicht nachgewiesen, dass der Prüfungsstoff in den von ihm absolvierten Prüfungen denselben Schwierigkeitsgrad aufweise wie die beantragte Prüfung. Eine Anerkennung komme daher nicht in Betracht.

16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen aus, dass der namentlich genannte Sachverständige an der WU Wien im Bereich Steuern und Rechnungslegung tätig sei und daher befangen sein könnte. In der Handelsakademie sei Kostenrechnung intensiv gelehrt worden. Es sei etwa mit Betriebsableitungsbögen, Betriebsüberleitungsbögen und Deckungsbeitragsrechnungen gearbeitet worden. Es seien viele Facetten der Kostenrechnung unterrichtet worden. Dies entspreche zum Großteil auch den im bekämpften Bescheid angeführten Teilbereichen, die nicht abgedeckt seien. Alleine der Stundenumfang in der Handelsakademie, der im Bescheid nicht angeführt sei, übersteige die erforderlichen Stunden von "Accounting Management Control I" deutlich. Es liege also nicht nur eine inhaltliche, sondern auch eine stundenmäßige Abdeckung vor. Aus verschiedenen Gründen sei ihm bisher die Beibringung einer entsprechenden Bestätigung nicht möglich gewesen. Bei Gewährung einer Nachfrist wäre dies jedoch sehr wohl machbar. Er habe vorgebracht, dass im PS "Rechensysteme, Bilanzierung und Besteuerung" (2 SSt) sowie im Pflichtkolloquium "BWL" möglicherweise Kostenrechnung nicht direkt gelehrt worden sei, weil er sich im Detail nicht mehr genau erinnern könne. Sicher sei aber, dass - wie im Unterricht üblich - der Vortragende die Grundlagen immer wieder erwähnt und möglicherweise im Exkurs aufgefrischt habe. Es sei richtig, dass in Bezug auf Non-Profit-Organisationen nicht im Detail gelehrt worden sei, dafür aber umso mehr branchenspezifische Spezialitäten. Aufgrund der Zeit, die in der Handelsakademie für Rechnungswesen zur Verfügung gestanden sei und der im Vergleich zur Universität viel kleineren Gruppe von Schülern, habe auf verschiedene Besonderheiten eingegangen werden können. Darüber hinaus übertreffe die Anzahl seiner angegebenen Semesterstunden jene der geforderten. Die inhaltliche Gleichwertigkeit sei gegeben. Auf den Schwierigkeitsgrad, der für die Beurteilung der Gleichwertigkeit relevant sei, sei gar nicht eingegangen worden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

17. Der Senat der WU Wien sah mit Beschluss vom 21.10.2015 von der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 UG ab. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung.

18. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.11.2015, eingelangt am 04.11.2015, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien zugelassen.

Der Beschwerdeführer beantragte am 16.09.2014 (u.a.) die Anerkennung der Prüfungen "LVP Accounting Management Control I (3 SSt, 6 ECTS)", "PI Politische Ökonomie und Theoriegeschichte (2 SSt, 4 ECTS)" und "PI Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens (1 SSt, 3 ECTS)". Dem Antrag auf Anerkennung hinsichtlich der beiden letztgenannten Prüfungen wurde von der belangten Behörde stattgegeben. Verfahrensgegenständlich ist daher nur mehr der Antrag auf Anerkennung der Prüfung "LVP Accounting Management Control I (3 SSt, 6 ECTS)".

Die vom Beschwerdeführer an der Universität Innsbruck im Rahmen des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften absolvierte Lehrveranstaltung Pflichtkolloquium "BWL" (4 SSt) und die im Rahmen des Diplomstudiums Betriebswirtschaft absolvierte Lehrveranstaltung "PS Rechensysteme, Bilanzierung und Besteuerung" (2 SSt), die an der Handelsakademie Feldkirch abgelegte Reifeprüfung im Gegenstand "Rechnungswesen" und die an der WU Wien im Rahmen des Masterstudiums Wirtschaftsrecht absolvierten Lehrveranstaltungen "Einführung in das Masterstudium Wirtschaftsrecht", "Internationales Steuerrecht", "Unternehmenssteuerrecht", "Ausländisches Steuerrecht" sowie "Fachseminar Steuerrecht" sind insgesamt der Lehrveranstaltung "LVP Accounting Management Control I (3 SSt, 6 ECTS)" nicht gleichwertig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die Feststellungen betreffend die fehlende Gleichwertigkeit stützen sich auf ein von der belangten Behörde eingeholtes Gutachten, dessen Ergebnis aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft, nachvollziehbar und somit nicht in Zweifel zu ziehen ist. Der Beschwerdeführer trat den Feststellungen des Gutachtens auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt das Nichtvorliegen der Gleichwertigkeit lediglich inhaltsleer (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete das Gutachten insofern nicht. Insbesondere wurden die im Gutachten vorgebrachten Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Lehrveranstaltungen vom Beschwerdeführer nicht entkräftet.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. § 78 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2015, lautet:

"Anerkennung von Prüfungen

§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

(2) Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.

(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.

(4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, kann entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anerkannt werden.

(5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.

(6) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.

(7) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.

(8) Über Anerkennungsanträge in erster Instanz ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden."

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

1.1. Gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende unter anderem an einer berufsbildenden höheren Schule oder in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, abgelegt haben, auf Antrag des ordentlichen Studierenden anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

Die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz UG setzt die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen, für die die Anerkennung erfolgen soll, voraus (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², § 78, III.3). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251).

Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der "vorgeschriebenen Prüfungen" abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. VwSlg. 14.238 A/1995).

1.2. Die vom Beschwerdeführer zur Anerkennung beantragte Prüfung "Accounting Management Control I (AMC I)" behandelt die beiden gleichberechtigten Themen Financial Accounting/Buchhaltung und Management Control/Kostenrechnung, die verzahnt unterrichtet und gleichzeitig geprüft werden. Der Teilbereich Buchhaltung umfasst eine Einführung in die doppelte Buchhaltung, die Umsatzsteuer, laufende Buchungssätze mit und ohne Umsatzsteuer, Anlagenverrechnung, Umlaufvermögen, Forderungsbewertung, Rechnungsabgrenzung, Rückstellungen, Jahresabschlusserstellung und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Der Teilbereich Kostenrechnung beinhaltet die Grundlagen der Kosten- und Leistungsrechnung, Kostenartenrechnung, Kostenstellenrechnung, Kostenträgerrechnung und Kostenrechnungssysteme.

1.3. Wie sich aus dem eingeholten Gutachten ergibt, wird der Teilbereich Buchhaltung der Lehrveranstaltung "Accounting Management Control I (AMC I)" durch die Reifeprüfung in "Rechnungswesen" an der Handelsakademie abgedeckt, nicht jedoch der Teilbereich Kostenrechnung. Im Bereich der Kostenrechnung fehlen die Diskussion und Bedeutung der Kostenrechnung zur Verhaltenssteuerung - Verhaltenssteuerungsfunktion der Kostenrechnung, eine detaillierte Aufarbeitung und Vermittlung unterschiedlicher Verrechnungsprinzipien (insb. Kausal-, Final-, Einwirkungs-, Beanspruchungs-, Durchschnitts- und Tragfähigkeitsprinzip), eine detaillierte Aufarbeitung und Vermittlung unterschiedlicher Abrechnungsverfahren innerbetrieblicher Leistungen im Rahmen der Kostenstellenrechnung (insb. Stufenverfahren und Gleichungsverfahren), das gesamte Kostenträgerverfahren zur Abrechnung von aktivierungspflichtigen selbsterstellten Anlagen, eine detaillierte Aufarbeitung und Vermittlung unterschiedlicher Formen der Kostenträgerstückrechnung (insb. Äquivalenzziffernkalkulation, Kuppelproduktkalkulation) und die Ist- und Plankostenrechnung für Non-Profit-Organisationen.

Das Vorbringen in der Beschwerde, dass in der Handelsakademie Kostenrechnung "intensiv" gelehrt worden sei, kann dem Gutachten, das sich mit dem Lehrplan der Handelsakademie näher auseinandergesetzt hat, nicht entnommen werden. Es wird im Gutachten ausgeführt, dass Kostenrechnung gelehrt wurde, jedoch nicht in dem Detail wie es in der Lehrveranstaltung "Accounting Management Control I (AMC I)" erfolgt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt hat der Beschwerdeführer auch nicht - wie in Aussicht gestellt - entsprechende Belege vorgelegt, die sein Vorbringen stützen würden. Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass in der Handelsakademie viel mehr Zeit für den Gegenstand "Rechnungswesen" zur Verfügung gestanden sei und es sich auch um eine viel kleinere Gruppe von Schülern gehandelt habe als an der Universität den Kurs besuchen würden und deshalb auf verschiedene Besonderheiten hätte eingegangen werden können. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der in den Lehrveranstaltungen vermittelte Stoff zu vergleichen ist. Es ist daher der in der Lehrveranstaltung "Accounting Management Control I (AMC I)" vermittelte Stoff durch die vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen abzudecken. Wenn nun der Beschwerdeführer vorbringt, dass zwar Kostenrechnung der Non-Profit-Organisationen nicht im Detail gelehrt worden, dafür aber andere Branchenspezialitäten, bringt er damit zum Ausdruck, dass gerade nicht der in der Lehrveranstaltung "Accounting Management Control I (AMC I)" vermittelte Stoff in der von ihm absolvierten Reifeprüfung in Rechnungswesen vermittelt wurde und somit keine Gleichwertigkeit vorliegt.

Auch die Lehrveranstaltung "PS Rechensysteme, Bilanzierung und Besteuerung" sowie das Pflichtkolloquium "BWL" befassen sich nicht mit dem Thema Kostenrechnung. Der Beschwerdeführer räumt sogar selbst ein, dass in diesen beiden Lehrveranstaltungen Kostenrechnung "nicht direkt" gelehrt worden sei. Dass Kenntnisse der Kostenrechnung Voraussetzung gewesen sei, um die Prüfung zu bestehen, reicht nicht für eine Gleichwertigkeit der in Rede stehenden Lehrveranstaltungen aus, da für die Beurteilung der Gleichwertigkeit u.a. entscheidend ist, welcher Stoff in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird. Der gesamte in der Lehrveranstaltung "Accounting Management Control I (AMC I)" vermittelte Stoff wird daher durch die vom Beschwerdeführer absolvierten Prüfungen "PS Rechensysteme, Bilanzierung und Besteuerung", "Pflichtkolloquium BWL" und die Reifeprüfung in "Rechnungswesen" nicht vollständig abgedeckt. Es wird lediglich der Teilbereich Buchhaltung abgedeckt, der jedoch nur die Hälfte der Lehrveranstaltung "Accounting Management Control I (AMC I)" ausmacht. Da somit keine annähernde Übereinstimmung vorliegt, ist das Erfordernis der Gleichwertigkeit nicht erfüllt.

1.4. In seiner Stellungnahme ergänzte der Beschwerdeführer seinen Antrag um die Lehrveranstaltungen "Einführung in das Masterstudium Wirtschaftsrecht", "Internationales Steuerrecht", "Unternehmenssteuerrecht", "Ausländisches Steuerrecht" und das "Fachseminar Steuerrecht". In der Lehrveranstaltung "Einführung in das Masterstudium Wirtschaftsrecht" erfolgt eine Gesamtschau auf die Rechtsordnung. Es werden die Themenbereiche Öffentliches Recht, Europarecht, Privatrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Strafrecht und Steuerrecht behandelt. Ein betriebswirtschaftlicher Schwerpunkt ist nicht enthalten. Die Lehrveranstaltung "Internationales Steuerrecht" führt anhand von Fallbeispielen in die Grundzüge des DBA-Rechts ein. Die Systematik des OECD-Musterabkommens und der wichtigsten bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen wird vermittelt. Buchhaltung und Kostenrechnung werden nicht thematisiert. Die Lehrveranstaltung "Unternehmenssteuerrecht" dient der Einführung in das Unternehmens- und Bilanzsteuerrecht. Der Schwerpunkt liegt auf Fragen des Gewinnermittlungsrechts und der Verbindung von Handels- und Steuerrecht. Für die Lehrveranstaltung "Ausländisches Steuerrecht" werden verschiedene Lehrveranstaltungen mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung angeboten, beispielsweise "OECD Transfer Pricing", "U.S. Income Taxation" oder "Besteuerungsregeln für die Entwicklungsländer". Diese befasst sich daher nicht mit den Themen Kostenrechnung und Buchhaltung. Das "Fachseminar aus Steuerrecht" beinhaltet die Diskussion von aktuellen Spezialfragen des Unternehmens- und Bilanzsteuerrechts anhand von Fallbeispielen in simulierten Verhandlungen. Es werden Entscheidungen des UFS oder des Verwaltungsgerichtshofs präsentiert und diskutiert. Auch hier sind weder Kostenrechnung noch Buchhaltung Thema der Lehrveranstaltung.

Inwiefern die Lehrveranstaltungen "Einführung in das Masterstudium Wirtschaftsrecht", "Internationales Steuerrecht", "Ausländisches Steuerrecht", "Unternehmenssteuerrecht", und "Fachseminar Steuerrecht" mit den Lehrinhalten der Lehrveranstaltung "Accounting Management Control I (AMC I)" deckungsgleich sein sollen, geht aus dem gänzlichen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen insgesamt nicht hervor.

1.5. Die Beschwerde geht nicht substantiell auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Unterschiedlichkeiten der in Rede stehenden Lehrveranstaltungen im Hinblick auf deren Inhalt (Stoff im jeweiligen Schwierigkeitsgrad; vgl. etwa VwGH 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.6.2006, 2003/10/0251) ein und entkräftet so die im Rahmen der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde gezogenen Schlüsse nicht.

Insgesamt zeigt sich, dass wesentliche Bereiche der Lehrveranstaltung "Accounting Management Control I (AMC I)" durch die vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen nicht abgedeckt wurden, weshalb keine inhaltliche Gleichwertigkeit vorliegt. Mit dem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer dem angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten, insbesondere wird auf die im Gutachten hervorgehobenen Unterschiede in den Lehrveranstaltungen nicht substantiell eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle darauf, dass es bei der Prüfung der Gleichwertigkeit auf die sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode ankommt, wobei sich diese Abstellung auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern primär auf den Inhalt derselben bezieht (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², § 78, III.3 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Im Ergebnis ist daher der Auffassung der belangten Behörde, wonach keine inhaltliche Gleichwertigkeit der beantragten mit den anzuerkennenden Lehrveranstaltung vorliegt, zu folgen. Da somit hinsichtlich der beantragten Lehrveranstaltung schon keine inhaltliche Gleichwertigkeit gegeben ist, ist eine Gleichwertigkeitsprüfung im Hinblick auf die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle erfolgt, nicht mehr erforderlich.

1.6. Der Beschwerdeführer verwies in seiner Stellungnahme auf von ihm absolvierte Vorbereitungskurse für die Steuerberaterprüfung und einschlägige Berufserfahrung. Hierzu ist anzumerken, dass für eine Gleichwertigkeit nur positiv beurteilte Prüfungen anzuerkennen sind, die ordentliche Studierende u.a. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben.

1.7. Der Beschwerdeführer führt auch aus, dass für eine Anerkennung nicht die exakt gleiche Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten erforderlich, sondern eine geringfügige Unterschreitung (bis zu 20 %) möglich ist. Dies sei seiner Ansicht nach auch auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs übertragbar. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Gleichwertigkeit dann vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt (vgl. VwSlg. 14.238 A/1995). Eine annähernde Übereinstimmung hinsichtlich des Inhalts liegt jedoch - wie das Gutachten aufgezeigt hat - nicht vor, da wesentliche Bereiche der Kostenrechnung durch die vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen nicht abgedeckt werden. Von einer nur geringfügigen Unterschreitung kann daher keine Rede sein.

1.8. Zum Vorbringen, dass die Anzahl der Semesterstunden der von ihm absolvierten Lehrveranstaltungen die Anzahl der Semesterstunden der zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltungen übertreffe, verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass allein eine hohe umfangmäßige Anzahl von Semesterwochenstunden, welche jedoch nicht einschlägig für die zur Anerkennung beantragte Lehrveranstaltung sind, niemals zur gewünschten Anerkennung führen kann, weil kumulativ sowohl auf den Inhalt als auch auf den Umfang der Prüfungsanforderungen abzustellen ist (VwSlg. 13.530 A; VwGH 21.2.2001, 98/12/0177; 29.11.2011, 2010/10/0046). Das Absolvieren nicht einschlägiger Lehrveranstaltungen in hohem Ausmaß kann allein somit nicht dazu führen, dass eine Gleichwertigkeit gegeben ist.

1.9. Letztlich erweisen sich auch die von der Beschwerde ins Treffen geführten Bedenken ob der Unabhängigkeit des Gutachters aufgrund seiner Tätigkeit an der WU Wien als unzutreffend. Im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 3 AVG (die Z 1, 2 und 4 kommen denkmöglich wohl ohnehin nicht in Frage) sind Organwalter befangen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dieser Befangenheitsgrund kann jedoch nur vorliegen, wenn bei vernünftiger Würdigung aus den konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Organwalters gefolgert werden kann (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2009, 86; Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 14ff, mwN; vgl. auch VwGH 16.6.1992, 92/09/0120; 29.11.2000, 98/09/0204). Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem vor der belangten Behörde geführten Verfahren lässt sich für das Bundesverwaltungsgericht erkennen, dass die Unbefangenheit des von der belangten Behörde zugezogenen Gutachters in Zweifel zu ziehen wäre. Eine diesbezüglich begründete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften scheidet sohin aus. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen geht sohin ins Leere.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde, da die für die Gleichwertigkeitsbeurteilung relevanten Lehrveranstaltungen vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt wurden. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 78 Abs. 1 UG (VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251; VwSlg. 14.238 A/1995).

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