BVwG W204 2112179-1

W204 2112179-1Federal Administrative CourtNov 18, 2015

Regest

außergewöhnliches Ereignis, Berechnung, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, Haltefrist, Härte, Kalb, Mindestanforderung,<br/>Mitteilung, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige<br/>Mutterkuh, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank,<br/>Rinderprämie, Unbilligkeit, Verweildauer

Full text

BVwG W204 2112179-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W204.2112179.1.00

Spruch

W204 2112179-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124639686, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass es sich bei den von der beschwerdeführenden Partei beantragten Kühen um Kühe im Sinne des Art. 109 lit. d) der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 handelt.

II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt I. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten in der Rinderdatenbank (RDB) im Antragsjahr 2014 eine Reihe potenziell prämienfähiger Mutterkühe.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124639686, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2014 eine Milchkuhprämie für elf Milchkühe in Höhe von insgesamt EUR 345,29 gewährt.

Für die beantragten Mutterkühe wurden keine Prämien ausbezahlt. Begründend führte die AMA dazu aus, dass aufgrund der geringen Anzahl von Abkalbungen am Betrieb bzw. der zu geringen Verweildauer der Kälber am Betrieb die Voraussetzungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie nicht vorliegen würden. Die Mutterkuhprämie werde nur Betrieben gewährt, die Kälber für die Fleischerzeugung halten. Gegenständlich handle es sich daher nicht um Mutterkühe im Sinn des Art. 109 lit. d) VO 73/2009.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher die beschwerdeführende Partei moniert, dass - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - keine Verstöße im Zusammenhang mit der Haltefrist von Kälbern vorgelegen seien und eine entsprechende Mutterkuhquote ausbezahlt werden hätte müssen. Insbesondere habe das Kalb mit der Ohrenmarkennummer AT XXXX aufgrund einer Fußverletzung früher geschlachtet werden müssen, weswegen das Kalb die Halteperiode nicht habe einhalten können. Die beschwerdeführende Partei ersuche um Berücksichtigung dieses Umstandes und um Neuberechnung der Prämie.

4. Mit Schreiben vom 24.10.2015 legte die beschwerdeführende Partei der AMA eine tierärztliche Bestätigung vom 23.10.2015 vor, laut welcher das Kalb mit der Ohrenmarkennummer AT XXXX aufgrund einer Verletzung am rechten Vorderfuß am 17.11.2014 geschlachtet werden musste. Die AMA reichte dieses dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.10.2015 zur Beschwerdevorlage vom 11.08.2015 nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zu den drei Antragsstichtagen im Jahr 2014 hielt die beschwerdeführende Partei auf ihrem Betrieb - unter Mitberücksichtigung des geforderten Haltungszeitraums von sechs Monaten - elf Fleischrassekühe.

Die beschwerdeführende Partei verfügte im Jahr 2014 über eine Mutterkuhquote von fünf Stück.

Am Betrieb der beschwerdeführenden Partei erfolgten im Antragsjahr 2014 sechs Abkalbungen.

Die Kälber mit den Ohrmarkennummern AT XXXX hielten im Antragsjahr 2014 die erforderliche Verweildauer von zwei Monaten ein und befinden sich nach wie vor am Betrieb der beschwerdeführenden Partei.

Die Kälber mit den Ohrmarkennummern AT XXXX verendeten kurz nach ihrer Geburt im Jänner 2014.

Das Kalb mit der Ohrmarkennummer AT XXXX ging vor Ablauf der Verweildauer vom Betrieb der beschwerdeführenden Partei ab.

Das Kalb mit der Ohrenmarkennummer AT XXXX wurde am 06.10.2014 am Betrieb der beschwerdeführenden Partei geboren und musste aufgrund einer Verletzung am rechten Vorderfuß am 17.11.2014 notgeschlachtet werden.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen hinsichtlich der an den Antragsstichtagen gemeldeten Fleischrassekühe, der vorhandenen Mutterkuhquote für das Antragsjahr 2014 und der Anzahl an Abkalbungen am Betrieb der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt und einer Einsichtnahme in die dem Bundesverwaltungsgericht zugängliche RDB. Sie sind unstrittig, weil die beschwerdeführende Partei dagegen keine Einwendungen machte.

Die Feststellung, dass das Kalb AT XXXX aufgrund einer Verletzung am 17.11.2014 notgeschlachtet werden musste, gründet auf der vorgelegten tierärztlichen Bestätigung vom 23.10.2015, die den Angaben in der Beschwerde und den Daten der RDB entspricht. Indem die AMA diese tierärztliche Bestätigung angefordert hatte und sie nunmehr, ohne ihr in irgendeiner Form entgegenzutreten, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, kann der Inhalt dieser tierärztlichen Bestätigung den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde gelegt werden; es ergeben sich nämlich auch sonst keine gegenteiligen Hinweise, an der Richtigkeit und Glaubwürdigkeit des Schreibens zu zweifeln.

Die Feststellungen zu den weiteren im Antragsjahr geborenen Kälbern traf bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 26.03.2015. Diese sind gemäß der Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichts in die RDB belegt und wurden von der beschwerdeführenden Partei auch nicht in ihrer Beschwerde moniert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig.

3.2. Zu A)

3.2. 1 Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 i.d.F.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

§ 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, (in der Folge: Direktzahlungs-VO) lautet:

"Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie."

§ 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-VO lautet:

"Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird."

Die Mutterkuhprämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen und unter bestimmten insbesondere in den VO (EG) Nr. 73/2009, VO (EG) Nr. 1122/2009 und der Direktzahlungs-Verordnung näher geregelten Voraussetzungen gewährt. Eine Mutterkuh ist gemäß Art. 109 lit. d der VO (EG) Nr. 73/2009 eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden. Gemäß Art. 59 der VO (EG) Nr. 1121/2009 gelten Kühe, die den in Anhang IV dieser VO genannten Rinderrassen angehören, nicht als Kühe einer Fleischrasse. Darüber hinaus enthält die zitierte VO keine Definition des Begriffes "Mutterkuh".

Im Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.03.2003, Nr. 2003/07, zur Definition der Mutterkuh teilt die Kommission mit, dass wenn sich in einem Betrieb mit einem Milchkuh- und einem Mutterkuhbestand bei einer Kontrolle keine Kälber finden, genau zu prüfen ist, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wobei die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft

werden, um die Milcherzeugung zu steigern. ... Die wichtigste

"Aufgabe" liegt in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziert auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben. Zum Mutterkuhbestand gehören demnach neben den Färsen auch die Kühe, die regelmäßig kalben und nicht gemolken werden, weil sie mit ihren Kälbern zusammenbleiben, um diese zu säugen. Auf diese Realität bezieht sich für Kontrollzwecke die Verweildauer von durchschnittlich vier Monaten, die außer in begründeten Ausnahmefällen gilt, wobei dieser Zeitraum abhängig von der Rasse der Tiere und/oder der Art der Haltung länger oder kürzer sein kann.

In der Entscheidung des EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06, erläutert der Gerichtshof bezogen auf die damals in Geltung stehende Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1254/1999, welche ihrem Wortlaut nach diesbezüglich gleichlautend mit der gegenständlich anwendbaren VO (EG) Nr. 73/2009 ist, dass die Kommission den Mitgliedstaaten die Aufgabe zuweist, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Durchführungsverordnung zu gewährleisten. Ihnen (den Mitgliedstaaten) obliegt es den Begriff "Mutterkuh" näher zu bestimmen. Fehlt es in der Durchführungsverordnung, so weiter in der Entscheidung, an einer genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh zur Feststellung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit, steht es den Mitgliedstaaten frei, diese Klarstellungen zu treffen, indem sie sich auf die üblichen Rinderzuchtpraxis in ihrem Hoheitsgebiet stützen. Die auf der in einem Mitgliedstaat üblichen Praxis beruhenden Voraussetzungen in Bezug auf die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit ermöglichen es, den Begriff der Mutterkuh genauer zu bestimmen. Es werde dadurch auch nicht ausgeschlossen, dass außergewöhnliche Umstände Berücksichtigung finden.

In Österreich erfolgte die Festlegung der erforderlichen Abkalbequote sowie der Verweildauer im Rahmen des Merkblattes der AMA "Tierprämien" für das jeweilige Antragsjahr. Für die Gewährung einer Mutterkuhprämie müssen sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber eingehalten werden.

Im Merkblatt für das gegenständlich relevante Antragsjahr ("Tierprämien 2014") wurde die Mindestabkalbequote mit 50% der ermittelten Fleischrassekühe festgelegt. Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Verweildauer bildet demnach die Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber. Von diesen Kälbern müssen mindestens 80% länger als zwei Monate am Betrieb gehalten werden (Mindestverweildauer). Für den Fall einer geringeren Mutterkuhquote ist - laut den Ausführungen im Merkblatt -diese niedrigere Anzahl an Kälbern ausreichend.

3.2.2. Aufgrund der elf an den Antragsstichtagen gemeldeten Fleischrassekühe lag die Mindestabkalbequote (mindestens 50%) im Fall der beschwerdeführenden Partei bei sechs Abkalbungen.

Ausgehend vom Grundsatz, dass im Falle einer geringeren Mutterkuhquote (im Vergleich zu der erforderlichen Mindestanzahl an Abkalbungen) die dort festgesetzte Stückzahl (hier: fünf) für die Anzahl der Kälber, die die Verweildauer einhalten müssen, herangezogen wird, mussten gegenständlich von den sechs Kälbern fünf die erforderliche Verweildauer erfüllen, um die geforderten Voraussetzungen für die Qualifikation des Betriebes als "Mutterkuhbetrieb" zu erfüllen. Abgesehen davon wäre dies auch dann der Fall gewesen, wenn die grundsätzliche Regelung (80% der Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber) anzuwenden gewesen wäre.

Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde anerkannt hat, dass im Antragsjahr 2014 zwar sechs Abkalbungen erfolgt sind, von den sechs Kälbern - ihrer Ansicht nach - jedoch nur vier länger als zwei Monate am Betrieb gehalten worden sind. Der belangten Behörde zu Folge haben damit nur vier - und nicht wie gefordert fünf - Kälber die Verweildauer eingehalten. Die beschwerdeführende Partei monierte nicht die Feststellung, dass das Tier mit der Ohrmarkennummer AT XXXX die Verweildauer nicht eingehalten hatte, brachte aber vor, dass das Tier mit der Ohrmarkennummer AT XXXXaufgrund einer Verletzung am Fuß vor Ablauf der Verweildauer notgeschlachtet worden sei und es diesen Umstand im Zuge der Prämienberechnung zu berücksichtigen gelte. Eine tierärztliche Bestätigung belegte die Notwendigkeit der am 17.11.2014 erfolgten Schlachtung des Tieres aufgrund einer vorliegenden Fußverletzung.

Aus einem im Zuge einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage übermittelten Schriftsatz der belangten Behörde vom 28.10.2015 geht hervor, dass diese bereits nach Erhebung der Beschwerde die beschwerdeführende Partei aufgefordert hatte, ihr eine derartige Bestätigung zu übermitteln. Da dies in weiterer Folge nicht geschehen sei, sei der Akt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden.

Nach den Vorgaben der Europäischen Kommission (siehe oben zitierter "Auslegungsvermerk") gilt es genau zu prüfen, ob in einem Fall einer zu geringen Verweildauer ein begründeter Ausnahmefall und somit außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden, um die Milcherzeugung zu steigern. Die wichtigste "Aufgabe" liegt nach Ansicht der Kommission in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziert auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben.

Ein solcher begründeter Ausnahmefall liegt gegenständlich vor. Dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei kann die Qualifikation eines Mutterkuhbetriebes nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Betrieb auf die Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung ausgerichtet ist. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass bei den am Betrieb der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2014 gehaltenen Kälbern die Verweildauer von zwei Monaten weit überschritten wurde (OM AT XXXX: geboren am 03.07.2014 und nach wie vor am Betrieb; OM AT XXXX und ebenfalls nach wie vor am Betrieb).

Zudem gilt es anzumerken, dass die AMA hinsichtlich der beiden Tiere mit den Ohrmarkennummern AT XXXX trotz deren Verendung kurz nach deren Geburt im Jänner des Antragsjahres die Verweildauer als eingehalten erachtete. In Anbetracht dieser Vorgehensweise erscheint es angemessen, die nunmehr tierärztlich bestätigte Notschlachtung des Tieres mit der Ohrmarkennummer AT XXXX in gleicher Weise zu behandeln bzw. zu berücksichtigen und auch in diesem Fall die Verweildauer als erfüllt anzusehen.

Abgesehen davon wird darauf hingewiesen, dass erst im Jahr 2013 eine Anhebung der Quote für die Mindestverweildauer von 50 % auf 80 % erfolgte. Hinweise dahingehend, dass dies etwa aufgrund einer geänderten üblichen landwirtschaftlichen Praxis geschah, liegen nicht vor. Es ist daher geboten, hinsichtlich der Erfüllung der Verweildauer zur Verhinderung unbilliger Härtefälle in Einzelfällen besondere Gegebenheiten mitzuberücksichtigen.

Die belangte Behörde ist daher unter Zugrundelegung eines unvollständigen Sachverhaltes fälschlicher Weise davon ausgegangen, dass der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2014 keine Mutterkuhprämie zu gewähren war. Die Notschlachtung des in Rede stehenden Kalbes, deren Notwendigkeit nunmehr tierärztlich bestätigt wurde und deren Durchführung dazu führte, dass die Verweildauer nicht von der geforderten Anzahl an Kälbern eingehalten werden konnte, ist als gerechtfertigter Ausnahmefall zu werten.

3.2. 3 Aus den dargelegten Gründen können somit die an den Antragsstichtagen gemeldeten Kühe der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 109 lit. d VO (EG) 73/2009 als solche eines Mutterkuhbestandes betrachtet werden, woraus folgt, dass die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2014 zu Unrecht keine Mutterkuhprämie gewährt hat. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 war der Agrarmarkt Austria deshalb aufzutragen, die Berechnungen unter der Annahme, dass es sich bei den von der beschwerdeführenden Partei beantragten Kühen um Kühe im Sinne des Art. 109 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 handelt, neu durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage welche Voraussetzungen nach Art. 111 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 iVm § 12 der Direktzahlungs-VO für das Vorliegen eines Mutterkuhbestandes und in der Folge für den Erhalt einer Mutterkuhprämie erfüllt sein müssen. Der EuGH hat jedoch in einem Erkenntnis bereits festgestellt, dass nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Kalbungshäufigkeit und Dauer der Säugezeit iVm der in einem Mitgliedstaat üblichen Rinderzuchtpraxis die Voraussetzungen für die Beurteilung darstellen, ob es sich um einen Mutterkuhbestand handelt (EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06). Das vorliegende Erkenntnis baut auf dieser Rechtsprechung auf und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe u.a. Erkenntnis vom 21.09.2015 zu W148 2112175-1/3E). Dies führt dazu, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt (vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010).

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