L511 2111865-1•BVwG L511 2111865-1
L511 2111865-1Federal Administrative CourtNov 18, 2015
Rechtsschutzinteresse, Verfahrenseinstellung
L511 2111865-1/29E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 22.07.2015, Zahl: XXXX , nach öffentlicher Verhandlung am 29.09.2015 beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1.1. Mit Bescheid des AMS vom 21.05.2015, Zahl: XXXX , wurde in Spruchpunkt A) festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Zeitraum von 08.05.2015 bis 18.06.2015 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt. In Spruchpunkt B) wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen (AZ 1/11-12).
1.2. Mit Schreiben vom 02.06.2015, eingelangt am 02.06.2015, erhob der der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 1/14-19, OZ 4).
1.3. Mit Bescheid vom 09.06.2015, Zahl: XXXX , erkannte das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung zu Spruchpunkt B) des Bescheides des AMS der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu (AZ 3). Mit Bescheid vom 22.07.2015, Zahl: XXXX , wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung zu Spruchpunkt A) des Bescheides des AMS die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.06.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab, gewährte jedoch gemäß § 10 Abs. 3 AlVG Nachsicht im Ausmaß von 2 Wochen (AZ 5).
1.4. Mit Schreiben vom 30.07.2015, eingelangt am 03.08.2015, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde vom 02.06.2015 und verwies auf sein bisheriges Vorbringen sowie seinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung (AZ 6/6, OZ 2/10-11).
1.5. Die belangte Behörde legte am 06.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-8]).
1.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 29.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 23), an der alle Verfahrensparteien teilnahmen.
1.7. Mit Bescheid vom 29.09.2015, Zahl: XXXX , gewährte das AMS dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Sperre des Arbeitslosengeldes von 08.05.2015 bis 18.06.2015 zur Gänze Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG. Der Bescheid wurde mit 02.10.2015 zugestellt (OZ 24, 26).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
1.1. Ein Rechtsmittelverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§28 VwGVG, Anm 5], Hengstschläger/ Leeb, AVG [2007], §66 RZ 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
1.1.1. Mit der Klaglosstellung fällt das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens im betroffenen Umfang auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 RZ20]; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 VwGVG K 5]).
1.2. Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.09.2015 zur Gänze Nachsicht gewährt, womit die Sanktion des § 10 AlVG nicht zu Tragen kommt. Damit würde aber selbst eine aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung des Beschwerdeführers mehr bewirken (vgl. VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002).
1.2.1. Da gegenständlich somit das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen ist, ist das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.
2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
2.1. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Partei nicht mehr beschwert ist, wenn selbst eine aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung mehr bewirken kann (vgl. VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002; 28.07.2000, 98/09/0014). Diese Judikatur liegt der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde und es ergaben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
2.2. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.