W228 2113336-1•BVwG W228 2113336-1
W228 2113336-1Federal Administrative CourtNov 17, 2015
Beschäftigung, Dienstverhältnis, Erziehung, Versicherungspflicht
W228 2113336-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, XXXX , 2340 Mödling, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 17.07.2015, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid vom 17.07.2015, Zl. XXXX , festgestellt, dass 1.) der Antrag des XXXX , VSNR XXXX , vom 12.06.2013 auf Feststellung von Beitragsmonaten zur Pensionsversicherung der Angestellten in dem Zeitraum 03.02.1959 bis 30.06.1967 auf Grund von Tätigkeiten für die Stadt Wien im Zuge seines Aufenthaltes im Polizeiheim Boltzmanngasse und im Lehrlingsheim Augarten auf Grund sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen wird und 2.) XXXX , VSNR XXXX , auf Grund seiner Tätigkeiten für die Stadt Wien im Zuge seines Aufenthaltes im Polizeiheim Boltzmanngasse sowie im Lehrlingsheim Augarten in den Zeiträumen vom 03.02.1959 bis 27.07.1962, vom 27.08.1964 bis 16.05.1966, vom 16.05.1966 bis 07.07.1966 sowie vom 01.07.1967 bis 10.07.1970 weder der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) noch der Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 (AIVG) unterlag. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt: "Mit Schreiben vom 12.06.2013 stellte der Antragsteller bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK) einen Antrag auf Feststellung von Beitragsmonaten zur Pensionsversicherung der Angestellten sowie in eventu einen Antrag auf Feststellung von Beitragsmonaten zur Pflichtversicherung im Zeitraum 03.02.1959 bis 30.06.1967 auf Grund verrichteter Tätigkeiten für dessen (leibliche) Eltern sowie diverser Erziehungsanstalten und brachte zusammengefasst vor: Der Antragsteller sowie seine Geschwister wären großteils in ihrer Jugend in öffentlichen Heimen untergebracht gewesen. Trotz Abnahme der Kinder durch die staatliche Jugendwohlfahrt wären die Kinder dennoch dazwischen immer wieder "probeweise" an die Eltern ausgefolgt worden. XXXX habe sich als Zweitältester in diesen Zeiten um seine kleinen Geschwister kümmern, darüber hinaus auch die notwendigen Haushaltsarbeiten verrichten müssen, ua bügeln, nähen, putzen, Essen für die Geschwister machen und Wäsche waschen. Ein Schulbesuch der Volkschule wäre ihm daneben zwar möglich gewesen, er wäre aber häufig wegen der häuslichen Belastungen zu spät zum Unterricht gekommen. Hauptsächlich wäre XXXX jedoch in diversen Kinderheimen untergebracht gewesen und zwar in Baden, Maria Lanzendorf, Polizeiheim Boltzmanngasse und Lehrlingsheim Augarten in Wien sowie Altenberg. In diesen Heimen wären Kinder als billige Arbeitskräfte benutzt worden. Sie wären ua als Reinigungskräfte für das ganze Haus eingesetzt worden, ferner wären sie oftmals am Wochenende zusätzlich zur Erntearbeit herangezogen worden. Es sei davon auszugehen, dass die Erzieher sich dies entgeltlich entlohnen ließen. Der Antragsteller oder keines ihm bekannte andere Kind habe dafür eine Entlohnung in irgendeiner Form erhalten. Trotz dem Verbot von Kinderarbeit wäre der Antragsteller als kostenlose All-In-Kraft eingesetzt worden. Darüber hinaus habe es auch in den Heimen immer wieder körperliche Übergriffe durch die Erzieher gegeben. Nach Ansicht des Antragsstellers habe er wöchentliche Arbeitsleistungen erbracht, welche jedenfalls dem Umfang einer vollversicherungspflichtigen Tätigkeit entsprachen. Es sei höchst sittenwidrig und unbillig, darüber hinaus gleichheitswidrig, wenn die Zeiten, während derer der Antragsteiler rechtswidrig als Kind zur (Zwangs-)arbeit eingesetzt und missbraucht wurde, nicht angerechnet werden würden, hingegen Zeiten der Untersuchungshaft, Verbüßung einer Freiheitsstrafe, Anhaltung, Ausbürgerung uä sehr wohl. Es liege offenkundig eine Gesetzeslücke vor; es habe eine Anrechnung der Zeiten analog dem IV Abschnitt des ASVG zu erfolgen. Zum Polizeiheim Boltzmanngasse brachte der Antragssteller vor, er habe grundsätzlich keinerlei Erinnerungen mehr mit Ausnahme von Gewaltdrohungen durch die Aufseher bei der Begrüßung, Langeweile, keinerlei Beschäftigungsmöglichkeit, kein Schulbesuch, keine Betreuung und Ansprechpartner sowie Warten "wie es mit ihm weiterginge". Zum Lehrlingsheim Augarten gab der Antragsteiler keine konkrete Stellungnahme ab. Auf Grund der örtlichen Zuständigkeit der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) die vorgebrachten Tätigkeiten des Antragstellers bei dessen Eltern und den Erziehungsanstalten Polizeiheim Boltzmanngasse sowie Lehrlingsheim Augarten betreffend, trat die NÖGKK die Verfahrensführung hinsichtlich dieser Verfahren zuständigkeitshalber an die WGKK ab (ON 1). Dies wurde dem Antragsteller mit Schreiben der WGKK vom 30.01.2015 (ON 4) mitgeteilt. Mit Schreiben vom 02.07.2015 (ON 16) forderte die WGKK den Antragsteller mittels Verbesserungsauftrag auf Grund widersprüchlicher Angaben des Antragstellers (vgl. ON 3 und ON 6), seinen Antrag hinsichtlich der zu prüfenden, seiner Meinung nach vorliegenden Pflichtversicherungsverhältnisse durch namentliche Nennung der Beschäftigungsgeber sowie Auflistung der konkreten Zeiträume zu konkretisieren. Dem entsprechend brachte der Antragsteller fristgerecht mit Schreiben vom 14.07.2015 (ON 17) eine Äußerung ein, wonach die WGKK die Beschäftigungsverhältnisse des Antragstellers zum Lehrlingsheim Augarten und zum Polizeiheim Boltzmanngasse betreffend die Zeiträume vom 03.02.1959 bis 27.07.1962 sowie vom 27.08.1964 bis 16.05.1966 zu prüfen hätte. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens stellte die WGKK nachfolgenden Sachverhalt fest und hat als erwiesen angenommen: XXXX , geboren am XXXX , war vom 16.05.1966 bis 07.07.1966, im Polizeiheim Boltzmanngasse sowie vom 01.07.1967 bis 10.07.1970 im Lehrlingsheim Augarten untergebracht. Beide Heime wurden im gegenständlichen Zeitraum von der Stadt Wien betrieben. Während seiner Unterbringung im Polizeiheim Boltzmanngasse besuchte XXXX nicht den Schulunterricht und verrichtete keinerlei Arbeiten oder Dienstleistungen. Während seiner Unterbringung im Lehrlingsheim Augarten besuchte er die Schule im Rahmen der Schulpflicht, führten Reinigungsarbeiten durch, half bei der Ernte und der Beaufsichtigung anderer Kinder. Für diese Tätigkeiten erhielt er kein Entgelt."
Beweiswürdigend führte die WGKK aus: "Die Feststellungen zur Unterbringung des Antragstellers im Polizeiheim Boltzmanngasse sowie im Lehrlingsheim Augarten, zum Zeitraum derselben sowie deren Betreibung durch die Stadt Wien gründen sich auf die E-Mail des Magistrates der Stadt Wien, MA 11, vom 26.03.2014 (ON 7). Die darüber hinausgehenden Feststellungen gründen sich auf die Angaben des Antragstellers, welcher gegenüber der WGKK mit Schreiben vom 09.02.2015 (ON 6) betreffend dem Polizeiheim Boltzmanngasse aussagte, er habe keinerlei Erinnerungen mehr abgesehen von Langeweile auf Grund von Beschäftigungslosigkeit, Gewaltdrohungen der Aufseher und fehlender Betreuung. Er habe auch nicht die Schule besucht und lediglich darauf gewartet "wie es mit ihm weiterginge". Auf Grund der kurzweiligen Dauer seines Aufenthaltes im gegenständlichen Heim erscheint diese Aussage durchaus nachvollziehbar, da auch keine gegenteiligen Beweise vorliegen, welche geeignet wären, diese Darstellung im Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen zum Lehrlingsheim Augarten gründen sich auf die dbzgl. glaubwürdigen Angaben des Antragstellers." Rechtlich würdigte die WGKK, wie folgt: "Zum Antrag auf Feststellung von
Beitragsmonaten zur Pensionsversicherung der Angestellten: Nach § 409 ASVG idF von 01.01.1962 sind zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 1 und § 8 Abs. 1 Z 4 ASVG) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 2 ASVG) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 3 lit. a ASVG) und die Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung der Krankenversicherung obliegt, unbeschadet der Bestimmung des § 411 ASVG, die Träger der Krankenversicherung berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (§ 19a ASVG) betreffen. Der Antragsteller beantragte die Feststellung von Beitragsmonaten zur Pensionsversicherung analog dem IV Abschnitt des ASVG. §§ 500ff ASVG fallen jedoch nach § 409 ASVG nicht in die Entscheidungsbefugnis der Krankenversicherungsträger; vielmehr ist zu deren Verfahrens-führung und Entscheidung der Pensionsversicherungsträger berufen (vgl. auch Sonntag, Allgemeines Sozialverscherungsgesetz5, § 506 Rz 1). Im Rahmen des Allspartenservice wurde der Antrag daher primär von der WGKK an die Pensionsversicherungsanstalt für Angestellten (PVA) überwiesen. Diese retournierte den Akt jedoch nach Prüfung wieder an die WGKK, da die PVA bereits darüber entschieden habe und derzeit ein Gerichtsverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgerichts zur Klärung dieser Thematik anhängig sei. Darüber hinaus betreffe der Antrag in eventu auch die Feststellung der Beitragsmonate zur Pflichtversicherung, worüber der Krankenversicherungsträger abzusprechen hätte. Da die WGKK jedenfalls nicht zuständig hinsichtlich der Feststellung der Beitragsmonate zur Pensionsversicherung ist, war der entsprechende Antrag wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen. Zum Eventualantrag auf Feststellung der Beitragsmonate zur Pflichtversicherung:
Antragsgegenständlich waren die Zeiträume 03.02.1959 bis 27.07.1962 sowie 27.08.1964 bis 16.05.1966. Nach dem festgestellten Sachverhalt war der Antragsteller während dieses Zeitraums jedoch weder im Polizeiheim Boltzmanngasse noch im Lehrlingsheim Augarten untergebracht, weshalb schon aus diesem Grund der Eventualantrag des Antragstellers auf Feststellung von Beitragsmonaten zur Pflichtversicherung hinsichtlich der gegenständlichen Zeiträume ins Leere geht und abgewiesen werden müsste. Dennoch hat sich die WGKK von Amts wegen mit der rechtlichen Beurteilung bzgl. des tatsächlichen Zeitraums vom 16.05.1966 bis 07.07.1966 (Polizeiheim) sowie vom 01.07.1967 bis 10.07.1970 (Lehrlingsheim) befasst, da davon ausgegangen wurde, es handle sich bei den beantragten Zeiträumen um einen irrtümlichen Fehler des Antragstellers und dieser beabsichtige in Wahrheit eine Prüfung hinsichtlich der korrekten Zeiträume. Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG idF 01.01.1962 sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert (vollversichert); sie sind nach § 1 Abs 1 rit a AIVG 1958 arbeitslosenversichert, wenn sie nach gesetzlichen Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind. Auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs 2 ASVG idF 01.01.1962 ist als Dienstnehmer anzusehen, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt ist. Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG iSd 01.01.1962 gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht. Bzgl. des Zeitraums des tatsächlichen Aufenthaltes des Antragstellers im Polizeiheim Boltzmanngasse liegen keinerlei Voraussetzungen für die Klassifizierung eines pflichtversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses vor. Weder erbrachte der Antragsteller für das Polizeiheim Boltzmanngasse Tätigkeiten, welche als Dienstleistungen iSd ASVG zu werten wären, noch erhielt er ein Entgelt (weder von der Stadt Wien, noch von einer anderen Stelle). Etwas Gegenteiliges wurde vom Antragsteller auch gar nicht behauptet. Eine Subsumierung unter der § 4 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG idF vom 01.01.1962 scheidet daher jedenfalls auf Grund des Nichtvorliegens eines Dienstgebers und Dienstnehmers, sowie dem Mangel der Entgeltlichkeit aus. Bzgl. des Aufenthaltes im Lehrlingsheim Augarten ist auszuführen, dass die festgestellten Tätigkeiten kein Dienstverhältnis mit persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit indizieren. Vielmehr handelte es sich dabei um übliche Haus- und Feldarbeiten sowie zum Zwecke der Erziehung erbrachte Tätigkeiten, welche auf Grund der Übernahme der Vormundschaft durch die Jugendwohlfahrt und der Zuweisung des Antragstellers in die gegenständlichen Heime nur dort erbracht werden konnten. Die erbrachten Leistungen zielten auch nicht auf einen Erwerbszweck der Stadt Wien als möglicher Dienstgeber ab und kamen Letzterer die Tätigkeiten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch nicht zu Gute. Der Beschäftigung mangelt es darüber hinaus bereits an einer vertraglichen Basis, da der Antragsteller zu den gegenständlichen Zeiten auf Grund seiner Minderjährigkeit nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch gar nicht in der Lage war, ASVG relevante Dienstverträge abzuschließen. Auch lag weder eine Eingliederung in die betriebliche Unternehmensstruktur der Stadt Wien, noch das Element der Entgeltlichkeit vor. Eine Regelung, weiche auch eine allfällige zwangsweise Kinderarbeit dem § 4 ASVG unterstellt und somit eine Pflichtversicherung begründet, war und ist dem ASVG nicht zu entnehmen, weshalb selbst bei Feststellung einer solchen, mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses iSd § 4 ASVG, keine Beitragszeiten zur Pflichtversicherung festgestellt werden könnten. Es sei abschließend erwähnt, dass sich die WGKK als vollziehende Behörde streng an die gesetzlichen Regelungen und Normen des ASVG zu halten hat. Eine allfällige Ausdehnung des § 4 ASVG ohne entsprechender (höchstgerichtlicher) Judikatur oder Gesetzesmaterialien kommt für die WGKK daher auch im Einzelfall nicht in Betracht."
Gegen diesen Bescheid der WGKK vom 17.07.2015 hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 18.08.2015 fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt: "[...] Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist am 03.07.1952 geboren worden. Aufgrund familiärer Missstände übernahm die Jugendwohlfahrt bereits einige Monate nach seiner Geburt bis zur Erreichung der Volljährigkeit die Vormundschaft. Es war bereits damals bekannt, dass der Vater des Beschwerdeführers Alkoholiker war und es immer wieder zu körperlichen Übergriffen an den Kindern kam. Die Kinder wurden nicht ausreichend versorgt, bzw. ließ die Kindesmutter den Beschwerdeführer und seine Geschwister verwahrlosen. Auch Gewaltübergriffe können nicht negiert werden. Der Beschwerdeführer ist der Zweitälteste von insgesamt 9 Kindern, wobei in weiterer Folge von dem Beschwerdeführer in Erfahrung gebracht wurde, dass er noch 2 Halbgeschwister habe, welche er jedoch nie kennen lernte. Die Erinnerungen des Beschwerdeführers reichen bis ca. zu seinem 7. Lebensjahr zurück. Der Beschwerdeführer sowie seine Geschwister waren großteils in ihrer Jugend in öffentlichen Heimen untergebracht. Trotz der Abnahme der Kinder durch die staatliche Jugendwohlfahrt wurden die Kinder dennoch zwischenzeitlich immer wieder "probeweise" an die Eltern ausgefolgt, obwohl sich die Missstände zu Hause nicht geändert hatten, bzw. auch nicht die erforderlichen Kontrollen abgeführt wurden. Dem Jugendwohlfahrtsträger waren die Missstände bekannt, bzw. hätten diese dem Jugendwohlfahrtsträger bei gebotener Aufmerksamkeit auffallen müssen. Der Beschwerdeführer musste als Zweitältester seine kleinen Geschwister pflegen, da die Eltern ihre Obsorgepflichten in keiner Weise wahrnahmen. Beispielsweise traf sich die Mutter des Beschwerdeführers des Öfteren mit anderen Männern oder verbrachte sie den gesamten Tag im Bett. Die Kinder wurden ihrem Schicksal überlassen. Den-noch war der Beschwerdeführer für seine jüngeren Geschwister verantwortlich. XXXX ist 1953 geboren, XXXX 1956, XXXX 1959, XXXX 1960, XXXX 1961 und XXXX 1965. Den ältesten Bruder XXXX und den jüngsten Bruder XXXX (geb. 1966) lernte der Beschwerdeführer erst zu einem erheblich späteren Zeitpunkt aufgrund der Unterbringung der Kinder in diversen Heimen und Pflegefamilien kennen. Der Beschwerdeführer musste nicht nur die Aufsicht über seine Geschwister übernehmen, sondern auch die notwendigen Hausarbeiten verrichten, wie Bügeln (heißes Bügeleisen auf dem Ofen erwärmen), Nähen, Putzen, Essen für die Kinder richten, die Säuglinge versorgen, Wäsche waschen, etc. Ein Schulbesuch der Volksschule war dem Beschwerdeführer seiner Erinnerung zufolge zwar möglich, er konnte jedoch aufgrund der häuslichen Belastungen den Unterricht nicht rechtzeitig wahrnehmen. Hauptsächlich war der Beschwerdeführer jedoch in Kinderheimen untergebracht, und zwar in Baden, Maria Lanzendorf, Polizeiheim Boltzmanngasse, Altenberg sowie im Lehrlingsheim Augarten. In diesen Heimen wurden die Kinder als billige Arbeitskräfte benutzt. Sie wurden als Reinigungskräfte für das ganze Haus eingesetzt, weiters musste oftmals am Wochenende zusätzlich Erntearbeit (Trauben, Hopfen) verrichtet werden. Darüber hinaus wurden die älteren Kinder (etwa ab 13 Jahren) als "Ersatzerzieher" eingesetzt, und durften die Heimerzieher nur dann "belästigen", wenn es wirklich schlimme Vorfälle gab, wie etwa blutende Verletzungen eines Kindes. Der Beschwerdeführer war in diesem Alter für eine Gruppe von 20-30 Kindern zuständig, für die er die Aufsicht und Verantwortung hatte. Darüber hinaus gab es in den Heimen immer wieder körperliche Übergriffe, Ohrfeigen standen an der Tagesordnung, ebenso wie Strafen. wie etwa die so genannte "Schranzhocke". Kinderarbeit war auch zum damaligen Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer in den Heimen untergebracht bzw. der Verwahrlosung und Ausnutzung seiner Eltern ausgeliefert war, verboten. Dennoch wurde der Beschwerdeführer als billige "All-In-Kraft" eingesetzt und erhielt keinerlei Entlohnung. Dies ist umso schwerwiegender, als zu bedenken ist, dass für die Unterbringung der Kinder von öffentlicher Hand sogar Betreuungskosten an die Heime bezahlt wurden, weshalb sohin aufgrund der Unterbringung der Kinder erhebliche Verdienste erzielt wurden. Sämtliche dieser Umstände waren dem Jugendwohlfahrtsträger sowie den Behörden bekannt. bzw. hat sich die Republik den groben Missbrauch und Gesetzesverstoß hinsichtlich der Ausbeutung der Kinder sowie des Beschwerdeführers als Arbeitskräfte ohne Entlohnung jedenfalls zurechnen zu lassen. Aufgrund seiner erheblichen Tätigkeiten hat der Beschwerdeführer in weiterer Folge am 21.08.2012 beim LG Wiener Neustadt Klage auf Feststellung der Versicherungszeiten gegen die Pensionsversicherungsanstalt - Landesstelle NO, p.A. 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 5, eingebracht. Dieses Verfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt wurde aufgrund des Beschlusses vom 12.06.2013 unterbrochen. Sodann erbrachte der Antragsteller am 12.06.2013 einen Antrag auf Feststellung von Versicherungszeiten bei der Gebietskrankenkasse NÖ ein. Ein entsprechender Antrag wurde auch bei der nunmehr belangten Partei durch den Beschwerdeführer eingebracht. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 30.01.2015 von der belangten Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass hinsichtlich des Lehrlingsheims Augarten sowie des Polizeiheims Boltzmanngasse die belangte Behörde zuständig sein soll. Dies betrifft die Zeiträume vom 03.02.1959 bis 27.07.1962 sowie vom 27.08.1964 bis 16.05.1966. Im Rahmen seiner Äußerung vom 14.07.2015 brachte der Beschwerdeführer umfangreich vor, dass er hinsichtlich der obig angeführten Zeiträume als Dienstnehmer zu werten sei. Der Beschwerdeführer stand in einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit, und war in der Organisation seiner Dienstgeber, der Heime, eingebunden, und zwar sowohl örtlich, funktionell, als auch zeitlich. Des Weiteren unterlag der Beschwerdeführer den Weisungen seiner Vorgesetzten, dessen Erzieher sowie sämtlicher durch die Heime bzw. Träge dieser Heime berechtigte Personen. Sämtliche Arbeitsabläufe waren dem Beschwerdeführer vorgegeben und hatte er auch keinerlei Möglichkeit, die Arbeitsleistung zu substituieren. Der Beschwerdeführer führte auch umfangreich aus, dass die Versicherungspflicht sowie der Beginn, bzw. das Ende der Versicherungszeit des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit im inkriminierten Zeitraum entscheidungsrelevant ist: dies im Besonderen für das Verfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht. Der Beschwerdeführer hat auch auf das Verfahren vor der NÖGKK verwiesen und ausdrücklich festgehalten, dass er nach etwaiger weiterer Aufforderung der belangten Behörde ein ergänzendes Vorbringen erstattet, sofern die belangte Behörde dies als notwendig erachtet. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. [...] Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes: Die belangte Behörde hat den Sachverhalt unzweifelhaft unrichtig rechtlich gewürdigt. Vielmehr ist der zugrundeliegende Sachverhalt dahingehend zu würdigen, dass der Beschwerdeführer im inkriminierten Zeitraum (1959-1970) als Dienstnehmer zu werten ist. Der Beschwerdeführer stand in einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit. Der Beschwerdeführer war in die Organisation seiner Dienstgeber, der Heime, eingebunden, und zwar sowohl örtlich, funktionell als auch zeitlich. Der Beschwerdeführer unterlag den Weisungen seiner Vorgesetzten, dessen Erzieher, sowie sämtlicher durch die Heime bzw. Träger dieser Heime berechtigten Personen. Sämtliche Arbeitsabläufe waren dem Beschwerdeführer vorgegeben und hatte er auch keinerlei Möglichkeit, die Arbeitsleistung zu substituieren. Es wird jedenfalls ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten, welche bereits umfangreich dargestellt wurden - diesbezüglich wird auf das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers verwiesen und dieses zum nunmehrigen Vorbringen erhoben -, Tätigkeiten darstellen, welche ein Dienstverhältnis begründen. Die vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten waren auch nicht aufgrund der Bestimmungen des § 5a KJBG zulässig. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich festgehalten, dass die belangte Behörde aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht sowohl die Feststellung als auch die rechtliche Beurteilung unterlassen hat, dass die vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten auch altersbedingt absolut unzulässig waren. Dies ist auch dem § 5a Abs 1 KJBG zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer am 03.07.1952 geboren wurde und sich der Antrag auf den Zeitraum insbesondere zwischen Anfang 1959 bis Mitte/Ende 1970 bezieht. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer fest, dass eine Entgeltlichkeit im Sinne einer tatsächlichen Auszahlung monetärer Mittel nicht eine unbedingte Voraussetzung für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses begründet, zumal bei Behauptung eines unentgeltlichen Geschäftes die Bestimmungen des ASVG umgangen werden könnten. Unentgeltlich ist in dieser Angelegenheit jedoch dahingehend zu verstehen, dass dem Beschwerdeführer keinerlei monetären Mittel zugeflossen sind, obwohl er aufgrund seiner Tätigkeit Anspruch auf die Erzielung von Einkommen gehabt hätte. Es ist keinesfalls zulässig, die gesetzlichen Bestimmungen dahingehend auszulegen, dass im Rahmen der Ausbeuterei und der dadurch nicht erfolgten Zahlung von Lohn an den Beschwerdeführer kein Dienstverhältnis vorliegen soll. Diesbezüglich wird jedoch vorgebracht, dass die Gewährung von Unterkunft und Ernährung ein Surrogat bezüglich Lohn darstellt. Auch aus diesen Überlegungen liegt in gegenständlicher Angelegenheit ein Dienstverhältnis vor, welches zur Gewährung von Versicherungs-zeiten berechtigt (vgl. VwGH 2012/08/01001 2012/08/0207). Weiters gilt es zu beachten, dass Tätigkeiten, welche von Kindern verrichtet werden, nur dann zulässig sind, wenn diese weder ihre körperliche und geistige Gesundheit und Entwicklung, bzw. Sittlichkeit gefährden. Sowohl an Schultagen als auch an schulfreien Tagen dürfen Arbeiten nicht über einen Zeitraum von mehr als 2 Stunden verrichtet werden. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind Beschäftigungen gänzlich verboten. Aufgrund des zugrundeliegenden Sachverhaltes ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer sowohl an Sonn- als auch an gesetzlichen Feiertagen Arbeiten verrichtet hat, als auch über einen Zeitraum von mehr als 2 Stunden täglich. Nicht unerwähnt bleiben soll, dass es sich um Arbeiten gehandelt hat, welche aufgrund des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers dessen körperliche und geistige Gesundheit und Entwicklung gefährdeten. Der Beschwerdeführer hält daher ausdrücklich fest, dass der Begriff der "Kinderarbeit" auch nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen ist, und zwar derart, dass selbst geringfügige und vereinzelte Hilfeleistungen von Kindern als Arbeiten jeder Art, und sohin als Beschäftigung zu verstehen sind (vgl. VwSlg 13683a/1992). Des Weiteren hat der Beschwerdeführer ein subjektives öffentliches Recht darauf, dass die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht (vgl. VwSlg 10053a). Die belangte Behörde hat jedoch nicht im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie der gesetzlichen Bestimmungen von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und begründet dies einen wesentlichen Ermessensfehler, welcher geeignet ist, die subjektiven öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers zu verletzen. Dies betrifft vor allem die Würdigung des Sachverhaltes als Dienstverhältnis, welches das Vorliegen von Versicherungszeiten begründet. In diesem Zusammenhang wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Argumentation der belangten Behörde, wonach aufgrund der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers die Begründung eines Vertragsverhältnisses nicht möglich gewesen sein soll und folglich kein Dienstverhältnis vorlag, absolut ins Leere geht. Eine derartige Begründung ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Dienstverhältnisse bedürfen nach den einschlägigen Bestimmungen jedenfalls der Zustimmung des Obsorgeberechtigten. Zumal der Obsorgeberechtigte den diesbezüglichen Dienstverhältnissen zugestimmt hat, ist auch aus diesen Überlegungen davon auszugehen, dass ein Dienstverhältnis vorlag. Abgesehen von einer etwaigen Nichtigkeit eines Dienstverhältnisses darf dies jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattzugeben ist. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer mit dieser Rechtsansicht überrascht, weshalb auch dieser Umstand einen wesentlichen Verfahrensmangel verwirklicht. Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung, dass ein unbestimmter Gesetzesbegriff (wie zum Beispiel "persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegen Entgelt", siehe diesbezüglich § 4 Abs 2 ASVG) zu einer erhöhten Begründungspflicht der belangten Behörde führen. Dieser erhöhten Begründungspflicht ist die belangte Behörde jedoch nicht nachgekommen, weshalb der Beschwerdeführer ratlos zurück bleibt, weshalb er die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen soll. Die belangte Behörde verliert sich vielmehr in allgemeinen Floskeln und verletzt daher die Regelung des Art 7 B-VG. Das Verhalten der belangten Behörde grenzt an Willkür, zumal ein Abwägen der Pros und Contras nicht erfolgte. Zum ergänzungsbedürftigen Sachverhalt: Die belangte Behörde hat es in Anknüpfung an die obig angeführte Verkennung der Rechtslage unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, sowie die notwendigen Beweise aufzunehmen. Diesbezüglich wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Rahmen seiner Äußerung vom 14.07.2015 zahlreiche Beweismittel angeboten hat, welche die belangte Behörde jedoch unberücksichtigt ließ. Es ist daher davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Zeugen zusätzliche Details zur Arbeitsleistung und Arbeitszeit des Beschwerdeführers zu Protokoll geben können. Die belangte Behörde hat es rechtswidrigerweise unterlassen, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen über welchen Zeitraum der Beschwerdeführer die von ihm angeführten Tätigkeiten, insbesondere hinsichtlich der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, verrichtet hat. Dies ist jedoch von entscheidender Relevanz wie bereits umfangreich dargelegt wurde. Die belangte Behörde hat auch unzulässigerweise lediglich die Ausführungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Polizeiheim ihren Feststellungen zugrunde gelegt, obwohl der Beschwerdeführer zahlreiche weitere Beweismittel angeboten hat, welche die belangte Behörde jedenfalls hätte berücksichtigen müssen. Aufgrund dieser angebotenen Beweismittel hätte die belangte Behörde weitere Feststellungen treffen können, welche jedenfalls ein Dienstverhältnis unter Beweis gestellt hätten. Die belangte Behörde hat auch die Feststellungen unterlassen, welche Einkünfte die Heime durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers erzielten. Dies ist jedoch für die Beurteilung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses von Bedeutung, obwohl die Bestimmung des § 4 ASVG in dieser Angelegenheit dahingehend auszulegen ist, dass die Gewährung von Unterkunft und Nahrung als Surrogat diente, wobei auch eine derartige Feststellung rechtsirrigerweise unterlassen wurde. Der angefochtene Bescheid inkludiert auch keinerlei Feststellungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer auch an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen, etc. erhebliche Arbeiten verrichtete. Der Beschwerdeführer beantragt unter Einem folglich die Ladung und Einvernahme nachfolgend angeführter Personen, wobei ihm die Adressen nicht gänzlich bekannt sind, die belangte Behörde jedoch die Möglichkeit hat, die Adressen aufgrund des Vorliegens der Akte hinsichtlich der Heimaufenthalte in Erfahrung zu bringen:
XXXX , geboren XXXX , 1150 Wien, XXXX ;
XXXX , 1110 Wien, XXXX ;
XXXX , geboren XXXX , 1110 Wien, XXXX
XXXX (geb. XXXX ), geboren XXXX , 1030 Wien, XXXX
XXXX , geboren XXXX , 1150 Wien, XXXX
XXXX , geboren XXXX , 1150 Wien, XXXX
XXXX
Die belangte Behörde hat daher bei Erlassen des angefochtenen Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderslautenden, für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte kommen können. Sonstige Verfahrensmängel:
Die belangte Behörde hat zahlreiche weitere Verfahrensmängel zu verantworten. So hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer umfangreich angebotenen Beweismittel nicht berücksichtigt, obwohl diese entscheidungsrelevant sind. Im Übrigen wurde auch das umfangreiche Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Dienstverhältnisse vorliegen sollen, großteils negiert. Das Nichteingehen auf den konkreten Sachverhalt initiiert daher Willkür. Die belangte Behörde hat auch eine mangelhafte Begründung zu verantworten. Diesbezüglich wird auf das [...] Vorgebrachte verwiesen. Die belangte Behörde hat es unterlassen, ordnungsgemäß zu begründen, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen bei dem Beschwerdeführer nicht vorliegen sollen, welche zur Feststellung von Versicherungszeiten berechtigen. Die belangte Behörde hat die Akte bzw. Äußerung der betreffenden Heime nicht zur Äußerung übermittelt und hat daher ebenfalls einen wesentlichen Verfahrensmangel zu verantworten. Aus obig dargelegten Gründen hat die belangte Behörde daher bei Erlassen des angefochtenen Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anders lautenden, für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte kommen können. Zur Verletzung von Grundrechten:
Ferner wird die Verletzung nachfolgender Grundrechte vorgebracht: Es ist keinesfalls zulässig die von dem Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten nicht als Versicherungszeit anzuerkennen und diesbezüglich auf das Fehlen einer Entgeltlichkeit hinzuweisen. Dies verletzt jedenfalls auch den Gleichheitssatz des Art. 7 Abs 1 B-VG sowie Art. 2 StGG, zumal die Nichtgewährung der Versicherungszeiten bei der gegenständlichen, besonderen Konstellation eine Diskriminierung des Beschwerdeführers begründet. Eine sachliche Rechtfertigung liegt nicht vor und konnte die belangte Behörde auch nicht aufzeigen. Aufgrund des an Willkür grenzenden Verhaltens der belangten Behörde, insbesondere aufgrund des fehlenden Abwägens der Pro und Contras, einer ordnungsgemäßen Gesetzesauslegung sowie Ermessungsentscheidung wird ebenfalls der Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 Abs 1 B-VG sowie Art. 2 StGG verletzt. Ein derart verfassungswidriges Verhalten wird auch durch die mangelhafte Begründung verwirklicht. Nicht zuletzt wird aufgrund der Nichtgewährung der weiteren Versicherungszeit das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers nach Art. 5 StGG sowie Art. 1 1.ZP zur EMRK verletzt. Den Schutz des Art. 5 StGG genießt jedes vermögenswerte Privatrecht (vgl VfSlg 9283/81; 9887/83). Ein Eingriff in das Eigentumsrecht liegt vor, da die Versicherungszeiten nicht festgestellt wurden respektive die von dem Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten nicht Berücksichtigung finden. Das vermögenswerte Privatrecht des Beschwerdeführers wird folglich erheblich beschränkt, zumal die Nichtfeststellung der Versicherungszeit auch erhebliche monetäre Auswirkungen auf die Einkünfte des Beschwerdeführers hat."
Die WGKK legte die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten (einlangend) am 28.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste am 22.09.2015 folgendes Parteiengehör an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers: "Der erkennende Richter erlaubt sich im Zusammenhang mit dem Bescheid der WGKK vom 17.07.2015 folgende Nachfrage: Laut Sachverhaltsfeststellungen zum Lehrlingsheim Augarten im verfahrensgegenständlichen Bescheid "half" der Beschwerdeführer "bei der Ernte". "Für diese Tätigkeiten erhielt er kein Entgelt." Aus der Sachverhaltsfeststellung geht - auch mangels Ausführung des Beschwerdeführers - nicht hervor, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.07.1967 - 10.07.1970 landwirtschaftliche Flächen des Lehrlingsheimes Augarten gemeint hat und somit für das Lehrlingsheim gearbeitet hat (und zB Bockerln im Augarten gesammelt hat) oder ob er für, dem Lehrlingsheim gegenüber, fremde Bauern/landwirtschaftliche Unternehmer/... gearbeitet hat. Generell verblüfft die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde den erkennenden Richter, da auch damals der Bereich um den Augarten urban besiedelt war und landwirtschaftliche Flächen nicht in nächster Nähe gelegen waren (siehe z.B. Bilder aus dem österreichischen Bildarchiv der Nationalbibliothek). Soweit in der Beschwerde die Einvernahme von Zeugen beantragt ist, ist darauf hinzuweisen, dass diese aus Sicht des erkennenden Richters nur Relevanz entfalten können, insofern diese in Bezug auf externe Bauern/landwirtschaftliche Unternehmer/... als potentielle Dienstgeber etwas beitragen können. Insofern wird der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dazu angehalten sein, eine Niederschrift von den Zeugen über deren Erinnerung bezüglich externer Tätigkeiten anfertigen zu lassen oder konkret zu behaupten, in welchem Detail diese zur Sachverhaltsfindung beitragen können. Außerdem können nur Zeugen einvernommen werden, deren ladungsfähige Anschrift bekannt gegeben wurde. [...]"
Der Parteienvertreter replizierte mit Eingabe vom 07.10.2015, welche am 12.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte: "In Ergänzung bzw. Modifizierung des Vorbringens des Beschwerdeführers teilt dieser mit, dass er im Augarten keine Tätigkeiten, wie Unterstützung bei der Ernte, verrichtete. [...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
XXXX , geboren am XXXX , war vom 16.05.1966 bis 07.07.1966, im Polizeiheim Boltzmanngasse sowie vom 01.07.1967 bis 10.07.1970 im Lehrlingsheim Augarten untergebracht. Beide Heime wurden im gegenständlichen Zeitraum von der Stadt Wien betrieben.
Während seiner Unterbringung im Polizeiheim Boltzmanngasse besuchte XXXX nicht den Schulunterricht und verrichtete keinerlei Arbeiten oder Dienstleistungen.
Während seiner Unterbringung im Lehrlingsheim Augarten besuchte er die Schule im Rahmen der Schulpflicht, führte Reinigungsarbeiten durch, und half bei der Beaufsichtigung anderer Kinder. Die Tätigkeiten fielen im Rahmen der Erziehungsfunktion des Heimes an. Für diese Tätigkeiten erhielt er kein Entgelt.
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehör getroffen werden.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmungen sind:
§ 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in den Fassungen
Novelle-Fundstelle-Publikation
21. ASVGNov -BGBl. Nr. 6/1968, S. 363 -09. 01. 1968
20. ASVGNov -BGBl. Nr. 201/1967, S. 1291 -30. 06. 1967
9. ASVGNov -BGBl. Nr. 13/1962, S. 317 -11. 01. 1962
KünstlSVG -BGBl. Nr. 157/1958, S. 1362 -21. 07. 1958
ist anzuwenden, da es sich um eine materienspezifische und damit zeitraumbezogene Bestimmung handelt. Die letztgültige, der angegebenen Fassungen, lautet konsolidiert:
Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
2. die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge);
3. die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2) handelt;
4. die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigten Personen, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre;
5. Schüler (Schülerinnen) an inländischen Krankenpflegeschulen, medizinisch-technischen Schulen und Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 sowie Hebammenschülerinnen an einer inländischen Hebammenlehranstalt;
6. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 3 gleichgestellten Personen;
7. die Heimarbeiter und die diesen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen;
8. Personen, denen Leistungen der beruflichen Ausbildung nach den §§ 199 oder 300a gewährt werden, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
(3) Den Dienstnehmern stehen, soweit im folgenden nichts Besonderes bestimmt wird, gleich:
1. selbständige Hebammen mit Niederlassungsbewilligung;
2. in der Krankenpflege selbständig erwerbstätige Personen, die zur Berufsausübung nach den hiefür geltenden Vorschriften berechtigt sind, wenn sie in Ausübung ihres Berufes keine Angestellten beschäftigen;
3. selbständige Lehrer und Erzieher, ferner selbständige Musiker und Artisten, alle diese, wenn die betreffende Beschäftigung ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet und wenn sie in Ausübung ihres Berufes keine Angestellten beschäftigen;
4. selbständige Pecher, das sind Personen, die, ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt zu sein, durch Gewinnung von Harzprodukten in fremden Wäldern eine saisonmäßig wiederkehrende Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dieser Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme familienfremder Arbeitskräfte nachgehen;
5. Markthelfer, die auf den Märkten amtlich zugelassen sind, in keinem Dienstverhältnis stehen, auch nicht Bedienstete einer Gemeinde sind und nicht selbst Dienstnehmer beschäftigen, wenn sie nach den Vorschriften einer Marktordnung zu Arbeitspartien mit einem geschäftsführenden Partieführer zusammengefaßt sind, dem der Verkehr mit den öffentlich-rechtlichen Dienststellen sowie mit den Auftraggebern obliegt;
6. Gepäckträger, die im Sinne der Eisenbahn-Verkehrsordnung von der Eisenbahnverwaltung bestellt sind oder einer Gepäckträgergemeinschaft der Österreichischen Bundesbahnen angehören;
7. Bergführer und Fremdenführer, wenn sie diese Tätigkeit auf Grund einer behördlich erteilten Bewilligung im Hauptberuf selbständig ausüben und auf Grund dieser Tätigkeit nicht Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind;
8. öffentliche Verwalter, wenn sie nicht unmittelbar vor ihrer Bestellung zu öffentlichen Verwaltern ausschließlich selbständig erwerbstätig gewesen sind;
9. selbständige Winzer, das sind Personen, die, ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt zu sein, durch Bearbeitung fremder Weingärten eine Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dieser Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme familienfremder Arbeitskräfte nachgehen.
§ 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in den Fassungen
Novelle-Fundstelle-Publikation
ASVG StF -BGBl. Nr. 189/1955, S. 951 -30. 09. 1955
9. ASVGNov -BGBl. Nr. 13/1962, S. 317 -11. 01. 1962
10. ASVGNov -BGBl. Nr. 85/1963, S. 230 -25. 04. 1963
PAG 1965 -BGBl. Nr. 96/1965, S. 629 -30. 04. 1965
16. ASVGNov -BGBl. Nr. 220/1965, S. 1060 -29. 07. 1965
VfGH G 10/66 -BGBl. Nr. 134/1966, S. 833 -22. 07. 1966
VfGH G 10/66 idF 18. ASVGNov -BGBl. Nr. 168/1966, S. 1051; 134/1966, S. 833 -12. 08. 1966
18. ASVGNov -BGBl. Nr. 168/1966, S. 1051 -12. 08. 1966
20. ASVGNov -BGBl. Nr. 201/1967, S. 1291 -30. 06. 1967
20. ASVGNov -BGBl. Nr. 201/1967, S. 1291 -30. 06. 1967
21. ASVGNov -BGBl. Nr. 6/1968, S. 363 -09. 01. 1968
VfGH G 2/68 -BGBl. Nr. 313/1968, S. 1174 -06. 08. 1968
VfGH G 26/68 -BGBl. Nr. 353/1969, S. 2086 -08. 10. 1969
ist anzuwenden, da es sich um eine materienspezifische und damit zeitraumbezogene Bestimmung handelt. Die letztgültige, der angegebenen Fassungen, lautet konsolidiert:
Ausnahmen von der Vollversicherung
§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:
1. die Großeltern, Wahleltern und Stiefeltern des Dienstgebers, ferner die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 219/1965, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind und ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieses Betriebes bestreiten;
2. Dienstnehmer, ihnen gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen, hinsichtlich einer Beschäftigung, die nach Abs. 2 als geringfügig anzusehen ist;
3. a) Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, ferner die dauernd angestellten Dienstnehmer der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien und der Salzburger Sparkasse, alle diese, wenn
aa) ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind - im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes - zusteht und
bb) sie im Erkrankungsfalle Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben;
b) nicht schon unter lit. a fallende Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen begründet, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind - im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes - zusteht;
4. Hochschulassistenten im Sinne des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, die in keinem dauernden Dienstverhältnis stehen, und die Angestellten des Dorotheums, soweit sie im pragmatischen Dienstverhältnis stehen oder der vom Vorstand des Dorotheums erlassenen und vom Kuratorium genehmigten Dienstordnung unterliegen;
5. die ständigen Salinenarbeiter, die dem „Statut über die Krankenunterstützung der Salinenarbeiter" und dem Provisionsstatut für diese Arbeiter unterstellt sind;
6. die ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes, die den Bestimmungen über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Münzarbeiterschaft sowie deren Hinterbliebenen unterstellt sind;
7. Geistliche der katholischen Kirche sowie der evangelischen Kirche A.B. und H.B. hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, es wäre denn, daß sie hiebei in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche stehen, ferner Angehörige der Orden und Kongregationen der katholischen Kirche sowie der Diakonissenanstalten der evangelischen Kirche A.B. und H.B.;
8. Notariatskandidaten und andere Dienstnehmer von Notaren hinsichtlich einer Beschäftigung, welche die Sozialversicherung nach den Vorschriften über die Notarversicherung begründet, sowie Rechtsanwaltsanwärter;
9. Dienstnehmer nicht österreichischer Staatsangehörigkeit hinsichtlich einer Beschäftigung bei Dienstgebern, denen Exterritorialität zukommt;
10. den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit gleichgestellte Zwischenmeister (Stückmeister), die als solche bei einer Gewerbliche Selbständigenkrankenkasse versichert sind.
(2) Eine Beschäftigung gilt als geringfügig im Sinne des Abs. 1 Z 2,
a) wenn sie für eine kürzere Zeit als für eine Woche vereinbart ist und dem Dienstnehmer für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 50 S gebührt,
b) wenn sie für mindestens eine Woche oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und dem Dienstnehmer ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitstage als wöchentliches Entgelt höchstens 150 S oder als monatliches Entgelt höchstens 650 S gebührt,
c) wenn das Entgelt nicht nach zeitlichen Abschnitten, sondern nach einem anderen Maßstab (Akkordlohn, Stücklohn, Leistungen Dritter) vereinbart ist und dem Dienstnehmer in einem Kalendermonat ein Entgelt von höchstens 650 S gebührt.
Eine Beschäftigung, die in den in Betracht kommenden Zeitabschnitten ein die obigen Ansätze nicht übersteigendes Entgelt ergibt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit), und eine Beschäftigung der in § 1 der Hausbesorgerordnung 1957, BGBl. Nr. 154, bezeichneten Art gilt nicht als geringfügig. Als geringfügig gilt ferner nicht eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung, wenn das daraus gebührende Entgelt nur deshalb nicht mehr als 650 S in einem Monat oder 150 S in einer Woche beträgt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Monats oder der betreffenden Woche begonnen hat, geendet hat oder unterbrochen wurde.
§ 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 (AlVG 1958) in den Fassungen
Novelle-Fundstelle-Publikation
WV-BGBl. Nr. 199/1958, S. 1753-10.09.1958
EGVG Nov.-BGBl. Nr. 92/1959, S. 579-10.04.1959
Nov.-BGBl. Nr. 17/1962, S. 385-11.01.1962
Nov.-BGBl. Nr. 198/1963, S. 1834-30.07.1963
Nov.-BGBl. Nr. 261/1967, S. 1469-21.07.1967
Nov.-BGBl. Nr. 30/1969, S. 464-21.01.1969
ist anzuwenden, da es sich um eine materienspezifische und damit zeitraumbezogene Bestimmung handelt. Die letztgültige, der angegebenen Fassungen, lautet konsolidiert:
Umfang der Versicherung
§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,
b) Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen (Lehrlinge),
c) Heimarbeiter,
d) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre,
e) selbständige Pecher, das sind Personen, die, ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt zu sein, durch Gewinnung von Harzprodukten in fremden Wäldern eine saisonmäßig wiederkehrende Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dieser Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme familienfremder Arbeitskräfte nachgehen,
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oder selbstversichert (§ 19 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
(2) Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind
a) Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen;
b) Dienstnehmer, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht, sofern in gesetzlichen Vorschriften oder in den dienstrechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für den Fall der Arbeitslosigkeit und ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für Karenzurlaubsgeld (§§ 25 a bis 25 f) in einem diesem Bundesgesetz gleichwertigen Ausmaß vorgesehen sind,
c) weibliche Dienstnehmer, die unter das Haushilfengesetz fallen;
d) Dienstnehmer, Heimarbeiter und selbständige Pecher, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind, soweit es sich nicht um Selbstversicherte nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handelt;
e) Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, soweit sie aber das 15. Lebensjahr vor Beendigung der allgemeinen Schulpflicht beenden, bis zum Ablauf des letzten Schuljahres;
f) Lehrlinge, mit Ausnahme der Lehrlinge im letzten Lehrjahr der vorgeschriebenen oder vereinbarten Lehrzeit sowie mit Ausnahme der Lehrlinge, die auf Grund eines Kollektivvertrages Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigung mindestens in der Höhe des niedrigsten Hilfsarbeiterlohnes haben;
g) Dienstnehmer und Heimarbeiter, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind; (BGBl. Nr. 49/1956, Art. I Z. 2)
h) Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, soweit sie aber das 14. Lebensjahr vor Beendigung der gesetzlichen Schulpflicht beenden, bis zum Ablauf des Schuljahres (BGBl. Nr. 138/1955, Art. I Z. 1 und BGBl. Nr. 49/1956, Art. I Z. 3)
(3) Die Versicherungsfreiheit nach Abs. 2 ist bei Dienstnehmern, die bei demselben Dienstgeber zu versicherungspflichtiger und versicherungsfreier Beschäftigung herangezogen werden, nur dann gegeben, wenn sie überwiegend in versicherungsfreier Beschäftigung tätig sind.
(4) Eine Beschäftigung gilt als geringfügig,
a) wenn sie für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist und dem Dienstnehmer oder Heimarbeiter für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein geringeres Entgelt als 30 S gebührt,
b) wenn sie für mindestens eine Woche oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und dem Dienstnehmer oder Heimarbeiter ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitstage als wöchentliches Entgelt weniger als 90 S oder als monatliches Entgelt weniger als 390 S gebühren,
c) wenn das Entgelt nicht nach zeitlichen Abschnitten, sondern nach einem anderen Maßstab (Akkordlohn, Stücklohn, Leistungen Dritter) vereinbart ist und dem Dienstnehmer oder Heimarbeiter in einem Kalendermonat ein geringeres Entgelt als 390 S gebührt.
Eine Beschäftigung, die in den in Betracht kommenden Zeitabschnitten ein unter den obigen Ansätzen gelegenes Entgelt ergibt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit), gilt nicht als geringfügig. Ebenso gilt nicht als geringfügig eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung, wenn das daraus gebührende Entgelt nur deshalb weniger als 390 S in einem Monat oder 90 S in einer Woche beträgt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Monats oder der betreffenden Woche begonnen hat, geendet hat oder unterbrochen wurde.
(5) Die Vorschriften des Abs. 4 gelten sinngemäß für selbständige Pecher.
Weiters ist das Bundesgesetz vom 1. Juli 1948 über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen in seinen §§ 1- 4 in den Fassungen
Novelle-Fundstelle-Publikation
StF-146/1948-19.08.1948
Nov.-45/1952-31.03.1952
Nov.-113/1962-27.04.1962
anzuwenden. Die letztgültige, der angegebenen Fassungen, lautet konsolidiert:
Artikel I.
Abschnitt 1.
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art und von Jugendlichen, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.
(2) Die Bestimmungen, dieses Bundesgesetzes finden, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 lit. a, keine Anwendung auf vereinzelte, geringfügige, aus Gefälligkeit erwiesene leichte Hilfeleistungen von Kindern, sofern eine solche Hilfeleistung nur von kurzer Dauer ist, ihrer Art nach nicht einer Dienstleistung von Dienstnehmern, Lehrlingen oder Heimarbeitern entspricht, die Kinder hiebei keinen Unfallgefahren ausgesetzt und weder in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und Entwicklung noch in ihrer Sittlichkeit gefährdet sind.
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf die Beschäftigung von
a) Kindern und Jugendlichen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft mit Ausnahme der von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betriebenen Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, in denen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind;
b) Jugendlichen in privaten Haushalten.
Begriffsbestimmungen.
§ 2. (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Knaben und Mädchen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, soweit sie aber das 14. Lebensjahr vor Beendigung der gesetzlichen Schulpflicht beenden, bis zum Ablauf des letzten Schuljahres. Als Ablauf des Schuljahres gilt der Zeitpunkt, in dem das Schuljahr nach den für den Ort der Verwendung geltenden Vorschriften endet.
(2) Als eigene Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder [Abs. (1)], die mit jenem, der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihm bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern stehen. Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder.
§ 3. Als Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Personen, die nicht als Kinder im Sinne des § 2, Abs. (1), gelten und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Abschnitt 2.
Begriff der Kinderarbeit.
§ 4. (1) Als Kinderarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art.
(2) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern, die ausschließlich zu Zwecken des Unterrichts oder der Erziehung erfolgt, und die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten Leistungen von geringer Dauer im Haushalt."
§ 539a ASVG findet keine Anwendung, da dieser erst 1996 kundgemacht wurde. Mangels Vorliegens von Erntetätigkeiten, ist das Landarbeitsgesetz 1948 nicht anwendbar. Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 findet auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung, da der Sachverhalt sich vor dem Jahr 1987 verwirklicht hat.
Aus Ermangelung einer Regelung wie § 539a ASVG ist auf die damals gültigen Regelungen des ABGB (Vertragsauslegung, ...) zurückzugreifen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Der Beschwerde ist Recht zu geben, soweit sie sich auf die Judikatur des VwGH zu Rechtsfeldern wie z.B. Prostitution,
Ausländerbeschäftigungsgesetz, ... beruft und sich gegen die
Auslegung der Behörde wehrt, die im Bescheid annimmt, dass aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt dieser nicht in der Lage gewesen sei, Dienstverträge abzuschließen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde ist insoweit verfehlt, da unter Herausgriff eines der eben angeführten Beispiele, Ausländer trotz Nichtigkeit der Verträge trotzdem sozialversicherungsrechtlich relevante Zeiten erwerben können. Insoweit könnte ein Minderjähriger, bei dem die Verträge ja "nur" schwebend unwirksam sind, durchaus sozialversicherungsrechtlich relevante Zeiten aufgrund eines verpönten Dienstverhältnisses erwerben. Dies verhilft der Beschwerde jedoch aufgrund weiterer Überlegungen trotzdem nicht zum Erfolg.
Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.
Bezüglich des Polizeiheims Boltzmanngasse ist der belangten Behörde in der Beurteilung des Nicht-Vorliegens eines Dienstverhältnisses mangels Beschäftigung zu folgen. "Langeweile" sowie "keinerlei Beschäftigungsmöglichkeit" sind Beweis für eine mangelnde Beschäftigung. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde diese Feststellungen nicht als falsch bekämpft. Immerhin handelt es sich dabei um seine, von der belangten Behörde wahr unterstellten, eigenen Angaben. Ohne Angabe von Tätigkeiten einer Beschäftigung kann jedoch kein Dienstverhältnis angenommen werden, da keine dementsprechenden Feststellungen getätigt werden können. Abschließend ist zu vermerken, dass die Leistung eines Entgelts im geschilderten Sachverhalt nicht erkannt werden kann.
Bezüglich des Lehrlingsheimes Augarten ist der belangten Behörde in der Beurteilung des Nicht-Vorliegens eines Dienstverhältnisses mangels Beschäftigung ebenfalls zu folgen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers über Schulbesuch wie auch Reinigungsarbeiten und Verantwortungsübernahme für andere Kinder im Heim lassen den erkennenden Richter in der Gesamtschau auf Erziehungsarbeit durch die Erzieher im angegebenen Heim schließen. Denn schon der Name "Lehrling"sheim steckt den Zweck und das grundsätzlich verfolgte Ziel des Heimes ab, nämlich die Ausbildung bzw. Erziehung. Nach § 4 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1948 über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen stellt aber gerade Erziehungsarbeit keine Kinderarbeit dar. Soweit die Erzieher einzelne ihrer Pflichten delegierten, führt dies nicht zu einer Begründung eines Dienstvertrages. Insofern kann auch Kost und Logis nur als Teil der Pflichten des Heimes im Rahmen der Erziehung und somit kein Entgelt im Sinne des § 4 ASVG darstellen.
Der erkennende Richter verkennt dabei nicht, dass gerade körperliche Gewaltdrohungen bzw. Gewaltexzesse der Erzieher, die in den Schilderungen des Beschwerdeführers vorgebracht werden, nicht zur Erziehung gehören und niemals stattfinden hätten dürfen. Dies kann jedoch im Falle der gegenständlichen beiden Heime, die in die Zuständigkeit der WGKK fallen, sachverhaltsmäßig und rechtlich trotzdem zu keiner Begründung von Dienstverhältnissen und somit zur Rechtfertigung der Annahme einer Sozialversicherungspflicht führen.
Hinsichtlich der angeführten Zeugen wurde seitens des Beschwerdeführers nicht konkret ausgeführt, durch welche Aussagen diese zu einem anderen Ergebnis beitragen hätten können. Somit wurden jedoch keine Bedenken gegen den Bescheid der belangten Behörde durch die Beantragung der Zeugeneinvernahme erweckt und konnte diese daher unterbleiben. Soweit ausschließlich die Namen der Zeugen, ohne dass ein unterscheidungsfähiges Geburtsdatum bzw. eine ladungsfähige Adressen angegeben wurden, ist die Ladung von Zeugen für das Bundesverwaltungsgericht ohnehin unmöglich.
Die Beschwerde vermag daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich des gegen die NÖGKK bezügliche anderer Heime anhängigen Verfahrens W228 2102396-1 weitere Erhebungen bezüglich der Erntetätigkeiten des Beschwerdeführers für externe Bauern bzw. landwirtschaftliche Unternehmer in Auftrag gegeben wurden. Der erkennende Richter bemüht sich diesbezüglich zu einem feststellungsfähigen Sachverhalt bezüglich Arbeitgeber, Arbeitsdauer und Arbeitshäufigkeit zu gelangen, ersucht jedoch auch den Vertreter des Beschwerdeführers respektive den Beschwerdeführer selbst, alle diesbezüglich aufzutreibenden Informationen beizuschaffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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