BVwG W216 2112648-1

W216 2112648-1Federal Administrative CourtNov 17, 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Krankheit, Rückforderung, Sachwalter

Full text

BVwG W216 2112648-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W216.2112648.1.00

Spruch

W216 2112648-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX SVNR: XXXX, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2015, Zl. XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.08.2014 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Ab 28.08.2014 wurde ihm Arbeitslosengeld in Höhe von € 35,60 zuerkannt.

2. Einen für den 25.11.2014 ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrolltermin beim Arbeitsmarktservice hat der Beschwerdeführer nicht eingehalten.

Im Zuge seiner Vorsprache beim Arbeitsmarktservice Mödling am 09.12.2014 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und gab als Grund für die Nichteinhaltung des Kontrolltermins an, dass er überfallen und ihm sämtliche Termine, der Reisepass und die e-card gestohlen worden sei.

3. Mit Schreiben vom 23.12.2014 gab Frau XXXX dem Arbeitsmarktservice Mödling bekannt, dass sie zur Sachwalterin des Beschwerdeführers bestellt worden sei. Sie legte dem Schreiben einen Beschluss des XXXX über den Wechsel des Sachwalters bei, wonach Frau

XXXX an Stelle des Herrn XXXX zur Sachwalterin bestellt worden sei.

Mit Schreiben vom 29.12.2014 gab die Sachwalterin des Beschwerdeführers bekannt, dass dieser stationär im XXXX aufhältig sei.

4. Das Arbeitsmarktservice hat den Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers mit 01.01.2015 eingestellt.

5. Am 13.01.2015 übermittelte die Sachwalterin eine Aufenthaltsbestätigung, wonach der Beschwerdeführer seit 31.10.2014 bis laufend stationär im XXXX aufhältig sei.

Mit einem weiteren Schreiben vom 26.01.2015 übermittelte die Sachwalterin ein Schreiben der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 20.10.2015, wonach der Beschwerdeführer mit 14.09.2014 vom Krankengeldbezug ausgesteuert worden sei.

6. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 17.04.2015 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 03.11.2014 bis 24.11.2014 und 09.12.2014 bis 31.12.2014 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in der Höhe von € 1.602,00 verpflichtet.

Nach Darlegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen führt die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die angeführten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er seit 31.10.2014 stationär im XXXX aufgenommen gewesen sei. Es bestehe ein offener Rest von €

1. 103,60.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch eine Rechtsanwältin als bestellte Sachwalterin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde darin ausgeführt, der Bescheid sei nichtig, da der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei, zumal dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Stellungnahme zum Beweisergebnis gegeben worden sei. Der Beschwerdeführer leide an einer psychischen Erkrankung und habe daher den Bezug der gegenständlichen Leistung weder durch unwahre Angaben noch durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt. Er habe nicht erkennen können, dass die gegenständliche Leistung nicht bzw. nicht in dieser Höhe gebühre. Von der NÖGKK sei er mit 14.09.2014 vom Krankengeldbezug ausgesteuert worden und beziehe derzeit kein Einkommen. Er habe die Leistung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG gutgläubig empfangen und demnach auch gutgläubig verbraucht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch während des gesamten Leistungszeitraumes seien für den Beschwerdeführer als psychisch kranke Person keine Umstände vorgelegen, welche von ihm noch rechtzeitig vor der jeweiligen Anweisung des Arbeitslosengeldes in einer zumindest gleichwertigen Weise der auszahlenden Stelle des Arbeitsmarktservice hätte mitgeteilt werden müssen.

8. Mit Schreiben vom 19.05.2015 hat die belangte Behörde der Sachwalterin des Beschwerdeführers den entscheidungsrelevanten Sachverhalt mitgeteilt und eine Stellungnahmefrist bis 05.06.2015 eingeräumt.

9. In ihrer Stellungnahme vom 05.06.2015 führte die Sachwalterin aus, es sei unbestritten, dass sie mit Beschluss des XXXX zur Sachwalterin des Beschwerdeführers bestellt worden sei. Sie habe auch zum Zeitpunkt der Übernahme der Sachwalterschaft am 05.12.2014 keine Kenntnis davon gehabt, dass der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld vom Arbeitsmarktservice Mödling bezogen habe. Dass er im XXXX stationär aufgenommen worden sei, habe die Sachwalterin am 29.12.2014 mittels Telefax dem Arbeitsmarktservice bekannt gegeben. Bis 01.09.2014 sei der Beschwerdeführer in XXXX, als Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Mit 01.09.2014 sei er dort abgemeldet worden. Wer ihn dort abgemeldet habe, sei für die Sachwalterin nicht nachvollziehbar gewesen. Vom 30.09.2014 bis 13.01.2015 sei der Beschwerdeführer in XXXX, als Wohnsitz gemeldet gewesen. Wer ihn dort gemeldet habe, habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Da der Beschwerdeführer allerdings besachwaltet sei, haben laut Sachwalterin die durchgeführten Anmeldungen keine Rechtswirkung. Die Sachwalterin habe bereits am 29.12.2014 das Arbeitsmarktservice Wien über seinen stationären Aufenthalt informiert und sei daher unverzüglich ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die Sachwalterin bleibe bei der in der Beschwerde vom 13.05.2015 ausgeführten Verantwortung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung weder erkennen habe können, noch aufgrund seiner Erkrankung in der Lage gewesen sei, seiner Meldepflicht seines stationären Aufenthaltes gegenüber dem Arbeitsmarktservice Mödling nachzukommen.

10. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 15.07.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 17.04.2015 wie folgt abgeändert wurde: Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wird gemäß § 24 Abs. 2 AlVG vom 31.10.2014 bis 24.11.2014 und vom 09.12.2014 bis 31.12.2014 widerrufen und das unberechtigt Empfangene in der Höhe von insgesamt € 1.708,80 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG wird rückgefordert.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) ruhe während der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt.

Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) wegfalle, sei es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes (Notstandshilfe) maßgebende Voraussetzung ändere, sei es neu zu bemessen.

Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (Notstandshilfe) gesetzlich nicht begründet gewesen sei, sei die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes (Notstandshilfe) fehlerhaft gewesen sei, sei die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so sei der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Der Widerruf gemäß § 24 AlVG im Spruch ergebe sich im gegenständlichen Zeitraum aufgrund der Tatsache, dass der Anspruch des Beschwerdeführers vom 31.10.2014 bis 24.11.2014 und vom 09.12.2014 bis 31.12.2014 aufgrund der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt geruht habe.

Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung sei der Empfänger des Arbeitslosengeldes (Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe oder wenn er erkennen habe müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre.

Der Arbeitslose sei gemäß § 50 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus sei jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 treffe die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung.

Da der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes zur Einhaltung bestimmter Tätigkeiten einer Unterstützung bedürfe, sei ein Sachwalter bestellt worden. Dieser habe den Beschwerdeführer bei der Einhaltung bestimmter Pflichten, wie in diesem Fall beim Arbeitsmarktservice, zu unterstützen und Termine, die er nicht wahrnehmen könne, an seiner Stelle wahrzunehmen.

Im Fall des Beschwerdeführers sei es mit 05.12.2014 zu einem Wechsel des Sachwalters gekommen. Seine derzeitige Sachwalterin, XXXX, habe sowohl in der Beschwerde als auch in der Stellungnahme eingewendet, dass sie kein Verschulden an der Nichtmeldung des stationären Aufenthaltes im XXXX treffe, da sie mit 29.12.2014 diesen Umstand per Telefax dem Arbeitsmarktservice Wien bekannt gegeben habe.

Der Aussage wird beigepflichtet, da der Beschwerdeführer vor dem 05.12.2014 von Herrn XXXX als Sachwalter vertreten worden sei und es zu seinen Aufgaben gehört hätte, das Arbeitsmarktservice über Spitalsaufenthalte etc. in Kenntnis zu setzen.

Dass keine Meldung über die stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers im XXXX erfolgt sei, stelle trotz allem einen Rückforderungstatbestand gemäß § 25 Abs. 1 AlVG dar.

Der Rückforderungsbetrag berechne sich wie folgt: 31.10.2014 bis 24.11.2014 und 09.12.2014 bis 31.12.2014: insgesamt 48 Tage. Der tägliche Arbeitslosengeldbezug betrage € 35,60. Multipliziert man die 48 Tage mal dem Tagessatz von € 35,60, so ergebe dies den Betrag von € 1.708,80.

11. Mit Schreiben vom 31.07.2015 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Sachwalterin, einen Vorlageantrag. Darin wird geltend gemacht, dass der Bescheid nichtig sei, da der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei, zumal dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Stellungnahme zum Beweisergebnis gegeben worden sei.

12. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 20.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer stellte am 28.08.2014 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Dem Beschwerdeführer wurde ab 28.08.2014 Arbeitslosengeld in Höhe von € 35,60 täglich zuerkannt und ausbezahlt.

Für den Beschwerdeführer ist ein Sachwalter bestellt. Am 01.12.2014 erfolgte ein Wechsel des Sachwalters.

Der Beschwerdeführer war von 31.10.2014 bis 12.02.2015 stationär in einem Krankenhaus aufhältig. Die Sachwalterin des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde vom stationären Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers am 29.12.2014 in Kenntnis gesetzt.

Der Bezug des Arbeitslosengeldes wurde mit 01.01.2015 eingestellt.

Fest steht, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt ruht. Das Arbeitslosengeld war daher zu Recht für den Zeitraum von 31.10.2014 bis 24.11.2014 und von 09.12.2014 bis 31.12.2014 zu widerrufen und das zu Unrecht Empfangene von der belangten Behörde zurückzufordern.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer von 31.10.2014 bis 12.02.2015 stationär in einem Krankenhaus aufhältig war und dass während dieser Zeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Insofern bestehen auch keine Unstimmigkeiten darüber, dass die belangte Behörde das für den gegenständlichen Zeitraum (bzw. bis 31.12.2014) bereits bezogene Arbeitslosengeld widerrufen hat.

Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings, dass er den Bezug des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat und begründet dies mit seiner psychischen Erkrankung. Er habe daher nicht erkennen können, dass die gegenständliche Leistung nicht bzw. nicht in dieser Höhe gebühre.

Wie den Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice zu entnehmen ist und vom Beschwerdeführer bzw. seiner Sachwalterin auch nicht bestritten wird, ist für den Beschwerdeführer ein Sachwalter bestellt, der den Beschwerdeführer vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern vertritt, seine Einkünfte, sein Vermögen und seine Verbindlichkeiten verwaltet und ihn bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, vertritt. Die derzeitige Sachwalterin Frau XXXX hat in ihrer Stellungnahme vom 05.06.2015 ausgeführt, dass sie erst Anfang Dezember 2014 zur Sachwalterin des Beschwerdeführers bestellt worden sei und zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis vom Bezug des Arbeitslosengeldes gehabt habe. Sobald sie von der stationären Aufnahme des Beschwerdeführers im XXXX erfahren habe, habe sie dies dem Arbeitsmarktservice gemeldet. Sie sei daher unverzüglich ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Dies wird von der belangten Behörde - wie im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung dargelegt - auch gar nicht bestritten. Allerdings war für den Beschwerdeführer bereits zuvor ein Sachverständiger (HerrXXXX) bestellt, der für den Beschwerdeführer vertretungsbefugt war und hätte es - wie bereits von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt - zu seinen Aufgaben gehört, das Arbeitsmarktservice unter anderem über Spitalsaufenthalte des Beschwerdeführers zu informieren. Dies hat der vormals zuständige Sachwalter aber nicht getan und muss dieses Unterlassen als Verschweigung maßgebender Tatsachen gewertet werden.

Im Vorlageantrag wurden keinerlei relevante Einwendungen vorgebracht. Es wurde lediglich moniert, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei, da dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Stellungnahme zum Beweisergebnis gegeben worden sei. Dieser Behauptung kann allerdings nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde hat der zuständigen Sachwalterin nämlich mit Schreiben vom 19.05.2015 den entscheidungsrelevanten Sachverhalt mitgeteilt und eine Stellungnahmefrist eingeräumt. Die Sachwalterin hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht und am 05.06.2015 eine Stellungnahme eingebracht. Der Vorwurf des Beschwerdeführers bzw. seiner Sachwalterin geht daher ins Leere.

Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des AlVG lauten:

"Ruhen des Arbeitslosengeldes

§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

a) - b) (...)

c) der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt

d) - q) (...)

(2) - (5) (...)"

"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."

"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) - (7) (...)"

"Anzeigen

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen."

3.6. Der Beschwerdeführer bezog seit dem 28.08.2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Von 31.10.2014 bis 12.02.2015 war der Beschwerdeführer stationär in einem Krankenhaus aufhältig. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. c AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt. War die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet, führt dies zu einem Widerruf einer Leistung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG.

Der Empfänger ist dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (§ 25 Abs. 1 AlVG).

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Tatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" iSd § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht ist. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, war für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als er stationär in einer Heil- und Pflegeanstalt aufgenommen wurde, ein Sachwalter bestellt. Ein Sachwalter vertritt eine besachwaltete Person vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, verwaltet seine Einkünfte, sein Vermögen und seine Verbindlichkeiten und vertritt die Person bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen. Der zum damaligen Zeitpunkt bestellte Sachwalter hätte daher die Verpflichtung gemäß § 50 Abs. 1 AlVG gehabt, die belangte Behörde sofort zu verständigen, sobald der Beschwerdeführer stationär in einer Heil- oder Pflegeanstalt aufgenommen wird. Der Sachwalter des Beschwerdeführers hat das Arbeitsmarktservice aber nicht über die stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers in einer Heil- und Pflegeanstalt informiert. Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt daher die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 03.01.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150).

Da der Beschwerdeführer bzw. sein bestellter Sachwalter - wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - maßgebliche Tatsachen, nämlich die stationäre Aufnahme in einer Heil- und Pflegeanstalt - verschwiegen hat, hat er den Tatbestand im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt und ist daher verpflichtet, den Übergenuss an unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld in der Höhe von € 1.708,80 rückzuerstatten.

Der Beschwerde und dem Vorlageantrag war kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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