W216 2106350-2•BVwG W216 2106350-2
W216 2106350-2Federal Administrative CourtNov 17, 2015
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W216 2106350-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX,
SVNR: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 11.03.2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2015, Zl. XXXX, betreffend den Verlust des Anspruches auf
Notstandshilfe, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer steht mit Unterbrechungen seit 03.03.2010 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe seit 17.07.2010).
In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde) und dem Beschwerdeführer zuletzt am 14.10.2014 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Arbeitsstelle als Hilfsarbeiter wechselnder Art unterstütze.
Am 29.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Stelle als Servicestationsarbeiter bei der XXXX in XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung und Bereitschaft zur Überbezahlung, in Teilzeit im Ausmaß von 35 Wochenstunden angeboten.
Mit Email vom 13.02.2015 meldete die Geschäftsführerin der XXXX der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer mit Email vom 29.01.2015 beworben habe, der letzte Satz dieser Bewerbungsemail ("Bei einem persönlichen Gespräch können wir auch Entlohnung für evtl. Vollzeit und ärztliche Befunde klären.") für die Firma bedenklich erscheine und daher von einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch abgesehen worden sei. Als Beilage übermittelte die Geschäftsführerin das Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers vom 29.01.2015.
Am 04.03.2015 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung und der Rückmeldung der Geschäftsführerin vom 13.02.2015 befragt. Der Beschwerdeführer gab an, dass es keinen rechtlichen Hintergrund darüber gebe, dass dies in einer Bewerbung nicht anzugeben sei. Auch seine Beraterin habe ihm keine Auskunft über die rechtlichen Bestimmungen der Bewerbung gegeben. Begründet werde die Streichung der Notstandshilfe mit nichts. Nach berücksichtigungswürdigen Gründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass keine Vorlagen für eine Bewerbung vorhanden seien.
Der in der Sache einbezogene Regionalbeirat vermeinte, dass die Rechtsfolgen des § 10 AlVG mangels Vorliegen von Nachsichtsgründen eintreten sollten.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, der Anspruch auf Notstandhilfe für den Zeitraum vom 13.02.2015 bis zum 09.04.2015 gesperrt. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B):
Begründend (zu Spruchpunkt A) führte die belangte Behörde aus, das vom Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare, kollektivvertraglich entlohnte Dienstverhältnis als Servicestationsarbeiter bei der Fa. XXXX mit einem möglichen Arbeitsbeginn am 13.02.2015 sei durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu Stande gekommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.04.2015 - rechtzeitig - das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe er sich frist- und ordnungsgemäß per Email bei der genannten Firma inklusive Lebenslauf beworben. Alle Fristen und vorgegebenen Bedingungen seien von ihm in korrekter Form eingehalten worden. Er könne, auch nach Rechtsauskunft eines Anwalts, keinerlei Verstoß gegen ein existentes Gesetz oder eine Vorschrift erkennen, die besage, dass man keine Arztbefunde bei einem eventuellen Vorstellungsgespräch mitbringen oder zur Sprache bringen dürfe. Die Firma XXXX habe sich telefonisch oder schriftlich beim AMS gemeldet und ihn als ungeeignet eingestuft. Diese Tatsache rechtfertige in keiner Weise eine Sperre seines Bezuges. Laut den Worten seiner namentlich genannten AMS-Beraterin ("mocht man sowos net"). Auf Grund dieser eigenartigen, unhaltbaren Begründung sei ihm für den Zeitraum von sechs Wochen die Notstandshilfe gestrichen worden. Bei einer schriftlichen Stellungnahme bei seiner AMS-Beraterin, bei der er unvorbereitet und völlig irritiert eine Stellungnahme gestammelt habe, sei ihm wörtlich gesagt worden:
"Wenns Ihnen net passt, meldens ihnen von AMS ab". Zeugen gebe es hierzu leider keine. Auf seinen Einwurf, sich bitte auch an Frau XXXX, in deren Obhut er sich medizinisch befinde, zu wenden oder einen Anruf entgegenzunehmen, sei er rüde abgeschmettert worden. Er zitiere: "Des interessiert mi net", was er als völlige verbale Entgleisung und Geschmacklosigkeit dieser Dame hinnehmen habe müssen. Er fordere eine dezidierte gesetzliche Grundlage, die nachweislich und ausdrücklich besage, dass ein zur Sprache gebrachter Arztbefund, der zu seinem Nachteil leider existiere, eine Vereitelung oder Weigerung darstelle. Das Verhalten und der Beschluss des AMS Korneuburg in dieser Causa sei eine unannehmbare Rechtswidrigkeit, die in der Rechtsprechung seinesgleichen suche. Aus diesem Grund fechte er den beschriebenen Bescheid in höchstem Maße an und begehre unverzüglich seine Notstandshilfe für den Zeitraum vom 13.02.2015 bis 09.04.2015, was inkorrekterweise auf 8 Wochen schließen lasse, auf sein bekanntes Konto zu überweisen. Weiters führte der Beschwerdeführer die Ärzte namentlich an, in deren Behandlung er sich derzeit befinde.
Die Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Arbeitsmarktservice von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht absehe, am 21.04.2015 ho. einlangend, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss vom 28.04.2015, GZ. W216 2106350-1/2E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 5 VwGVG abgewiesen.
Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine gesundheitlichen Einschränkungen seitens der belangten Behörde ein ärztliches Gesamtgutachten bei der Pensionsversicherungsanstalt in Auftrag gegeben. Laut Befund vom 10.06.2015 - die Untersuchung wurde am 20.05.2015 durchgeführt - seien dem Beschwerdeführer, unter Berücksichtigung der von ihm beigebrachten weiteren Befunde, ständige Tätigkeiten im Sitzen bzw. überwiegend auch im Stehen oder Gehen ständig in geschlossenen Räumen und überwiegend im Freien und unter starker Lärmeinwirkung zumutbar. Er könne ständig leichte (Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 10 kg und/oder Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 5 kg) und mittelschwere (Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 25 kg und/oder Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 15 kg) Hebe- und Trageleistungen erbringen. Bezüglich Zwangshaltungen wurde festgestellt, dass ihm fallweise Arbeiten überkopf, vorgebeugt, gebückt, kniend und hockend möglich seien. Ebenso seien ihm Arbeiten in Kälte, Nässe, Hitze und Staub fallweise zumutbar. Es sei ihm ein bildschirmunterstützter Arbeitsplatz sowie Schichtarbeit mit fallweise besonderem Zeitdruck und durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit zumutbar. Ein Anmarschweg von mindestens 500 m ohne Pause sei möglich, übliche Arbeitspausen seien ausreichend.
Die Geschäftsführerin der Fa. XXXX teilte dem Arbeitsmarktservice am 11.06.2015 das genaue Tätigkeitsprofil des verfahrensgegenständlichen Dienstverhältnisses mit. Das maximal zu hebende bzw. zu tragende Gewicht im Tankstellenshop sei eine Bierkiste, d.h. maximal 12 kg. Der Shop sei weiters zu reinigen, d. h. Staub zu wischen bzw. Boden waschen. Hierbei sei das maximal zu tragende Gewicht ein Putzkübel (ca. 10 kg). Die Verkaufs- bzw. Kassiertätigkeit könne sitzend oder stehend, die administrative Abwicklung von KFZ Wäschen (Bürotätigkeit) könne ebenfalls im Sitzen erledigt werden. Die Geschäftsführerin gab weiters an, dass der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner Angabe im Bewerbungsschreiben, "...und ärztliche Befunde klären", nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Er wäre aufgrund seiner bisherigen Berufserfahrung ernsthaft als Mitarbeiter in Frage gekommen.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice als belangte Behörde am 16.06.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 01.04.2015 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I). Die Beschwerde habe gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG keine aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt II.).
Festgestellt wurde unter anderem, dass mit rechtskräftigem Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Korneuburg vom 14.08.2012 bereits ein Anspruchsverlust gemäß § 10 iVm § 38 AlVG für die Zeit vom 10.08.2012 bis 04.10.2012 ausgesprochen worden sei. Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG erhöhe sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 leg.cit. um zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gelte jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Wie festgestellt werde, habe der Beschwerdeführer seit Verhängung dieser Ausschlussfrist keine neue Anwartschaft erworben.
In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde aus, dass die verfahrensgegenständliche Stelle als Servicestationsarbeiter bei der Fa. XXXX dem Beschwerdeführer am 29.01.2015 per Email übermittelt worden sie. Dies sei unstrittig. Tag der möglichen Arbeitsaufnahme sei der 13.02.2015 gewesen. Feststehe, dass sich der Beschwerdeführer umgehend am 29.01.2015 per Email bei dem potentiellen Dienstgeber beworben habe. Der Betrieb habe jedoch - laut dessen Rückmeldung vom 13.02.2015 - aufgrund des letzten Satzes in seinem Bewerbungsschreiben, "und ärztliche Befunde klären", von einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch und damit in weiterer Folge einer Einstellung Abstand genommen. Die Geschäftsführerin dieser Firma habe dem Arbeitsmarktservice bestätigt, dass dieser nicht passende Satz der alleinige Grund dafür gewesen sei, das Bewerbungsprocedere in seinem Fall nicht weiterzuführen. Damit habe er eine Beschäftigungsaufnahme verhindert und den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung abgebracht. Entgegen seiner Angabe in der Beschwerde, wonach die Firma ihn als ungeeignet eingestuft habe, sei klar und deutlich festzuhalten, dass aufgrund seiner Angabe in der Bewerbung, dass er im Rahmen des Vorstellungsgesprächs ärztliche Befunde klären möchte, keine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch gefolgt sei. Dieser Umstand liege zweifelsohne in seiner Sphäre und sei ihm zuzuschreiben.
Wenn ein Bewerber ungefragt und an absolut unpassender Stelle - im Bewerbungsschreiben - mitteilt, dass er seine ärztlichen Befunde im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs klären möchte, und seine Position damit wissentlich und bewusst schwäche, stelle er seine Arbeitswilligkeit in Zweifel. Es sei keineswegs passend und sollte dieser Umstand einer durchschnittlichen arbeitslosen Person bekannt sein, dass bereits im Bewerbungsschreiben auf vorhandene ärztliche Befunde hinzuweisen, kontraproduktiv sei und man hier Gefahr laufe, eine mögliche Einstellung zunichte zu machen. Mit seiner Angabe im Bewerbungsschreiben habe er dem potentiellen Dienstgeber signalisiert, an einer Einstellung nicht ernsthaft interessiert zu sein und so sei es nicht einmal zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch gekommen. Wer eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehme, müsse sich darauf einstellen, eine ihm angebotene und zumutbare Beschäftigung auch zu akzeptieren. Es habe festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer eine in jeder Hinsicht zumutbare Beschäftigung gemäß § 9 Abs. 2 AlVG angeboten worden sei.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes stehe daher fest, dass das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses dem Beschwerdeführer anzulasten sei und er durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verwirklicht habe, der den Verlust des Leistungsanspruches für acht Wochen - dies aufgrund der weiteren Pflichtverletzung - rechtfertige.
Er sei darauf hinzuweisen, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses dienen. Arbeitslose Personen hätten daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb der Ausschlussfrist) lägen nicht vor.
Im Hinblick auf sein Beschwerdeschreiben und den damit einhergehenden Angaben in der Niederschrift, woraus hervorgehe, dass ihm passende Bewerbungstexte bzw. adäquate Formulierungen nicht bekannt seien (so habe er mitgeteilt, dass keine "Vorlagen" für eine Bewerbung vorhanden seien), werde seitens des Arbeitsmarktservice die Absolvierung eines Bewerbungstrainings angedacht.
Da der Beschwerdeführer vom 15.02.2015 bis 03.03.2015 (17 Tage) volles Krankengeld bezogen habe, verlängere sich die Ausschlussfrist gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG um 17 Tage, d.h. nunmehr vom 13.02.2015 bis 26.04.2015.
Mit Beschluss vom 28.04.2015, GZ: W216 2106350-1/2E, habe das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass seiner Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 29.06.2015 fristgerecht den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Der Beschwerdeführer monierte, er habe den § 10 Abs. 1 AlVG in keiner Weise durch den Gebrauch der Wortwahl "ärztliche Befunde klären" verletzt. Die Firma hätte ihn trotz dieser Worte zum persönlichen Vorstellungsgespräch einladen können. Dass diverse Befunde vorlägen, entspreche der Wahrheit. Diese Worte seien weder verboten noch unwahr. Es liege eindeutig eine rechtswidrige Auslegung des § 10 vor.
Eigenartig sei in diesem Zusammenhang auch der Auszug von "Bierkisten tragen (12kg)" in dem Befund der Gesundheitsstraße, wo er wundersamer Weise 25kg heben/15kg tragen dürfe, trotz Bandscheibenschäden (ein Röntgen sei nicht begutachtet worden) und obwohl dem AMS ein Gutachten von 2013 vorliege, wonach der Beschwerdeführer maximal 5kg heben/tragen dürfe.
Er bestreite, dass er laut der Geschäftsführerin ernsthaft als Mitarbeiter in Frage gekommen sei. Er habe sich nämlich mit falscher Identität, aber den gleichen Voraussetzungen, ohne "ärztliche Befunde klären", beworben und auf diese Bewerbung sei niemals geantwortet worden. Daraus lasse sich schließen, dass diese Firma gezielt auf Personen abziele, die auf Notstandshilfe angewiesen seien, um diese mit dubiosen Mitteln beim AMS anzuschwärzen.
Er frage sich auch, wie die Gesundheitsstraße zu einem solchen Schluss komme. Es habe nur ein 10-Minuten-Gespräch gegeben, inklusive einer halben Kniebeuge und einer halben Rumpfbeuge, die er auf Grund von Schmerzen nur wenig zufriedenstellend hinbekommen habe.
Er erhebe auf jeden Fall Einspruch und reiche Befunde und Röntgenbilder nach.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 06.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer war von 1997 bis 2009 als Koch selbständig tätig. Zuletzt war er vom 01.11.2009 bis 28.02.2010 als Interviewer selbständig tätig. Er steht mit Unterbrechungen seit 03.03.2010 in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Notstandshilfe bezieht der Beschwerdeführer - mit Unterbrechungen durch diverse Krankengeldbezüge - seit 17.07.2010.
Zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 14.10.2014 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiter bzw. jeder sonst sich bietenden voll versicherten, zumutbaren Tätigkeit. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers würden bei der Stellensuche berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hat in dieser Betreuungsvereinbarung u.a. angegeben, dass eine Vollzeittätigkeit am gewünschten Arbeitsort Bezirk Korneuburg oder in diversen Wiener Bezirken möglich sei und keine Betreuungspflichten vorlägen.
Vereinbart wurde weiters u.a., dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote bewerbe, die ihm vom AMS übermittelt werden, wobei er Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb von acht Tagen zu geben habe.
Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer am 29.01.2015 eine Stelle als Servicestationsarbeiter bei der Fa. XXXX, mit kollektivvertraglicher Entlohnung und Bereitschaft zur Überbezahlung, als Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 35 Wochenstunden mit möglichem Arbeitsbeginn 13.02.2015, angeboten wurde.
Festgestellt wird weiters, dass sich der Beschwerdeführer am 29.01.2015 beim potentiellen Dienstgeber per Email beworben hat. Der letzte Satz dieser Bewerbung lautete: "Bei einem persönlichen Gespräch können wir auch Entlohnung für evtl. Vollzeit und ärztliche Befunde klären."
Die Beschäftigung als Servicestationsarbeiter bei der Fa. XXXX wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen und entsprach seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach weiters den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG. Insbesondere war die zugewiesene Stelle in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten bzw. seine Wortwahl im Bewerbungsschreiben, den potentiellen Dienstgeber von seiner Einstellung absehen hat lassen und somit das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass dem Beschwerdeführer die Beschäftigung ordnungsgemäß zugewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer hat zwar - ausdrücklich - auch keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG erhoben. Allerdings hat die Äußerung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Bewerbungsschreiben, wonach er die "ärztlichen Befunde" mit dem potentiellen Arbeitgeber im persönlichen Vorstellungsgespräch "klären" möchte, sowie der Verweis - in der Beschwerde - auf diverse Ärzte, bei denen er sich in Behandlung befinde, bei der belangten Behörde Bedenken entstehen lassen, ob die zugewiesene Stelle aus medizinischer Sicht zumutbar ist. Das Arbeitsmarktservice hat daher im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens zu Recht ein ärztliches Gesamtgutachten bei der Pensionsversicherungsanstalt ("Gesundheitsstraße") eingeholt und die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachtens vom 10.06.2015 mit dem, von der Geschäftsführerin der Fa.XXXX geschilderten, Tätigkeitsprofil der gegenständlichen Arbeitsstelle verglichen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die zugewiesene Beschäftigung in jeglicher Hinsicht - auch in gesundheitlicher Hinsicht - zumutbar war.
Im Vorlageantrag bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Begutachtung bei der Gesundheitsstraße lediglich 10-Minuten gedauert habe. Außerdem würden die Ergebnisse dieser Untersuchung bei der Pensionsversicherungsanstalt einem Gutachten von 2013, das dem Arbeitsmarktservice vorliege, widersprechen.
Hinsichtlich des erwähnten Gutachtens von 2013 ist lediglich auszuführen, dass das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt bereits aus Gründen der Aktualität heranzuziehen und anderen, älteren Gutachten, jedenfalls vorzuziehen ist.
Der weiteren Kritik am Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt ist Folgendes entgegen zuhalten: Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, ist eine arbeitslose Person verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle untersuchen zu lassen. Seit 01.01.2014 ist ausschließlich eine vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegte Stelle für diese Untersuchung zuständig, wodurch frühere Probleme aufgrund unterschiedlicher Begutachtungsergebnisse unterschiedlicher Begutachtungsstellen endgültig der Vergangenheit angehören. Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, das Gutachten des Kompetenzzentrums (sowie von Bescheiden der Pensionsversicherungsträger) anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, zu § 8, Rz 196). Die belangte Behörde hat das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt daher zu Recht anerkannt.
Im Rahmen des Vorlageantrages bestreitet der Beschwerdeführer die Aussage der Geschäftsführerin der Fa. XXXX, wonach er ernsthaft als Mitarbeiter in Frage gekommen sei. Er habe sich nämlich mit falscher Identität, aber den gleichen Voraussetzungen, ohne den Satzteil "ärztliche Befunde klären", beworben und auf diese Bewerbung sei niemals geantwortet worden. Daraus lasse sich schließen, dass diese Firma gezielt auf Personen abziele, die auf Notstandshilfe angewiesen seien, um diese mit dubiosen Mitteln beim AMS anzuschwärzen. Dieser Aussage des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass keinerlei Nachweise vorliegen, dass er sich mit falscher Identität beworben hat. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, warum er dies - sollte es tatsächlich der Wahrheit entsprechen - erst so spät im Verfahren vorgebracht hat. Der Aussage des Beschwerdeführers kann daher kein Glauben geschenkt werden.
In der Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer vor, er könne keinerlei Verstoß gegen ein existentes Gesetz oder eine Vorschrift erkennen, die besage, dass man keine Arztbefunde bei einem eventuellen Vorstellungsgespräch mitbringen oder zur Sprache bringen dürfe. Dazu hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung völlig zu Recht erklärt, dass ein Bewerber, der ungefragt und an absolut unpassender Stelle - im Bewerbungsschreiben - mitteilt, dass er seine ärztlichen Befunde im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs klären möchte, und seine Position damit wissentlich und bewusst schwäche, seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie weiter ausführt, dass es keineswegs passend ist und dieser Umstand einer durchschnittlichen arbeitslosen Person bekannt sein sollte, dass bereits im Bewerbungsschreiben auf vorhandene ärztliche Befunde hinzuweisen, kontraproduktiv ist und man hier Gefahr läuft, eine mögliche Einstellung zunichte zu machen. Mit seiner Angabe im Bewerbungsschreiben hat der Beschwerdeführer dem potentiellen Dienstgeber signalisiert, an einer Einstellung nicht ernsthaft interessiert zu sein und so ist es nicht einmal zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch gekommen. Ergänzend ist anzumerken, dass vom Beschwerdeführer, der bereits seit dem Jahr 2010 fast durchgehend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, durchaus erwartet werden kann, dass er Erfahrung mit Bewerbungsschreiben hat und dass man derartige Aussagen in einem Bewerbungsschreiben unterlässt. Die Geschäftsführerin der Fa. XXXX hat dem Arbeitsmarktservice glaubhaft versichert, dass eben genau der gegenständliche Satzteil (..."und ärztliche Befunde klären"...) dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführer nicht zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.
Das Beschwerdevorbringen vermag die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG gesetzt habe, somit nicht zu erschüttern. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine Formulierung in der Beschwerde (eben durch den genannten Satzteil) zum Ausdruck gebracht hat, dass er keine Bereitschaft hat, das ihm angebotene Beschäftigungsverhältnis anzutreten.
Der Annahme der belangten Behörde, dass die Formulierung in der Beschwerde kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war, kann daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegengetreten werden; dafür reicht es aus, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. hierzu u.a. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243, mwN). Der Beschwerdeführer hat aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat (vgl. u.a. VwGH 15.10.2003, 2003/08/0064 oder jüngst 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).
In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten und seiner Berufserfahrung entsprochen hat und sie dem Beschwerdeführer somit zumutbar im Sinne von § 9 Abs. 2 AlVG gewesen wäre. Es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:
"Arbeitsfähigkeit
§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4) Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer bringt kurz zusammengefasst vor, er habe die mögliche Arbeitsaufnahme durch den Gebrauch der Wortwahl "ärztliche Befunde klären" keinesfalls vereitelt, da diese Worte nicht verboten seien und der potentielle Arbeitgeber ihn dennoch zu einem Vorstellungsgespräch einladen hätte können. Hinsichtlich der Frage, ob die zugewiesene Beschäftigung zumutbar im Sinne des § 9 AlVG gewesen wäre, bemängelt der Beschwerdeführer den Befund der "Gesundheitsstraße" der Pensionsversicherungsanstalt.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert worden ist.
Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass - wie in den beweiswürdigenden Ausführungen unter Punkt II.2. festgehalten - der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Servicestationsarbeiter bei der Fa. XXXX den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat und dass das Stellenangebot dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen worden ist. Da sich Zweifel hinsichtlich der gesundheitlichen Zumutbarkeit der Beschäftigung ergeben haben, hat die belangte Behörde - wie im Rahmen der Beweiswürdigung ebenfalls ausgeführt - zu Recht eine gemäß § 8 Abs. 2 AlVG vorgesehene Untersuchung vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt durchführen lassen. Gemäß § 8 Abs. 3 AlVG hat das Arbeitsmarktservice Gutachten des Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen. Die belangte Behörde hat daher dieses Gutachten - aus dem sich in Zusammenschau mit den Angaben der Geschäftsführerin der Fa. XXXX zum Tätigkeitsprofil der gegenständlichen Beschäftigung ergibt, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar ist - zu Recht anerkannt.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die mögliche Arbeitsaufnahme nicht vereitelt habe, kann nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde hat in dem angefochtenen Bescheid hinreichend nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer durch den Umstand, dass er im Bewerbungsschreiben den Satz "Bei einem persönlichen Gespräch können wir auch Entlohnung für evtl. Vollzeit und ärztliche Befunde klären" verwendet hat, insbesondere durch den Satzteil "und ärztliche Befunde klären" den potentiellen Arbeitgeber davon abgehalten hat, den Beschwerdeführer zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Der Beschwerdeführer hat damit eine Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG gesetzt.
Der Beschwerdeführer hat mit diesem Satz dem potenziellen Dienstgeber gegenüber nämlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Bereitschaft habe, das ihm angebotene Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Die Formulierung im Bewerbungsschreiben war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung; zumal es für die Verwirklichung des Tatbestandes der Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend ist, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. hierzu u.a. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243, mwN). Der Beschwerdeführer hat aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch die Formulierung im Bewerbungsschreiben, also durch sein schriftlich dargelegtes Verhalten, das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat (vgl. u.a. VwGH 15.10.2003, 2003/08/0064 oder jüngst 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).
Dass die zugewiesene Arbeitsstelle dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, steht - wie bereits dargelegt - fest, da dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprochen haben, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden. Darüber hinaus entsprach sie jenen Angaben, die der Beschwerdeführer in seiner Betreuungsvereinbarung getätigt hat. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umstände iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind nicht erkennbar und konnte auch der Beschwerdeschrift (sowie dem Vorlageantrag) kein neues Vorbringen entnommen werden, dass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung hätte führen können.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit Parteien des Verfahrens zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.