W214 2107281-1•BVwG W214 2107281-1
W214 2107281-1Federal Administrative CourtNov 17, 2015
Auskunfterteilung, Beschwer, Datenspeicherung,<br/>Feststellungsinteresse, Leistungsauftrag, Löschung,<br/>Telekommunikation, Vorratsdaten
W214 2107281-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende, den fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde von DI XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.03.2015, Zl. DSB-D122.223/0003-DSB/2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014 nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Dem Beschwerdeverfahren bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), das durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid abgeschlossen wurde, ging ein Beschwerdeverfahren bei der Datenschutzkommission bzw. bei der belangten Behörde voran, das am 28.08.2014 durch Einstellung gemäß § 31 Abs. 8 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) BGBl. I Nr. 165/1999 idgF beendet wurde:
Der Beschwerdeführer behauptete in seiner ursprünglichen vom 02.09.2013 datierenden und am 11.09.2013 bei der früheren Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde (zunächst bis zum 31.12.2013 als Beschwerdeverfahren zur Zl. DSK-K122.021 geführt) eine Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten dadurch, dass die XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) ein Auskunftsverlangen vom 22.12.2012, das sich spezifisch auf die gemäß § 102a Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, (TKG 2003) über ihn zu speichernden Vorratsdaten bezogen habe, mit Schreiben vom 20.02.2013 inhaltlich unzureichend beantwortet habe. Die Vorratsdaten seien mit der Begründung nicht beauskunftet worden, dass solche Daten gesichert, verschlüsselt gespeichert und nur im Rahmen von Ermittlungsverfahren an die Behörden übermittelt würden, eine Beauskunftung daher rechtlich und faktisch nicht möglich sei. Er sehe sich dadurch als in seinem Recht auf Auskunft gemäß Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), §§ 1 und 26 DSG 2000, sowie in seinen Rechten nach Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK verletzt. Er beantragte, die frühere Datenschutzkommission möge sein Recht auf Auskunft durch einen entsprechenden bescheidmäßigen Auftrag an die Beschwerdegegnerin (die nunmehrige mitbeteiligte Partei) durchsetzen.
Die mitbeteiligte Partei brachte mit Stellungnahme vom 01.10.2013 gegenüber der früheren Datenschutzkommission vor, mit den Auskunftsschreiben vom 20.02.2013 und nunmehr (ergänzend in Kopie vorgelegt) 26.09.2013 das Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers gesetzmäßig beantwortet zu haben. Eine Auskunftserteilung über gespeicherte Vorratsdaten gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 sei gemäß § 92 Abs. 1 letzter Satz iVm § 102b TKG 2003 wegen der Spezialität der letzteren Bestimmung nicht zulässig. Die mitbeteiligte Partei beantragte daher, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das anhängige Vorabentscheidungsersuchen der Datenschutzkommission (Rs C-46/13) betreffend die Auslegung der Richtlinie 2006/24/EG auszusetzen.
Nach Parteiengehör zu letzterem Antrag (kein Einwand des Beschwerdeführers) setzte die Datenschutzkommission mit verfahrensrechtlichem Bescheid vom 13.12.2013, GZ: DSK-122.021/0007-DSK/2013, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH aus.
Nach Ungültigerklärung der Richtlinie 2006/24/EG (kurz: VDS-RL) durch das Urteil des EuGH vom 08.04.2014, Rs C-293/12 und C-594/12, zog die seit 01.01.2014 für diese Verwaltungssache zuständige Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) mit Schreiben an den EuGH vom 29.04.2014 das von der früheren Datenschutzkommission gestellte Vorabentscheidungsersuchen (EuGH, Rs C-46/13) zurück.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.05.2014 wurde den Parteien die Weiterführung des gegenständlichen Verfahrens mitgeteilt und ihnen Gelegenheit gegeben, sich zur durch den Wegfall der VDS-RL geänderten Rechtslage zu äußern.
Mit Stellungnahme vom 23.06.2014 brachte die mitbeteiligte Partei daraufhin vor, sie vertrete nach wie vor den Standpunkt, das Auskunftsverlangen, wie bereits der früheren Datenschutzkommission dargelegt, gesetzmäßig beantwortet zu haben. Durch den Wegfall der VDS-RL habe sich die innerstaatliche Rechtslage nicht geändert; die Gesetze, die einer Auskunftserteilung entgegenstünden, seien weiterhin in Kraft.
Mit Erkenntnis vom 27.06.2014, Zl. G 47/2012 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die nationalen Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung (VDS), darunter § 102a, § 102b und § 109 Abs. 3 Z 24 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 33/2011, als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung wurde nach Kundmachung durch den Bundeskanzler im BGBl. I Nr. 44/2014 am 01.07.2014 allgemein wirksam.
Die belangte Behörde gewährte daraufhin den Parteien mit Schreiben vom 31.07.2014 nochmals Gehör zur wiederum geänderten Rechtslage.
Die mitbeteiligte Partei legte daraufhin der belangten Behörde mit Schreiben vom 12.08.2014 in Kopie das neuerliche Auskunftsschreiben an den Beschwerdeführer vom selben Tag vor: In diesem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Auskunftserteilung nunmehr auch deswegen unmöglich sei, weil die mitbeteiligte Partei infolge der durch die gerichtlichen Entscheidungen geänderten Rechtslage keine Vorratsdaten mehr verarbeitete. Ergänzend brachte die mitbeteiligte Partei in einer Stellungnahme an die belangte Behörde von 14.08.2014 vor, die VDS sei nach 01.07.2014 wegen Wegfalls der Rechtsgrundlage beendet und die betreffend den Beschwerdeführer gespeicherten Vorratsdaten gelöscht worden. Sie regte an, die Beschwerde gemäß § 31 Abs. 8 DSG 2000 als gegenstandslos zu betrachten und das Verfahren einzustellen.
Nach Parteiengehör gemäß § 31 Abs. 8 DSG 2000 brachte der Beschwerdeführer vor, da er am 22.12.2012 ein Auskunftsverlangen an die mitbeteiligte Partei gerichtet habe, dürfe diese gemäß § 26 Abs. 7 DSG 2000 die entsprechenden Daten bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht "vernichten". Dies betreffe jedenfalls die Vorratsdaten, die bei Wegfall der Rechtsgrundlage bis zum 30.06.2014 und sechs Monate zurück angefallen seien. Seine Beschwerde sei demnach nicht gegenstandslos, sondern weiterhin begründet. Er stellte den Antrag, jedenfalls die durch die Löschung der Vorratsdaten bewirkte Verletzung
seines Auskunftsrechts bescheidmäßig festzustellen und zu prüfen, ob nicht der Verwaltungsstraftatbestand nach § 52 Abs. Z 4 DSG 2000 verwirklicht worden sei.
Die belangte Behörde betrachtete das letztere Vorbringen als Änderung des Wesens der Sache und damit als Antrag auf Einleitung eines neuen Beschwerdeverfahrens gemäß § 31 Abs. 8 vierter Satz DSG 2000, stellte das Verfahren Zl. DSB-D122.021 ein (Schreiben an die Parteien von 28.08.2014, Zl. DSB-D122.021/0008-DSB-D122.021) und eröffnete ein Fortsetzungsverfahren.
2. Im Fortsetzungsverfahren brachte die mitbeteiligte Partei mit Stellungnahme vom 12.09.2014 vor, sie wiederhole ihren Standpunkt, auch vor dem 01.07.2014 an der Auskunftserteilung über den Inhalt gespeicherte Vorratsdaten rechtlich durch den damals geltenden § 102b TKG 2003 gehindert gewesen zu sein. Eine Auskunft über Vorratsdaten sei dort nur an Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden in den gesetzlich geregelten Fällen, nicht jedoch an Privatpersonen, einschließlich des Betroffenen, vorgesehen gewesen. Ein Zuwiderhandeln sei eventuell mit gerichtlicher Strafe (§§ 118a f Strafgesetzbuch [StGB]), jedenfalls aber mit einer Verwaltungsstrafe nach § 109 Abs. 3 Z 4 TKG 2003 bedroht gewesen. Eventuell seien auch überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers (also der mitbeteiligten Partei) gemäß § 26 Abs. 2 DSG 2000 einer Auskunftserteilung entgegen gestanden. Da kein Auskunftsrecht bestanden habe, könne auch die erfolgte Löschung kein Eingriff in ein Recht des Beschwerdeführers gewesen sein. Im Beschwerdefall sei weiters betreffend die VDS nach dem 01.07.2014 auch eine Pflichtenkollision vorgelegen, die man bei der mitbeteiligten Partei dahingehend gelöst habe, die für höherwertig angesehene Pflicht zur Löschung der Vorratsdaten zu erfüllen.
3. Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Stellungnahme vom 06.10.2014 entgegen, die belangte Behörde sei gemäß § 31 Abs. 7 DSG 2000 verpflichtet, eine Verletzung seines Auskunftsrechts festzustellen, unabhängig davon, ob faktisch noch Daten gespeichert würden oder nicht. Dem Hinweis auf § 109 Abs. 3 Z 4 TKG 2003 entgegnete er, diese verwaltungsstrafrechtliche Bestimmung müsse einschränkend ausgelegt werden, weil sonst jede - auch gesetzlich vorgesehene - Übermittlung von Vorratsdaten ohne richterliche Genehmigung die mitbeteiligte Partei strafbar gemacht hätte. Die Bestimmung könne jedenfalls kein Grund sein, das europarechtlich gewährleistete Grundrecht auf Auskunft zu beschränken.
4. Mit Bescheid vom 19.03.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Das Beschwerdebegehren sei im Fortsetzungsverfahren der Antrag des Beschwerdeführers, eine Verletzung im Recht auf Auskunft durch die mitbeteiligte Partei festzustellen. Der Beschwerdeführer sehe im Fortsetzungsverfahren nach erfolgter Löschung der Vorratsdaten sein Recht auf Auskunft insoweit als verletzt, als er ein Recht auf Feststellung dieser Rechtsverletzung (Verweigerung der Auskunftserteilung bis zur erfolgten Löschung der Vorratsdaten) behauptete, da die mitbeteiligten Partei die ihn betreffenden gespeicherten Vorratsdaten gemäß § 26 Abs. 7 DSG 2000 nicht hätte löschen dürfen.
Aus einer Wortinterpretation und einer logisch-systematischen Auslegung von § 31 Abs. 7 und 8 DSG 2000 ergebe sich nun Folgendes:
Gemäß dem zweiten Satz dieser Gesetzesbestimmung sei einem Beschwerdegegner aus dem privaten Bereich "auf Antrag zusätzlich die - allenfalls erneute - Reaktion auf das Auskunftsbegehren [....] aufzutragen". Daraus folge, dass die bescheidmäßige Feststellung einer Rechtsverletzung gemäß § 31 Abs. 7 erster Satz DSG 2000 hier der Mindestinhalt eines Bescheidspruchs sei, mit dem die belangte Behörde einer Beschwerde Folge gebe, und ein Leistungsauftrag nur auf ausdrücklichen Antrag und getrennt davon (arg. "zusätzlich") zu ergehen habe.
Aus dem Zusammenhang mit § 31 Abs. 8 DSG 2000 ergebe sich jedoch auch, dass jeder Bescheid der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren wegen Verletzung der Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung der Durchsetzung dieser Rechte diene und daher eine im Zeitpunkt der Bescheiderlassung andauernde Rechtsverletzung betreffen müsse. Denn gemäß der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung habe ein als Beschwerdegegner belangter datenschutzrechtlicher Auftraggeber die Option, die Beschwerde durch Leistungserbringung (z.B. Erteilung oder Ergänzung der verlangten Auskunft, Richtigstellung der strittigen Daten, Löschung der strittigen Daten) und damit Erfüllung des jeweils geltend gemachten Anspruchs ganz oder teilweise "gegenstandslos" zu machen (Beseitigung der Beschwer). Als Rechtsfolge sei vorgesehen, dass die belangte Behörde das Verfahren in einem solchen Fall durch formlose Einstellung beenden könne, so der Beschwerdeführer nicht fristgerecht Gründe für das Fortbestehen der ursprünglich behaupteten Rechtsverletzung geltend mache. Eine solche formlose Einstellung hätte der Gesetzgeber nicht vorgesehen, wenn er dem Beschwerdeführer ein Recht einräumen hätte wollen, auch eine in der Vergangenheit liegende und bereits beseitigte Rechtsverletzung durch Bescheid festgestellt zu erhalten.
Für den Beschwerdefall ergebe dies nun Folgendes:
Durch die erfolgte Löschung der Vorratsdaten sei eine Auskunftserteilung über den Inhalt der gespeicherten Vorratsdaten unmöglich geworden, da der Inhalt gelöschter Daten nicht mehr in der entsprechenden Datenanwendung (für die mitbeteiligte Partei wäre das die Datenanwendung "DAN: XXXX Verarbeitung und Speicherung von Vorratsdaten gemäß §§ 102a iVm 94 TKG iVm DSVO sowie Übermittlung in verschlüsselten und gesicherten Dateiformaten an die Strafverfolgung- und Sicherheitsbehörden über die Durchlaufschnittstelle gemäß DSVO" laut Stand des von der belangten Behörde geführten Datenverarbeitungsregisters) enthalten sein dürfe. Auch der begehrte Leistungsauftrag sei damit nicht mehr möglich, da die Erbringung einer objektiv unmöglichen Leistung nicht durch eine Behörde angeordnet werden könne. Das subjektive Recht des Beschwerdeführers auf Durchsetzung seines verfassungsmäßigen Rechts auf inhaltliche Auskunft über eigene Daten sei damit erloschen.
Das Recht des Beschwerdeführers auf Erhalt einer begründeten Ablehnung der inhaltlichen Auskunftserteilung ("Negativauskunft") gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 sei von der mitbeteiligten Partei durch das Schreiben vom 12.08.2014 gesetzmäßig erfüllt worden.
Auch eine zumindest denkmögliche bescheidmäßige Feststellung dahingehend, dass die mitbeteiligte Partei vor Löschung der Vorratsdaten über deren Inhalt Auskunft erteilen hätte müssen, sei aus den oben dargelegten Gründen nicht geboten. Ein durch eingetretene faktische Unmöglichkeit nicht mehr durchsetzbares Recht könne gemäß § 31 Abs. 7 und 8 DSG 2000 auch nicht zum Gegenstand der Feststellung gemacht werden, in diesem Recht in der Vergangenheit verletzt gewesen zu sein. Die Beschwerde erweise sich daher in Folge der Änderung der Sachlage jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt als unbegründet.
Was das sinngemäße Vorbringen des Beschwerdeführers anbelange, die mitbeteiligte Partei habe durch eine strafbare Handlung (Löschung der den Beschwerdeführer betreffenden Vorratsdaten entgegen § 26 Abs. 7 DSG 2000, Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 4 DSG 2000) gewissermaßen die Auskunftserteilung an ihn vereitelt, sei zu sagen: Zum einen liege die Handhabung des Verwaltungsstrafrechts gemäß § 52 Abs. 5 DSG 2000 außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der belangten Behörde, zum anderen sehe die belangte Behörde auch keinen entsprechenden Verdacht als gegeben, da die mitbeteiligte Partei hier nach dem 01.07.2014 eine schwierige Abwägung zwischen der Pflicht zur Einhaltung der Löschungssperre gemäß § 26 Abs. 7 DSG 2000 und der Löschungspflicht gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 wegen Wegfalls einer verfassungswidrigen Verarbeitungsgrundlage zu treffen gehabt habe, sodass den Verantwortlichen aus Sicht der belangten Behörde in jedem Fall der
Entschuldigungsgrund gemäß § 6 VStG oder ein entsprechender entschuldigender Rechtsirrtum zu Gute komme.
5. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der (inzwischen rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.04.2015, der bei der belangten Behörde am 23.04.2015 einlangte, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich aufgrund der rechtswidrigen Anwendung insbesondere der Bestimmungen des DSG 2000 (aber auch unionsrechtlich und verfassungsgesetzlicher Bestimmungen) und aufgrund des mangelhaft durchgeführten Verwaltungsverfahrens in seinem Recht auf Auskunftserteilung, in seinem Recht auf Feststellung einer Verletzung dieses Rechts und überhaupt in seinem Recht auf Datenschutz verletzt erachte. Der bekämpfte Bescheid werde in seinem gesamten Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Nach einer Darstellung des Sachverhalts führte der Beschwerdeführer begründend aus, es sei vorweg darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass es sich bei seiner Eingabe vom 27.08.2014 nicht um eine neuerliche Beschwerde gehandelt habe, sondern mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vielmehr seine ursprüngliche Beschwerde vom 02.09.2013 erledigt worden sei. Entgegen den Ausführungen in Punkt 2.2. des bekämpften Bescheids (Seite 9 oben) sehe der Beschwerdeführer sein Recht auf Auskunft nicht nur deshalb verletzt, weil die mitbeteiligten Partei die ihn betreffenden Vorratsdaten nicht hätte löschen dürfen, sondern vielmehr auch dadurch, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, die Auskunftsverweigerung der mitbeteiligten Partei als Rechtsverletzung festzustellen. Dieses Feststellungsbegehren sei schon der ursprünglichen Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.09.2013 zugrunde gelegen.
Diese ursprüngliche Beschwerde sei auf § 31 DSG 2000 gestützt gewesen. Geltend gemacht sei eine Verletzung im Recht auf Auskunft durch die mitbeteiligte Partei gewesen. Begehrt sei iSd § 31 Abs. 7 DSG 2000 die Feststellung der Rechtsverletzung sowie zusätzlich (im Sinne eines Leistungsbegehrens) die Erteilung des Auftrags an die mitbeteiligte Partei, das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers (erneut) rechtskonform zu erledigen.
Die belangte Behörde sei daher jedenfalls dazu verpflichtet gewesen, die bereits erfolgte Verletzung des Auskunftsrechts festzustellen, unabhängig davon, ob faktisch (noch) Daten vorhanden gewesen seien oder nicht.
Die belangte Behörde berufe sich zur Begründung ihrer Rechtsansicht, wonach das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers mit der Löschung der Daten durch die mitbeteiligte Partei beseitigt worden sei, auf die Bestimmung des § 31 Abs. 8 DSG 2000. Die dort genannte Änderung des Wesens der Beschwerde sei de facto durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt. Sein Begehren habe durchgehend auf Feststellung der Rechtsverletzung gelautet und, soweit möglich, auf Erteilung des Auftrags seiner seinem Begehren entsprechenden (erneuten) Auskunft.
Auch eine Parallele zu § 31 Abs. 8 DSG 2000 sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die belangte Behörde bediene sich in ihrer Begründung unter Hinweis auf diese Bestimmung einer Analogie. Es liege aber keine Notwendigkeit vor, einen Analogieschluss zu ziehen, da insbesondere die Bestimmung des § 31 Abs. 7 DSG 2000 ausreichend bestimmt sei, wie in einem Fall wie dem vorliegenden vorzugehen sei (nämlich durch Feststellung der erfolgten Rechtsverletzung durch die unterlassene Auskunftserteilung der Beschwerdegegnerin).
Die belangte Behörde übersehe ganz wesentliche Unterschiede zur Bestimmung des § 31 Abs. 8 DSG 2000. Die dort normierte Klaglosstellung komme nämlich dem insofern eindeutigen Gesetzeswortlaut zufolge nur dann infrage, wenn die Rechtsverletzung nachträglich durch die Beschwerdegegnerin gemäß § 26 Abs. 4 oder § 27 Abs. 4 leg. cit. beseitigt werde. Im Falle einer Klaglosstellung komme die Beschwerdegegnerin also ihrer zunächst versäumten Pflicht nach und erstatte die gewünschte Auskunft. Es liege auf der Hand, dass ein rechtliches Interesse an der Feststellung der zunächst bestandenen Rechtsverletzung dann nicht mehr bestehe.
Der vorliegende Fall sei aber völlig anders ausgestaltet, eine Klaglosstellung oder ein Verlust des Rechtsschutzinteresses nicht erkennbar. Die mitbeteiligte Partei sei dem Begehren des Beschwerdeführers nicht nachgekommen. Dieses sei schließlich auf die Auskunftserteilung, nicht auf Löschung der Vorratsdaten des Beschwerdeführers gerichtet gewesen. Die mitbeteiligte Partei sei ihrer vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auskunftspflicht niemals nachgekommen.
Angesichts dessen, dass § 31 Abs. 7 DSG 2000 ganz klar primär ein Feststellungsinteresse gewähre, sei die belangte Behörde also verpflichtet gewesen, darüber abzusprechen, ob eine solche Verletzung vorliege. Eine Klaglosstellung komme nur bei nachträglicher Auskunftserteilung überhaupt in Betracht, eine solche sei unstrittig nie erfolgt. Eine analoge Heranziehung der diesbezüglichen Bestimmungen in Abs. 8 leg. cit., wie sie der belangten Behörde vorschwebe, gehe am Wortlaut des Gesetzes vorbei. Die Rechtsauffassung der
belangten Behörde erweise sich insofern als rechtswidrig. Auch bei Wegfall des Leistungsauftrags an die Beschwerdegegnerin sei seitens der belangten Behörde jedenfalls mit Feststellung der Rechtsverletzung vorzugehen. Im gegenständlichen Verfahren sei die behauptete Rechtsverletzung nicht nachträglich durch Auskunft beseitigt, sondern durch Löschung der Daten insgesamt vereitelt worden. Ein Ergebnis wie das vorliegende, wonach sich die Beschwerdegegnerin durch Löschen von Daten ihrer Auskunftspflicht entziehen könne, sei mit dem Rechtsschutzsystem des Datenschutzgesetzes und dem Grundrecht auf Datenschutz unvereinbar.
Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, sein Feststellungsanspruch sei erloschen und habe nur so lange bestanden, als die zu beauskunftenden Daten noch vorhanden gewesen seien, könne dem Gesetz nicht entnommen werden. Aus den Bestimmungen in § 31 Abs. 1 und Abs. 7 DSG 2000 ergebe sich, dass sich eine Beschwerde dann als berechtigt erweise, wenn eine Verletzung des Rechts auf Auskunft vorliege. Eine sonstige Bedingung für die Berechtigung einer Beschwerde sei im Gesetz nicht vorgesehen. Indem die belangte Behörde im bekämpften Bescheid als weitere Voraussetzung die Möglichkeit der Auskunftserteilung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorsehe, überschreite sie das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen.
Hinsichtlich der Anwendung der Bestimmung des § 27 Abs. 1 DSG 2000 sei auszuführen, dass die belangte Behörde in ihrer Argumentation irre, wenn sie im bekämpften Bescheid meine, dass "die mitbeteiligte Partei hier nach dem 01.07.2014 eine schwierige Abwägung zwischen der Pflicht zur Einhaltung der Löschungssperre gemäß § 26 Abs. 7 DSG 2000 und der Löschungspflicht gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 wegen Wegfalls einer verfassungswidrigen Verarbeitungsgrundlage zu treffen hatte". § 26 Abs. 7 DSG 2000 sei eindeutig als lex specialis ein Anwendungsvorrang vor der Bestimmung des § 27 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 zu geben, ermögliche der Satz zwei des § 26 Abs. 7 leg. cit. ja gerade nur die Löschung von Daten auf Antrag des Auskunftswerbers und nicht nach Gutdünken der Beschwerdegegnerin (hier: der mitbeteiligten Partei, Anm.). Die vorgenommene Interpretation der belangten Behörde verunmögliche sonst jedes Auskunftsrecht über strittige Daten, da sich die Auskunft erteilende Stelle durch Löschen der Daten von der Auskunft befreien könnte, was in diesem Fall geschehen sei. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass der VfGH im Erk. G 47/2012 u. a. zu Recht erkannt habe, dass die Vorratsdatenspeicherung mit dem Stichtag 01.07.2014 außer Kraft getreten sei. Die bis zu diesem Tag gespeicherten Daten seien von der fortdauernden Speicherpflicht nach § 26 Abs. 7 DSG 2000 betroffen gewesen. Damit habe aber keine Rechtsgrundlage für die Löschung der bis zu diesem Tag gespeicherten Daten bestanden.
In inhaltlicher Hinsicht wurde darauf hingewiesen, dass das Grundrecht auf Datenschutz über die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 DSG 2000 und die Ausgestaltungen in § 26 DSG 2000 ein umfangreiches Recht auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten vermittle. Den Ausführungen von Jahnel, Handbuch Datenschutzrecht, 2010, S. 54 folgend, sei die Ausführungsbestimmung des § 1 Abs. 3 ("nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen") bereits in § 26 DSG 2000 zu finden. Diesen gingen die Bestimmungen des TKG nach. Eine ausschließliche Auskunftspflicht von Daten, die mit der Vorratsdatenspeicherung erfasst würden, gegenüber gerichtlich bewilligten Anordnungen bestünden nicht. Selbst wenn es eine Verwaltungsstrafbestimmung in § 109 Abs. 3 Z 24 TKG gebe, so könne diese doch nicht umfassend ausgelegt werden, da ansonsten auch bei Auskunft gemäß SPG und StPO ohne richterliche Genehmigung eine Strafe fällig gewesen wäre.
Das Grundrecht auf Auskunft stehe über dem Straftatbestand des § 109 Abs. 3 Z 24 TKG, und einer Auskunft der gesamten, allenfalls teilweisen (z. B. um die jeweils um die in das Grundrecht auf Datenschutz Dritter fallender bereinigter) Vorratsdaten wäre nichts im Wege gestanden. Eine Beschränkung des Auskunftsrechts sei nur im Rahmen der Grundrechtsschranken des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig und könne nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. Abs. 2 des Art. 8 EMRK normiere, dass der Eingriff "nur statthaft (ist), insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Es stelle sich daher die Frage, ob das Recht auf Auskunft der Vorratsdaten aus den oben genannten Gründen ausschließbar sein könne.
Weiters würden verschiedene europarechtliche Bestimmungen das Grundrecht auf Datenschutz garantieren, in das hier eingegriffen werde, wie z. B. die Art. 16 AEUV, Art. 6 und 39 EUV sowie die Art. 7, 8, 10, 11, 12, 16 GRC.
Selbst wenn jedoch ein Auskunftsrecht nur nach dem Datenschutzgesetz nicht bestehe, so habe der VfGH in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11 u.a., klargestellt, dass auch die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechte in Österreich unmittelbar als verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gelten würden und anzuwenden seien. Die GRC enthalte in Art. 8 Abs. 2 Satz zwei das verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Recht auf Auskunft. Dieses Recht gelte somit auch in Österreich als im Verfassungsrang stehendes subjektives Recht, und auch darauf stütze er sein Begehren auf Auskunft.
Zusammenfassend ergebe sich also, dass die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass die mitbeteiligte Partei zu Unrecht eine Auskunft über die vom Beschwerdeführer gespeicherten Vorratsdaten verweigert und ihn damit in seinem Auskunftsrecht verletzt habe. Indem die belangte Behörde dies unterlassen habe, erachte sich der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in seinen schon oben angeführten subjektiven Rechten verletzt. Der bekämpfte Bescheid erweise sich insofern als rechtswidrig
Er erstatte daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen; 2. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und dem Begehren des Beschwerdeführers folgend die Beschwerdegegnerin (gemeint ist offenbar die mitbeteiligte Partei, Anm.) zur Erteilung der Auskunft verpflichten, in eventu die erfolgte Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Auskunft durch die Beschwerdegegnerin (gemeint ist offenbar: die mitbeteiligte Partei) feststellen; in eventu 3. gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG den bekämpften Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
6. Mit Schreiben vom 12.05.2015, das am 15.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt und einer Stellungnahme vor. In der Stellungnahme bestritt die belangte Behörde das Beschwerdevorbringen. Der Beschwerdeführer habe in erster Linie die Auslegung des § 31 Abs. 7 und 8 DSG 2000 durch die belangte Behörde gerügt. Letztere sei zu dem Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht zukomme, eine unbestritten in der Vergangenheit liegende mögliche Rechtsverletzung bescheidmäßig festgestellt zu erhalten. Der Beschwerdeführer begehre sinngemäß eine hypothetische Feststellung des Inhalts: "... durch die Nichterteilung einer datenschutzrechtlichen Auskunft über den Inhalt der ihn betreffend gemäß § 102a TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 zu speichernden Daten von 22. Dezember 2012 bis zum 1. Juli 2014 in seinem Recht auf Auskunft verletzt gewesen zu sein." Die belangte Behörde weise daraufhin, dass sie die Rechtmäßigkeit der Auskunftsverweigerung im genannten Zeitraum nicht beurteilt habe.
Nach Meinung der belangten Behörde sei ihrem Bescheid die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung am 19.03.2015 zugrunde zu legen gewesen. Unbestrittenermaßen seien die über den Beschwerdeführer gemäß § 102a TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 zu speichernden Vorratsdaten bald nach der Kundmachung über das Außerkrafttreten der Bestimmung (BGBl. I Nr. 44/2014) gelöscht worden. Eine Auskunftserteilung sei damit objektiv und praktisch nicht mehr möglich (gewesen).
Die mitbeteiligte Partei habe am 12.08.2014 dem Beschwerdeführer darüber eine entsprechende Negativauskunft (§ 26 Abs. 1 DSG 2000) erteilt und ihn damit nach Ansicht der belangten Behörde klaglos gestellt (die Beschwer beseitigt, die Beschwerde gemäß § 31 Abs. 8 DSG 2000 "gegenstandslos" gemacht).
Der Beschwerdeführer sei dieser Ansicht nach Parteiengehör zur Sach- und Rechtslage in seiner Stellungnahme vom 27.08.2014 entgegengetreten und habe ein Recht auf Feststellung einer Verletzung im Auskunftsrecht behauptet. Daraufhin sei (zur klaren Trennung der Verfahren und Beendigung des Fristenlaufs gemäß § 73 Abs. 1 AVG) das Verfahren Zl. DSB-D122.021 gemäß § 31 Abs. 8 DSG 2000 beendet und das neue Verfahren (Fortsetzungsverfahren mit dem geänderten Gegenstand betreffend Bestehen eines Anspruchs auf Feststellung einer in der Vergangenheit liegenden Rechtsverletzung) zur Zl. DSB-D122.223 eröffnet worden, in dem der nunmehr angefochtene Bescheid ergangen sei.
Der Beschwerdeführer verkenne den mit der Einführung der Möglichkeit, ein Beschwerdeverfahren wegen Klaglosstellung einzustellen, durch die DSG-Novelle 2010 geänderten Regelungsgehalt des § 31 DSG 2000. Der Gesetzgeber habe damit deutlich gemacht, dass das gesetzliche Verfahrensziel des Beschwerdeverfahrens wegen Verletzung der Rechte auf Auskunft, Löschung oder Richtigstellung jeweils die Durchsetzung dieser Rechte, demnach eine Leistungserbringung durch den datenschutzrechtlichen Auftraggeber, sei. Die Differenzierung zwischen einem feststellenden und einem die Leistungserbringung anordnenden Spruchteil in § 31 Abs. 7 DSG 2000 sei nur im Hinblick darauf erfolgt, dass die zweite Anordnung nur gegenüber datenschutzrechtlichen Auftraggebern des privaten Bereiches ergehen dürfe. Daraus sei aber nicht der Schluss zu ziehen, dass generell eine Feststellung von Verletzungen der Rechte auf Auskunft, Löschung und Richtigstellung zulässig wäre, wenn keine Möglichkeit mehr bestehe, die begehrte Auskunft zu erteilen oder die begehrte Löschung oder Richtigstellung vorzunehmen.
Die Gesetzesmaterialien zur DSG-Novelle 2010 (Erläuterungen zur RV, 472 Blg NR XXIV. GP, Seite 13), würden diese Auslegung stützen, indem sie festhielten, dass § 31 Abs. 8 DSG 2000 dem § 33 Abs. 1 VwGG (idF vor BGBl. I Nr. 33/2013, sinngemäß geändert aber auch für das Revisionsverfahren VwGH seit 01.01.2014 weiterhin geltend) nachgebildet worden sei.
Der VwGH lege § 33 Abs. 1 VwGG in ständiger Rechtsprechung wie folgt aus: "Das Rechtsinstitut der Gegenstandsloserklärung führt immer dann zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde, noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung - im Sinne einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - vorliegen (Hinweis B 24.10.1985, 85/06/0039, VwSlg 11925 A/1985). Das Gesetz gewährt der Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellungen der Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsbescheiden schlechthin, sondern auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen. Die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist nicht das bestimmungsgemäße Ziel der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde selbst, sondern der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist (Hinweis B 02.12.1948, VwSlg 612 A/1948)" (VwGH E 28.01.1992, 88/04/0040, RIS).
Diese Auslegung von § 33 Abs. 1 VwGG sei auf § 31 Abs. 8 DSG 2000 sinngemäß derart zu übertragen, dass an die Stelle des Verfahrensziels der Aufhebung des angefochtenen Bescheids das der Leistungserbringung trete. Auch im Verfahren nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 vor der belangten Behörde bestehe hier kein subjektives Recht darauf, die Unrechtmäßigkeit eines bestimmten, nicht mehr veränderbaren Handelns (hier: der Verweigerung der Auskunftserteilung über inzwischen bereits gelöschte Daten) durch Behördenakt (Bescheid) festgestellt zu erhalten, wenn dadurch in der Rechtssphäre des Beschwerdeführers keine Besserstellung mehr eintrete.
Das vom Beschwerdeführer mehrfach geltend gemachte Feststellungsinteresse sei an die Möglichkeit einer solchen Besserstellung oder zumindest einer Änderung der Rechtssphäre des Beschwerdeführers gebunden (z.B. durch Klärung eines strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses für die Zukunft, st. Rspr des VwGH zu § 56 AVG, vgl. etwa E 20.02.2014, 2011/07/0089, RIS). Ein derartiges Feststellungsinteresse sei im Hinblick auf die als verfassungswidrig aufgehobene Regelung betreffend die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung nach Ansicht der belangten Behörde ausgeschlossen. Die Vorratsdatenspeicherung als Rechtspflicht jener Unternehmen, zu deren Kreis die mitbeteiligte Partei zähle, bestehe nicht mehr. Aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 27.06.2014, G 47/2012 u.a., könne sie auch nicht mehr in inhaltlich gleicher Weise wieder eingeführt werden. Mit der Aufhebung der gesetzlichen Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung hätte jedenfalls ab dem 01.07.2014 keine gesetzliche Grundlage (§ 7 Abs. 1 DSG 2000) mehr dafür bestanden, Vorratsdaten zu verarbeiten. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerde (Begründung, Seite 7) sehe das DSG 2000 gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. das Nicht-Verarbeiten von Daten als den verfassungsmäßigen Normalzustand an, weswegen zur Verarbeitung von Daten eine rechtmäßige (Eingriffs) Grundlage, zur Löschung von Daten jedoch keine "Rechtsgrundlage" benötigt werde. Mit der Löschung seien auch jene Rechtsfragen (etwa nach der Rechtmäßigkeit der inhaltlichen Auskunftsverweigerung über gespeicherte Vorratsdaten) obsolet, die im durch den angefochtenen Bescheid beendeten Verfahren aufgeworfen worden seien. Durch ihre Beantwortung würde kein strittiges Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft geklärt werden.
Die Ausführungen der belangten Behörde zur Löschungssperre gemäß § 26 Abs. 7 DSG 2000 seien, da für den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens nicht entscheidend, als "obiter dictum" aufzufassen. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde von 27.08.2014 ausdrücklich verlangt habe, auch die Frage der Strafbarkeit der erfolgten Löschung der Vorratsdaten zu prüfen.
Die belangte Behörde stellte an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge, 1. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe, und 2. die Beschwerde abzuweisen. Weiters verzichte die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
7. Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.05.1015 zugemittelt.
8. Mit Schreiben vom 17.06.2015 gab der Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, dass die Rechtsverletzung der Nichtauskunft der verlangten Daten nicht durch die Löschung der gegenständlichen Daten geheilt werden könne. Die Beschwer sei somit nicht beseitigt, sondern materiell wie formell perpetuiert worden.
Die belangte Behörde weise in ihrer Stellungnahme auf die Gesetzesmaterialien zu § 31 Abs. 8 DSG 2000 hin und ziehe eine Parallele zu § 33 Abs. 1 VwGG alte Fassung. Dabei übersehe sie jedoch ganz wesentliche Unterschiede in den genannten verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die sich insbesondere aus einer Zusammenschau der §§ 31 Abs. 8 mit Abs. 7 DSG 2000 ergeben würden. In weiterer Folge wiederholte und präzisierte der Beschwerdeführer seine in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vorgebrachten Argumente.
Die Rechtsauffassung der belangten Behörde erweise sich als rechtswidrig. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV), die besagten:
"Demnach ist eine Rechtsverletzung jedenfalls festzustellen. Nur bei Auftraggebern des privaten Bereichs ist darüber hinaus ein - vollstreckbarer - Leistungsauftrag zu erteilen" (ErläutRV 472 BlgNR 24. GP 12). Auch bei Wegfall des Leistungsauftrages sei daher die Feststellung der Rechtsverletzung jedenfalls vorzunehmen.
Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelange, dass die Rechtsprechung zur in Analogie gezogenen Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG zur Anwendung kommen sollte, vermöge die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht zu überzeugen. Ein Wegfall der Beschwer sei schließlich nur dann anzunehmen, wenn das ursprüngliche Begehren der Partei erreicht worden sei. "Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre ‚Beschwer'. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht. (formelle Beschwer)" (VwGH 23.10.2013, 2013/03/0111H). Nachdem die Nichtauskunft vom Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers abweiche, liege sowohl materielle wie auch formelle Beschwer weiterhin vor, womit ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers weiterhin gegeben sei.
9. Mit Schreiben vom 22.06.2015 gab die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme ab und wiederholte ihre Rechtsansicht, dass es ihr gemäß § 102b TKG 2003 verwehrt gewesen sei, eine Auskunft zu den Vorratsdaten zu geben. § 92 Abs. 1 letzter Satz TKG 2003 sehe einen Anwendungsvorrang des TKG 2003 gegenüber dem DSG 2000 vor. Wenn nun die Bestimmungen des TKG 2003 betreffend die Vorratsdaten nicht vorgegangen wären, so hätte sich die mitbeteiligte Partei einer bereits in vorherigen Stellungnahmen ausführlich dargestellten Pflichtenkollision befunden. Dabei habe sich die mitbeteiligte Partei einerseits der Verwaltungsstrafe für die nicht durch § 102b TKG 2003 gedeckte Auskunftserteilung und andererseits der Verwaltungsstrafe für die Nichtbeauskunftung des Betroffenen nach § 52 Abs. 2a DSG 2000 gegenüber gesehen. Darüber hinaus habe das Bundesministerium für Justiz in den FAQs zur Vorratsdatenspeicherung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unerlaubte Zugriffe auf Vorratsdaten mit gerichtlicher Strafe nach §§ 118a, 119a StGB bedroht seien. Eine solche Pflichtenkollision hätte dazu geführt, dass die Pflicht zur Unterlassung der Beauskunftung trotzdem vorgegangen wäre. Dies hätte dazu geführt, dass selbst nach § 26 Abs. 2 DSG 2000, wonach bei Vorliegen überwiegender berechtigter Interessen des Auftraggebers keine Auskunft zu erteilen sei, dem Beschwerdeführer kein Auskunftsrecht zugekommen wäre.
Mit Urteil vom 08.04.2015 sei die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung durch den EuGH wegen Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz aufgehoben worden. In weiterer Folge habe der VfGH mit Urteil vom 27.06.2014 die entsprechenden nationalen Bestimmungen, die die genannte Richtlinie in Österreich umgesetzt hätten, als verfassungswidrig und grundrechtswidrig erkannt und mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Beide Urteile hätten hervorgehoben, dass die Speicherung von Vorratsdaten einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstelle. Durch das VfGH-Urteil und die damit einhergehende Aufhebung der Speicherlegitimität betreffend Vorratsdaten wegen Verfassung- und Grundrechtswidrigkeit sei die mitbeteiligte Partei verpflichtet gewesen, die nunmehr grundrechtswidrig gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen. Jede weitere Speicherung hätte, wie der VfGH klargestellt habe, einen massiven Eingriff in die Grundrechte der jeweiligen Betroffenen bedeutet. Die mitbeteiligte Partei habe daher die bis dahin gespeicherten Vorratsdaten gesetzeskonform gelöscht und dem Beschwerdeführer entsprechend § 26 DSG 2000 die Negativauskunft von 12.08.2014 erteilt. Damit seien dem Beschwerdeführer alle von der mitbeteiligten Partei verarbeiteten Daten vollständig und richtig beauskunftet worden.
Der Beschwerdeführer verkenne bei seiner Argumentation, dass die bereits genannten EuGH- und VfGH-Entscheidungen die Speicherung der Vorratsdaten schon per se als Grundrechtsverstoß ansehen würden. Hätte die mitbeteiligte Partei die Daten also weiter gespeichert und nicht gelöscht, dann hätte sie entsprechend der dahingehend eindeutigen Urteile gegen das Grundrecht auf Datenschutz und auch gegen das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens verstoßen. Nun wäre es widersinnig, wenn das vom Grundrecht auf Datenschutz lediglich abgeleitete Auskunftsrecht das grundrechtliche Verbot der Speicherung dieser Daten untergraben würde und eine einfachgesetzliche Bestimmung (§ 26 Abs. 7 DSG 2000) doch noch die Speicherung erlaube, obwohl alle Beteiligten seit dem VfGH-Urteil wissen würden, dass die Speicherung eigentlich dem Grundrecht widerspreche und die Folge nur sein könne, dass diese gelöscht werden müssten. Darüber hinaus sei die Vorratsdatenspeicherung ausschließlich im TKG 2003 geregelt. Die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsmeinung würde deshalb im Ergebnis bedeuten, dass das TKG 2003 dem DSG 2000 in allen Belangen nachgehe. Dies würde aber der dahingehend eindeutigen Bestimmung des § 92 Abs. 1 letzter Satz TKG 2003 widersprechen.
Im Übrigen wurde auf die bisherigen Stellungnahmen verwiesen und der Stellungnahme der belangten Behörde vollumfänglich zugestimmt.
Die mitbeteiligte Partei stelle daher an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge, 1. da der maßgebliche Sachverhalt bereits feststehe, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, und 2. die Beschwerde abzuweisen.
10. Mit Schreiben vom 07.07.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei an die jeweils anderen Parteien.
11. Mit Schreiben vom 30.08.2015 gab der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ab, in der er nochmals darauf hinwies, dass sich der von der mitbeteiligten Partei angeführte Anwendungsvorrang des TKG 2003 nur auf die nicht in Verfassungsrang stehenden Teile des DSG 2000 beziehen könne. Das Auskunftsrecht sei jedoch in Verfassungsrang stehend in § 1 DSG 2000 normiert worden. Allein schon aus diesem Grund könne es für diese Norm keinen Nachrang geben.
Zum zuletzt angeführten Argument der mitbeteiligten Partei, dass die weitere Speicherung der Daten nach der Aufhebung der Bestimmungen des TKG 2003 durch den VfGH eine Grundrechtsverletzung darstellen würde, führte der Beschwerdeführer aus:
Wie von der mitbeteiligten Partei selbst vorgebracht worden sei, bestimme § 92 Abs. 1 letzter Satz TKG 2003: "Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (...) anzuwenden." Es treffe das TKG 2003 aber nun keine Aussagen darüber, welche Rechtsfolgen ein anhängiges Verfahren betreffend Auskunft nach dem Datenschutzgesetz auslöse. Daher seien die Bestimmungen des DSG 2000 in Bezug auf laufende Verfahren, hier laufende Auskunftsverfahren, anzuwenden. Im Weiteren wird die Bestimmung des § 26 Abs. 7 DSG 2000 zitiert, die unmissverständlich formuliert sei und in der Lehre und Judikatur nicht kontrovers diskutiert werde. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf einen Bescheid der Datenschutzkommission (Zl. DSK K121.348/0007-DSK/2008), der unter Hinweis auf die Löschungssperre des § 26 Abs. 7 DSG 2000 festhalte, dass insbesondere auch rechtswidrig verarbeitete Daten bei einer Auskunft zu umfassen seien, sowie auf ein Erkenntnis des VwGH (2008/17/0080), worin es heiße: "Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 7 DSG 2000 (...) bestand eine uneingeschränkte Verpflichtung zur Beachtung des Löschungsverbots."
Im Hinblick darauf hätte die mitbeteiligte Partei die Daten des Beschwerdeführers nicht eigenmächtig während des anhängigen Verfahrens betreffend Auskunftserteilung löschen dürfen. Der Beschwerdeführer habe keinen Löschungsantrag gestellt und das Verfahren sei weiterhin nicht rechtskräftig abgeschlossen.
12. Mit Schreiben vom 04.09.2015 wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers den anderen Parteien zur Kenntnis gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die mitbeteiligte Partei ist ein in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierter Rechtsträger, der als Unternehmer in Österreich ein Telekommunikationsnetz (Festnetz) betreibt und Kommunikationsdienste anbietet (§ 3 Z 3, 4, 9 und 11 TKG 2003).
Der Beschwerdeführer war zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde Kunde der mitbeteiligten Partei.
Vom O1.04.2012 bis zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.07.2014 und dem 12.08.2014 hat die mitbeteiligte Partei gemäß ihrer bis zum 01.07.2014 geltenden Pflicht nach § 102a Abs. 2 und 3 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 den Beschwerdeführer betreffende Daten zu folgenden Datenarten für höchstens sechs Monate gespeichert (Vorratsdaten, VDS):
? Name, Anschrift und Teilnehmerkennung des Teilnehmers, dem eine öffentliche IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone zugewiesen war;
? Datum und Uhrzeit der Zuteilung und des Entzugs einer öffentlichen IP-Adresse bei einem Internet-Zugangsdienst unter Angabe der zugrundeliegenden Zeitzone;
? die Rufnummer des anrufenden Anschlusses für den Zugang über Wählanschluss;
? die eindeutige Kennung des Anschlusses, über den der Internet-Zugang erfolgt ist;
? Teilnehmernummer oder andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses;
? bei Zusatzdiensten wie Rufweiterleitung oder Rufumleitung die Teilnehmernummer, an die der Anruf geleitet wird;
? Name und Anschrift des anrufenden und des angerufenen Teilnehmers;
? Datum, Uhrzeit des Beginns und Dauer eines Kommunikationsvorganges unter Angabe der zugrundeliegenden Zeitzone;
? die Art des in Anspruch genommenen Dienstes (Anrufe, Zusatzdienste und Mitteilungs- und Multimediadienste);
? die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) des anrufenden und des angerufenen Anschlusses;
? die internationale Mobilfunkgerätekennung (IMEI) des anrufenden und des angerufenen Anschlusses;
? Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes und die Standortkennung (Cell-ID), an dem der Dienst aktiviert wurde, wenn es sich um vorbezahlte anonyme Dienste handelt;
? die Standortkennung (Cell-ID) bei Beginn einer Verbindung.
Zu dem oben erwähnten, nicht näher bestimmten Zeitpunkt wurden diese Vorratsdaten zu allen Betroffenen, den Beschwerdeführer eingeschlossen, von der mitbeteiligten Partei gelöscht.
Am 22.12.2012 richtete der Beschwerdeführer ein datenschutzrechtliches Auskunftsverlangen mit folgendem Inhalt an die mitbeteiligte Partei:
"Sehr geehrte Geschäftsführung!
In Vollziehung des § 102a Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) verwenden Sie iSd. § 4 Z 8 DSG 2000 Vorratsdaten iSd. § 92 Abs 3 6b TKG 2003. Ich fordere Sie daher auf, mir bekannt zu geben unter welcher Datenverarbeitungsnummer (DVR-Nummer) und unter welcher Datenanwendung Sie die Vorratsdatenspeicherung beim DVR gemeldet haben.
Weiters ersuche ich Sie gemäß den §§ 1 und 26 DSG 2000 ausdrücklich um die Beauskunftung sämtlicher Vorratsdaten die aufgrund des § 102a TKG 2003 zu meiner Person gespeichert sind.
Unter Hinweis auf §§ 1, 26 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) sowie alle weiteren anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen ersuche ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen:
? Welcher Art sind die Daten, die Sie über mich speichern?
? Welchen Inhalt haben diese Daten, woher stammen sie, wozu werden sie verwendet, an wen wurden sie übermittelt?
? Zu welchem Zweck werden die Datenanwendungen betrieben?
? Aufgrund welcher Vertrags- bzw. Rechtsgrundlage werden die Daten verwendet?
Sie werden ersucht, auch alle anfallenden Daten zu beauskunften, die sich in anderen Dateien befinden, jedoch über Schlüssel-, Such- und Referenzbegriffe mit meinen personenbezogenen Daten direkt oder indirekt verknüpft werden können (§ 4 DSG 2000).
Werden die Daten nach § 10 DSG 2000 verarbeitet, ersuche ich um die zusätzliche Angabe von Name und Anschrift Ihres Dienstleisters.
Sollte keine Auskunft über Vorratsdaten erteilt werden können, so ersuche ich Sie mir iSd § 26 Abs 1 DSG 2000 bekannt zu geben aus welchem der nachfolgenden Gründe keine Vorratsdaten zu meiner Person verarbeitet werden:
? Sie betreiben keinen öffentlichen Kommunikationsdienst iSd § 3 Z 9 iVm § 102a TKG 2003,
? Sie sind gemäß § 102a Abs 6 TKG 2003 nicht verpflichtet Vorratsdaten zu speichern,
? Sie vertreiben lediglich Dienstleistung eines Dritten (sog. Reseller) - in diesem Fall werden Sie ersucht bekannt zu geben wessen Kommunikationsdienstleistungen Sie vertreiben:
__________________________,
? Sie speichern aus einem sonstigen Grund keine Vorratsdaten -
Angabe des Grundes: ___________________________.
Im Sinne einer weitestgehenden Mitarbeit nach § 26 Abs 3 DSG 2000 gebe ich Ihnen folgende zusätzliche Identifikationsdaten bekannt:
Geburtsdatum: [....] (Nur zur Verwendung im Rahmen des Auskunftsbegehrens)
Kundennummer: [....]
[....]
Gemäß § 26 DSG 2000 hat die Auskunft binnen acht Wochen schriftlich, kostenlos und in allgemein verständlicher Form zu erfolgen."
Als Antwort erhielt der Beschwerdeführer zunächst das Auskunftsschreiben der mitbeteiligten Partei vom 20.02.2013. Dieses enthält in Bezug auf die VDS folgenden Inhalt:
"Seit 1.4.2012 ist unser Unternehmen verpflichtet, Verkehrsdaten entsprechend den Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung gem. § 102a TKG 2003 für sechs Monate auf Vorrat zu speichern.
Die Vorratsdaten unterliegen höchsten Sicherheitsanforderungen und dürfen ausschließlich für Zwecke der Beauskunftung an Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitsbehörden gespeichert werden. Die Daten werden gesichert und verschlüsselt an die Behörden im Rahmen der Ermittlungsverfahren übermittelt.
Die Herausgabe von Vorratsdaten im Rahmen einer Anfrage gem. § 26 DSG 2000 ist rechtlich und auch faktisch nicht möglich, da einer Herausgabe dieser Daten eine "besondere Interessenslage" Sinne des § 26 Abs. 2 DSG 2000 entgegensteht:
So darf Kunden gemäß § 100 TKG 2003 ein unverkürzter Einzelentgeltnachweis, also ein Einzelentgeltnachweis, welcher die vollständigen angerufenen und anrufenden Rufnummern enthält, ausschließlich
für die Zukunft sowie
nach Bestätigung, dass sämtliche Nutzer des Anschlusses einem derartigen unverkürzten Einzelentgeltnachweis zugestimmt haben
erteilt werden. Sinn dieser Regelung ist der Schutz jener Personen, die mit der betreffenden Rufnummer kommuniziert haben. Eine Beauskunftung von Vorratsdaten gem. § 26 DSG 2000 würde eine Umgehung dieses Prinzips darstellen.
Mit ergänzendem Auskunftsschreiben vom 26.09.2013 übermittelte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer eine Übersicht über die ihn betreffenden Stammdaten.
Mit Schreiben (Einschreibebrief und E-Mail) vom 12.08.2014 teilte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer Folgendes mit:
"Sehr geehrter Herr DI [...],
Wir nehmen Bezug auf ihr Auskunftsersuchen von 22.12.2012 bezüglich der in unserem Unternehmen über Sie vorhandenen Daten, das wir mit unserem Schreiben vom 20.2.2013 (ergänzt mit dem Schreiben von 26.9.2013) beantwortet haben.
Am 18.9.2013 wurde von Ihnen eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (vormals Datenschutzkommission) zu GZ: DSB-D122.021/0001-DSB/2014 (vormals GZ: DSK-K122.021/0002-DSK/2013) eingereicht, in der Sie monierten, dass unsere Auskunft unvollständig war, da eine Information über Vorratsdaten nicht erfolgte.
Im Hinblick auf die gerichtlichen Entscheidungen und die geänderte Rechtslage teilen wir Ihnen in einer ergänzenden Stellungnahme gem. § 31 (8) DSG 2000 mit, dass unser Unternehmen über keine weiteren persönlichen Daten, insbesondere Vorratsdaten, ihre Person betreffend verfügt. Sie sind damit vollständig und ordnungsgemäß im Sinne der §§ 1, 26 DSG 2000 beauskunftet."
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde von den Parteien nicht bestritten.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 39 Abs. 1 DSG 2000 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchteil A) Abweisung:
3.2.1. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet, die auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren heranzuziehen sind:
§ 1 Abs. 3 Z 1, § 26 Abs. 1 und 4, § 31 Abs. 1, 7 und 8 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.
§ 1 Abs. 3 DSG 2000 lautet:
"(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten."
§ 26 DSG 2000 lautet:
"Auskunftsrecht
§ 26. (1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Auskunftswerbers aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
3. der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 31 Abs. 4.
(3) Der Auskunftswerber hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
[5 - 6]
(7) Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Auskunftswerber innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzbehörde bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten. Diese Frist gilt nicht, wenn einem Löschungsantrag des Auskunftswerbers nach § 27 Abs. 1 Z 2 oder § 28 zu entsprechen ist.
[8 - 10]"
§ 31 DSG 2000 lautet:
"Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 31. (1) Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
[3 - 6]
(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die - allenfalls erneute - Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(8) Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den §§ 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 4 oder § 27 Abs. 4 die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Erscheint der
Datenschutzbehörde durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners die Beschwerde als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen."
3.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
Die Zuständigkeit der belangten Behörde steht fest und wurde auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten.
In der Sache selbst wird Folgendes festgehalten:
Wie die belangte Behörde richtig ausführte, ist durch die erfolgte Löschung der Vorratsdaten eine Auskunftserteilung über den Inhalt der gespeicherten Vorratsdaten unmöglich geworden. Auch der vom Beschwerdeführer begehrte Leistungsauftrag ist damit nicht mehr möglich, da die Erbringung einer objektiv unmöglichen Leistung nicht durch eine Behörde angeordnet werden könne. Das Recht des Beschwerdeführers auf Erhalt einer begründeten Ablehnung der inhaltlichen Auskunftserteilung ("Negativauskunft") gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 wurde von der mitbeteiligten Partei durch das Schreiben vom 12.08.2014 gesetzmäßig erfüllt.
Eine zumindest denkmögliche bescheidmäßige Feststellung dahingehend, dass die mitbeteiligte Partei vor Löschung der Vorratsdaten über deren Inhalt Auskunft erteilen hätte müssen, ist daher nicht geboten. Ein durch eingetretene faktische Unmöglichkeit nicht mehr durchsetzbares Recht kann gemäß § 31 Abs. 7 und 8 DSG 2000 auch nicht zum Gegenstand der Feststellung gemacht werden, in diesem Recht in der Vergangenheit verletzt gewesen zu sein.
Der belangten Behörde ist auch dahingehend zu folgen, dass ihrem Bescheid die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung am 19.03.2015 zugrunde zu legen war. Dass die über den Beschwerdeführer gemäß § 202a TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 zu speichernden Vorratsdaten nach der Kundmachung über das Außerkrafttreten der Bestimmung (BGBl. I Nr. 44/2014) gelöscht wurden, ist unbestritten. Eine Auskunftserteilung war daher zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde objektiv und praktisch
nicht mehr möglich. Die mitbeteiligte Partei erteilte am 12.08.2014 dem Beschwerdeführer darüber eine entsprechende Negativauskunft (§ 26 Abs. 1 DSG 2000) und hat damit die Beschwer beseitigt und die Beschwerde gegenstandslos gemacht.
Der Gesetzgeber hat mit dem durch die DSG-Novelle 2010 geänderten Regelungsgehalt des § 31 DSG 2000 deutlich gemacht, dass das gesetzliche Verfahrensziel des Beschwerdeverfahrens wegen Verletzung der Rechte auf Auskunft, Löschung oder Richtigstellung jeweils die Durchsetzung dieser Rechte, demnach eine Leistungserbringung durch den datenschutzrechtlichen Auftraggeber ist. Die Differenzierung zwischen einem feststellenden und einem die Leistungserbringung anordnenden Spruchteil in § 31 Abs. 7 DSG 2000 ist nur im Hinblick darauf erfolgt, dass die zweite Anordnung nur gegenüber datenschutzrechtlichen Auftraggebern des privaten Bereiches ergehen darf. Daraus ist aber nicht der Schluss zu ziehen, dass generell eine Feststellung von Verletzungen der Rechte auf Auskunft, Löschung und Richtigstellung zulässig ist, wenn keine Möglichkeit mehr besteht, die begehrte Auskunft zu erteilen oder die begehrte Löschung oder Richtigstellung vorzunehmen.
Die Gesetzesmaterialien zur DSG-Novelle 2010 (Erläuterungen zur RV, 472 Blg NR XXIV. GP, Seite 13), stützen diese Auslegung, indem sie festhalten, dass § 31 Abs. 8 DSG 2000 dem § 33 Abs. 1 VwGG (idF vor BGBl. I Nr. 33/2013, sinngemäß geändert, aber auch für das Revisionsverfahren VwGH seit 01.01.2014 weiterhin geltend) nachgebildet worden ist.
Der VwGH legt § 33 Abs. 1 VwGG in ständiger Rechtsprechung wie folgt aus: "Das Rechtsinstitut der Gegenstandsloserklärung führt immer dann zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde, noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung - im Sinne einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - vorliegen (Hinweis B 24.10.1985, 85/06/0039, VwSlg 11925 A/1985). Das Gesetz gewährt der Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellungen der Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsbescheiden schlechthin, sondern auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen. Die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist nicht das bestimmungsgemäße Ziel der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde selbst, sondern der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist (Hinweis B 02.12.1948, VwSlg 612 A/1948)" (VwGH E 28.01.1992, 88/04/0040, RIS).
Wie die belangte Behörde ausführt, ist diese Auslegung von § 33 Abs. 1 VwGG auf § 31 Abs. 8 DSG 2000 sinngemäß derart zu übertragen, dass an die Stelle des Verfahrensziels der Aufhebung des angefochtenen Bescheids das der Leistungserbringung tritt. Auch im Verfahren nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 vor der belangten Behörde besteht hier kein subjektives Recht darauf, die Unrechtmäßigkeit eines bestimmten, nicht mehr veränderbaren Handelns (hier: der Verweigerung der Auskunftserteilung über inzwischen bereits gelöschte Daten) durch Behördenakt (Bescheid) festgestellt zu erhalten, wenn dadurch in der Rechtssphäre des Beschwerdeführers keine Besserstellung mehr eintritt.
Es ist einzuräumen, dass der Gesetzgeber offenbar primär die Klaglosstellung der Beschwerdeführer durch Nachholung einer Auskunftserteilung, Richtigstellung oder Löschung vor Augen hatte. Selbst wenn man, so wie der Beschwerdeführer, die Meinung verträte, dass § 31 Abs. 8 DSG 2000 im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden wäre, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass auch im Falle des Wegfalls der Beschwer durch Gegenstandslosigkeit eine bescheidmäßige Absprache über das - allenfalls in der Vergangenheit verletzte - Recht auf Auskunft nicht geboten ist.
Was das vom Beschwerdeführer mehrfach geltend gemachte Feststellungsinteresse betrifft, so ist dieses, abgesehen vom Fall des gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Feststellungsbescheids, an die Möglichkeit einer solchen Besserstellung oder zumindest einer Änderung der Rechtssphäre des Beschwerdeführers gebunden (z. B. durch Klärung eines strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses für die Zukunft, st. Rspr des VwGH zu § 56 AVG, vgl. etwa E 20.02.2014, 2011/07/0089, RIS).
Ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf die als verfassungswidrig aufgehobene Regelung betreffend die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung ausgeschlossen. Die Vorratsdatenspeicherung als Rechtspflicht jener Unternehmen, zu deren Kreis die mitbeteiligte Partei zählt, besteht nicht mehr. Aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 27.06.2014, G 47/2012 u.a., kann sie auch nicht mehr in inhaltlich gleicher Weise wieder eingeführt werden. Damit sind auch jene Rechtsfragen (etwa nach der Rechtmäßigkeit der inhaltlichen Auskunftsverweigerung über gespeicherte Vorratsdaten) obsolet, die im durch den angefochtenen Bescheid beendeten Verfahren aufgeworfen worden sind. Durch ihre Beantwortung würde kein strittiges Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft geklärt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - bereits vor der DSG-Novelle 2010, einen Bescheid der Datenschutzkommission betreffend - im Hinblick auf das Recht auf Löschung Folgendes festgehalten:
"In diesem Zusammenhang ist es von zentraler Bedeutung, was der Gegenstand von Beschwerden bei der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 ist bzw. welche Entscheidungsbefugnisse der Datenschutzkommission dabei eingeräumt sind. Gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung "über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz" zuständig. [...]
Wenn der Gesetzgeber in § 31 Abs. 2 DSG 2000 von behaupteten Verletzungen u.a. des Rechtes auf Löschung von Daten spricht, weist diese Formulierung darauf hin, dass der Gesetzgeber damit aktuelle Verletzungen meint und nicht Verletzungen, die sich in der Vergangenheit abgespielt haben und der begehrte Zustand, u.a. die Löschung der in Frage stehenden Daten, mittlerweile eingetreten ist. Im Zusammenhalt mit dem verfassungsgesetzlich verankerten Recht auf Löschung in § 1 Abs. 3 Z. 2 DSG2000 und der in § 27 Abs. 1 DSG 2000 vorgesehenen Verpflichtung jedes Auftraggebers, unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen, ergibt sich auch nach den Regelungen des DSG 2000, dass eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung des Rechtes auf Löschung nach den Intentionen des Gesetzgebers ausschließlich zum Ziel hat, dem Beschwerdeführer erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der Datenschutzkommission und ihre "Vollstreckung" (siehe dazu § 40 Abs. 4 DSG 2000) zur Durchsetzung des Rechtes auf Löschung zu verhelfen. Es kommt daher eine meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung nur dann und solange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlasst wurde. Ist dies aber geschehen und der Anspruch des Beschwerdeführers dadurch erfüllt, so ist einer meritorischen Entscheidung der Datenschutzkommission der Boden entzogen (vgl. dazu zur früheren Rechtslage das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1991, VfSgl. Nr. 12.768; dazu ist anzumerken, dass die Bestimmung über die Entscheidungsbefugnis der Datenschutzkommission in § 14 Abs. 1 DSG 2000, BGBl. Nr. 565/1978, im Unterschied zu § 31 Abs. 2 DSG 2000 sogar darauf abstellte, dass der Beschwerdeführer behauptete, wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden zu sein).
Auch über die in § 31 Abs. 2 DSG 2000 vorgesehene Möglichkeit der Beschwerde zur Durchsetzung des Rechtes auf Löschung von Daten hinaus ist die Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden durch die Datenschutzkommission über in der Vergangenheit erfolgte, aber nicht mehr aktuelle Verletzungen des im vorliegenden Fall relevanten Rechtes auf Mitteilung betreffend eine beantragte Löschung von Daten im Lichte der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu verneinen. Dies schon deshalb, weil die Befugnis einer Verwaltungsbehörde zur Erlassung von Feststellungsbescheiden jedenfalls voraussetzt, dass sie auch zur Gestaltung (Begründung, Änderung oder Aufhebung) des bescheidmäßig festzustellenden Rechtes oder Rechtsverhältnisses zuständig ist (vgl. das bereits angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1991 und die in diesem angeführte
Vorjudikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes). Der Datenschutzkommission ist eine solche Aufgabe in Bezug auf das im vorliegenden Fall in Rede stehende Recht auf Mitteilung gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 nicht eingeräumt. [...]
Wenn der Beschwerdeführer weiters meint, dass das Prinzip des effektiven Grundrechtsschutzes gebiete, dass nicht nur letzten Endes ein rechtskonformer Zustand hergestellt werde, sondern auch erfolgte Rechtsverletzungen festgestellt werden, ist ihm auf der Ebene einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte im Rahmen des Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgerichtshof dazu zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof aus seiner Zuständigkeitsregelung in Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, nach der Beschwerde erheben kann, wer durch den letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (und nicht in seinen Rechten verletzt worden zu sein behauptet), ableitet, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht zur allfälligen Feststellung von in der Vergangenheit gelegenen, für den Beschwerdeführer jedoch nicht mehr fortwirkenden Rechtsverletzungen berufen ist (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 30. Oktober 1984, VwSlg. Nr. 11.568/A).[...]
Wenn der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides aber für geboten hält, um die aus der Beschwerdeführung vor der belangten Behörde durch einen Rechtsvertreter entstandenen Kosten in einem Amtshaftungsverfahren geltend machen zu können, ist er auf die ausdrückliche Regelung des § 11 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz zu verweisen, nach der das Amtshaftungsgericht im Falle, dass der Rechtsstreit von der Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides abhängt, über die noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und das Gericht den Bescheid für rechtswidrig hält, das Verfahren zu unterbrechen und mit Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides beim Verwaltungsgerichtshof zu begehren hat. Diese Regelung spricht dagegen, zum Zwecke der Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers anzunehmen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 16. November 2002, Zl. 99/16/0450).
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde bei der belangten Behörde hätte rechtens wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses während des Verfahrens zurückgewiesen werden müssen. Die belangte Behörde hat zwar im Spruch die Beschwerde abgewiesen, aus der Begründung des Bescheides ergibt sich aber, dass die negative Entscheidung über die Beschwerde im Fehlen einer Beschwer begründet lag. Wenn die belangte Behörde den Ausdruck abweisen im Spruch verwendet hat, so hat sie sich offensichtlich im Ausdruck vergriffen."
(Erkenntnis des VwGH 2004/06/0125 vom 28.03.2006, ebenso in E 2005/06/0302 vom 25.11.2008, E2004/06/0167 vom 25.04.2006)
Da § 31 Abs. 1 DSG 2000 exakt dieselbe Formulierung beinhaltet(e) (dieser lautet nunmehr: "Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften [vor der DSG-Novelle 2010: Betroffene; Anm.], die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein,[...]"), ist diese Rechtsprechung auch auf das Recht auf Auskunft übertragbar.
Es wird weiters angemerkt, dass auch die Formulierung des geltenden Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, der nunmehr die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelt, weitgehend dem Wortlaut des Art. 131 Abs. Z 1 B-VG (alte Fassung) nachgebildet ist ("wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet"), sodass sich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht zur allfälligen Feststellung von in der Vergangenheit gelegenen, für den Beschwerdeführer jedoch nicht mehr fortwirkenden Rechtsverletzungen berufen sieht. Wenngleich es nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer die seines Erachtens unvollständige Beantwortung seines seinerzeitigen Auskunftsersuchens sowie die inzwischen erfolgte Löschung durch die mitbeteiligte Partei subjektiv als Unrecht empfindet, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwiefern die (allfällige) Rechtsverletzung für den Beschwerdeführer "perpetuiert" wurde.
Da sich das Bundesverwaltungsgericht lediglich mit einer Negativentscheidung der belangten Behörde auseinanderzusetzen hatte, die mit dem Wegfall einer Beschwer begründet wurde und damit einer Zurückweisung gleichkam, kann und muss in diesem Zusammenhang auch die Richtigkeit der Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei sowie der des Beschwerdeführers zur seinerzeitigen allfälligen Verpflichtung zur Auskunftserteilung dahingestellt bleiben.
Was eine "Ahndung" eines allfälligen Verstoßes gegen das in § 26 Abs. 7 DSG 2000 normierte Löschungsverbot betrifft, so wies der Beschwerdeführer selbst auf die Bestimmung des § 52 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 hin, die einen vorsätzlichen Verstoß gegen das in § 26 Abs. 7 DSG 2000 normierte Löschungsverbot unter Strafe stellt. Wie die belangte Behörde ausführte, würde ein allfälliges auf dieser Bestimmung beruhendes Verwaltungsstrafverfahren nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde fallen. Den diesbezüglichen weiteren Ausführungen der belangten Behörde im beschwerdegegenständlichen Bescheid in der Sache selbst (wie sie selbst ausführt, ein "obiter dictum") kommt daher keine rechtliche Relevanz zu.
3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die
erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersichtlich. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).
3.2.4. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung der Datenschutzkommission und der Datenschutzbehörde sowie der Rechtsprechung der Höchstgerichte (siehe dazu die Begründung in Punkt 3.2.).
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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