BVwG W122 2103532-2

W122 2103532-2Federal Administrative CourtNov 17, 2015

Regest

Dienstfähigkeit, Funktionsgruppe, Gesundheitszustand, Kenntnis, nova<br/>reperta, Sachverständigengutachten, Überstellung, Verwendungsgruppe,<br/>Wiederaufnahmegrund

Full text

BVwG W122 2103532-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2103532.2.00

Spruch

W122 2103532-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 18.11.2014, Zl. P665370/244-PersB/2014 betreffend Wiederaufnahme zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF abgewiesen

und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

Der Beschwerdeführer wurde mehrmals Dienstfähigkeitsuntersuchungen unterzogen. Neben der Feststellung einer psychischen Erkrankung erfolgte die Bescheinigung der Dienstfähigkeit und überdurchschnittlichen Leistungsbereitschaft bei adäquater, der Ausbildung entsprechender Tätigkeit und Einhaltung einer vorgegebenen Laufbahn.

Mit 01.11.2008 wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen zur Dienststelle XXXX auf einen Arbeitsplatz der Reihe 977, Wertigkeit M BO2, Grundlaufbahn versetzt und bei einem Zieltruppenkörper ( XXXX ) zur Einarbeitung eingeteilt. Der Beschwerdeführer hatte die maßgebenden Gründe für die Versetzung nicht selbst zu vertreten.

Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 27. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.08.2010 von Amts wegen zur Dienststelle XXXX , Dienstort XXXX , versetzt und auf einen Arbeitsplatz der Positionsnummernreihe 971 ("über den Stand"), Organisationsplannummer G47, Truppennummer 8767, Wertigkeit MBO 2, Funktionsgruppe GL, unter Anwendung des § 113h Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG 1956), dauernd diensteingeteilt. Der Beschwerdeführer hätte die maßgebenden Gründe für die Versetzung nicht selbst zu vertreten gehabt.

Mit Erkenntnis vom 29.10.2010 hob die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt diesen Versetzungsbescheid auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde. Begründend führte die Berufungskommission auszugsweise an:

"Die belangte Behörde ging vom Vorliegen eines Abzugsinteresses des BW von seiner bisherigen Verwendung aus und begründete dieses damit, dass ‚mit der Versetzung in die Nähe des familiären Umfeldes dem BW die Möglichkeit geboten werden solle, zu genesen und ein psychisch stabile Lage wieder zu erlangen.' Die Behörde sah ‚jedenfalls die Versetzung eines Bediensteten zu dessen Wohnort bzw. in die Nähe des Wohnortes, um mit dieser Maßnahme somit auch dienstlich für ein stabiles familiäres und soziales Umfeld zu sorgen und damit den notwendigen psychischen Heilungsprozess zu unterstützen, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht gegenüber einem suizidgefährdeten Bediensteten als wichtiges dienstliches Interesse an.'

Grundsätzlich ist auch hier der belangten Behörde zu folgen, wenn sie die Ansicht vertritt, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Personalmaßnahme darin liegen kann, einen gesundheitlich angeschlagenen Beamten auf einen Arbeitsplatz zu versetzen, der geeignet ist, den Heilungsprozess positiv zu beeinflussen. Voraussetzung für eine solche dienstliche Maßnahme ist aber, dass der Beamte gesundheitlich in der Lage ist, die Auf-gaben des ihm neu zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen.

In diesem Zusammenhang sind die ärztlichen Sachverständigenbeweise zu würdigen, welche eine volle Dienstfähigkeit des BW attestieren, jedoch nur für den Fall, dass dieser die ‚derzeitige Verwendung auf dem Arbeitsplatz im XXXX , Position Nr. 104, Referat XXXX ' weiterhin ausübt. Eine neuerliche berufliche Veränderung/Versetzung wäre nach den Angaben des Gutachtens vom 16. Februar 2010 hingegen zu vermeiden.

Nun geht es aber im gegenständlichen Verfahren gerade darum, den BW einer anderen Verwendung zuzuführen. Die ärztlichen Gutachten, insbesondere das Gutachten vom 16. Februar 2010, weisen aber in die Richtung, dass eine volle Dienstfähigkeit des BW auf anderen Arbeitsplätzen außer auf dem von ihm im Februar 2010 innegehabten Arbeitsplatz nicht gegeben wäre. Gerade das von der belangten Behörde als dienstliches Interesse an der Versetzung des BW ins Treffen geführte Argument seiner gesundheitlichen Stabilisierung erscheint daher - zumindest ohne weitere Ermittlungen - nicht gegeben.

Die belangte Behörde wird daher weitere Ermittlungen in Bezug auf die Dienstfähigkeit des BW, insbesondere in Bezug auf die von der belangten Behörde ins Auge gefasste neue Verwendung, anzustellen haben. Fehlte diesbezüglich die Dienstfähigkeit, so erwiese sich diese Personalmaßnahme als rechtswidrig."

Mit 01.07.2012 wurde der Beschwerdeführer auf einen Arbeitsplatz der XXXX in die Verwendungsgruppe A1, Grundlaufbahn überstellt. Innerhalb offener Berufungsfrist ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Übermittlung des Ergebnisses einer weiteren durchgeführten Begutachtung seines psychischen Gesundheitszustandes, aber er hat diese Personalmaßnahme nicht bekämpft.

Mit E-Mail vom 20.02.2013 ersuchte der Beschwerdeführer um einen Termin für ein Mitarbeitergespräch und gab bekannt, dass er nicht vorhätte, in der Verwendungsgruppe A1, Grundlaufbahn zu bleiben. Weiters wurden die dienstrechtlichen Modalitäten für Therapiebesuche thematisiert. Unter anderem erinnerte der Beschwerdeführer seinen Vorgesetzten, dem Gutachten Folge zu leisten und hielt seinem Vorgesetzten vor, er wolle zum Leiter bestellt werden. Seit über vier Jahren hätte kein Mitarbeitergespräch stattgefunden. Die Laufbahn des Beschwerdeführers müsse eingeplant sein. Der Beschwerdeführer ersuchte um ein schriftliches Festhalten seiner Laufbahn, man wolle nicht, dass er wieder erkranke.

Mit Antrag vom 13.11.2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederaufnahme des Versetzungsverfahrens. Nach einem neuropsychiatrischen Gutachten hätte eine Kontinuität und Vorhersehbarkeit der beruflichen Laufbahn für den Beschwerdeführer wesentliche Bedeutung. Weiters führte der Beschwerdeführer die Fürsorgepflicht des Dienstgebers näher aus.

Mit Säumnisbeschwerde vom 21.08.2014 verweist der Beschwerdeführer auf die Säumnis der Behörde betreffend der gegenständlichen beantragten Wiederaufnahme und weiteren Anträgen.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.11.2013 auf Wiederaufnahme gemäß § 8 und § 69 AVG i.V.m. § 38 und § 41a Abs. 6 BDG abgewiesen und das Säumnisverfahren gemäß § 16 VwGVG eingestellt.

Ergänzend zum oben angeführten Sachverhalt gab die Behörde an, dass nach der aufgehobenen ersten Versetzung ein psychiatrisches Gutachten eingeholt wurde und ein Arbeitsplatz speziell für den Beschwerdeführer eingerichtet worden wäre, auf den der Beschwerdeführer eingeteilt und überstellt wurde. Diese Versetzung sei in Rechtskraft erwachsen.

Rechtlich führte die belangte Behörde die taxativ aufgezählten Wiederaufnahmegründe an. Der Beschwerdeführer hätte den behaupteten Verfahrensfehler im Zuge eines Rechtsmittels geltend machen können. Die Existenz des Gutachtens wäre dem Beschwerdeführer bekannt gewesen.

Weiters verweist die Behörde auf eine allfällige vorteilhaftere Einteilung, die ebenfalls kein Grund für eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens wäre und auf eine mangelnde Bedeutung des psychiatrischen Gutachtens in Überstellungsverfahren.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Mit dieser Beschwerde vom 17.12.2014 beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht wolle die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde dahingehend abändern, dass auf Grundlage der GU (gemeint wohl: Gutachten) die belangte Behörde im Konsens mit dem Beschwerdeführer einen entsprechenden Arbeitsplatz mit der Wertigkeit von A1/2 im Sinne der Gutachten erhalten werde, der Beschwerdeführer den entstandenen vermögensrechtlichen Schaden ersetzt bekomme; das Bundesverwaltungsgericht wolle absprechen, welchen Stellenwert die eingeholten Gutachten von Sachverständigen im Rahmen eines fortgesetzten Dienstrechtsverfahren darstellen würden und die Bescheide aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.

Begründend führte der Beschwerdeführer die Fürsorgepflicht des Dienstgebers an.

Der Beschwerdeführer sei nicht entsprechend des elektronischen Personaleinsatzplanes auf einen Arbeitsplatz A1/2 versetzt worden. Der Beschwerdeführer hätte im Frühjahr 2009 ein Burn-Out erlitten und es sei ein bestimmter Dienstort mündlich vereinbart worden.

Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass die verschiedenen Gutachten betreffend seines psychischen Gesundheitszustandes und seiner eingeschränkten bzw. nur unter bestimmten Bedingungen erachteten Dienstfähigkeit im Bescheidverfahren nicht ausreichend gewürdigt und ihm nicht ausreichend vorgehalten worden wären.

Der Gutachter hätte mit dem erforderlichen konstanten Arbeitsumfeld einen Arbeitsplatz der Wertigkeit A1/2 gemeint und sei von der Behörde angewiesen worden, das Gutachten umzuschreiben.

Im Rahmen der offenen Berufungsfrist der letzten Versetzung mit 01.07.2012 habe der Beschwerdeführer mit der belangten Behörde telefoniert und ersucht, man möge ihm das neue Gutachten übermitteln.

Der Beschwerdeführer habe ersucht, mit einem unbesetzten Arbeitsplatz betraut zu werden, wäre aber nicht betraut worden.

Weiters beanstandet der Beschwerdeführer die Vorgangsweise, unterschiedliche Gutachter zu beauftragen.

Die Behörde wäre von falschen Informationen ausgegangen.

Am 05.10.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zur Beschwerde ein. Darin moniert er hauptsächlich, dass ihm ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vor der zuletzt erfolgten Versetzung nicht übermittelt wurde. Das Parteiengehör sei nicht eingehalten worden. Der Beschwerdeführer begehrte [gemeint wohl den Ersatz von] vermögensrechtlichen Schaden in der Höhe von ca. € 73.000.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte mit Schreiben vom 17.03.2015 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit 01.04.1994 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe H2 ernannt. Am 01.05.1999 wurde der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe M BO2 übergeleitet. Der Beschwerdeführer absolvierte die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A1, rechtskundiger Dienst, für die er auch zugelassen worden war.

Nach der im Verfahrensgang angeführten Aufhebung einer Versetzung wurde der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe A1 überstellt und wird auf einem Arbeitsplatz der XXXX in der Grundlaufbahn eingesetzt. Diese besser stellende Überstellung bekämpfte der Beschwerdeführer nicht. Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag gründet sich auf einen vermeintlichen Verfahrensfehler, der dem Beschwerdeführer bereits innerhalb der Beschwerdefrist bekannt war und allenfalls eine dem Beschwerdeführer gegenüber nachteilige Untauglichkeit für die Verwendung in der höheren Verwendungsgruppe bescheinigt haben hätte können, dessen Berücksichtigung die Behörde einzig zum Vorteil des Beschwerdeführers unterlassen haben hätte können.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.

Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer den nunmehr vorgebrachten Mangel innerhalb der Beschwerdefrist geltend machen hätte können, zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015 sieht im Fall der Wiederaufnahme eines Überstellungsverfahrens keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 lautet:

"Beteiligte; Parteien

§ 8 Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."

§ 14 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991 lautet:

"Zu den §§ 69 und 70 AVG

§ 14. (1) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Dienstrechtsverfahrens wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.

(2) Erst mit Beendigung des wiederaufgenommenen Verfahrens tritt der neue Bescheid an die Stelle des früheren Bescheides.

(3) Der neue Bescheid hat jedoch dann, wenn sich dies zugunsten der Partei auswirkt, anzuordnen, daß der Zustand hergestellt wird, der sich ergeben hätte, wenn der neue Bescheid schon im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des früheren Bescheides erlassen worden wäre.

(4) Die im § 69 Abs. 2 und 3 AVG mit drei Jahren festgesetzten Fristen betragen im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre."

§ 69 AVG in der am 18.11.2014 geltenden Fassung lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat."

Zwar ist nach § 17 VwGVG die Bestimmung des § 69 AVG für das Verfahren der Verwaltungsgerichte nicht anwendbar, wie sich hingegen aus dem DVG ergibt, für die Behörde jedoch schon.

Der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt unter anderem voraus, dass von Seiten des Wiederaufnahmewerbers neue Tatsachen oder Beweismittel dargetan werden, welche entweder allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 14.01.2010, 2005/09/0084).

Bei den Tatsachen oder Beweismitteln, welche gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG einen Wiederaufnahmegrund darstellen können, muss es sich um neu hervorgekommene handeln, das heißt um solche, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden (nova reperta). Nur solche können einen Wiederaufnahmegrund darstellen. Im Gegensatz dazu können jene Tatsachen, welche erst nach Abschluss des Verfahrens neu entstanden sind (nova producta), nicht zu einer Wiederaufnahme führen (vgl. VwGH vom 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; VwGH vom 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; VwGH vom 24.04.1986, Zl. 86/02/0048).

Im gegenständlichen Fall bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm ein Gutachten über seinen psychischen Gesundheitszustand, welches Bedingungen für seine Dienstfähigkeit anspricht, nicht vor einer besoldungsrechtlich begünstigenden Überstellung in die Verwendungsgruppe A1 zur Kenntnis gebracht wurde. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer bereits innerhalb der Beschwerdefrist bekannt. Eine allenfalls erst später hinzugekommene Kenntnis über den Inhalt des Gutachtens, welches nicht in den Bescheid eingeflossen ist, hätte keine Eignung besessen, die von der Behörde ins Treffen geführten Tatsachen bei der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe im Sinne des Beschwerdeführers zu würdigen und ihm wunschgemäß auch einen Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zuzuweisen.

In einer Gesamtschau ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall vom Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die bereits während des Verfahrens bestanden haben, vorgebracht wurden. Vielmehr handelt es sich bei der Kenntnis über den Inhalt eines psychiatrischen Gutachtens bei einer Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe um eine Tatsache, die für den Überstellungsbescheid nicht von Bedeutung ist. Unterstrichen wird dies durch die fehlerhafte Behauptung des Beschwerdeführers, nach Feststellung einer Erkrankung müsste ihm wegen der Fürsorge um seine psychische Gesundheit auch eine höhere Funktionsgruppe zugesprochen werden. Auch in Anbetracht der objektiven Auswahlkriterien bei Stellenbesetzungen existiert ein derartiger Anspruch nicht.

Darüber hinaus wird festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer bemängelte Berücksichtigung des Gutachtens allenfalls dazu führen hätte können, dass eine Dienstfähigkeit für die Verwendungsgruppe A1 zu verneinen gewesen sein könnte. Die Überstellung in die Verwendungsgruppe A1 erfolgte ohne Berücksichtigung dieses Gutachtens. Die Erforderlichkeit einer höherwertigen Verwendung ist aus dem Gutachten keineswegs abzuleiten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich des Rechts auf Wiederaufnahme eines dienstrechtlichen Verfahrens einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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