W118 2115292-1•BVwG W118 2115292-1
W118 2115292-1Federal Administrative CourtNov 17, 2015
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berichtigung, Beweislast,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht,<br/>Gutgläubigkeit, INVEKOS, Irrtum, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Nachvollziehbarkeit, Offensichtlichkeit, öffentliches Interesse,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verfall, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W118 2115292-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122707762, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 07.05.2014 für das Antragsjahr 2014 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Dem Antrag war ein Antrag auf "Kompression von Zahlungsansprüchen für die Einheitliche Betriebsprämie 2014" angeschlossen. Als Kompressionsgrund wurde die Rubrik "Öffentliche Maßnahmen/Öffentliches Interesse (Grundinanspruchnahme)" angekreuzt. Als betroffene Fläche wurden 1,14 ha angegeben. Dem Antrag liegen eine Niederschrift des Landes OÖ, ein Grundeinlösungsverzeichnis und ein Grundeinlöseplan bei.
2. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122707762, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 wurde der BF eine Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 48.674,49 gewährt. Bei einer beantragten Fläche von 164,33 ha wurden von 169,58 Zahlungsansprüchen 164,33 Zahlungsansprüche zur Auszahlung gebracht. 2,10 Zahlungsansprüche wurden wegen wiederholter Nicht-Nutzung für verfallen erklärt.
Der Kompressions-Antrag wurde abgewiesen. Begründend wird unter Verweis auf Art. 18 Abs. 1 VO 1120/2009 ausgeführt, die Kompression werde nicht durchgeführt, da ausreichend landwirtschaftliche Nutzfläche vorhanden sei.
3. Mittels E-Mail vom 06.02.2015 übermittelte die BF eine Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, es habe sich um ein öffentliches Bauvorhaben gehandelt, bei dem ca. 5 ha landwirtschaftliche Fläche durch die laufenden Arbeiten in Anspruch genommen würden; 1,14 ha davon würden endgültig für den Straßenbau verbraucht. Die für den Straßenbau in Anspruch genommene Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und in Übereinstimmung mit den Beratern der Landwirtschaftskammer Oberösterreich im Mehrfachantrag-Flächen 2014 als "N-nicht beihilfefähig" deklariert worden, da im Jahr 2014 keine landwirtschaftliche Nutzung erfolgt sei. Nach Auskunft der AMA liege in dieser Vorgangsweise der Grund für die Ablehnung der Kompression, da durch die Bezeichnung als nicht beihilfefähig (anstatt die Flächen zur Gänze aus der Beantragung zu nehmen) die vorhandenen Zahlungsansprüche (169,58) die genutzten (164,33) überstiegen. Da es sich offensichtlich um einen Formfehler handle und dem Antrag abseits der fehlerhaften Bezeichnung im Formular stattgegeben worden wäre, werde um Bereinigung des Sachverhalts ersucht.
Einem durchschnittlich informierten Betriebsführer sei es aufgrund der Fülle an Informationen in der Praxis kaum möglich, auf die zahlreichen Vorschriften im benötigten umfang einzugehen. Wenn sich bei bestimmten Sachverhalten Unsicherheiten hinsichtlich der Auslegung zeigten, sollte die Vorgehensweise der AMA überdacht werden. Ein Landwirt, der für jeden Antrag einen Rechtsbeistand benötige, sollte nicht das erstrebenswerte Berufsbild sein.
4. Mit Datum vom 05.10.2015 legte die AMA die Verfahrensakten vor und führte im Rahmen der Vorlage im Wesentlichen aus, die Basisreferenzfläche habe im Referenzzeitraum 177,24 ha betragen, die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche betrage 152,95 ha. Da nur eigene Zahlungsansprüche komprimiert werden könnten und nicht übertragene, sei die Kompression nicht durchzuführen gewesen, zumal hinreichend landwirtschaftliche Nutzfläche vorhanden gewesen sei.
5. Mittels E-Mail vom 12.10.2015 wurde die AMA um ergänzende Stellungnahme zu den Ausführungen in der Beschwerdevorlage ersucht.
6. Mit Schreiben vom 18.10.2015 teilte die AMA im Wesentlichen mit, für die Ermittlung der Zahlungsansprüche (ZA) aus dem Referenzzeitraum 2000 - 2002 seien folgende Flächen zugrunde gelegt worden:
2000: 179,77 ha (161,80 KPF-Fläche und 17,97 obligatorische Stilllegungsfläche)
2001: 177,03 ha (159,33 KPF-Fläche und 17,70 obligatorische Stilllegungsfläche)
2002: 174,93 ha (157,45 KPF-Fläche und 17,49 obligatorische Stilllegungsfläche)
Daraus habe sich eine durchschnittliche Fläche (Basisreferenzfläche) von 177,24 ha ergeben.
Die im Flächenbogen 2014 gemeldete gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (169,77 ha) habe um 16,82 ZA, die nicht in die Kompression einbezogen werden dürften (sog. nicht komprimierbare ZA) reduziert werden müssen.
Daraus ergebe sich eine reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche von 152,95 ha.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 VO 1120/2009 sei die Kompression nur dann möglich, wenn die angemeldete Hektaranzahl niedriger sei als die Anzahl der zur Verfügung stehenden ZA. Dabei seien ZA, die von anderen Landwirten übernommen worden sind, nicht zu berücksichtigen.
Von den insgesamt zur Verfügung stehenden 169,58 ZA (siehe Bescheid vom 05.01.2015) seien aus diesem Grund 16,82 ZA nicht zu berücksichtigen (sog. nicht komprimierbare ZA).
Diese 16,82 ZA errechneten sich wie folgt:
Mit der Übertragung (UE) 2007, lfd. Nr. HK 84, seien 13,40 ZA an die BF übertragen worden. Davon seien 3 ZA bereits verfallen (siehe Bescheid EBP 2011 vom 11.10.2012, ZA-Nr. 14275320).
Weitere 0,37 ZA seien mit UE 2012, lfd. Nr. MF 64, sowie 1,23 ZA mit UE 2012, lfd. Nr.
MF 28, von der BF bereits weiter übertragen worden. Die zweite Übertragung sei mangels Fläche nicht mit den ursprünglich angegebenen 1,39 ZA durchgeführt worden (siehe Bescheid EBP 2012 vom 28.12.2012).
Diese 8,80 ZA setzen sich aus folgenden ZA-Nr. zusammen (siehe Bescheid EBP 2014 vom 05.01.2015): ZA-Nr. 13072253 (1,00 ZA), 15279783 (0,40 ZA), 10982205 (2,00 ZA), 13325227 (3,00 ZA) und 14897739 (2,40 ZA).
UE 2009, lfd. Nr. HK 35
UE 2013, lfd. Nr. MF 30
Mit UE 2014, lfd. Nr. MF 75 seien 3 ZA ohne Fläche übertragen worden. Nach Abzug des Einbehaltes von 30 %, ergäben sich 2,10 ZA (siehe ZA-Nr.: 13083910 und 14565880 im Bescheid EBP 2014 vom 05.01.2015).
Da somit für 152,76 (komprimierbare) ZA ausreichend beihilfefähige Fläche zur Nutzung zur Verfügung gestanden sei (152,95 ha), sei der Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche abgewiesen worden.
Durch die Beantragung der in Anspruch genommenen Flächen mit "N - nicht beihilfefähig" hätte der gestellte Antrag auf Kompression nicht positiv beurteilt werden können.
Im Rahmen einer weiteren Rückfrage führte die AMA aus, in der Berechnung der in der Stellungnahme erwähnten angemeldeten gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche 2014 (169,77 ha) seien die angesprochenen 1,14 ha enthalten. Dies deshalb, da sie von der BF im Flächenbogen (Grundstücksanteil am Feldstück) als zur Verfügung stehende Fläche angegeben worden sei. Die Codierung der Fläche habe darauf keinen Einfluss. Die 1,14 ha wären von der AMA nur dann nicht bei den 169,77 ha berücksichtigt worden, wenn im Flächenbogen der von der BF angegebene Grundstücksanteil am Feldstück (sog. GATL Fläche) bei den betroffenen Flächen um 1,14 ha geringer gewesen wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 07.05.2014 für das Antragsjahr 2014 beantragte die BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Dem Antrag war ein Antrag auf "Kompression von Zahlungsansprüchen für die Einheitliche Betriebsprämie 2014" angeschlossen. Als Kompressionsgrund wurde die Rubrik "Öffentliche Maßnahmen/Öffentliches Interesse (Grundinanspruchnahme)" angekreuzt. Als betroffene Fläche wurden 1,14 ha angegeben. Dem Antrag liegen eine Niederschrift des Landes OÖ, ein Grundeinlösungsverzeichnis und ein Grundeinlöseplan bei.
In der Broschüre der AMA "Einheitliche Betriebsprämie - Merkblatt zur Kompression 2014" finden sich keine näheren Angaben zur Art der Angabe der betroffenen Flächen. Allerdings findet sich in der Ausfüllanleitung zum Mehrfachantrag-Flächen im Merkblatt der AMA Mehrfachantrag-Flächen 2014 auf Seite 36 zur Rubrik Nr. 5 "Keine GIS-Übernahme (Nachweis)/HLN/Folgebetriebsnr." folgender Passus:
"Sofern Sie Flächen an einen anderen Betrieb weitergeben, führen Sie die Betriebsnummer des Folgebewirtschafters an. Grundstücke, welche Sie aus der landwirtschaftlichen Nutzung nehmen und die Verpflichtungen somit nicht weiterführen, kennzeichnen Sie mit HLN. Im Falle einer Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung infolge Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse (z. B. Enteignung, Straßenbau, Bahnbau) sind die begründenden Unterlagen (z. B. ASFINAG, ÖBB) in Kopie beizulegen. Die Kennzeichnung hat mit HLN-GI zu erfolgen. Für HLN und HLN-GI ist in der Spalte das Flächenausmaß einzutragen."
Auf dem Mehrfachantrag-Flächen selbst finden sich die Erklärungen
"HLN = Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung" und "HLN-GI
= HLN wegen Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse".
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt sowie aus den dem BVwG seitens der AMA zur Verfügung gestellten Merkblättern.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 41
Nationale Reserve
(1) Jeder Mitgliedstaat wendet eine nationale Reserve an, [...].
[...].
(3) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c nicht anwenden, können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder um Betriebsinhabern einen Ausgleich für spezielle Nachteile in diesen Gebieten zu gewähren.
[...].
(5) Bei Anwendung dieses Artikels können die Mitgliedstaaten den Wert pro Einheit und/oder die Zahl der Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern zugewiesen werden, erhöhen.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009:
"Artikel 18
Anwendung von Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche
(1) Macht ein Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch, so kann er auf entsprechenden Antrag gemäß dem vorliegenden Artikel Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der genannten Verordnung und nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen.
In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche, die ihm gehören oder die er erhalten haben sollte, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 besonderen Bedingungen unterliegen, an die nationale Reserve zurück.
Für die Anwendung dieses Artikels sind unter "Zahlungsansprüchen" nur Zahlungsansprüche zu verstehen, die vom Mitgliedstaat im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugeteilt wurden, einschließlich im Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützung.
(2) Die Anzahl der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche entspricht der von dem Betriebsinhaber angemeldeten Hektarzahl.
(3) Der Wert pro Einheit der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche wird berechnet, indem der Referenzbetrag des Betriebsinhabers durch die von ihm angemeldete Hektarzahl geteilt wird.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Betriebsinhaber, die weniger als 50 % der gesamten Hektarzahl anmelden, die ihnen im Bezugszeitraum in Eigentum oder Pacht gehörte.
(5) Für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 werden die durch Verkauf oder Verpachtung übertragenen Hektar, die nicht durch eine entsprechende Hektarzahl ersetzt wurden, in die vom Betriebsinhaber angemeldete Hektarzahl einbezogen.
(6) Der betreffende Betriebsinhaber meldet die Gesamthektarzahl an, über die er zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügt."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
Gemäß § 8 Abs. 3 Z 6 MOG 2007 kann in Anwendung des Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche, eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgen
a) bei Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern,
b) bei Einbeziehung von beihilfefähigen Betriebsflächen im Ausmaß von mindestens 0,3 ha in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse wie Verlegung von Kabeln, Rohrleitungen und dergleichen oder Abtretung von Flächen an die öffentliche Hand einschließlich Enteignungen,
c) bei Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren und
d) (...).
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010),
BGBl. II Nr. 492/2009:
"Sammelantrag
§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
3. Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,
4. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
5. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c bis i anzugeben ist,
b) Dauergrünlandflächen,
[...],
k) Flächen, auf denen eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse erfolgt,
[...]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009:
"Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression)
§ 6. (1) Die Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression) ist mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Dieser Antrag ist
a) der Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse (§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. b MOG 2007),
[...]
im Rahmen der Sammelantragstellung für das jeweilige Kalenderjahr und
2. im Falle von gemeinschaftlich genutzten Almen oder Weiden (§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. a MOG 2007) im Zuge der Abgabe der Auftriebsliste
zu stellen.
(2) Mit dem Antrag gemäß Abs. 1 ist die Flächenverringerung nachzuweisen. Als verringerte (komprimierbare) Fläche ist anzuerkennen:
1. die im Vergleich zum Bezugszeitraum nicht mehr zur Verfügung stehende Almfutterfläche, wobei die Flächenverringerung - ausgenommen in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - jedoch nicht auf eine im Vergleich zum Durchschnitt der Antragsjahre 2005 bis 2007 erfolgte Verringerung der Anzahl der aufgetriebenen Tiere, ausgedrückt in GVE, zurückzuführen ist,
2. bei Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse die in öffentliche Maßnahmen einbezogenen Flächen,
3. bei Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren die in die Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Flächen und
[...]."
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall begehrt die Antragstellerin die Kompression ihrer Zahlungsansprüche auf Basis ihres Kompressions-Antrages, den sie im Rahmen der Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen 2014 gestellt hat.
Die im angefochtenen Bescheid angegebenen Gründe für die Ablehnung des Kompressions-Antrages haben sich als nicht nachvollziehbar erwiesen.
Die Ausführungen der AMA im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör konnten zwar nachvollzogen werden, boten aber ebenfalls keine abschließende Erklärung für die Abweisung des Antrages der BF.
Die Ausführungen im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme wiederum widersprechen den Ausführungen in den oben angeführten Merkblättern. Für den Fall der Herausnahme von Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung ist im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen sehr wohl ein entsprechender Code vorgesehen.
Unzweifelhaft erscheint demgegenüber, dass der Kompressions-Antrag nicht etwa wegen inhaltlicher Mängel abgewiesen wurde, sondern weil aus Warte der AMA auf Basis der Antragstellung die Voraussetzungen für die Kompression von vornherein nicht erfüllt waren. Unzweifelhaft erscheint ferner, dass die Angaben im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen sowie im Kompressions-Antrag einander widersprechen.
In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 21 VO (EG) 1122/2009 ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Die Voraussetzungen für die Berichtigung von Anträgen auf der Basis des Art. 21 VO (EG) 1122/2009 wurden seitens der Europäischen Kommission (EK) im Rahmen des Arbeitsdokuments Dok. AGR 49533/2002 zur im Wesentlichen wortgleichen Bestimmung des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 näher festgelegt.
Nach Ansicht der EK hängen Entscheidungen darüber, ob das Konzept des "offensichtlichen Irrtums" anzuwenden ist, von der Gesamtheit der Fakten und Umstände jedes einzelnen Falles ab; die zuständige Behörde muss die offensichtliche Natur des betreffenden Irrtums erkennen. Folglich kann der Begriff offensichtlicher Irrtum nicht systematisch angewendet werden.
Im Allgemeinen hat die Ermittlung eines offensichtlichen Irrtums anhand der im Beihilfeantrag gemachten Angaben zu erfolgen, d.h. wo eine Verwaltungskontrolle zur Feststellung der Richtigkeit der Dokumente und der Angaben zur Stützung des Antrags (insbesondere Antragsformular, Belege, Erklärungen usw.) solche Irrtümer offen legt.
Wenn Mitgliedstaaten über EDV-gestützte Verfahren zur Kontrolle von Beihilfeanträgen verfügen, können auch Gegenkontrollen mit der/den bestehenden Datenbank/en eine Kohärenzkontrolle darstellen, falls die in dieser/en elektronischen Datenbank/en gespeicherten Daten das Beihilfeantragsverfahren ergänzen oder integraler Bestandteil derselben sind.
In diesem Fall kann der Begriff offensichtlicher Irrtum im Allgemeinen jedoch nur angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber selbst die widersprüchlichen Informationen gegeben hat oder sie in seinem Namen übermittelt wurden.
Die EK führt als Kategorien von Unregelmäßigkeiten, die im Allgemeinen als offensichtliche Irrtümer qualifiziert werden können, an:
simple Schreibfehler, die bereits bei der grundlegenden Prüfung des Antrages ins Auge fallen;
nicht ausgefüllte Kästchen, fehlende Angaben;
falsche statistische Kennzahl, falsche Bankleitzahl.
Irrtümer, die im Rahmen einer Kohärenzkontrolle ermittelt werden (widersprüchliche Angaben):
Rechenfehler;
widersprüchliche Angaben im selben Antragsformular (z.B. eine Parzelle bzw. ein Tier werden in einem Antrag zweimal angegeben);
Widersprüche zwischen Belegen zur Stützung des Beihilfeantrags und dem Antrag selbst (z.B. Landkarten oder Tierpässe, die nicht mit den Angaben im Antrag übereinstimmen);
Parzellen, die für zwei Nutzungsarten angegeben werden (z.B. Trockenfutter/Grünfutter,
Ackerkulturflächen/Stilllegungsflächen/Futterflächen).
Im Rahmen von Gegenkontrollen mit unabhängigen Datenbanken (z.B. Grundbuch) ermittelte Fehler dürfen nicht automatisch oder systematisch als offensichtliche Irrtümer qualifiziert werden. Ein Fehler kann nicht aus dem Grund als offensichtlicher Irrtum behandelt werden, dass ein Mitgliedstaat ein effizientes System zum Aufspüren von Unregelmäßigkeiten errichtet hat.
Es ist jedoch auch dann nicht auszuschließen, dass ein Fehler tatsächlich einen offensichtlichen Irrtum darstellt, wenn die zum Aufspüren des Fehlers verwendete Informationsquelle nicht beim Betriebsinhaber selbst liegt. Außerdem können Irrtümer, die durch unrichtige Abschrift von Kennzeichnungsnummern oder Bezugsdaten entstanden sind und bei einer Gegenkontrolle des Antrags mit Datenbanken entdeckt wurden, üblicherweise als offensichtlicher Irrtum eingestuft werden. Zum Beispiel:
umgedrehte Ziffernfolgen ("Ziffernsturz") (z.B. Parzelle oder Tier 169 statt 196);
fehlerhafte Angabe des Grundbuchsblatts oder der Gemeindekennzahl;
die Nummer einer benachbarten Parzelle als Ergebnis eines Lesefehlers.
Letztlich muss die zuständige Behörde davon überzeugt sein, dass es sich tatsächlich um einen Irrtum gehandelt hat, d.h. dass der Betriebsinhaber in gutem Glauben gehandelt hat. Betrug und Unredlichkeit soll kein Raum geboten werden; die Beweislast, dass es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt, liegt in erster Linie beim Betriebsinhaber. Unterläuft einem Betriebsinhaber mehr als ein Mal derselbe oder ein ähnlicher Fehler, so wird dieser nicht mehr so leicht als offensichtlicher Irrtum eingestuft werden können.
Aus den angeführten Ausführungen ergibt sich, dass die EK einen durchaus strengen Maßstab anlegt.
Die Bezug habende Bestimmung wurde mit Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014, die die VO (EG) 1122/2009 abgelöst hat, neu gefasst und lautet nunmehr wie folgt:
"Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern
Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."
Aus Warte des BVwG kann diese Neufassung bei der Interpretation berücksichtigt werden, da nicht ersichtlich ist, dass der Bestimmung ein neuer Inhalt gegeben werden sollte, sondern dass diese lediglich konkretisiert werden sollte.
Im vorliegenden Fall ist der BF zugute zu halten, dass sie zwar ihren Willen, einen Kompressions-Antrag zu stellen, deutlich zum Ausdruck gebracht hat, indem sie das entsprechende Formular ausgefüllt und die erforderlichen Beilagen angefügt hat. Sie hat es jedoch verabsäumt, die konkreten Flächen im Mehrfachantrag-Flächen exakt auszuweisen. Da gar keine Fläche entsprechend gekennzeichnet wurde, konnte dieser Mangel bereits bei oberflächlicher Durchsicht des Antrages als offensichtliche Widersprüchlichkeit auffallen.
Bei Zutreffen der Angaben im Merkblatt der AMA wäre somit zumindest dem Grunde nach vom Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums auszugehen. Zumindest wäre ein solcher - gegebenenfalls unter Einbeziehung der BF - zu prüfen.
Nichts anderes gilt, wenn man den Angaben der AMA im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme folgt. Auch in diesem Fall ergäbe sich eine Widersprüchlichkeit innerhalb des Antrages. (In diesem Fall wurde zuviel Fläche beantragt.)
Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, den Fall einer endgültigen Klärung zuzuführen. Selbst im Rahmen von zwei Rückfragen konnte seitens der AMA die Fall-Beurteilung nicht schlüssig dargestellt werden. Darüber hinaus wird voraussichtlich die BF in die weitere Prüfung einzubinden sein. Auch eine Verhandlung vor dem BVwG erscheint in diesem Fall nicht geeignet, zumal sich bereits in anderen Fällen gezeigt hat, dass seitens der AMA die erforderlichen Berechnungen nicht vor Ort durchgeführt werden können.
Somit ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit gelegen, noch ist sie mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.
Vielmehr wird die AMA den Fall nach Maßgabe des oben Gesagten noch einmal zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung in ihrer Entscheidung nachvollziehbar darzulegen haben.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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