BVwG W228 2116846-1

W228 2116846-1Federal Administrative CourtNov 16, 2015

Regest

Beitragszuschlag, Beschwerdemängel, Frist, Rechtswidrigkeit,<br/>Verbesserungsauftrag

Full text

BVwG W228 2116846-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2116846.1.00

Spruch

W228 2116846-1/2E

Im Namen der Republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. XXXX, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 20.10.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 24.09.2015, XXXX, festgestellt, dass die Dienstgeberin XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet sei, wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 120,-- zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsnachweisung für den Zeitraum August 2015 der Kasse nicht fristgerecht am 16.09.2015 vorgelegt worden sei.

Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.09.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde ausgeführt, dass die Rechtwidrigkeit des Bescheides nicht angefochten werde; vielmehr werde ein Antrag auf Nachsicht gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich nicht um ein absichtliches Vergehen, sondern um eine Fehlhandlung seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin (Mitarbeiterin der Kanzlei) gehandelt habe. Die notwendigen Schritte zur Erstellung der BN-7-9/15 seien unabsichtlich übersehen worden und sei daher die Meldefrist verabsäumt worden. Sofort nach Klärung sei der Fehler behoben worden. In weiterer Folge seien die Beiträge vorgeschrieben und sofort von der Beschwerdeführerin, die im Übrigen immer eine äußerst pünktliche Zahlerin gewesen sei, einbezahlt worden. Dies bestätige das Beitragskonto und die sofortige Bezahlung. Der Beitragszuschlag für 8/15 - XXXX sei sogar im Nachhinein, obwohl der Beitragsnachweis bereits nachgeholt und die Beiträge bezahlt worden seien, verhängt worden (Verwaltungsaufwand sei somit nicht gegeben gewesen). Es würde für den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin eine ungemeine Härte bedeuten, für die Beitragszuschläge aufzukommen, da die Beschwerdeführerin schuldlos zu der verhängten Sanktion gekommen sei.

Mit Schreiben der NÖGKK vom 30.09.2015 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, in welchem er aufgefordert wurde, bis zum 14.10.2015 jene Gründe namhaft zu machen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 24.09.2015 stützt. Gleichzeitig wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass im Falle keiner Verbesserung, welche den vorliegenden Mangel beheben kann, das Anbringen vom 28.09.2015 zurückzuweisen ist.

Die von der Kasse gesetzte Frist ist fruchtlos verstrichen; eine Verbesserung ist trotz Aufforderung nicht erfolgt.

Mit Bescheid vom 20.10.2015, Zl. XXXX, hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als mangelhaft zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich in der Beschwerde vom 28.09.2015 keine Gründe finden würden, die die Rechtswidrigkeit des Bescheides behaupten. Die Anführung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sei jedoch zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde. Da der gegenständliche Formmangel nicht geheilt werden habe können, sei die Beschwerde als mangelhaft zurückzuweisen. Es sei anzumerken, dass selbst bei - angenommener - Zulässigkeit der Beschwerde das Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg führen könnte, zumal es eine unbestrittene Tatsache sei, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum August 2015 erst verspätet am 16.09.2015 übermittelt worden sei. Diese Abrechnungsunterlage hätte entsprechend der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen bis zum 15.09.2015 bei der Kasse erstattet werden müssen. Aufgrund des unstrittig vorliegenden Meldevergehens sei die Vorschreibung des Beitragszuschlages jedenfalls zu Recht erfolgt.

Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 04.11.2015 einen Vorlageantrag, in welchem ausgeführt wurde, dass es sich beim Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 4 ASVG um eine Kann-Bestimmung handle, die wohl nicht automatisch zur Erzielung eines willkommenen "Körberlgeldes" missbraucht werden dürfe, denn dies wäre als Exzess bzw. Willkür rechtswidrig. Da die Beschwerdeführerin ihren Melde- und Zahlungsverpflichtungen bisher stets überpünktlich nachgekommen sei, der Betriebsübergang durch Einbringung in die XXXX KG eine einmalige Ausnahmesituation darstelle, der belangten Behörde wegen der Kontinuität des Geschäftsbetriebes kein wie immer gearteter Schaden sowie nur ein vernachlässigbarer Mehraufwand entstanden sei und die verspätete Meldung nur auf einer entschuldbaren Fehlleistung einer sonst äußerst zuverlässigen Mitarbeiterin des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin beruhe, hätte die Verhängung des Beitragszuschlages entfallen müssen und sei diese daher mangels ausreichender Grundlage für diese Ermessensentscheidung rechtswidrig.

Die Beschwerdesache wurde am 06.11.2015 von der NÖGKK dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Folgendes zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Die gegenständliche Beschwerde bezeichnet zwar den angefochtenen Bescheid und enthält ein inhaltliches Begehren, jedoch finden sich darin keine Gründe im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Vielmehr wird in der Beschwerde dezidiert ausgeführt, dass die Rechtswidrigkeit nicht angefochten wird. Dem von der belangten Behörde erteilten Mängelbehebungsauftrag wurde nicht entsprochen, vielmehr ist die von der Kasse gesetzte Frist fruchtlos verstrichen; eine Verbesserung ist trotz Aufforderung nicht erfolgt. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 24.09.2015 wird in keiner Weise behauptet.

Die belangte Behörde hat daher mittels Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2015 die Beschwerde vom 28.09.2015 zu Recht als mangelhaft zurückgewiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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