W138 2115674-1•BVwG W138 2115674-1
W138 2115674-1Federal Administrative CourtNov 16, 2015
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche
W138 2115674-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus Hochsteiner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/06-119785217, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2006 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Datum vom 11.04.2006 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2006 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2006 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer Obmann und Auftreiber der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX , für die er ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt hat.
Mit Bescheid der AMA vom 29.12.2006, AZ II/7-EBP/06-60619202, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2006 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.427,83 gewährt. Dabei wurde von 158,25 zugewiesenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 122,64 ha sowie von einer ermittelten Fläche in der gleichen Höhe ausgegangen.
Am 02.09.2010 und 06.09.2010 fand auf der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.05.2011, AZ II/7-EBP/06-111275453, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2006 abgewiesen. Dabei wurde von 158,25 zugewiesenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 122,64 ha, davon 102,07 ha Almfläche sowie einer ermittelten Fläche von 88,77 ha, davon 68,20 ha Almfläche ausgegangen. Die Abweichung habe mehr als 20% betragen, sodass keine Beihilfe zu gewähren gewesen wäre.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/06-119785217, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2006 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.007,72 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung 158,25 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 90,36 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 88,77 ha zugrunde gelegt. Die Differenzfläche zwischen Antrag und der bei der VOK festgestellten Fläche beträgt laut bekämpftem Bescheid 1,59 ha und stellt eine Abweichung von unter 3 % dar. Es wurde keine Sanktion (Kürzung) verhängt.
Mittels am 17.10.2013 bei der AMA eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung gegen den angeführten Bescheid und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Da eine behördliche Feststellung des Futterflächenausmaßes erfolgt sei, und der Beschwerdeführer keinerlei Hinweise gehabt habe, dass dieses Ergebnis falsch sein könnte, habe er in gutem Glauben gehandelt. Somit bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung für den verjährten Zeitraum.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 23.10.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu bezeichnen, welchen Bescheid er nun tatsächlich anfechten möchte, die Nachteile aus dem Bescheid dezidiert aufzuzeigen und zu erläutern, wie hoch der Betrag sei, der gemäß der Ansicht des Beschwerdeführers verjährt sein soll.
Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 07.11.2015 vor, dass es an jeglicher Begründung dafür fehle, dass im Bescheid 69,00 ZA als nicht genutzt angeführt seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein Betrag in der Höhe von EUR 3.002,19 nicht ausbezahlt werde und fehle jegliche Begründung, wie anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 06.09.2010 Flächenabweichungen festgestellt worden seien. Es sei nicht begründet worden, welche Rechtsnormen im angefochtenen Bescheid verwendet worden seien, es müsse für den Bescheidadressaten klar erkennbar sein, welche Rechtsnormen Grundlage für die Erlassung des Bescheides seien. Es werde der Antrag gestellt, eine korrekte Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie 2006 vorzunehmen. Die Flächenfeststellung sei bereits seit 1995 mangelhaft gewesen, der Landwirt dürfe nicht durch die Anwendung des in Österreich geltenden fehlerhaften Messsystems geschädigt werden. Es werde beantragt, die AMA- Arbeitsweise zur Erfassung des Mehrfachantrages 2009, wie im Rechnungshofbericht Seite 265, Fußnote 36 beschrieben, zur gegenständlichen Verhandlung zu beschaffen. Eine Änderung der Erfassungsmethoden erlaube es nicht, die Beträge zu kürzen. Des Weiteren widerspreche die Schätzung des Nicht- LN Faktors durch ein Kontrollorgan EU- Vorgaben. Hinsichtlich der Auszahlung betrage die Frist zur Rückforderung 12 Monate. Diese Frist sei längst abgelaufen und sei somit jegliche Rückforderung rechtswidrig.
Die angebliche Unrichtigkeit der Flächenangaben sei nicht erkennbar gewesen und sei der Beschwerdeführer überzeugt gewesen, dass die ermittelte Futterfläche unter Mitwirkung einer sachverständigen Person der Außenstelle der Landwirtschaftskammer richtig sei.
Die von der AMA zur Verfügung gestellten Luftbilder seien nicht in der entsprechenden Qualität zur Verfügung gestellt worden.
Katasterpläne und behördliche Almkataster seien die einzige technische Möglichkeit zur Ermittlung der Almfutterfläche gewesen, da bis 2010 kein Bildmaterial zur Verfügung gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe sich dieser Möglichkeit bedient und habe daher die Fläche gemeinsam mit der Behörde nach bestem Wissen und Gewissen und der gehörigen Sorgfalt anhand des Almleitfadens ermittelt.
Die Erstberechnung der Zahlungsansprüche und deren Wert sei auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen. Weiters könne der Nicht- LN Faktor nicht gemessen, sondern nur geschätzt werden, dies entspreche nicht den EU-Vorgaben der Messgenauigkeit von 5% woraus sich ebenfalls ergebe, dass die Behörde nicht berechtigt sei, den Betrag der Jahre 2000 bis 2002 zu kürzen. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen ist bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, Landschaftselemente seien nicht berücksichtigt worden und habe der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter die Almfutterfläche stets anhand sämtlicher zur Verfügung stehender Mittel nach bestem Wissen und Gewissen und mit der nötigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den örtlichen Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und seine Bewertung fachlich begründet. Es sei von der Behörde ein Flächenerfassungssystem zur Verfügung gestellt worden, welches keine Messgenauigkeit aufweise. Die Flächenfeststellung mit dem jetzigen Erfassungssystem sei nicht reproduzierbar. Es treffe ihn auch deshalb keine Schuld, da die autorisierte Digitalisierungsstelle keinen Auffassungsunterschied dokumentiert habe, die autorisierte Digitalisierungsstelle wäre verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer auf Fehlangaben hinzuweisen, was nicht geschehen sei. Die Behörde könne keine nachvollziehbare Berechnung vorlegen, wie die Flächen anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle am 06.09.2010 ermittelt und erfasst worden sind. Auch biete die österreichische Rechtsordnung Vertrauensschutz. Sollte seinem Begehren nicht stattgegeben werden, beantrage der Beschwerdeführer die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahren vor dem europäischen Gerichtshof.
Mit Schreiben vom 03.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Beschwerde auf den Bescheid AZ II/7-EBP/06-119785217 beziehe. Der Nachteil liege in der Unterlassenen Auszahlung von € 1420,11,-.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 11.04.2006 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2006 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2006 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, u.a. für die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX , von der er Bewirtschafter und Obmann ist.
Es wird festgestellt, dass im Jahr 2006 die Futterfläche statt der beantragten 90,36 nur 88,77 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 1,59 ha bedeutet. Daraus errechnet sich eine Flächenabweichung von weniger als 3%. Mit rechtskräftigem Bescheid der AMA vom 26.05.2011 AZ II/7-EBP/06-111275453 wurden die Zahlungsansprüche festgesetzt, wobei hinsichtlich des FZA 10277566 mit dem Wert 43,51 rechtskräftig von 69 nicht genutzten Zahlungsansprüchen ausgegangen wurde. Der Wert und die Anzahl der Zahlungsansprüche inkl. der nicht genutzten 69 ZA wurden im angefochtenen Bescheid nicht abgeändert, sodass der diesbezügliche Bescheid der AMA vom 26.05.2011 AZ II/7-EBP/06-111275453 jedenfalls bezüglich der ZA rechtskräftig ist.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
In der Sache selbst:
Art. 36, 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 lauten in ihrer zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise:
"Artikel 36
Zahlungen
(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.
(...)."
"Artikel 44
Nutzung der Zahlungsansprüche
(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
(3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen stehen diese Parzellen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung, beginnend an einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. September des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, vorausgeht.
(4) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
Art. 2, 8, 11, 30, 50 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Definitionen
(2) "Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß Artikel 107 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates, gemäß den Artikeln 22, 23 und 24der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates und gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates stillgelegte Flächen;
(2a) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen": alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt sind; [...]
(22) "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen
als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 8
Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(2) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf."
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]."
"Artikel 30
Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.
Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
[...]
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
3. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2006 bei einer Anzahl von 158,25 an Zahlungsansprüchen, davon 69 nicht genutzt, einer beantragten Fläche von 90,36 ha, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 88,77 ha zugrunde gelegt, es wurde mithin eine Abweichung im Ausmaß von 1,59 ha festgestellt. Bezogen auf die beantragte Gesamtfläche des Betriebsinhabers von 90,36 ha ergibt sich daraus ein Abweichungs-Prozentsatz in Höhe von rund 1,8 %.
Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag gemäß oben angeführter Rechtsvorschrift auf der Grundlage der ermittelten Fläche zu berechnen.
1. Das Vorbringen der Verjährung ist wie folgt zu beurteilen:
Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 7.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer).
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde die Übererklärung in den Jahren 2007 bis 2010 fortgesetzt, die Verjährungsfrist begann daher frühestens mit der Antragstellung 2010 zu laufen, somit ist keine Verjährung eingetreten.
Die verfallenen Zahlungsansprüche wurden mit Abänderungsbescheid vom 26.05.2011, AZ II/7-EBP/06-111275453, festgesetzt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die Zahlungsansprüche in dem Bescheid vom 26.05.2011 entsprechen der Anzahl der Zahlungsansprüche im Abänderungsbescheid vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/06-119785217. Bei einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zuweisung der Zahlungsansprüche sind selbige nicht mehr zu prüfen (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051), sodass der Beschwerdeführer sich nicht mehr dagegen zur Wehr setzen kann und an den festgestellten Wert und die Anzahl der ZA gebunden ist. Im Schreiben vom 07.11.2015 gibt der Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass sich seine Beschwerde nur gegen jenen Teil richtet, worin seinem Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie nicht stattgegeben wurde, nämlich ausdrücklich die 69 nicht genutzten ZA mit einem Wert von € 43,51 je
ZA.
Der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens war nicht zu entsprechen zumal das BVwG nicht vorlagepflichtiges letztinstanzliches Gericht ist und auch keine Anlass gesehen hat an der Europarechtskonformität zu zweifeln.
Der guten Ordnung halber kann noch festgehalten werden, dass ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, es an ihm gelegen ist, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.
Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Überdies wurden gar keine Sanktionen verhängt.
3. Es trifft nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").
Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2010 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verschuldens und der daraus resultierenden Verhängung von Sanktionen war nicht näher einzugehen zumal mit dem angefochtenen Bescheid überhaupt keine Sanktionen verhängt wurden. Selbiges gilt für das Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH vor; vgl. dazu grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Zur Mitwirkungspflicht der Antragsteller bei der Ermittlung des Sachverhalts kann exemplarisch auf VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123 verwiesen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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