W118 2115236-1•BVwG W118 2115236-1
W118 2115236-1Federal Administrative CourtNov 16, 2015
Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, Ersatz, Ersatztier, Haltefrist,<br/>INVEKOS, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie,<br/>Verweildauer
W118 2115236-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124648715, betreffend Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hielt auf ihrem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank im Antragsjahr 2014 eine Reihe potenziell prämienfähiger Mutterkühe.
2. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124648715, betreffend Rinderprämien 2014 wurden der BF für das Antragsjahr 2014 Mutterkuhprämien für sieben Mutterkühe gewährt.
Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass für drei am Stichtag 01.01.2014 gehaltene Mutterkühe keine Prämien gewährt wurden, da diese vor Ablauf des Haltezeitraums abgegeben worden seien.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF vom 20.04.2015. Begründend führt die BF im Wesentlichen aus, sie habe festgestellt, dass ihr im Vorjahr zwei Mutterkühe von der Prämie abgezogen worden seien. Sie habe zu dieser Zeit immer neun Mutterkühe gehabt. Da die BF drei Kühe verkauft habe, habe sie im März 2014 zwei Ersatz-Mutterkühe zugekauft. Ihres Wissens müssten diese Ersatzkühe miteingerechnet und nicht von der Rinderprämie abgezogen werden. Die BF hätte auch nicht gewusst, dass ab diesem Zeitpunkt die Haltefrist von allen Kühen nach hinten verschoben werde.
4. Mit Datum vom 05.10.2015 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt. Im Rahmen der Vorlage der Akten führte die AMA im Wesentlichen aus, die drei laut Bescheid nicht berücksichtigten Mutterkühe seien am 01.01.2014 beantragt worden und am 26.02.2014 (gemeint wohl: am 26.03.2014) sowie am 04.03.2014 und damit vor Ablauf der Haltefrist abgegeben worden. Die sechsmonatige Haltefrist sei für diese Tiere nicht erfüllt worden. Für diese Rinder seien nach den Meldungen an die Rinderdatenbank auch keine Ersatztiere zur Verfügung gestanden.
Die von der BF zugekauften potenziellen Ersatztiere, AT 547519918 sowie AT 593802918, seien am zweiten Stichtag (16.03.2014) als Mutterkühe beantragt worden. Für diese Tiere habe der Haltezeitraum gemäß § 13 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung am 17.03.2014 begonnen.
5. Mit Schreiben des BVwG vom 19.10.2015 wurde die BF mit den Angaben der AMA konfrontiert und um Stellungnahme ersucht, welche konkreten Tiere aus ihrer Warte zu Unrecht nicht prämiert worden seien. Der BF wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.
Eine Stellungnahme ist in diesem Zeitraum nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF hielt auf ihrem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank am 01.01.2014 acht Fleischrassekühe. Am 16.03.2014 hielt die BF zwei weitere Fleischrassekühe.
Drei der am 01.01.2014 gehaltenen Rinder gingen vor Ablauf der sechsmonatigen Haltefrist vom Betrieb der BF ab.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von der BF nicht bestritten wurde.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2014 maßgeblichen Fassung:
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012, - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg. cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Abs. 1 des vorliegenden Artikels beginnt.
Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S.
65 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet:
"Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. [...]."
Gemäß Art. 25 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
Gemäß Art. 64 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 gelten die im Betrieb vorhandenen Rinder nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen können jedoch während des Haltungszeitraums ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt. Ersetzungen müssen gemäß Abs. 2 leg.cit. innerhalb von zwanzig Tagen nach Eintritt des Umstands, der die Ersetzung erforderlich macht, erfolgen und spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt sind, im Register eingetragen werden. Die zuständige Behörde, bei der der Prämienantrag gestellt wurde, muss innerhalb von sieben Tagen nach der Ersetzung unterrichtet werden. Ein Mitgliedstaat kann jedoch vorsehen, dass die an die elektronische Datenbank für Rinder übermittelten Meldungen, dass ein Tier den Betrieb verlassen hat und ein anderes Tier in den Betrieb eingestellt worden ist, an die Stelle der Unterrichtung der zuständigen Behörde treten können. In diesem Fall tragen die Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit gemäß Art. 16 Ab. 3 VO (EG) 1122/2009 Gebrauch machen, dafür Sorge, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Beihilfeanträge der Betriebsinhaber fallen.
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß § 13 Abs. 3 Direktzahlungs-Verordnung ist Art. 64 VO (EG) 1122/2009 ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines prämienfähigen Rindes zu überprüfen.
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall wurden seitens der AMA im Ergebnis Prämien für sieben Mutterkühe gewährt. Drei der am 01.01.2014 gehaltenen acht Mutterkühe gingen vor Ablauf der sechsmonatigen Haltefrist vom Betrieb ab, weshalb die AMA diese Tiere unter Berufung auf Art. 25 und 64 VO (EG) 1122/2009 im Ergebnis zu Recht als nicht beantragt werten konnte.
Zwei zu einem späteren Zeitpunkt zugegangene Tiere wurden als mit Datum vom 16.03.2014 beantragt gewertet. Diese Vorgangsweise ergibt sich aus § 13 Abs. 3 Direktzahlungs-Verordnung.
Auch im Rahmen des Parteiengehörs wurde seitens der BF nicht konkretisiert, in welcher Weise sie sich durch die Nicht-Berücksichtigung von Tieren konkret beschwert erachtet.
Eine weitergehende Prämiengewährung ist jedoch auf Basis der angeführten Rechtsgrundlagen nicht möglich.
Die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedarf; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint dennoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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