L504 2108617-1•BVwG L504 2108617-1
L504 2108617-1Federal Administrative CourtNov 16, 2015
Anrechnung, Bemessungsgrundlage, Einkommen, Lebensgemeinschaft,<br/>Notstandshilfe
L504 2108617-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ENGEL als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Dr. P. SCHEINECKER und K. MAIER als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 26.05.2015, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000341-RM, zu Recht erkannt:
A) Der Vorlageantrag wird gemäß §§ 33 und 36 AlVG idgF, §§ 1 und 6
Notstandshilfeverordnung idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Arbeitsmarktservice (im Folgenden kurz "AMS") hat mit Bescheid vom 27.04.2015 ausgesprochen, dass die XXXX (im Folgenden kurz bP [beschwerdeführende Partei]) zuerkannte Notstandshilfe gemäß § 33 und § 36 Abs 1 bis 3 AlVG idgF sowie § 1 und § 6 Notstandshilfeverordnung in der täglichen Höhe von € 18,84 bemessen werde. Nach Anführung der für die Entscheidung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass zur Bemessung der Notstandshilfe die Jahresbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2001 (Dienstverhältnis bei der Firma XXXX ) herangezogen worden sei.
2. Dagegen wurde durch die bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, dass die bP sieben Kinder habe, wobei sechs Kinder noch minderjährig seien. Vier der Kinder befänden sich in einer Wohngemeinschaft in XXXX und zwei Kinder würden bei ihr im gemeinsamen Haushalt wohnen. Weiters wird erläutert, dass die bP im Dezember eine Wohnung um € 530,-- (samt Betriebskosten) gemietet habe. Ferner hätte sie Fixkosten, Versicherungen, Raten für Rückstände, Kindergarten etc. zu bezahlen und bestünden Privatschulden iHv € 2.000,-- wegen einer Hausstandsgründung.
Der Freund der bP habe sich bei dieser angemeldet, da er von seinen Eltern ausgesperrt worden sei. Dieser besitze selbst eine Haushälfte, hätte Fixkosten und unterstütze die bP hinsichtlich der Kinder finanziell.
Die bP sei an den Bandscheiben operiert worden und habe eine achtwöchige ambulante Reha gemacht. Weiters müsse sie aufgrund einer 2007 erlittenen Thrombose ihr Blut verdünnen (Faktor-V-Leiden-Mutation).
Abschließend wird eine Neuberechnung der Notstandshilfe beantragt.
3. Mit Schreiben des AMS vom 18.05.2015 wurden der bP im Rahmen ergänzender Ermittlungen mehrere Fragen zu ihren bisherigen Angaben, speziell zu ihrem Lebensgefährten XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als BI), bzw. zum bisherigen Ermittlungsergebnis des AMS gestellt und Kreditbestätigungsformulare zur Nachweisführung übermittelt.
Zur Stellungnahme und zur Übermittlung der Nachweise wurde der bP eine Frist bis zum 01.06.2015 eingeräumt.
4. Hierauf teilte die bP per e-mail im Wesentlichen mit, dass sie monatlich € 550,-- Miete samt Betriebskosten zahlen würde. BI habe sich bei ihr angemeldet, weil er von seinen Eltern, die nicht mit ihrer Beziehung einverstanden seien, aus dessen Haushälfte ausgesperrt worden sei. Die Fixkosten an seine Eltern (€ 200,-- für Heizung, € 150,-- für Miete und € 100,-- an die Mutter) habe BI mittlerweile gestrichen. BI unterstütze sie - die bP - finanziell und übernehme auch Kosten für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Zwillinge. Weiters habe ihr BI € 2.000,-- geliehen, damit sie nicht mehr so hohe Überziehungszinsen zahlen müsse. Diese würde sie per Dauerauftrag in Raten von je € 50,-- zurückzahlen.
5. Nach der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hat das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Oberösterreich, am 26.05.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 07.05.2015 abgewiesen wurde.
In ihrer Begründung stellte das AMS zunächst den bisherigen Verfahrensgang, darunter insbesondere den Bescheid vom 27.04.2015, die Beschwerde der bP und die ergänzende Stellungnahme vom 26.05.2015, dar.
In rechtlicher Hinsicht führte das AMS näher aus, dass eine Notlage eine der Voraussetzungen sei, um Notstandshilfe zu beziehen. Bei der Beurteilung der Notlage seien die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen.
In diesem Verfahren wende die bP zusammenfassend ein, dass sie sich in einer angespannten finanziellen Situation befinde. Neben den Aufwendungen für Miete, Betriebskosten, Raten für Rückstände, Versicherungen, Kindergarten usw. hätte die bP Privatschulden wegen der Übersiedlung.
Unstrittig sei, dass die bP mit BI seit 13.03.2015 im gemeinsamen Haushalt lebe und BI die bP finanziell unterstütze. In der Beschwerde bezeichne die bP BI als Freund. Aufgrund der vorliegenden Sachverhalte bestehe unbestrittenerweise eine Lebensgemeinschaft, die die bP auch rechtzeitig gemeldet habe. Bei der Beurteilung der Notlage werde daher das vom Lebensgefährten im Zeitraum Dezember 2014 bis Februar 2015 erzielte durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen von € 1.610,85 herangezogen.
Die Notstandshilfe würde ohne Berücksichtigung des Einkommens des BI täglich € 32,48 (inkl. 5 Familienzuschläge iHv jeweils € 0,97) betragen.
Die bP lebe mit den Kindern XXXX und XXXX (geb. am XXXX ) (im Folgenden auch kurz bezeichnet als BP und TP1) im gemeinsamen Haushalt. Die Kinder XXXX (geb. XXXX ), XXXX (geb. XXXX ), XXXX (geb. XXXX ) und XXXX (geb. XXXX ) (im Folgenden auch kurz bezeichnet als KT, CT TT und FT) würden nicht mit der bP in einem gemeinsamen Haushalt, sondern im Rahmen der Jugendwohlfahrt in einer Wohngemeinschaft leben. Laut Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck komme die bP ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nach. Die Familienzuschläge für CT, TT und FT würden daher gem. § 53 Abs 1 AlVG als angemessener Teil an die Behörde überwiesen.
Die Freigrenze für unterhaltsberechtigte Personen gebühre dann, wenn tatsächlich wesentlich beigetragen werde (§ 6 Abs 2 NH-VO).
Die bP trage im Rahmen der Haushaltsführung zum Unterhalt der Kinder BP und TP1 bei.
Nachweise über erhöhte Aufwendungen, die im Rahmen der Richtlinie zur Erhöhung der Freigrenzen zu berücksichtigen wären, habe die bP nicht vorgelegt.
Gem. § 6 Abs 2 Notstandshilfe-Verordnung werde vom Nettoeinkommen des Partners die gesetzliche Freigrenze von € 1.185,-- (€ 634,-- für den Partner und jeweils € 275,50 pro Kind) und das Werbekostenpauschale von monatlich € 11,-- abgezogen. Es verbleibe ein auf die Notstandshilfe anrechenbares monatliches Nettoeinkommen von gerundet € 415,-- bzw. täglich € 13,64.
monatliches Durchschnittseinkommen € 1.610, 85
monatlicher Anrechnungsbetrag € 414,85
monatlicher Anrechnungsbetrag gerundet € 415,00
täglicher Anrechnungsbetrag € 13,64
Notstandshilfe ohne Anrechnung € 32,48
Anspruch der bP € 18,84
Anspruch auf eine Aufzahlung bestehe nicht, weil das gesamte Haushaltseinkommen über dem Richtwert liege. Die Beschwerdeeinwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde der bP am 02.06.2015 zugestellt.
6. Innerhalb offener Frist beantragte die beschwerdeführende Partei die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (Vorlageantrag). Hierbei wiederholte die bP nochmals, dass sie ihr Konto für die Kaution und wegen der Übersiedlung um € 3.000,-- überzogen habe. Deshalb habe ihr BI € 2.000,-- geliehen, die sie ihm per Dauerauftrag in Raten von € 50,-- zurückzahle. Die Miete samt Betriebskosten iHv € 550,-- bezahle jetzt BI. BI finanziere der bP die Wochenenden mit den vier in der Wohngemeinschaft lebenden Kindern und leihe ihr das Auto. BI bezahle auch öfter den Einkauf für die bP und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder. Für Kindergarten hätte sie monatlich zwischen € 40,-- und € 60,-- und für Versicherungen ca. € 50,-- zu bezahlen.
7. Im Akt befinden sich zudem unter anderem ein ausgefüllter Antrag auf Notstandshilfe vom 08.05.2014, 12.11.2014 und 01.12.2014, ein Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 16.10.2008 über die einvernehmliche Scheidung der bP von XXXX , eine schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als TP2) vom 10.12.2012, ein Antrag auf einvernehmliche Scheidung von der bP und TP2 vom 08.03.2013, eine mit der bP am 08.05.2014 beim AMS aufgenommene Niederschrift bezüglich des Nichterhalts eines Unterhalts nach der Scheidung der bP, eine Bescheinigung des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 30.01.2015 über die Unterhaltsverpflichtung der bP für die drei minderjährigen Kinder CT, TT und FT, eine Aufzeichnung des AMS vom 23.03.2015 über die telefonische Mitteilung der SV-Nummer des Lebensgefährten der bP, eine Lohnbescheinigung bezüglich des Lebensgefährten vom 23.03.2015, eine Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution des Bezirksgerichts Steyr gegen die bP vom 17.04.2015 und eine detaillierte Anspruchsberechnung bezüglich der Notstandshilfe durch das Bundesrechenzentrum sowie jeweils ein Ausdruck zum bisherigen Versicherungs- und Bezugsverlauf der bP.
8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 16.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP lebt mit ihrem Lebensgefährten BI seit 13.03.2015 im gemeinsamen Haushalt.
Die bP hat sieben Kinder, von denen sechs Kinder noch minderjährig sind. Die minderjährigen Kinder BP und TP1 leben mit der bP und BI im gemeinsamen Haushalt. Die minderjährigen Kinder KT, CT, TT und FT befinden sich in einer Wohngemeinschaft der Jugendwohlfahrt. Bezüglich CT, TT und FT besteht eine monatliche Unterhaltsverpflichtung der bP von € 30,-- je Kind.
BI hat im Zeitpunkt der gemeinsamen Wohnsitznahme mit der bP ein durchschnittliches Nettoeinkommen von € 1.610,85 pro Monat aus unselbständiger Tätigkeit bezogen.
Der bP wurde ab 01.01.2015 Notstandshilfe in der Höhe von € 32,48 (inklusive fünf Familienzuschläge) gewährt.
Mit Bescheid vom 27.04.2015 hat die belangte Behörde die der bP zuerkannte Notstandshilfe - unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Lebensgefährten - ab 13.03.2015 mit täglich € 18,84 bemessen.
Gegen diesen Bescheid hat die bP rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2015 seitens des AMS abgewiesen wurde. Aufgrund eines fristgemäß eingebrachten Vorlageantrages wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Es wurde Einsicht genommen in die detaillierte Anspruchsberechnung bezüglich der täglich gebührenden Notstandshilfe durch das Bundesrechenzentrum, den Bescheid des AMS, die Beschwerde der bP, die Beschwerdevorentscheidung des AMS und den Vorlageantrag der bP.
Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zwischen der bP und BI wurde im Verfahren vor dem AMS nie bestritten, sondern hat sich die bP ausdrücklich zu ihrer Lebensgemeinschaft bekannt.
Die Führung eines gemeinsamen Haushalts ab dem 13.03.2015 ergibt sich aus den Angaben der bP und der Einsicht in die diesbezüglich übereinstimmenden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister bezüglich der bP und BI.
Die Feststellungen zu den Kindern der bP stützen sich auf die von der bP im Zuge des Verfahrens getätigten Aussagen. Bezüglich der Unterhaltsverpflichtung für CT, TT und FT von € 30,-- pro Monat findet sich im Verwaltungsakt zudem eine Bescheinigung des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck.
Was das durchschnittliche Nettoeinkommen des BI betrifft, so ergibt sich dies aus den vorliegenden Unterlagen, speziell der Lohnbescheinigung für den Zeitraum Dezember 2014 bis Februar 2015.
Das Ausmaß der Notstandshilfe (inklusive der fünf Familienzuschläge) zwischen 01.01.2015 und 12.03.2015 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Bezugsverlauf, wobei die Höhe der Notstandshilfe in diesem Zeitraum weder von der bP noch von der belangten Behörde in Zweifel gezogen wurde.
Festgehalten wird schließlich, dass das AMS ein logisches und in sich schlüssiges Verfahren in der gegenständlichen Sache durchgeführt hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs 2 AlVG besteht hier Senatszuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).
Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).
Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu A)
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
§ 33 AlVG
(1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
§ 36 AlVG
(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:
A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.
B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:
a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.
d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
(7) § 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
(8) Bei Arbeitslosen, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, liegt keine Notlage vor. Dies gilt auch für den Bezug einer entsprechenden ausländischen Alterspension, Altersrente oder einer anderen gleichartigen Leistung.
§ 36a AlVG
(1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) lauten:
§ 1 Notstandshilfeverordnung
(1) Das Ausmaß der Notstandshilfe beträgt:
1. 95 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;
2. 92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Z 1 nicht unterschritten werden darf;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG.
(2) Für die Ermittlung des täglichen Grundbetrages der Notstandshilfe bei der Begrenzung gemäß § 36 Abs. 6 AlVG ist der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen.
§ 2 Notstandshilfeverordnung
(1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
§ 4 Notstandshilfeverordnung
(1) Notlage ist nicht anzunehmen, wenn der Arbeitslose eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, bzw. dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bezieht. Diesen Leistungen ist eine ausländische Alterspension bzw. Altersrente mindestens in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) gleichgestellt.
§ 6 Notstandshilfeverordnung
(1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.
(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt.
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Das sozialpolitische Ziel, das mit der Zuerkennung von Notstandshilfe verfolgt wird, liegt darin, Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben, ohne wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu sein, in der Relation zur Höhe des Arbeitslosengeldes und damit des seinerzeitigen Erwerbseinkommens einen "Beitrag" zur persönlichen Existenzsicherung in Abhängigkeit von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu gewähren (VwGH 14.01.2004, 2002/08/0038). Wie § 33 AlVG zu entnehmen ist, ist es Sinn und Zweck der Regelungen über die Notstandshilfe, dem Arbeitslosen "die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse" zu sichern, wenn diese (nämlich die Befriedigung) "unmöglich" ist, d.h. die Notlage vom Arbeitslosen weder durch Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit noch durch sonstiges Einkommen behoben werden kann (VwGH 20.12.2001, 2001/08/0050; s. hierzu näher Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Rz 644 ff zu § 33, S 1 und 2).
Eine von mehreren Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe ist gemäß § 33 AIVG das Vorliegen von Notlage.
Gemäß § 2 Abs 1 NH-VO liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst, sowie jene des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) zu berücksichtigen (§ 2 Abs 2 NH-VO).
Für den Fall, dass der bzw. die Arbeitslose mit dem Partner (Ehepartner oder Lebensgefährte) im gemeinsamen Haushalt lebt, gilt, dass gemäß § 36 Abs 2 AlVG bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des bzw. der Arbeitslosen selbst sowie des bzw. der mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners zu berücksichtigen sind.
Die in § 36 Abs 2 AlVG und § 2 Abs 2 NH-VO gesetzlich geregelten Bestimmungen normieren zwingend die Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen (der Arbeitslosen) und die seines bzw. ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners bzw. Partnerin. Daraus folgt, dass zur Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse eine konkrete Gegenüberstellung von Ausgaben und Einkommen des Arbeitslosen und seines Partners vorgenommen werden. Dabei sind auf die Notstandshilfe ausschließlich die im Leistungszeitraum tatsächlich zugeflossenen Einkünfte anzurechnen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz 652 zu § 33, S 5).
Gemäß § 4 Abs 1 NH-VO ist Notlage nicht anzunehmen, wenn der Arbeitslose (die Arbeitslose) eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bezieht. Diesen Leistungen ist eine ausländische Alterspension bzw. Altersrente mindestens in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) gleichgestellt.
Die bP bezieht keine der in § 4 Abs 1 NH-VO angeführten Leistungen aus einem der Versicherungsfälle des Alters.
Gemäß § 33 Abs 4 AlVG kann Notstandshilfe nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt.
Im gegenständlichen Fall steht nach dem im Akt befindlichen Bezugsverlauf der bP unstrittig fest, dass sich diese rechtzeitig um die Notstandshilfe beworben hat.
Bei der Feststellung, ob ein Anspruch auf Notstandshilfe besteht oder nicht bzw. wie hoch der Anspruch nach Anrechnung (= Abzug) des Einkommens gegebenenfalls ist, sind in der Folge der theoretische Notstandshilfeanspruch der arbeitslosen Person ohne Anrechnung sowie das "anrechenbare" Einkommen ihres Partners/ihrer Partnerin maßgeblich, wobei dies nach folgenden Grundsätzen ermittelt wird:
Die bP erhielt zuletzt zwischen 01.01.2015 und 12.03.2015 aufgrund der Berechnung des Notstandshilfeanspruchs nach der relevanten Bestimmung des § 36 AlVG Notstandshilfe (samt fünf Familienzuschlägen) iHv € 32,48.
Für die Beurteilung der Notlage als Anspruchsvoraussetzung für die Notstandshilfe ist aber nunmehr ab 13.03.2015 auch das Einkommen des Lebensgefährten heranzuziehen.
Bei der Anrechnung des Partnereinkommens ist § 5 Abs 1 erster Satz und Abs 4 NH-VO sinngemäß anzuwenden (§ 6 Abs 7 NH-VO). Demnach ist das Monatseinkommen des Partners, das dieser aus unselbständiger Beschäftigung erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieses Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im folgenden Monat gebührt, anzurechnen.
Im Hinblick auf die Berücksichtigung des Partnereinkommens bestimmt § 36 Abs. 3 lit. B) sublit. a) AlVG, dass vom Einkommen des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin bzw. des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag frei zu lassen ist, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann (vgl. § 6 Abs. 1 NH-VO bzw. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz 654 zu § 33, S 6).
Auf die Notstandshilfe ist nur jener Teil des Einkommens anzurechnen, der diesen Freibetrag (Freigrenze) übersteigt. Gemäß § 6 Abs. 2 NH-VO beträgt die Freigrenze im Jahr 2015 pro Monat €
634,-- (€ 551,-- + Anhebungsbetrag von € 83,--) für den das Einkommen beziehenden Partner und die Hälfte dieses Betrages (€ 275,50) für jede Person, für deren Unterhalt der Partner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich beiträgt [einfache Freigrenze - vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz 687 zu § 36, S 24].
§ 36 Abs 5 leg. cit. sieht darüber hinaus - auf der Grundlage der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien - die Möglichkeit der Erhöhung der im Abs. 3 lit. B) lit. a) angeführten Freibeträge in den vom Gesetz demonstrativ aufgezählten, berücksichtigungswürdigen Fällen vor. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat das Arbeitsmarktservice Gebrauch gemacht und die Richtlinie zur Freigrenzenerhöhung erlassen.
Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne der gemäß § 36 Abs 5 AlVG festgelegten Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung vom 20.07.2009, kamen im gegenständlichen Fall aber nicht zum Tragen. Was die von der bP angeführten Kosten für eine ambulante Rehabilitation nach einer Bandscheibenoperation im Juli 2014 in der Höhe von € 180,-- betrifft, so sind diese Kosten nicht zu im Verfahren maßgebenden Zeiten angefallen (vgl. den Antrag auf Notstandshilfe vom 12.11.2014). Bezüglich der von der bP erwähnten Blutgerinnungsstörung (Faktor-V-Leiden-Mutation) samt dem damit einhergehenden Erfordernis der Blutverdünnung wurde von der bP nicht dargelegt, dass ihr hieraus in der Vergangenheit Kosten entstanden bzw. gegenwärtig/ zukünftig entstehen. Dementsprechend erfolgte von Seiten der bP auch kein Nachweis über ihr aus diesem Grund anfallenden Kosten. Eines solchen Nachweises hätte es im Übrigen aber jedenfalls bedurft, zumal lediglich bei Zuckerkrankheit, Tuberkulose, Zöliakie oder Aids, Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit sowie einer Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit - in Anlehnung an das EStG - die im EStG bzw. in der dazu ergangen Verordnung [Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen] vorgesehenen Freibeträge ohne Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren sind. Ebenso wenig brachte die bP trotz Aufforderung des AMS im Schreiben vom 18.05.2015 Nachweise über von der bP erwähnte Darlehen für die Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung in der Höhe von € 2.000,-- bis € 3.000,-- in Vorlage. Da der Nachweis entsprechender Aufwendungen von der bP trotz Aufforderung von Seiten des Arbeitsmarktservice nicht erfolgte, war aufgrund der Verletzung der der bP obliegenden Mitwirkungspflicht keine diesbezügliche Freigrenzenerhöhung vorzunehmen, zumal Darlehen, deren Verwendungszweck nicht nachgewiesen wird, nicht geeignet sind, eine Freigrenzenerhöhung zu begründen. Ansonsten waren der Beschwerde, der Stellungnahme vom 18.05.2015 und dem Vorlageantrag keine weiteren Gründe entnehmbar, die zu einer Freigrenzenerhöhung führen hätten können, zumal der VwGH (vgl. VwGH 29.03.2006, 2004/08/0035) die Auffassung vertritt, dass aus den in § 36 Abs. 5 AlVG angeführten Beispielen zu schließen ist, dass "übliche Aufwendungen", wie Mietkosten, Schulbesuchskosten oder Kosten für ein Kraftfahrzeug des Notstandshilfebeziehers selbst, nicht zur Erhöhung der Freigrenzen führen sollen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz 696 zu § 36, S 32).
Vom durchschnittlichen Nettoeinkommen des Lebensgefährten in der Höhe von € 1.610,85 ist daher die Werbungskostenpauschale iHv €
11,--, eine Freigrenze für den Lebensgefährten in der Höhe von €
634,-- und ein Zusatzbetrag für die zwei im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder von insgesamt € 551,00 abzuziehen und ergibt dies jeweils einen monatlichen Anrechnungsbetrag des Partnereinkommens von € 414,85 (gerundet € 415,--) bzw. einen täglichen Anrechnungsbetrag iHv € 13,64.
Die Notstandshilfe der bP betrug bis 12.03.2015 aufgrund der heranzuziehenden Bemessungsgrundlage € 32,48. Auf diese Notstandshilfe ist nun der tägliche Anrechnungsbetrag von € 13,64 in Anrechnung zu bringen, woraus sich ein reduzierter Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit ab 13.03.2015 iHv € 18,84 errechnet.
Die Anrechnung hat jedoch insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Anrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Dieser Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Ausgleichszulagenrichtsatz für Paare gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzuhaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird [2015: € 1.241,-- (€ 1.307,89 - 5,1 % = € 1241,19)]. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG [2015: € 149,-- (€ 872,31 - 5,1 % = € 828,-- x 18 %)] und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Hieraus ergeben sich im Fall der bP folgende - geltende - Werte:
Nettoeinkommen des Lebensgefährten € 1.610,85
Monatlicher Notstandshilfeanspruch nach Anrechnung € 565,20
Für die Familie geltender Mindeststandard: € 1.539,00
Haushaltseinkommen (= Nettoeinkommen des LG + Notstandshilfe) €
Da im Fall der bP das Haushaltseinkommen den Mindeststandardbetrag überschreitet, war das Einkommen des Lebensgefährten nach den oben ersichtlichen Berechnungsmodalitäten auf den Notstandshilfebezug der bP anzurechnen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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