BVwG I404 2008409-1

I404 2008409-1Federal Administrative CourtNov 16, 2015

Regest

Behebung der Entscheidung, Geschäftsführer, Haftung

Full text

BVwG I404 2008409-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2008409.1.00

Spruch

I404 2008409-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Dorn-Consult Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 25.02.2014 gemäß § 67 Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 25.02.2014 behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 25.02.2014 hat die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) als Geschäftsführer der Firma XXXX (in der Folge: S. G. GmbH) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG verpflichtet, einen Betrag in der Höhe von € 4.575,22 binnen 15 Tagen ab Zustellung des Bescheides zu leisten.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Firma S. G. GmbH nach Bezahlung der 15%igen Sanierungsplanquote der belangten Behörde Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der Beitragsprüfung vom 03.07.2012 (Prüfzeitraum berücksichtigt von Oktober 2009 bis Dezember 2011) in Höhe von € 4.575,22 schulde. Die Einbringlichmachung der Beiträge bei der Primärschuldnerin sei nicht möglich gewesen. Die bezeichneten Beiträge seien nicht an dem im ASVG vorgesehenen Fälligkeitstermin einbezahlt worden. Insgesamt hätte zur Einbringlichmachung der Beiträge eine Fahrnisexekution eingeleitet werden müssen. Am 19.04.2012 sei über das Vermögen der Firma das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Insolvenzverfahren sei am 02.08.2012 nach Abschluss eines Sanierungsplanes aufgehoben worden. Auf die belangte Behörde als Gläubigerin sei eine Quote von 15 % entfallen. Der Beschwerdeführer sei im fraglichen Zeitraum im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck als Geschäftsführer eingetragen und daher zur Vertretung des Beitragsschuldners und auch zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Obliegenheiten des Dienstgebers der belangten Behörde gegenüber berufen gewesen. Mit Schreiben vom 13.08.2013 sei der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des § 67 Abs. 10 ASVG ersucht worden, die aushaftende Beitragsschuld zu bezahlen bzw. Schuldausschließungsgründe darzulegen. Zudem sei der Nachweis gefordert worden, dass die offenen Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum 01.10.2009 bis 19.04.2012 nicht in geringerem Ausmaß bezahlt worden seien als die sonstigen Verbindlichkeiten. Da die Einbringlichmachung der Beiträge durch die Verletzung der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht möglich gewesen sei, habe die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ausgesprochen werden müssen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid in vollem Umfang bekämpft werde. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der zumutbaren Gleichbehandlung aller Gläubiger und möglichst sorgfältiger Verwendung der Betriebsmittel zur Abdeckung von Verbindlichkeiten gehandelt habe. Es sei einem Geschäftsführer nicht vorzuwerfen, dass er eine tägliche Disposition der vorhandenen Geldmittel betreffend Behörden keine bevorzugte Handlungsweise an den Tag lege. Er könne jeweils situationsbedingt, unter der Prämisse der Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger sein Amt ausführen, und nach glaubhafter Darlegung des Beschwerdeführers habe er jeweils in so engem Kontakt mit dem Gericht und den Ämtern die Situation jeweils offen gelegt und seine Handlungsweise im Vorfeld abgestimmt. Somit könne ihm nicht zur Last gelegt werden, was im angefochtenen Bescheid unterstellt werde. Im Übrigen sei der Bescheid in seiner Begründung auch nicht schlüssig.

3. Mit Schreiben vom 22.05.2014 wurde der Versicherungsakt samt der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Gleichzeitig wurde seitens der belangten Behörde unter anderem ausgeführt, dass aus dem im Akt befindlichen Unterlagen (Aufstellung über den Haftungsbetrag vom 22.01.2014, Aufstellung der Entgelte-und Beitragsdifferenzen aus der Prüfung-P06/12) die Aufschlüsselung des gegenständlichen Betrages ersichtlich sei. Nach Bezahlung der Konkursquote von 15% - laut Ediktsdatei wäre eine Quote von 25% vorgesehen gewesen, jedoch sei der Sanierungsplan nicht eingehalten worden - und der entsprechenden Anrechnung der Zahlungen der IEF-Fonds GmbH schulde die Firma S. G GmbH der belangten Behörde noch Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 4.575,22.

4. Eine am 11.11.2015 erfolgte Nachfrage beim Masseverwalter der S.

G. GmbH ergab, dass das über die S. G. eröffnete Konkursverfahren voraussichtlich nicht vor Ende 2016 abgeschlossen sein wird und eine Konkursquote derzeit ziffernmäßig noch nicht feststeht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer war seit 04.10.1979 als Geschäftsführer der S. G GmbH (in der Folge: Primärschuldnerin) im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck eingetragen.

1.2. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.04.2012 zu XXXX wurde die Eröffnung des Sanierungsverfahrens beschlossen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.07.2012 wurde der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und das Sanierungsverfahren aufgehoben. Die im Sanierungsplan festgelegte Quote konnte in der Folge nicht erreicht werden, weshalb mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.12.2013 die Überwachung der Erfüllung des Sanierungsplanes eingestellt wurde.

1.3. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.04.2014 zu XXXX wurde das Konkursverfahren über die S. G. GmbH eröffnet. Dieses Konkursverfahren ist derzeit noch anhängig. Im Konkursverfahren hat auch die belangte Behörde ihre (noch) offenen Forderungen angemeldet. Es steht noch nicht fest, welche Quote auf die belangte Behörde als Gläubigerin konkret entfällt und welche Beiträge bei der S. G. als Primärschuldnerin daher uneinbringlich sind. Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass Forderungen noch befriedigt werden können.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung, in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Primärschuldnerin bestellt war, wurde einem Auszug aus dem Firmenbuch entnommen und ist unstrittig.

2.2. Die Feststellungen zum Sanierungs- und Konkursverfahren wurden ebenfalls einem Firmenbuchauszug entnommen und werden durch einen Auszug aus der Ediktsdatei bestätigt. Weiters ergab eine Anfrage beim Masseverwalter, dass noch keine Konkursquote ziffernmäßig feststeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Gemäß § 410. Abs. 1 Z. 4 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht.

Da im bekämpften Bescheid über keine Angelegenheit im Sinne des § 414 Abs. 2 ASVG abgesprochen wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.2. Zu A) - Aufhebung des bekämpften Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140; u.v.a.).

§ 67 Abs. 10 ASVG normiert - seit der am 1.1.1990 wirksamen Neufassung dieser Bestimmung in Angleichung an die abgabenrechtlichen Haftungsnormen durch die 48te ASVGNov - eine Ausfallshaftung dergestalt, dass der danach Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden darf, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann.

Steht (noch) nicht einmal eine teilweise (ziffernmäßig bestimmbare) Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner fest, kommt eine Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG (noch) nicht in Betracht.

Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmten Teilbetrag) wird befriedigt werden können. Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 67 Abs. 10 ASVG heranzuziehen (vgl. Erk. des VwGH vom 16.03.1999, Zl. 94/08/0276).

3.2.3. Im konkreten Fall steht fest, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.02.2011 zu 13 S 4/11k zunächst das Sanierungsverfahren eröffnet wurde. Da die im Sanierungsplan festgelegte Quote (von 25%) in der Folge nicht erreicht werden konnte, wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.12.2013 die Überwachung der Erfüllung des Sanierungsplanes eingestellt. In der Folge wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.04.2014 zu 7 S 6/14p über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet.

Dieses Verfahren ist derzeit noch anhängig und die Höhe der Konkursquote steht noch nicht fest. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass noch Forderungen der belangten Behörde als Gläubigerin befriedigt werden können.

Insofern steht noch nicht fest, welche Beiträge tatsächlich bei der Primärschuldnerin uneinbringlich sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist ein dennoch von der erstinstanzlichen Behörde von Amts wegen erlassener Haftungsbescheid im Rechtsmittelverfahren mit der Rechtsfolge zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde über diesen Gegenstand (bei gleicher Sachlage und Rechtslage) nicht mehr neuerlich entscheiden darf, dh - in Bindung an den Behebungsgrund - so lange nicht, als nicht die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit feststeht (vgl. ua. Erk. des VwGH vom 16.03.1999, Zl. 94/08/0276 und vom 22.12.1998, Zl. 96/08/0304).

Aus diesem Grund war der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG zu beheben und ist ein neuerlicher Abspruch über die Haftung des Beschwerdeführers erst zulässig, wenn die zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Beiträge ziffernmäßig feststeht.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Im vorliegenden Verfahren stand aufgrund der Aktenlage fest, dass der bekämpfte Bescheid zu beheben war, weshalb eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der wesentlichen Frage der Voraussetzung der Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der Primärschuldnerin für die Inanspruchnahme des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.