BVwG W114 2102800-1

W114 2102800-1Federal Administrative CourtNov 13, 2015

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W114 2102800-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W114.2102800.1.00

Spruch

W114 2102800-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, vom 13.02.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120845606, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 28.04.2011 stellte XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX).

Für die XXXX wurde von der bewirtschaftenden XXXX (im Weiteren: Almbewirtschafterin der XXXX), vertreten durch deren vertretungsbefugten Obmann, am 28.04.2011 ein entsprechender Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2011 gestellt. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2011 für die XXXX 308,93 ha Almfutterfläche angegeben.

Der BF ist auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX). Für die XXXX wurde von der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft (im Weiteren:

Almbewirtschafterin der XXXX, vertreten durch deren vertretungsbefugten Obmann am 04.04.2011 ein entsprechender Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2011 gestellt. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2011 für die "XXXX" 739,14 ha Almfutterfläche angegeben.

2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115919105, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 18,75 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Am 01.06.2013 beantragte die Almbewirtschafterin der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihrer Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2011 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 739,14 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 701,43 ha zugrunde zu legen sei.

4. Am 24.06.2013 beantragte die Almbewirtschafterin der XXXX mit dem BF als Obmann bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihrer Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2011 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 308,93 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 210,46 ha zugrunde zu legen sei.

5. Die für die XXXX korrigierten Almfutterflächen berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120845606, dem BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR XXXX ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 13,66 ha ausgegangen. Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht, doch fußt diese ganz offensichtlich auf der nachträglichen Antragsänderung durch die Almbewirtschafterin der XXXXund die Almbewirtschafterin der XXXX. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 13.02.2014 Beschwerde. Der BF beantragt darin:

1. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Abänderungsbescheides, andernfalls

2. die Abänderung des angefochtenen Abänderungsbescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolge, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verhängt werden mögen,

3. die Abänderung des angefochtenen Abänderungsbescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genützt würden,

4. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

5. eine mündliche Verhandlung durchzuführen

6. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung seines Beihilfeantrages zuzulassen.

Begründend führte der BF in der Beschwerde aus, die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der nötigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und beantragt worden. Die in den Jahren 2000, 2002 und 2004 durchgeführten Vorortkontrollen (VOK) hätten ohne jegliche Begründung im angefochtenen Abänderungsbescheid keine Berücksichtigung gefunden. Die Ergebnisse der aktuellen VOK seien ohne Begründung auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Übererklärungen seien in Bezug auf eine Parzelle derselben Kulturgruppe mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle zu verrechnen und Landschaftselemente seien nicht bzw. unrichtig berücksichtigt worden. Aus einer sich vor allem seit 2012 verbreitenden Unsicherheit unter Almbewirtschaftern und Almauftreibern und dem vollkommen unzutreffenden und viel zu geringen vorläufigen, durch die AMA anhand von Luftbildern im Winter 2012/13 errechneten Ergebnisses an Almfutterflächen seien trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Almfutterfläche bzw. des alten VOK-Ergebnisses die Almfutterflächen aus reiner Vorsichtsmaßnahme in den früheren Jahren reduziert worden, obwohl sich auf diesen in der Natur keine Änderung ergeben habe und keine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse vorgenommen worden sei. Außerdem widerspreche die ungeprüfte Annahme, dass eine Futterfläche vor allem auch aufgrund einer stetigen, in der Regel fünfprozentigen Zunahme der Überschirmung abnehme und dies daher in der Rückrechnung auf frühere Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen sei, dem Unmittelbarkeitsgrundsatz bei der Sachverhaltsfeststellung im Ermittlungsverfahren, so dass die Übernahme des Ergebnisses der VOK auf die Vorjahre nicht sachgerecht sei. Der Beschwerde liegen Luftbilder aus 2000, 2003 und aus 2009 - 2011 bei. Wenn die Behörde die Ergebnisse der früheren VOK als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige, liege offenbar ein Irrtum der Behörde bei den früheren VOK insbesondere auch über Tatsachen vor, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant seien. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwende. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen, weil aufgrund eines mangelhaften Luftbildes zum Antragszeitpunkt der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht habe erkennen können. Die VOK sei mithilfe einer genaueren Messtechnik als zum Zeitpunkt der Digitalisierung durchgeführt worden, sodass die Abweichungen der Digitalisierung vom Ergebnis der VOK nicht erkennbar gewesen wären. Der BF habe weiters auf die Aktivitäten des Almobmannes vertrauen können. Es liege ein offensichtlicher Irrtum des BF vor. Eine rückwirkende Korrektur der Futterfläche sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Im "Bauernjournal Österreich", Ausgabe Dezember 2012, erschienen am 06.12.2012, sei auf der Seite V im Artikel "Almen, Futterflächen-Richtigstellung", erstmals öffentlich mitgeteilt worden, dass eine Richtigstellung nunmehr auch rückwirkend für das Jahr 2010 durchgeführt werden könne. Mit seinem Antrag auf rückwirkende Richtigstellung habe er die Reduktion der Fläche auch für das Jahr 2010 beantragt. Diesen Antrag habe die Behörde unberücksichtigt gelassen. Allein aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. Im Bescheid als verfallen oder nicht genutzt ausgesprochene Zahlungsansprüche müssten bei richtiger Beurteilung im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden. Kürzungen und Ausschlüsse könnten wegen Verjährung nicht mehr verhängt werden und die Strafe sei unangemessen hoch. Der BF beantragte die schlagbezogene Erläuterung der entsprechenden Prüfberichte der VOK sämtlicher betreffender Almen durch den Sachverständigen.

Die Verpflichtung zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach dem Gemeinschaftsrecht treffe die Behörde nur, wenn durch während der Zeit der aufschiebenden Wirkung vom Bescheidadressaten gesetzte Maßnahmen irreversible Fakten geschaffen würden, welche die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zunichtemachen würden.

Der Beschwerde beigelegt wurde eine Sachverhaltsdarstellung des Obmannes der Almbewirtschafterin der XXXX über die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der XXXX seit dem Jahr 2000.

Im Jahr 2000 habe auf der XXXX eine VOK stattgefunden. Die dabei festgestellten 1142,90 ha Almfutterfläche seien vom BF als vertretungsbefugten Obmann der Almbewirtschafterin in den folgenden Anträgen, jedenfalls bis 2009, übernommen worden. Nach Einführung der NLN-Faktoren habe der BF ab dem Jahr 2010 gemeinsam mit einem Mitarbeiter der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Berücksichtigung des Almleitfadens die Futterflächen erhoben, diese mit bestem Wissen und Gewissen in den Förderungsantrag übernommen, und die dabei festgestellten 739,14 ha im Jahr 2013 auf 701,43 ha korrigiert.

Der BF legte auch in seiner Eigenschaft als Obmann der Almbewirtschafterin der XXXX eine Sachverhaltsdarstellung über die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der XXXX seit dem Jahr 2000 vor.

Bei einer im Jahr 2002 auf der XXXX durchgeführten VOK seien 345,06 ha Almfutterfläche festgestellt worden. Nach Einführung der NLN-Faktoren habe der BF ab dem Jahr 2010 gemeinsam mit einem Mitarbeiter der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Berücksichtigung des Almleitfadens die Futterflächen erhoben, diese mit bestem Wissen und Gewissen in den Förderungsantrag übernommen und dabei zuletzt 308,93 ha Almfutterfläche festgestellt. Er könne sich nicht erklären, dass bei der im Jahr 2013 stattgefundenen gemeinsamen Almfutterflächenfeststellung (SOKO Alm) nur 210,46 ha Almfutterfläche vorgefunden worden sei.

7. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Am 28.04.2011 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

2. Der BF ist Auftreiber auf die XXXX, deren Almbewirtschafterin für das Jahr 2011 am 04.04.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen stellte. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2011 739,14 ha Almfutterfläche angegeben.

3. Der BF ist auch Auftreiber auf die XXXX, deren Almbewirtschafterin für das Jahr 2011 am 28.04.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen stellte. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2011 308,93 ha Almfutterfläche angegeben.

4. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115919105, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 18,75 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

5. Am 01.06.2013 beantragte die Almbewirtschafterin der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihrer Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2011 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 739,14 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 701,43 ha zugrunde zu legen sei.

6. Am 24.06.2013 beantragte die Almbewirtschafterin der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihrer Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2011 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 308,93 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 210,46 ha zugrunde zu legen sei.

7. Die für die XXXX und die XXXX korrigierte Almfutterflächen berücksichtigend und damit insgesamt von einer anteiligen Almfutterfläche für den BF von 13,66 ha ausgehend, wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120845606, dem BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR XXXX ausgesprochen. Eine Sanktion wurde im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Die Änderung des Bescheides, mit dem über die EBP 2011 abgesprochen wurde, bestand in der Reduzierung der für die XXXX beantragten anteiligen Almfutterflächen von insgesamt 18,75 ha auf 13,66 ha, somit um insgesamt 5,09 ha.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 13.02.2014 Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 11, 23, 25, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."

"Artikel 23 Verspätete Einreichung

[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"

"Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Der Beihilfeempfänger ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch den Almbewirtschafter erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.

Wie der BF in seiner Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständlichen Almen sind dem BF daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; VwGH vom 11.12.2009, 2007/17/0195).

Da die für die XXXX für das Antragsjahr 2011 erfolgten Einschränkungen der Beihilfeanträge jeweils von einer bevollmächtigten Person, der jeweiligen Almbewirtschafterin selbst erfolgten, kann dem auch nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag der jeweiligen Almbewirtschafterin.

Die (teilweise) Rückforderung der EBP entfällt bei einem Behördenirrtum, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm angeführten Flächen trifft, liegt es an ihm, die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln.

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber nicht die Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit, wie der BF in seiner Beschwerde zum Ausdruck bringen wollte.

Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Der BF war somit verpflichtet, den zu Unrecht erhaltenen Teil der Einheitlichen Betriebsprämie nach Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 zurückzuzahlen.

Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass an der überhöhten Beantragung den BF kein Verschulden treffe.

Dass im gegenständlichen Fall, worauf der BF in seiner Beschwerde hinweist, die belangte Behörde den Antrag des BF für das Antragsjahr 2010 nicht berücksichtigte, liegt daran, dass für jedes Antragsjahr eine eigene Entscheidung ergeht.

In Gesamtbetrachtung erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146).

3.4. Unzulässigkeit der Revision

Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224 oder VwGH vom 11.12.2009, 2007/17/0195. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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