W217 2106433-1•BVwG W217 2106433-1
W217 2106433-1Federal Administrative CourtNov 12, 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
W217 2106433-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. LECHNER Ulrike, LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 20.03.2015, PassNr XXXX , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) sowie § 35 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF aufgehoben.
Festgestellt wird, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert (vH) vorliegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.-
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführerin wurde am 02.12.2009 ein bis 30.09.2013 befristeter Behindertenpass ausgestellt, der einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert auswies.
2. Am 02.11.2010 begehrte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
Mit Bescheid vom 19.01.2011 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 % betrage.
3. Mit Antrag vom 23.10.2014 begehrte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln.
4. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, datiert mit 03.12.2014, ein. Im Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert festgestellt und im Wesentlichen folgende Ausführungen getätigt:
"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: 3.12.2014
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes
Pos.Nr.
GdB %
1
Koronare Herzkrankheit, Bluthochdruck unterer Rahmensatz, da keine Dekompensationszeichen nachweisbar
30
2
Bewegungsstörung beider Schultergelenke bei Zustand nach Implantation einer Schulterendoprothesen
30
3
Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Myalgia rheumatica unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen neurologischen Defizite vorliegen
gz 02.01.02
30
4
Zustand nach Brustoperation rechts 09/2008 eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zwar nach Ablauf der 5-Jahres Heilungsbewährung kein Fortschreiten der Grunderkrankung nachweisbar, jedoch engmaschige Kontrollen erforderlich sind
20
5
Hüftgelenksersatz rechts unterer Rahmensatz, da keine Funktionsstörung nachweisbar,
10
6
Verlust der Gebärmutter
10
7
Depression unterer Rahmensatz, da nur mildes Therapieerfordernis besteht,
10
8
Zustand nach Schilddrüsenoperation unterer Rahmensatz, da mit Substitutionstherapie euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann,
10
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) und 3) um 2 Stufen erhöht, da diese Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellen. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Durch Änderung des Leidens wegen Ablaufs der Heilungsbewährung (lfd. Nr. 4) wird der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe herabgesetzt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Gallenblasenentfernung ohne Therapieerfordernis erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 1) und 5) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Leiden 4) hat sich stabilisiert und wird nach Ablauf der 5-Jahres Heilungsbewährung um drei Stufen niedriger bewertet Dies wirkt sich auf die Gesamteinschätzung aus. Leiden 2) hat sich verschlimmert und wird um eine Stufe höher bewertet. Leiden 6) wird unter erstmaliger Anwendung der aktuellen Einschätzung Verordnung um eine Stufe höher bewertet. Leiden 3) 7) und 8) werden neu in das Gutachten aufgenommen. Durch die neu aufgenommenen Leiden ist keine weitere Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt."
5. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführerin das Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
6. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Parteiengehörs zum eingeholten Gutachten folgende Unterlage übermittelt und behauptet, es sei die Einschätzung im Gutachten hinsichtlich des Grades der Behinderung bei der lfd. Pos.Nr. 2) zu gering erfolgt:
7. Aufgrund des übermittelten medizinischen Beweismittels wurde der ärztliche Sachverständige um neuerliche Überprüfung ersucht, ob die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen eine Änderung des Gutachtens bewirken. Dies wurde mittels schriftlicher Stellungnahme vom 20.02.2015 verneint und ausgeführt, dass der neu vorgelegte Befund keine Änderung bewirken würde.
8. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 20.03.2015 wurde von Amts wegen ein Grad der Behinderung mit 50 von Hundert neu festgesetzt. Der Bescheid wurde mit dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens sowie mit der Einschätzung aufgrund der neuerlichen Überprüfung auf Grundlage des vorgelegten Befundes begründet.
9. Im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.03.2015 wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis nicht einverstanden erkläre, da es unverständlich sei, weshalb der Grad der Behinderung von 60 v.H. auf 50 v.H. herabgesetzt worden sei, obwohl sich ihr körperlicher Zustand deutlich verschlechtert habe und zwar durch die Unfälle im Jahr 2010 und 2013. Die Beschwerdeführerin sei bei der Verrichtung der Hausarbeit und Körperpflege auf Hilfe angewiesen.
10. Aufgrund der Beschwerde wurden vom Bundesverwaltungsgericht weitere Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchungen eingeholt.
Im Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie vom 21.07.2015 wurde Folgendes ausgeführt:
"Sachverhalt
Zu beantworten sind folgende Fragen:
1. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung
Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung
Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist
Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist.
3. Ist eine Veränderung zum GA erster Instanz Abl. 98-104 objektivierbar? Wodurch wird diese Veränderung dokumentiert, bzw. wie äußert sich diese? Vorgelegte Befunde 1. Instanz Abl. 64-90
4. Ausführliche Stellungnahme zu den fachspezifischen Einwendungen und Befunden.
Beschwerdevorbringungen Abl. 120/12, 112
Vorgelegte Befunde Abl. 107
5. Feststellung, ob. bzw. wann eine NU erforderlich ist.
Allgemeine Krankenvorgeschichte
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten 03.12.2014.
Zwischenanamnese:
lfd. Infiltrationen beim Orthopäden, keine Spitalsaufenthalte.
Am 17.06.2015 Sturz mit Handverletzung rechts, Rissquetschwunden an den Fingern wurden genäht.
Derzeitige Beschwerden:
Ich kann den rechten Arm nicht in die Höhe heben, auch links ist die Schulter eingeschränkt. Schmerzen habe ich ständig an den Schultern. Ich kann den Haushalt nicht bewältigen. Ich kann nicht gehen. Ich habe ständig Kreuzschmerzen. Ich kann nicht aufrecht stehen. Die Kreuzschmerzen strahlen ins Gesäß aus. Das linke Knie schmerzt, auch zeitweilig die rechte Hüftprothese. Es gibt keinen Tag an dem ich keine Schmerzen habe.
Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Seractil, Hydal, Sotacor, Thrombo Ass, diverse weitere interne Medikamente
Laufende Therapie: Behandlungen beim Orthopäden Hilfsmittel: keine
Sozialanamnese: lebt alleine, Pens.
Objektiver Untersuchungsbefund
Größe 166 cm, Gewicht 58 kg
Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal
Kommt in flachen Schuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist etwas vorsichtig, etwas verlangsamt, ohne auffälliges einseitiges Hinken. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt. Das Entkleiden der Oberbekleidung über dem Kopf gestaltet sich langwierig und ausgesprochen mühsam. Die rechte Hand wird nur als Hilfshand eingesetzt, links wird der Arm in der Schulter bis etwa 60° vor- und seitgehoben.
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird an den Fingerkuppen vom rechten Mittel- und Ringfinger als taub sonst als ungestört angegeben.
Rechte Hand:
Deutlich Verschwellung des Mittelfingermittelgelenks, hier auch Streckhemmung von etwa 20°, beugeseitig an den Mittelgelenken von Mittel- und Ringfinger bestehen etwas derbe sonst reaktionslose Narben. Deutlich Atrophie der Daumenballenmuskulatur rechts, das Sattelgelenk ist arthrotisch aufgetrieben. Der Daumen steht in Adduktionsstellung. Sonst sind die Finger altersentsprechend frei beweglich. Die Greifformen sind erhalten.
Handgelenke und Ellbogen sind altersentsprechend unauffällig.
Rechte Schulter:
Blasse etwa 15 cm lange Narbe vorne am Gelenk, der Deltamuskel ist erheblich verschmächtigt. Es besteht kein wesentlicher lokaler Druckschmerz aber deutlich Bewegungsschmerz und Beweglichkeitseinschränkung.
Linke Schulter:
Verschmächtigung des Deltamuskels sowie der Oberarmmuskulatur. Von vorne an der Schulter bis knapp oberhalb vom Ellbogen zieht sich eine etwas über 20cm lange blasse Narbe. Die lange Bizeps Sehne links ist gerissen, der Muskelbauch nach distal verlagert.
Beweglichkeit:
Schultern S rechts 15-0-25, links 25-0-80, F rechts 25-0-10, links 80-0-20, beim Nackengriff reichen rechts die Fingerkuppen mit Tricks zum Ohr, links die Hand mit Tricks zum Hinterhaupt, beim Kreuzgriff reicht rechts die Hand zum Gesäß, links reicht die Daumenkuppe bis L1, Ellbogen seitengleich frei, Vorderarmdrehung 90-0- 90 beidseits, Handgelenk S 30-0-20 beidseits.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist symmetrisch, insgesamt vorsichtig und etwas verlangsamt. Der Oberkörper ist etwas nach vor geneigt. Zehenballen- und Fersenstand eingeschränkt und mit Mühe möglich. Die tiefe Hocke ist zu 1/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge rechts-1/2. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet. An der rechten Hüfte etwa 15cm lange blasse Narbe.
Rechtes Knie:
Insgesamt etwas verschwollen, kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Minimal Streckhemmung, streckinnenseitig kleine Hämatomverfärbung (Infiltration?). Das Gelenk ist bandfest. Zohlen Test ist mäßig positiv.
Linkes Knie:
Diskret verschwollen, gering Streckhemmung, insgesamt bandfest. Zohlen Test ist positiv.
Die übrigen Gelenke sind altersentsprechend unauffällig.
Beweglichkeit:
Hüften S 0-0-95 beidseits, R (S 90°) rechts 10-0-20. links 10-0-25. Knie S rechts 0-10-125, links 0-5-125, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken sind annähernd horizontal. Die Wirbelsäule ist etwa 3cm nach rechts aus dem Lot. Rotationsskoliose von Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule. Streckhaltung der Lendenwirbelsäule. Verstärkte Brustkyphose. Im aufrechten Stehen ist der Oberkörper etwas nach vor geneigt.
Hartspann entlang praktisch der gesamten Wirbelsäule mit Druckschmerz im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule und unteren
Halswirbelsäule. Klopfschmerz über C7. Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: allseits zu 1/2 eingeschränkt und endlagenschmerzhaft. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 40, Seitwärtsneigen 10-0-10, Rotation 20- 0-20.
Beantwortung der Fragen:
1. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung
Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung
Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist
Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist.
1 Beweglichkeitseinschränkung an beiden Schultern, 02.06.06. 50%
rechts Zustand nach Prothesenimplantation, links
Zustand nach subcapitalem Oberarmbruch verplattet.
Fixer Rahmensatz. Wahl dieser Position, da rechts nur vermehrt Pendelbewegungen möglich sind, links die Horizontale nicht erreicht wird.
2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 30%
Unterer Rahmensatz dieser Position, da Achsverkrümmung und mittelgradige Beweglichkeitseinschränkung bestehen, ohne neurologisches Defizit.
3 Altersgemäße Aufbraucherscheinungen an 02.02.02 40%
den meisten Gelenken (Fingergelenken, Handgelenken,
linker Hüfte, rechts ist eine Totalendoprothese implantiert,
Kniegelenken)
Oberer Rahmensatz dieser Position, da mäßige Funktionsbehinderung an allen angeführten Gelenken besteht, Gangbildstörung und Gangleistungsminderung.
Siehe internistisch-fachärztliches GA
3. Ist eine Veränderung zum GA erster Instanz Abl. 98-104 objektivierbar?
Wodurch wird diese Veränderung dokumentiert, bzw. wie äußert sich diese? Vorgelegte Befunde 1. Instanz Abl. 64-90
Bei der heutigen Untersuchung konnte das im GA 1. Instanz festgestellte Bewegungsausmaß an den Schultern nicht objektiviert werden. Ähnlich wie auch im orthopädischen Befundbericht vom 06.02.2015 beschrieben, war heute Armvor- und -seitheben rechts bis knapp 30° möglich, links konnte die Horizontale nicht erreicht werden. Daher wird das Leiden mit 50%, da insbesondere rechts eine hochgradige Gebrauchsminderung am ganzen Arm besteht.
Im heutigen Leiden 3 ist der Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts, Leiden 5 aus dem GA 1. Instanz mitberücksichtigt.
4. Ausführliche Stellungnahme zu den fachspezifischen Einwendungen und Befunden.
Beschwerdevorbringungen Abl. 120/12, 112 Vorgelegte Befunde Abl. 107
Die Einwendungen bezüglich der Schultern ist berechtigt. Es besteht eine hochgradige Funktionsbehinderung an beiden Schulter.
Die Einwendungen hinsichtlich gesamt GdB sind zum Teil berechtigt, da sich der Allgemeinzustand sicherlich nicht verbessert hat. Allerdings ergibt sich zum Teil die Herabsetzung durch Herabsetzung des Brustkrebsleidens nach Abschluss der Heilungsbewährung. Hier ist sicherlich Besserung eingetreten.
Der vorgelegte orthopädische Befundbericht Abl. 107 ist nachvollziehbar und deckt sich weitgehend mit dem heute erhobenen klinischen Status.
5. Feststellung, ob, bzw. wann eine NU erforderlich ist.
Dauerzustand, eine NU ist nicht erforderlich."
Im internistischen Sachverständigengutachten vom 21.07.2015 eines Facharztes für Innere Medizin wird Folgendes ausgeführt:
"Internistisches Sachverständigengutachten mit Zusammenfassung
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 03.12.2014, Aktenblatt 101, untersucht, damals wurde ein GdB von 50 % festgestellt, wobei im internistischen Fachbereich maßgeblich gewesen sind Koronare Herzkrankheit und Bluthochdruck sowie Zustand nach Schilddrüsenoperation.
In den Einwendungen Aktenblatt 120/12 durch die Beschwerdeführerin Angaben vor allem zum orthopädischen Zustandsbild.
Ergänzende Anamnese mit der Beschwerdeführerin:
Sie gibt an, dass der Gesamtgrad der Behinderung von 60 % auf 50 % herabgesetzt wurde, obwohl sie weiterhin Beschwerden mit dem Bewegungsapparat hat. Ich verweise sie diesbezüglich auf die Orthopädische Untersuchung.
Der Verlauf nach Brustoperation ist offensichtlich zufriedenstellend gewesen, sie geht zu jährlichen Kontrollen.
Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:
Thrombo Ass, Sotacor. Seractil und andere Analgetika. In Aktenblatt 120/6 Rückseite finden sich weiter weitere Medikamente, sie gibt dazu an, dass sie diese einnehmen muss.
Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde:
Keine
Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):
Allgemeinzustand und Ernährungszustand reduziert, 166 cm, 58 kg, höchstes Gewicht war 68 kg
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig
Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion
Zunge: normal. Zähne: Teilersatz Vollprotese
Hals: unauffällig, blande Narbe nach Schilddrüsenoperation. Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche. Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, elastisch blande Narbe nach Brustoperation
Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch
Herz: reine rhythmische Herztöne
RR 120/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch
Abdomen: Bauchdecken weich, blande Narbe nach Rippenbogenrandschnitt
Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar
Rektal nicht untersucht. Nierenlager frei
Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Pulse tastbar, keine
Varizen, keine Ödeme Gangbild, Gelenksstatus und Wirbelsäule: siehe orthopädisches Gutachten
Frage 1:
Diagnosen:
1 Beweglichkeitseinschränkung an beiden Schultern, rechts Zustand nach Prothesenimplantation, links Zustand nach subcapitalem Oberarmbruch verplattet.
Fixer Rahmensatz. Wahl dieser Position, da rechts nur vermehrt Pendelbewegungen möglich sind, links die Horizontale nicht erreicht wird.
2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 30%
Unterer Rahmensatz dieser Position, da Achsverkrümmung und mittelgradige Beweglichkeitseinschränkung bestehen, ohne neurologisches Defizit.
3 Altersgemäße Aufbraucherscheinungen an den meisten Gelenken (Fingergelenken, Handgelenken, linker Hüfte, rechts ist eine Totalendoprothese implantiert, Kniegelenken)
Oberer Rahmensatz dieser Position, da mäßige Funktionsbehinderung an allen angeführten Gelenken besteht, Gangbildstörung und Gangleistungsminderung.
4 Koronare Herzkrankheit, Bluthochdruck 05.05.02 30 %
Unterer Rahmensatz, da keine Dekompensationszeichen nachweisbar
5 Zustand nach Brustoperation rechts 09/2008 13.01.02 20 %
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zwar fünf Jahre nach Operation kein Fortschreiten der Grunderkrankung nachweisbar ist, jedoch engmaschige Kontrollen erforderlich sind
6 Verlust der Gebärmutter 08.03.02 10 %
Unterer Rahmensatz, da
7 Depression 03.06.01 10 %
Unterer Rahmensatz, da
8 Zustand nach Schilddrüsenoperation 09.01.01 10 %
Unterer Rahmensatz, da mit Substitutionstherapie euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann
Frage 2:
Beurteilung:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 %.
Die führende funktionelle Einschränkung Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 um 2 Stufen erhöht, da eine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliegt.
Die übrigen Leiden erhöhen den Gesamt-GdB nicht weiter, da kein ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken vorliegt.
Frage 3:
Stellungnahme zum Gutachten der 1. Instanz:
Aus internistischer Sicht ist keine Änderung festzustellen.
Aus orthopädischer Sicht konnte bei der heutigen Untersuchung das im Gutachten der 1. Instanz festgestellte Bewegungsausmaß an den Schultern nicht objektiviert werden. Ähnlich wie auch im orthopädischen Befundbericht vom 06.02.2015 beschrieben, war heute Arm Vor- und -seiteheben rechts bis knapp 30° möglich, links konnte die Horizontale nicht erreicht werden. Daher wird das Leiden mit 50 % eingeschätzt, da insbesondere rechts eine hochgradige Gebrauchsminderung am ganzen Arm besteht. Im heutigen Leiden 3 ist der Zustand nach Hüftotalendoprothese rechts, Leiden 5 aus dem Gutachten der ersten Instanz mit berücksichtigt.
Festzuhalten ist, dass die Herabsetzung des Brustkrebsleidens nach Ablauf der Fünfjahresfrist bei zufriedenstellendem onkologischem Verlauf gerechtfertigt gewesen ist.
Frage 4:
Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin:
Aus internistischer Sicht keine Einwendungen.
Aus orthopädischer Sicht sind die Einwendungen bezüglich der Schultern berechtigt. Es besteht eine hochgradige Funktionsbehinderung an beiden Schultern. Die Einwendungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung sind zum Teil berechtigt, da sich der Allgemeinzustand sicherlich nicht verbessert hat.
Frage 5:
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
11. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde die vorzitierten Gutachten, mit denen ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt wurde, mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme übermittelt. Diese Möglichkeit blieb ungenützt.
II. Feststellungen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin.
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Zur Person:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, sie hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialminiserumservice vom 20.03.2015 wurde von Amts wegen der Grad der Behinderung im Behindertenpass der Beschwerdeführerin mit 50 von Hundert neu festgesetzt. Begründet wurde die Entscheidung mit dem Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens.
Aufgrund der Beschwerde und der aktuellen Befunde wurden vom Bundesverwaltungsgericht weitere Sachverständigengutachten eingeholt und zwar ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, datiert mit 21.07.2015, sowie ein internistisches Sachverständigengutachten mit Zusammenfassung datiert mit 21.07.2015 von einem Facharzt für Innere Medizin. Darin wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert (vH) festgestellt. Festgehalten wurde, dass sich in der Gesamtbeurteilung somit eine Erhöhung des Behinderungsgrades der Beschwerdeführerin im Vergleich zum eingeholten Gutachten der belangten Behörde, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, ergibt.
Die angeführten Sachverständigengutachten, jeweils datiert mit 21.07.2015, sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurden der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde die aktuellen Sachverständigengutachten vom 21.07.2015 zur Kenntnis gebracht, wobei dazu keine Stellungnahme abgegeben wurde.
Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil der Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs 1 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß
§ 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Schließlich ergibt sich gemäß § 45 Abs. 3 BBG, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen hat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegt kein Umstand gemäß § 28 Abs. 3 oder Abs. 4 VwGVG vor, der das Verwaltungsgericht auf eine kassatorische Entscheidungsbefugnis beschränkt (und ist das Verwaltungsgericht auch nicht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG gehalten, in der Sache selbst zu entscheiden), liegt es im Entscheidungsfreiraum des Verwaltungsgerichts, entweder von der gesetzlichen Ermächtigung (arg "kann") zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch zu machen, oder selbst den Sachverhalt zu ermitteln und meritorisch zu entscheiden. Ein grundlegendes Regel-Ausnahme-Verhältnis besteht in dieser Hinsicht nicht. Bei seiner Entscheidung, den Sachverhalt selbst zu ergänzen oder der Behörde die Ergänzung aufzutragen, hat sich das Verwaltungsgericht jedoch von grundrechtlichen Gesichtspunkten der Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 47 GRC) leiten zu lassen.
Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Es war somit im gegenständlichen Fall der bei der Beschwerdeführerin festgestellte Grad der Behinderung zu überprüfen.
Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten internistischen Sachverständigengutachten mit Zusammenfassung, datiert mit 21.07.2015, welches aufgrund der Beschwerde und unter Berücksichtigung der aktuellen Befunde von einem Facharzt für Innere Medizin erstellt wurde, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert (vH) festgestellt. Festgehalten wurde, dass sich in der Gesamtbeurteilung somit eine Erhöhung des Behinderungsgrades des Beschwerdeführers im Vergleich zu dem den angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten ergibt. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Den Feststellungen im eingeholten internistischen Gutachten ist die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegengetreten.
Das Ergebnis des internistischen Sachverständigengutachtens mit Zusammenfassung, sowie das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, beide datiert mit 21.07.2015, wurden daher der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Da ein Grad der Behinderung von 70 vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt III. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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