BVwG W142 2114548-1

W142 2114548-1Federal Administrative CourtNov 12, 2015

Regest

Beitragszuschlag, Frist, Verspätung, Wiedereinsetzung

Full text

BVwG W142 2114548-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W142.2114548.1.00

Spruch

W142 2114548-1/2E

IM NAMEN DEr REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. OTT Mag. KLEIN, Reichsratstraße 15/8, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Hauptstelle, 3100 St. Pölten vom 24.08.2015, GZ. XXXX, beschlossen:

A) Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden als NöGKK bezeichnet) hat dem Dienstgeber XXXX (im Folgenden als "Beschwerdeführer" bezeichnet) mit Bescheid vom 30.04.2015, XXXX, einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von 1.300,00 € vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde per RSb am 04.05.2015 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 08.06.2015 seitens des Vertretungsbevollmächtigten Beschwerde erhoben.

Diese wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2015, Zl. XXXX als verspätet zurückgewiesen.

Am 24.06.2015 langte per E-Mail ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, datiert mit 08.06.2015, durch den rechtskundigen Vertretungsbevollmächtigten bei der NöGKK ein.

Mit Bescheid vom 30.06.2015, Zl. XXXX wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückgewiesen. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 29.07.2015 seitens des Vertretungsbevollmächtigten Beschwerde erhoben. Darin wurde wie folgt ausgeführt: "Entgegen den Beurteilungen im bekämpften Bescheid geht es vorliegend - wie auch aus dem Wiedereinsetzungsantrag hervorgeht - nicht um meine Erkrankung (verbunden mit der Frage, ob meine Dispositionsfähigkeit vollständig oder nur teilweise herabgesetzt war) sondern darum, dass ich meiner äußerst erfahrenen und zuverlässigen Gattin (welche auch bei mir für die Verwaltungsarbeit meines Betriebes verantwortlich ist) die Bearbeitung übertragen habe (zumal ich selbst mich in ärztlicher Behandlung befand). Ich konnte und durfte darauf vertrauen, dass sie - als versierte Bearbeiterin sämtlicher Verwaltungsaufgaben des Betriebes - Fristen beachtet und das richtige Datum der Zustellung an meine rechtsfreundlichen Vertreter weitergibt.

Wie schon im Antrag auf Wiedereinsetzung ausgeführt, ist ihr dabei ein aufgrund der Gesamtsituation verständlicher und auch durchaus im Bereich der leichten Fahrlässigkeit liegender Fehler unterlaufen, sodass der Akt durch unrichtige Information über das Zustelldatum bei meinen rechtsfreundlichen Vertretern entsprechend anders (unrichtig) ka- lendiert wurde.

Wie ebenfalls ausgeführt, ist meiner Gattin ein solcher Kalenderfehler noch nicht passiert, die Gründe hierfür habe ich im Wiedereinsetzungsantrag entsprechend dargelegt. Die Begründung des Bescheides geht sohin am Thema des Wiedereinsetzungsantrages vorbei. (Auch die Überlegungen zum Datum des Antrages sind nicht stichhältig, es wurde beim Einspielen des Rubrums lediglich ein Datum nicht angepasst, im Übrigen kommt es ausschließlich auf das Datum der Tatsächlichen Einbringung an.) 2.) Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Es liegt in der Natur der Sache, dass bei direkten Wahrnehmungen einer Auskunftsperson (vorliegend meiner Ehegattin) ein Bescheinigungsmittel im Sinne eines Schriftstückes nicht vorliegt und auch nicht vorliegen kann.

Es entspricht ständiger Judikatur der österreichischen Gerichte (sowohl der ordentlichen wie auch der Verwaltungsgerichte), dass auch eine Auskunftsperson als parates Bescheinigungsmittel gilt und entsprechend einzuvernehmen ist. Hätte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse daher dieses Auskunftsverfahren durchgeführt, wäre der Sachverhalt wie im Wiedereinsetzungsantrag dargestellt hervorgekommen und eine andere Entscheidung erfolgt, das Verfahren ist daher auch mangelhaft geblieben (beziehungsweise wurde ein solches in Wahrheit - wie auch im ursprünglich bekämpften Bescheid - gar nicht durchgeführt)."

Mit Beschwerdevorentscheidung der NöGKK vom 24.08.2015, Zl. XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der rechtzeitig am 07.09.2015 gestellte Vorlageantrag wurde samt Verwaltungsverfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der erstinstanzliche Bescheid vom 30.04.2015, XXXX, wurde per RSb am 04.05.2015 zugestellt. Die mit Schriftsatz vom 08.06.2015 erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2015, Zl. XXXX als verspätet zurückgewiesen, da die vierwöchige gesetzliche (nicht erstreckbare) Frist zur Einbringung einer Beschwerde mit Zustellung am 04.05.2015 zu laufen begann und mit Ablauf des 01.06.2015 endete.

Der am 24.06.2015 per E-Mail eingelangte, aber mit 08.06.2015 datierte, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wurde mit Bescheid vom 30.06.2015, Zl. XXXX als verspätet zurückgewiesen. Die mit Schriftsatz vom 29.07.2015 erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der NöGKK vom 24.08.2015, Zl. XXXX abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die WGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A):

Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt:

"§ 33 VwGVG (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. [...]

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. [...]

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.[...]

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."

Der rechtskundige Vertretungsbevollmächtigte brachte mit Schriftsatz vom 08.06.2015 eine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 30.04.2015, XXXX, ein. Dieser hätte mit der Einbringung der Beschwerde am 08.06.2015 erkennen müssen, dass die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen war. Daher hätte der rechtskundige Vertretungsbevollmächtigte gleichzeitig mit der Beschwerde am 08.06.2015 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen müssen. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Gattin dem rechtsfreundlichen Vertreter auf Grund ihrer psychischen Verfassung wegen der Erkrankung des Beschwerdeführers unrichtige Informationen über das Zustelldatum gegeben hat, geht ins Leere, weil sich der rechtskundige Vertreter über das genaue Zustelldatum selbst zu vergewissern hat. Dieser hätte sich nicht auf die Angaben der Gattin des Beschwerdeführers verlassen dürfen, sondern hätte vom Recht auf Akteneinsicht Gebrauch zu machen gehabt oder zumindest bei der NöGKK telefonisch nachfragen müssen. Abschließend wird noch festgehalten, dass keine Bescheinigungsmittel über die psychische Verfassung der Gattin des Beschwerdeführers vorgelegt wurden.

Die zweiwöchige gesetzliche Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages begann daher mit Einbringung der Beschwerde am 08.06.2015 zu laufen und endete mit Ablauf des 22.06.2015. Der am 24.06.2015 per E-Mail eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich sohin als verspätet.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Akten-und Beweislage vor. Die Einvernahme der Auskunftsperson konnte unterbleiben, da aufgrund der klaren Verfristung keine weiteren Erhebungen notwendig waren. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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