BVwG L503 2012192-1

L503 2012192-1Federal Administrative CourtNov 12, 2015

Regest

Beitragszuschlag, Beschwerdemängel, ersatzlose Behebung,<br/>Fristablauf, Zurückweisung

Full text

BVwG L503 2012192-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2012192.1.00

Spruch

L503 2012192-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über den Vorlageantrag der XXXX , vertreten durch RA Mag. Wolfgang Kempf, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 18.08.2014 zur Beitragskontonummer XXXX und über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Mag. Wolfgang Kempf, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 02.05.2014 zur Beitragskontonummer XXXX zu Recht erkannt:

A.)

I. In Erledigung des Vorlageantrags wird die Beschwerdevorentscheidung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 18.08.2014 gem. § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 02.05.2014 wird gem. § 28 Abs 1 VwGVG zurückgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 02.05.2014 hat die oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "OÖGKK") ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") als Dienstgeberin auf Grund einer Meldepflichtverletzung verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG in Höhe von 2.800 Euro an die OÖGKK zu entrichten. Begründend führte die OÖGKK im Wesentlichen aus, bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 29.3.2014 sei festgestellt worden, dass vier namentlich genannte Dienstnehmer bei der BF beschäftigt gewesen seien, ohne bei der Kasse gemeldet worden zu sein.

2. Mit (per E-Mail übermitteltem) Schreiben vom 28.5.2014 erhob die BF fristgerecht "Beschwerde" gegen den Bescheid der OÖGKK vom 2.5.2014. Der Inhalt der "Beschwerde" lautet wörtlich folgendermaßen: "Wir erheben gegen die im Sinne des Bescheids vom 2.5.2014 erhobenen Sachverhaltsdarstellungen Beschwerde. Begründung:

Entfall des Beitragszuschlags zur Gänze. Mit der Bitte um Kenntnisnahme".

3. Mit Schreiben vom 14.7.2014 erteilte die OÖGKK der BF einen Verbesserungsauftrag. Darin wird ausgeführt, dass die von der BF eingebrachte Eingabe die Gründe nicht darstelle, weshalb der Kassenbescheid rechtswidrig sein solle. Dies heiße, in der Beschwerde müsse angeführt werden, welche Umstände in der Sphäre der OÖGKK vorliegen würden, die diese nicht zur Verhängung eines Beitragszuschlags berechtigen würden. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG werde der BF folglich bis zum 8.8.2014 (einlangend) aufgetragen, die Beschwerde zu verbessern. Sollte bis dahin keine Verbesserung erfolgen, müsse die Eingabe zurückgewiesen werden. Der Verbesserungsauftrag wurde der BF nachweislich am 16.7.2014 zugestellt.

4. Mit Bescheid vom 18.8.2014 wies die OÖGKK die Beschwerde der BF vom 28.5.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als mangelhaft zurück. In der Beschwerdevorentscheidung wird begründend ausgeführt, die BF habe am 28.5.2014 "Beschwerde" gegen die im Bescheid vom 2.5.2014 erhobenen Sachverhaltsdarstellungen erhoben und als Begründung lediglich "Entfall des Beitragszuschlags zur Gänze" angeführt. Die von der BF eingebrachte Beschwerde stelle die Gründe nicht dar, warum der Kassenbescheid rechtswidrig sein solle.

Mit Verbesserungsauftrag vom 14.7.2014 sei der BF bezugnehmend auf ihre mangelhafte Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG bis zum 8.8.2014 (einlangend) aufgetragen worden, ihre Beschwerde entsprechend zu verbessern. Da bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch keine Verbesserung erfolgt sei, habe die Eingabe der BF vom 28.5.2014 als mangelhaft zurückgewiesen werden müssen.

5. Mit Schriftsatz ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 3.9.2014 stellte die BF einen ausführlich begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Vervollständigung der Beschwerde gemäß dem Schreiben der OÖGKK vom 14.7.2014.

Unter einem erhob die BF eine begründete Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 2.5.2014 und stellte ebenso einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der OÖGKK vom 18.8.2014.

6. Am 16.9.2014 legte die OÖGKK den Akt dem BVwG vor und gab eine Stellungnahme anlässlich der Beschwerdevorlage ab. Ergänzend führte die OÖGKK nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs aus, die in der "Beschwerde" vom 28.5.2014 angeführte Begründung "Entfall des Beitragszuschlags zur Gänze" stelle die Gründe nicht dar, weshalb der Bescheid vom 2.5.2014 rechtswidrig sein solle. Der BF sei eine angemessene Frist im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG für die Verbesserung ihrer Beschwerde (auch in der Urlaubszeit seien 4 Wochen ausreichend) gewährt worden. Abschließend wurde der Antrag gestellt, das BVwG möge die Beschwerdevorentscheidung bestätigen und den Vorlageantrag abweisen.

7. Am 13.10.2014 leitete das BVwG den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an die OÖGKK zurück.

8. Mit Schreiben vom 2.11.2015 ersuchte das BVwG um Mitteilung des Verfahrensstandes hinsichtlich des von der BF gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

9. Mit Schreiben vom 3.11.2015 teilte die OÖGKK dem BVwG mit, dass der Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 3.11.2014 abgewiesen worden sei. Am 10.11.2015 langte auf ergänzendes Ersuchen des BVwG der erwähnte Bescheid vom 3.11.2014 ein und teilte die OÖGKK diesbezüglich mit, dass gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben worden sei; er sei rechtskräftig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Gegen den Bescheid der OÖGKK vom 02.05.2014 hat die BF mit E-Mail vom 27.05.2014 fristgerecht eine - wenn auch mangels Begründung mangelhafte - "Beschwerde" erhoben.

Die diesbezügliche, verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung der OÖGKK datiert mit 18.08.2014 und wurde am 21.08.2014 zugestellt.

Zwischen dem Einlangen der Beschwerde und der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung liegen somit mehr als zwei Monate.

1.2. Die von der BF am 27.5.2014 gegen den Bescheid der OÖGKK vom 2.5.2014 erhobene Beschwerde enthält keinerlei Begründung.

Am 14.7.2014, der BF zugestellt am 16.7.2014, erteilte die OÖGKK der BF einen Verbesserungsauftrag, in dem die BF aufgefordert wurde, ihre Beschwerde bis zum 8.8.2014 (einlangend) zu verbessern, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde.

Mit Schriftsatz ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 3.9.2014 stellte die BF (unter anderem) einen näher begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde; gleichzeitig wurde die Begründung der Beschwerde nachgeholt.

Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wies die OÖGKK mit Bescheid vom 3.11.2014 ab. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, aus dem die obigen Feststellungen unzweifelhaft und seitens der BF unbestritten hervorgehen. Der Bescheid der OÖGKK vom 3.11.2014, mit dem der Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde abgewiesen wurde, wurde dem BVwG seitens der OÖGKK auf Ersuchen übermittelt; gleichzeitig wurde dem BVwG mitgeteilt, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung der OÖGKK vom 18.8.2014 gem. § 28 Abs 5 VwGVG (Spruchpunkt I.)

§ 14 Abs 1 VwGVG lautet: "Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden."

Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es der Behörde somit frei, binnen zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wobei die Frist mit Einbringung der Beschwerde zu laufen beginnt (siehe z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, K1 zu § 14 VwGVG).

Gegen den Bescheid der OÖGKK vom 02.05.2014 hat die BF mit Schriftsatz vom 27.05.2014 eine - wenn auch mangelhafte - Beschwerde erhoben. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung datiert mit 18.08.2014 und wurde am 21.08.2014 zugestellt.

Insofern wurde die zweimonatige Frist des § 14 Abs 1 VwGVG unzweifelhaft überschritten. Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde (§ 27 VwGVG) vor, sodass die Beschwerdevorentscheidung zu beheben ist (siehe z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, K7 zu § 14 VwGVG).

Somit war die Beschwerdevorentscheidung der OÖGKK vom 18.08.2014 mangels Zuständigkeit der OÖGKK zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß ersatzlos gem. § 28 Abs 5 VwGVG zu beheben.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 02.05.2014 gem. § 28 Abs 1 VwGVG (Spruchpunkt II.)

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass nach der gegenständlichen Behebung der Beschwerdevorentscheidung wegen Fristversäumnis der OÖGKK nach wie vor die "Beschwerde" gegen den Bescheid der OÖGKK vom 2.5.2014 offen ist, über die im Folgenden abgesprochen wird.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde (dies gilt gem. § 17 VwGVG auch für das BVwG) nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosen Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die Beschwerde vom 27.05.2014 - entgegen § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG - jegliche Begründung vermissen lässt; als "Begründung" wurde nur "Entfall des Beitragszuschlags zur Gänze" angeführt. Unbestritten ist auch, dass der BF seitens der OÖGKK ein entsprechender Verbesserungsauftrag erteilt wurde, wobei die BF dem Verbesserungsauftrag innerhalb der gewährten Frist nicht nachkam. Am 3.9.2014 stellte die BF sodann einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde. Diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die OÖGKK mit Bescheid vom 3.11.2014 abgewiesen, wobei dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs.

Vor diesem Hintergrund ist die - mangelhafte und (wie sich insbesondere aus dem rechtskräftigen Bescheid der OÖGKK betreffend Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags ergibt) - nicht auftragsgemäß verbesserte Beschwerde der BF gegen den Bescheid der OÖGKK vom 2.5.2014 spruchgemäß gem. § 28 Abs 1 VwGVG zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die zweimonatige Frist der Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung besteht in § 14 VwGVG eine klare gesetzliche Regelung. Gleiches gilt auch für die Regelung des § 13 Abs 3 AVG zur Vorgangsweise bei mangelhaften Anbringen, wobei es zudem eine einschlägige, einheitliche Rechtsprechung des VwGH gibt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

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