BVwG I405 2014912-2

I405 2014912-2Federal Administrative CourtNov 12, 2015

Regest

Identität der Sache, Intensität, Prozesshindernis der entschiedenen<br/>Sache, vage Mutmaßungen

Full text

BVwG I405 2014912-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I405.2014912.2.00

Spruch

I405 2014912-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2015, Zl. 1000941804-140192339, zu Recht erkannt

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Algerien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 28.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche noch am 28.01.2014 durchgeführt wurde, gab der BF an, den im Spruch genannten Namen zu führen, Staatsangehöriger von Algerien zu sein und Algerien aus Angst vor dem noch abzuleistenden Präsenzdienst geflohen zu sein.

3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 30.01.2014 führte der BF gegenüber einem Organwalter des BFA im Wesentlichen an, dass er wegen des Militärdienstes aus Algerien ausgereist sei. Er habe im Rahmen des Militärdienstes nach XXXX müssen, da habe er aber nicht hingewollt, weil dies eine Gegend mit Terroristen gewesen sei. Den Einberufungsbefehl zum Militär habe er vor drei Jahren erhalten. Damals sei er nach Tunesien geflüchtet. Als dann die Unruhen in Tunesien ausgebrochen seien, sei er wieder illegal in seine Heimat zurückgereist. Dort habe er einen Reisepass beantragt und sei wieder ausgereist. Dieser Reisepass sei ihm in der Türkei gestohlen worden. Sonst habe er keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe. Im Falle der Rückkehr habe er Angst davor, dass er ins Gefängnis komme und dann zum Militär müsse.

4. Mit Bescheid vom 31.01.2014, Zl. 1000941804/14058157, wies das BFA den Antrag des BF vom 28.01.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Im Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die belangte Behörde führte in den Feststellungen aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er sei algerischer Staatsangehöriger, ledig, gesund und nehme keine Medikamente ein. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubwürdig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei. Er habe in Österreich keine Verwandten und gehe keiner Arbeit nach. Er würde kein Deutsch sprechen und über keinen eigenen Wohnsitz in Österreich verfügen.

In der Beweiswürdigung wurde hinsichtlich der Gründe des Verlassen des Herkunftslandes festgehalten, dass der BF den behaupteten Fluchtgrund extrem vage geschildert habe und daher völlig ungeeignet sei, um sein Vorbringen glaubhaft zu befinden. Es habe den Angaben an sämtlichen Hinweisen, die annehmen lassen könnten, dass der BF wahre Erlebnisse schildern würde, gefehlt. Die Fluchtgeschichte sei schon zu Beginn der Einvernahme unschlüssig gewesen, da der BF zunächst erklärt habe, wegen dem vermeintlichen Einberufungsbefehl zum algerischen Militär umgehend das Land verlassen zu haben und sich drei Jahre in Tunesien aufgehalten zu haben. Dies sei im Jahr 2010 gewesen und nach drei Jahren sei dort die Revolution ausgebrochen, weshalb der BF in seine Heimat zurückgekommen sei, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen und weiter in ein anderes Land zu reisen. Wäre der BF tatsächlich von den algerischen Behörden gesucht geworden, hätte man ihm nicht persönlich einen Reisepass übergeben, sondern wäre er sofort festgenommen worden. Auch auf Befragung, woher der BF wisse, in welches militärische Einsatzgebiet er stationiert werden würde, habe er dann mehrfach angegeben, dass er dies nicht wissen würde. Damit habe er sich erheblich zu den vorangegangen Argumenten widersprochen. Darüber hinaus habe der BF nicht einmal eine medizinische Tauglichkeitsuntersuchung gehabt. Außerdem sei es völlig unrealistisch und nicht nachvollziehbar, dass der BF seit 2010 nichts mehr von der Einberufungsbehörde gehört haben solle.

In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt hätte werden können, zumal nichts hervorgekommen sei, das eine Verfolgung oder Furcht vor solcher glaubhaft annehmen ließe. Weiters sei dem BF keine Glaubhaftmachung einer Gefährdungslage gelungen. Es sei nicht ersichtlich, dass der BF im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat lasse sich eine solche nicht ableiten. In Anbetracht dessen, dass es sich beim BF um einen gesunden Mann handeln würde, könne erwartet werden, dass er sich im Heimatland eine Existenz aufbauen könnte. Der BF habe keine Verwandten in Österreich, weshalb kein Eingriff in das Familienleben bei einer Rückkehrentscheidung vorliege. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich weiters, dass die Rückkehrentscheidung auch gerechtfertigt sei. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Die Abschiebung wäre dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukomme oder die Abschiebung der Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für Algerien nicht. Der BF befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich und habe keinen eigenen Wohnsitz. Er habe keine Anknüpfungspunkte in Österreich und gehe keiner Arbeit nach. Dies bedeute, dass der BF ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.

5. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2014, Zl. I404 2002016-1/5E, mangels Glaubwürdigkeit gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen. Dieses Erkenntnis wuchs mit seiner Zustellung am 27.05.2014 in Rechtskraft.

6. Bei seiner Einvernahme zu einer möglichen Schubhaftverhängung vor dem BFA erklärte der BF am 02.10.2014 auf die Frage, warum er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, dass er vorerst gehört habe, dass den algerischen Staatsbürgern, die 1985 geboren seien und ihren Militärdienst nicht abgeleistet hätten, verziehen worden sei. Aus diesem Grund habe er vorerst zurück gewollt. Jetzt habe er durch seine Mutter erfahren, dass es nicht so sei. Sie habe ihm gesagt, dass er nicht zurückkommen könne. Andere Probleme im Herkunftsstaat würden nicht bestehen. Zu seinem Reisepass erklärte er zunächst, dass er diesen vor zwei Monaten verloren habe. Daraufhin brachte er vor, dass er gelogen habe. Er habe seinen Reisepass nicht verloren, er sage aber nicht, wo sich dieser befinde. Auf Nachfrage führte er zu seinem Privat- und Familienleben an, dass er eine ungarische Freundin habe, die seit drei Jahren in Österreich lebe. Sie arbeite bei einer Reinigungsfirma und komme für seinen Unterhalt auf. Er habe mit ihr nach Ungarn reisen und sie heiraten wollen.

7. Sodann wurde mit Bescheid des BFA vom 02.10.2014, Zl. 1000941804/140027362, über den BF gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft verhängt.

8. Der BF stellte in weiterer Folge am 17.11.2014 im Stande der Schubhaft einen (seinen zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

9. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.11.2014 gab der BF an, dass er seit seinem Asylantrag Ende Jänner 2014 das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Den neuen Antrag stelle er, damit er nicht nach Algerien abgeschoben werde. Er habe keine neuen Flucht- und Asylgründe. Er habe Angst vor der Militärbehörde, weil er seinen Militärdienst nicht abgeleistet habe. Er stelle erst jetzt den neuen Asylantrag, da er nicht gewusst habe, dass man einen zweiten Asylantrag stellen könne, dies sei ihm erst von seinem Mithäftling gesagt worden.

10. Mit Mitteilung vom 25.11.2014 wurde dem BF schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 bzw. § 12a AsylG iVm § 63 Abs. 2 AVG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

11. In der Folge wurde der BF am 01.12.2014 vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat führte er an, dass Sein Vater und sein Bruder noch im Heimatland leben. Seine Mutter sei mit seinen drei Geschwistern in die Türkei geflüchtet. Nach Verwandten in Österreich befragt, führte der BF an, dass er zwar keine Verwandte habe, jedoch eine namentlich genannte Freundin habe, die ungarische Staatsangehörige sei. Sie wohne in XXXX an jener Adresse, an der auch er gewohnt habe. Sie arbeite als Reinigungskraft, wo wisse er nicht. Er habe sie vor sechs oder sieben Monaten kennengelernt und wohne seitdem mit ihr zusammen. Sie sei für seinen Unterhalt aufgekommen und komme ihn auch besuchen, zuletzt vor zwei Wochen. An welchem Tag es gewesen sei, wisse er nicht mehr, da er unter Medikamenteneinfluss stehe und sich daher nicht daran erinnern könne. Er nehme neun verschiedene Medikamente, eines davon sei Revotril und eines ein Schlafmedikament. Im Einvernahmeprotokoll ist vermerkt, dass eine Rücksprache mit der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums HG gehalten und dabei mitgeteilt worden sei, dass der BF zwei Medikamente, Diazebam 10 mg und Qutriabin 50 mg, bekomme. Nach Vorhalt, dass somit von neun Medikamenten nicht die Rede sei, erklärte der BF, dass er Revotril früher eingenommen habe, jetzt diese beiden Medikamente einnehme. Er habe gemeint, dass er früher verschiedene andere Medikamente eingenommen habe.

Auf Vorhalt, dass er seit 27.05.2014 über keine aufrechte Meldeadresse verfüge, entgegnete der BF, dass er sich die ganze Zeit dort (gemeint: in XXXX) aufgehalten habe, jedoch nicht gemeldet gewesen sei, da sie auf der Suche nach einer größeren Wohnung gewesen seien. Außer Arabisch spreche er ganz wenig Deutsch. Mit seiner Freundin spreche er Deutsch. Er habe seinen Reisepass vor etwa zehn Monaten verbrannt. Auf Vorhalt seiner Angaben bei der Einvernahme am 02.10.2014 meinte er, dass es sich dabei um einen gefälschten Pass handle. Auf Vorhalt, dass er in der besagten Einvernahme nichts dergleichen erwähnt habe, sondern offensichtlich versuche, die Behörde mit neuen Ausreden zu täuschen, erwiderte der BF, dass er nicht gelogen habe. Er sei hier, um Schutz zu erhalten. Er habe nicht gelogen. Die österreichische Behörde könne Kontakt mit den algerischen Behörden bezüglich seiner Person aufnehmen. Auf weiteren Vorhalt, dass er bereits eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG erhalten habe, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, entgegnete der BF, dass er dagegen berufen werde.

Es sei richtig, dass er nach wie vor dieselben Probleme habe, wie in seinem ersten Verfahren. Er habe aber auch andere Gründe. Seine Familie werde von Terroristen bedroht, da drei Cousins seiner Mutter ebenfalls Terroristen gewesen seien. Nach Erlass des Präsidenten, dass alle frei kommen, seien sie aus den Bergen zurückgekommen, von der Regierung eingesperrt und umgebracht worden. Daher werde seine ganze Familie von Terroristen bedroht. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, wann die Genannten umgebracht worden seien, insgesamt seien es vier Cousins seiner Mutter gewesen. Einer sei 2005 oder 2006 umgebracht worden. Die anderen drei Terroristen seien drei Jahre im Gefängnis gewesen. Danach seien sie aufgrund eines Erlasses des Präsidenten freigekommen. Deshalb werde die Familie von den Terroristen verfolgt. Die Frage, ob diese drei Cousins nun leben, bejahte der Beschwerdeführer. Befragt, weshalb seine Familie dann von den Terroristen verfolgt werde, wenn die drei Cousins selber Terroristen gewesen seien und nun freigekommen seien, gab der BF an, dass sie von der gleichen Gruppe bedroht werden würden, bei der sie tätig gewesen seien. Nach dem Grund befragt, erklärte der BF, dass sie, die Cousins seiner Mutter mit dieser Gruppe nicht mehr zusammenarbeiten wollen. Er habe zwar keinen Beweis dafür, aber die Behörde könne mit Algerien Kontakt aufnehmen. Die genannten Bedrohungen seien ihm seit vier oder fünf Monaten bekannt, als der Cousin seiner Mutter umgebracht worden sei. Auf Vorhalt, dass er vorhin angegeben habe, dass dieser 2004 oder 2005 umgebracht worden sei, brachte der BF vor, dass sein Cousin, der vor einigen Monaten gestorben sei, kein Terroristen sei, es sei ein anderer. Der 2005 Verstorbene sei von der Regierung umgebracht worden. Im Falle seiner Rückkehr befürchte wegen Wehrdienstverweigerung umgebracht oder ins Gefängnis gebracht zu werden. Die ganze Familie werde von den Terroristen verfolgt.

Nach Rückübersetzung des Protokolls gab der BF ergänzend an, dass er einen Onkel in Spanien und einen Frankeich habe. Außerdem wolle er die erwähnten drei Cousins seiner Mutter namentlich erwähnen, was auch dann protokolliert wurde. Er wisse nicht, wo sich die Genannten aufhalten. Eventuell seien diese schon geflüchtet.

12. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid des BFA wurde gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

Das Bundesamt stellte in dieser Entscheidung fest, dass eine aufrechte Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Verfahren bestehe, dass der Beschwerdeführer über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfüge und dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert hätte. Das erstmalige Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, wonach seine gesamte Familie von den Terroristen verfolgt werde, weil drei der Cousins seiner Mutter mit den Terroristen nicht mehr zusammenarbeiten wollten, sei unglaubwürdig. Er habe in seiner Erstbefragung am 20.11.2014 angegeben, dass er keine neuen Flucht- und Asylgründe habe und er den Folgeantrag stelle, weil er nicht nach Algerien abgeschoben werden wolle. Darüber hinaus habe er dazu näher befragt unterschiedliche und nicht nachvollziehbare Angaben gemacht, weshalb seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei und sein neuer Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Unter Beachtung sämtlicher Tatsachen könne auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben erkannt werden. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne auch nicht festgestellt werden. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass sich bis zur Bescheiderlassung weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung ergeben habe, die bei einer Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Die Lage in Algerien habe sich seit dem letzten Asylverfahren nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert.

13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2014 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig war.

14. Mit Bescheid des BFA vom 13.10.205, Zl. 1000941804/140192339 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.11.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Im bezeichneten Bescheid stellte das BFA zunächst fest, dass die Identität des BF nicht feststehe und auch nicht festgestellt werden könne, dass der BF an einer schweren psychischen Störung bzw. an einer schweren oder ansteckenden Krankheit leide. Er sei kein Mitglied einer Organisation oder eines Vereines und sei auch sonst nicht integriert. Er verfüge über keine, nicht auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsberechtigung und es könne nicht festgestellt werden, dass seit Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung eine besondere Integrationsverfestigung eingetreten sei.

Das erste Asylverfahren zur Zl. 14058157 sei am 27.05.2014 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden und das Vorbringen habe zu keiner Gewährung von internationalem oder subsidiärem Schutz geführt. Der maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Die im gegenständlichen Verfahren neu vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft.

In Österreich bestehe kein Familienbezug und es könne nicht festgestellt werden, dass der faktischen Durchsetzung der Ausweisung ein längerfristiges Hindernis entgegenstehe.

Die rechtskräftige Ausweisung vom 27.05.2014 sei nach wie vor aufrecht.

Auf den Seiten 10 bis 22 traf das BFA im bekämpften Bescheid Länderfeststellungen zu Algerien.

Beweiswürdigend hielt das BFA im Wesentlichen fest, dass die Identität des BF nicht feststehe und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen sich im Verfahren keine Hinweise darauf ergeben haben würden, dass der BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren bei der Erstbefragung angegeben, dass die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe, nach wie vor dieselben seien und in der Einvernahme habe er angeführt, dass es darüber hinaus jedoch noch weitere Fluchtgründe gebe. Die gesamte Familie würde von Terroristen bedroht werden, zumal drei Cousins seiner Mutter ebenfalls Terroristen seien. Diese Cousins seien von der Regierung umgebracht worden. Der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage nicht angeben können, in welchem Jahr das passiert sei. Auf nochmalige Nachfrage habe er angegeben, dass nur ein Cousin umgebracht worden sei und die anderen wieder frei gekommen wären. In weiterer Folge habe er behauptet, dass der Cousin 2004 oder 2005 umgebracht worden sei und er seit ca. fünf Monaten darüber Bescheid wisse. Auf Vorhalt, dass der BF kurz zuvor angegeben den Tod des Cousins mit 2004 oder 2005 angegeben habe, habe diese behauptet, dass es sich dabei um zwei Cousins gehandelt habe. Der BF habe keine übereinstimmenden Angaben machen können. Die angeblichen neuen Fluchtgründe seien nicht plausibel und hinzukomme, dass die nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe weder im ersten Verfahren noch bei der Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren vorgebracht worden seien. Erwähnenswert sei auch, dass der BF anfänglich Probleme mit seiner Volksgruppe vorgebracht habe, weil er Araber sei. Diese Angaben seien später nicht mehr wiederholt worden.

Schließlich führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keinen nach Rechtskraft des Erstverfahrens neuen entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe. Das nunmehrige Vorbringen baue auf ein Vorbringen auf, über das bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Gesamtliege somit kein Sachverhalt vor, welche die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich mache.

Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben referierte die belangte Behörde beweiswürdigend, dass keine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich bestehe. Das ergebe sich aus der illegalen Einreise daraus, dass der BF realistischerweise zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes davon ausgehen habe können, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen werde. Besonders gewichtige Interessen am Verbleib des BF in Österreich würden nicht bestehen.

In der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides legte die belangte Behörde ihr Ansicht dar, wonach sich seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zur Verfahrenszahl 14058157 RD Niederösterreich kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG ergeben habe. Weder liege eine neue Sachlage noch eine neue Rechtslage vor. Da sohin die Identität der Sache vorliege, sei der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

Schließlich führte die belangte Behörde in der Rechtsmittelbelehrung zwei unterschiedliche Rechtsmittelfristen, nämlich einmal zwei Wochen und einmal eine Woche, an.

15. Der bezeichnete Bescheid wurde dem BF zusammen mit einer Verfahrensanordnung, mit der ihm der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 20.10.2015 zugestellt.

16. Mit dem per E-Mail am 28.10.2015 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

Im Beschwerdeschriftsatz wurde ausgeführt, dass der Bescheid aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung/rechtliche Beurteilung und infolgedessen wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens angefochten werde. Die belangte Behörde habe irrigerweise keinen neuen entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt im Sinne der Ausführungen zu § 68 AVG festgestellt. Im Falle des BF habe sich allein durch die Gesetzesänderung, welche sich nach Ankunft des BF im Bundesgebiet vollzogen habe, ein geänderter Sachverhalt ergeben. Der Präsidentenwahlkampf im Frühjahr (Anm.: gemeint wohl Frühjahr 2014) habe weitreichende Änderungen der Gesetzeslage in Algerien zur Folge gehabt. Dabei wurde auf einen in Englisch abgefassten Bericht von International Crisis Group mit dem Titel "Algeria an Its Neighbours" vom 12.10.2015 verwiesen. Zudem wurde auf einen in Englisch abgefassten Bericht des US Department of State hingewiesen, der entsprechende Quellenangabe zitiert wurde. All dies zeige, dass es sich hierbei um einen wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt handele, welche zudem im konkreten Fall asylrelevant sei und einer näheren Prüfung bedürfe. Eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland liege vor. Aus der vom BF handgeschriebenen Beilage gehe hervor, dass der BF ursprünglich nach Algerien zurückkehren habe wollen. Sein Vater habe ihn jedoch nahegelegt nicht zurückzukehren, da der BF aufgrund der gesetzlichen Änderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits am Flughafen inhaftiert werden würde. Aus diesem Grund habe der BF auch den Folgeantrag gestellt. Schließlich wurden die Anträge gestellt: "1) Die Rechtsmittel Behörde möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend ab ändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutzfolge gegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; 2) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen; 3) eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anzuberaumen."

17. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten am 02.11.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

18. Die handschriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers wurden am 02.11.2015 vom Bundesverwaltungsgericht einer Übersetzung zugeführt. Die noch am 02.11.2015 vom Übersetzungsbüro an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte Übersetzung beinhaltete das Nachfolgende (Anm.: Fehler nicht korrigiert):

"Betreff: Neuer Asylantrag. Nach dem Datum, an dem ich beschlossen habe in mein Heimatland zurück zu kehren, im Mai 2014, habe ich erfahren, dass ich "Österreich" verlassen muss. Danach bekam ich die Berichte von meiner Familie über die Reise. Es war vorgesehen, dass ich im Sommer 2014 in mein Heimatland zurückkehre. Nach dem Telefonat zwischen mir und der Familie meines "Vaters" erfuhr ich, dass ich mir gut überlegen sollte, bevor ich in meine Heimat zurückkehre, da "es für mich sehr gefährlich ist, wenn ich dorthin zurückkommen sollte und es am besten wäre, wenn ich in Europa bleiben würde." Unter anderem sagte er zu mir, dass sich nicht einmal den Flughafen verlassen kann, aufgrund des Terrors und des vorherrschenden Chaos. Ich möchte die Leute oder den Staat überzeugen, dass ich mit all dem nichts zu tun habe, alles vergebens. Das, was mir wert ist, dass ich nichts gegen den Staat unternommen habe und auch nichts unternehmen werde. Ich habe nichts mit dem Terror zu tun, keiner glaubt mir. Jeder ist dort unterdrückt und wird ins Gefängnis gesteckt und ist es nicht einfach hier raus zu kommen. Was mir an dieser Sache weh tut, ist dass ich zum zweiten Mal, seitdem ich mein Land verlassen habe, den Asylantrag stelle. Der Terror in meinem Heimatland hat zugenommen, auch mit der Polizei und mit allem, die Lage hat sich zu früheren Zeit verschlechtert. Es gibt keinerlei Aussicht mit diesen Leuten weiterzukommen. Das habe ich in meinem Interview alles gesagt. Die österreichischen Behörden sich mit meinem Heimatland in Verbindung setzen und alles über mich bzw. über das Gesetz zu erfahren. Ich wünsche mir, dass ich mit dem Präsidenten sprechen könnte, wenn er Zeit hat. Mit Besten Dank."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist in § 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3. Zunächst ist auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Begründung des Bescheides vom 13.10.2015, Zl. 1000941804-140192339, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Das Bundesamt hat den BF einvernommen und darauf aufbauend - unter Heranziehung von Länderfeststellungen - richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen des BFA vollinhaltlich an.

Im konkreten Fall zeigt sich, dass der BF - wie von der belangten Behörden bereits zutreffend konstatiert wurde - im Zuge seiner zweiten Asylantragstellung keine neuen Fluchtgründe glaubhaft vorzubringen vermochte. Im gegenständlichen Asylverfahren wiederholte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 20.11.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zunächst die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (Asylantrag vom 28.01.2014) vorgebrachten Fluchtgründe und brachte vor, keine darüber hinaus gehenden Fluchtgründe zu haben. Das BFA hat bezüglich dieser Fluchtgründe bereits im Bescheid vom 21.01.2014 dargelegt, dass das damalige Fluchtvorbringen nicht glaubhaft war und nicht zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten führen konnte. Diese Entscheidung erwuchs auch in Rechtskraft.

Bei der Einvernahme vor dem BFA am 01.12.2014 brachte der Beschwerdeführer erstmalig über die im rechtskräftig negativ abgeschlossenen ersten Asylverfahren bzw. über die bei der Erstbefragung im Folgeantrag vorgebrachten Fluchtgründe hinausgehende, weitere Beweggründe für das Verlassen seines Heimatlandes vor. Die belangte Behörde ist in ihren entscheidungserheblichen Erwägungen jedoch zu Recht zu Ansicht gelangt, dass die im Rahmen der Vernehmung des Folgeantrages erstmalig vorgebrachten Fluchtgründe widersprüchlich, keineswegs plausibel und daher unglaubhaft sind (vgl. dazu oben Punkt I. 12.1.) und es ist auch von der erkennenden Richterin dem Standpunkt der belangten Behörde beizutreten, dass der BF lediglich den Versuch unternommen hat, auf ein bereits rechtskräftiges negativ entschiedenes Fluchtvorbringen eine weiteres (gesteigertes) Fluchtvorbringen aufzubauen. Auch hat die belangte die Behörde die einzelnen Widersprüche bezüglich der Cousins des BF, der Existenz bzw. Nicht-Existenz des Reisepasses des BF sowie dessen anfänglich vorgebrachten, dann später nicht mehr erwähnten ethnischen Probleme plakativ herausgearbeitet und sohin auch nicht nur die Glaubhaftigkeit des Vorbringens deutlich widerlegt, sondern auch erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführer per se in Bezug auf sein Asylvorbringen herausgestrichen.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen ist, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH 17.6.1993, ZI 92/01/0776; 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder 19.5.1994, ZI 94/19/0049).

Aus dem vorliegenden (Gesamt)Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der BF anlässlich seines ersten Asylantrages bei der Erstbefragung und der Ersteinvernahme sowie auch bei der Erstbefragung im verfahrensgegenständlichen Folgeantrag nicht einmal ansatzweise einer dieser erst bei der Einvernahme im Folgeantrag erstmalig behauptenden Fluchtgründe vorgebracht hat. Insofern liegt nach Ansicht der erkennenden Richterin eindeutig ein gesteigertes Fluchtvorbringen vor, welches nicht glaubhaft ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205).

Im Übrigen ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer - wie im Übrigen von der belangten Behörde zutreffend durch Darstellung maßgeblicher Widersprüche und Wissensdefizite des BF illustriert - auch im Hinblick auf die von ihm anlässlich der Einvernahme vom 02.10.2014 im Rahmen einer Schubhaftverhängung vorgebrachten Beziehung zu einer in Österreich lebenden ungarischen Staatsangehörigen als völlig unglaubwürdig erscheinen lässt (vgl. dazu die Ausführungen der belangten Behörde oben unter Punkt I. 6.1. und 10.).

Insoweit der BF im Beschwerdeschriftsatz unsubstantiiert vorbringt, dass sich die Situation aufgrund des Präsidentenwahlkampfes bzw. einer Gesetzesänderung in Algerien verschlechtert haben soll und deshalb eine maßgebliche Veränderung der Verhältnisse in Algerien vorliege, die im Fall des BF einer näheren Prüfung bedürfe, ist zu konstatieren, dass diese Ansicht des BF von der erkennenden Richterin nicht geteilt werden kann. Weder aus den im Beschwerdeschriftsatz zitierten, noch aus den von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte, welche auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, lässt sich eine maßgebliche bzw. entscheidungserhebliche Veränderung des für die konkrete Entscheidung heranzuziehenden Sachverhalts herauslesen, zumal auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Algerien kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der BF ist im Übrigen den im bekämpften Bescheid befindlichen Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten.

Somit vermochte aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts das Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren insgesamt keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt iSd § 68 Abs. 1 AVG zu begründen.

Dem BF ist es daher auch im zweiten Asylverfahren nicht gelungen, in glaubhafter Weise neue individuelle Gründe darzutun, welche eine allenfalls in seiner Personen gelegene neue individuelle Bedrohung begründen hätten können.

Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des BF unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 21.01.2014 darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien nicht Gefahr liefe, dort in eine ausweglose Lage zu geraten. Es sind zudem keine wesentlichen - in der Person des BF liegenden - neuen glaubhaften Sachverhaltselemente in bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine neue umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen ließen.

Eine Gefährdung von Art. 3 EMRK im Fall einer Rückkehr, die zur Gewährung subsidiären Schutzes führen müsste und daher auch die Rechtskraft des Bescheides vom 21.01.2014 durchbrechen würde, ist also nicht erkennbar.

Auch diesbezüglich ist in der Beschwerde kein näheres Vorbringen erstattet worden und auf die vorangestellten Ausführungen zu den im Bescheid vom 13.10.2015 befindlichen Länderfeststellungen ist zu verweisen.

Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts in Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation für nicht politisch verfolgte Personen, wie den BF, in Algerien bezogen auf den Gesamtstaat ab Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens nicht wesentlich geändert hat - wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der (Medien-) Berichterstattung und sonstigen Berichtslage zu Algerien im gegenständlichen Verfahren (laufend) überzeugt hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist in Überstimmung mit dem BFA im Ergebnis davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

4. Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.

Wie oben im Verfahrensgang unter Punkt I. 13. dargestellt, wurde dem BF der verfahrensgegenständliche Bescheid am 20.10.2015 zugestellt und der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge mit E-Mail vom 28.10.2015 (vgl. oben Punkt I. 14.) die Beschwerde beim BFA ein. Insofern wäre die Beschwerde als verspätet eingebracht zu qualifizieren gewesen. Die belangte Behörde hat jedoch - wie oben unter Punkt I 12. ausgeführt - irrtümlicherweise zwei unterschiedliche Rechtsmittelfristen in der Rechtsmittelbelehrung ihres Bescheides, nämlich einmal eine Frist von einer Woche und einmal eine Frist von zwei Wochen, genannt, sodass vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 1.2.1990, 89/120113 Rz 23; VwSlg 6065 A/1963) die an sich gesetzliche Frist von einer Woche auf zwei Wochen erstreckt wurde und insofern die am 28.10.2015 eingebrachte Beschwerde als fristgerecht eingebracht anzusehen ist.

zu B) Unzulässigkeit der Revision:

5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Vorliegens von entschiedener Sache, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor; konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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