BVwG W224 2106500-1

W224 2106500-1Federal Administrative CourtNov 11, 2015

Regest

Aufnahmeverfahren, Aufnahmeverordnung, Kostenbeitrag,<br/>Lehramtsausbildung, Registrierung, Rektorat,<br/>Verordnungsermächtigung, Zulassungsantrag - Studienrichtung

Full text

BVwG W224 2106500-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W224.2106500.1.01

Spruch

W224 2106500-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch CERHA HEMPEL SPIEGELFELD HLAWATI, Parkring 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Innsbruck vom 20.11.2014, Zl. 203370/14, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 3 der Verordnung des Rektorats der Universität Innsbruck über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innbruck vom 27. Jänner 2014, 10. Stück, Nr. 117, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer registrierte sich am 10.07.2014 zum Aufnahmeverfahren für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck und entrichtete am selben Tag den vorgeschriebenen Kostenbeitrag in Höhe von € 50,-.

1.2. Mit Antrag vom 18.07.2014 begehrte der Beschwerdeführer beim Rektorat der Universität Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) die Rückerstattung des Kostenbeitrages, in eventu die Feststellung des Nichtbestehens einer Kostenrückerstattungspflicht.

1.3. Mit Bescheid vom 20.11.2014, Zl. 203370/14, wies die belangte Behörde den Antrag auf Kostenbeitragsrückerstattung ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Verordnung des Rektorats der Universität Innsbruck, welche die Entrichtung eines Kostenbeitrags in der Höhe von € 50,- normiert, "eine ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung darstellt, die für die Behörde bindend ist". Über das Eventualbegehren wurde nicht abgesprochen.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte dazu mit näherer Begründung aus, aus welchen Gründen die Verordnung des Rektorats der Universität Innsbruck über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innbruck vom 27. Jänner 2014, 10. Stück, Nr. 117 (im Folgenden: Aufnahmeverordnung 2014/2015), seiner Ansicht nach gesetz- und verfassungswidrig sei und begehrte die Stattgabe seiner Beschwerde und Rückerstattung des entrichteten Kostenbeitrages.

1.5. Mit Schreiben vom 09.01.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Senat der Universität Innsbruck gemäß § 46 Abs. 2 UG die Beschwerde.

1.6. Der Senat der Universität Innsbruck fasste am 05.03.2015 den Beschluss, von der Erstattung eines Gutachtens zu gegenständlicher Beschwerde abzusehen.

1.7. Die Universität Innsbruck legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.04.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2015, die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor.

1.8. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 06.05.2015 mit GZ. W224 2106500-1/2Z einen auf Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG gestützten Antrag zur Aufhebung von § 3 Abs. 3 und 4 sowie Abs. 5 erster Satz der Aufnahmeverordnung 2014/2015, wegen Verfassungswidrigkeit bzw. wegen Gesetzwidrigkeit und übermittelte die Verwaltungsakten.

1.9. Der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag des Bundesverwaltungsgerichts nach Durchführung eines Vorverfahrens mit Erkenntnis vom 08.10.2015, V 78/2015, ab und retournierte die Verwaltungsakten am 28.10.2015.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer registrierte sich am 10.07.2014 zum Aufnahmeverfahren für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck und entrichtete am selben Tag den vorgeschriebenen Kostenbeitrag in Höhe von € 50,-.

§ 63 Abs. 1 Z 5a und Abs. 12 UG 2002 ermächtigt das zur Konkretisierung im Verordnungsweg berufene Rektorat auch, all jene ablauftechnischen Maßnahmen vorzusehen, die ein geordnetes und effizientes Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren gewährleisten. Ein von seiner Höhe diesem Zweck angemessener Kostenbeitrag, der geeignet ist, den Ordnungszweck eines Registrierungsverfahrens mit sicherzustellen, ist eine solche ablauftechnische Maßnahme, zu deren Regelung § 63 Abs. 12 UG 2002 den Verordnungsgeber ermächtigt. Der in § 3 Abs. 3 der Aufnahmeverordnung 2014/2015 vorgesehene Kostenbeitrag in Höhe von EUR 50,- liegt auch innerhalb dieser gesetzlichen Vorgaben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2015, V 78/2015. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 63 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2015, lautet:

"Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:

1. die allgemeine Universitätsreife;

2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium;

3. die Kenntnis der deutschen Sprache;

4. die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 und

5. die körperlich-motorische Eignung für das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Bewegung und Sport und das Studium der Sportwissenschaften;

5a. die Eignung für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;

6. für die erstmalige Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium, nach Maßgabe des Vorliegens einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, den Nachweis, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber vor dem Studium eine Studienberatung in Anspruch genommen hat.

(2) Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Universität zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser Universität vorzulegen.

(3) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind unbefristet zuzulassen:

1. österreichische Staatsangehörige;

2. Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn im betreffenden Studium vertretbare Studienbedingungen (Abs. 4) bestehen;

4. Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt.

(4) Der Senat ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen Lehrenden und Studierenden in einem Studium Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3 unvertretbar würden. In diesem Fall hat der Senat festzulegen, wie viele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne dass unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Antragstellerinnen oder Antragstellern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.

(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind ohne Berücksichtigung allfälliger Beschlüsse gemäß Abs. 4 befristet zuzulassen:

1. Personen, die an universitären Mobilitätsprogrammen, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, teilnehmen, für die Dauer der bewilligten Programmteilnahme;

2. Personen, die ausschließlich Fernstudienangebote auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nützen wollen, für höchstens zwei Semester;

3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose gemäß Abs. 3 Z 3, die nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bachelorstudium entsprechenden Umfang eine Zulassung zum Studium in Österreich anstreben, für höchstens zwei Semester.

Die Verlängerung der jeweiligen Befristung ist unzulässig.

(6) Die befristete Zulassung gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 setzt voraus, dass ein Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Austausch der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung durch die Partneruniversität gelten die allgemeine und die besondere Universitätsreife als nachgewiesen.

(7) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für dieses Studium an der Universität, an der die letzte zulässige Wiederholung der Prüfung nicht bestanden wurde, ausgeschlossen.

(8) Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären.

(9) Die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen als der Universität der Zulassung ist nur zulässig, wenn

1. das Curriculum eines gemeinsam mit einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studiums dies vorsieht;

2. das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität im Voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität, an der die oder der Studierende für dieses Studium zugelassen ist, nicht möglich ist, oder

3. es sich um Prüfungen auf der Grundlage neuer Medien, insbesondere von On-line-Studienangeboten handelt.

(10) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache, sofern und soweit diese für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlich ist, nachzuweisen. Der Nachweis wird insbesondere durch ein Reifezeugnis auf Grund des Unterrichts in deutscher Sprache erbracht.

(11) Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. In den künstlerischen Studien kann im Curriculum festgelegt werden, dass die Ablegung der Ergänzungsprüfung spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester nachzuweisen ist.

(12) Das Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen hat insbesondere folgende Vorgaben zu berücksichtigen:

1. Überprüfung der für die Ausbildungserfordernisse für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen entsprechenden leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung gemäß der für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen notwendigen Kompetenzen;

2. Berücksichtigung der wissenschaftlichen Kriterien für Eignungsverfahren;

3. rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen und Materialien auf der Homepage der Universität; bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens sechs Monate vor der Durchführung, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters."

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Rektorats der Universität Innsbruck über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innbruck vom 27. Jänner 2014, 10. Stück, Nr. 117, lauten:

"§ 1 - Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Studienjahr 2014/15 für alle Studienwerberinnen und Studienwerber die erstmals die Zulassung für das Lehramtsstudium beantragen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

(2) Von dieser Verordnung ausgenommen sind:

1. Personen, die bereits einmal zum Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck zugelassen waren, nicht jedoch Personen deren damalige Zulassung auf höchstens zwei Semester befristet gewesen ist;

2. Studienwerberinnen und Studienwerber, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Lehramtsstudium aufgrund eines transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogramms anstreben ("incoming Studierende").

§ 2 - Gliederung des Aufnahmeverfahrens

(1) Das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Lehramtsstudium besteht aus einer schriftlichen Klausur.

(2) Das Aufnahmeverfahren wird einmal im Studienjahr, jeweils vor Beginn des Wintersemesters durchgeführt.

§ 3 - Elektronische Registrierung

(1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben sich während der Registrierungsfrist mittels elektronischen Formulars in LFU:online der Universität Innsbruck zu registrieren. Sie erstellen mit ihrer E-Mail Adresse selbst ein Konto in LFU:online und erhalten einen validierten Zugang zum Studierendenportal. Ein wahrheitswidrig ausgefülltes Formular ist ungültig und bleibt unberücksichtigt.

(2) Die Frist für die Registrierung zum Aufnahmeverfahren wird auf der Homepage der Universität Innsbruck veröffentlicht. Das elektronische Registrierungsformular ist während der Registrierungsfrist im LFU:online Studierendenportal der Universität Innsbruck verfügbar.

(3) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 50 zu entrichten.

(4) Der Kostenbeitrag ist gemäß den in LFU:online vorgegebenen Bezahlmöglichkeiten zu entrichten. Langt der Beitrag nicht innerhalb der Registrierungsfrist ein, scheidet die Studienwerberin oder der Studienwerber aus dem Aufnahmeverfahren aus.

(5) Mit der Bezahlung des Kostenbeitrags ist der Registrierungsvorgang abgeschlossen. Den Studienwerberinnen und Studienwerbern wird ein eindeutiger, anonymisierter Identifikationscode zugewiesen. Sie können die Registrierungsbestätigung, auf der dieser Identifikationscode sowie das Lehramtsstudium ausgewiesen sind, im LFU:online Studierendenportal abrufen und jederzeit ausdrucken.

(6) Die abgeschlossene Registrierung ist zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an der schriftlichen Klausur."

3.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis vom 08.10.2015, V 78/2015, Folgendes fest (Rz 40 - 42):

"2.2.3. § 63 Abs. 1 Z 5a und Abs. 12 UG 2002 verpflichten das Rektorat, ein Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren zur Feststellung der Eignung als Voraussetzung für das Studium betreffend das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen vorzusehen. Dabei sind insbesondere die in § 63 Abs. 12 genannten Vorgaben zu berücksichtigen, die sich - Z 1 und 2 des § 63 UG 2002 - zunächst auf die inhaltlichen Anforderungen an die geforderte Eignung und das Verfahren zu ihrer Feststellung beziehen, aber - Z 3 - auch sonstige Anforderungen an das Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren insofern enthalten, als den Studienwerbern rechtzeitig Informationen und Materialien in Bezug auf das Verfahren auf der Homepage der Universität zur Verfügung zu stellen sind. Angesichts dieses Regelungszusammenhanges und bei einem umfassenden Verständnis der Begriffe Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren ermächtigt § 63 Abs. 1 Z 5a und Abs. 12 UG 2002 das zur Konkretisierung im Verordnungsweg berufene Rektorat auch, all jene ablauftechnischen Maßnahmen vorzusehen, die ein geordnetes und effizientes Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren gewährleisten. Dazu zählen wie etwa die Einrichtung eines elektronischen Registrierungsverfahrens auch sachdienliche Maßnahmen, die die Ernsthaftigkeit von Registrierungen für ein Aufnahmeverfahren sicherstellen und auf diese Weise erhebliche frustrierte Aufwendungen vermeiden sollen. Ein von seiner Höhe diesem Zweck angemessener Kostenbeitrag, der - wie die Erfahrungswerte zeigen - geeignet ist, den Ordnungszweck eines Registrierungsverfahrens mit sicherzustellen, ist eine solche ablauftechnische Maßnahme, zu deren Regelung § 63 Abs. 12 UG 2002 den Verordnungsgeber ermächtigt. Der in § 3 Abs. 3 der Aufnahmeverordnung 2014/2015 vorgesehene Kostenbeitrag in Höhe von EUR 50,- liegt auch innerhalb dieser gesetzlichen Vorgaben.

2.2.4. Damit unterscheidet sich der in den angefochtenen Bestimmungen der Aufnahmeverordnung 2014/2015 vorgesehene Kostenbeitrag als ordnungs- und effizienzsichernde Maßnahme im Zuge der Regelung des Ablaufs eines Aufnahmeverfahrens vor Zulassung von Maßnahmen des Studienbeitragsrechts im Sinne der Festlegung eines Entgelts, das Studierende für die Zulassung zu und die Absolvierung von Regelstudien an öffentlichen Universitäten leisten sollen. Die Regelung des Kostenbeitrages in den angefochtenen Bestimmungen der Aufnahmeverordnung 2014/2015 gestaltet den Kostenbeitrag insbesondere angesichts seiner Höhe und vor dem Hintergrund der auf das konkrete Aufnahmeverfahren vor Zulassung beschränkten gesetzlichen Ermächtigung nicht als Studienbeitrag mit Entgeltfunktion im vorgenannten Sinne aus. Damit ist auch sichergestellt, dass die Anforderungen an eine allgemeine und gleiche gesetzliche Regelung von Studienbeiträgen mit Entgeltfunktion für die Absolvierung von Regelstudien (siehe VfSlg. 19.775/2013) nicht durch solche ordnungs- und effizienzsichernden Kostenbeiträge unterlaufen werden können (etwa, indem solche Kostenbeiträge gehäuft vorgesehen werden).

2.2.5. Die Regelung eines im Zuge der Registrierung zum Aufnahmeverfahren vor Zulassung zu entrichtenden Kostenbeitrages in der Höhe von EUR 50,- in den vom Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bestimmungen der Aufnahmeverordnung 2014/2015 findet also ihre gesetzliche Deckung in § 63 Abs. 1 Z 5a und Abs. 12 UG 2002. Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die Regelung eines Kostenbeitrages in der Aufnahmeverordnung 2014/2015 der gesetzlichen Grundlage entbehrt, treffen daher nicht zu."

1.3. § 3 Abs. 3 der Aufnahmeverordnung 2014/2015 ordnet somit auf Grundlage von § 63 Abs. 1 Z 5a und Abs. 12 UG gesetzmäßig einen in Höhe von EUR 50,- angemessenen Kostenbeitrag zur Sicherstellung des Registrierungsverfahrens an. Damit ist der Kostenbeitrag eine ordnungs- und effizienzsichernde Maßnahme im Zuge der Regelung des Ablaufs eines Aufnahmeverfahrens vor Zulassung zu einem Regelstudium. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen gehen sohin ins Leere.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2015, V 78/2015.

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