BVwG L514 2016723-1

L514 2016723-1Federal Administrative CourtNov 11, 2015

Regest

Aufenthaltsverbot, besonders schweres Verbrechen,<br/>Gefährdungsprognose, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Full text

BVwG L514 2016723-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L514.2016723.1.00

Spruch

L514 2016723-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Dilek DEVECI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2014, Zl. 369634101/140103964 RD Niederösterreich, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.08.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 1 und 2 sowie § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland geboren, wo er bis zum Volksschulalter auch aufwuchs. Anschließend lebte er bei seinen Großeltern in der Türkei, wo er seine Schulausbildung sowie die türkische Universitätsaufnahmeprüfung erfolgreich absolvierte.

Im Jahr 2006 reiste der Beschwerdeführer zwecks Absolvierung eines Studiums legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sein Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels für Studierende wurde von der zuständigen Behörde mit Entscheidung vom 08.04.2009 abgewiesen.

Am XXXX 2009 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsangehörige und wurde ihm in weiterer Folge ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger, gültig bis XXXX 2015, erteilt.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2014 inhaftiert und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2014, GZ XXXX , rechtskräftig wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 15 Abs. 1, § 169 Abs. 1 StGB, dem Vergehen der Nötigung nach § 15 Abs. 1, § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, wovon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 24.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot sowie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zu erlassen. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu und zu seinen persönlichen Verhältnissen eine schriftliche Stellungnahem abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 19.11.2014 kam der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dieser Möglichkeit nach und übermittelte eine Stellungnahme.

Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland geboren wurde und den Kindergarten besucht habe. Im Volksschulalter sei er in die Türkei zu den Großeltern geschickt worden, wo er Volks- und Hauptschule sowie das Oberstufengymnasium absolviert und die türkische Universitätsaufnahmeprüfung bestanden habe. Da er in der Türkei keinen Anschluss gefunden habe, sei er im Jahr 2006 zu Studienzwecken nach Österreich gereist. Nach positivem Abschluss des Vorstudienlehrganges habe der Beschwerdeführer im Jahr 2008 als ordentlicher Student das Studium der Betriebswirtschaft begonnen.

Am XXXX 2009 habe er seine Ehegattin geheiratet und sei ihm in weiterer Folge der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt worden. Am XXXX 2011 sei der gemeinsame Sohn in Österreich geboren worden und seien sowohl die Ehegattin als auch der Sohn österreichische Staatsbürger. Da der Beschwerdeführer ein sehr inniges Verhältnis zu seinem Sohn habe, würde eine Ausreiseentscheidung und der Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes nicht nur sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, sondern auch jenes seines Sohnes. Mit einer Ausweisung wäre jegliche Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zwischen Vater und Sohn ausgeschlossen.

Während seines Aufenthaltes in Österreich sei der Beschwerdeführer bis zu der gegenständlichen strafrechtlichen Verurteilung unbescholten gewesen. Seinem Fehlverhalten würden massive familiäre Auseinandersetzungen zugrunde liegen, die aus einer familiären Ausnahmesituation resultiert hätten. Bei den Handlungen, die Gegenstand des Strafverfahrens gewesen seien, habe es sich um Einzelhandlungen während eines Ausnahmezustandes gehandelt. Jedenfalls stelle der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

In der Türkei habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörige oder Freunde. Die Ehegattin und der gemeinsame Sohn würden in Österreich leben. Seine gesamte Familie lebe seit Jahrzehnten in Deutschland. Auch die Großmutter, die in der Türkei seine einzige Bezugsperson gewesen sei, lebe mittlerweile in Deutschland. Zudem habe er in der Türkei auch keine Wohnmöglichkeit und sei es für den Beschwerdeführer unmöglich, sich dort eine Existenz aufzubauen und würde er dort von niemandem, auch keinen Behörden, unterstützt werden.

Zudem würde der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Türkei unmittelbar an der Grenze für die Dauer von 12 Monaten zum Militärdienst eingezogen werden, da ihm ein Aufschub nur bis XXXX 2014 bewilligt worden sei und habe er als Deserteur überdies mit verschärften Militärdienstbedingungen zu rechnen.

Ab XXXX 2010 habe der Beschwerdeführer zunächst für drei Monate als Getränkelieferant und anschließend bis XXXX 2013 als Paketzusteller gearbeitet. Aktuell habe er Aussichten, im Rahmen von Arbeitsprojekten beschäftigt zu werden, wodurch eine begründete Aussicht auf eine Arbeitsstelle bestehe und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gesichert sei.

Zudem falle der Beschwerdeführer als türkischer Staatsbürger in den Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates (ARB) vom 19.09.1990.

Vom Beschwerdeführer gehe zum gegenständlichen Zeitpunkt keine Gefahr einer erneuten Begehung vergleichbarer Straftaten aus.

Eine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK spreche aufgrund der mit der Ausreiseentscheidung verbundenen Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gegen eine solche, da sie unverhältnismäßig sei.

Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt innerhalb des Bundesgebietes und halte sich seit mehr als 5 Jahren rechtmäßig hier auf.

2. Mit Bescheid des BFA vom 09.12.2104, Zl. 369634101/140103964 RD Niederösterreich, wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Ein Durchsetzungsaufschub wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).

Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 10.12.2014 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 23.12.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Darin wurden im Wesentlichen die Angaben aus der Stellungnahme vom 19.11.2014 wiederholt.

3. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2014 aus der Strafhaft entlassen, anschließend ins PAZ XXXX gebracht und noch am selben Tag auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben.

4. Am 12.08.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Da in Abwesenheit des Beschwerdeführers jedoch in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters die Verhandlung durchgeführt wurde, wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter die Möglichkeit eingeräumt, nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer zu den Ergebnissen der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, welche am 21.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger, hielt sich seit Mitte des Jahres 2006 in Österreich auf und wurde ihm zunächst ein Aufenthaltstitel als Studierender bzw. nach seiner Heirat als Familienangehöriger erteilt. Am XXXX 2014 wurde er auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben.

Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX 2009 XXXX und wurde am XXXX 2011 der gemeinsame Sohn XXXX geboren. Sowohl XXXX als auch XXXX besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2015 (RK XXXX 2015) aus dem alleinigen Verschulden des Beschwerdeführers geschieden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2015 (RK XXXX 2015) wurde XXXX die alleinige Obsorge für den gemeinsamen Sohn zugesprochen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2014 erging für die Dauer von einem Jahr eine einstweilige Verfügung gegen den Beschwerdeführer, mit dem ihm zum einen der Aufenthalt in der Wohnung der Eltern seiner nunmehrigen Exgattin bzw. dem Stiegenhaus sowie der unmittelbaren Umgebung verboten wurde. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit seiner damaligen Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn zu vermeiden.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2014, GZ XXXX , wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 15 Abs. 1, § 169 Abs. 1 StGB, dem Vergehen der Nötigung nach § 15 Abs. 1, § 105 Abs. 1 StGB und dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, wovon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt und befand er sich von XXXX bis XXXX 2014 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.

Seit XXXX 2013 besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn kein Kontakt mehr. Die Exgattin gab an, den Beschwerdeführer letztmalig lediglich im Rahmen seiner Strafverhandlung gesehen zu haben.

Die Eltern des Beschwerdeführers leben ebenso wie sein Bruder, seine Großmutter und Cousins in Deutschland.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich von XXXX 2010 bis XXXX 2013 sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen nach und wird nunmehr in der Türkei von seinen Eltern finanziell unterstützt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz und die Ergänzung.

  • Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.08.2015.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf die in diesen Punkten vorgelegten Unterlagen und Angaben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers und dessen dazu befragter Exgattin als Zeugin bzw. auf gerichtliche Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer (Scheidungsverfahren, einstweilige Verfügung, Obsorgeverfahren).

Die Feststellungen hinsichtlich der Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Strafregisterauszug bzw. dem im Akt befindlichen Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung.

Die festgestellten Beschäftigungen des Beschwerdeführers in Österreich gründen sich auf den im Akt des BFA einliegenden Sozialversicherungsdatenauszuges.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Das BFA gründete seine Ausführungen darauf, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren, indem er ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden beeinträchtigt habe. Das von ihm an den Tag gelegte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden. Es müsse daher von einer aktuellen, erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung gesprochen werden, zumal die Art seiner Vorgehensweise (Brandstiftung) ein besonders hohes Maß an krimineller Energie vermuten lasse. Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen seien maßgeblich für das Wohlergehen und -befinden der Bevölkerung und könnten daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Betrachtung des schwerwiegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes auf eine ausgeprägte sozialschädliche Neigung zur Missachtung der österreichischen Rechtsvorschriften schließen lasse. Deshalb könne auch für sein zukünftiges Verhalten derzeit nur eine schlechte Prognose erstellt werden und sei davon auszugehen, dass durch seinen weiteren Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet wären.

In der Beschwerde wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis zu den der Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten unbescholten gewesen und das Fehlverhalten aus einer familiären Ausnahmesituation heraus entstanden sei. Vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr einer erneuten Begehung vergleichbarer Straftaten aus und wäre daher aus spezialpräventiven Gründen eine Ausweisung und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach Art. 8 EMRK unzulässig. Eine gesteigerte Wiederholungsgefahr liege nicht vor und damit auch keine ernsthaft drohende Gefahr einer erneuten schweren Verfehlung. Bei angemessener Interessenabwägung wäre die Schlussfolgerung, dass allein aufgrund der Verurteilung keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden könne, unzutreffend und unzulässig. Darüber hinaus stehe schon allein die bedingte Strafnachsicht einer konkreten spezialpräventiven negativen Zukunftsprognose jedenfalls entgegen.

Mit diesem Vorbringen vermochte es der Beschwerdeführer bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter jedoch nicht, den Ausführungen des BFA substantiiert entgegenzutreten. Sofern hinsichtlich der begangenen Straftaten auf das Bestehen eines familiären Ausnahmezustandes verwiesen wird, da der Beschwerdeführer mit allen Mitteln seine Ehegattin von einem Neubeginn überzeugen habe wollen, ist Folgendes auszuführen: Die der Körperverletzung zugrunde liegende Straftat gegen seine Exgattin ereignete sich am XXXX 2013, die Nötigung gegenüber seiner Exgattin, unter anderem mit der Drohung, dass er sie und ihre Familie umbringe, wenn sie die Polizei verständige, am XXXX 2013. In weiterer Folge wurde von der nunmehrigen Exgattin des Beschwerdeführers eine einstweilige Verfügung gegen den Beschwerdeführer erwirkt. Dennoch versuchte der Beschwerdeführer am XXXX 2014 auf die Autowerkstatt seiner Schwiegereltern einen Brandanschlag zu verüben, was nur durch eine zufällig vorbeikommende Polizeistreife verhindert werden konnte und wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge verhaftet. Vor diesem Hintergrund ist den voranstehenden Ausführungen des BFA nichts entgegenzusetzen und sind demgegenüber die Ausführungen des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptung zu werten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Die entsprechenden Bestimmungen des FPG hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes lauten wie folgt:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht begründet ist.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, der seit dem Jahr 2006 durchgehend legal in Österreich aufhältig war. Den diesbezüglichen Ausführungen des BFA, wonach dem Beschwerdeführer eine von Art. 6 ARB (Beschluss des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation) geschützte Rechtsposition zukomme, ist nichts entgegenzusetzen.

Entsprechend wurde vom BFA in weiterer Folge richtigerweise darauf verwiesen, dass vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgesprochen wurde, dass diesfalls ein Aufenthaltsverbot nur unter den für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Voraussetzungen gem. § 86 FPG 2005 (nunmehr § 67 FPG) erlassen werden kann (VwGH XXXX 2007, 2006/18/0278).

In diesem Zusammenhang ist noch auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057-10 zu verweisen, wonach strafrechtliche Verurteilungen alleine nicht ohne weiteres Maßnahmen wie die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes begründen können und sind dabei vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig. In diesem Erkenntnis wurde Folgendes festgehalten: "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa aus der letzten Zeit das Erkenntnis vom 16. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/21/0039, Punkt 2.1. der Entscheidungsgründe, mwN, und daran anschließend das Erkenntnis vom

22. XXXX 2015, Zl. Ra 2014/21/0052, Punkt 2. der Entscheidungsgründe)".

Im Zuge der entsprechenden Prüfung nach § 67 FPG wurde vom BFA Folgendes ausgeführt:

"Sie wurden mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2014 (Rk XXXX 2014) zu Zl. XXXX wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 15 Abs. 1, § 169 Abs. 1StGB, dem Vergehen der Nötigung nach § 15 Abs. 1, § 105 Abs, 1 StGB und dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt.

Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass Sie schuldig erkannt wurde,

I./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, indem Sie sich mit vier mit Benzin gefüllten Flaschen, wobei in einer bereits ein Stofflappen gestopft war, sohin einen einsatzbereiten "Molotowcocktail", mehreren Feuerzeugen, einem Brandbeschleunigungsspray, einem Holzstab, Steinen und schwarzer Kleidung, schwarzen Handschuhen und teilweise über den Kopf gezogenen Sturmhauben bekleidet bei der Autowerkstätte des N.K. bei einem abgestellten LKW versteckt hielten, um die Autowerkstätte in Brand zu setzen, wobei sie an der Tatausführung nur durch eine zufällig vorbeifahrende Polizeistreife gehindert wurden;

II./ Sie in XXXX Ihre Ehefrau am XXXX 2013 durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung zu nötigen versucht und zwar

durch die Äußerung, Sie würden wieder kommen und sie werde schon sehen, es sei nicht so leicht, sich von Ihnen zu trennen, wobei Sie ihr ein Messer an den Hals hielten, zur Abstandnahme von der Beendigung der Ehe

durch die Äußerung, Sie werden sie und ihre Familie umbringen wenn sie die Polizei verständige, zur Abstandnahme die Polizei zu verständigen

am XXXX 2013 durch Schläge gegen den Körper verletzt, wobei sie (Anm. die Exgattin) eine Beule an der Stirn und unter dem linken Auge sowie einen Abdruck am Hals erlitt;

Als mildernd bei der Strafbemessung wurde das teilweise reumütige Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel sowie dass es beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen gewertet.

Somit ist davon auszugehen, dass die Voraussetzung gem. § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist. Es ist auch davon auszugehen, dass Ihr persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, zumal Sie sich seit XXXX 2014 in Strafhaft befinden, wo Ihre unbedingte Haftstrafe in Dauer von acht Monaten vollzogen wird.

Wenn Sie in Ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör massive familiäre Auseinandersetzungen Ihrem Fehlverhalten zugrunde legen (weshalb Sie mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2014 [Rk XXXX 2014] zu Zl. XXXX wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 15 Abs. 1, § 169 Abs. 1StGB, dem Vergehen der Nötigung nach § 15 Abs. 1, § 105 Abs, 1 StGB und dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt wurden) ist darüber hinaus festzuhalten, dass sie auch wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 15 Abs. 1, 169 Abs. 2 StGB verurteilt wurden.

Sie haben durch ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetzte Österreichs zu respektieren, indem Sie ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden beeinträchtigt haben. Das von Ihnen gezeigte Verhalten ist erst vor kurzem gesetzt worden. Es muss daher von einer aktuellen, erheblichen gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung gesprochen werden, zumal die Art Ihrer Vorgehensweise (Brandstiftung) ein besonders hohes Maß an krimineller Energie vermuten lässt.

Die beeinträchtigen öffentlichen Interessen sind maßgeblich für das Wohlergehen und -befinden der Bevölkerung und können daher als erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Betrachtung Ihres schwerwiegenden Fehlverhaltens in der Vergangenheit und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes die Behörde auf eine ausgeprägte sozialschädliche Neigung Ihrerseits zur Missachtung von österreichischen Rechtsvorschriften schließen lässt. Deshalb kann auch für Ihr zukünftiges Verhalten derzeit nur eine schlechte Prognose erstellt werden und es ist davon auszugehen, dass durch Ihren weiteren Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet wäre."

Mit den Beschwerdeausführungen vermochten der Beschwerdeführer bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht in qualifizierter Form entgegenzutreten.

Wie die belangte Behörde zutreffend festhielt, hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten ein gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdendes Verhalten gesetzt. Er hat durch sein Handeln nicht nur in gravierender Weise in die besonders geschützten Rechtsgüter Leib und Leben (§ 83 StGB) bzw. Freiheit (§ 105 StGB) seiner Exgattin eingegriffen, sondern im Zuge dieser Straftaten auch in Kauf genommen, das Wohl seines eigenen Kindes zu gefährden. So geht etwa aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2015, mit dem der Exgattin des Beschwerdeführers die alleinige Obsorge über den gemeinsamen Sohn zugesprochen wurde, hervor, dass der Beschwerdeführer während des gemeinsamen Zusammenlebens das Wohl eines Sohnes gefährdet habe, da dieser die Vorfälle mitbekommen habe, wodurch sich dessen sprachliche Entwicklung verzögert habe.

Weiters muss dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, dass ihn selbst der Umstand, dass seine Exgattin aufgrund der wider sie gesetzten Straftaten eine einstweilige Verfügung gegen den Beschwerdeführer erwirkte, nicht dazu brachte, den Unrechtsgehalt seiner zuvor gesetzten Handlungen einzusehen und wurde der Beschwerdeführer auch dadurch nicht davon abgeschreckt, eine weitere Straftat zu begehen, nämlich gemeinsam mit einer zweiten Person einen Brandanschlag auf die Werkstatt der Eltern seiner Exgattin zu verüben, was letztlich nur durch das zufällige Vorbeikommen einer Polizeistreife verhindert werden konnte. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer seiner Exgattin zuvor angedroht hatte, er werde sie und ihre Familie umbringen, wenn sie die Polizei verständige (unter anderem dies Drohung liegt der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Nötigung nach § 15 Abs. 1, § 105 Abs. 1 StGB zugrunde).

Zwar handelt es sich bei der festgestellten Verurteilung des Beschwerdeführers um dessen einzige und konnte nicht festgestellt werden, dass er bereits zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, jedoch stellen sich die eben erwähnten konkreten Umstände der Tatbegehung bzw. das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers als besonders verwerflich dar und konnte daher auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine für den Beschwerdeführer günstige Verhaltensprognose getroffen werden.

3.2.3. In weiterer Folge war zu prüfen, ob es durch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu einem ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK kommt.

Auch diesbezüglich ist auf die umfangreichen Ausführungen des BFA zu verweisen:

"Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn die zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziel dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

d) der Grad der Integration

e) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich beim Bundesamt um eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - nach § 67 Abs. 1 FPG gesetzlich vorgesehen.

Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt.

Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehme, um festzustellen, ob der Eingriff durch das Aufenthaltsverbot auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Sie sind seit XXXX 2006 in Österreich melderechtlich registriert. Der Zweck Ihrer Einreise nach Österreich war es, hier ein Studium zu betreiben. Ein Antrag auf Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels als Studierender wurde für Sie am XXXX 2009 von der MA35 abgewiesen. Sie haben ihr Studium nicht abgeschlossen.

Ihren weiteren Aufenthalt haben Sie nach Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen durch den Aufenthaltstitel als Familienangehöriger, zuletzt ausgestellt von der BH XXXX mit Gültigkeitsdauer vom XXXX 2013 bis XXXX 2015 betrieben.

Sie haben außer Ihrer Ehefrau und Ihrem Sohn in Österreich keine familiären Bindungen geltend gemacht. Von Ihrer Ehefrau leben Sie Ihren eigenen Angaben zufolge getrennt und führen kein Familienleben. Sie haben akzeptiert, dass kein gemeinsames Familienleben mehr möglich ist und sich mit dieser Situation abgefunden, nachdem Sie wegen dem Vergehen der Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 2 StGB und dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB gegenüber Ihrer Ehefrau gerichtlich verurteilt wurden.

Trotz der Abgabe einer Stellungnahme zum Parteiengehör war nicht festzustellen, dass Sie in Österreich über besondere soziale Bindungen verfügen. Lt. vorliegendem Gerichtsurteil waren Sie Mittäter im Verband mit einem im Urteil namentlich genannten türkischen Staatsangehörigen. Weitere Familienangehörige leben Ihren Angaben zufolge in Deutschland. Sie haben Ihr Studium in Österreich nicht weitergeführt, weshalb Ihnen dahingehend auch kein weiterer Aufenthaltstitel zugesprochen wurde.

[...}

Es handelt sich bei Ihnen um einen volljährigen, erwachsenen, gesunden und arbeitsfähigen türkischen Staatsangehörigen, der über höhere Schulbildung verfügt und in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Zudem wurden Sie in der Türkei sozialisiert und besuchten dort die Volksschule, die Hauptschule und das Oberstufengymnasium und bestanden auch die Universitätsaufnahmeprüfung. Es ist weiters davon auszugehen, dass Sie nicht in völliger Isolation gelebt haben und daher auch über soziale Kontakte aus Ihrer Schul- und Studienzeit in der Türkei verfügen. Sie sprechen die Sprache Ihres Heimatlandes und können im Ergebnis nicht als von dort entwurzelt betrachtet werden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass Sie bei einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland durchaus Ihre Existenz sichern werden können, zudem können Ihnen auch Ihre in Deutschland aufhältigen Verwandten finanziell Unterstützung in der Türkei zukommen lassen.

Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird aber durch die von Ihnen begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt. Die Integration eines Fremden in seinem Gastland verlangt die Bereitschaft, die Rechtsordnung dieses Gastlandes zu respektieren. Diese Bereitschaft haben Sie jedenfalls vermissen lassen. Auch Ihren Familienangehörigen war es offenbar nicht möglich, Sie von Ihren Strafbaren Handlungen abzuhalten. Die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Auswirkungen auf Ihr Familienleben müssen im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht zumindest ein (wenn auch eingeschränkter) Kontakt zwischen Ihnen und Ihrer Familie durch Besuch im Ausland aufrechterhalten werden könnte (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 05.09.2006, Zl 2006/18/186).

Es muss sohin davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

Die Gesamtbetrachtung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte haben daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es ist auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich ist, um in Ihnen einen positiven Gesinnungswandel in Ihrer Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken."

Auch diesen Ausführungen des BFA wurde weder in der gegenständlichen Beschwerde, noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung fundiert entgegengetreten. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines achtjährigen Aufenthaltsverbotes vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid an.

Darüber hinaus ist ergänzend noch Folgendes auszuführen:

Sofern in der Beschwerde bzw. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und in der nachfolgenden Stellungnahme ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit habe, mit seinem Sohn (telefonisch) in Verbindung zu treten, da dies von seiner Exgattin bzw. deren Eltern unterbunden werde, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Exgattin des Beschwerdeführers die alleinige Obsorge über den gemeinsamen Sohn zukommt und wurde im entsprechenden Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2015 Folgendes festgehalten: "Wie festgestellt, gefährdete der Vater während des gemeinsamen Zusammenlebens das Wohl des Kindes, da das Kind die Streitigkeiten der Eltern mitbekam, wodurch sich seine sprachliche Entwicklung verzögerte. Die Mutter kümmert sich seit mehr als einem Jahr alleine um das Kind, seither hat der Vater keinen Kontakt mehr zum Kind [...]".

Ebenso wurde von dieser in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft angegeben, dass seitens des Beschwerdeführers weder aus der Haft, noch nach seiner Abschiebung in die Türkei versucht wurde, Kontakt aufzunehmen. Sie habe zwar ihre Telefonnummer geändert, die ihrer Mutter und jene der Werkstatt ihres Vaters sei jedoch gleich geblieben und wüssten der Beschwerdeführer und seine Familie auch, wo sie wohnen würden. Weiters wurde von der Exgattin des Beschwerdeführers glaubhaft ausgeführt, nichts gegen eine telefonische Kontaktaufnahme einzuwenden zu haben, sobald ihr Sohn besser sprechen und verstehen könne.

Hinsichtlich des Ausspruches der einstweiligen Verfügung, mit der auch ein Kontaktaufnahmeverbot zu seiner Exgattin bzw. dem gemeinsamen Sohn gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen wurde, ist auszuführen, dass in der entsprechenden Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2014 ausdrücklich festgehalten wurde, dass von dem Kontaktaufnahmeverbot gerichtliche Kontakte im Rahmen eines Kontaktrechtsverfahrens zum minderjährigen Kind ausgenommen seien. Dass vom Beschwerdeführer bzw. seines rechtsfreundlichen Vertreters irgendwelche Schritte unternommen worden wären, eine gerichtliche Regelung der Kontakte des Beschwerdeführers zu seinem Sohn herbeizuführen, wurde zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet und konnte daher in einer Gesamtschau auch nicht von einem schützenswerten Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich iSd Art. 8 EMRK ausgegangen werden.

Was die Bindungen des Beschwerdeführers in der Türkei betrifft, wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass er keinerlei Anknüpfungspunkte mehr habe und ihm das Leben dort mittlerweile völlig fremd sei. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass etwa aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2014 betreffend Erlassung einer einstweiligen Verfügung hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer noch während aufrechter Ehe regelmäßig in die Türkei begeben hat (S. 4 des Beschlusses), weswegen in Übereinstimmung mit dem BFA sehr wohl davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht als von seiner Heimat entwurzelt anzusehen ist und auch anzunehmen ist, dass er in der Türkei über soziale Kontakte verfügt.

Auch vor diesem Hintergrund war daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Eingriff in sein Privat- und Familienleben hinzunehmen hat, zumal dies durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt ist.

Ebenso ergaben sich hinsichtlich der Angemessenheit der Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes keine Umstände für eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbotes.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Die entsprechenden Bestimmungen des FPG hinsichtlich des Durchsetzungsaufschubs lauten wie folgt:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.3.2. Das BFA führte in diesem Zusammenhang aus:

"Gemäß § 70 Absatz 3 FPG ist bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten. In Ihrem Fall bedeutet dies:

Wie oben ausführlich begründet, stellt Ihr weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes ist im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub konnte Ihnen daher nicht erteilt werden. Sie haben daher mit Durchsetzbarkeit dieses Bescheids das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen".

3.3.3. Sofern in der Beschwerde diesbezüglich ausgeführt wird, dass das BFA nicht beachtet habe, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet familiäre, berufliche und sonstige Bindungen aufweise und daher persönliche Verhältnisse zu regeln gehabt habe, weswegen die Aberkennung eines Durchsetzungsaufschubes ungerechtfertigt gewesen sei, so ist es ihm damit nicht gelungen, den Ausführungen des BFA substantiiert entgegenzutreten, zumal die entsprechenden Behauptungen lediglich pauschal in den Raum gestellt wurden und darüber hinaus bereits vom BFA festgehalten wurde, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet anzunehmen ist.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. § 18 Abs. 3 BFA-VG bestimmt, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.4.2. Das BFA hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass sich keine Gründe ergeben hätten, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Diese sei geboten, da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Zwecks Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sei die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Entlassung aus der Strafhaft notwendig.

Wenn in der Beschwerde diesbezüglich ausgeführt wird, dass es unzutreffend sei, dass die Begehung einer Straftat unmittelbar bevorstehe, da dem allein schon die Verhängung einer bedingten Strafnachsicht entgegenstehen würde, so ist dem entgegenzuhalten, dass zum einen lediglich ein Teil der verhängten Strafe bedingt nachgesehen wurde und zum anderen, wie bereits oben ausgeführt, aufgrund der auf dem persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers beruhenden Gefährdungsprognose, die sofortige Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten erscheint.

Auch damit vermochte der Beschwerdeführer daher nicht, den Ausführungen des BFA fundiert entgegenzutreten.

Weiters ist festzuhalten, dass vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass vor dem BFA behauptet wurde, dass der Beschwerdeführer in der Türkei als Deserteur gelte und deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei mit verschärften Militärdienstbedingungen rechnen müsse. Diesbezüglich kam in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hervor, dass der Beschwerdeführer vom Wehrdienst freigekauft wurde, was auch von ihm selbst in der darauffolgenden Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin vom Beschwerdeführer selbst bestätigt wurde, sodass auf eine diesbezügliche mögliche Gefährdung nicht mehr näher einzugehen war.

Es ist daher auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Erfolg versagt.

3.5. Übertragbarkeit der Judikatur

Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass oben zitierte Judikatur zu § 67 bzw § 70 FPG nicht weiterhin anwendbar wären, zumal sich am Regelungsinhalt der Bestimmungen im Wesentlichen nichts geändert hat.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.

Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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