BVwG G305 2113379-1

G305 2113379-1Federal Administrative CourtNov 11, 2015

Regest

Beitragsnachverrechnung, Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis,<br/>persönliche Abhängigkeit, Pflichtversicherung

Full text

BVwG G305 2113379-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2113379.1.00

Spruch

G305 2113379-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 20.02.2015, Zl. XXXX, gerichtete Beschwerde des XXXX, vom 13.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF., und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977, sowie gemäß

§§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 20.02.2015, GZ: XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. §4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a) AlVG 1977 idgF. aus, dass

XXXX (im Folgenden: der Mitbeteiligte),

auf Grund seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer in den Zeiträumen 01.01.2009 bis 31.05.2011 und 01.02.2012 bis 31.03.2012 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. Weiter wurde ausgesprochen, dass sie (Anm.: die belangte Behörde) die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vornehmen werde (Spruchteil I.).

In Spruchteil II. dieses Bescheides sprach die belangte Behörde weiter aus, dass der BF wegen der Meldedifferenzen, die bei ihm anlässlich der stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellt worden seien, gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. den §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG idgF. verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 29.07.2014 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 30.07.2014 zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 28.799,93 nachzuentrichten.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF ein Unternehmen für Parkettbodenverlegung führe. Er und der Mitbeteiligte hätten gemeinsam beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten beantragt, doch sei diese nicht erteilt worden. Nach weiteren Erkundigungen habe der Mitbeteiligte die Gewerbeberechtigung für das Verspachteln von Ständerwänden zur Beseitigung von Unebenheiten und Stößen beantragt und erhalten. Über diese Gewerbeberechtigung habe der Mitbeteiligte vom 13.10.2008 bis 27.08.2013 verfügt. Im Betrieb des BF habe er verschiedene Hilfstätigkeiten, wie das Tragen des Materials, das Öffnen der Verpackungen des zu verlegenden Parketts, das Vorbereiten des Estrichs durch Abschleifen und Ausspachteln sowie die Reinigung ausgeübt. Die Arbeitsaufträge habe er mündlich vom BF erhalten. Der Mitbeteiligte habe teilweise mit dem BF und einem weiteren Dienstnehmer des BF auf Baustellen zusammengearbeitet. Das für die Tätigkeit benötigte (Spezial-) werkzeug und das Material seien ihm vom BF zur Verfügung gestellt worden. Der Mitbeteiligte habe lediglich über gewöhnliches Handwerkzeug verfügt. Der Mitbeteiligte sei vom BF täglich kontrolliert worden und habe der BF für die von ihm ausgeübten Tätigkeiten gehaftet. Das zu zahlende Entgelt habe er mit dem BF vereinbart. Die Abrechnung sei monatlich erfolgt. Der Mitbeteiligte habe jeweils am Monatsende eine Rechnung an den BF gestellt. Auf allen an den BF gestellten Rechnungen seien der Leistungszeitraum und jeweils derselbe Text angegeben gewesen, der wie folgt lautete: "Selbständige Arbeit von Bodenverlegungen für die Zeitraum". Anlässlich der genannten gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben sei auf Grund des angeführten Sachverhalts festgestellt worden, dass es sich bei der Beschäftigung des Mitbeteiligten um ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß § 4 Abs. 2 ASVG gehandelt habe und dass auch Lohnsteuerpflicht gemäß § 47 Abs. 1 iVm. Abs. 2 EStG vorliege. Nach Wiedergabe der für den gegenständlichen Bescheid maßgeblichen Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass es sich bei den vom Mitbeteiligten für den BF ausgeführten Arbeiten um einfache manuelle Hilfstätigkeiten gehandelt habe, die er in organisatorischer Einbindung in den Betrieb bzw. in die Baustellen des BF erbracht habe und die schon angesichts des vom BF herzustellenden konkreten Arbeitsergebnisses einer Kontrolle unterlegen seien. Atypische Umstände dahin, die der Beurteilung, dass bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG vorausgesetzt werden könne, entgegengestanden wären, seien im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich gewesen. Auch lasse sich im Hinblick auf den Mitbeteiligten eine Verpflichtung zur Erbringung eines konkreten Werkes aus der tatsächlichen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses nicht ableiten. Zur Lohnsteuerpflicht gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 idgF. des Mitbeteiligten heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die Merkmale des in Rede stehenden Vertragsverhältnisses, wie die Eingliederung in den Betrieb, die Kontrolle durch den BF, die erfolgsunabhängige Entlohnung, das Schulden der persönlichen Arbeitsleistung und nicht eines bestimmten Werks, das fehlende Unternehmerwagnis und die Beistellung des erforderlichen Materials durch den BF zu dem Ergebnis führen würden, dass es sich hier nichtselbständige Tätigkeiten aus steuerlicher Sicht handelt.

2. Gegen diesen, dem BF am 25.02.2015 zu Handen seiner steuerlichen Vertretung und auch dem Mitbeteiligten am 25.02.2015 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid der belangten Behörde erhob lediglich der BF durch seine Rechtsvertretung die am 20.03.2015 zur Post gegebene - rechtzeitige - Beschwerde, in der er erklärte, dass er den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach anfechte. Die Beschwerde stützte er auf die Beschwerdegründe "Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung" und verband sie mit den Anträgen, der Beschwerde stattzugeben und den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Begründend führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass aus den Ausführungen des Bescheides nicht ersichtlich sei, auf welche Umstände die belangte Behörde ihre Auffassung stützt. In der Begründung verweise die Behörde lediglich auf einen Strafbescheid des Finanzamtes aus 2012 und verkenne, dass hinsichtlich der Dienstnehmereigenschaft des Mitbeteiligten für das Jahr 2008 ein Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht, sowie für die Jahre 2009 bis 2012 ebenfalls Beschwerden erhoben worden seien. In sämtlichen Verfahren liege eine rechtskräftige Entscheidung noch nicht vor, weshalb die dem Bescheid zugrunde liegende Begründung unzureichend sei. Nach der Bundesabgabenordnung müsse die Begründung eines Abgabenbescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde und aus welchen Erwägungen die belangte Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachte. Der beschwerdegegenständliche Bescheid und das durchgeführte Verfahren würden gegen fundamentale Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts verstoßen. Weiter wurde der Umstand gerügt, dass dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, weshalb die belangte Behörde gegen die sie treffende Manuduktionspflicht verstoßen habe. Gerügt wurde weiter, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen könne beim Mitbeteiligten nicht vom Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft ausgegangen werden. Im angefochtenen Bescheid seien keine Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit festgestellt worden bzw. sei auch im Fall des Vorliegens solcher Merkmale deren Überwiegen nicht ersichtlich. So würde es an der persönlichen Abhängigkeit gänzlich mangeln. Weder aus der Einhaltung gesetzlicher Bauvorschriften, noch aus der Kontrolle der durchgeführten Leistungen lasse sich das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ableiten. Auch begründe die Haftung des BF für die vom Mitbeteiligten durchgeführten Arbeiten keinesfalls ein Dienstverhältnis. Im zivilrechtlichen Sinne würde eine Haftung des BF gegenüber dem Auftraggeber für die Erbringung von Arbeiten und deren richtiger Ausführung unabhängig davon bestehen, ob Subunternehmer beauftragt wurden, oder nicht. Ein Dienstverhältnis ließe sich daraus nicht begründen. Der Mitbeteiligte wäre jederzeit berechtigt gewesen, sich von einem Dritten vertreten zu lassen, weshalb schon deshalb von einer persönlichen Abhängigkeit nicht die Rede sein könne. Ebenso rechtfertige die Einteilung der zeitlichen Abfolge der Arbeiten, die bei einer Baustelle erforderlich seien, die Annahme eines Dienstverhältnisses nicht. Es liege in der Natur der Sache, dass im Zuge von Baumaßnahmen einzelne Baumaßnahmen koordiniert werden müssten. Auch das Tätigwerden für lediglich einen Auftraggeber begründe kein Dienstverhältnis. Selbst ein wirtschaftlich selbständiges Unternehmen sei trotz bestehender Selbständigkeit in einem gewissen Umfang wirtschaftlich abhängig. Die Gegebenheiten, wonach der Mitbeteiligte für den BF tätig gewesen sei, würden eine Form der Abhängigkeit nicht belegen. Im Hinblick auf die Abgrenzung von Werkverträgen und freien Dienstverträgen führe die Rechtsprechung das Konkurrenzverbot, den Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung als für die Beurteilung des Bestehens der Pflichtversicherung maßgebliche Merkmale an. In diesem Zusammenhang führte der BF beispielhaft das Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0041, ins Treffen und gab auf den beschwerdegegenständlichen Fall bezogen an, dass diesbezügliche Feststellungen seitens der belangten Behörde nicht vorlägen, was wiederum dafür spreche, dass das geforderte Abhängigkeitsverhältnis nicht vorliege.

3. Am 28.08.2015 legte die belangte Behörde die gegen den vorgenannten Bescheid gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.

In dem mit gleicher Post übermittelten Vorlagebericht der belangten Behörde vom 25.08.2015 heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass sich der Bescheid der belangten Behörde entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht bloß auf einen Strafbescheid des Finanzamtes stütze; aus der Beweiswürdigung ergebe sich vielmehr, dass die Feststellungen im Bescheid auf einer mit dem Mitbeteiligten aufgenommenen Niederschrift, auf diversen von ihm ausgestellten Rechnungen, auf Unterlagen aus dem Verwaltungsstrafverfahren gegen den BF wegen Übertretung des ASVG und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und auf Protokollen über zwei Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark, sowie zwei Urteilen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gründen. Auch sei die in der Beschwerde erhobene Behauptung, dass dem BF keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden sei, unrichtig. Vielmehr habe ihm die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.05.2012 die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Frage der Dienstnehmereigenschaft des Mitbeteiligten gegeben. Mit Schreiben vom 25.05.2012 habe der BF auch eine Stellungnahme erstattet. Es sei ihm auch im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung die Möglichkeit gegeben worden, zur Tätigkeit des Mitbeteiligten Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen würden sich im gegenständlichen (Verfahrens-)akt befinden und seien diese bei der Bescheiderstellung berücksichtigt worden. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass der Mitbeteiligte angegeben habe, dass er die Arbeit vom BF zugeteilt bekommen und gewusst habe, wie er diese zu erledigen habe. Seine Arbeit sei vom BF kontrolliert worden und es sei ihm auch vorgegeben worden, bis wann die Arbeiten zu erledigen waren. Im vorliegenden Fall sei auch eine Kontrollmöglichkeit gegeben gewesen, da der BF die Vorbereitungsarbeiten erledigt habe und er nach dem Mitbeteiligten auf den Baustellen tätig gewesen sei. Im gegenständlichen Fall sei die Erteilung von Weisungen nicht nötig gewesen, da der Mitbeteiligte angegeben habe, dass er gewusst habe, wie die Arbeiten durchzuführen seien. Eine Weisungsbindung des Mitbeteiligten an den BF in Gestalt der "stillen Autorität" sei gegeben. Der Mitbeteiligte sei auch wirtschaftlich abhängig gewesen, da er die Tätigkeit für den BF mit dessen Betriebsmitteln erbracht habe. Am Ende des Monats seien Rechnungen gestellt worden, konkrete einzelne Aufträge bzw. erbrachte Werke seien in den Rechnungen nicht angeführt. Wie im Bescheid ausgeführt, habe der Mitbeteiligte für den BF verschiedene - näher bezeichnete - Hilfstätigkeiten verrichtet, die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb bzw. die Baustellen des BF erbracht worden seien und schon in Anbetracht des vom BF herzustellenden konkreten Arbeitsergebnisses einer Kontrolle unterlegen seien. In der Folge stützte sich die belangte Behörde auf das zu einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten ergangene Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.07.2010, Zl. 2010/08/0217 und führte weiter aus, dass atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstünden, nicht ersichtlich seien.

4. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 15.09.2015, dem BF zu Handen seines Rechtsvertreters am 21.09.2015 per ERV zugestellt, wurde dieser unter gleichzeitiger Übersendung des Vorlageberichtes der belangten Behörde vom 25.08.2015 vom Ergebnis der vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht geführten Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist gegeben.

5. Mit Schriftsatz vom 23.09.2015 teilte die Rechtsvertretung des BF die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum BF mit.

6. Sodann wurde der BF mit einer direkt an ihn übermittelten Verfahrensanordnung vom 28.09.2015, zugestellt durch Hinterlegung am 02.10.2015, unter gleichzeitiger Übersendung des Vorlageberichtes der belangten Behörde vom 25.08.2015 vom Ergebnis der vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.

Die ihm gesetzte Frist ließ der BF jedoch reaktionslos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer betreibt auf dem Standort XXXX, ein Unternehmen für Parkettbödenverlegung.

Seit dem 28.02.1992 besitzt er die Gewerbeberechtigung "Tischler (Handwerk) eingeschränkt auf das Verlegen von Parkettböden".

1.2. Der am XXXX geborene mitbeteiligte XXXX ist rumänischer Staatsangehöriger und hat den Hauptwohnsitz seit dem 10.11.2010 in XXXX. Vom 15.05.2007 bis 10.11.2010 befand sich der Hauptwohnsitz des Mitbeteiligten in XXXX.

Seither hält sich der Mitbeteiligte durchgehend im Bundesgebiet auf.

Den Beschwerdeführer lernte der Mitbeteiligte durch das Unternehmen XXXX kennen. In der Folge stellten er und der Beschwerdeführer gemeinsam Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice. Nach erfolgter Abweisung dieser Anträge stellte der Mitbeteiligte im Jahr 2008 den Antrag auf Ausstellung eines Gewerbescheins für das Verspachteln von Ständerwänden; dieser wurde ihm von der sachlich und örtlich zuständigen Gewerbebehörde in der Folge ausgestellt. Am 31.08.2011 stellte der Mitbeteiligte sein Gewerbe ruhend und nahm es mit 20.01.2012 wieder auf.

1.3. Seit dem Kalenderjahr 2007 war der Mitbeteiligte für den Beschwerdeführer tätig.

1.4. Der Beschwerdeführer wies dem Mitbeteiligten die Arbeit mündlich zu und half ihm Morgens, das von ihm oder vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Material auf die Baustelle zu bringen. Über die ihm erteilten Arbeitsaufträge führte der Mitbeteiligte zwar keine Aufzeichnungen, dennoch wurde er einmal täglich vom BF kontrolliert. Zu den Baustellen reiste der Mitbeteiligte mit dem eigenen Fahrzeug oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln an.

Das Werkzeug, wie Schleifgeräte und diverse Spezialgeräte, das der Mitbeteiligte für die Verrichtung seiner Arbeit benötigte, wurde ihm vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt, da der Mitbeteiligte selbst keines besaß. Er besaß lediglich ein wenig Handwerkzeug. Der Beschwerdeführer haftete auch für die Arbeit des Mitbeteiligten. War der Mitbeteiligte krank, so musste der Beschwerdeführer entweder die Baustelle verschieben oder er erledigte die Arbeit selbständig.

Auf den Baustellen des Beschwerdeführers erledigte der Mitbeteiligte meist nur Hilfstätigkeiten, wie etwa das Vorbereiten des Estrichs (abschleifen und ausspachteln), den Materialtransport oder das Öffnen der Verpackung. Der Beschwerdeführer bzw. ein weiterer Mitarbeiter des BF verlegten den Parkettboden. Der Beschwerdeführer teilte dem Mitbeteiligten die Arbeit zu und trug ihm auf, bis wann dieser die Arbeit zu erledigen hatte. Daraufhin machte sich der Mitbeteiligte an die Arbeit.

Die Fakturen, die der Mitbeteiligte selbst erstellte und im eigenen Namen dem Beschwerdeführer am Monatsletzten legte, deckten jeweils das vorangegangene Monat ab und wiesen jeweils den Verwendungszweck "Selbständige Arbeiten von Bodenverlegung für die Zeitraum [...]" auf. Darüber hinaus wiesen sie die Anmerkungen "Betrag dankend erhalten!" und "wegen Steuerfreiheit gemäß Umsatzsteuergesetz 1994 keine Umsatzsteuer" auf und waren in allen Fällen ausschließlich mit der Paraphe des Mitbeteiligten versehen. Den Rechnungsbelegen lässt sich ein konkreter Auftrag nicht entnehmen.

1.5. Im Zeitraum Jänner 2010 bis April 2012 hat der Mitbeteiligte keine Aufträge von weiteren Unternehmen angenommen und ausschließlich für den BF gearbeitet. Die Arbeitsaufträge wurden vom BF dem Mitbeteiligten gegenüber mündlich ausgesprochen.

Während der Mitbeteiligte die Rechnungen eigenhändig erstellte, führte er die Bilanzarbeiten bzw. die Buchhaltung nicht selbständig durch.

Von einfachem Handwerkzeug abgesehen besaß der Mitbeteiligte kein für die Ausführung der gegenständlichen Arbeiten notwendiges Werkzeug. Letzteres wurde ihm vom BF zur Verfügung gestellt.

Im Gegensatz zum BF verfügte der Mitbeteiligte über keine eigene organisatorische Einheit. Vielmehr stellte er dem BF in Eingliederung in dessen Unternehmensstruktur die eigene Arbeitskraft zur Verfügung. Das Unternehmensrisiko trug der BF und lukrierte dieser auch den Gewinn, während der Mitbeteiligte den Lohn erhielt.

Das an den BF zur Auszahlung gelangte Entgelt lag über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze.

1.6. Im Zeitraum Jänner 2010 bis Dezember 2011 war der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert. Eine Anmeldung bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse konnte nicht festgestellt werden.

1.7. Anlässlich der durchgeführten GPLA ging das Finanzamt Graz Umgebung hinsichtlich des Mitbeteiligten XXXX davon aus, dass er als Arbeitnehmer des BF gemäß § 47 Abs. 1 EStG 1988 idgF. anzusehen ist und dass er vom BF Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 25 EStG bezieht.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, sowie aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt und den in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 26.02.2014, GZ: XXXX (Zustellung durch persönliche Ausfolgung am 04.03.2014) und vom 25.02.2014, GZ: XXXX (Zustellung durch persönliche Ausfolgung am 28.02.2014), sowie aus den diesen Erkenntnissen zu Grunde liegenden Verhandlungsniederschriften des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 23.01.2014 und vom 10.02.2014, sowie aus der Niederschrift des Finanzamtes Graz-Umgebung über eine am 20.04.2012 vor der genannten Abgabenbehörde durchgeführte Amtshandlung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, auf einem Rechnungskonvolut, der die Rechnungen Nr. 12 bis Nr. 28.

Hinsichtlich der Beweismittel bestimmt § 46 AVG, dass als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel). Die Behörde [das Verwaltungsgericht] kann gemäß dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, dh. einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten vermag (VwGH vom 28.01.1992, Zl. 91/04/0224).

Die in den zitierten - rechtskräftigten - Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes getroffenen Feststellungen konnten, da sie unbekämpft blieben, als glaubwürdig angesehen und dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden. Auch geben die weiter angeführten Urkunden (Verhandlungsniederschriften) den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar wieder, sodass auch diese der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn

[...]

2. er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet

[...]

7. der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt

[...].

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigen Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.

Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der im AlVG folgenden Bestimmungen weisungsfrei sind.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG idF BGBl 83/2009, ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.

Gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG gilt als Arbeitsverdienst bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG idF. BGBl. I Nr. 83/2009 die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Sonderzahlungen nach Abs. 2 leg. cit., das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.

Freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sind gemäß Abs. 8 leg. cit. Dienstnehmern gleich gestellt.

Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

3.2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:

3.2.2.1. Im beschwerdegegenständlichen Anlassfall ist strittig, ob der mitbeteiligte Rus DOREL als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren ist, oder nicht bzw. ob gegenständlich An- und Abmeldungen zur Sozialversicherung vorzunehmen waren.

Gegenständlich hat der BF keine Behauptung dazu aufgestellt, auf welcher vertraglichen Grundlage er den Mitbeteiligten beschäftigte. Dagegen erhob er in der Beschwerdeschrift die im Wesentlich unsubstantiiert gebliebene Behauptung, dass der Mitbeteiligte kein Dienstnehmer sei.

3.2.2.2. Für die österreichische Sozialversicherung gilt das Territorialitätsprinzip: Alle Personen, die in Österreich eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben, sind hier sozial- (und damit pflicht-)versichert. Eine Modifikation dieses Prinzips würde im verfahrensgegenständlichen Fall nur dann bestehen, wenn es sich gemäß § 3 Abs. 3 ASVG um eine Entsendung oder eine Arbeitskräfteüberlassung handelt bzw. zwischenstaatliche Abkommen bestehen würden. Diese liegen weder vor, noch wurde eine solche im vorliegenden Verfahren behauptet.

Es kommt daher österreichisches Recht zur Anwendung.

3.2.2.3. Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, ob der Mitbeteiligte als echter, freier Dienstnehmer oder Werkvertragsnehmer für den BF tätig wurde.

Mangels Vertrags ist daher auf Grund faktischer Gegebenheiten zu prüfen, ob der Mitbeteiligte im Rahmen der vorliegenden Tätigkeiten zur Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom BF verpflichtet war.

3.2.2.4. Vertretungsbefugnis:

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH vom 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, vom 25.04.2013, Zl. 2013/08/0093 und vom 15.04.2013, Zl. 2013/08/0124).

Der Einsatz der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten liegt im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft und stellt gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel im Sinne der Rechtsprechung dar (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).

Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre, oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen konnten, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch steht (VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).

Da im gegenständlichen Fall ein Vertrag, dem eine Regelung des gegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem BF und dem Mitbeteiligten entnommen werden könnte, in Schriftform nicht existiert, ist die erstmals in der Beschwerdeschrift erhobene Behauptung, dass der Mitbeteiligte jederzeit berechtigt gewesen sei, sich von einem Dritten vertreten zu lassen, nunmehr dahin zu prüfen, ob und inwieweit diesem ein generelles Vertretungsrecht eingeräumt wurde, bzw. ob ein solches auch tatsächlich gelebt worden wäre.

Aus dieser in der Beschwerdeschrift erhobenen Behauptung ergibt sich jedoch nicht, dass dem Mitbeteiligten eine generelle Vertretungsbefugnis eingeräumt worden wäre. Wenn der BF nunmehr vorbringt, dass der Mitbeteiligte jederzeit berechtigt gewesen sei, sich von einem Dritten vertreten zu lassen. So fehlt ein Vorbringen dahin, welchen Teil der bedungenen Arbeitsleistung der Mitbeteiligte durch Dritte erbringen lassen konnte, und unter welchen Umständen eine derartige Vertretung möglich gewesen sei.

Eine (generelle) Vertretungsbefugnis des Mitbeteiligten wurde weder im Verfahren vor der Abgabenbehörde, noch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark behauptet, noch kam in dem vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren hervor, dass sich der Mitbeteiligte während der Zeit seiner Tätigkeit für den BF von Dritten vertreten ließ.

Im Zweifel ist persönliche Arbeitspflicht anzunehmen, wenn eine generelle Vertretungsbefugnis weder behauptet, noch festgestellt wurde. Eine ausdrückliche Untersagung der Vertretung bei der Erbringung von Arbeitsleistungen ist nicht erforderlich (VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2012/07/0032). Selbst wenn eine generelle Vertretungsmöglichkeit vertraglich ausbedungen worden wäre, könnte diese Vereinbarung - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre, oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft hätten damit rechnen können, dass von der dem Beschäftigten eingeräumten generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde.

Für den beschwerdegegenständlichen Fall gibt es jedoch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer generellen Vertretungsbefugnis. Anhand des vorliegenden Aktes der belangten Behörde ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Mitbeteiligten eine derartige Befugnis, die Leistungserbringung nach Art eines Selbstständigen jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren, gar nicht zukam bzw. dass eine Befugnis im Sinne eines generellen Vertretungsrechts nach den tatsächlichen Verhältnissen gelebt worden wäre. Vielmehr hat der BF nach eigenen Aussagen die Arbeitsleistung für den BF stets persönlich erbracht.

Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde daher nicht näher zu treten, wenn diese mangels konkreter Anhaltspunkte keine Feststellungen zu einer allfällig gegebenen bzw. nicht gegebenen Vertretungsbefugnis des Mitbeteiligten getroffen hat.

3.2.2.5. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).

Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH vom 04.04.2007, Zl. 2006/08/0193 und vom 14.04.2013, Zl. 2012/08/0268).

Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, auch bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde nämlich im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG).

Anders wäre ein Sachverhalt aber z. B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen (präsenter "Arbeitskräftepool"), und es ihm - nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten - gleichgültig ist, von welcher - gleichwertigen - Arbeitskraft aus dem potentiell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt. Steht dem Dienstgeber die Möglichkeit offen, im Falle der (jederzeit möglichen) Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person aus dem "Pool" sofort die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, dann könnte der einzelne Teilnehmer am "Pool", mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich in Übereinstimmung mit dem Vereinbarten davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu dürfen (VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0233; vom 04.07.2007, Zl. 2006/08/0193; vom 20.04.2005, Zl. 2004/08/0109; vom 21.04.2004, Zl. 2000/08/0113; vom 13.08.2003, Zl. 99/08/0174 und vom 17.12. 2002, Zl. 99/08/0008).

Ein solches auf Dauer eingeräumtes sanktionsloses Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist im Sinne der oben angeführten Judikatur im gegenständlichen Fall den Feststellungen zu Folge weder vereinbart gewesen, noch wurde ein solches behauptet, noch ist erkennbar, dass von einem solchen jemals Gebrauch gemacht worden wäre. Auch bei einer allfällig getroffenen Vereinbarung eines sanktionslosen Ablehnungsrechtes hätte es verfahrensgegenständlich mit den Anforderungen der Unternehmensorganisation des BF nicht in Einklang gebracht werden können, zumal die Verweigerung der Vorbereitungsarbeiten die Ausführung der Hauptarbeiten behindert hätten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum persönlichen Ablehnungsrecht kann dieses ohne wichtigen Grund und aus Lust und Laune (arg. "nach Gutdünken") ausgeübt werden. Wie bereits ausgeführt, wurde ein sanktionsloses Ablehnungsrecht nicht einmal behauptet. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen und einem generellen sanktionslosem Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268 und vom 04.07.2007, Zl. 2006/08/0193).

Aus den angeführten Gründen ist von einer persönlichen Arbeitspflicht des Mitbeteiligten auszugehen.

3.2.2.6. Nachdem im beschwerdegegenständlichen Fall von einer persönlichen Arbeitspflicht des Mitbeteiligten auszugehen ist, ist in der Folge zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).

Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd. § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, VwSlg. 12325 A/1986). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit (zum Werdegang der Bestimmungen betreffend Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und freie Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG in der am 01.01.2001 in Kraft getretenen Fassung der 58. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 99/2001, vgl. VwGH vom 24.01.2006, 2004/08/0101) sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten, sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten im Einzelfall keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien, ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein (VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2008/08/0153, mwN; vom 02.12.2013, Zl. 2013/08/0191 und vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0233).

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten, sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. unter vielen VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).

Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, in je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).

Somit hat die genannte Abgrenzung vorliegend zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung und den oben genannten Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems zu erfolgen.

3.2.2.7. Arbeitszeit/Arbeitsort:

Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten - mag sie auch nur einen geringen Teil der einer Person an sich zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch nehmen - kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist hiebei irrelevant (VwGH vom 31.01.2007, Zl. 2005/08/0176; vom 15.10.2003, Zl. 2000/08/0020; vom 25.05.1997, Zl. 83/08/0128 und vom 16.09.1997, Zl. 93/08/0171).

Hat jedoch die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258; vom 11.12.2013, Zl 2011/08/0322 und vom VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).

Maßgeblich ist, ob der Beschäftigte durch die Bindung an die Dispositionen des Dienstgebers in einer Weise in seiner Dispositionsmöglichkeit über die Zeit gehindert war, die einer Ausschaltung seiner Bestimmungsfreiheit durch die übernommene Arbeitspflicht gleich gekommen ist.

Im beschwerdegegenständlichen Fall hat der Mitbeteiligte in der Regel Vorbereitungstätigkeiten (in Gestalt des Tragens von Material, dem Öffnen der Packungen des zu verlegenden Parketts, das Vorbereiten des Estrich durch Abschleifen und Ausspachteln sowie der Durchführung von Reinigungstätigkeiten) verrichtet, während der BF bzw. ein weiterer Mitarbeiter des BF zumeist zeitgleich den Parkettboden verlegten.

Auch hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF dem Mitbeteiligten nicht nur vorgab, welche Arbeiten dieser zu erledigen hatte, sondern auch wo und bis wann er diese durchzuführen hatte. Daraus ergibt sich eine gewisse Bindung des Mitbeteiligten an die Arbeitszeit und den Arbeitsort, die es ihm nicht gestattete, die Leistung an einem beliebigen anderen Arbeitsort zu erbringen. Durch die Vorgabe des Fertigstellungstermins war er zumindest verpflichtet, seine Arbeitszeit so einzuteilen, um eine rechtzeitige Erledigung der ihm aufgetragenen Tätigkeit zu gewährleisten. Arbeitete der Mitbeteiligte mit dem BF auf einer Baustelle, so lag es schon in der Natur der Sache, dass sich der Mitbeteiligte mit der Vollendung der Vorbereitungsarbeiten an den sich aus der Tätigkeit des BF, die im Verlegen der Parkettböden bestand, ergebenden betrieblichen Erfordernissen zu orientieren hatte (vgl. VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2007/08/0053).

3.2.2.8. Weisungsgebundenheit:

Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht stellt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisungsgebundenheit und die Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers dar.

Wenn der BF nunmehr in der Beschwerdeschrift vermeint, dass gegenständlich eine Dienstnehmereigenschaft des Mitbeteiligten nicht vorgelegen habe, da dieser persönlich nicht abhängig gewesen sei, so ist ihm entgegen zu halten, dass es bei einem Arbeitsverhältnis nicht auf die tatsächlich ausgeübte Kontrolle, sondern auf die Kontrollbefugnis (siehe dazu VwGH vom 12.12.1989, Zl. 88/08/0106 mwN) ankommt. Dabei schadet es nicht, wenn der Arbeitgeber infolge der vom Unternehmenssitz dislozierten (VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) oder überwiegend in seiner Abwesenheit (VwGH vom 03.07.1990, Zl. 88/08/0293, und vom 16.04.1991 Zl. 90/08/0153) verrichteten Beschäftigung nicht in der Lage war, konkrete Weisungen zu erteilen, wenn ein an die Stelle der Weisungsmöglichkeit wirksames Kontrollrecht, wenn auch nur in Form der Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers bestanden hat (VwGH vom 21.11.2007, Zl. 2005/08/0051). Im Lichte dieser Rechtsprechung lässt es der Verwaltungsgerichtshof genügen, wenn eine Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers bestanden hat.

Im beschwerdegegenständlichen Fall ergibt sich diese Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers (des BF) schon daraus, dass der Mitbeteiligte in der Regel Vorbereitungstätigkeiten (in Gestalt des Tragens von Material, dem Öffnen der Verpackung des zu verlegenden Parketts, das Vorbereiten des Estrich durch Abschleifen und Ausspachteln sowie der Durchführung von Reinigungstätigkeiten) verrichtete und der der BF bzw. ein weiterer Mitarbeiter des BF "nach ihm" den Parkettboden verlegten.

Vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark sagte der Mitbeteiligte unter anderen aus: "[...] Meist hat XXXX mit Herrn XXXX auf der Seite gearbeitet, wo alles vorbereitet war und ich bin jenen Teil der Baustelle gegangen, wo noch die Vorbereitungsarbeiten zu erledigen waren. [...]" (Verhandlungsniederschrift des LVwG Steiermark vom 23.01.2004, S. 4) und ergibt sich daraus, dass sich der BF und der Mitbeteiligte meistens gleichzeitig auf der Baustelle aufhielten, was es dem BF ermöglichte, die Qualität der vom Mitbeteiligten ausgeführten (Vorbereitungs-)arbeiten zu prüfen und diesen zu Nachbesserungen (etwa bei dem für die Bodenverlegung vorbereiteten Estrich) anzuhalten, wenn die Qualität der vom Mitbeteiligten ausgeführten Arbeiten nicht entsprochen hätte. Selbst für den Fall, dass ein Eingriff dieser Art zu keinem Zeitpunkt erforderlich gewesen sein sollte, so ergibt sich daraus zumindest eine Kontrollmöglichkeit des Mitbeteiligten und eine aus der Wahrnehmung resultierende Weisungsbefugnis, wenn auch nur in Form der "stillen Autorität" (VwGH vom 16.11.1993, Zl. 92/08/0223).

Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten bei Hilfstätigkeiten können etwa auch auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet sein. Von einer "stillen Autorität" des Dienstgebers ist in der Rechtsprechung (VwGH vom 21.11.2007, Zl. 2005/08/0051) dann die Rede, wenn die Überwachung des Weisungs- und Kontrollrechts des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird.

Selbst wenn der BF gegenüber dem Mitbeteiligten keine das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen ausgesprochen haben sollte, ist im gegenständlichen Fall dennoch von einer Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und des arbeitsbezogenen Verhaltens auszugehen (Zehetner in Sonntag, ASVG 6. Aufl. Rz. 38 zu § 4), die sich darin äußerte, dass der Mitbeteiligte vom BF angewiesen wurde, welche Arbeiten er wo zu verrichten hatte. Aus der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ergibt sich - nicht zuletzt auf Grund der Art der zu verrichtenden Arbeit (Vorbereitungstätigkeiten) -, dass sich der BF hinsichtlich Arbeitsort, des einzuhaltenden Arbeitsverhaltens und der Arbeitszeiten an den Bedürfnissen des Betriebes des BF zu orientieren hatte.

3.2.2.9. Die wirtschaftliche Abhängigkeit

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Sie darf jedoch nicht mit der Lohnabhängigkeit, also dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts gleichgesetzt werden.

Gegenständlich kann in Ansehung des Mitbeteiligten vom Einsatz eigener Betriebsmittel nicht die Rede sein, da er für die Verrichtung seiner Tätigkeit vom BF zur Verfügung gestelltes Material und (Spezial-)werkzeug verwendete. Der war auch nicht im Besitz des für seine Tätigkeit benötigten (Spezial-)werkzeugs. Im gegenständlichen Fall hat der Mitbeteiligte nur seine Arbeitskraft und seine Fertigkeiten eingesetzt, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als "Betriebsmittel" im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG angesehen werden können (siehe dazu VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0245).

Überdies hatte der Mitbeteiligte einen Entgeltanspruch gegenüber dem BF, womit er als "gegen Entgelt" beschäftigt gilt (siehe dazu Zehetner in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 61b zu § 4), gleichgültig, ob ihm ein Entgelt ausgezahlt wurde oder nicht. Die Entgeltlichkeit ist zwar kein bloßes Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses, wohl aber eine weitere Voraussetzung für die Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG (VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0252). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs steht selbst die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgelts einer Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG nicht entgegen. Wenn der Mitbeteiligte hier die Leistung mittels Honorarnote fakturierte, schadet das der Beurteilung des der Gesamtbetrachtung unterliegende Beschäftigungsverhältnis zwischen dem BF und dem Mitbeteiligten als Dienstverhältnis nicht.

Der Umstand, dass ein Beschäftigter unternehmerische Risiken zu tragen hat, kann nur dann als Zeichen einer unternehmerischen Tätigkeit gewertet werden, wenn der Risikotragung auch gewisse unternehmerische Dispositionsmöglichkeiten gegenüberstehen (VwGH vom 31.01.1995, Zl. 92/08/0213). Dass der Mitbeteiligte ein unternehmerisches Wagnis getragen hätte, wurde beschwerdegegenständlich zu keinem Zeitpunkt behauptet bzw. liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Annahme vor.

Doch selbst wenn von einem unternehmerischen Risiko auszugehen gewesen wäre, könnte dies - wie oben bereits ausgeführt -, nur dann als Zeichen einer unternehmerischen Tätigkeit gewertet werden, wenn der Risikotragung auch gewisse unternehmerische Dispositionsmöglichkeiten gegenübergestanden wären, was bei der gegenständlichen, eng determinierten Tätigkeit des Mitbeteiligten zu verneinen ist.

Ergänzend ist anzumerken, dass beim Mitbeteiligten eine gewerbliche Struktur nicht zu erkennen ist. Er trat weder werbend am freien Markt auf, noch verfügte er über eine eigene betriebliche Infrastruktur. Die von ihm bereitgestellte Dienstleistung der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Reinigungsbereich liegt im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft und stellt gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel iSd. Rechtsprechung dar.

Daraus ergibt sich, dass der Mitbeteiligte gegenüber dem BF auch wirtschaftlich abhängig war.

3.2.2.10. Abschließend ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (siehe etwa VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2013/08/0162) zu verweisen, wonach bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten - wie den im Beschwerdefall vorliegenden (Vorbereitungs-)tätigkeiten des Mitbeteiligten im Hinblick auf die Verlegung des Parkettbodens durch den BF, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129).

Da sowohl der BF, als auch der Mitbeteiligte in den vorangegangen Verwaltungsverfahren bzw. im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark aussagten, dass der Mitbeteiligte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für den BF Verrichtungen erledigte, die als einfache manuelle Tätigkeit zu qualifizieren sind, geht schon deshalb der Einwand des BF, dass hinsichtlich des BF nicht von einer Dienstnehmereigenschaft auszugehen sei, ins Leere.

3.3. Zur Nachentrichtung von Beiträgen gemäß §§ 44 Abs. 1 und 49

ASVG

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG bildet die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 leg. cit.. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 (Z 1).

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind als Entgelt jene Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat, oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Der Mitbeteiligte hat seine Entgeltansprüche während des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes mittels Honorarnoten geltend gemacht und ist dieses Entgelt daher von der belangten Behörde als Beitragsgrundlage heranzuziehen gewesen.

Gegenständlich hat sich der BF gegen die Höhe in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vorgeschriebenen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge zu den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und Verzugszinsen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2009 bis 31.05.2012 und 01.02.2012 bis 31.03.2012 nicht ausgesprochen bzw. fehlt ein Vorbringen dazu zur Gänze.

Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand (vgl. VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Wie in den Feststellungen ausgeführt, lagen die gelegten Rechnungen des Mitbeteiligten über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze.

Es erübrigt sich daher ein näheres Eingehen auf die von der belangten Behörde vorgenommene Beitragsabrechnung, die dem Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Grunde gelegt wurde.

3.4. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen insgesamt als unbegründet und war daher abzuweisen.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

3.6. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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