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W221 1432773-2•BVwG W221 1432773-2
W221 1432773-2Federal Administrative CourtNov 10, 2015
Fremdenpass, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen<br/>Sache, Staatsangehörigkeit
W221 1432773-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, Zl. 13-821101808/150924671, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, in XXXX geboren und Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein. Sie sei XXXX und spreche Kurdisch. In Österreich habe sie am XXXX ihren Cousin, den sie erst in Österreich kennengelernt habe, traditionell geheiratet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
In der Entscheidungsbegründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei der Familie ihrer Tante lebe, die sich seit 2005 in Österreich befinde. Die Beschwerdeführerin sei seit XXXX mit ihrem Cousin, der über eine Rot-Weiss-Rot-Karte Plus verfüge, traditionell verheiratet. Aufgrund ihrer Ortskenntnisse und ihrer eigenen Angaben sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin russische Staatsangehörige sei.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 04.12.2013 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2013 zurück, weshalb das Verfahren vom Asylgerichtshof am 09.12.2013, D15 432773-1/2013/11E, eingestellt wurde. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2013 erwuchs damit in Rechtskraft.
Am 05.12.2013 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein und es wurde ihr in weiterer Folge eine Aufenthaltsberechtigung, gültig bis XXXX, erteilt.
Am 27.11.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG und legte dem Antrag eine Meldebestätigung sowie die Kopie ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte mit dem Vermerk "Staatsangehörigkeit:
Russische Föderation", gültig bis XXXX, bei.
Am 11.12.2014, zugestellt am 16.12.2014, wurde der Beschwerdeführerin ein Parteiengehör bzw. ein Verbesserungsauftrag übermittelt, in dem sie aufgefordert wurde bekanntzugeben, warum ihr ein Fremdenpass ausgestellt werden sollte und welches positive Interesse der Republik gemäß § 88 Abs. 1 Z 1-5 FPG auf sie zutreffe. Für den Fall, dass sie eine Staatenlosigkeit bzw. eine ungeklärte Staatsangehörigkeit behaupte, werde sie aufgefordert, dies mit tauglichen Beweismitteln zu belegen (§ 88 Abs. 1 Z 1 FPG oder § 88 Abs. 2 FPG). Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte nicht ein.
Mit Bescheid vom 26.01.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin russische Staatsangehörige sei. Die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG lägen nicht vor, da der Beschwerdeführerin kein subsidiärer Schutz gemäß § 8 AsylG 2005 erteilt worden sei. Sie falle außerdem in keine der in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG aufgezählte Personenkreise.
Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben, weshalb er mit Zustellung am 28.01.2015 in Rechtskraft erwuchs.
Am 08.07.2015 stellte die Beschwerdeführerin abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
Mit Parteiengehör bzw. Verbesserungsauftrag vom 27.07.2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert bekanntzugeben, welches positive Interesse der Republik Österreich vorliege, damit ihr ein Fremdenpass ausgestellt werden solle und unter welchen Voraussetzungen des § 88 FPG sie ihren Antrag stelle. Für den Fall, dass sie eine Staatenlosigkeit bzw. eine ungeklärte Staatsangehörigkeit behaupte, werde sie aufgefordert, dies mit tauglichen Beweismitteln zu belegen (§ 88 Abs. 1 Z 1 FPG oder § 88 Abs. 2 FPG). Weiters wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihr Antrag vom 30.01.2014 bereits abgewiesen wurde, weil sie keine Nachweise erbracht habe, weshalb die Behörde erwäge, diesen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.
Mit Email vom 10.08.2015 nahm die nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zum Parteiengehör Stellung und führte aus, dass ihre Eltern aus Aserbaidschan stammten und Aserbaidschan ca. 1989 in Richtung Russland verlassen hätten, wo sie sich in XXXX ohne Anmeldung niedergelassen hätten. Die Beschwerdeführerin habe dort als Illegale gelebt, ohne jemals einen Reisepass erhalten zu haben. Ihr Ehemann sei staatenlos und besitze einen Fremdenpass. Auch die Beschwerdeführerin sei staatenlos bzw. liege eine ungeklärte Staatsangehörigkeit vor, weshalb sie einen Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses habe.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, zugestellt am 30.09.2015, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 88 Abs. 1 FPG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend wurde darin u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Beweismittel vorgelegt habe, welche die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 1-5 FPG rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführerin sei russische Staatsangehörige, es gebe keinen Nachweis, dass sie staatenlos bzw. ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt sei. Ihre russische Staatsangehörigkeit sei aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen asylrechtlichen Entscheidung erwiesen. Ihr Aufenthaltstitel weise sie als russische Staatsangehörige aus. Diese Urkunde habe volle Beweiskraft, wobei der Gegenbeweis erbracht werden könne. Die Staatenlosigkeit ihres Ehemannes sei kein Grund für die Ausstellung eines Fremdenpasses an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, einen Reisepass aus ihrem Herkunftsstaat zu erlangen. Neue Sachverhalte seien nicht vorgebracht worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 28.10.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf eine inhaltliche Entscheidung über ihren Antrag verletzt werde. Der Antrag stelle den ersten Antrag der Beschwerdeführerin dar. Die Beschwerdeführerin sei auch im Parteiengehör nicht auf eine frühere Antragstellung hingewiesen worden.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 29.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, in Krasnodar geboren und Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein.
Ihr Asylverfahren wurde aufgrund der Zurückziehung ihrer Beschwerde durch Zustellung am 01.02.2013 rechtskräftig. Das Bundesasylamt stellte rechtskräftig fest, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Russischen Föderation ist.
Mit Bescheid vom 26.01.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den ersten Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.11.2014 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab.
Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben, weshalb er mit Zustellung am28.01.2015 in Rechtskraft erwuchs.
Am 08.07.2015 stellte die Beschwerdeführerin abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
Taugliche Beweismittel, womit die Beschwerdeführerin ihre Staatenlosigkeit bzw. eine ungeklärte Staatsangehörigkeit belegt, wurden im Rahmen des Verbesserungsverfahrens nicht vorgelegt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, zugestellt am 30.09.2015, wurde der zweite Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 88 Abs. 1 FPG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und dabei angab, in Krasnodar geboren und Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2013.
Dass das Asylverfahren aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde am 01.02.2013 rechtskräftig wurde, ergibt sich aus dem Akt des Asylgerichtshofes zZ D15 432773-1/2013 und der darin enthaltenen Verfahrenseinstellung vom 09.12.2013. Dass das Bundesasylamt rechtskräftig feststellte, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Russischen Föderation ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2013.
Dass die Beschwerdeführerin bereits einen ersten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses am 27.11.2014 gestellt hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die diesbezügliche Abweisung mit Bescheid vom 26.01.2015 ergibt sich ebenso aus dem vorgelegten Verwaltungsakt wie die rechtskräftige Zustellung am 28.01.2015 durch den im Verwaltungsakt enthaltenen Zustellnachweis. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin noch keinen solchen Antrag gestellt habe, ist demnach aktenwidrig. Ebenso aktenwidrig ist die Behauptung, dass der Beschwerdeführerin diese Tatsache im Rahmen des Parteiengehörs nicht vorgehalten worden sei. Im Parteiengehör vom 27.07.2015 findet sich auf Seite 3, 1. Absatz, der Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin bereits am 30.01.2014 einen Antrag gestellt habe, der abgewiesen worden sei, weil die Beschwerdeführerin keine Nachweise erbracht habe, weshalb die Behörde erwäge, den vorliegenden Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Dass die Beschwerdeführerin keine tauglichen Beweismittel vorlegte, womit sie ihre Staatenlosigkeit bzw. eine ungeklärte Staatsangehörigkeit belegt, ergibt sich aus dem Akt. Sowohl im Parteiengehör als auch in der Beschwerde wird lediglich behauptet, dass die Beschwerdeführerin staatenlos sei bzw. eine ungeklärte Staatsangehörigkeit vorliege.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Aktenlage erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, kann eine mündliche Verhandlung, die im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 30.09.2015 zugestellt. Die Beschwerde ging am 28.10.2015, somit innerhalb der Frist von vier Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.
Zu A)
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.05.1995, 94/04/0081).
Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin russische Staatsangehörige sei. Die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG lägen nicht vor, da der Beschwerdeführerin kein subsidiärer Schutz gemäß § 8 AsylG 2005 erteilt worden sei. Sie falle außerdem in keine der in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG aufgezählte Personenkreise. Sie habe keinen Nachweis erbracht, welcher Tatbestand auf sie anwendbar sei.
Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben, weshalb er mit Zustellung am 28.01.2015 in Rechtskraft erwuchs.
Soweit die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stellt, ohne taugliche Nachweise darüber vorzulegen, dass sie staatenlos bzw. ihre Staatsangehörigkeit nicht feststellbar sei, liegt - wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - diesbezüglich eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Die Beschwerde behauptet hinsichtlich der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auch nur, dass der vorliegende Antrag vom 09.07.2015 ihr erster Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses sei und die Zurückweisung wegen entschiedener Sache daher die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf eine inhaltliche Entscheidung verletze. Dies ist - wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - aktenwidrig. Auch die Beschwerdebehauptung, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, weil sie im Parteiengehör vom 27.07.2015 nicht auf eine frühere Antragstellung hingewiesen worden sei, ist - wie ebenfalls in der Beweiswürdigung ausgeführt - aktenwidrig.
Soweit die Beschwerde bei den Beschwerdeausführungen hinsichtlich des Sohnes der Beschwerdeführerin (die Beschwerden wurden in einem ausgeführt, weshalb der Vollständigkeit halber auch darauf eingegangen wird), dessen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen wurde (am BvwG anhängig unter W221 2116789-1), ausführt, dass die Beschwerdeführerin staatenlos sei, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, dass sich die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Russischen Föderation ist, aus dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2013 sowie aus dem Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin ergibt und eine solche Urkunde gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO vollen Beweis über die Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die sie beurkundet, begründet, wobei ein Gegenbeweis (zB im Wege der Vertretungsbehörden des Herkunftsstaates) erbracht werden könne. Einen solchen Gegenbeweis hat die Beschwerdeführerin jedoch weder im ersten noch im zweiten Verfahren erbracht.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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