W218 2113681-1•BVwG W218 2113681-1
W218 2113681-1Federal Administrative CourtNov 10, 2015
Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze, Meldepflicht,<br/>Notstandshilfe, Rückforderung
W218 2113681-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße, GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF. iVm. § 38 iVm § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 idgF. (AlVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (= belangte Behörde) vom 07.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Arbeitslosengeldbezug für den Zeitraum vom 04.03.2013 bis 31.03.2013 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG und § 25 Abs. 1 AlVG widerrufen und das zu Unrecht empfangene Arbeitslosengeld in der Höhe von € 637,20 rückgefordert. Davon bereits einbehalten: € 291,87.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig in zwei geringfügigen Dienstverhältnissen gestanden und damit die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es sich um einen Betrag von € 27,06 handle, den er am 17.03.2013 zu viel zu seiner Geringfügigkeit dazu verdient hätte. Diesen einen Tag hätte er im Strandbad zur Probe gearbeitet. Er wäre für den 17.03.2013 an- und auch wieder abgemeldet worden, das würde ihm nun zum Verhängnis. Ihm wäre damals nicht mitgeteilt worden, dass er für diesen Tag an- bzw. abgemeldet werden würde, sonst hätte er an diesem Tag nicht gearbeitet.
3. Die belangte Behörde hat daraufhin das Beschwerdevorverfahren eingeleitet und folgenden relevanten Sachverhalt festgestellt: Mit Antrag vom 11.09.2012 machte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Notstandshilfe geltend und erhielte diese in Höhe von täglich €
21,96 ab 11.09.2012 zuerkannt. Mit Unterfertigung dieses Antrages habe er sich unter anderem dazu verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) sofort dem Arbeitsmarktservice zu melden. Am 06.11.2012 habe er dem Arbeitsmarktservice gemeldet, dass er seit 10.10.2012 als Schankkraft geringfügig beschäftigt sei. Die Krankenkassenanmeldung habe er ebenso am 06.11.2012 dem Arbeitsmarktservice übermittelt. Durch eine Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger am 07.10.2014 wurde dem Arbeitsmarktservice sodann bekannt, dass er wegen zweier sich überschneidender geringfügiger Dienstverhältnisse seitens der Wiener Gebietskrankenkasse für die Zeit vom 01.03.2013 bis 31.03.2013 vollversichert - und somit auch pensionspflichtversichert - worden sei.
Seitens der Strandbad- Betriebsgmbh wurde in der Folge auf Anfrage des Arbeitsmarktservice für ihn eine Lohnbescheinigung übermittelt, wonach er am 17.03.2013 ein Bruttoentgelt von € 27,06 erhalten habe.
Die Firma, bei der das andere geringfügige Dienstverhältnis bestand, hat die Anfrage des Arbeitsmarktservice unbeantwortet gelassen. Daher sei der Beschwerdeführer mit Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 05.03.2015 aufgefordert worden, bei seiner nächsten Vorsprache eine Bestätigung über seine Entlohnung vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe sodann seinen Gehaltszettel für März 2013 vorgelegt, wonach er vom 01.03.2013 bis 31.03.2013 ein Bruttoentgelt von € 382,50 erhalten habe.
Am 14.04.2015 habe er beim Arbeitsmarktservice zu Protokoll gegeben, dass er über die Rückforderung für den März 2013, da er zwei geringfügige Dienstverhältnisse hatte und über der gesetzlichen Geringfügigkeitsgrenze verdient habe, informiert worden sei. Die Richtigkeit seiner Angaben habe er mit seiner Unterschrift bestätigt.
Er erhielt aufgrund der dem Arbeitsmarktservice vorliegenden Lohnbescheinigungen vom 01.03.2013 bis 31.03.2013 € 382,50 brutto und für den 17.03.2013 von der Strandbad Betriebsgmbh einen Betrag von € 27,06 brutto, insgesamt also für 01.03.2013 bis 31.03.2013 €
409,56 brutto. Dieser Betrag liegt über der für das Jahr 2013 maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze von € 386,80.
Da Entgelte aus mehreren Dienstverhältnissen innerhalb eines Kalendermonats zusammen gerechnet würden und sein Gesamteinkommen aus diesen beiden Dienstverhältnissen nach den dem Arbeitsmarktservice vorliegenden Lohnbescheinigungen bzw. Lohnkonten die Geringfügigkeitsgrenze überschritt, wäre er vom 01.03.2013 bis zum 31.03.2013 in der Pflichtversicherung der Pensionsversicherung versichert und daher nicht als arbeitslos anzusehen.
Das Dienstverhältnis bei der Strandbad- Betriebsgmbh habe er entgegen seiner Meldeverpflichtung, die er durch Unterfertigung seines Antrages auf Notstandshilfe vom 11.09.2012 zur Kenntnis genommen habe, nicht dem Arbeitsmarktservice gemeldet.
Zu seinem Beschwerdevorbringen, ihm wäre damals nicht mitgeteilt worden, dass er seitens des Dienstgebers für diesen Tag an- bzw. abgemeldet würde, sonst hätte er an diesem Tag nicht gearbeitet, sei festzustellen, dass jeder Dienstgeber dazu verpflichtet sei, ihn - auch nur für einen Tag - bei der Krankenkasse anzumelden, da es sich sonst um das Vergehen der Schwarzarbeit handle.
Ebenso sei er verpflichtet, jedes Dienstverhältnis, auch wenn es nur einen Tag dauert, sofort dem Arbeitsmarktservice zu melden. Der Beschwerdeführer sei seiner Meldepflicht allerdings nicht nachgekommen. Die vom 04.03.2013 bis 31.03.2013 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe sei daher zu widerrufen und in Höhe von € 637,20 zum Rückersatz vorzuschreiben.
Diese Sach- und Rechtslage wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 26.06.2015 nachweislich, mit der Gelegenheit, dazu bis spätestens 10.07.2015 Stellung zu nehmen, zur Kenntnis gebracht.
Mit Email vom 02.07.2015 habe der Beschwerdeführer folgendes mitgeteilt: Dass er den Probetag am 17.03.2013 im Strandbad absolviert und nicht dem Arbeitsmarktservice gemeldet habe, wäre sein Versäumnis gewesen, aber sicher nicht mit Absicht. Er wäre nicht darüber informiert worden, dass er an- bzw- abgemeldet worden wäre, sonst hätte er sicher anders gehandelt. Da der 17.03.2013 ein Sonntag war, wäre er gar nicht auf die Idee gekommen, dass ihn der Betreiber des Strandbades angemeldet haben könnte.
Auch bei der Wiener Gebietskrankenkasse hätte er im Dezember 2014 einen Betrag in Höhe von € 80.- bezahlen müssen. Laut Berechnung des Arbeitsmarktservice hätte er von € 409,56 brutto leben müssen. Er hätte ja verstanden, wenn man ihm den zu viel verdienten Betrag von € 27,06 abgezogen hätte, aber den Betrag in Höhe von € 637,20 abzuziehen, wäre schon unverständlich. Er würden schon zu den armen Menschen dieses Landes gehören und würde mit diesem Fall noch mehr ins Aus gedrängt.
4. Die belangte Behörde erließ am 15.07.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, in der der erlassene Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe (anstatt des Arbeitslosengeldes) für den Zeitraum vom 04.03.2013 bis 31.03.2013 gemäß § 38 ivm §§ 24 ,7 und 12 AlVG widerrufen und gemäß § 25 Abs. 1 iVm. § 38 AlVG der zu Unrecht bezogene Betrag von €
637,20 zurückgefordert werde. Nach Wiedergabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der rechtlichen Bestimmungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Person, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, nicht als arbeitslos gelte und daher keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung habe. Seit 01.01.2009 sei auch nicht als arbeitslos anzusehen, wer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege. Da Entgelte aus mehreren Dienstverhältnissen innerhalb eines Kalendermonats zusammen gerechnet werden, würde er aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen während des beschwerderelevanten Zeitraumes vom 04.03.2013 bis 31.03.2013 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterworfen. Aus diesem Grund gelte er in diesem Zeitraum nicht als arbeitslos, weshalb auch kein Anspruch auf Notstandshilfe bestanden habe. Die Zuerkennung der Notstandshilfe sei daher gemäß § 38 in Verbindung mit den §§ 24, 7 und 12 AlVG zu widerrufen.
Die vom 04.03.2015 bis 31.03.2015 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von
€ 637,20 (das seien 28 Tagsätze zu je € 21,96 = 614,88 und dazu 12
Tagsätze v. 4.3.2013-15.3.2013 zu je € 1,86 Kursnebenkosten = 22,32)
sei daher gemäß § 38 in Verbindung mit
§ 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorzuschreiben.
5. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 29.07.2015 nochmals Beschwerde, was als Vorlagenantrag gewertet wurde, den er im Wesentlichen - ebenso wie die Beschwerde - damit begründete, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass der Probetag an-bzw. abgemeldet würde, sonst hätte er ihn verschoben bzw. wäre selbstverständlich seiner Meldepflicht unverzüglich nachgekommen.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 16.09.2015 einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer hat aufgrund zweier sich zeitlich überschneidender Dienstverhältnisse die Geringfügigkeitsgrenze für den Monat März 2013 überschritten. Diese Überschreitung wurde auf Grund einer Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger der belangten Behörde bekannt.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde die Aufnahme einer zweiten geringfügig entlohnten Tätigkeit nicht gemeldet hat.
Bei dieser zweiten Tätigkeit handelte es sich um einen - wie von ihm angegeben - "Probetag". Fest steht, dass es sich tatsächlich um einen einzelnen Tag handelte, allerdings führte dessen Entlohnung zur Überschreitung der im Jahr 2013 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von € 386,80.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservices und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer diesen "Probetag" absolvierte und damit die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze überschritt.
Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass er für diesen Probetag an- bzw. abgemeldet würde ist unerheblich, da jeder Dienstgeber dazu verpflichtet ist, bei ihm tätige Dienstnehmer anzumelden.
Dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, wird nicht bestritten, lediglich damit begründet, dass ihm nicht bewusst gewesen ist, dass er "angemeldet" wird.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3. 5 Die relevanten Gesetzesbestimmungen lauten:
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3) - (7) ...
Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
3.7. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gem. § 7 AlVG nur, wer arbeitslos ist. Was unter "Arbeitslosigkeit" zu verstehen ist, wird in § 12 AlVG geregelt. Die Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes wird in den §§ 24, 25 AlVG geregelt.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3), arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).
Als nicht arbeitslos gilt daher insbesondere jemand, der der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.
Aufgrund einer Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger wurde der belangten Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer seitens der Wiener Gebietskrankenkasse für die Zeit vom 01.03.2013 bis zum 31.03.2013 vollversichert - und somit auch pensionspflichtversichert - wurde.
Daher steht fest, dass im vorliegenden Fall, Arbeitslosigkeit nicht gegeben war.
Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
§ 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn gem. § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).
Im vorliegenden Fall unterließ der Beschwerdeführer die Meldung seines "Probetages". Ob er erkennen konnte oder nicht, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, ist unerheblich, denn die Meldeplicht traf ihn jedenfalls durch eine Steigerung seiner Arbeitszeit.
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Anzuzeigen ist jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermögen oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Die Meldepflicht bezieht sich insbesondere auf die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen (somit auch: bloß geringfügige Beschäftigungsverhältnisse) sind anzuzeigen, da die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Tätigkeit nicht iSd § 50 AlVG unverzüglich der regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat.
Durch die unstrittige Unterlassung der Meldung dieser Tätigkeit gegenüber dem AMS ist der Tatbestand nach § 25 Abs 1 erster Satz AlVG verwirklicht und erfolgt die Rückforderung der Notstandshilfe wie auch dessen Widerruf zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wurde auch nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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