BVwG W200 2011387-2

W200 2011387-2Federal Administrative CourtNov 10, 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W200 2011387-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2011387.2.00

Spruch

W200 2011387-2/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 12.05.2015, Passnr. 165022688, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert (vH) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Erstverfahren

Die beschwerdeführende Partei stellte am 10.01.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und führte dabei folgende Gesundheitsschädigungen an:

Depression, Angst, Panik, Persönlichkeitsstörung, zwanghaft, paranoid; gastroösophagealer Reflux und Antrum-Gastritis wegen Hiatushernie; arterieller Hypertonie; Hypercholesterinämie. Dem Antrag angeschlossen war ein Konvolut an medizinischen Unterlagen.

Das vom Sozialministerium eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% (rezidivierende depressive Störung, 40%; rezidivierende Kopfschmerzsymptomatik, 10%;). Mit Bescheid vom 05.05.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels vorliegender Voraussetzungen gem. § 40, 41 und 45 BBG abgewiesen.

Zweitverfahren

Am 04.08.2014 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und nannte folgende Gesundheitsschädigungen als relevant: Rezidivierende Depression mittelgradig, Panikstörung, schwere paranoide Angststörung, kombinierte Persönlichkeitsstörung, komplexe Traumatisierung, akustische Halluzinationen, Benzodiazepinabhängigkeit, Depression, Angst, Panik, neurovegetative Labilität, Fingerhaltetremor, Hyperhidrose und schwere Angst- und Panikstörung, chronisches Schmerzsyndrom, Gastritis und Klaustrophobie, Hypertonie. Dem Antrag angeschlossen waren ein klinisch-psychologischer Untersuchungsbefund der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des AKH Wien vom 28. Oktober 2013, ein Patientenbrief der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 24.10.2013, ein ärztlicher Entlassungsbericht des Zentrum für Psychosoziale Gesundheit, Sonnenpark, Neusiedler See vom 30.07.2014 über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 18.06.2014 bis 30.07.2014, ein fachärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 06.05.2014, zwei ärztliche Befundberichte einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.04.2013 und 01.08.2014 sowie ein fachärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 01.08.2014.

Aufgrund der Antragstellung binnen Jahresfrist ab Rechtkraft des Bescheides im Erstverfahren ersuchte das Sozialministeriumservice den ärztlichen Dienst um Stellungnahme, ob die vorgelegten Befunde geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen.

Dazu wurde ausgeführt, dass eine offenkundige Änderung durch die vorgelegten Unterlagen nicht belegt und eine neuerliche Begutachtung somit nicht gerechtfertigt sei.

Mit Bescheid vom 19. August 2014 wies das Sozialministeriumservice den am 04.08.2014 eingelangten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. § 41 Abs. 2 BBG zurück.

Begründend verwies das Sozialministerium auf die Antragstellung binnen Jahresfrist ohne Glaubhaftmachen einer offenkundigen Änderung der Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierenden Pflicht zur Zurückweisung des Antrages.

Im Beschwerdeverfahren holte das Bundesverwaltungsgericht ein aktenmäßiges nervenfachärztliches Gutachten unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ein. Dieses ergab als Diagnosen Folgendes:

kombinierte Persönlichkeitsstörung, Pos.Nr. 030505, Grad der Behinderung 50%.

Unterer Rahmensatz, da trotz Therapie und Medikation psychische Instabilität unverändert dokumentiert. Inkludiert sämtliche weitere psychiatrische Diagnosen wie rezidivierende depressive Störung, Panikstörung, Schmerzsyndrom, da diese im Rahmen der anhaltenden Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstörung zu verstehen sei. Gegenüber der Letztbegutachtung und dem Bescheid vom 05.05.2014 sei die Änderung der Diagnose und Einstufung ausreichend dokumentiert und daher glaubhaft.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2014 wurde der angefochtene Bescheid des Sozialministeriumservice behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das vom BVwG eingeholte Gutachten die Glaubhaftmachung einer offenkundigen Änderung des Leidenszustandes belegt hätte. Weiters wurde ausgeführt, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in der Sache zu entscheiden habe.

Drittverfahren

Im inhaltlichen Verfahren zum Antrag vom 04.08.2014 auf Ausstellung eines Behindertenpasses legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Befundbericht einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.09.2014, ein Schreiben einer praktischen Ärztin, Psychotherapeutin vom 21.10.2014 an die PVA, einen fachärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 27.10.2014 und eine Bestätigung eines Facharztes für Innere Medizin vom 04.09.2014 vor.

Das Sozialministeriumservice holte ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychiatrie ein.

Das sich auf eine halbe Seite reduzierende nervenärztliche Sachverständigengutachten ergab nach Wiedergabe der Anamnese und des psychischen Status folgende Beurteilung:

rezidivierende depressive Episode, Pos.Nr. 03.06.01, GdB 40%.

Ober Rahmensatz, da stationäre Behandlung notwendig gewesen sei und derzeit noch eine leichtgradige Episode feststellbar sei. Zum Vorgutachten: keine Änderung des Grades der Behinderung.

In diesem Gutachten wurde als Hilfsbefund ausschließlich der Befund des Sonnenparks Neusiedler See wiedergegeben. Sämtliche anderen vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde wurden von der Sachverständigen keiner Beurteilung unterzogen.

Das allgemeinmedizinische Gutachten ergab unter Zugrundelegung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H., da die rezidivierende depressive Episode von der arteriellen Hypertonie, der rezidivierenden Kopfschmerzsymptomatik und dem Schlaf-Apnoe-Syndrom nicht erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben sei.

Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge neuerlich einen ärztlichen Befund einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.01.2015, ein nervenärztliches Attest vom 10.02.2015, einen psychologischen Befund einer klinischen- und Gesundheitspsychologin vom 02.12.2014 vor. Die dazu eingeholte Stellungnahme der das Gutachten erstellende Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, welches sich auf neun Zeilen reduzierte, ergab, dass sich aus diesen Befunden keine neuen Erkenntnisse für eine Einschätzung ergeben würden, da sie in unmittelbarem Zeitraum der eigenen Untersuchung erstellt worden wären, keinen rezenten Fachstatus enthielten und die eigenen Wahrnehmungen nur bestätigt werden würden.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 07. Mai 2015 wurde der Antrag vom 04.08.2015 auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen (Grad der Behinderung von 40%) abgewiesen und auf die eingeholten Gutachten verwiesen.

Der dagegen erhoben Beschwerde schloss der Beschwerdeführer eine Bestätigung über psychotherapeutische Behandlungen vom 01. Juni 2015, eine Bestätigung eines Facharztes für Innere Medizin vom 20.05.2015 und einen ärztlichen Befundbericht einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.05.2015 an. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, einer bisher nicht mit dem Verfahren befassten Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sowie einer allgemeinmedizinischen Zusammenfassung ergab Folgendes:

"Anamnese:

Herr XXXX wurde zuletzt am 9.10.2014. ebenfalls von mir, begutachtet und es wurde eine kombinierte Persönlichkeitsstörung festgestellt und mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 von Hundert eingestuft.

Offenbar haben sich aber Bescheid und neu vorgelegte Befunde gekreuzt, sodass es jetzt zu einer neuerlichen Anfrage gekommen ist. Jedenfalls wusste Herr XXXX noch nichts über eine 50 Prozent Einstufung und zeigte sich verwundert, denn, wenn er einen Behindertenstatus zugestanden bekommen hätte, "wäre er ohnehin zufrieden gewesen und hätte nicht weiter insistiert".

Er berichtet es hatte sich an seinem Zustand naturgemäß nichts geändert. Es gehe ihm unverändert schlecht.

Sonstiges siehe auch Vorakt.

Neu vorgelegte Befunde:

  • Befundbericht: Dr. XXXX vom 16.9.2015 (rezidivierende depressive Störung mit zwischenzeitlichen stationären Aufenthalten, schwergradig mit psychotischer Symptomatik weiters bestehen eine Panik- und Angststörung sowie eine Persönlichkeitsstörung mit komplexer Traumatisierung nach Extrembelastung)

  • Befund Dr XXXX, Psychoanalytikerin vom 14.9.2015 (Bestätigung über psychotherapeutische Behandlung, die seit November 2013 einmal wöchentlich stattfindet.)

  • Befundbericht Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 13.5.2015 (Diagnose: Depression und Angst. Panikattacken. Persönlichkeitsstörung)

  • Befundbericht Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 8.9.2015 (Auflistung sämtlicher Diagnosen und Therapie)

  • Befundbericht Dr.XXXX. Internist, vom 19.6.2015 (schweres obstruktives Schlafapnoe Syndrom, die indizierte CPAP Beatmung ist wegen der Angst- und Panikstörung nicht möglich).

Neurologischer Status:

Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Im Bereich der Extremitäten seitengleich unauffällige Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine Koordinationsstörungen. Keine pathologischen Reflexe. Keine Pyramidenbahnzeichen. Sämtliche Steh- und Gehversuche unauffällig. Gangbild unauffällig.

Psychischer Status:

Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration. Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit gestört durch extreme Aufgeregtheit und Nervosität, die sich auch während des ruhig geführten Untersuchungsgesprächs nicht legt. Stottert und redet nur stockend. Gedankenductus unterbrochen durch Konzentrationsstörungen. Angstbedingt und aufregungsbedingt. Befindlichkeit schlecht, aufgeregt. nervös, schlecht zu beruhigen. Ängstlich, nervös. Zittrig. Vermindert affizierbar. Beklagt zahlreiche Biorhythmusstörungen. Schlafstörungen. Vegetative Störungen. Keine Suizidalität.

Medikamentöse Therapie:

Ability 15 mg 1, Atarax 25 mg bei Bedarf, mehrmals, Alprazolam 0,5 mg bei Bedarf, mehrmals, Venlafaxin 300 mg 1, Trittico retard 150 mg 1, Quetialan XR 400 mg 1.

Psychotherapie einmal wöchentlich seit Herbst 2013.

Beantwortung der gestellten Fragen, die bitte dem Akt zu entnehmen sind:

1. Diagnosen:

Kombinierte Persönlichkeitsstörung 03.05.05 50%

Unterer Rahmensatz, da trotz Therapie und Medikation psychische Instabilität unverändert dokumentiert.

Inkludiert sämtliche weitere psychiatrische Diagnosen wie rezidivierende depressive Störung, Panikstörung, Schmerzsyndrom. da diese im Rahmen der anhaltenden Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstörung zu verstehen sind.

2. Der Gesamtgrad der Behinderung wird vom Arzt für Allgemeinmedizin beurteilt.

3. a) Nein. Zum aktenmäßigen nervenfachärztlichen Gutachten vom 9.10.2014 ist keine Änderung objektivierbar. Im Gegenteil, es wird jetzt durch die persönliche Untersuchung das Ergebnis der aktenmäßigen Untersuchung noch unterstützt.

b) Ja. Wie schon im Gutachten vom 9.10.2014 ausführlich dargestellt und auch durch die heutige Untersuchung unterstützt, liegt bei Herrn

XXXX keineswegs eine Störung leichten "Grades vor, die mit 40 % einzustufen wäre, da dafür Kriterien herangezogen werden, wofür nur mäßige soziale Beeinträchtigungen und nur vorwiegend geändertes Freizeitverhalten und trotz Medikation instabile psychische Befindlichkeit vorliegen mussten. Bei Herrn XXXX treffen die Kriterien der Störung "mittleren" Grades aber eindeutig zu, wie, dass Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten sind, dass die Arbeitstätigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten sind, die Arbeitsleistung erheblich eingeschränkt ist und mindestens 1 stationärer Aufenthalt an einer Fachabteilung erfolgt ist. Auch dass keine vollständige Remission trotz adäquater Therapie vorliegt. Dies alles trifft bei Herrn XXXX zu.

4. Eine Nachuntersuchung ist aus nervenfachärztlicher Sicht nicht erforderlich.

Zusammenfassung der durchgeführten Begutachtung:

Diagnosen und Positionsnummer sowie Grad der Behinderungen:

1. Kombinierte Persönlichkeitsstörung 03.05.05 50%

(...)

Gesamtgrad der Behinderung betrögt 50 von Hundert.

Ad 1) Unterer Rahmensatz (RS), da trotz Therapie und Medikation psychische Instabilität unverändert dokumentiert.

Includiert sämtliche weitere psychiatrische Diagnosen wie recidivierende depressive Störung, Panikstörung, Schmerzsyndrom, da diese im Rahmen der anhaltenden Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstörung zu verstehen sind. (...)"

Das zusammenfassende aktenmäßige Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ergab:

"(...) Relevante Diagnosen: Rezidivierende depressive Episoden, arterielle Hypertonie, rezidivierende Kopfschmerzsymptomatik, Schlafapnoesyndrom.

Nervenfachärztliches Gutachten vom 18.09.2015, Dr. XXXX: Diagnose:

Kombinierte Persönlichkeitsstörung

1. Beurteilung und Begründung:

1

Kombinierte Persönlichkeitsstörung. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da trotz Therapie und nötigen Medikation psychische Instabilität unverändert dokumentiert, inkludiert sind sämtliche weitere psychiatrische Diagnosen, sowie rezidivierende depressive Störung, Panikstörung, Schmerzsyndrom, da diese im Rahmen der anhaltenden Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstörung zu verstehen sind.

03.05.05.

50%

2

Schlafapnoesyndrom. Wahl der Position mit dem mittleren Rahmensatz, da Indikation zur CPAP- Beatmung

06.11.02.

30%

3

Arterielle Hypertone.

05.01.02.

20%

4

Rezidivierende Kopfschmerzsymptomatik. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da medikamentös behandelbar.

04.11.01.

10%

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt Sechzig von Hundert (60.V.H)

2. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht wird.

Begründung: da relevantes Zusatzleiden. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht weiter.

3. a.) Nein, zum aktenmäßigen nervenfachärztlichen Gutachten vom 09.10.2014 ist keine Änderung objektivierbar, im Gegenteil, es wird jetzt durch eine persönliche Untersuchung das Ergebnis der aktenmäßigen Untersuchung noch unterstützt.

b.) Ja, wie im Gutachten vom 09.10.2014 ausführlich dargestellt und durch die aktuelle nervenfachärztliche Untersuchung unterstutzt, liegt bei Herrn XXXX keineswegs eine Störung "leichten Grades" vor, die mit 40% einzustufen wäre, da dafür Kriterien herangezogen werden, wofür nur mäßige soziale Beeinträchtigungen und nur vorwiegend geändertes Freizeitverhaltens und trotz Medikation instabile psychische Befindlichkeit vorliegen musste. Bei Herrn XXXX treffen die Kriterien der Störung "mittleren Grades" aber eindeutig zu, das die Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten sind, die Arbeitsleistung erheblich eingeschränkt ist und mindestens ein stationärer Aufenthalt an einer fachärztlichen Abteilung erfolgt ist. Auch, dass kein vollständige Remission trotz adäquater Therapie vorliegt, all dies trifft bei Herrn XXXX zu.

Weiters Anhebung des GdB des Punkt 4 des Vorgutachtens, da befundmäßig eine nächtliche Atemmaske indiziert ist (...), welche jedoch wegen der schweren Angst- und Panikstörung nicht möglich ist.

4. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs zu diesem Gutachten langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 12.05.2015 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.

Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Grades des Beschwerdeführers gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, welchem eine Untersuchung vorausgegangen ist, sowie auf ein ebenfalls vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin. In beiden Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterinnen setzen sich auch nachvollziehbar mit den eingeholten und vorgelegten Befunden auseinander. Diese Unterlagen wurden einer Würdigung unterzogen und diese führte zum entsprechenden Ergebnis.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die vom BVwG eingeholten Gutachten die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In diesen Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffenen Feststellungen entsprechen den festgestellten Einschränkungen.

Die eingeholten Sachverständigengutachten weisen keine Widersprüche auf, die getroffenen Einschätzungen einer entsprechenden festgestellten Funktionseinschränkung und werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 60 von 100 objektiviert.

Im Gegensatz dazu erfüllt das vom Sozialministeriumservice eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten keinesfalls den Kriterien der Judikatur der Höchstgerichte:

Völlig unklar ist dem erkennenden Senat, warum die bestellte Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie nur den Entlassungsbericht des Sonnenpark Neusiedl ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt, die anderen medizinischen Unterlagen völlig ignoriert und das Unterlassen deren Beurteilung auch nicht begründet hat. Das halbseitige "Gutachten", das sich nur auf die Anamnese und einen kurzen psychischen Status reduziert, lässt beinahe alle vorgelegten Unterlagen völlig außer Acht. Die Gutachterin hat es auch offensichtlich unterlassen sich mit der Person des Beschwerdeführers im Rahmen der Untersuchung ausreichend auseinanderzusetzen.

Weiters ist selbst für einen medizinischen Laien aus den Unterlagen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer trotz Medikation nicht stabil ist und es für diesen schwer ist, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten. Auch geht aus diesen Unterlagen eine Arbeitsunfähigkeit hervor. Inwieweit die erzwungene Lebensweise des Beschwerdeführers die Kriterien einer nur "mäßige sozialen Beeinträchtigung" beinhaltet, ist für den erkennenden Senat und offenbar auch für die vom BVwG beauftrage Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie nicht nachvollziehbar.

Ein weiteres Eingehen auf die neunzeilige Stellungnahme im Verfahren der belangten Behörde zu den vorgelegten Unterlagen ist in diesem Zusammenhang entbehrlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten, welche einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 % beim Beschwerdeführer feststellen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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