W141 2112130-1•BVwG W141 2112130-1
W141 2112130-1Federal Administrative CourtNov 10, 2015
Beschäftigung, Geringfügigkeitsgrenze, Notstandshilfe
W141 2112130-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und
Mag. Angelika HAVA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX,
geb. XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2015
(GZ. 2015-0566-9-001067), betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 33 iVm den §§ 38, 7 und 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 21.05.2015 beim Arbeitsmarktservice
XXXX (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt.
Im Zuge einer Berechnung des Anspruches des Beschwerdeführers, habe eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergeben, dass der Beschwerdeführer vom 01.03.2015 bis 30.04.2015 beim XXXX voll versichert beschäftigt gewesen sei und bei derselben Firma seit 01.05.2015 geringfügig beschäftigt sei.
Am 27.05.2015 sei im Rahmen einer Niederschrift vor der belangten Behörde seitens des Beschwerdeführers angegeben worden, dass er das geringfügige Dienstverhältnis beim XXXX ab 01.05.2015 aufrecht erhalte, obwohl er darüber informiert worden sei, dass er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe habe, da bei demselben XXXX bis 30.04.2015 ein vollversichertes Dienstverhältnis bestanden habe. Außerdem sei der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Niederschrift darüber informiert worden, dass er keinen Versicherungsschutz habe.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.05.2015 wurde der Antrag auf Notstandshilfe abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines Monates beim selben Dienstgeber, nach Beendigung seiner Vollbeschäftigung, ein geringfügiges Dienstverhältnis begonnen habe. Daher gelte der Beschwerdeführer als nicht arbeitslos.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
3. Gegen den Bescheid vom 27.05.2015 wurde vom Beschwerdeführer am 03.06.2015, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass er 2 Monate vom XXXX, für die Vorbereitung, Aufbau und Abbau der Ausstellung XXXX, die in XXXX veranstaltet wurde, einen erhöhten Betrag als Lohn erhalten habe. Dies sei nur möglich gewesen, weil die XXXX, seine Entlohnung für März und April dem XXXX als Unterstützung zukommen ließ, da diese Ausstellung auch als Wanderausstellung in XXXX konzipiert gewesen und dies im Interesse der XXXX gelegen sei. Anbei auch die Erklärung und die Lohnzettel von Februar bis Mai. Laut diesen Lohnzetteln sei der Beschwerdeführer nur in den Monaten März und April auf einen erhöhten Lohn gekommen, weil er für die Ausstellung tätig gewesen sei.
3.1. Laut einer neuerlichen Abfrage der belangten Behörde am 06.07.2015 beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger seien diese Zeiträume wiederum bestätigt worden.
4. Mit Bescheid vom 08.07.2015 wurde die Beschwerde vom 03.06.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm. § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.
Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
5. Am 22.07.2015, beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Weiters führt der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag aus, dass seine Tätigkeit beim Aufbau und der Aufsicht in XXXX mit der XXXX absolut nichts zu tun habe. Das Gehalt sei direkt von der XXXX gekommen; so wie jedes Jahr. Selbst der "oberste Chef" der XXXX, habe dies der belangten Behörde schriftlich bestätigt. Laut der Aussage der Frau XXXX hätte man ihn auch ein Monat vom Arbeitsamt freistellen können und dann würde alles ganz normal weiterlaufen. Er frage sich, warum ihm absolut nichts von der Mitarbeiterin der belangten Behörde gesagt wurde, dass das auch eine Möglichkeit ist. Auch eine Stellvertreterin sei damals anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich sofort bei der Mitarbeiterin beschwert, warum ihm dies nicht gesagt wurde. Daraufhin sei ihm mitten ins Gesicht gelogen und behauptet worden, sie habe ihm gesagt, dass es auch diese Möglichkeit gegeben hätte. Es sei eine absolute Frechheit, einen Menschen zu sperren und die Krankenkassa zu blockieren. Wie er bemerkt habe, sei er ja nicht alleine mit diesen Problemen, denn wenn er sich bei der Infozone anstelle, seien von 5 Personen die vor ihm warten, mindestens 3 Personen die ein Problem wegen falscher Berechnungen haben würden. Der Beschwerdeführer erbitte daher die Krankenkassa und das ihm zustehende Geld.
Am 11.08.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer hat mit 21.05.2015 einen Leistungsantrag gestellt.
Der Beschwerdeführer war vom 01.03.2015 bis 30.04.2015 vollversichert bei dem XXXX beschäftigt und ab 01.05.2015 bis laufend ist er beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.05.2015 wurde sein Antrag auf Notstandshilfe vom 21.05.2015 mit der Begründung abgelehnt, dass er innerhalb eines Monats beim selben Dienstgeber, nach Beendigung seiner Vollbeschäftigung, ein geringfügiges Dienstverhältnis begonnen hat.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Gemäß § 12. Abs. 3 lit h AlVG gilt als arbeitslos insbesondere nicht ,wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
Der Beschwerdeführer war beim XXXX vom 01.03.2015 bis 30.04.2015 voll versichert und er ist seit 01.05.2015 beim selben Dienstgeber geringfügig tätig. Somit ist der Beschwerdeführer vor Ablauf eines Monats beim selben Dienstgeber ein geringfügiges Dienstverhältnis eingegangen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass sein Gehalt in den beiden Monaten März und April von der XXXX übernommen wurde, da diese den Betrag an den XXXX geleistet habe, ist insofern unbeachtlich, da als Dienstgeber für den gesamten Zeitraum der XXXX aufscheint.
Der Beschwerdeführer ist auch im Rahmen der Niederschrift vom 27.05.2015, welche er durchgelesen und eigenhändig unterschrieben hat, darüber informiert worden, dass er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, da das Dienstverhältnis zum XXXX ab dem 01.05.2015 aufrecht bleibt. Er wurde laut Niederschrift ebenso darüber informiert, dass er keinen Versicherungsschutz hat.
Aufgrund dessen, dass zwischen der vollversicherten und der geringfügigen Beschäftigung des Beschwerdeführers beim XXXX nicht ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist, liegt beim Beschwerdeführer keine Arbeitslosigkeit vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:
Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Gemäß § 12. Abs. 3 lit h AlVG gilt als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 insbesondere nicht, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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