L519 2112712-2•BVwG L519 2112712-2
L519 2112712-2Federal Administrative CourtNov 10, 2015
Duldung, Glaubwürdigkeit, Identität, Mitwirkungspflicht,<br/>Reisedokument
L519 2112712-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.8.2015, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2015, zu Recht erkannt:
A)
I.) Die Beschwerde wird gem. § 46a Abs. 1 Z. 3 iVm. Abs. 3 Z. 1 und 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF (FPG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang:
I.1. Der Beschwerdeführer(in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), stellte am 17.10.2013 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete.
Der BF ist nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet seit Juli 2010 in Österreich aufhältig. Sein Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.11.2012, E12 414.840-1/2010, rechtskräftig negativ abgeschlossen.
Seitens des BF wurde im Zuge des Asylverfahrens ein pakistanischer Personalausweis vorgelegt, welcher laut PI Traiskirchen keine Hinweise auf Verfälschungen aufweist.
Am 19.2.2013 wurde dem BF von der Fremdenpolizeibehörde mitgeteilt, dass er das Botschaftsformular für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die pakistanische Botschaft auszufüllen habe, da er über kein gültiges Reisedokument verfügt.
Am 17.10.2013 stellte der BF den ggst. Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Als Begründung brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er im fremdenpolizeilichen Verfahren mitgewirkt und allen Ladungen Folge geleistet habe. Eine Ausreise sei ihm rechtlich und tatsächlich nicht möglich. Er habe einen ordentlichen Wohnsitz und werde sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren nicht entziehen.
Mit Schreiben vom 19.12.2013 teilten die pakistanischen Behörden mit, dass der BF nicht als pakistanischer Staatsangehöriger identifiziert werden könne.
Am 11.6.2014 wurden dem BF die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt und er gleichzeitig dahingehend informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abzuweisen, da er offensichtlich falsche Angaben zu seiner Person gemacht habe.
Am 10.2.2015 wurde der BF neuerlich vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm mitgeteilt, dass der im Asylverfahren vorgelegte Personalausweis nachgereicht wurde. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, auch persönlich das HZ-Verfahren voranzutreiben und Belege vorzulegen, wie der Ausreiseverpflichtung nachgekommen wird. Die Ausstellung eines HZ sei wahrscheinlich. Es sei beabsichtigt, den Antrag auf Duldung abzuweisen.
Dazu teilte der BF mit Schreiben vom 2.3.2015 im Wesentlichen mit, dass er immer wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Identität gemacht, Beweismittel dazu vorgelegt und allen Ladungen Folge geleistet habe. Eine Zusammenarbeit des BF mit der Botschaft jenes Landes aus dem er geflüchtet ist, sei unzumutbar. Die Rückkehrbefürchtungen des BF seien begründet, das Erkenntnis des AGH diesbezüglich nicht mehr relevant.
Am 22.7.2015 erhob der BF Säumnisbeschwerde.
I.2. Der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wurde in weiterer Folge mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der belangten Behörde gem. § 46a Abs. 4 iVm. Abs. 1 Z. 3 FPG abgewiesen.
Die Entscheidung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF im Verfahren zur Erlangung des Heimreisezertifikates zwar das von der Vertretungsbehörde vorgesehene Formular ausgestellt habe, Unterschrift und Fingerabdruck habe er aber verweigert. Mit den vom BF bekannt gegebenen Daten habe er von den pakistanischen Behörden nicht identifiziert werden können. Selbst der vom BF im Asylverfahren vorgelegte Personalausweis habe bislang nicht zur Identifizierung seiner Person geführt. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Identitätsdaten des BF falsch sind und der als unbedenklich eingestufte Personalausweis widerrechtlich erlangt worden sein könnte. Die Überprüfung durch die pakistanischen Behörden dauere noch an.
Nicht nur, dass das Formblatt vom BF unvollständig ausgefüllt wurde, sei er trotz Aufforderung durch die belangte Behörde auch nicht bereit gewesen, persönlich zu seiner Vertretungsbehörde zu gehen, um sich um ein Reisedokument zu bemühen. Das wäre ihm aber als abgewiesenem Asylwerber ohne Fluchtgründe und ohne Verfolgung durchaus zumutbar. Er verweigere diesen Schritt in dem Wissen, dass mit der Klarstellung der Identität und einem Reisedokument die Erfüllung der Ausreiseverpflichtung möglich und erzwingbar ist.
Aus Sicht der Behörde sei es als erwiesen anzusehen, dass der BF gar nicht gewillt ist, sich um die Feststellung seiner Person und um ein Reisedokument zu kümmern, es sei denn, sein Weiterverbleib wäre dann möglich.
Der BF beziehe sich zuletzt auf die Berichtslage zur Situation in Pakistan und die reale Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Falle einer Abschiebung, ohne dies näher zu konkretisieren.. Ein weiterer Asylantrag mit tatsächlichen Verfolgungsgründen sei nicht gestellt worden, aus der Aktenlage seien auch keine erkennbar. Abschiebungshindernisse lägen nicht vor.
Der BF sei nicht gewillt, die notwendigen Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und zur Klarstellung seiner Identität zu setzen, vereitle diese und verzögere und erschwere das amtswegige Verfahren zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte lägen somit nicht vor.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht. Diese wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Es lägen unrichtige Feststellungen und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor.
Der BF habe stets richtige und gleich lautende Angaben über seine Herkunft gemacht und sogar Dokumente bezüglich seiner Identität vorgelegt. Wenn die pakistanischen Behörden die Identität des BF nicht bestätigen könnten, sei das deren Schuld. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, die Nichtausstellung des Heimreisezertifikates sei dem BF zuzurechnen, sei daher unrichtig. Im Bescheid sei auch festgehalten, dass der BF wiederholt der Aufforderung, das Formular auszufüllen, nachgekommen sei, allen Ladungen Folge geleistet habe, seine Personaldaten stets gleich bleibend angegeben und Identitätsdokumente vorgelegt habe.
Die Abschiebung des BF sei daher tatsächlich unmöglich. Es sei auch unklar, weshalb der BF beim Bemühen um einen Reisepass mehr Erfolg haben sollte, wenn sogar die österreichische Fremdenpolizei daran gescheitert ist. Außerdem habe der BF als Flüchtling berechtigte Furcht davor, die Botschaft seines Heimatlandes aufzusuchen.
Bestritten werde auch, dass die Beschwerde einer Eingabegebühr unterliege, weil dies einen Widerspruch zum Recht eines Asylwerbers auf Führung seines Verfahrens nach der GFK darstellen würde. Die rechtliche Verfolgung seiner Interessen dürfe ihm nicht aus Kostengründen verwehrt werden.
I.4. Am 28.10.2015 wurde in Anwesenheit des BF eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Der Verfahrensgang im Detail ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Der Beschwerdeführer:
Der BF ist nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet seit dem Jahre 2010 in Österreich aufhältig. Das Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.11.2012, E12 414.840-1/2010, negativ abgeschlossen. Der BF erlangte seither keinen dauerhaften Aufenthaltstitel im Bundesgebiet.
Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan. Er stammt aus einem Staat, welcher die Personenstandsdaten seiner Bürger notorischer Weise dokumentiert.
In der asylrechtlichen Entscheidung wurde festgestellt, dass die Identität des BF aufgrund des vorgelegten Personalausweises feststeht.
Die Erlangung des erforderlichen Heimreisezertifikates scheitert am Umstand, dass der BF nicht an den dafür notwendigen Schritten mitwirkt, indem er das Formular nicht vollständig ausfüllt, indem er dieses nicht unterschreibt und keine Fingerabdrücke abgibt und sich weigert, die pakistanische Botschaft in Österreich persönlich aufzusuchen.
Aufgrund der mangelnden Mitwirkung des BF an der Erlangung des Heimreisezertifikates konnten bis dato keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältigen BF effektuiert werden.
Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen, welche im Asylverfahren getätigt wurden.
Im Asylverfahren wurde aufgrund einer vom BF vorgelegten Farbkopie seines Personalausweises die Identität festgestellt. Wie sich nunmehr aus der Befragung des BF zu diesem Dokument durch das BvWG ergab, bestehen doch Zweifel an dessen Echtheit. Zwar wurde seitens der PI Traiskirchen festgestellt, dass keine Hinweise auf Verfälschungen oder eine missbräuchliche Verwendung festgestellt werden konnten. Bei einer derartigen Prüfung handelt es sich jedoch immer nur um eine Grobprüfung, die nicht die Detailliertheit wie etwa eine Überprüfung durch eine kriminaltechnische Untersuchungsstelle aufweist. Auffallend war im rahmen der Beschwerdeverhandlung jedenfalls, dass das Foto am Personalausweis - auch wenn es bereits einige Jahre alt ist - keinerlei Ähnlichkeit mit dem BF erkennen lässt. Außerdem konnte der BF zu diesem Dokument kaum konkrete Angaben machen. Beispielsweise konnte er nicht konkret angeben, wann der Personalausweis ausgestellt wurde: "Ich weiß das nicht genau, ich war damals 18 Jahre alt." Geht man davon aus, dass das vom BF angegebene Geburtsdatum XXXX stimmt, müsste der Personalausweis demnach im Jahr 2001 ausgestellt worden sein. Tatsächlich ausgestellt wurde er jedoch im Jahr 2004. Zur Gültigkeitsdauer des Dokumentes gab der BF 10 Jahre an. Laut vorgelegter Kopie sind es jedoch nur 9 Jahre. Als der BF schließlich nach dem Originaldokument gefragt wurde, gab er vage an, dass dieses "irgendwo in Pakistan" sei. Wenig glaubhaft waren auch die folgenden Angaben, wonach der BF die Kopie bereits bei seiner Ausreise mit hatte. Gefragt, weshalb er das Original nicht mitgenommen habe, antwortete der BF: "Die Kopie habe ich immer in der Brieftasche mitgeführt, weil es im Verlustfall in Pakistan ganz schwierig ist, wieder eine ID-Card zu bekommen." Als der BF neuerlich gefragt wurde, wo das Original sei, antwortete er "Ich schätze zu Hause."
Diese Antwort ist umso bemerkenswerter, als der BF vorher noch erklärt hatte, dass er immer nur eine Kopie mitgeführt habe, weil es im Verlustfall sehr schwer sei, ein Duplikat zu erhalten, während er nunmehr nicht einmal weiß, wo genau sich das original befindet. Seine Erklärung, dass seine Familie übersiedelt sei und er nicht wisse, wohin, ist angesichts der Tatsache, dass er nach eigenen Worten Kontakt zur Familie hat, ebenfalls nicht glaubhaft. Im Übrigen konnte der widersprüchlich dazu im weiteren Verlauf seiner Einvernahme sehr wohl die genaue Adresse seiner Familie in Pakistan angeben. Untermauert wird die Unglaubwürdigkeit des BF in diesem Punkt auch dadurch, dass es sehr wohl möglich war, dass die Familie dem BF vor ca. 3 Jahren den pakistanischen Originalführerschein zwecks Umschreibung nachgeschickt hat. Für das Bundesverwaltungsgericht ist damit offensichtlich, dass der BF vehement versucht, seine Identität zu verschleiern.
Anzuführen ist noch, dass es dem BF aufgrund seiner Staatsangehörigkeit möglich gewesen wäre, seine Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Originalunterlagen zu bescheinigen, zumal er aus einem Staat stammen, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt. Hierzu ist es jedoch Voraussetzung, dass ein Beschwerdeführer seine wahre Identität bekannt gibt. Derartiges dürfte aber im Fall des BF nicht gegeben sein, da er seitens der pakistanischen Behörden unter der von ihm angegebenen Identität nicht gefunden werden konnte. Letztlich hat sich die Unglaubwürdigkeit des BF in diesem Punkt auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung deutlich gezeigt.
Dazu kommt noch, dass er ebenso beharrlich nicht an den zur Erlangung des Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten mitgewirkt hat, indem er das von den pakistanischen Behörden für die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes vorgesehene Formular nicht unterschrieben und keine Fingerabdrücke abgegeben hat. Zudem weigert er sich, persönlich bei der pakistanischen Botschaft vorzusprechen, obwohl im Asylverfahren rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Fluchtgeschichte des BF nicht glaubhaft ist und ihm daher auch kein Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde.
Der BF hat seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete offensichtlich auf § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG gestützt. Allerdings liegen jedenfalls von ihm zu vertretende Gründe im Sinne von § 46a Abs. 3 vor, da er wie oben ausgeführt nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten mitgewirkt hat. Zudem liegt nahe, dass er seine Identität verschleiert, indem er bis heute, obwohl ihm das beispielsweise beim Führerschein problemlos möglich war, das Original der ID-Card nicht vorgelegt hat.
Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landes-gesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
II.3.2. Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
§ 46a FPG lautet:
"Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gem. §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2) Die Duldung gemäß § 1 Z. 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z. 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit der Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der rechtskraft der Feststellung als geduldet.
Nach dem Gesetzestext des § 46a FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen.
Da - wie oben ausgeführt - keine der Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 FPG vorliegt, aus denen sich ergeben würde, der Aufenthalt des BF wäre im Bundesgebiet geduldet, war dem BF folgerichtig gem. Abs. 4 leg. cit. auch keine Karte für Geduldete auszustellen.
Wenn der BF vorbringt, sich seit nunmehr 5 Jahren im Bundesgebiet aufzuhalten (obwohl das Asylverfahren bereits am 14.11.2012 rechtskräftig negativ beendet wurde), kann hieraus kein Sachverhalt zu Gunsten des BF abgeleitet werden. Dies zeigt viel mehr, dass er sich bereits seit 3 Jahren beharrlich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält und eine Außerlandesbringung aus Gründen, welche der BF zu vertreten hat -nämlich zumindest die fehlende Mitwirkung an der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes - bisher vereitelte.
Es wird viel mehr am BF liegen, seiner Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes in weiterer Folge endlich zu entsprechen, bzw. seine wahre Identität offen zu legen.
Wenn in der Beschwerde behauptet wird, der BF habe stets richtige und gleich lautende Angaben über seine Herkunft gemacht und sogar Dokumente bezüglich seiner Identität vorgelegt, stimmt dies nur zum Teil. Richtig ist, dass die Angaben zur Herkunft zwar gleich lautend waren und der BF eine Farbkopie einer ID-Card vorgelegt hat. Ob die Angaben jedoch richtig waren und ob die vom BF angegebene Identität tatsächlich stimmt, kann mangels Vorlage entsprechender Originaldokumente nicht festgestellt werden. Ein gewichtiges Indiz dafür, dass die vom BF angegebene Identität nicht stimmt, ist die Tatsache, dass er den pakistanischen Behörden darunter nicht bekannt ist. Völlig verfehlt ist in diesem Zusammenhang die in der Beschwerde vertretene Ansicht, es sei die Schuld des Heimatlandes, wenn dieses die Identität nicht bestätigen könne, zumal die diesbezügliche Beweislast im ggst. verfahren eindeutig den BF trifft.
Es ist zwar zutreffend, dass der BF das Formular für das HRZ ausgefüllt hat, jedoch unvollständig, da er es weder unterschrieben noch Fingerabdrücke abgegeben hat.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht vermag das BvWG nicht zu erkennen, weshalb die Abschiebung des BF tatsächlich unmöglich sein sollte. Vielmehr scheiterte diese bislang einzig und allein daran, dass der BF nicht an den notwendigen Schritten zur Erlangung des HRZ mitgewirkt hat und bis heute kein Originalidentitätsdokument vorgelegt hat, obwohl ihm dies problemlos möglich gewesen wäre, wie sich letztlich beim Führerschein gezeigt hat.
Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb der BF Angst haben sollte, persönlich bei der pakistanischen Botschaft vorzusprechen, zumal im Asylverfahren rechtskräftig festgestellt wurde, dass das Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen aus Pakistan jeglicher Glaubwürdigkeit entbehrt. Die Bezeichnung des BF in der Beschwerde als "Flüchtling" liegt daher völlig daneben.
II.3.3. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt gem. § 46a Abs. 1 hervorkam, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. Abs. 4 leg. cit. nicht vorliegen.
II.3.4. Soweit in der Beschwerde bestritten wird, dass die Beschwerde einer Eingabegebühr unterliegt, weil dies einen Widerspruch zum Recht eines Asylwerbers auf Führung seines Verfahrens nach der GFK darstellen würde, wird auf § 14 TP6 Gebührengesetz iVm. § 2 BuLVwG-EGebV verwiesen. Beim ggst. Verfahren handelt es sich im Übrigen um kein Verfahren nach dem Asylgesetz, weshalb § 70 Asylgesetz auch nicht zur Anwendung gelangen kann.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Mitwirkungsverpflichtung an der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes und zur Verschleierung der Identität in Zusammenhang mit der Ausstellung einer Karte für Geduldete, abgeht.
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