BVwG L509 2115085-1

L509 2115085-1Federal Administrative CourtNov 10, 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, mangelnder Anknüpfungspunkt, Religion,<br/>Verfahrenshilfe, VwGH, Zurückweisung

Full text

BVwG L509 2115085-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L509.2115085.1.00

Spruch

L509 2115085-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2015, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

I. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gem.

§ 40 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger des Iran, reiste gemeinsam mit seinem minderjährigen Sohn XXXX (L509 2115086) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 15.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am 17.11.2014 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Dabei führte er aus, dass sein Sohn und er seit etwa zwei Jahren im Herzen Christen seien. Ein Taufe sei im Iran nicht möglich gewesen, jedoch hätten sie eine Hauskirche besucht und für das Christentum missioniert. Eines Tages seien sie auf dem Nachhauseweg von der Hauskirche von Beamten in einem Auto verfolgt worden. Zuvor hatten sie in der Hauskirche bereits eine Art Notfallnummer erhalten, die sein Sohn dann auch angerufen habe. Sie seien dann von den Beamten angehalten und mitgenommen worden. Am nächsten Tag habe man sie wieder frei gelassen. Danach hätten sie sich zwei Nächte bei einem Bekannten versteckt und anschließend den Iran verlassen.

2. Am 20.04.2015 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2015, GZ XXXX wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt und wurde diese Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dieses Urteil erwuchs mit XXXX 2015 in Rechtskraft.

3. Am 30.06.2015 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) niederschriftlich befragt.

Dabei führte er aus, dass er von einem Bekannten zum Christentum missioniert worden sei. Von diesem habe er auch eine Bibel und christliche Broschüren zum Lesen bekommen. Nach einiger Zeit habe der BF auch angefangen, Hauskirchen zu besuchen. Auch sein Sohn sei nach einiger Zeit mitgekommen.

Nach dem letzten Besuch einer Hauskirche am XXXX 2014 hätten sie bemerkt, dass sie von zwei Männern auf einem Motorrad verfolgt würden. Da man ihnen in der Kirche gesagt habe, sie sollten eine bestimmte Telefonnummer anrufen, falls sie Probleme bekommen sollten, habe er seinem Sohn aufgetragen, dort anzurufen und von ihrer Situation zu berichten. Kurz bevor sie angehalten worden seien, habe der Sohn des BF noch christliche Broschüren unter dem Sitz versteckt.

Sie seien dann durch die Anwendung eines Elektroschockers ruhig gestellt worden und habe man ihnen zudem Handfesseln angelegt und sie in ihrem Auto weggebracht. Nach einer halben Stunde Fahrt seien sie bei einem Gebäude angekommen und in eine Zelle gebracht worden.

Am nächsten Tag habe man sie wieder freigelassen. Der BF und sein Sohn hätten sich daraufhin zu einem Freund des BF begeben, der einen Schlepper organisiert habe.

Die Ehegattin des BF habe von den Besuchen der Hauskirche gewusst, jedoch kein Interesse gehabt, selbst zu kommen. Sie würde jetzt mit der gemeinsamen Tochter bei den Schwiegereltern des BF leben.

In Österreich lese der BF jeden Tag in der Bibel und besuche einmal wöchentlich in die Messe einer persisch-sprachigen Kirche in Wien. Vor der Messe finde immer ein Kurs statt, an dem der BF ebenfalls teilnehme.

Zudem wurden dem BF in der Einvernahme Fragen hinsichtlich seines Kenntnisstandes über das Christentum gestellt. Weiters wurden im Zuge der Einvernahme eine Bestätigung der XXXX sowie diverse Empfehlungsschreiben vorgelegt.

4. Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2015, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF betrage gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde vom BFA ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF aufgrund etlicher, teils gravierender Widersprüche (auch im Vergleich zu den Angaben seines Sohnes) keinesfalls als glaubwürdig zu werten sei. Aus diesem Grund sei auch ein Glaubenswechsel und der Besuch von Hauskirchen nicht glaubhaft. Insoweit der BF in der Lage gewesen sei, einige Wissensfragen über den christlichen Glauben zu beantworten, könne alleine daraus kein Hinweis erkannt werden, dass er konkret einen Religionswechsel vollzogen habe. Daran vermöge auch das in Vorlage gebrachte Bestätigungsschreiben vom XXXX 2015 über den regelmäßigen Besuch von "Alphakursen" nichts zu ändern. Ebenso spreche die legale Ausreise des BF aus dem Iran gegen eine gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 09.09.2015 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6. Gegen den Bescheid des BFA wurde vom BF mit Schriftsatz vom 23.09.2015 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erstattet sowie ein Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt.

Ausgeführt wurde, dass das dem Bescheid zugrunde liegende Verfahren in wesentlichen Punkten mangelhaft sei. Zwar gebe es kleine Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zwischen dem BF und seinem Sohn, jedoch sei der Kern des Fluchtgrundes gleich geblieben.

In der Beweiswürdigung werde vernachlässigt, dass der BF und sein Sohn ein sehr fundiertes Wissen über den christlichen Glauben besitzen würden, das vom Umfang her sehr beeindruckend sei und weit über dem Standardwissen des österreichischen Christen liege. Dies bestätige eine intensive und tiefgreifende Auseinandersetzung mit dem Christentum. Die BF seien in Ermangelung der Taufe zwar noch nicht offiziell in die christliche Glaubensgemeinschaft eingetreten, jedoch sei aufgrund ihres ausgeprägten Interesses für den christlichen Glauben davon auszugehen, dass sie bereits als vom Islam abgefallen gelten und bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund der Apostasie vom Islam mit Verfolgungshandlungen zu rechnen haben. Es drohe daher bei einer Rückkehr in den Iran das reale Risiko einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund der religiösen Einstellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Spruchpunkt I.

3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

3.2.4. Es gibt aus Sicht des erkennenden Richters keinen Grund zur Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine umfassende rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen hat, auch wenn dieses in seiner Konzeption als erste gerichtliche Tatsacheninstanz eingerichtet ist. Dies entbindet die Verwaltungsbehörden keineswegs von der Verpflichtung, in Wahrung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens - ausgerichtet am Zweck des Ermittlungsverfahrens - den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 37 AVG).

3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

Im gegenständlich angefochtenen Bescheid führte das BFA aus, dass das Fluchtvorbringen des BF aufgrund von Widersprüchen, auch im Vergleich zum Vorbringen seines Sohnes, nicht glaubhaft sei und könne schon aus diesem Grund nicht von einem Glaubenswechsel des BF ausgegangen werden. Zudem könne allein in der Beantwortung von Wissensfragen über den christlichen Glauben kein Hinweis erkannt werden, dass konkret der BF einen Glaubenswechsel vollzogen habe. An dieser Einschätzung vermöge auch das in Vorlage gebrachte Bestätigungsschreiben über den regelmäßigen Besuch von Alphakursen nichts zu ändern.

Diese Begründung des BFA erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages des BF tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens des BF vom BFA nicht ausreichend ermittelt.

3.3.1. Hinsichtlich der vom BF behaupteten Hinwendung zum christlichen Glauben, die vom BFA als nicht glaubhaft erachtet wurde, ist auszuführen, dass das BFA diesbezüglich eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig bleibt, weswegen es für das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung von Antragstellern naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind.

Gerade deswegen erscheint es nach Ansicht des erkennenden Richters unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, was jedoch vom Bundesasylamt nur in unzureichender Weise durchgeführt wurde und wird daher das BFA die entsprechenden Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Dem BFA ist zwar insoweit zu folgen, als zwischen dem Vorbringen des BF und jenem seines Sohnes hinsichtlich des gemeinsamen, fluchtauslösenden Ereignisses (Besuch von Hauskirchen und Festnahme bzw. Anhaltung) stellenweise erhebliche Widersprüche zu Tage traten, die auch in der Beschwerde nur zum Teil entkräftet werden konnten, und daher im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Recht gewisse Zweifel an der Glaubwürdigkeit des BF geäußert wurden. Jedoch lässt sich allein damit noch nicht schlüssig begründen, dass alle in Zusammenhang mit der Hinwendung zum christlichen Glauben stehende Aktivitäten des BF, insbesondere nunmehr auch jene in Österreich, nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden sind.

Sofern das BFA beweiswürdigend weiters ausführt, dass der BF zwar in der Lage gewesen sei, einige Wissensfragen über den christlichen Glauben zu beantworten, jedoch alleine daraus kein Hinweis erkannt werden könne, dass er konkret einen Religionswechsel vollzogen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass es diesfalls am BFA gelegen wäre, weitergehende Ermittlungen durchzuführen und den gesamten, vom BF hinsichtlich seiner Konversion vorgebrachten Sachverhalt in seine Beurteilung miteinzubeziehen, was bisher nicht in vollem Umfang geschehen ist.

Wenn jedoch Parteivorbringen unberücksichtigt bleibt, führt dies wiederum dazu, dass die Beweiswürdigung unschlüssig ist und das Verfahren mit einem Mangel belastet wird.

So brachte der BF etwa vor, dass er in Österreich regelmäßig die Bibel lese, sowie einmal wöchentlich einen Kurs zur Vorbereitung auf die Taufe und im Anschluss daran eine Messe besuche, was vom BFA jedoch nicht in seine Beurteilung miteinbezogen wurde.

Insbesondere jedoch wurde vom BF ein Schreiben der XXXX in Vorlage gebracht, wonach er regelmäßig Alphakurse der Gemeinde besuche. Mit diesem Schreiben hat sich das BFA jedoch nicht näher auseinandergesetzt, sondern diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass auch diese Bestätigung nichts an der Einschätzung des BFA zu ändern vermöge. Dadurch, dass sich das BFA in keinster Weise damit auseinandergesetzt hat, dass der BF in Österreich Kurse und Messen dieser Gemeinde besucht und auch eine Bestätigung seitens dieser Gemeinde vorgelegt hat, bedient es sich mit seinen diesbezüglichen Ausführungen eindeutig einer antizipierenden Beweiswürdigung, die eine ablehnende Entscheidung nicht schlüssig zu begründen vermag und unzulässig ist (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des VwGH z.B. Erk. vom 16.11.2011, Zl. 2008/08/0102 oder vom 10.05.2010, Zl. 2009/17/0084 u.a.) und wird dieser Mangel im fortgesetzten Verfahren zu verbessern sein.

Für eine umfassende, nachvollziehbare Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts wären jedenfalls nähere Ermittlungen hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen erforderlich gewesen. Insbesondere in Frage gekommen wären Erhebungen bei der XXXX bzw. dem in dem erwähnten Schreiben angeführten Leiter (etwa:

Wie lange ist der BF bereits Mitglied dieser Gemeinde bzw. wie kam es zu dieser Aufnahme? Wie wird der BF auf die Taufe vorbereitet? Wie gestaltet sich diese Vorbereitung? Wie sieht das Engagement des BF für diese Kirchengemeinde aus? Gibt es bereits einen konkreten Zeitpunkt für die Taufe des BF?) und wird es erst nach diesen Ermittlungen möglich sein, nachvollziehbare Angaben hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der Konversion des BF zu treffen.

3.3.2. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA daher die aufgezeigten, bisher versäumten Ermittlungstätigkeiten nachzuholen haben und im Anschluss daran das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.

Sollte das BFA (erneut) zu dem Ergebnis gelangen, dass die Konversion des BF nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen und sich in Zusammenhang mit der Rückkehrsituation damit auseinanderzusetzen haben, ob dem BF - selbst unter der Annahme, dass er bloß zum Schein konvertiert ist - im Falle einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblichen asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat. Dazu bedarf es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos dahingehend, inwieweit Behörden oder Personen im Iran die Praktiken des BF im Ausland bekannt geworden sind und ob daran - trotz einer bloßen Scheinkonversion - mit ernst zu nehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen, etwa durch Unterstellung einer echten Konversion, geknüpft sind.

3.3.3. Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der BF keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des BFA auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.

3.3.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem BFA wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen zur vorgebrachten Gefährdung des BF unterlassen und ist davon ausgegangen, dass keine asylrelevante Gefährdung seiner Person gegeben sei, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (das BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung wohl nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich mit sämtlichen entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen auseinandergesetzt zu haben.

3.3.5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei wird auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein.

3.3.6. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zudem darauf hinzuweisen, dass der BF als Vater seines minderjährigen Sohnes XXXX (L509 2115086) Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist.

Gem. § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Beschwerdeverfahren fortgesetzt.

Da das den Sohn des BF betreffende Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde und gem. § 34 Abs. 4 Asylg Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, wäre der Bescheid des BF als Vater seines minderjährigen Sohnes schon allein auch aus dem Grund der Familienzugehörigkeit aufzuheben.

4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Spruchpunkt II.

5. Zum Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers

In der Beschwerde wurde vom BF ein Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass gem. § 40 VwGVG zwar ein Verfahrenshilfeverteidiger nur für Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen sei, diese Bestimmung jedoch als verfassungswidrig erscheine, wovon auch der VfGH in einem wegen § 40 VwGVG anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren vorläufig ausgehe. Zudem sei das Bundesverwaltungsgericht an die Anwendung der europäischen Grundrechtecharta gebunden, die in Art. 47 Abs. 2 und 3 das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vorsehe. Die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen beigegebene Rechtsberatung sei nicht als gleichwertig mit Verfahrenshilfe iSd § 40 VwGVG zu betrachten, zumal im Rahmen der Rechtsberatung der Beschwerdeführer lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt werde, ihm aber kein Rechtsvertreter im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben werde (anderes gelte etwa für das Beschwerdeverfahren gegen die Rückkehrentscheidung).

Über diesen Antrag ist durch das erkennende Gericht nicht meritorisch abzusprechen, da das VwGVG ebenso wie das subsidiär anzuwendende AVG das Institut eines "Verfahrenshelfers" bzw. der Verfahrenshilfe in Form der unentgeltlichen Beistellung eines rechtskundigen oder berufsmäßigen Parteivertreters nicht kennt, ausgenommen in den Fällen des § 40 VwGVG, folgerichtig ist dieser Antrag mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.

Darüber hinaus wurde dem BF zugleich mit der Bescheiderlassung durch das BFA gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des BF im Lichte europa- und grundrechtlicher Erwägungen gewährleistet ist.

Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der VfGH zwar mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015-8, § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben hat, dies jedoch auf das gegenständliche Verfahren jedoch schon allein insoweit keine Auswirkung hat, als der VfGH gem. Art. 140 Abs. 5 dritter und vierter Satz B-VG die Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Bestimmung mit Ablauf des 31. Dezember 2016 festgesetzt hat und damit gem. Art. 140 Abs. 7 letzter Satz B-VG die Bestimmung des § 40 VwGVG auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des Anlassfalles) anzuwenden ist.

Zu B)

5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht). Darüber hinaus wurde die jüngst zu § 28 Abs. 3 VwGVG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - wie oben dargestellt - berücksichtigt. Wie schon bisher wird darin das Institut der Zurückverweisung an die belangte Behörde als Ausnahme von der Sachenentscheidungspflicht der Beschwerdeinstanz betrachtet und liegt gegenständlich ein solcher Ausnahmefall vor. Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung ist daher bereits vorhanden, die weder als uneinheitlich noch als abweichend von einer früheren Rechtsprechung anzusehen ist. Folglich ist die Revision als unzulässig zu erklären.

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