BVwG W174 1426027-2

W174 1426027-2Federal Administrative CourtNov 9, 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage, Zurückziehung

Full text

BVwG W174 1426027-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W174.1426027.2.01

Spruch

W174 1426027-2/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des (vormals) Bundesasylamtes vom 29.04.2013, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2015 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. XXXX wird gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter bis zum 08. November 2016 erteilt.

B)

Das Verfahren betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005) wird eingestellt.

C)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang:

1.1. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste nach seinen Angaben am 16.02.2012 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.

In der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsches für die Sprache Dari im Wesentlichen an, er stamme aus XXXX , XXXX , Provinz Ghazni (Afghanistan), sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, schiitischer Moslem und ledig. Er habe keine Schulbildung und sei Eisenverarbeiter. Sein Vater, XXXX , Alter unbekannt, sei vor ca. 13 Jahren verstorben, seine Mutter, XXXX , ca 33-34 Jahre alt, lebe zuhause.

Er habe seine Reise vor ca. sechs Monaten von zuhause aus zu Fuß in Richtung der Stadt Ghazni begonnen und sei mit verschiedenen Verkehrsmitteln schlepperunterstützt über Kabul und Jalalabad nach Pakistan und von dort nach Teheran (Iran) und in die Türkei gebracht worden. Vor ca. fünf Monaten sei er per Schlauchboot nach Griechenland gekommen und nach mehreren gescheiterten Versuchen weiterzureisen (davon zweimal per Flugzeug nach Deutschland), sei er vor ca. zwei Tagen mittels LKW über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gelangt. Schließlich sei er mit seinen Mitreisenden etwa eine halbe Stunde lang auf der Straße in Traiskirchen gegangen, wo er von der Polizei angehalten worden sei. Die Reise, welche 4.000,00 USD zuzüglich 1.100,00 EUR gekostet habe, habe sein Onkel, XXXX , organisiert.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe in Afghanistan finanzielle Probleme gehabt. Außerdem habe ihn ein Kommandant namens XXXX aufgefordert, sich einer islamischen Gruppierung der Taliban anzuschließen. Sie seien etwa zwei Monate vor seiner Flucht ca. drei- bis viermal zu ihm nach Hause gekommen und seine Mutter habe ihn immer versteckt. Dies sei auch bei der Sicherheitsdirektion gemeldet worden, aber die Leute dort hätten gesagt, sie könnten nichts machen. Der Beschwerdeführer hätte gegen die Amerikaner arbeiten sollen, er hätte weder die Schule besuchen, noch arbeiten dürfen. Aus Angst um sein Leben habe er gemeinsam mit seiner Mutter den Entschluss zur Flucht gefasst.

Anlässlich dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer die Kopie eines Faxes vom September 2011, welches eine Tazkira (Personaldokument) zeigt, vor.

1.2. Bei seiner Einvernahme am 22.02.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen, bestätigte der Beschwerdeführer zunächst im Beisein eines Dolmetsches für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter, die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab unter anderem an, er spreche neben Dari auch Farsi. Schreiben könne nur seinen Vornamen.

Sein Leben sei in Gefahr gewesen. Die Taliban hätten ihn nach zwei Jahren Schulbesuch gezwungen, die Schule aufzugeben und für sie zu arbeiten. Die Taliban hätten Freunde des Beschwerdeführers entführt, niemand habe gewusst, was mit diesen Personen passiert sei. Zum Beschwerdeführer seien die Taliban erstmals vor acht Monaten gekommen und hätten ihn aufgefordert, mit ihnen den "heiligen" Krieg gegen die Amerikaner und die Besetzer Afghanistans zu führen. Der Beschwerdeführer solle mit ihnen nach Pakistan gehen, wo er eine Ausbildung bekommen würde. Die Taliban hätten versucht den Onkel mütterlicherseits, der bei der Familie gewohnt habe, zu überreden, ihnen den Beschwerdeführer zu überlassen. Seine Mutter sei aber dagegen gewesen und habe ihn im Keller versteckt. Er habe keine Ausbildung machen können, um selbständig zu leben. Weil sie zu den Schiiten zählten, seien der Beschwerdeführer und seine Familie den Repressalien der Taliban ausgesetzt gewesen.

In Anbetracht der vorgelegten Kopie einer Tazkira und der Verhaltens- bzw. Ausdrucksweise des Beschwerdeführers wurde von einer medizinischen Altersfeststellung Abstand genommen und dem Verfahren das vom Beschwerdeführer angegebene Alter, XXXX Jahren (Minderjährigkeit), zugrunde gelegt (vgl. Aktenvermerk der belangten Behörde vom 22.02.2012).

1.3. Bei einer weiteren Einvernahme am 21.03.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen, bestätigte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsches für die Sprache Dari und einer Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin, nochmals ausdrücklich die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und führte unter anderem aus, sein genaues Geburtsdatum nicht zu kennen, jedoch XXXX Jahre alt zu sein. Seine Mutter habe ihm zugesagt, das Original der Tazkira per Post zu schicken.

Er sei ein gläubiger Moslem und bete regelmäßig in der Moschee hier in Österreich. Auf die Frage, welcher Volksgruppe er angehöre, sagte der Beschwerdeführer zunächst, er sei Hazara und Schiite, korrigierte sich dann aber und gab an, Bayat zu sein. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören, stellte der Beschwerdeführer das nicht in Abrede und erklärte, er kenne sich mit diesen Sachen nicht genau aus.

Die Mutter des Beschwerdeführers wohne mit ihrem Bruder gemeinsam, sie werde von ihm erhalten. Sie sei ein wenig krank, helfe beim Kochen und beim Aufräumen. Der Onkel habe in der Stadt Ghazni einen Tschadorverkaufsstand, an welchem auch ein Bruder des Vaters des Beschwerdeführers mit Namen XXXX , welcher in der Stadt Ghazni lebe, mitarbeite. Auch der Beschwerdeführer habe mit diesem Onkel zusammengearbeitet, er sei aber auch manchmal Metallarbeiter gewesen. Sein Leben sei vor eineinhalb Jahren in Gefahr geraten, weshalb sei er zuhause geblieben sei.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, immer im Dorf XXXX gelebt zu haben. Er wiederholte im Wesentlichen seine bisherigen Angaben zu seinen Fluchtgründen und führte dazu näher aus, dass die Taliban mehrfach versucht hätten, den Onkel des Beschwerdeführers davon zu überzeugen, den Beschwerdeführer nach Pakistan gehen zu lassen und ihn dort in eine "Mullaschule" zu schicken. Nachdem sich der Onkel geweigert habe, sei er von den Taliban mehrfach gewarnt und dann die gesamte Familie mit dem Tod bedroht worden. Die Mutter des Beschwerdeführers, die ihn immer wenn die Taliban in ihr Haus gekommen seien in einem "Tanur" - das sei eine Art Loch im Boden, das als Brotbackofen diene - versteckt habe, sei darüber psychisch krank geworden. Jetzt leide sie darunter, dass ihr Sohn fortgehen habe müssen. Auch sei nun die gesamte, in Afghanistan verbliebene Familie in Gefahr, zu der er seit ca. 20 Tagen keinen Kontakt mehr habe, weil er ihre Telefonnummer verloren habe.

Dem Beschwerdeführer wurden anlässlich dieser Einvernahme die (im Akt der belangten Behörde einliegenden) Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Hierzu wurde weder eine Stellungnahme abgegeben, noch wurden weitere Beweismittel oder Belege für das Vorbringen vorgelegt oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.4. Mit Bescheid vom 21.03.2012, Zl. XXXX , wies das Bundesasylamt die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit (Spruchpunkt II.) ab. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg cit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.04.2012 erfolgreich Beschwerde an den Asylgerichtshof. Der Asylgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 21.01.2013, Zl. C13 426.027-1/2012/5E den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurück.

Zusammengefasst wurde festgestellt, die Erstbehörde sei in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage, insbesondere zur Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen. Die Sachlage sei nicht ausreichend erhoben worden und in der Bescheidbegründung habe man sich nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt.

1.6. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 22.04.2013 einvernommen. Dabei gab er im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen an, er sei am XXXX geboren, sei Hazare und komme aus der Provinz Ghazni, aus dem Distrikt Khoje Omari, aus dem Dorf XXXX . Seine Mutter wohne an der angegebenen Adresse. Der Beschwerdeführer habe auch eine Großmutter, einen Onkel mütterlicherseits und einen weiteren Onkel väterlicherseits, sowie Tanten, Cousins und Cousinen. Ein Onkel wohne bei seiner Mutter, die restliche Familie in der Stadt Ghazni. Der Beschwerdeführer gehöre keiner Minderheit an, er sei Hazare. Seine Familie habe in Afghanistan ein eigenes Haus und eine kleine Landwirtschaft. Für die Ausreise habe er zwischen 12.000,00 und 13.000,00 USD bezahlt. Das Geld stamme aus der Verpachtung von Grundstücken, sie hätten das Geld im Voraus bekommen. Bis zum Tag seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in seinem Wohnort als Hilfskraft in einem Metall verarbeitenden Betrieb gearbeitet. Der Distrikt sowie das Dorf des Beschwerdeführers seien erreichbar, es gebe dort Straßen auf welchen PKWs und Minibusse verkehren würden. Von seinem Heimatdorf aus, sei Ghazni in etwa 40 Minuten mit dem Auto erreichbar, wo es einen Flughafen gebe. Die wirtschaftliche Lage der Familie sei normal gewesen, es habe zum Leben gereicht, die Versorgung in Afghanistan sei gesichert gewesen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er wolle in Österreich arbeiten und Deutsch lernen. Auf Nachfrage ergänzte er, die Taliban aus seiner Gegend, hätten gewollt, dass er mit ihnen mitarbeite. Er selbst habe das nicht gewollt, weswegen er das Land verlassen habe. Bis zu seiner Ausreise, sei ihm konkret nichts passiert. Der Anführer der Taliban, welcher ihn rekrutieren hätte wollen, heiße XXXX , aber sonst könne der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben machen. Er wisse weder Namen noch Adressen und könne daher keine weiteren überprüfbaren Angaben machen. Die Taliban würden alle männlichen Jugendlichen im Alter von 15-16 Jahren rekrutieren und sie in die Koranschule schicken, damit sie mir den Taliban zusammen arbeiten. In der Gegend des Beschwerdeführers seien alle in Gefahr. Einmal, er wisse nicht mehr genau wann das gewesen sei, sei der Beschwerdeführer deshalb bei der Polizei gewesen. Auf Nachfrage zu den genauen Umständen, korrigierte sich der Beschwerdeführer und gab an, nicht er persönlich sei bei der Polizei gewesen, sondern seine Mutter mit seinem Onkel. Der Onkel habe den Beschwerdeführer danach informiert, dass die Polizei die Familie aufgefordert habe, selbst eine einvernehmliche Lösung mit den Taliban zu finden.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, könne der Beschwerdeführer wieder von den Taliban aufgefordert werden, für sie zu arbeiten. Dies wolle der aber nicht tun. Was konkret der Beschwerdeführer für die Taliban hätte machen sollen, wisse er nicht. Auf weiteres Befragen der Behörde gab der Beschwerdeführer an, er solle mitkämpfen. AZIZ und dessen Bruder hätten den Beschwerdeführer auf dem Weg zu Schule angesprochen. Wann dies geschehen sei, wisse er jedoch nicht, er könne dazu keine verifizierbaren Angaben machen.

Derzeit besuche der Beschwerdeführer keinen Deutschkurs und arbeite auch nicht. Er wolle aber in Österreich arbeiten.

Nachdem dem Beschwerdeführer die Feststellungen über die Situation in Afghanistan erörtert worden waren, verzichtete diese auf eine vollständige Übersetzung, aber er verwies auf die allgemein sehr schlechte Sicherheitslage in Afghanistan. Es sei Krieg, es gebe Anschläge, trotz der Auslandshilfen verändere sich die Situation in Afghanistan nicht, sie werde sogar noch schlechter.

1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.04.2013, Zahl:

XXXX , wies das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde) die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit (Spruchpunkt II.) nochmals ab und der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg cit ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde zur Person des Beschwerdeführers festgestellt, er sei afghanischer Staatsangehöriger, sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazare an. Er stamme aus der Provinz Ghazni. Dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohl begründeter Furcht verlassen habe oder seine Person im Falle einer Rückkehr einer konkreten Bedrohung ausgesetzt werden würde, habe anhand der nur vagen, nicht verifizierbaren und daher unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers jedoch nicht festgestellt werden können.

Rechtlich führte die belangte Behörde insbesondere zu Spruchpunkt I. aus, dem Vorbringen zum behaupteten Ausreisegrund sei die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Es könne daher hinreichend davon ausgegangen werden, dem Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Rückkehr mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung. Bei der von ihm behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung von afghanischen Männern durch die Taliban handle es sich weder um eine von einer staatlichen afghanischen Behörde ausgehende, noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet würde. Maßgebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Taliban im vorliegenden Fall versucht hätten, den Beschwerdeführer gegen seinen Willen und aus ausschließlich ihn persönlich betreffenden Gründen wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Kämpfer zu rekrutieren, seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Solche Gründe seien vom Beschwerdeführer auch während des Verfahrens nicht behauptet worden. Aus dem Vorbringen bzw den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen zur aktuellen Lage in Afghanistan würden keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die staatlichen Institutionen Afghanistans weder schutzfähig noch schutzwillig wären.

Zu Spruchpunkt II. wurde begründend ausgeführt, unter Berücksichtigung der aktuellen Feststellungen betreffend Afghanistan habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, der sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage als dermaßen qualifiziert schutzbedürftig darstelle. Auch die übrige Bevölkerung könne für ihre Existenzsicherung aufkommen. Deshalb lasse sich aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung des Beschwerdeführers iSv § 8 AsylG ableiten. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher zur Gewährung vom subsidiären Schutz führen würde.

Schließlich könne im Zuge einer individuellen Abwägung ein möglicher Eingriff in die gemäß Art. 8 EMRK zu schützenden Rechte des Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden. Die Abwägung aller Faktoren ergebe, die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele sogar dringend geboten.

1.8. Mit der am 27.05.2013 erhobenen Beschwerde wurde diese Entscheidung der Erstbehörde vollinhaltlich angefochten und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen beantragt.

Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe die Vorgänge in seiner Heimat detailliert und nachvollziehbar geschildert. Die belangte Behörde habe den verfahrensrechtlichen Grundsatz gemäß § 18 Abs. 1 AsylG nicht beachtet und es unterlassen, konkrete Ermittlungen hinsichtlich der Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden vorzunehmen. Die Behörde ziehe ihre Schlussfolgerungen zur Lage in Afghanistan aus unrichtig ausgewerteten Länderfeststellungen. Auch habe man es unterlassen, nähere Nachforschungen zur Zwangsrekrutierung durch die Taliban zu unternehmen. Anschließend wurden - unter Hinweis auf die Judikatur des Asyl- und Verwaltungsgerichtshofes - diverse Länderberichte zur aktuellen Lage in Afghanistan wieder gegeben.

In Asylverfahren sei an die Glaubhaftmachung eines Vorbringens ein anderer Maßstab anzulegen. Glaubhaft heiße in anderen Worten gut möglich, es genüge das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit, um die Glaubhaftigkeit eine Sachverhaltes anzunehmen. Richtig sei zwar, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise an der Wohnadresse verblieben sei, jedoch habe er sich bei jedem Besuch der Taliban versteckt, oder er sei zu seinen Nachbarn geflüchtet. Schon in der niederschriftlichen Einvernahme sei ausdrücklich vorgebracht worden, die Taliban hätten zunächst die freiwillige Mitarbeit des Beschwerdeführers erwartet und erst in den letzten Wochen vor der Flucht den Druck auf den Beschwerdeführer erhöht und zwar erst nachdem sein Onkel klargestellt habe, dass der Beschwerdeführer nicht mit den Taliban gehen werde. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Familie des Beschwerdeführers im Heimatdorf ohne Probleme aufhalte. Trotzdem der Beschwerdeführer dazu gegenteilige Angaben gemacht habe, habe die erkennende Behörde keinerlei Ermittlungsschritte in diese Richtung gesetzt. Aus den Länderberichten, die in der Beschwerde angeführt seien, werde nämlich eindeutig ersichtlich, dass die afghanische Polizei keinerlei Schutzfähigkeit besitze bzw. selbst oftmals Menschenrechtsverletzungen begehe. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Polizei davon sprach, dass er seine Probleme mit den Taliban selbst regeln solle, äußerst plausibel und glaubwürdig.

Selbst die erkennende Behörde stelle in ihren Länderberichten die äußerst angespannte Sicherheitslage in Ghazni fest. Etwa die Hälfte aller sicherheitsrelevanten Vorfälle hätte sich im Jahr 2012 in diesem Gebiet ereignet, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, dorthin zurückzukehren. Ebenso könne er sich nicht in Kabul, Herat oder Masar-i Sharif ansiedeln, denn er verfüge in diesen Städten über kein soziales Netz.

Die erlassene Ausweisung stelle unzweifelhaft einen Eingriff in das schützenswerte Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers dar. Aufgrund der dargelegten Tatsachen sei dieser Eingriff unverhältnismäßig und die Ausweisung daher unzulässig.

1.9. Laut Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark von 26.06.2013 wurde der Beschwerdeführer erstmals im März 2013 des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG verdächtig, nachdem am 26.03.2013 im Volksgartenpark in Graz, in seiner unmittelbaren Nähe eine Menge von 11,8 g Cannabiskraut inklusive THC vorgefunden und sichergestellt worden sei.

Nach einem weiteren Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 09.05.2014 wurde der Beschwerdeführer im Dezember 2013 wieder des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz (SMG) beschuldigt. Diesmal hab man im Zuge einer Personendurchsuchung am 03.12.2013 15,1g Cannabiskraut bei ihm vorgefunden und sichergestellt; der Beschwerdeführer habe zugestanden, das Cannabiskraut von einem ihm unbekannten Mann im Grazer Stadtpark zum Preis von EUR 100,00 erworben zu haben und selbst täglich Cannabiskraut zu konsumieren.

Laut Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 05.02.2015 wurde der Beschwerdeführer beschuldigt, am 03.12.2013 in einem Geschäft in 8010 Graz eine Haube im Wert von EUR 19,95 gestohlen zu haben. Laut Strafregisterauszug vom 10.03.2015 liegt keine Verurteilung des Beschwerdeführers vor.

1.10. In der Beschwerdeergänzung vom 05.06.2015 wurde im Wesentlichen auf den Druck, welcher auf männliche Jugendliche seitens der Taliban in den von ihnen kontrollierten Gebieten ausgeübt werde, um diese zu einer "Mitarbeit" zu bewegen, hingewiesen, welcher asylrelevant sei. Würde ein Jugendlicher von den Taliban tatsächlich zur Teilnahme an den aufständischen Aktivitäten aufgefordert, habe dieser nicht die Möglichkeit, sich frei zu entscheiden. Wenn er sich weigere, sei sein Leben unweigerlich in Gefahr. Die einzige Möglichkeit, sich in einer von den Taliban beherrschten Region diesen zu entziehen, sei die Flucht. In Anbetracht des desolaten afghanischen Staatswesens könne von dessen Schutzfähigkeit, vor allem gegenüber Übergriffen operierender aufständischer Gruppierungen, nicht ausgegangen werden. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant.

Der Beschwerdeführer könne nicht in seine Heimatprovinz zurückkehren, da er dort dem Zwang und den Übergriffen der Taliban ausgesetzt wäre. Er habe bis zum Verlassen seines Herkunftsstaates ausschließlich in der Provinz Ghazni gelebt und verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte, weder in Kabul, noch in einer anderen afghanischen Großstadt.

1.11. Laut Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 07.07.2015 wurde der Beschwerdeführer zum wiederholten Male des Vergehens nach § 27 Abs. 1 iVm § 27 Abs 2 Suchtmittelgesetz (SMG) verdächtigt, nachdem er am 26.05.2015 im Grazer Stadtpark mit 0.4g Cannabiskraut betreten und 2,14g Cannabiskraut, in seiner unmittelbarer Nähe, in der Wiese liegend aufgefunden worden war. Laut Strafregisterauszug vom 28.10.2015 liegt keine Verurteilung des Beschwerdeführers vor.

1.12. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.08.2015 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und einer Sachverständigen für Afghanistan, Frau Mina ASEF-HAMEED, ausführlich befragt. Einleitend gab der Beschwerdeführer an, die bisher im Verfahren bekannten Vollmachtsverhältnisse bereits aufgelöst zu haben und für die Verhandlung durch den anwesenden, MMag. Leonhard CALL, vom Diakonie-Flüchtlingsdienst vertreten zu werden.

In der weiteren Einvernahme bestätigte der Beschwerdeführer ausdrücklich, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben, gesund und in der Lage zu sein, der mündlichen Verhandlung zu folgen.

Befragt zu seiner Person gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er heiße XXXX , ledig, afghanischer Staatsangehöriger und Tadschike. Er sei Schiit und Bayat. Die unterschiedlichen Angaben zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit während des bisherigen Asylverfahrens erklärte der Beschwerdeführer damit, bei seiner Befragung in Traiskirchen nach seiner Volksgruppe befragt worden zu sein und damals angegeben zu haben, er sei Tadschike und Schiite. Als ihn der Dolmetscher damals gesagt habe, wenn er ein Schiite sei, müsse er der Volksgruppe der Hazara angehören, sei deshalb als Volksgruppe "Hazara" protokolliert worden. In der darauffolgenden, weiteren Einvernahme, habe der Beschwerdeführer, befragt zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seinem Glauben angegeben, er sei "Tadschike, Schiite und Bayat". Sowohl die Bayat als auch die Hazara seien Schiiten und würden Dari sprechen. Die Hazara seien aber auch eine eigene Volksgruppe, der der Beschwerdeführer jedoch nicht angehöre.

Zu der in Kopie beigebrachten Taskira gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter habe ihm zwar damals zugesagt, ihm das Dokument im Original zu schicken, das sei aber nicht gelungen. Seine Mutter habe vor 1 1/2 Jahren gemeinsam mit dem Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits und der Großmutter Afghanistan verlassen, sie halte sich mittlerweile im Iran auf. Die Mutter habe viele wichtige Sachen, unter anderem auch die Dokumente des Beschwerdeführers nicht in den Iran mitnehmen können. Das habe sie dem Beschwerdeführer, als er noch Kontakt zu ihr gehabt habe, erzählt. Aktuell habe er keinen Kontakt zu seiner Mutter, denn er habe sein Mobiltelefon vor 6 Monaten verloren. Früher sei dem Beschwerdeführer das Telefon schon einmal verloren gegangen und er habe keine Kontaktdaten von der Familie gehabt. Damals habe ihn aber die Familie, die ihrerseits seine Telefonnummer gehabt habe, wieder angerufen. Um wieder mit seiner Familie Kontakt aufnehmen zu können, habe der Beschwerdeführer schon einige Asylwerber, die in den Iran reisen würden, gebeten, die Adresse seiner Familie zu erfragen bzw. ihm eine Nachricht von seiner Familie zu überbringen. Bis jetzt habe er jedoch von den Bekannten keine Informationen über seine Familie erhalten.

Auf Aufforderung der Richterin wurde die im Akt einliegende Kopie der Taskira wie folgt ins Deutsche übersetzt und dazu festgehalten:

"D: Provinz Ghazni, Distrikt XXXX , Dorf XXXX ; Seriennummer: XXXX ;

Name: XXXX ; Name des Vaters: XXXX ; Name des Großvaters: XXXX ;

Geburtsort: XXXX ; Geburtsdatum: XXXX (= entspricht XXXX );

Religion: Islam; Staatsangehörigkeit: Afghanistan; Beruf: Schüler;

Geschlecht: männlich; Familienstand: ledig

Muttersprache: Dari; Registrierungsdatum: Sonderband, vom Jahre 1384, Seite 180, Registrierungsnummer: 295.

Die Taskira ist zweimal mit demselben Stempel versehen und im Feld sind 3 verschiedene Unterschriften. Unterschrift des Beamten des Registrierungsamtes, Unterschrift des Leiters des Registrierungsamtes, eine weitere Unterschrift die nicht bezeichnet wurde."

Hierzu gab der Beschwerdeführer an, bei der Ausstellung der Taskira vom Onkel mütterlicherseits begleitet und selbst anwesend gewesen zu sein. Soweit er sich erinnere, hätten die Mitarbeiter des Registrierungsamtes und der Onkel die Taskira unterschrieben. Er habe sich die Taskira ausstellen lassen, weil es nicht möglich sei ohne Taskira einer Arbeit nachzugehen und als afghanischer Staatsangehöriger sei man verpflichtet, sich eine Taskira ausstellen zu lassen. Er habe diese Taskira nicht bei seiner Flucht dabei gehabt, sondern als er in Griechenland gewesen sei, die Mutter gebeten, sie ihm zu schicken. Seine Mutter habe ihm aber damals die Taskira nicht per Post schicken können, er habe nur die Kopie per Fax erhalten.

Ergänzend führte die Sachverständige aus, es gebe keine Regelung, wonach der Staat den Bürgern in Afghanistan vorschreibe, sich eine Taskira ausstellen zu lassen. Es sei aber nachvollziehbar, dass Personen, die arbeiten bzw. einer Ausbildung nachgehen wollten oder in der Schule seien, sich eine Taskira ausstellen ließen, weil diese von den jeweiligen Institutionen verlangt werde.

Nachdem der Beschwerdeführer Fragen zu seiner Herkunftsprovinz bzw. seinem Wohnort in Afghanistan bis zu seiner Ausreise beantwortet hatte (ich stamme aus der Provinz Ghazni, dem Distrikt Khwaja Omari, bin im Dorf XXXX geboren, aufgewachsen und habe bis zu meiner Ausreise aus Afghanistan dort gelebt), machte er noch nähere Angaben zu seinem und dem Leben seiner Familie. Man habe ein Haus, bestehend aus 4 Zimmern bewohnt und das Leben sei durchschnittlich gewesen. Neben dem Haus gebe es ein kleines Grundstück mit einem Traubengarten. Die Familie habe auch Vieh, wie Schafe und eine Kuh, gehabt. Dieses Grundstück habe der Großmutter des Beschwerdeführers gehört. Seine Familie habe dort gemeinsam mit der Großmutter und dem Onkel mütterlicherseits gelebt. Bei der von ihm vormals angegebenen "kleinen Landwirtschaft", handle es sich um dieses eine, kleine Grundstück, das als Weingarten genutzt worden sei. Sonst habe die Familie nichts angebaut. Sie habe die Milchprodukte der Tiere an die Nachbarn verkauft und von den Einnahmen ein durchschnittliches Leben führen können.

Konfrontiert mit seiner früheren Aussage, der Onkel des Beschwerdeführers und nicht seine Familie habe ein Grundstück, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, das Grundstück gehöre seiner Großmutter, sie habe es noch nicht auf ihre Kinder, nämlich die Mutter des Beschwerdeführers und den Onkel mütterlicherseits aufgeteilt. Auf diesem Grundstück habe seine Großmutter, sein Onkel mütterlicherseits und seine Familie sowie seine Mutter und er selbst, gelebt. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits vor langer Zeit verstorben. Nach dem afghanischen Erbrecht bekäme der Onkel zwei Drittel dieses Grundstückes. Auch das Haus, das auf diesem Grundstück stehe, das der Onkel gebaut habe, würde ihm bei einer Aufteilung zustehen. Seine Mutter würde das kleine Grundstück mit den Traubenstöcken bekommen.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, die Schule insgesamt 2 Jahre lang besucht zu haben. An den genauen Zeitpunkt könne er sich nicht erinnern. Er glaube, es sei ab 2008/2009 bis 2010 gewesen. Die Schule, mit Namen XXXX , habe sich in seinem Heimatdorf in XXXX befunden. Als der Vater verstorben sei - die Mutter habe ihm nur erzählt, er sei an einer "schwere Grippe" erkrankt gewesen und eines natürlichen Todes gestorben - habe die Familie kein Oberhaupt mehr gehabt, sodass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Onkel mütterlicherseits gearbeitet habe, um für sich und seine Mutter zu sorgen. Nachdem sich die finanzielle Lage der Familie gebessert habe, habe er dann die Möglichkeit erhalten, in die Schule zu gehen. Später habe er dann Probleme bekommen und deshalb die Schule nicht weiter besuchen können. Er glaube, dass sein Vater vor 15 oder 16 Jahren verstorben sei, er selbst sei erst 5 oder 6 Jahre alt gewesen. In Afghanistan sei es normal, dass Kinder sehr früh zu arbeiten beginnen würden. Der Beschwerdeführer habe nicht sofort nach dem Tod des Vaters gearbeitet; erst ca. 1, 2 oder 3 Jahre später habe er gemeinsam mit dem Onkel mütterlicherseits, als Straßenverkäufer gearbeitet und z. B. Burkas verkauft. Im Kleidungsverkauf sei der Beschwerdeführer eine lange Zeit gemeinsam mit dem Onkel tätig gewesen. Erst ca. 1 - 2 Jahre vor seiner Flucht aus Afghanistan habe ich er einige Zeit in einem kleinen Betrieb, in dem verschiedene Metalle verarbeitet worden seien, als Metallfacharbeiter gearbeitet. Der Betrieb, der z. B. Fenster oder Tore hergestellt habe, habe sich in der Stadt Ghazni befunden. Der Beschwerdeführer sei dort als Lehrling beschäftigt gewesen und habe "alle" Arbeiten gemacht, daher habe er in den bisherigen Einvernahmen als Beruf sowohl Eisen- als auch Metallverarbeiter oder Hilfsschweißer in einem metallverarbeiteten Betrieb angegeben.

Zu seinen Familienverhältnissen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, die Großmutter heiße, Shirin, ihr Alter sei ihm nicht unbekannt, die Mutter sei XXXX , sie sei ca. 41 oder 42 Jahre alt, der Vater trage den Namen XXXX und auch der Onkels mütterlicherseits führe ebenfalls diesen Vornamen XXXX , sein Nachname sei XXXX . Der Onkel sei jünger als die Mutter des Beschwerdeführers, sein genaues Alter kenne der Beschwerdeführer nicht, die Ehefrau des Onkels, XXXX , habe 3 Kinder, wobei auch der Sohn XXXX heiße und ca. 7 Jahre alt sein werde. Die Töchter des Onkels seien XXXX , ca.5 Jahre alt und XXXX , ca. 9 oder 10 Jahre alt. Der Beschwerdeführer habe auch einen Onkel väterlicherseits mit Namen XXXX . Soweit er wisse, sei XXXX älter als der verstorbene Vater des Beschwerdeführers, er werde mittlerweile 48 bis 50 Jahre alt sein und halte sich in Afghanistan auf. Der Kontakt des Beschwerdeführers zu diesem Onkel väterlicherseits sei aber, als sein Vater gestorben sei, abgebrochen und auch heute bestehe kein Kontakt des Beschwerdeführers zu XXXX , daher könne er über ihn nichts Genaueres angeben. Seine Mutter sowie die Angehörigen des Beschwerdeführers mütterlicherseits lebten jetzt im Iran und zwar in der Hauptstadt Teheran, die genaue Adresse sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht bekannt. Sonst habe der Beschwerdeführer keine anderen, weiteren Verwandte, auch nicht außerhalb Afghanistans bzw. in Österreich oder in einem anderen westlichen Land.

Den Vorhalt, weshalb der Beschwerdeführer zunächst im Verfahren vor der belangten Behörde (2012/2013) angegeben habe, seine Mutter sei 33/34 Jahre alt und jetzt spreche er von einem Alter von 41/42 Jahren, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass er immer angegeben habe, das Alter seiner Mutter sei ihm nicht bekannt und er habe daher - so wie damals - auch heute diese Angaben "geschätzt".

Zur Ausreise seiner Mutter und ihrer Familie in den Iran gab der Beschwerdeführer an, seine Familie habe, als er sich noch in Afghanistan aufgehalten habe, seinetwegen Schwierigkeiten gehabt. Auch nach seiner Flucht habe sich die Situation für die Familie nicht gebessert, sondern die Probleme hätten noch zugenommen. Die Taliban hätten den Onkel entführt und geschlagen, sodass der Onkel den Entschluss gefasst habe, das Grundstück zu verkaufen und mit dem Geld die Flucht nach Pakistan oder in den Iran zu bezahlen. Jetzt gehe es der Mutter des Beschwerdeführers besser als früher. Soweit dem Beschwerdeführer bekannt geworden sei, solange er noch Kontakt zu seiner Familie gehabt habe, arbeite der Onkel im Iran als Bauarbeiter, die Großmutter sei zu Hause und die Mutter sei Haushaltshilfe für andere Familien.

Zu den Kosten und der Organisation seiner Flucht gab der Beschwerdeführer an, die Mutter und der Onkel mütterlicherseits hätten den Entschluss gefasst, ihn aus Afghanistan wegzuschicken. Der Onkel habe den Schlepper organisiert, welcher den Beschwerdeführer nach Griechenland gebracht habe. Nach den Erzählungen der Mutter habe dieser Schlepper 4.000,00 bis 5.000,00 USD bekommen. Der Beschwerdeführer habe ca. 5,5 Monate in Griechenland verbracht, in dieser Zeit habe ihm seine Mutter in 2 Überweisungen zuerst EUR 1.000,00 und dann EUR 500,00 geschickt. Der Beschwerdeführer habe während des Aufenthaltes EUR 400,00 ausgegeben und die restlichen EUR 1.100,00 jenem Schlepper gegeben, der ihn bis in die Schweiz bringen habe sollen. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer nur nach Österreich gebracht worden, aber man habe ihm gesagt, er hätte die Schweiz bereits erreicht. Einen Teil dieses Geldes hätten der Onkel und die Mutter bei sich zu Hause gehabt, außerdem habe die Familie, um die Flucht des Beschwerdeführers finanzieren zu können, den Weingarten verpachtet. Auf Vorhalt, wieso der Beschwerdeführer hierzu widersprechend die Fluchtkosten, zuvor mit 12.000,00 bis 13.000,00 USD angegeben bzw. ausgesagt habe, die Strecke von Griechenland nach Österreich habe 5.000,00 bis 6.000,00 USD gekostet, meinte dieser, er könne sich nicht mehr erinnern, wieso es zu den Aussagen mit den hohen Geldbeträgen gekommen sei. Selbst habe er kein Geld für die Flucht zur Verfügung gehabt, es sei nur jenes Geld verwendet worden, das in Besitz seiner Familie gewesen sei.

Befragt zu den Fluchtgründen, verwies der Beschwerdeführer einleitend auf die finanzielle Situation seiner Familie, die damals nicht sehr gut gewesen sei. Ein Kommandant der Taliban namens XXXX , habe im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers immer wieder Jugendliche in seinem Alter mitgenommen und sie nach Pakistan gebracht, um sie auszubilden. XXXX sei immer wieder seinetwegen zum Haus der Familie gekommen und habe die Mutter und den Onkel aufgefordert, den Beschwerdeführer an die Taliban zu "übergeben". Der Familie sei im Gegenzug dafür Geld in Aussicht gestellt worden. Der Beschwerdeführer sei selbst mehrmals am Schulweg von den Taliban angehalten und aufgefordert worden, mitzugehen. Die Familie habe sich wegen dieser Probleme mit den Taliban, an die Polizei gewandt, die ihnen aber nicht geholfen habe. Die Polizei habe die Meinung vertreten, es würde sich dabei um ein privates Problem der Familie handeln und sie solle selbst eine Lösung dafür suchen. Immer wenn die Taliban zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen seien, habe die Mutter ihn versteckt. Einmal habe er sich im Haus eines Nachbarn im Keller und ein weiteres Mal im Haus der Familie in einem Backofen (Tanur) verborgen. Seine Mutter habe ihr einziges Kind nicht verlieren wollen und deshalb, gemeinsam mit seinem Onkel den Entschluss gefasst, die Flucht des Beschwerdeführers aus Afghanistan zu organisieren. Vor seiner Flucht seien die Taliban zum ersten Mal ca. 1 Jahr und 3 Monate und 1 Jahr und 6 Monate zum Wohnhaus der Familie gekommen. Danach seien sie ca. alle 2 - 3 oder 5 Monate später wieder gekommen. Sie hätten der Familie Geld angeboten, um sie dazu zu bringen, den Beschwerdeführer ihnen freiwillig zu "geben". Kurze Zeit vor seiner Flucht, seien sie dann immer öfter und in großen Gruppen, von 8 - 10 Personen, auch spät nachts zum Wohnhaus gekommen, um der Familie Angst zu machen. Als der Beschwerdeführer noch in Afghanistan gelebt habe, seien mehrere seiner jugendlichen Freunde und Bekannte aus dem Dorf auf die gleiche Weise von den Taliban mitgenommen worden. Auch diesen Familien sei Geld angeboten worden. Wenn der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehren müsste, sei sein Leben weiterhin in Gefahr. Seine Familie lebe nicht mehr dort, sie könne ihn nicht mehr beschützen. Er sei vor den Taliban, die Gefahr komme von deren Seite, geflüchtet.

Nach einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, gab der Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück zu ziehen, jedoch die Anträge auf Aufhebung von Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides aufrecht zu erhalten.

Im Anschluss daran äußerte sich der Beschwerdeführer zu allfälligen, noch von Österreich aus bestehenden Verbindungen seiner Person zu Verwandten, Freunden oder sonstigen Personen in Afghanistan dahingehend, dass er - abgesehen von seiner Familie, die sich damals in Afghanistan aufgehalten habe - zu niemanden sonst in Afghanistan Kontakt gehabt habe. Als seine Familie Afghanistan verlassen habe wollen, habe sie ihn davon in Kenntnis gesetzt und später hätte er seine Familie im Iran kontaktiert. Derzeit habe der Beschwerdeführer weder Kontakt zu seiner Familie im Iran, noch zu anderen Personen in Afghanistan. Er versuche den Kontakt zu meiner Familie über Bekannte, die Angehörige im Iran hätten, wieder herzustellen.

In Österreich habe der Beschwerdeführer Deutschkurse bei ISOP und eine Polytechnische Schule besucht. Er betreibe Sport und sei in einem Taekwondo-Verein. Bei Wettkämpfen in der Steiermark, habe er den 2. Rang belegt. Derzeit habe er keine Arbeitserlaubnis und dürfe deshalb keiner Arbeit nachgehen. Auch Kurse besuche er momentan keine. Er helfe in der Firma seiner österreichischen Freundin samstags und sonntags im Familienbetrieb aus und unterstütze sie. Mit seiner Freundin sei der Beschwerdeführer seit ca. einem Jahr zusammen. Ihre Familie lebe im Nachbarhaus und er verbringen sehr viel Zeit, sowohl mit ihr, als auch mit ihrer Familie.

Die für das vorliegende Verfahren bestellte und beeidete Sachverständige, Frau Mina ASEF-HAMEED, wurde in weiterer Folge auf Grundlage der ihr bereits vorab übergebenen Aktenbestandteile (vgl. OZ 12Z) und den in der mündlichen Verhandlung getroffenen Aussagen aufgefordert zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

1. Wie beurteilen Sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse und eine mögliche Verfolgung durch die Taliban, die ihn nach seinen Angaben mehrfach aufgefordert haben mit ihnen zu kämpfen bzw. zu arbeiten?

2. Hat der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Flucht 2012 mittlerweile Großjährig geworden ist (20 Jahre) Auswirkungen auf die Beurteilung seiner Situation im Zusammenhang mit den Taliban im Falle seiner Rückkehr?

3. Hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit nach Afghanistan in seine Heimatprovinz Ghazni zurück zu kehren ohne Gefahr zu laufen, von den Taliban verfolgt zu werden bzw. zwangsweise rekrutiert zu werden?

4. Ist der afghanische Sicherheitsapparat aktuell in der Lage (in Ghazni, in Kabul bzw. in Afghanistan allg.) etwaige auftretende Bedrohungen durch die Taliban effektiv vom Beschwerdeführer fern zu halten bzw. ihn davor zu schützen?

5. Könnte der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage bei einer Rückkehr in Afghanistan generell, bzw. in seiner Heimatprovinz Ghazni oder in der Hauptstadt Kabul, Fuß fassen und selbst ausreichend für den notwendigen Lebensunterhalt sorgen dh sich eine Arbeit und eine Wohnmöglichkeit suchen?

Das von der Sachverständigen zu Protokoll gegebene Gutachten lautet wie folgt:

"Ad 1, zur Vorgangsweise der Taliban bei Rekrutierung

Die Taliban sind auf die Unterstützung der einheimischen Bevölkerung angewiesen, insbesondere in jenen Gebieten, die sich unter ihrer Kontrolle befinden. Die Taliban verlangen in diesen Gebieten von den Bewohnern Geld, Waffen bzw. einen Mann je Familie, der an ihrer Seite kämpfen muss. Dabei ist anzumerken, dass die Taliban keine Minderjährigen rekrutieren. Außerdem nehmen die Taliban nur dann aus einer Familie ein männliches Mitglied mit, wenn diese Familie mehrere männliche Mitglieder hat. Es wird nur eine Person mitgenommen. Bei Familien mit nur einem männlichen Familienmitglied verzichten sie auf die Mitnahme, da die Familie sonst kein Oberhaupt hätte.

Minderjährige, die in die Madrasas zur Ausbildung gehen, werden dort auf die Teilnahme am Jihad vorbereitet. Diese Arbeit mit den Minderjährigen findet in erster Linie in den Madrasas in Pakistan statt. Die Jugendlichen werden meist bei Selbstmordanschlägen in Afghanistan eingesetzt.

Aus den Informationen, die ich von den Bewohnern verschiedener Regionen in Afghanistan erhalten habe, geht hervor, dass in Gebieten, in denen die Taliban über Macht und Einfluss verfügen, es vorkommt, dass sie Familien (Väter) auffordern ihre Söhne - meist den älteren Sohn - mit den Taliban mitzuschicken, damit diese an der Seite der Taliban kämpfen. Mehrere der befragten Personen gaben an, dass die Taliban in diesen Fällen keine Gewalt anwenden würden, weil sie damit riskieren würden, das Vertrauen der Bewohner in der bestimmten Gegend zu verlieren.

In einem Bericht für das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo vom September 2011 schreibt der Afghanistan-Experte Antonio Giustozzi, dass Zwangsrekrutierung kein hervorstechendes Merkmal des Konflikts in Afghanistan sei. Die Aufständischen hätten sich dieser Praxis nur am Rande bedient und dabei hauptsächlich männliche Dorfbewohner, die nicht mit ihnen sympathisierten, in Gebieten unter ihrer Kontrolle, gezwungen, als Lastenträger zu dienen. In Gesprächen, die 2011 in mehreren Provinzen mit Ältesten und anderen Bewohnern durchgeführt wurden, hätte niemand von Zwangsrekrutierung gesprochen, jedoch habe man sich über Steuereintreibung und Gewalt durch die Taliban beklagt; in einigen Fällen kam es zur Mobilisierung der Bewohner durch die Taliban, an ihrem Kampf teilzunehmen. In Gemeinden könne es vorgekommen sein, dass unwillige Familien durch die Dorfältesten gezwungen wurden, im Rahmen des Lashkar, einer traditionellen Form der Mobilisierung, bei der jeder Haushalt einen Mann im Kampfesalter stellen müsse, Männer als Kämpfer bereitzustellen.

Im selben Bericht gibt Giustozzi an, dass die Taliban bei der Rekrutierung von Selbstmordattentätern -ziemlich rücksichtslosvorgingen und sowohl Jungen im Alter zwischen 12 und 17 Jahren als auch Erwachsene aufnehmen würden. Seit 2010/2011 würden zudem auch weibliche Personen Selbstmordanschläge verüben. Obwohl keine Hinweise auf Zwangsrekrutierung von Selbstmordattentätern deuten würden, scheine es klar zu sein, dass Jungen auch vor Erreichen des Pubertätsalters geschult und indoktriniert würden, um anschließend als Selbstmordattentäter eingesetzt werden zu können. Dieser Prozess könne sogar Jahre dauern. Die Mehrheit der Selbstmordattentäter scheine sowohl unter der afghanischen als auch der nicht-afghanischen Bevölkerung in Pakistan rekrutiert zu werden. Laut Giustozzi handle es sich bei rekrutierten Personen oftmals um Studenten einer Madrasa.

Die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Zwangsrekrutierung stehen daher nicht im Einklang mit der Realität in Afghanistan.

Ad2. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers seinen eigenen Angaben zu Folge bereits verstorben ist und er keine Brüder hat, ist er als Familienoberhaupt anzusehen. Wie bereits zuvor erwähnt, berücksichtigen die Taliban diesen Umstand bei ihrer Rekrutierung. Aus diesem Grund ist davonauszugehen, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers für die Rekrutierung durch die Taliban nicht von Bedeutung ist, weil er laut seinen eigenen Ausführungen das einzige männliche Mitglied seiner Familie ist.

Ad3. Der Beschwerdeführer kann nicht gefahrlos in seine Heimatprovinz zurückkehren. Dafür sind die schlechte allgemeine Sicherheitslage sowie die Präsenz der regierungsfeindlichen Gruppen, darunter auch Taliban in seiner Heimatprovinz Ghazni verantwortlich. Die Hauptverbindungsstraße zwischen Kabul und Ghazni, die bis Kandahar führt, zählt zu den gefährlichsten Strecken des Landes. Es wird regelmäßig darüber berichtet, dass Fahrzeuge auf dieser Strecke von regierungsfeindlichen Gruppierung angegriffen und überfallen werden. Auch wird von Geiselnahmen aus den Linienbussen bzw. -Taxis berichtet.

Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (vgl. ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)

Zur Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni (vgl. Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10).

Das Long War Journal (LWJ), eine US-amerikanische Nachrichtenwebseite schreibt in einem Artikel, dass die Provinz Ghazni ein bekanntes Drehkreuz für die Taliban, Al-Qaida, die Islamische Bewegung Usbekistan und die Laschkar-e-Taiba im Südosten sei. Bereits im Jahr 2012 gab der Gouverneur von Ghazni an, dass die Taliban "ausländische Kämpfer" in die Provinz gebracht hätten. Auch der damalige stellvertretende Vorsitzende des Provinzrates von Ghazni teilte mit, dass zu dieser Zeit eine große Anzahl an Pakistanern in Ghazni gekämpft hätte. Wie LWJ anführt, seien pakistanische, arabische und tschetschenische Kämpfer in der Provinz gesehen worden. Es sei eine Präsenz von Al-Qaida, der Islamischen Bewegung Usbekistan sowie der Laschkar-e-Taiba in sechs Distrikten der Provinz Ghazni (Andar, Deh Yak, Gelan, Ghazni, Shah Joy und Waghaz) festgestellt worden.

Ad4. Die Sicherheitslage in ganz Afghanistan ist derzeit sehr prekär. In vielen Provinzen des Landes wird gekämpft. In allen umkämpften Provinzen stehen viele Distrikte unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban machen weiter Geländegewinne und versuchen mit massiven Angriffen auf die Vororte der Großstädte, wie Kabul, die staatlichen Sicherheitsorgane zu verunsichern. In den Städten wie Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Ghazni und Jalalabad finden immer wieder Selbstmordanschläge, Raketenangriffe und Geiselnahmen seitens der Taliban statt. Dieser Vorgang der Taliban richtet sich zwar gegen die Regierung und die ausländischen Kräfte sowie Hilfsorganisationen, aber bei jedem Angriff sind dutzende Opfer unter den Zivilisten zu verzeichnen. Aufgrund der derzeitigen unsicheren Lage sind die Drogenmafia und andere Banden aktiv geworden, weil sie keine Hindernisse seitens der Behörden fürchten. Auch dies trägt zu der unsicheren Lage im Land bei. Daraus resultiert, dass der afghanische Sicherheitsapparat bislang nicht in der Lage ist, die Bevölkerung vor jegliche Bedrohungen der Taliban zu schützen.

Ad5. Die Sicherheitslage in den Großstädten ist derzeit nicht als stabil zu bezeichnen. Die für Flüchtlinge zuständige afghanische Behörde und der UNHCR appellieren in den letzten Monaten an die Gastländer afghanischer Flüchtlinge, sie möglichst nicht zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu zwingen. Als Grund dafür führt der afghanische Minister für Flüchtlinge an, dass der afghanische Staat aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht in der Lage ist, die Rückkehrer adäquat zu versorgen und sie wirtschaftlich zu unterstützten. Eine Unterstützung von der Familie des Beschwerdeführers kann schon deshalb nicht erwartet werden, da er das einzige männliche Familienmitglied ist. Der Onkel mütterlicherseits unterstützt die Familie des Beschwerdeführers im Iran. Im Falle einer Rückkehr müsste der Beschwerdeführer für sich selbst sorgen. Nachdem aber die Arbeitslosigkeit in Afghanistan, insbesondere unter Jugendlichen sehr hoch ist, ist es nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer eine Arbeit finden und für sich sorgen kann. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat in eine aussichtslose Lage gerät."

Nachdem das Sachverständigengutachten dem Beschwerdeführer in Dari übersetzt und seinem Vertreter zur Einsicht vorgelegt worden war, legte Letzterer zur Untermauerung der Ausführungen im Gutachten, Punkt 5, insbesondere zur aktuellen äußerst prekären Sicherheitslage in der Provinz Ghazni, noch Auszüge aus dem aktuellen Halbjahresbericht von UNAMA vom August 2015 sowie einen aktueller "Spiegel Online-Bericht" vom 10.08.2015 vor, wonach, angesichts aktueller Anschläge rund um das Flughafengelände in Kabul, bereits ein Flug nach Kabul den Beschwerdeführer in Lebensgefahr bringen könne.

Des Weiteren wurden eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2011/2012 der PTS XXXX , XXXX , XXXX über die Teilnahme des Beschwerdeführers an der 9. Schulstufte als ordentlicher Schüler im Original sowie 11 Fotografien, die den Beschwerdeführer bei seinem Unterricht an der PTS XXXX bzw. bei Taekwondo-Wettkämpfen zeigen eingesehen.

Nachdem von der Richterin auf die im Akt enthaltenen und dem Beschwerdeführer vorab mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten Länderberichte, Stand 19.11.2014, zur Situation im Herkunftsstaat, insbesondere zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage, zur medizinischen Versorgung, zu Rückkehrfragen und Ausweichmöglichkeiten sowie auf die zu Beginn der mündlichen Verhandlung ergänzend übergebene weiteren aktuellen Länderinformationen zur Sicherheitslage in Kabul, Stand Mai 2015, unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers hingewiesen und auch auf deren Zustandekommen und Bedeutung als Grundlage für die vom Bundesverwaltungsgericht zum Herkunftsstaat zu treffenden Feststellungen erklärt wurden, verwies der Vertreter des Beschwerdeführers nochmals auf die von ihm beigebrachten Länderinformationen zur Sicherheitslage in Kabul und der Provinz Ghazni, Stand Mai bzw. August 2015, welche die sachverständigen Ausführungen untermauerten. Sowohl in Kabul, als auch in Ghazni sei die Sicherheitslage äußerst prekär und ein Trend zur Verschlechterung zeichne sich ab.

Abschließend betonte der Beschwerdeführer in Österreich einen Beruf erlernen zu wollen, um eines Tages für sich selbst sorgen zu können. Wenn er die Möglichkeit erhalte, wolle er seine sportliche Karriere voranbringen. Er werde sich bemühen, eine Lehre als Metallfacharbeiter zu finden und seinen Wunschberuf in Österreich auszuüben.

1.13. Am 25.08.2015 wurde eine Bestätigung des Taekwondo Vereins Budo Bruck an der Mur vom 21.08.2015 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer dort seit 2014 ordentliches Mitglied mit blauen Gürtel sei und regelmäßig trainiere.

1.14. Mit Schreiben vom 03.09.2015 verwies der Beschwerdeführer auf mehrere bei der ISOP Innovative Sozialprojekte GmbH und dem Verein Zebra von ihm absolvierte Deutschkurse, über welche, nach mehr als 3 Jahren seitens der genannten Organisationen keine Besuchsbestätigungen ausgestellt werden können.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Getroffene Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der derzeit 20 Jahre alte Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, ledig, schiitischer Moslem, Bayat und gehört der Volksgruppe der Tadschike an. Er stammt aus dem Dorf XXXX , im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni.

Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und deren Bruder sowie seiner Großmutter mütterlicherseits in seinem Heimatdorf. Er besuchte 2 Jahre die Schule, seine Muttersprache ist Dari. Nach dem natürlichen Tod des Vaters vor mehr als 10 Jahren arbeitete er zunächst als Straßenverkäufer und in den letzten beiden Jahren bis zur Ausreise als Lehrling in einem metallverarbeitenden Betrieb. Die Familie bewohnte ein Haus, hielt Vieh und betrieb auf dem zugehörigen Grundstück eine kleine Landwirtschaft mit einem Traubengarten. Zum älteren Bruder des Vaters (Onkel väterlicherseits) hat der Beschwerdeführer seit dem Tod des Vaters keinen Kontakt mehr.

Die Angehörigen des Beschwerdeführers mütterlicherseits (seine Mutter, die Großmutter, der Onkel mütterlicherseits sowie dessen Familie) haben mittlerweile Afghanistan ebenfalls verlassen. Sie leben derzeit im Iran, in der Hauptstadt Teheran.

In Österreich absolvierte der Beschwerdeführer vor mehr als 3 Jahren mehrere Deutschkurse. Wie sich die Richterin in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen konnte spricht er mittlerweile auch Deutsch auf durchschnittlichen Niveau. Im Schuljahr 2011/2012 besuchte der Beschwerdeführer die neunte Schulstufe an der Polytechnischen Schule, XXXX . Seit 2014 ist er ordentliches Mitglied im Taekwondo Verein XXXX , XXXX , wo er bereits erfolgreich an Wettkämpfen teilgenommen hat. Nach seinen Angaben hat der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsangehörige zur Freundin und verbringt mit dieser und deren Familie viel Zeit bzw. hilft am Wochenende in deren Familienbetrieb aus. Bislang ist der Beschwerdeführer keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen, er lebt überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

2.1.2. Zur Lage im Herkunftsland:

Den in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen ist insbesondere zur Sicherheitslage sowohl allgemein, als auch in der Provinz Ghazni und in der Hauptstadt Kabul, zur menschenrechtlichen Situation sowie zur Grundversorgung bzw. zur Wirtschaft und der Behandlung von Rückkehrern folgendes zu entnehmen:

Sicherheitslage allgemein:

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen.

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen.

(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 10.11.2014)

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet.

(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 9.9.2014)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen.

(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 7.3.2014)

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt.

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013.

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen.

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61%.

(UNAMA 7.2014: Afghanistan: Mid-Year Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2014, July 2014, vom 27.10.2014)

Sicherheitsabkommen

Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen.

(FAZ - Frankfurter Allgemeine: Afghanische Regierung unterzeichnet Abkommen über Militäreinsatz vom 30.9.2014)

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. (AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)

Wahlen 2014

Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht.

(Tolo: Taliban Carving Out Territory vom 13.9.2014)

Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess.

(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 9.9.2014)

Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren.

(Khaama Press: Ibrahimi links deteriorating security situation to election disputes vom 7.9.2014)

Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben.

(Pajhwok: Parwan residents pin many hopes on new president vom 29.8.2014)

Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten.

(Tolo News: Baghlan Police Chief: No Mercy for Taliban vom 13.8.2014)

Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab.

(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 18.6.2014)

In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht.

Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste.

(WP - Washington Post: A (fighting) season to remember in Afghanistan vom 20.10.2014)

Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe.

(Khaama Press: 6 militants blown up by own explosives in Kabul province vom 20.9.2014)

Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September

1. 523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden.

(Tolo: ANSF Casualties on the Rise vom 17.9.2014; vgl. WP - Washington Post: A (fighting) season to remember in Afghanistan vom 20.10.2014)

Rebellengruppen

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung).

(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 14.11.2014)

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans.

(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 9.9.2014)

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist.

(CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance vom 9.10.2014)

Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung.

(BBC: UK ends Afghan combat operations vom 26.10.2014)

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen.

(Xinhua: Afghanistan says 51 militants killed in fresh operations vom 21.9.2014)

Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden.

(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 18.6.2014; vgl. NYT - The new York Times: Taliban Wage Deadly Attacks in 3 Afghan Provinces vom 12.5.2014)

Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte.

Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen.

(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 18.6.2014)

Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden.

(AAN - Afghan Analyst Network: Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability vom 25.3.2014)

Die Provinz Ghazni:

Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten niegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Die Provinz ist in achtzehn Distrikte unterteilt: der Hauptstadt Ghazni, Andar, Muqur, Qara Bagh, Gilan, Waghiz, Giro, Deh Yak, Nawar, Jaghori, Malistan, Rashidan, Ab Band, Khugiani, Nawa, Jaghato, Zankhan, Ajeristan and Khwaja Omari.

(Pajhwok o.D.a vom 10.10.2014)

Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen.

(Khaama Press vom 3.9. und 14.9.2014)

Die regierungsfeindlichen Aufständischen zielen normalerweise auf Regierungsbeamte und -mitarbeiterInnen ab, die auf der Kabul-Kandahar Hauptautobahn unterwegs sind (Khaama Press 3.9.2014). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien.

(Khaama Press vom 20.10 und 28.10.2014; Peninsula vom 30.09. und 16.10.2014)

Am 15. März hielten Bewaffnete zwei Autos in Ghazni, Jaghori Bezirk, einem überwiegend Hazara-Gebiet, an und entführten acht Passagiere. Alle bis auf einen wurden schnell freigelassen, aber der Vorfall kam nur wenige Wochen nach einem Überfall auf zwei Busse in der Provinz Zabul, bei dem ca 30 Hazara von maskierten Bewaffneten als Geisel genommen wurden. Trotz laufender Rettungsaktion von afghanischen Sicherheitskräften konnte keine der Geiseln befreit werden. Letzte Woche versammelten sich Hunderte von Demonstranten in der Hauptstadt von Ghazni und forderten die Freilassung von den Geiseln. Obwohl sich niemand zu den Angriffen bekannt gab, halten viele der befragten Demonstranten den IS für verantwortlich.

"Daish" (so nennt sich die in diesem Gebiet agierende maskierte IS-Gruppe) ist ein sehr gefährliches Phänomen", sagte Demonstrant Ahmad Ali.

Die allgemeine Angst führte bis zu den Ghazni Hazara-Ältesten - aus drei Dörfern im Jaghori Distrikt - um ein ungewöhnliches Treffen mit den lokalen Taliban-Kommandeuren zu arrangieren. "Die Taliban haben unsere Hazara-Brüder auch in der Vergangenheit nicht entführt und wir wissen, dass sie diese neue Gruppe, Daish, auch bekämpfen", sagte Hasan Reza Yousufi, Mitglied des Provinzrates von Ghazni. Die Taliban erklärten sich bereit zu helfen.

Menschen, welche vom Kabuls Ortsrand entlang der gefährlichen Straßen außerhalb der Stadt mit dem Bus fahren (welche ständigen Angriffen der Taliban ausgesetzt waren) fürchten sich jetzt vor Entführungen. "Seit den Entführungen haben wir weniger Hazara-Passagiere" sagte der Busfahrer Mohammad Jan.

(Reuters, 22.03.2015, Fearing Islamic State, some Afghan Shi'ites seek help from old enemies)

Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Ghazni, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 1.257 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war Ghazni.

(EASO Country of Origin Information Report "Afghanistan - Security Situation" vom Jänner 2015)

Regionale Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes (Provinzen Helmand, Ghazni, Kandahar, Khost, Nimroz, Paktika, Paktya, Uruzgan und Zabul):

Mindestens 47 Taliban wurden innerhalb von 24 Stunden im Zuge einer Antiterror-Operation getötet und 26 weitere verletzt. Laut Innenministerium führte die afghanische Nationalpolizei gemeinsam mit der afghanischen Nationalarmee und dem NDS mehrere Antiterror-Operationen durch, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien. Die Operationen wurden in den Provinzen (Maidan) Wardak, Paktia, Paktika, Ghazni, Laghman, Kunar und Helmand durchgeführt. Der Großteil der toten Taliban war im Ajristan Bezirk in Ghazni zu verzeichnen.

(Khaama Press und Mol vom 30.9.2014)

Aufstieg des IS (insbesondere in Bezug auf die Provinz Ghazni)

Nach vier Jahrzehnten Krieg und Unruhen ist Afghanistan an der Schwelle zu einer neuen Welle von Gewalt und Angst. Es ist der Aufstand des IS im ganzen Land, der ein hohes Rekrutierungs-Potenzial aufweist und sich schnell verbreitet und zu einer Gefahr für die existierende afghanische Regierung wird, welche von mehr als 9.800 US-Streitkräften unterstützt wird. Selbst afghanische Taliban, angeführt von Mullah Omar, steht vor einem fundamentalen Problem, wie man auf den schnell wachsenden IS im Nahen Osten, in Afrika und jetzt in den Gebieten, in denen traditionell die Taliban an der Macht waren, reagieren soll. Obwohl die Taliban zunächst die Bildung vom IS und seine Ziele begrüßte, hob ein Taliban-Sprecher den Unterschied von Zielen vom IS hervor. Er erwähnte, dass sich die Taliban auf nationale Probleme konzentrieren und diese Fragen keine Verknüpfungen zu anderen Ländern haben, der IS jetzt aber aufgrund seiner Expansion in Afghanistan als auch aufgrund seines Widerstandes gegen die Taliban-Bewegung zu einem nationalen Problem wird.

Jüngste Erklärungen des IS, welcher die Taliban als IS-Bevollmächtigte bezeichnet sowie offizielle Statements der Taliban gegen den IS sind klare Zeichen, dass keine der beiden Seiten zusammenarbeiten will.

Schnell wachsender IS hat jetzt eine beträchtliche Präsenz in den Bezirken der strategisch wichtigsten Provinzen Nangarhar, Helmand, Ghazni, Farah und Logar. In den Bezirken Helmand und Nangrahar hat seine militärische Kampagne bereits begonnen und werden die Taliban-Mitglieder dazu gezwungen, sich ihnen entweder anzuschließen oder zu sterben. Bewaffnete Zusammenstöße zwischen den beiden Gruppen haben Hunderte von Todesopfern gefordert.

Ähnlich wie bei der Taliban-Führung, hat der IS ein Kalifat gegründet und benannte ihren Führer als Amir-ul-Momineen (Führer der Gläubigen). Es steht jedoch im Widerspruch mit dem Titel des obersten Taliban-Führers, Mullah Omar, der den Titel Amir-ul-Momineen in einer speziellen Versammlung von über 1000 islamischen Geistlichen im Jahr 1996 erhielt. Ein IS-Sprecher erklärte, wenn sich die Taliban dem IS anschließen, sollte die Gruppe ihre Loyalität zu ihrem Amir-ul-Momineen, Abu Baker Al-Baghdadi, bekannt geben. Nach islamischem Gedanken sollte nur ein Amir-ul-Momineen von allen in der islamischen Welt anerkannt werden.

Derzeit ist der IS mit der Rekrutierung beschäftigt und hat dabei einen beträchtlichen Vorteil gegenüber der Taliban:

"In an official statement, Hezb-i-Islami Gulbuddin asked its fighters to join the ISIS while labeling Taliban as their enemies. The resurgent militia of Hezb-i-Islami group led by a notorious warlord and former Afghan Prime Minister Gulbuddin Hekmatyar is one of the former Mujahideen Tanzim (parties.) Also, Taliban who are famous in asking and coercing Afghan locals for monetary and logistical assistance, ISIS is doing the opposite; it actually distributes money to garner the support of local population. Financial independency gives a tremendous edge to ISIS over the Taliban.

Taliban movement have traditionally focused its recruitment on disillusioned ethnic Pashtuns who were the primary target of the US coalition forces and Afghan security forces since the beginning of the US war on terror. Most of Pashtun people joined the Taliban for various reasons ranging from ideology, ill-treatment, injustice, corruption, tribal affiliation, poor economy, and foreign occupation. Simultaneously, their entire propaganda machineusing printed publications, pirate radio broadcasts, social networking sites such as YouTube, Facebook and Twitter, text messaging, official spokesmen, their official website, independent websites in Pashto and Dari languages, graffiti, propaganda videos as well as local means such as using preachers (Imams) to call for jihad in order to penetrate certain villages, Juma Khutba (Friday sermons), poetry, taranas (poetic chants,)shabnamah (night-letters,) patrols and Zinzer (adhoc security posts)were tocapitalize on the above reasons to further attract young Afghans into their frontlines.

This focused and intensive propaganda resulted the alliance of thousands of Afghans primarily from Afghan villages with Taliban group who have ferociously fought against the US led international forces and the Afghan government. However, after over a decade, Afghan Taliban failure producing tangible achievements, lack of financial resources, Afghan government information operation and recent events indicating Taliban leadership directly receiving support from Pakistani military establishment have weakened Taliban stance as a grass root independent movement who aim to liberate Afghanistan."

Diese Situation bietet dem IS ein Wachstums-Potenzial in Afghanistan und Pakistan. Ein wesentlicher Vorteil für den IS ist die Tatsache, dass die Taliban es verabsäumt haben, auch andere ethnische Gruppen außer Paschtunen zu rekrutieren bzw aufzunehmen:

"Afghanistan's second largest ethnic population Tajik and third largest population Uzbek have long doubted Taliban insurgent intentions given Taliban massive atrocities when they were in power. ISIS which has apparently ties neither to AQ nor theTaliban serves as a better option to ultra-conservative population of other ethnicities, Unemployed youths, ideologically driven non Pashtun clerics, disenfranchised Jihadi commanders and fighters."

Angesichts des schnellen Wachstums des IS muss sich die afghanische Regierung auf eine neue Welle von Bedrohungen vorbereiten. Diesmal wird es der IS sein, der gegen die afghanische Regierung und ihre ausländischen Verbündeten kämpft. Die USA haben inzwischen weniger als 10.000 Soldaten auf dem Boden, um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen.

Es ist zu erwähnen, dass während der Erstellung des Abzugsplans aus Afghanistan das schnelle Auftauchen des IS als bedrohliche Kraft nicht in Rechnung gezogen wurde. Diese unerwarteten Umstände werden die USA und ihre Verbündeten wahrscheinlich zwingen, ihre Afghanistan-Strategie angesichts der eminenten Gefahr für die afghanische Regierung und die regionale Stabilität zu überdenken. Auch wenn die US-Streitkräfte und die afghanische Regierung letztlich Gewinne in Form von Tötung von zwei wichtigen Mitgliedern des IS verzeichnen konnten, sind gelegentliche Luftangriffe und Militäroperation angesichts der IS-Finanz- und Rekrutierungsstärke unzureichend. Eine umfassende Strategie zur Terrorismusbekämpfung wird benötigt um sich dieser neuen Bedrohung in Afghanistan zu stellen.

(Khaama Press (Afghanische Nachrichtenagentur) vom 22.07.2015)

Die Sicherheitslage in Kabul

Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres.

(AFP: 5.1.2015)

Am 18. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag am Stadtrand von Kabul ein Polizist getötet und mindestens zwei weitere verletzt. Einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ereignete sich die Explosion in einem Dorf unweit des Kabuler Flughafens.

(RFE/RL: 18.12.2014)

Am 13.12.14 wurden in der südlichen Provinz Helmand bei einem Angriff zwölf Minenräumer getötet und nahe Kabul ein Anschlag auf einen Bus mit afghanischen Soldaten verübt. Dabei starben sieben Menschen, 18 wurden verletzt, darunter Zivilisten. Ebenfalls in Kabul wurde ein hochrangiger Justizbeamter erschossen.

(BAMF: 15.12.2014, S. 1)

Am 11. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag auf eine von Frankreich finanzierte Schule in Kabul ein deutscher Staatsbürger getötet und mehrere weitere Personen verletzt. Am selben Tag wurden am Stadtrand von Kabul bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus, der afghanische Soldaten transportierte, sechs afghanische Soldaten getötet und zehn weitere Personen verletzt.

(RFE/RL: 18.12.2014)

Am 29. November ereignete sich ein Angriff der Taliban auf das Gebäude der Entwicklungsorganisation Partnership in Academics and Development (PAD), bei dem der südafrikanische Leiter der Einrichtung sowie seine zwei Kinder getötet wurden. Ein Taliban-Sprecher behauptete auf Twitter, dass es sich bei dem Gebäude um den Sitz einer geheimen christlichen Missionsgruppe gehandelt habe.

(AFP: 30.11.2014)

Am 27. November ereignete sich Berichten zufolge ein Selbstmordanschlag im Kabuler Diplomatenviertel Wazir Akbar Khan, bei dem mehr als 30 Personen verletzt wurden. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag, der den Aufständischen zufolge auf "ausländische Invasionstruppen" abgezielt habe. Am selben Tag wurden bei einem Angriff auf ein Fahrzeug der britischen Botschaft sechs Personen, darunter ein britischer Staatsbürger, getötet. (RFE/RL: 27.11.2014)

Am 25. November wurden laut Sprecher des Kabuler Polizeichefs mindestens sechs afghanische Soldaten bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. Stunden später ereignete sich eine zweite, schwere Explosion im Zentrum der Stadt, deren Ursache nicht unmittelbar klar war. Am 24. November wurden in Kabul zwei US-amerikanische Soldaten bei einem Bombenanschlag getötet. (RFE/RL: 25.11.2014)

Am 19. November berichtet BBC News, dass die Taliban sich zu einem Angriff auf das "Green Village", einem von ausländischen StaatsbürgerInnen bewohnten Gebäudekomplex, bekannt haben. Die Angreifer, vier Selbstmordattentäter der Taliban, hatten versucht, durch die Zündung einer Autobombe am Eingang des "Green Village" in den Komplex zu gelangen. Lokale BewohnerInnen gaben an, sowohl Schüsse als auch mehrere Explosionen gehört zu haben. Der Polizei zufolge gab es bei dem Vorfall allerdings keine zivilen Opfer.

(BBC News: 19.11.2014)

Am 18. November wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingang eines von Ausländern genutzten Areals zwei afghanische Wachleute getötet. Nach der Explosion wurden zwei weitere Aufständische erschossen, nachdem sie versucht hatten, das Gelände zu stürmen. Laut dem stellvertretenden Sprecher des afghanischen Innenministeriums wurden bei dem Angriff auch mehrere Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat.

(AFP: 18.11.2014)

Am 16. November wurden laut offiziellen Angaben bei einem Selbstmordanschlag auf die Fahrzeugkolonne der afghanischen Parlamentsabgeordneten Shukria Barakzai in der Nähe des Parlaments in Kabul drei ZivilistInnen getötet und 22 weitere verletzt. Barakzai, die sich für Frauenrechte in Afghanistan einsetzt, wurde bei dem Anschlag nur leicht verletzt. Zu dem Anschlag hat sich unmittelbar nach der Tat niemand bekannt.

(AFP, 16.11.2014)

Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung.

(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 14.11.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben. Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen.

(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes: 5 attackers killed in Taliban raid on Kabul airport vom 17.7.2014)

Am 10.11.14 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.

(BAMF: 10.11.2014)

Am 9. November ereignete sich Berichten zufolge eine Explosion in der Nähe des Hauptquartiers der afghanischen Polizei in Kabul. Laut Kabuls Polizeichef wurden dabei mindestens ein Polizist getötet und sechs weitere verletzt. Rund zwei Stunden vor dem Vorfall ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Bombenangriff auf ein afghanisches Armeefahrzeug, bei dem allerdings niemand verletzt oder getötet wurde. Die Taliban bekannten sich zu beiden Anschlägen.

(RFE/RL, 9.11.2014)

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten.

(Pajhwok o.D.z: Kabul province background profile, Zugriff 23.10.2014)

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen.

(WP - Washington Post: A (fighting) season to remember in Afghanistan vom 20.10.2014)

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran.

(Die Welt: Unverhüllter Widerstand vom 5.10.2014)

Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden.

(The Guardian: Afghan minister kidnapped in Kabul vom 15.4.2014)

So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich.

(The Guardian: Afghan minister kidnapped in Kabul vom 15.4.2014; vgl. auch AAN - Afghan Analyst Network: Striking at Kabul, in 2013:

the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network vom 21.1.2013)

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen.

(AAN - Afghan Analyst Network: Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network vom 21.1.2013)

Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert.

(Vertrauliche Quelle 1.2014: Afghanistan - Quarterly data report Q. 4, liegt bei der Staatendokumentation)

Korruption

Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Bedauerlicherweise ermutigen zu niedrige Gehälter korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten. Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten.

Korruption ist im Gerichtswesen weitreichend, RichterInnen und Anwälte sind oft Drohungen von lokalen Führern und bewaffneten Gruppen ausgesetzt.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2014 - Afghanistan vom 19.5.2014)

Afghanistan belegt gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und damit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International.

(TI - Transparency International: Corruption by Country / Territory - Afghanistan vom 3.12.2013; vgl. FH - Freedom House: Freedom in the World 2014 - Afghanistan vom 19.5.2014)

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)

Menschenrechtsprobleme halten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium Ende 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel arbeitet das Innenministerium mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)

Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte.

(HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan vom 21.1.2014)

Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind.

(Gutachterin Afghanistan vom 7.11.2014: E-Mail an die Referentin)

Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig.

(AA - Auswärtiges Amt: Wirtschaft von 8.2014)

Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit.

(WB - World Bank: Afghanistan Economic Update vom 8.4.2014)

Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von Schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012.

Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderungen während der andauernden Transition ausgesetzt.

(Staatendokumentation von 3.2014: Afghanistan; 2014 and beyond)

Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen.

Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land.

Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen.

Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.

Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)

Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014; vgl. WB - Worldbank: Afghanistan at a glance vom 15.3.2014)

64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung.

(WB - Worldbank: Afghanistan at a glance vom 15.3.2014)

Behandlung nach Rückkehr

Trotz erhöhtem Druck durch Iran und Pakistan ist die Zahl der freiwillig Rückkehrenden 2013 wegen der prekären Sicherheitslage sowie der politischen Situation zurückgegangen. Durchschnittlich sollen 2013 etwa 40 Prozent weniger Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt sein als 2012. 2014 ist die Zahl um weitere 56 Prozent gesunken. Seit der Ankündigung des Abzugs der internationalen Sicherheitskräfte 2014, haben zahlreiche gut ausgebildete Afghaninnen und Afghanen das Land verlassen.

Gemäß UNHCR kehrten etwa 42 Prozent der Rückkehrenden nicht in ihre Heimatgemeinden zurück, da sie dort keine Unterkunft mehr haben, weil es keine Möglichkeiten gibt, ein Einkommen zu erzielen, da öffentliche Dienstleistungen fehlen oder weil die Sicherheitslage als zu prekär erscheint. Zudem verfügten Rückkehrende meist über einen schlechteren Zugang zu Unterkunft, Einkommensmöglichkeiten und Wasser. Die afghanische Regierung unterstützt Rückkehrende aus dem Iran sowie Pakistan nur äußerst dürftig.

(vgl COI - Country of Origin Information - Herkunftsländerinformation, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014)

Aufgrund des bewaffneten Konflikts stieg 2013 die Zahl der intern Vertriebenen Zivilistinnen und Zivilisten (IDP) im Vergleich zum Vorjahr um 25 Prozent (plus 124'354) an und betrug Ende 2013 rund

631. 286 Personen. Insbesondere der Westen, Osten und Norden Afghanistans verzeichnet viele IDP. Im Osten gaben IDP Übergriffe und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen als Grund für die Vertreibung an. IDP leiden oft unter einem beschränkten Zugang zu Nahrungsmitteln, Wasser, angemessener Unterkunft, Gesundheitseinrichtungen, Arbeit und sehen sich mit einer beschränkten Bewegungsfreiheit konfrontiert. Die äußerst limitierten Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, führen oft zu erneuter Vertreibung. Besonders in den harten Wintern sind IDP schutzlos der Kälte ausgeliefert. In und um Kabul existieren mindestens 51 informelle Siedlungen, welche geschätzte 30.400 Personen beherbergen. Viele dieser Menschen leben bereits seit über zehn Jahren in solchen Siedlungen. Gemäß US Departement of State bleibt die Aufnahmekapazität Afghanistans für Rückkehrende weiterhin beschränkt.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 10.10.2014, 20ff)

Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)

Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)

Sicherheits- und Versorgungslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes, in der Provinz Ghanzni und in Kabul laut Sachverständigengutachten:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(vgl. Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10).

Das Long War Journal (LWJ), eine US-amerikanische Nachrichtenwebseite schreibt in einem Artikel, dass die Provinz Ghazni ein bekanntes Drehkreuz für die Taliban, Al-Qaida, die Islamische Bewegung Usbekistan und die Laschkar-e-Taiba im Südosten sei. Bereits im Jahr 2012 gab der Gouverneur von Ghazni an, dass die Taliban "ausländische Kämpfer" in die Provinz gebracht hätten. Auch der damalige stellvertretende Vorsitzende des Provinzrates von Ghazni teilte mit, dass zu dieser Zeit eine große Anzahl an Pakistanern in Ghazni gekämpft hätte. Wie LWJ anführt, seien pakistanische, arabische und tschetschenische Kämpfer in der Provinz gesehen worden. Es sei eine Präsenz von Al-Qaida, der Islamischen Bewegung Usbekistan sowie der Laschkar-e-Taiba in sechs Distrikten der Provinz Ghazni (Andar, Deh Yak, Gelan, Ghazni, Shah Joy und Waghaz) festgestellt worden.

In ganz Afghanistan ist die Sicherheitslage derzeit sehr prekär. In vielen Provinzen des Landes wird gekämpft. In allen umkämpften Provinzen stehen viele Distrikte unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban machen weiter Geländegewinne und versuchen mit massiven Angriffen auf die Vororte der Großstädte, wie Kabul, die staatlichen Sicherheitsorgane zu verunsichern. In den Städten wie Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Ghazni und Jalalabad finden immer wieder Selbstmordanschläge, Raketenangriffe und Geiselnahmen seitens der Taliban statt. Dieser Vorgang der Taliban richtet sich zwar gegen die Regierung und die ausländischen Kräfte sowie Hilfsorganisationen, aber bei jedem Angriff sind dutzende Opfer unter den Zivilisten zu verzeichnen. Aufgrund der derzeitigen unsicheren Lage sind die Drogenmafia und andere Banden aktiv geworden, weil sie keine Hindernisse seitens der Behörden fürchten. Auch dies trägt zu der unsicheren Lage im Land bei. Daraus resultiert, dass der afghanische Sicherheitsapparat bislang nicht in der Lage ist, die Bevölkerung vor jegliche Bedrohungen der Taliban zu schützen.

Die Sicherheitslage in den Großstädten ist derzeit nicht als stabil zu bezeichnen. Die für Flüchtlinge zuständige afghanische Behörde und der UNHCR appellieren in den letzten Monaten an die Gastländer afghanischer Flüchtlinge, sie möglichst nicht zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu zwingen. Als Grund dafür führt der afghanische Minister für Flüchtlinge an, dass der afghanische Staat aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht in der Lage ist, die Rückkehrer adäquat zu versorgen und sie wirtschaftlich zu unterstützten. Eine Unterstützung von der Familie für das einzige männliche Familienmitglied kann nicht erwartet werden. Im Falle einer Rückkehr müsste dieses für sich selbst sorgen. Nachdem aber die Arbeitslosigkeit in Afghanistan, insbesondere unter Jugendlichen sehr hoch ist, ist es nicht zu erwarten, dass ein männlicher Jugendlicher eine Arbeit finden und für sich sorgen kann. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass solche Personen bei einer Rückkehr in die Heimat in eine aussichtslose Lage geraten.

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des, den Beschwerdeführer betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem vorliegenden Gerichtsakt und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren.

2.2.1. Die Feststellungen zur Person, Herkunft, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf den von ihm vor der Behörde erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich gemachten glaubhaften Angaben, welche insoweit durch die im Akt einliegende Kopie seiner Taskira bestätigt wurden. Die Identität des Beschwerdeführers gilt daher als erwiesen.

Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. der Beschwerdeführer mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).

Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer zu seinem Namen, der Muttersprache, Herkunftsregion samt Geburts- bzw. Wohnort und seinem zweijährigen Schulbesuch während des gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens im Wesentlichen gleichlautende Angaben. Das Jahr seiner Geburt wurde durch die in Kopie beigebrachte Taskira sowie das damit im Einklang befindliche, seinem Alter angepasstes Auftreten im erstinstanzlichen Verfahren belegt. Auch die Namen seiner Eltern sowie jene der mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnenden Angehörigen mütterlicherseits (Onkel und Großmutter), nannte der Beschwerdeführer im Verfahren mehrmals übereinstimmend. Die Angaben in der mündlichen Verhandlung zu den Mitgliedern der Familie seines Onkels mütterlicherseits waren ebenfalls ausführlich und konkret. Der Beschwerdeführer konnte die zuvor im Verfahren zum Teil divergierenden Aussagen bezüglich des tatsächlichen Lebensalters seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung insofern ausräumen, als er vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse, nachvollziehbar angab, sich zwar die unterschiedliche Protokollierung des Alters seiner Mutter im Asylverfahren, nicht erklären zu können, jedoch die voneinander abweichenden Angaben letztlich darauf zurückführte, das genaue Alter seiner Mutter nicht zu kennen und es deshalb im Zuge seiner Einvernahmen jeweils geschätzt zu haben. Ähnlich verhält sich die Situation in Bezug auf die teilweise wechselnden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Nachdem er im Zuge der Ersteinvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes schon angegeben hatte, Tadschike zu sein, sprach er in den beiden zeitlich später erfolgten Einvernahmen zunächst davon, Hazara zu sein, stellte aber gleichzeitig klar, keiner Minderheit anzugehören oder seine vorherigen anderslautenden Angaben in Abrede, sondern gab an, (auch) Bayat zu sein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte der Beschwerdeführer hierzu glaubhaft, die Volksgruppe der Hazara sei im Protokoll vermerkt, weil ihn der damals hinzu gezogene Dolmetsch dahin gehend belehrt habe, dass er als Schiit, der Volksgruppe der Hazara angehöre, was - wie er aber jetzt klarstelle - nicht zutreffe. Er sei Bayat und sowohl die Bayat als auch die Hazara seien schiitische Moslems.

Sowohl chronologisch als auch inhaltlich nachvollziehbar schilderte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht seine persönliche bzw. die Situation seiner mit ihm damals im Heimatdorf lebenden nahen Familienangehörigen nachdem sein Vater vor vielen Jahren an einer schweren Grippe verstorben war. Glaubhaft gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass infolge des frühen Todes des Vaters und des damit einhergehenden Verlustes des Familienoberhauptes der Bruder der Mutter, aber auch nach wenigen Jahren der Beschwerdeführer selbst als Straßenverkäufer arbeiteten, um zum Lebensunterhalt der Familie (Mutter und Großmutter) beizutragen. Im Einklang mit den im Heimatsstaat des Beschwerdeführers herrschenden und auch der Richterin bekannten Lebensverhältnissen, sagte der Beschwerdeführer weiters aus, erst nachdem sich die finanzielle Situation der Familie gebessert hatte, in die Lage gekommen zu sein, die Schule besuchen zu können bzw. später, die letzten beiden Jahre vor seiner Ausreise als Lehrling in einem metallverarbeitenden Betrieb beschäftigt gewesen zu sein. Zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers trägt aber auch sein detailliertes Eingehen auf die Eigentumsverhältnisse des Familienwohnhauses samt Grundstück bei. Angesprochen darauf stellte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung plausibel sowohl die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seiner Ausreise, als auch die erbrechtlichen Aspekte in Bezug auf das damals noch der Großmutter gehörige Grundstück und das vom Onkel mütterlicherseits darauf errichtete Haus dar. Demnach befand sich das Grundstück mit dem Wohnhaus und dem Traubengarten zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch im Eigentum der Mutter seiner Mutter, also der Großmutter mütterlicherseits. 2/3 dieser Liegenschaft samt Wohnhaus würden nach dem Tod der Großmutter an ihren noch lebenden Sohn, den Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits fallen, während die Mutter des Beschwerdeführers lediglich 1/3 des mütterlichen Grundstückes, genauer den Traubengarten, erben würde.

Wie ausgeführt stellen sich eben diese Angaben des Beschwerdeführers - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - als dem Grunde nach nachvollziehbar, plausibel und glaubhaft dar. Auf den Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen konkreten Fluchtgründen, deren Glaubhaftmachung durch die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren bereits von vornherein ausgeschlossen wurde, war infolge der nunmehr reduziert zu beurteilenden Anträge nicht näher einzugehen.

Nicht zugestimmt werden kann der belangten Behörde, die in ihrer Entscheidung die persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan verneint. Insbesondere die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers Ghazni, als auch in den Großstädten, wie zB in Kabul, aber auch die Sicherheitslage im gesamten Land Afghanistan stellt sich allgemein als sehr prekär dar. Die diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung von der Sachverständigen zu Protokoll gegebenen gutachterlichen Äußerungen waren nachvollziehbar und spiegeln sich im Übrigen in den weiteren dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden und zuvor angeführten aktuellen Länderinformationen wieder. Die Taliban machen nicht nur Geländegewinne, sondern sie verunsichern vor allem die Städte Kabul und Ghazni durch Raketenangriffe, Selbstmordanschläge und Geiselnahmen. Der afghanische Sicherheitsapparat ist bislang nicht in der Lage die Bevölkerung vor dieser Bedrohung durch die Taliban, aber auch durch andere regierungsfeindliche Gruppierungen zu schützen. Schon 2012/2013 zählte die Provinz Ghazni zu den am meisten umkämpften Provinzen und war Drehkreuz nicht nur für die Tailban, sondern auch für Al-Qaida und andere islamische Gruppierungen. Den zahlreichen terroristischen Angriffen sind bereits Dutzende Zivilisten zum Opfer gefallen. Die Zivilbevölkerung leidet aber auch unter der verstärkt agierenden Drogenmafia bzw. anderen Banden, welche die unsichere Lage, da sie mit keinen Hindernissen seitens der afghanischen Behörden zu rechnen haben, für ihre Interessen nutzen. In diesem Sinne erscheint eine Gefährdung des Beschwerdeführers in seinen Rechten gemäß Art. 2 und 3 EMRK sowie Nr. 6 und 13 der Protokolle der EMRK verletzt zu werden, dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nicht als unwahrscheinlich.

Wenn die belangte Behörde die Gefährdung des Beschwerdeführers infolge seiner individuellen persönlichen Verhältnissen verneint, ist ihr aus heutiger Sicht entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf sich allein gestellt wäre. Seine Mutter, Großmutter, wie auch sein Onkel mütterlicherseits haben das Land ebenfalls verlassen und halten sich aktuell im Iran, in Teheran auf. Das der Großmutter gehörige Grundstück hat die Familie zur Finanzierung ihrer Flucht verkauft. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ghazni, in sein Heimatdorf, das ehemalige Wohnhaus seiner Familie noch zur Verfügung stünde. Auch mit einer Unterstützung durch andere Familienmitglieder könnte der Beschwerdeführer - wie die Sachverständige klarstellte - schon deshalb nicht rechnen, weil er selbst das letzte, noch lebende männliche Familienmitglied ist und er daher ausschließlich selbst für sich zu sorgen hätte. Eine Unterstützung durch den Onkel mütterlicherseits ist gleichfalls nicht zu erwarten, dieser trägt ohnehin laufend zum Lebensunterhalt seiner Schwester und seiner Mutter, also der im Iran lebende Familie des Beschwerdeführers, bei. Auch verfügt der Beschwerdeführer über keine anderen familiären Verbindungen nach Afghanistan, denn der Kontakt zum einzigen, älteren Bruder seines verstorbenen Vaters, ist seit vielen Jahren nicht mehr gegeben. Obwohl es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und daher arbeitsfähigen Mann handelt, ist somit nicht auszuschließen, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat in eine aussichtlose Lage gerät. Wegen der aktuell sehr schlechten wirtschaftlichen Situation und der damit einher gehenden großen Arbeitslosigkeit (vgl. dazu insbesondere die gutachterlichen Äußerungen in BVwG, W174 1426904-2/18E vom 20.10.2015 zum diesbezüglich vergleichbaren Sachverhalt: infolge der andauernden Kämpfe zwischen den Taliban und der Regierung erhöhte sich zuletzt nicht nur die Arbeitslosenrate noch weiter, sondern wegen der unterbrochenen Handelswege verschlechtert sich die Versorgungslage allgemein und die Lebensmittelpreise steigen stetig) ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat eine Arbeit fände, um so selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen zu können. Zudem zählt die unter anderem nach Ghazni führende und daher vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Rückkehr zu benutzende Hauptverbindungsstraße zu den gefährlichsten Strecken des Landes, wo selbst Linienbusse und Taxis laufend angegriffen und überfallen werden (siehe Sachverständigengutachten, ad3.).

Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.05.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufsbehörde vom Berufungswerber). In diesem Sinne machte der Beschwerdeführer vor allem in Bezug auf seine individuelle Lebenssituation in Afghanistan, als auch die seiner engen, mit ihm dort bis zu seiner Ausreise gemeinsam lebenden Familienangehörigen, als auch zum frühen Tod seines Vaters und die danach für ihn persönlich aber auch für die übrigen Familienmitglieder geänderten Lebensverhältnisse in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in sich stimmige und schlüssige Angaben. Diese Aussagen waren widerspruchsfrei und authentisch. Sie sind vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse allgemein und infolge der speziellen Situation des Beschwerdeführers plausibel und nachvollziehbar. In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass diesem Vorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit beizumessen ist.

2.2.2. Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan im Allgemeinen und in der östlichen Provinz Ghazni bzw. in der Hauptstadt Kabul im Besonderen beruhen auf den angeführten Quellen. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierenden Institutionen, ergeben in ihrer Gesamtheit ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild über die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Darüber hinaus erstattete die Sachverständige, Frau Mina ASEF-HAMEED, in der mündlichen Verhandlung ein ausführliches Gutachten, insbesondere zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers in dessen Heimatprovinz sowie den aktuellen Verhältnisse in Kabul.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungs-gericht.

Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idgF sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

2.3.2. Zu Spruchpunkt A) I.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

In der gegenständlichen Fallkonstellation sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für den Beschwerdeführer gegeben:

Aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den aktuellen spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan, insbesondere zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers, der Provinz Ghazni und der Hauptstadt Kabul, ergeben sich konkrete Hindernisse betreffend die sofortige Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Zwar ist der Beschwerdeführer ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass seine grundsätzliche Fähigkeit am Erwerbsleben teilnehmen zu können, dem Grunde nach vorauszusetzen ist und er hat sein Leben bis zu seiner Ausreise ausschließlich in Afghanistan, in der Provinz Ghazni und dort überwiegend in seinem Heimatsdistrikt Khoje Omari verbracht. Trotzdem würde es ihm im Falle einer Rückkehr dort an familiären Anknüpfungspunkten fehlen, denn seine Familienmitglieder (Mutter, Großmutter und Onkel mütterlicherseits) haben ihrerseits Afghanistan mittlerweile auch verlassen und leben aktuell im Iran. Dass das von der Familie bis zuletzt im Dorf XXXX bewohnte, jedoch nunmehr verlassene Haus samt der zugehörigen kleinen Landwirtschaft für den Beschwerdeführer im Rückkehrfall zur Verfügung stünde, wäre schon angesichts der aktuellen besonders schlechten Sicherheitslage höchst unwahrscheinlich. Zudem wurde das familieneigene Grundstück nach Angaben des Beschwerdeführers vom Onkel mütterlicherseits verkauft, um die Reise der Familie in den Iran finanzieren zu können. Nachdem dem Beschwerdeführer auch seit vielen Jahren der Kontakt zum älteren Bruder seines schon vor Jahren verstorbenen Vaters verloren gegangen ist, ist ihm nicht bekannt, wo sich dieser in seinem Herkunftsland aufhält bzw ob dieser einzige Onkel väterlicherseits noch am Leben ist. Demnach ist eine Unterstützung des Beschwerdeführers von dieser Seite gleichfalls nicht zu erwarten. Zudem richtet sich nach den vorliegenden Länderberichte und der damit übereinstimmenden Beurteilung der dem Verfahren hinzugezogenen Sachverständigen für Afghanistan der Fokus regierungsfeindlicher Gruppierungen schon zumindest seit 2012 zunehmend auf den Osten des Landes. Nicht nur in Ghazni, sondern auch in den benachbarten anderen östlichen Provinzen (zB Khost, Paktya) ist eine starke Zunahme von gewaltsamen Auseinandersetzungen zu verzeichnen. Insbesondere Ghazni zählt daher, vor allem aufgrund der erhöhten Präsenz der Taliban zu den umkämpftesten Provinzen Afghanistans. Aufgrund der höchst instabilen politischen Situation, verschlechtert sich nicht nur die ohnehin sehr prekäre Sicherheitslage laufend, sondern auch die Versorgungslage wird stetig unzureichender. Die durch die vermehrten Kampfhandlungen und terroristischen Angriffe bedingte Unterbrechung von Handelsrouten führt zu steigenden Lebensmittelpreisen und wirkt sich weiter negativ auf die ohnehin bereits hohen Arbeitslosenraten aus.

Als interne Fluchtalternative sind regelmäßig die Hauptstadt Afghanistan Kabul oder andere Großstädte des Landes in Betracht zu ziehen. Im vorliegenden Fall sind jedoch im Ergebnis keine Anhaltspunkte dafür hervor gekommen, dass der Beschwerdeführer etwa in Kabul oder in einer anderen Gegend Afghanistans, derzeit erfolgreich Fuß fassen könnte. Als letztes und einziges noch lebendes männliches Mitglied seiner Kernfamilie hat der Beschwerdeführer, wie die Sachverständige betonte, grundsätzlich aus eigenem für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Schon deshalb kann von einer ausreichenden Absicherung des Beschwerdeführers durch die zurzeit im Iran lebenden anderen Familienmitgliedern nicht ausgegangen werden. Unter solchen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, wo es dem Beschwerdeführer sowohl an örtlichen als auch an den übrigen notwendigen Grundkenntnissen über der dortigen Lebensverhältnisse fehlt, zur Verfügung steht.

Dass der Beschwerdeführer aus eigenem die Möglichkeit hätte im Falle einer Rückkehr zB in seinen Heimatdistrikt, nach Kabul, oder in eine andere Region in Afghanistan, für die Bedürfnisse seines täglichen Lebens dem Grunde nach ausreichend selbst sorgen zu können, ist angesichts seiner individuellen Situation zu verneinen. Speziell unter den Jugendlichen ist die Arbeitslosigkeit mit über 60% sehr hoch, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat eine Beschäftigung finden würde. In den Großstädten ist die Sicherheitslage instabil und die afghanischen Behörden ersuchen in den letzten Monaten vermehrt die Gastländer afghanische Flüchtlinge nicht zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu zwingen. Rückkehrer sind daher zumeist auf sich allein gestellt, der afghanische Staat ist nicht mehr in der Lage diese Personen wieder aufzunehmen bzw. in die afghanische Gesellschaft erfolgreich zu integrieren. Der Beschwerdeführer hat die Schule in Afghanistan nur 2 Jahre besucht, hat die Lehre in einem metallverarbeiteten Betrieb nicht abgeschlossen und verfügt über keine sonstigen Berufserfahrungen. Auch das Überleben des Beschwerdeführers auf Grundlage der ehemals von der Familie betriebenen kleinen Landwirtschaft im Heimatdorf ist, wie oben bereits dargestellt, nicht mehr gesichert. Vor dem Hintergrund der aktuell tristen Verhältnisse am Arbeitsmarkt wäre es daher dem Beschwerdeführer ohne Fach- bzw. Berufsausbildung nicht möglich in Afghanistan seine täglichen Grundbedürfnisse aus eigenem zu finanzieren, diese somit ausreichend zu befriedigen bzw. sich eine neue Existenzgrundlage aufzubauen.

Als maßgeblich ist weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits zahlreiche Schritte zu seiner Integration in Österreich gesetzt hat. So hat er während seines bisherigen Aufenthalts mehrere Deutschkurse besucht und die neunte Schulstufe der Polytechnische Schule XXXX als ordentlicher Schuler absolviert. Als Mitglied des örtlichen Taekwondo-Vereins hat er erfolgreich Wettkämpfe bestritten, er will sich in diesem Bereich vermehrt seiner sportlichen Ausbildung widmen und verbringt große Teile seine Freizeit nach seinen Angaben mit seiner österreichischen Freundin und deren Familie, wo er auch am Wochenende im Familienbetrieb unterstützend tätig wird.

Zudem kann, wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer seine Heimatprovinz Ghazni sicher erreichen kann. Die Sachverständige stellte dazu klar, dass die Hauptverbindungsstraße zwischen Kabul und Ghazni zu den gefährlichsten von ganz Afghanistan zählt. Selbst öffentliche Verkehrsmittel bleiben dort nicht von Überfällen und Angriffen verschont und auch im Umkreis des Flughafens von Kabul kommt es laufend zu Anschlägen und lebensbedrohlichen Situationen. In vielen Provinzen des Landes kommt es zu kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Terroristen, insbesondere den Taliban und der afghanischen Armee und gleichzeitig stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmittel, auch für nicht völlig alleinstehende Rückkehrer oft als nicht ausreichend dar. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen ist begrenzt. Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, sind mangels Integrationsmöglichkeiten in ihren Heimatregionen dazu gezwungen aus ihrer Heimat wieder zu fliehen. Rückkehrer, welchen - wie dem Beschwerdeführer - etwa in ihnen unbekannten Großstädten ein soziales oder familiäres Netzwerk fehlt, sind großen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt, da Afghanen vorwiegend auf den Schutz des Familienverbandes zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens angewiesen sind. Angesichts der im Allgemeinen, als auch insbesondere in der Heimatregion des Beschwerdeführers Ghazni immer noch instabilen politischen Lage ist eine ausreichende staatliche Unterstützung nicht wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer, der sich bereits seit längerer Zeit nicht mehr in Afghanistan aufhält und dort über keinen familiären Rückhalt verfügt, würde sowohl aus Sicherheitsgründen, als auch aus Gründen der Versorgung in ernste Schwierigkeiten geraten. Seine Rückkehr nach Afghanistan erscheint deshalb derzeit als nicht zumutbar.

Aufgrund dieser Umstände ist ebenfalls nicht davon auszugehen, dass eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, dem Beschwerdeführer zur Verfügung stünde.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Einbeziehung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Sachverhaltskonstellation nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückführung nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen würde. Diese maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden, ist für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten, weshalb für den Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

2.3.3. Zu Spruchpunkt A) II.:

Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 gegeben.

Daher war gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

2.3.4. Zu Spruchpunkt B):

Da die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 17.08.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen wurde, war das diesbezüglich anhängige Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hiermit einzustellen.

2.3.5. Zu Spruchpunkt C):

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.

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