BVwG L516 1429803-1

L516 1429803-1Federal Administrative CourtNov 9, 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG L516 1429803-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L516.1429803.1.01

Spruch

L516 1429803-1/35E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2012, Zahl XXXX, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhalt

1. Das Bundesasylamt wies mit außen bezeichnetem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.09.2012 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

2. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 27.09.2012 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes am 11.10.2012 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

3. Der Beschwerdeführer hat am 05.11.2015 mit in deutscher Sprache abgefasstem Schriftsatz vom selben Tag die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zurückgezogen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde ausdrücklich aufrechterhalten (OZ 34).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Verfahrens zu den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheides

1. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 05.11.2015 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).

2. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren in der Rechtsform des Beschlusses spruchgemäß einzustellen ist (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu B) Revision

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

4. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

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