L518 2112348-1•BVwG L518 2112348-1
L518 2112348-1Federal Administrative CourtNov 6, 2015
Angemessenheit, Anhaltung, Dauer, Kostentragung, Verhältnismäßigkeit
L518 2112345-1/20E
L518 2112345-1/21E
L518 2112348-1/9E
L518 2112348-1/10E
L518 2112349-1/9E
L518 2112349-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , geb. am XXXX , StA.: Mazedonien, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., MAS, gegen die Festnahme am 12.08.2015, 10.30 Uhr, und die Anhaltung von 12.08.2015, 13.00 Uhr, bis 12.08.2015, 21.00 Uhr, sowie über die Kostenanträge zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Festnahme wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idgF iVm § 40 Abs. 2 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung von 12.08.2015, 13.00 Uhr, bis 12.08.2015, 21.00 Uhr, gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in diesem Zeitraum festgestellt.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF als unbegründet abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013 hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) in der Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
I. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
A)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA.: Mazedonien, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., MAS gegen die in Vollziehung der Anhaltung erfolgte Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beschlossen:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Vollziehung der Anhaltung vom 12.08.2015, 13.00 Uhr, bis 12.08.2015, 21.00 Uhr gem. §§ 5, 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, § 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF zurückgewiesen.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , geb. am XXXX , StA.: Mazedonien, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., MAS, gegen die Festnahme am 12.8.2015, 10.30 Uhr, und die Anhaltung von 12.08.2015, 13.00 Uhr, bis 12.08.2015, 21.00 Uhr, sowie über die Kostenanträge zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Festnahme wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idgF iVm § 40 Abs. 2 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung von 12.08.2015, 13.00 Uhr, bis 12.08.2015, 21.00 Uhr, gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in diesem Zeitraum festgestellt.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF als unbegründet abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013 hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) in der Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
I. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
A)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA.: Mazedonien, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., MAS gegen die in Vollziehung der Anhaltung erfolgte Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beschlossen:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Vollziehung der Anhaltung vom 12.08.2015, 13.00 Uhr, bis 12.08.2015, 21.00 Uhr gem. §§ 5, 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, § 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF zurückgewiesen.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , geb. am XXXX , StA.: Mazedonien, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., MAS, gegen die Festnahme am 12.08.2015, 10.30 Uhr, und die Anhaltung von 12.08.2015, 13.00 Uhr, bis 12.08.2015, 21.00 Uhr, sowie über die Kostenanträge zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Festnahme wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idgF iVm § 40 Abs. 2 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung von 12.08.2015, 13.00 Uhr, bis 12.08.2015, 21.00 Uhr, gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in diesem Zeitraum festgestellt.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF als unbegründet abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013 hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) in der Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
I. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
A)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA.: Mazedonien, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., MAS gegen die in Vollziehung der Anhaltung erfolgte Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beschlossen:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Vollziehung der Anhaltung vom 12.08.2015, 13.00 Uhr, bis 12.08.2015, 21.00 Uhr gem. §§ 5, 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, § 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF zurückgewiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I. Die beschwerdeführernden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bzw. "BF1" bis "BF3" bezeichnet) sind Staatsangehörige von Mazedonien. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers.
I. Die bP brachten am 12.8.2015, 10.53 Uhr, im Beisein des rechtsfreundlichen Vertreters bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Landhaus in Linz einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Folglich sei den Beschwerdeführern mitgeteilt worden, dass sie die Polizeistation nicht mehr verlassen dürften und sei der Rechtsvertretung ein Aktenvermerk ausgehändigt worden.
Die Erstbefragung sei nicht durchgeführt worden und würde auch die erkennungsdienstliche Behandlung in einer anderen Einrichtung - Supportstelle - erfolgen. Da das Polizeianhaltezentrum Linz derzeit aufgrund Auslastung über keine freien Plätze verfügte, habe die Zuteilung zur weiteren Verbringung abgewartet werden müssen.
Schlussendlich sei mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum Wels untergebracht werden würden und wurde die Erstbeschwerdeführerin von einer Polizeibeamtin der PI Landhaus durchsucht und die der Maßnahmenbeschwerde beiliegende Erstinformation über das Asylverfahren ausgehändigt worden.
Am 12.8.2015, gegen 13.00 Uhr, gelangten die BF nach Wels und seien in eine Zelle (Nr. 17) angehalten/eingesperrt worden.
Um 16.00 Uhr fand im Beisein des Rechtsvertreters die Erstbefragung im PAZ Wels statt.
Während der Unterbringung sei den Kindern aufgerührtes Milchpulver statt Milch verabreicht worden und war die Anhaltung an diesem heißen Tag - über 30 Grad - vor allem im Hinblick auf die fehlende Nahrung für die Kinder untragbar und sei auch die Lungenkrankheit der Tochter der BF1 nicht berücksichtigt worden.
Die Arretierung in der Zelle war vor allem für die minderjährigen Kinder (3 Jahre, 1 Jahr und 4 Monate) der BF1 unerträglich, menschenverachtend, freiheitsberaubend und stellt dies einen schwerwiegenden Verstoß gegen die persönliche Freiheit dar.
Um 21.00 Uhr wurde die Familie mit einem Taxi nach Traiskirchen in das Verteilerzentrum verbracht.
I. Am 12.8.2015 um 10.53 Uhr wurden die Beschwerdeführer gemäß § 40 BFA-VG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Landhaus zwecks Vorführung zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgenommen und in den, den Akten beiliegenden Anhalteprotokollen vermerkt. Zudem wurde der Sachverhalt und die Identität geklärt.
Zudem liegen den Akten Bestätigungen gem. § 39 Abs. 3 BFA-VG betreffend der Sicherstellungen des Personalausweises der Erstbeschwerdeführerin sowie der Geburtsurkunden der minderjährigen Beschwerdeführer bei.
Mit ho. Schreiben vom 28.8.2015 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im folgenden BFA bezeichnet) zur Erstattung einer Gegenschrift zu nachstehenden Fragen eingeladen:
1. ) Aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage wurden die beschwerdeführenden Parteien von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen (12.8.2015, 10.53 Uhr) und bis zur Überstellung in das Verteilerzentrum Traiskirchen (12.8.2015, 21.00 Uhr) festgehalten? Bei mehreren bzw. abwechselnd in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen auch die zeitlichen Rahmen der einzelnen Rechtsgrundlagen angeben.
2. ) Aufgrund welcher Rechtsgrundlage erfolge die Anhaltung/Festnahme am 12.8.2015 von 10.53 Uhr bis 13.00 Uhr sowie die Festnahme von 13.00 Uhr bis 21.00 Uhr im PAZ Wels?
3. ) Wer verfügte bzw. ordnete die Unterbringung der beschwerdeführenden Parteien - wie in der Beschwerde behauptet - in die Zelle Nr. 17 des PAZ Wels an und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die dortige Unterbringung bzw. gab es alternative Unterbringungsmöglichkeiten bzw. weshalb wurde von alternativen Unterbringungsmöglichkeiten Abstand genommen? Hätte ein anderes Verteilerzentrum in Anspruch genommen werden können?
4. ) Aufgrund welcher Umstände erfolgten die oben bezeichneten Anhaltungen/Festnahmen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht? Aufgrund welcher Umstände war die Anhaltung/Festnahme bis zur Überstellung in das Verteilerzentrum Traiskirchen nicht von kürzerer Dauer möglich?
5. ) Wann erfolgte mit welchem Behördenorgan eine Kontaktaufnahme und welche konkreten behördlichen Verfügungen wurden wann getroffen? Wie zeitnahe zur Kontaktaufnahme wurden die behördlichen Verfügungen getroffen bzw. wodurch ergaben sich ggf. Verzögerungen?
6. ) Wie nehmen Sie zu den sonstigen Beschwerdepunkten Stellung?
Folglich erstatteten die vom BFA betrauten Dienststellen des PAZ Wels sowie die Landespolizeidirektion für das Bundesland Oberösterreich, EGFA-FB04, im Wesentlichen folgende Stellungnahmen:
In Ansehung des E-Mails vom 1.9.2015 sei nach Ansicht der Landespolizeidirektion für das Bundesland Oberösterreich für die Entscheidung über die Beschwerde wegen der Festnahme und Anhaltung gem. § 40 Abs. 2 Zif. 1 bzw. Abs. 4 BFA-VG das Bundesverwaltungsgericht gem. § 7 Abs. 1 Ziffer 3 BFA-VG i.V.m. § 22a Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BFA-VG und § 22a Abs. 1a BFA-VG das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Für die Entscheidungen über die weiteren Beschwerdepunkte - die behaupteter maßen nicht menschenrechtskonforme Behandlung während der Anhaltung (gem. § 40 BFA-VG) im PAZ Wels durch Organe der LPD OÖ sei das Landesverwaltungsgericht zuständig.
Das mit der von der LPD OÖ per E-Mail betraute Landesverwaltungsgericht für das Bundesland Oberösterreich führte aus, dass gem. § 7 Abs. 1 Ziffer 3 BFA-VG die vollumfängliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes anzunehmen sei, da die Anhaltung auf Basis des § 40 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG erfolgt sei, und übermittelte mit Schreiben vom 7.9.2015 die Akte an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben vom 9.9.2015 erstattete die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Stadtpolizeikommando Wels, FI Polizeianhaltezentrum, nach oben bezeichneter Aufforderung durch das BFA nachstehenden Bericht:
Zu 1. Die gesetzliche Grundlage für die Festnahme und Anhaltung ist der § 40 BFA-VG.
Zu 2. Die Festnahme am 12.8.2015 um 10.53 Uhr sowie die Anhaltung bis 21.00 Uhr erfolgte ebenfalls gem. § 40 BFA-VG.
Zu 3. XXXX wurde in der PI Linz-Landhaus am 12.8.2015 um 10.53 Uhr von Insp XXXX gem. § 40 BFA-VG festgenommen und über Auftrag von AbtInsp XXXX (PD3) in die Supportstelle PAZ Wels gebracht. Dort wurde auf Grund dessen, dass sich XXXX in Begleitung zweier Kinder befand und um die Aufenthaltsdauer so kurz wie möglich zu halten, sofort mit der Abarbeitung begonnen, obwohl noch zahlreiche andere Fremde in der besagten Supportstelle bearbeitet werden mussten. Die Verlegung in die Zelle Nr. 17 wurde in Ermangelung einer besseren Alternative vom Kommandanten der angeführten Dienststelle, KI XXXX , verfügt, um der Asylwerberin und den beiden Kindern den Aufenthalt so erträglich wie möglich zu gestalten. Dort war vor allem für die Kinder das Ausruhen und die möglichst ungestörte Überbrückung der Abarbeitungsdauer möglich.
Zu 4. Die Anhaltung in der Supportstelle Wels von 13.00 Uhr bis 21.00 Uhr war notwendig, um alle für solche Fälle vorgesehenen Tätigkeiten zu erledigen. Die Dauer der Anhaltung ist mit den in solchen Fällen notwendigen umfangreichen Aufgaben zu begründen. Verlängert hat sie sich deswegen, weil XXXX von ihrem Recht Gebrauch machte, zur Asylerstbefragung einen Rechtsbeistand (Mag. XXXX Kanzlei Dr. Blum) hinzuzuziehen. Zu einer kurzen Verzögerung kam es auch, weil nach der Prognoseentscheidung nicht sogleich ein Taxiunternehmen erreicht werden konnte, welches sich bereit erklärte, den Transport durchzuführen bzw. das kontaktierte Unternehmen einen überschaubaren Zeitraum als Vorlaufzeit benötigte. Von der ebenfalls vorgesehenen Möglichkeit, die Betroffene mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nach Traiskirchen zu schicken, wurde wegen der beiden Kinder und der fortgeschrittenen Tageszeit Abstand genommen.
Zu 5. Von der Supportstelle PAZ Wels wurden die von ihr notwendigen Tätigkeiten in möglichst kurzer Zeit erledigt. Die erste Kontaktaufnahme mit einem Behördenorgan erfolgte wie vorgesehen nach der Beendigung der der Erstbefragung mit dem zuständigen Journaldienst des BFA, welcher dann auch nach Prüfung des Sachverhaltes eine Prognoseentscheidung traf. Verzögerungen ergaben sich nicht, da es ansonsten nicht möglich gewesen wäre, die Asylantragstellung in der angeführten Zeit aufzuarbeiten.
Bezugnehmend zu Frage 5. wurde durch das BFA als Behörde ergänzt, dass die Erstbefragung vom PAZ Wels um 16.34 Uhr zwecks Prognoseentscheidung an die EAST WEST übermittelt wurde und die Prognoseentscheidung dann um 19.34 Uhr an das PAZ Wels erfolgt sei. Aufgrund des enormen Arbeitsaufwandes an diesem Tag (zwischen 10.56 Uhr und 22.50 Uhr erfolgten 56 Prognoseentscheidungen - davon 16 im Zeitraum von 16.40 Uhr bis 19.34 Uhr) ergaben sich Verzögerungen. Für die 16 Prognoseentscheidungen (von 16.40 Uhr bis 19.34 Uhr) bedurfte es insgesamt 159 Minuten.
Mit ho. Schreiben vom 15.9.2015 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter oben stehendes Ermittlungsergebnis gem. § 45 Abs. 3 AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
Die rechtsfreundliche Vertretung bezog dahingehend Stellung, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über gegenständliche Maßnahmenbeschwerde zuständig sei und diese Zuständigkeit auch vom Landesverwaltungsgericht zutreffend festgestellt wurde.
Insoweit im Bericht vom 9.9.2015 angeführt wird, dass sich keine Verzögerungen ergeben hätte, da es ansonsten nicht möglich gewesen wäre, die Antragstellung in der angeführten Zeit aufzuarbeiten, während in der E-Mail-Sendung vom 9.9.2015 angeführt wird, dass es aufgrund eines enormen Arbeitsaufwandes zu Verzögerungen gekommen sei, so sei dies widersprüchlich und eine Schutzbehauptung. Auch sei es unzutreffend, wenn festgehalten wurde, dass es zu einer Verlängerung der Anhaltung gekommen sei, da die BF von ihrem Recht Gebraucht gemacht habe, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, zumal die Kanzlei um 14.00 Uhr darüber informiert worden sei, dass die Erstbefragung erst um 16.00 Uhr im PAZ Wels stattfinden werde und nicht angegeben wurde, dass diese bereits früher stattfinden könne. Zudem sei nicht angegeben worden, dass sich die BF in einer Zelle befinden würden. Darüber hinaus hätten die BF sofort erkennungsdienstlich behandelt werden müssen, um sogleich in eine geeignete Einrichtung überstellen zu können. Zudem sei die Kanzlei nicht sogleich kontaktiert worden und wäre es der Kanzlei möglich gewesen sogleich in der PI Landhaus, spätestens aber nach Eintreffen beim PAZ Wels an der Erstbefragung teilzunehmen.
Auch wenn nach Rücksprache mit der zuerst geplanten Unterbringung in der Einrichtung in Ried ergab, dass eine Unterbringung aufgrund der vorherrschenden Umstände in jenem Fall nicht möglich ist, so ist eine Inhaftierung kein Ersatz für jedwede Unterbringung, zumal auch eine Inhaftierung ohne Vorliegen eines Festnahmegrundes bzw. Anhaltegrundes eine Verletzung der elementarsten Menschenrechte darstellt. Zudem handelt es sich bei der Zelle Nr. 17 um eine wie auch auf der Bildbeilage ersichtlich, ordinäre Zelle ohne jedwede Möglichkeit sich frei zu bewegen und kann daher keinesfalls von einem Ausruhen bzw. einer ungestörten Überbrückung der Abarbeitungsdauer gesprochen werden.
Am 12.8.2015, in der Zeit von 16.07 Uhr bis 16.30 Uhr wurde die bP1 niederschriftlich erstbefragt. Die bP1 wurde erkennungsdienstlich behandelt.
Festgehalten wurde, dass die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt nicht gegeben sind
Am 12.8.2015 um 10.53 Uhr wurde die Festnahme gem. § 40 BFA-VG (Anhalteprotokoll) - (§ 40 Abs. 2 Zi. 1 bzw. Abs. 4 BFA-VG) konkretisiert durch das E-Mail der Landespolizeidirektion Oberösterreich - ausgesprochen.
Am 12.8.2015 um 16.34 Uhr wurde der Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), EAST West vom vorliegenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und die für die Prognoseentscheidung maßgeblichen Unterlagen übermittelt. Dieser verfügte am selben Tag,
19. 34 Uhr, dass der von den Beschwerdeführern eingebrachte Antrag voraussichtlich zuzulassen ist und die kostenlose Anreise in ein Verteilerquartier des Bundes zu ermöglichen ist.
Am 12.8.2014, 21.00 Uhr wurden die BF mit dem Taxi nach Traiskirchen verbracht.
Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 14.8.2015 wurde gegen die Festnahme am 12.8.2015, 10.53 Uhr sowie die Anhaltung vom 12.8.2015 13.00 Uhr bis 21.00 Uhr im PAZ Wels ggst. Maßnahmenbeschwerde erhoben.
Darin wurde gem. § 28 Abs. 6 VwGVG den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG beantragt.
I. Am 14.8.2015 langte der vorliegende Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Eine ergänzende Erhebung bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich ergab, dass eine EURODAC Behandlung im PAZ Linz, PAZ Wels, PAZ Steyr, PI EAST West, API Ried iI., PI Schärding, PI Rohrbach AGM, PI Bad Leonfelden AGM und PI Leopoldschlag AGM möglich sei. Aufgrund des desolaten baulichen Zustandes ist die Anhaltedauer im PAZ Linz auf zwei Werktage beschränkt und ist eine darüber hinausgehende Schubhaft/Fremdenunterbringung nicht möglich. Eine geeignete Zelle für eine Familienunterbringung gibt es im PAZ Linz nicht.
Für den 21.10.2015 lud das erkennende Gericht - wie in der Beschwerdeschrift beantragt - die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.
Mit Schreiben vom 20.10.2015 gab die rechtsfreundlich Vertretung der Beschwerdeführer bekannt, dass diese derzeit leider keinen Kontakt zur Mandantin herstellen konnte und daher auf die Beschwerdeverhandlung verzichtet werde und um eine Entscheidungsfindung aus dem vorliegenden Akteninhalt ersuche.
In Entsprechung des ursprünglichen Antrages wurde die Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei sowie deren rechtsfreundlichen Vertretung, im Beisein eines Behördenvertreters der belangten Behörde sowie des geladenen Zeugen, AI XXXX , PAZ Wels durchgeführt.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde durch den Zeugen nach entsprechender Belehrung nachstehendes vorgebracht:
"...
VR: Haben Sie Dienst verstehen als die BF samt Ihre Kinder im PAZ Wels ankamen?
Z: Ja, ich hatte an diesem Tag Dienst.
VR: Wann kam die Dame mit den Kindern?
Z: Um 13:30 Uhr kam die Dame mit ihren Kindern.
VR: Was passierte dann weiter?
Z: Die Rechtsvertretung war noch nicht anwesend. Nachgefragt gebe ich an, dass die Rechtsvertretung wurde vor der Niederschrift verständigt worden. Die Niederschrift erfolgte um 16:07 und dauerte bis 16:30 Uhr. Über ausdrücklichen Wunsch der volljährigen Beschwerdeführerin wurde mit der Niederschrift bis zum Eintreffen der Rechtsvertretung abgewartet. Anführen möchte ich, dass auch der Dolmetscher verständigt werden musste und seine Anreise eine gewisse Zeit in Anspruch nahm. Der Dolmetscher war vor der Rechtsvertretung anwesend und wurde uns von diesem oben angeführtes Ersuchen der BF übersetzt.
VR: Können Sie angeben was zwischen dem Ankommen der Dame und der Niederschrift erfolgte?
Z: Nach dem Ankommen wurden die Personalien der Dame und zwei Kinder aufgenommen. Es wurde dann schriftlich die Aufnahme der Beschwerdeführer im elektronischen Verwaltungssystem der Polizei BAKS erfasst. Folglich wurde die volljährige Beschwerdeführerin (BF1) elektronisch daktyloskopiert zwecks EURODAC-Abgleich. Des Weiteren wurden alle 3 Beschwerdeführer in der integrierten Fremdenanwendung (IFA) erfasst. Nachgefragt gebe ich an, dass die Beschwerdeführer mit Getränken versorgt wurden und ein Abendessen, dieses wird in der Regel gegen 17:00 Uhr verabreicht, bekamen.
VR: Wissen Sie, wann ungefähr die Antwort des EURODAC Abgleiches kam?
Z: Ich kann nicht angeben, wann das Ergebnis des EURODAC Abgleiches kam.
VR: Von 16:07 Uhr bis 16:30 Uhr erfolgte die niederschriftliche Einvernahme, dann bekamen sie Abendessen, wann wurde die Prognoseentscheidung der EAST-WEST eingeholt?
Z: dieses wurde um 16:34 Uhr elektronisch übermittelt, die Antwort lange um 19:34 Uhr ein.
VR: Was passierte 19:34 Uhr und 21:00 Uhr?
Z: Der Akte wurde im IFA fertiggemacht. Nachgefragt gebe ich an, dass erst gegen 21:00 Uhr ein Taxiunternehmen bzw. ein Taxi gefunden werden konnte, welches auch über die notwendigen Rückhalteeinrichtungen für Kleinkinder verfügte.
VR: Während der ganzen Anhaltung im PAZ Wels - ausgenommen jener Zeiten, in welchen die notwendigen Verwaltungshandlungen gesetzt wurden - waren die BF in der Zelle Nr. 17 untergebracht?
Z: Ja, weil dort Toiletten, Betten und fließend Wasser (warm und kalt) installiert waren. Nachgefragt gebe ich an, dass diese Zelle sich in jenem Teil des PAZ-Traktes befand, welcher für die Unterbringung von Asylwerbern vorgesehen ist. Zudem war dadurch gewährleistet, dass die Beschwerdeführer ohne weitere Personen untergebracht waren.
VR: Waren die Personen zu diesem Zeitpunkt noch festgenommen?
Z: Ja.
VR: Wann wurde die Festnahme aufgehoben?
Z: Die Beschwerdeführer wurden unmittelbar nach der Prognoseentscheidung freigelassen, jedoch wurden sie weiterhin beherbergt bis zum Eintreffen des Taxis. Nachgefragt gebe ich an, dass es den Beschwerdeführern zu diesem Zeitpunkt freigestanden wäre, das PAZ Wels zu verlassen.
VR: Wissen Sie, wann die rechtsfreundliche Vertretung kam bzw. von wann bis wann im PAZ Wels aufhältig war?
Z: Das muss unmittelbar vor der Erstbefragung gewesen sein, es wurde auf die Vertretung Mag. XXXX gewartet. Um 16:07 Uhr begann die Erstbefragung. Nachgefragt gebe ich über Vorhalt an, dass eine Erstbefragung ohne Ergebnis aus dem EURODAC-System keinen Sinn macht, zumal ein Teil der Fragen auf dieses Ergebnis Bezug nehmen. Darüber hinaus wird dies auch so in internen Vorschriften geregelt.
VR: Gab es während der gesamten Anhaltung der Beschwerdeführer im PAZ Wels irgendwelche Anzeichen betreffend gesundheitlicher Probleme der Beschwerdeführer bzw. gab es Anhaltspunkte, die die Beiziehung eines Arztes für notwendig gemacht hätten?
Z: Es gab keinerlei Anzeichen. Nachgefragt gebe ich an, dass die BF2 keine Anzeichen betreffend ihres gesundheitlichen Problems Asthma zeigte.
VR: Ist es richtig, dass sie ein aufgerührtes Milchpulver den Kindern gegeben haben?
Z: Ja, es ist richtig, dass wir dies für den Fall der Unterbringung von Kleinkindern vorrätig haben. Nachgefragt gebe ich an, dass es mir nicht bekannt ist, dass sie geäußert hätten, dieses nicht zu vertragen.
VR: Ist die Zellentür in der Zeit, in welcher sich die BF in der Zelle befunden haben, versperrt gewesen oder war es den Beschwerdeführern möglich, die Zelle gegebenenfalls zu verlassen?
Z: Wir hatten zu diesem Zeitpunkt 26 Asylwerber und 13 sind im Laufe des Tages noch dazugekommen. Diese waren auch in diesem Trakt untergebracht. Dadurch war die Zellentür wahrscheinlich meistens zum Schutz der Beschwerdeführer, insbesondere der minderjährigen Beschwerdeführer, versperrt.
VR: Wie viele Angestellt waren während dieses Tages im PAZ anwesend?
Z: An diesem Tag waren 7 Beamte laut Dienstplan eingeteilt, wobei Vormittag und Nachmittag jeweils ein Beamter abkommandiert war, weshalb effektiv nur sechs Beamte anwesend waren. Zwei Beamte waren ständig mit der Verwaltung im PAZ, etwa mit der Aufnahme, Versorgung, Entlassungen udgl. gebunden, weshalb 4 Beamte für die oben angeführten untergebrachten Personen nach dem Asylgesetz zur Verfügung standen. Nachgefragt gebe ich an, dass diese vier Beamte mit den oben beschriebenen Tätigkeiten (Erstbefragung, Erfassen im IFA, Erfassen im BAKS, udgl.) beschäftigt waren.
VR: Fanden auch ärztliche Untersuchungen statt?
Z: Im Laufe des Vormittages wurden 9 Insassen des PAZ Wels amtsärztlich untersucht. Nachgefragt gebe ich an, dass sich mangels Anhaltspunkte kein Bedarf ergab, die Beschwerdeführer ärztlich untersuchen zu lassen.
VR: Kommt es regelmäßig vor, dass sie auch minderjährige Asylwerber unterbringen müssen?
Z: Ja, je nach Anfall und Bedarf.
VR wendet sich an die belangte Behörde: Gab es irgendeine alternative Möglichkeit außer dem PAZ Wels, die Beschwerdeführer unterzubringen?
Behördenvertreter: Nein.
VR an den Zeugen: War die Zellentür nach 19:34 Uhr (nach der Prognoseentscheidung) noch versperrt?
Z: Nein, da die BF nicht mehr festgenommen bzw. kein Rechtsgrund mehr bestand. Auch war die Rechtsvertretung nicht mehr anwesend.
VR: Wie viele Personen wurden, außer den Asylwerbern, noch in PAZ Wels eingeliefert (Verwaltungs- und/oder Strafhäftlinge)?
Z: Ein Verwaltungshäftling wurde entlassen, eine Beamtin des Jugendamtes Wels war im Haus zwecks Beratung eines unbegleiteten Minderjährigen, 6 Personen wurden zwecks Überstellung an die EAST-West entlassen, zwei weitere Personen wurden auf Weisung des BFA entlassen. Um 13:00 Uhr hatten wir zudem einen Verwaltungshäftling zur Verbüßung einer Verwaltungsstrafe. Von 14:00 bis 16:00 Uhr an diesem Tag war Häftlingsbesuch, wobei angemerkt werden muss, dass die Häftlinge in einem Besucherraum geführt und die Identität der Besucher aufgenommen werden mussten. Ebenso mussten gegebenenfalls bei Hinterlegung von Bargeldbeträgen für die Insassen diese registriert werden.
VR: Wann bzw. wie erfolgte die Dienstübergabe?
Z: Die Dienststärke in der Nacht beträgt vier Personen, wobei ein weiterer Kollege bis 22:00 Uhr aufgrund des Arbeitsanfalles im Laufe des Tages, verlängern musste. Diese vier Kollegen waren bereits im Tagdienst anwesend und versehen somit laut Plandienst 24 Stunden Dienst."
Der Vertreter der belangten Behörde hatte keine weiteren Fragen an den Zeugen. Abschließend beantragte der Behördenvertreter die Abweisung der Beschwerde sowie die Zuerkennung der Kosten im gesetzlichen Rahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP sind Staatsangehöriger von Mazedonien und besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Die bP sind somit Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Die bP hat oben bezeichnete ID Karte der BF1 sowie die Geburtsurkunden der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers vorgelegt.
Die bP verfügen - abgesehen der durch den Antrag auf internationalen Schutz temporäre Aufenthaltsberechtigung - über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Sie reisten illegal und schlepperunterstützt in das Gebiet der Republik Österreich ein. Ihren eigenen Angaben zu Folge verließ die BF1 im Beisein ihrer beiden minderjährigen Kindern das Heimatland, da sie von ihrem Lebensgefährten vermutlich wegen einer anderen Frau aus der gemeinsamen Unterkunft rausgeworfen worden sei und die Erstbeschwerdeführerin nicht wusste, wohin sie sich begeben soll. Zwar hätte der Lebensgefährte der BF1 die gemeinsamen Kinder behalten wollen, jedoch sei die bP1 mit diesen geflüchtet.
Die bP hat nach ihrer unrechtmäßigen Einreise nach Österreich im Beisein des rechtsfreundlichen Vertreters von sich aus den Behördenkontakt gesucht.
Die bP verfügte über die von der Grundversorgung zur Verfügung gestellte Unterkunft, jedoch kein Vermögen, kein Einkommen, keine Erwerbsmöglichkeit und somit keine Selbsterhaltungsfähigkeit, hat keinerlei familiäre Bindungen oder sonstige soziale Kontakte in Österreich und spricht nicht Deutsch. Es haben sich auch keinerlei Hinweise auf irgendeine Form der Integration in Österreich ergeben.
Folglich entzogen sich die Beschwerdeführer dem Verwaltungsverfahren und wirkten auch an der ggst. öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht mit.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere der vom rechtsfreundlichen Vertreter verfassten Beschwerdeschrift.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichts auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere den Angaben der bP gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Beschwerdeschrift, den eingebrachten Stellungnahmen sowie der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der bP getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die sichergestellten Dokumente und Urkunden wurden keiner Verifizierung zugeführt.
Insoweit die Beschwerdeführer untergetaucht sind und wieder sie noch deren rechtsfreundliche Vertretung am der von ihnen beantragten öffentlich mündlichen Verhandlung nicht teilnahmen, verletzten diese ihre Mitwirkungsverpflichtung.
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).
Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. -gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. -gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. -wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. -gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs 4.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
§ 22a Abs 1 BFA-VG fasst sämtliche Beschwerdemöglichkeiten an das Bundesverwaltungsgericht, die einem Fremden gegen eine Festnahme oder eine Anhaltung nach dem BFA-VG oder gegen eine Schubhaft nach dem FPG zur Verfügung stehen, regelungstechnisch in einer Bestimmung zusammen; die Z 3 enthält eine solche gesetzestechnische Zusammenfassung hinsichtlich verschiedener Aspekte der Schubhaft (Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung). Ein gemeinsamer ("einheitlicher") Beschwerdegegenstand wird durch diese Regelungstechnik nicht begründet.
§ 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG ermöglicht vielmehr eine prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden gegen verschiedene Beschwerdegegenstände - Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung - in einem einheitlichen Rechtsmittel zu einem einheitlichen Verfahren. Ob eine solche Verfahrensverbindung erfolgt, ob also mit einem einzigen Rechtsmittel mehrere Beschwerdegegenstände mit der Wirkung bekämpft werden, dass es zu einem gemeinsamen Verfahren darüber kommt, richtet sich nach der Beschwerdebehauptung. Welche(n) dieser Verwaltungsakte der Fremde in Beschwerde zieht, bleibt ihm überlassen. § 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG sieht lediglich die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung vor, den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung gemeinsam (oder in einer beliebigen Kombination) durch eine Gesamtbeschwerde zu bekämpfen. Der Fremde kann den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung auch durch Einzelanträge - unter einem oder nacheinander - in Beschwerde ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht könnte solche Einzelanträge allerdings gemäß § 39 Abs 2 AVG iVm. § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wodurch verfahrensrechtlich derselbe Zustand wie bei einer Gesamtbeschwerde eintreten würde. Sinngemäß gilt dasselbe für das Verhältnis der Beschwerden nach der Z 3 des § 22a Abs 1 einerseits und dessen Z 1 und 2 andererseits. In dem in der Praxis häufigen Fall, dass ein Fremder gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und angehalten wird, in der Folge ein Schubhaftbescheid erlassen und dieser sogleich durch Anhaltung vollzogen wird, kann der Fremde in einer Gesamtbeschwerde sowohl - gemäß § 22a Abs 1 Z 1 und 2 BFA-VG - gegen die Festnahme und Anhaltung als auch - gemäß § 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG - gegen den Schubhaftbescheid und die folgende Anhaltung Beschwerde erheben; er kann dagegen aber auch mit gesonderten Beschwerden vorgehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an das Beschwerdevorbringen gebunden, darf also nur über jene Verwaltungsakte absprechen, die in Beschwerde gezogen wurden (vgl. VwGH 13.12.2012, 2011/21/0097).
Eine solche prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden zu einem einheitlichen Verfahren ist dem Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren nicht fremd. § 39 Abs 2 und 2a AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar ist, sieht eine Verbindung mehrerer Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vor (vgl. auch §§ 187 und 404 Abs 2 ZPO, die auch gemäß § 35 VfGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anwendbar sind). § 22a Abs 1 BFA-VG unterscheidet sich davon nur insoweit, als die Verbindung bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung erfolgt, sodass erst gar nicht mehrere (in der Folge zu verbindende) Verfahren entstehen, sowie dadurch, dass die Verbindung nicht durch Entscheidung der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts erfolgt, sondern durch eine Prozesshandlung des Beschwerdeführers.
Gemäß § 83 Abs 2 FPG idF vor dem FNG galten für Beschwerden an den unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 82 Abs 1 FPG in dieser Fassung die §§ 67c bis 67g AVG sowie § 79a AVG mit näher bestimmten Maßgaben. Eine solche ausdrückliche Anordnung über die Anwendbarkeit des Verfahrensrechts für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt enthält § 22a BFA-VG zwar nicht. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich allerdings, dass § 22a BFA-VG im Wesentlichen den bisherigen §§ 82 f FPG entsprechen sollte und nur einzelne, näher genannte Änderungen erfolgen sollten. Von einer Änderung des auf solche Beschwerden anzuwendenden Verfahrens ist nicht die Rede, was aber bei einer so tiefgreifenden Änderung, wie sie ein nach dem Beschwerdegegenstand unterschiedliches Verfahrensrecht darstellen würde, zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr geht aus den Materialien zum FNG und zum FNG-Anpassungsgesetz hervor, dass eine Änderung des Verfahrens über (Schub)Haftbeschwerden nicht erfolgen sollte.
Es kommt somit für (alle) Beschwerden gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG - wie schon bisher - das Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Anwendung (ebenso im Ergebnis Halm-Forsthuber/Höhl/Nedwed, Besonderheiten im fremden- und asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ÖJZ 2014/50, 293 [298]). Dieses Verfahren wird auch dem Charakter der Schubhaftbeschwerde als "habeas corpus-Verfahren" iSd. Art. 5 Abs 4 EMRK und des Art. 6 PersFrG am ehesten gerecht (VwGH 25.10.2012, 2012/21/0064). Beschwerden gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG sind daher gemäß § 20 VwGVG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 7 Abs 4 VwGVG sechs Wochen.
Die Kosten im Verfahren bestimmen sich nach § 35 VwGVG.
3:2.1. Abgrenzung Festnahme und Anhaltung:
Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988:
Gem. Artikel 1 (1) hat jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
Durch das Grundrecht zum Schutz der persönlichen Freiheit wird jedermann vor willkürlicher und gesetzeswidriger Entziehung seiner körperlichen Bewegungsfreiheit geschützt, das heißt Schutz vor Festnahmen, Anhaltungen und Strafhaft. Geschützt wird man vor hoheitlicher Freiheitsentziehung, d.h. durch Staatsorgane. Ein Eingriff in dieses Grundrecht kann entweder durch ein Gesetz oder durch einen Vollzugsakt, wie etwa Gerichtsurteil oder Bescheid erfolgen. Eingriff bedeutet, dass man durch die Anwendung von Zwang an der Ortsveränderung verhindert oder eingeschränkt wird.
Keine Einschränkung ist gegeben, wenn eine Maßnahme den Betroffenen dazu nötigt, längere Zeit bei der Behörde zu verweilen, wenn dies eine Nebenfolge der Bewegungsbehinderung ist, wie beispielsweise eine Anwesenheitspflicht bei einer Gerichtsverhandlung als Zeuge, Vornahme eines Alkotests, Personendurchsuchung oder zwangsweise Entfernung aus einem Lokal. Auch die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren stellt keine Freiheitsentziehung dar, ausgenommen, er dürfte sich nur in einem bestimmten Teil des Flüchtlingslagers in dieser Zeit aufhalten.
Eine Freiheitsentziehung darf nur dann vorgenommen werden, wenn dies unbedingt notwendig ist. Eine Schubhaft ist zulässig, jedoch nicht auf unbestimmte Dauer. Wird das Recht auf persönliche Freiheit verletzt, gebührt Schadenersatz.
In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass nur Gerichte eine Freiheitsentziehung anordnen dürfen. Für den Fall, dass aber eine Verwaltungsbehörde eine solche Freiheitsentziehung anordnet, muss jedoch nachfolgend eine unabhängige Behörde über eine Beschwerde entscheiden.
Grundrechtseingriff: Gegenstand des Grundrechts auf persönliche Freiheit ist der Schutz der physischen Bewegungsfreiheit eines Menschen. In das Grundrecht auf persönliche Freiheit wird immer dann eingegriffen, wenn staatliche Maßnahmen einem Menschen die Freiheit entziehen. Das PersFrG und Art 5 EMRK schützen somit nicht vor jeglicher Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit, sondern nur vor rechtswidrigen qualifizierten Freiheitsbeschränkungen, wie rechtswidrige Festnahmen, willkürliche Anhaltungen sowie rechtswidrige Internierungen und Konfinierungen. Fest steht, dass nicht jede Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit (Freiheitsbeschränkungen) gleichzeitig eine Freiheitsentziehung iSd PersFrG und Art 5 EMRK und somit einen Eingriff in diese Grundrechte darstellt. Lediglich eine qualifizierte Beschränkung der physischen Bewegungsfreiheit kommt einer Freiheitsentziehung gleich. Bloße bzw. einfache Beschränkungen der körperlichen Bewegungsfreiheit sind somit von einer Freiheitsentziehung abzugrenzen. Bloße Freiheitsbeschränkungen unterliegen - mangels tatsächlichem "Entzug" der persönlichen Freiheit (Freiheitsentziehung) - nicht dem Anwendungsbereich des Art 5 EMRK und PersFrG, sondern fallen unter die sogenannte Freizügigkeitsgarantie des Art 2 4. ZPEMRK. Art 2 4. ZPEMRK schützt vor rechtswidrigen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates. Nach Abs 1 hat jeder Mensch, der sich rechtmäßig im Staatsgebiet aufhält, das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Freizügigkeitsgarantie ist, dass sich der Betroffene rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält. Das gilt jedenfalls für Staatsbürger, das sich allein aus Art 3 4. ZPEMRK - der das Verbot der Ausweisung eigener Staatsbürger regelt - ableiten lässt. Für Fremde gilt die Freizügigkeitsgarantie nur dann, wenn sie rechtmäßig nach Österreich eingereist sind und solange sie eine gültige Aufenthaltsberechtigung vorweisen können. Allerdings verbietet Art 2 Abs 1 4. ZPEMRK den Staaten nicht, den Aufenthalt eines Fremden nur für ein bestimmtes Gebiet bzw. für eine bestimmte Örtlichkeit (etwa zur Prüfung der Asylberechtigung) zu gestatten, wobei in diesem Fall die allgemeinen Maßstäbe der Abs 3 und Abs 4 zu beachten sind. Die Staaten selbst haben die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts von Fremden bzw die räumliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit gesetzlich (FPG, NAG, AsylG 2005 etc) zu regeln (vgl Art 2 Abs 4 4. ZPEMRK). (FN 27).
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958:
Gem. Artikel 5 Abs. 1 hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit.
Unter "Freiheit der Person" versteht man das Recht, einen beliebigen Ort aufzusuchen, zu verlassen und sich dort aufzuhalten.
Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, BGBl. Nr. 864/1992:
Ein Eingriff in dieses Grundrecht (Art. 1 BundesverfassungsG über den Schutz der persönlichenFreiheit [kurz: PersFrG]; Art 5 MRK) liegt jedoch nicht bei jeder Beeinträchtigung, sondern nur bei einer qualifizierten Beschränkung, einem Entzug, der persönlichen Freiheit vor. Darunter sind im Wesentlichen Festnahme oder Anhaltung (Letzteres im Sinn einer Aufrechterhaltung des durch die Festnahme erfolgten Freiheitsentzugs) zu verstehen. Freiheitsbeschränkungen unterhalb dieser Schwelle tangieren den Schutzbereich des Grundrechts von vornherein nicht. Maßgeblich ist nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung zudem die Zielsetzung des Eingriffs. Nur wenn die Intention primär auf die Freiheitsbeschränkung gerichtet ist, liegt ein Eingriff in das Grundrecht vor, nicht jedoch, wenn die Freiheitsbeschränkung bloß ein Mittel zur Durchführung einer anderen Maßnahme (etwa einer Sicherheitskontrolle, Identitätsfeststellung, Fahrzeugkontrolle oder eines "Alkotests") darstellt (Kopetzki in Korinek/Holoubek, B-VG PersFrG Art 1 Rz 18 bis 21, 38 und 40;
Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss10 Rz 1405;
Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht1 0 Rz 838, jeweils mwN; zur Art 5 MRK betreffenden Spruchpraxis des EGMR, die nach Art eines beweglichen Systems eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung der die Freiheit beschränkenden Umstände [etwa Gewicht und Ausmaß] vornimmt vgl Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 21 Rz 5; Renzikowski in Pabel/Schmahl IntKommEMRK Art 5 Rz 39 bis 42 und 57 bis 62). Dass das Verhalten der Angeklagten darauf abgezielt hätte, die Insassen des anderen Pkw über das für die Durchführung einer Lenker- oder Fahrzeugkontrolle (vgl § 97 Abs 5 StVO) erforderliche Ausmaß in ihrer Freiheit zu beschränken, etwa an einen bestimmten Ort zu verbringen und dort festzuhalten (vgl etwa VfSlg 15.372), ist dem Urteilssachverhalt gerade nicht zu entnehmen (vgl US 6). Auch die Konstatierung eines auf Schädigung am Grundrecht auf persönliche Freiheit gerichteten Vorsatzes bleibt daher ohne Sachverhaltsbezug (vgl RIS-Justiz RS0119090), (OGH 9.4.2015, 17 Os 51/14z).
Art 8 StGG, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, gewährt - ebenso wie Art5 MRK (vgl. zB VfSlg. 7608/1975, 8815/1980) - Schutz gegen gesetzwidrige Verhaftung (VfSlg. 3315/1958 ua.). Unter Verhaftung ist in diesem Zusammenhang die unmittelbare Herbeiführung einer Freiheitsbeschränkung durch eine Amtshandlung der staatlichen Vollzugsgewalt zu verstehen (vgl. etwa VfSlg. 8879/1980). Der Begriff der Verhaftung ist im materiellen Sinn aufzufassen, sodass darunter jede Maßnahme zu verstehen ist, durch die in die persönliche Freiheit des einzelnen mit physischen Mitteln eingegriffen wird (zB VfSlg. 5963/1969, 6102/1969, 8879/1980). Eine Beschränkung der physischen Bewegungsfreiheit ist jedoch dann nicht als Verhaftung zu werten, wenn sie nur ein Begleitumstand einer auf andere Zwecke gerichteten Amtshandlung ist. Von einer Verhaftung kann nur dann die Rede sein, wenn der Wille der Behörde primär auf eine solche Freiheitsbeschränkung gerichtet ist (vgl. zB VfSlg. 8879/1980 und die dort zitierte Vorjudikatur, ferner etwa VfSlg. 10.317/1985, B794/86 vom 26.06.1987), nicht aber auch dann, wenn eine andere Maßnahme den Betroffenen nötigt, längere Zeit bei der Behörde (oder ihren Hilfsorganen) zu verweilen, die Beschränkung der Freiheit also (nur) die sekundäre Folge einer Anwesenheitspflicht ist (vgl. etwa VfSlg. 5280/1966, 5963/1969, 7298/1974, 8296/1978, 8327/1978, S. 403, 8879/1980). Insbesondere kann die mit einer Vernehmung einhergehende Ortsanwesenheit des Vernommenen einer Verhaftung nicht gleichgehalten werden (siehe zB VfSlg. 1808/1949, 3022/1956, 9917/1984, S. 49), (VfSlg. 12.017/1989).
Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde, mit dem darüber entschieden wird, ob eine Festnahme oder Anhaltung einer Person rechtmäßig war oder ist, verletzt das durch Art1 ff. des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit und durch Art5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit), wenn er gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt, wenn er in Anwendung eines verfassungswidrigen, insbesondere den genannten Verfassungsvorschriften widersprechenden Gesetzes, wenn er gesetzlos oder in denkunmöglicher Anwendung einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsgrundlage ergangen ist, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (VfSlg. 13708/1994, 13913/1997, 13934/1997, 14864/1997).
Von einem Eingriff in die persönliche Freiheit kann zwar im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann die Rede sein, wenn der Wille der Behörde primär auf eine solche Freiheitsbeschränkung gerichtet ist, nicht aber auch dann, wenn eine andere Maßnahme den Betroffenen dazu nötigt, längere Zeit bei der Behörde oder ihren Hilfsorganen zu verweilen, diese Beschränkung der Freiheit also (nur) die sekundäre Folge der Bewegungsbehinderung oder einer Anwesenheitspflicht ist (siehe etwa VfSlg. 5280/1966 zu einer Identitätsfeststellung durch Einsichtnahme in Personalausweise, VfSlg. 5570/1967 zur Vornahme eines Alkotests, VfSlg. 7298/1974 und 12792/1991 zu einer Personendurchsuchung, VfSlg. 8327/1978 zu einer - obgleich rechtswidrigen - erzwungenen Besichtigung eines Kraftfahrzeuges in einstündiger Dauer, VfSlg. 12017/1989 zu einer mehrstündigen Zollamtshandlung).
Der Verfassungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis, VfSlg. 15.372/1998 aus, dass unbestritten ist, dass die Polizeiorgane eine Festnahme nicht förmlich ausgesprochen haben. Die Amtshandlung, die der Anhaltung des Fahrzeuges und der Personendurchsuchung folgte, diente zwar nach den Feststellungen der belangten Behörde insbesondere der Feststellung des Sachverhaltes und der Überprüfung der Identität des Beschwerdeführers und seines Begleiters sowie der Zulassung des Kraftfahrzeuges. Diese Überprüfungen nahmen gewiss auch deswegen längere Zeit in Anspruch, weil der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Italien, mit einem in Wien auf eine dritte Person zugelassenen Kraftfahrzeug unterwegs war, weshalb auch zeitintensive Zentralanfragen durchgeführt wurden. Dennoch ist der belangten Behörde im Ergebnis ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen, wenn sie unter Würdigung der konkreten Ergebnisse des Einzelfalles hier zum Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer sei nicht in einer Festnahme gleichkommenden Weise in seiner persönlichen Freiheit beschränkt worden. Eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme (Art1 Abs2 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit) hat daher stattgefunden. Dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorgelegen wären, ist nicht ersichtlich. Es ist weit jenseits gesetzlicher Ermächtigung, was hier der UVS als "notwendig und sinnvoll" umschreibt.
Der zwangsweise Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle ist auf Fälle der Mitwirkung am Verfahren beschränkt. Solche Beschränkungen der Bewegungsfreiheit sind aber keine freiheitsbeschränkenden Maßnahmen iSd Art5 EMRK bzw. Art2 PersFrSchG 1988. Da das Verlassen der Erstaufnahmestelle zu anderen Zeiträumen gerechtfertigt ist, kann dies in rechtlich zulässiger Weise auch zu keiner Verhängung der Schubhaft führen (VfSlg. 17.340/2004).
Im Hinblick auf die in dieselbe Kerbe schlagende Judikatur des OGH, vom 29.2007, Zl. 13 Os 96/07b setzt ein nach §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus. Als solche sind Maßnahmen der staatlichen Gewalt zu verstehen, durch die jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird. Mit anderen Worten ist von einer Freiheitsentziehung dann auszugehen, wenn in die - durch das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) und Art 5 MRK garantierte - physische Bewegungsfreiheit des Menschen eingegriffen wird, wobei nicht jede Maßnahme hinreicht, sondern eine Freiheitsbeschränkung in der Bedeutung einer Festnahme oder Anhaltung, zumindest aber Internierung oder Konfinierung vorliegen muss, wie etwa die vorläufige Verwahrung, Beugehaft oder Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung. Davon zu unterscheiden sind Einschränkungen der - durch Art 2 4. ZPMRK garantierten - Freizügigkeit iSd Bewegungsfreiheit, wie gerichtlich angeordnete Auflagen (zB Verpflichtung zu termingebundener Meldung, Abnahme des Reisepasses). Diese können zwar Gegenstand einer Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz sein (§§ 179 Abs 5, 182 Abs 4, 190 Abs 2 StPO), werden aber - als weder für die Verhängung noch für die Aufrechterhaltung der Haft relevant - vom spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht erfasst (in diesem Sinne vgl. auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2 S 150; Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht 3, Grundrechte S 55 f).
Einschränkungen der Freizügigkeit, denen der bereits Enthaftete nach Maßgabe gerichtlich angeordneter Auflagen (zB Verpflichtung zu termingebundener Meldung, Abnahme des Reisepasses) ausgesetzt ist, werden daher als weder für die Verhängung noch für die Aufrechterhaltung der Haft relevant - nach der Intention auch des Österreichischen Gesetzgebers (vgl JAB 852 BlgNR 18. GP, abgedruckt in Hager/Holzweber, GRBG S 20) - vom spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht erfasst (12 Os 7/97 mwN).
Auch eine kurzfristige Anhaltung (von 45 Minuten) stellt eine Freiheitsentziehung dar, wenn der Betroffene unter Androhung von Gewalt am Verlassen eines Ortes gehindert wird. Der EGMR betonte wiederholt, dass Art 5 Abs 1 EMRK eine abschließende Liste der zulässigen Fälle der Freiheitsentziehung enthält, wobei diese Tatbestände restriktiv auszulegen sind. Die Anhaltung eines Strafgefangenen in einer psychiatrischen Anstalt oder im Gefängnis nach vollständiger Verbüßung der Strafhaft, weil er infolge seiner psychischen Störung eine besondere Gefahr darstellt, kann nicht als Freiheitsentzug nach einer Verurteilung iSd Art 5 Abs 1 lit a EMRK angesehen werden, weil diese weitere Anhaltung nicht im Strafurteil ausgesprochen wurde; sie könnte daher nur zulässig sein, wenn einer der weiteren Tatbestände des Art 5 Abs 1 EMRK verwirklicht ist, was im gegenständlichen Fall zu verneinen war. Die im deutschen Recht vorgesehene Anhaltung eines Verurteilten in Sicherungsverwahrung kann sich auf eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe stützen; wenn aber die im Strafurteil festgelegte Anhaltedauer abgelaufen ist und die weitere Anhaltung (nur mehr) darauf zurückzuführen ist, dass die Befristung nachträglich durch Änderung des Gesetzes abgeschafft wurde, kann sie sich nicht mehr auf das ursprüngliche Strafurteil und damit nicht auf Art 5 Abs 1 lit a EMRK stützen. Die Befürchtung weiterer Straftaten rechtfertigt auch nicht die Anhaltung nach Art 5 Abs 1 lit c EMRK. Auch die Zielsetzung, in Befolgung der Schutzpflicht nach Art 3 EMRK potenzielle Opfer vor einem mehrfach wegen Vergewaltigung verurteilten Straftäter zu schützen, vermag eine solche Anhaltung nicht zu rechtfertigen: Die Vertragsstaaten müssten ihrer Verpflichtung zu Schutzmaßnahmen in einer mit Art 5 EMRK vereinbaren Art und Weise nachkommen. Eine Freiheitsentziehung wegen Missachtung einer gerichtlichen Anordnung ist nach Art 5 Abs 1 lit b erster Fall EMRK unzulässig, wenn die betroffene Person keine Kenntnis von dieser Anordnung hatte und ihr daher nicht nachkommen konnte. Die gesetzliche Verpflichtung, sich bei einer Grenzkontrolle auszuweisen, ist eine ausreichend konkrete und spezifische Pflicht iSd Art 5 Abs 1 lit b zweiter Fall EMRK, die es erlaubt, zu ihrer Erzwingung die Festnahme einer Person vorzusehen. Art 5 Abs 1 lit c EMRK erlaubt nicht eine präventive Festnahme von Personen, die als gefährlich eingestuft werden, ohne dass ein konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegt. Art 5 Abs 1 lit f EMRK erlaubt die Anhaltung Fremder zum Zweck ihrer Ausweisung, aber auch im Zuge der Kontrolle ihrer Einreise; diese Kontrolle muss allerdings darauf gerichtet sein, die rechtswidrige Einreise zu verhindern, die Bedingungen der Anhaltung müssen ihrem Zweck entsprechen und die Anhaltedauer darf nicht unverhältnismäßig sein. Die Anhaltung wird rechtswidrig, wenn das Ausweisungsverfahren nicht mit der erforderlichen Sorgfalt betrieben wird. Der EGMR hat dazu festgehalten, dass die Anhaltung insb zulässig ist, wenn die sofortige Abschiebung unmöglich ist, um Dokumente aus dem Heimatstaat zu besorgen; wenn die Behörden sich aber mit unzureichenden Dokumenten zufriedengeben, die die Abschiebung nicht ermöglichen, und die Anhaltung einfach bis zur innerstaatlich zulässigen Höchstdauer fortsetzen, wird Art 5 EMRK verletzt. Die Anhaltung von asylwerbenden Kindern (wenn auch in Begleitung ihrer Mutter) in einem Anhaltezentrum in einem Flughafen, das keine ausreichende Ausstattung für die Unterbringung von Kindern aufweist, verletzt (auch) Art 5 EMRK. Als Konventionsverletzung wurde auch die Anhaltung einer HIV-positiven Frau gewertet, die stets alle Schritte zur Legalisierung ihres Aufenthalts gesetzt hat und wegen ihrer Erkrankung auch bei Beendigung der Haft - während der sich ihr Zustand verschlechtert hat - weiter medizinische Hilfe benötigt hätte. (EGMR Shimovolos, 21.6.2011, 30194/09 Rz 48ff):
Der Unterschied zwischen einer bloßen Beschränkung der Bewegungsfreiheit iSd Art 2 4. ZP und einer Freiheitsbeschränkung sei nur gradueller Natur; auch die Anhaltung in einer offenen Abteilung einer Krankenanstalt, von der aus die ungesicherten Teile der Krankenanstalt zugänglich sind, kann eine Freiheitsbeschränkung darstellen. Der EGMR bejahte das Vorliegen einer Freiheitsbeschränkung im konkreten Fall insb deshalb, weil das Verlassen der offenen Einrichtung immer Kontrollen und Einschränkungen unterlag, die Personaldokumente des Betroffenen von der Anstaltsleitung einbehalten wurden, die auch die Finanzen des Betroffenen verwaltete, die Dauer der Anhaltung nicht begrenzt war, der Betroffene der Anhaltung nie zugestimmt hatte und diesbezüglich auch nie angehört wurde. Das Urteil der Großen Kammer im Fall Austin betraf die Konfinierung ("Einkesselung") von Demonstranten durch die Polizei. Der EGMR hielt fest, dass die EMRK ein lebendiges Instrument sei, das im Lichte der jeweiligen Umstände auszulegen sei; es seien daher die modernen Kommunikationstechnologien zu berücksichtigen, die es in bislang ungekannter Weise ermöglichen, große Massen rasch und verdeckt zu mobilisieren. Art 5 EMRK dürfe nicht so interpretiert werden, dass er der Polizei ihre Arbeit unmöglich mache. Auch sei die EMRK in ihrer Gesamtheit ins Auge zu nehmen, also auch jene Bestimmungen, die zum Schutz von Menschen vor Gewalt verpflichten. Schließlich seien auch die Umstände maßgeblich, unter denen eine Maßnahme gesetzt werde; Angehörige der Öffentlichkeit seien oft einer Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit ausgesetzt, wie etwa bei Reisen mit Massenbeförderungsmitteln oder beim Besuch eines Fußballspiels. Solche üblichen Einschränkungen seien nicht als Freiheitsentziehungen zu qualifizieren, solange sie nach den Umständen unvermeidlich seien, zur Abwendung einer realen Gefahr einer Verletzung oder eines Schadens dienen und sie auf das Minimum des Erforderlichen beschränkt seien. Der EGMR verneinte aufgrund der Umstände des konkreten Falls das Vorliegen einer Freiheitsentziehung iSd Art 5 EMRK: Die Behörden mussten mit einer Zusammenkunft von etwa 500 bis 1.000 gewaltbereiten Personen rechnen, tatsächlich waren aber schon nach einer halben Stunde 1.500 Personen versammelt. Die Einkesselung war der einzige Weg, um Gewalt sowie das Risiko von Verletzungen und Sachbeschädigungen zu vermeiden, wobei es sich um die am wenigsten eingreifende und effektivste Maßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit handelte. Der Versuch der Polizei, die Menschen hinauszulassen, wurde durch gewaltbereite und unkooperative Personen behindert, weshalb die Auflösung mehrere Stunden dauerte. Man könne daher nicht sagen, dass die Betroffenen zu Beginn der Einkesselung ihrer Freiheit beraubt worden seien; da die Polizei sofort versuchte, eine kontrollierte Auflösung durchzuführen, mutierte die Maßnahme auch durch den Zeitablauf nicht zu einer Freiheitsentziehung. Im Übrigen betrafen die Urteile im Berichtszeitraum unterschiedlichste Fallkonstellationen: Das im UK bestehende System, wonach Strafgefangene nach Verbüßung einer vom Gericht festgesetzten Haftzeit auf unbestimmte Zeit weiter angehalten werden können, darf nicht zu willkürlichen Freiheitsentziehungen führen; erfolgt die weitere Anhaltung wegen des Risikos des Betroffenen für die öffentliche Sicherheit, müssen Rehabilitationsmaßnahmen erfolgen, die dieses Risiko vermindern. Jahrelange Verzögerungen wegen des Fehlens erforderlicher Ressourcen, was wiederum auf mangelhafte Planung zurückzuführen ist, führten aber zur Feststellung einer Konventionsverletzung. Die zwangsweise Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt betrachtet der EGMR als ultima ratio, die nur eingesetzt werden darf, wenn es keine weniger eingreifenden Mittel gibt, wenn dies für den Betroffenen einen wirklichen gesundheitlichen Vorteil bringt und ihm keine unverhältnismäßige Last auferlegt; einen Verstoß gegen Art 5 Abs 1 lit e EMRK sah der EGMR in einem Fall gegeben, in dem eine Person allein wegen der Weigerung, sich einer Spitalsbehandlung zu unterziehen, in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen wurde, obwohl sie geschäftsfähig war und der Einweisung widersprach. (FN 23) Eine Verletzung des Art 5 Abs 1 lit e EMRK erblickte der EGMR auch darin, dass die Verlängerung der Anhaltung einer Person in einer psychiatrischen Anstalt aufgrund der Entscheidung von Ärzten dieser Anstalt erfolgte, ohne dass es eine unabhängige Beurteilung durch einen anderen Psychiater gab und der Betroffene eine
Überprüfung dieser Entscheidung nicht veranlassen konnte. Die Situation wurde noch dadurch verschlimmert, dass mit der Anordnung der Anhaltung auch die zwangsweise Behandlung erlaubt war. Schließlich ist eine Anhaltung nach Art 5 Abs 1 lit e EMRK nur zulässig, wenn sie in einer zur Behandlung psychisch Kranker geeigneten Einrichtung erfolgt; die mehrjährige Anhaltung eines psychisch kranken Straftäters in einer Hafteinrichtung, die keine ausreichende Behandlungsmöglichkeit bot, verletzt diese Bestimmung.
Eine Anhaltung in Schubhaft ist nach Art 5 Abs 1 lit f EMRK nur zulässig, solange ein Verfahren zur Abschiebung betrieben wird; ist das nicht mehr der Fall, wird die Schubhaft rechtswidrig, auch wenn die Abschiebung deshalb nicht mehr betrieben wird, weil sie zu einem Verstoß gegen Art 3 EMRK führen würde. Eine nationale Regelung, wonach Personen, deren Abschiebung gerichtlich angeordnet wurde, ohne zeitliche Beschränkung angehalten werden dürfen, verstößt gegen Art 5 EMRK. Die Anhaltung von Kleinkindern in Schubhaft - wenn auch gemeinsam mit ihren Eltern - in einer für ihre Unterbringung nicht geeigneten Einrichtung verletzt nach Auffassung des EGMR nicht nur Art 3 EMRK, sondern auch Art 5 Abs 1 lit f EMRK.
Die Freiheitsentziehung iSd PersFrSchG und der MRK umfasst im Ergebnis sowohl die Verhaftung (Festnahme) als auch die Anhaltung; die Verhaftung (Festnahme) ist ein einmaliges Ereignis, welche sich in dem unmittelbaren Zugriff auf eine Person darstellt, sohin der Eintritt einer Freiheitsbeschränkung, der vom Willensakt eines Organs getragen wird. Dagegen stellt die Anhaltung die Fortdauer, die Aufrechterhaltung des einmal eingetretenen Zustands der Festgenommenheit dar; auch dieses Verhalten eines Organs (Menschen) muss von dessen Willen getragen sein.
Damit müssen jeweils zwei Elemente vorliegen, nämlich ein tatsächliches Verhalten und der Wille zur Freiheitsbeschränkung. Dieser Wille (durch den das bloße Verhalten erst zum normativen Akt, etwa zu einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird) kann nun einerseits ausdrücklich erklärt werden, etwa dadurch, dass jemand durch ein Organ "für verhaftet erklärt" wird; andererseits ist ein Verhalten eines Organs auch dann eine Freiheitsentziehung, wenn das Organ den Willen nicht ausdrücklich erklärt, dieser aber aus dem Verhalten des Organs erschlossen werden kann (vgl. Klaus Zeleny, Zur Festnahme allgemein und von "Schwarzfahrern" im Besonderen, ÖJZ 1995, S 560 ff, mwN). Dies geht auch aus der Rechtsprechung des VfGH (vgl. zB VfSlg. 8879/1980, 12.017/1989) hervor, der den Begriff der Verhaftung dahingehend umschreibt, dass eine solche dadurch gekennzeichnet ist, dass sie mit "physischen Mitteln in die Freiheit des einzelnen eingreift, indem persönliche Ortsveränderungen entweder überhaupt unterbunden oder auf bestimmte, nach allen Seiten hin begrenzte Örtlichkeiten oder Gebiete, die nicht verlassen werden dürfen, eingeschränkt werden; damit sind aber nicht nur solche Freiheitsbeschränkungen, die formell als "Verhaftung" verfügt werden, sondern überhaupt alle Amtshandlungen, die primär auf eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit gerichtet sind, erfasst (VfSlg. 2287/1952, 10.526/1985, 12.017/1989).
Wie aus den zitierten Bestimmungen, insbesondere gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG, sowie unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes eindeutig zu entnehmen ist, besteht in der angeführten Beschwerdesache, soweit sie die am 12.8.2015, 10.53 Uhr auf § 40 Abs. 2 BFA-VG gestützte Festnahme sowie am 12.8.2015, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 21.00 Uhr im PAZ Wels erfolgte behauptete Anhaltung betrifft, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Insoweit in einem auch die Vollziehung der Anhaltung in Beschwer gezogen wurde, wird auf untenstehende Ausführungen verwiesen.
Gemäß Artikel 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
Gemäß Art 1 Abs 2 leg cit darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
Gemäß Art 1 Abs 3 leg cit darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
Gemäß Art 1 Abs 4 leg cit ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.
Gemäß Art 2 Abs. 1 Z 7 leg cit darf die persönliche Freiheit, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 in der geltenden Fassung, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
3.2.1.1. Spezielle Rechtslage zur Festnahme
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).
In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
Das Bundesamt ist gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
3.2.1.2. Konkret zu behandelnde Festnahme
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass die bP zunächst gemäß 40 Abs. 2 Zif. 1 BFA-VG zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgenommen wurden. Dies kann sowohl den der Akten beiliegenden Anhalteprotokolle, in welchen der Festnahmegrund und die Zeit der Festnahme dokumentiert wurden, als auch der Beschwerdeschrift des von Beginn an anwesenden rechtsfreundlichen Vertreter entnommen werden. Dass die Beschwerdeführer entgegen den normierten Voraussetzungen der Ziffer 1 des § 40 Abs. 2 BFA-VG rechtmäßig aufhältig waren, wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung weder substantiiert dargelegt, noch behauptet.
Wie in der Beschwerdeschrift glaubwürdig dargetan, brachten die Beschwerdeführer im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung bei Organen der PI Landhaus in Linz einen Antrag auf internationalen Schutz ein und konnten die bP keinerlei für ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet notwendige Dokumente bzw. Aufenthaltsberechtigungstitel vorweisen und hielten sich somit zum Zeitpunkt der gegenständlichen Festnahme unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Demzufolge stützten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Festnahme am 12.8.2015 um 10.53 Uhr somit zu Recht auf die Bestimmung des § 40 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG und findet der durch die Organe vorgenommene Grundrechtseingriff darin seine rechtliche Deckung.
3.2.2.1. Rechtliche Grundlagen
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Dauer einer Anhaltung ist sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für die Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege zu fordern, dass die Einvernahme bzw. Freilassung des (während der Nacht) Verhafteten in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat (vgl VfSlg 9208/1981, Seite 70f, 9368/1982, Seite 327, 11146/1986, 113711/1987). Da es sich bei der Festnahme der Beschwerdeführer nach dem BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit in gleicher Intensität handelt wie bei Festnahmen nach dem VStG und der StPO, ist die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, in dem es ebenfalls um die Zulässigkeit einer der Schubhaft vorangegangenen Anhaltung ging, zur Beurteilung, ob ungerechtfertigte Verzögerungen vorliegen, auf die zu § 177 Abs 2 StPO ergangene Rechtsprechung verwiesen hat.
Im Detail hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, (Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde) Folgendes ausgeführt:
"Zunächst ist der Amtsbeschwerde darin beizupflichten, dass sich die nach § 39 Abs 3 und 5 FPG zulässige Dauer der Anhaltung nach der Systematik dieses Gesetzes, das für die Zeit nach der Festnahme bis zur Schubhaftverhängung keine andere Grundlage für die Anhaltung nennt und auch nicht von einer Pflicht zur Enthaftung eines Fremden, gegen den die Anordnung der Schubhaft gerechtfertigt ist, ausgeht, auf den Zeitraum von der Festnahme des Fremden (hier nach § 39 FPG) bis zur Verhängung der Schubhaft bezieht.
Selbst wenn für die Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides keine Erhebungen erforderlich gewesen sein sollten, macht dies die Anhaltung eines Fremden - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - jedenfalls nicht bereits unmittelbar mit seiner Vorführung vor den zuständigen Organwalter der Fremdenpolizeibehörde rechtswidrig. Es ist nämlich jedenfalls eine angemessene Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides nach § 76 Abs 3 FPG durch den zuständigen Sachbearbeiter einzuräumen. Um das Überschreiten eines hiefür angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, wäre aber das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig (vgl zu § 177 Abs 2 StPO etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1988, B 989/86 = VfSlg 11.781, sowie das hg Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl 96/01/1071; allgemein weiters K. Stöger in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 36 Rz 5 mwN.)."
In seinem Erkenntnis vom 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204, führte der Verwaltungsgerichtshof zu Einvernahmen vor der Nachtzeit und zu Verzögerungen in Bezug auf Dolmetscher aus:
"Gemäß § 39 Abs. 5 zweiter Satz FPG ist die Anhaltung eines Fremden, der nach § 39 Abs. 1 FPG festgenommen wurde, zwar bis zu 24 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - nicht anders als bei der 24-stündigen Frist des § 36 Abs. 1 VStG - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der Regel, was der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2000, VwSlg. 15.444/A, eine strafprozessuale Festnahme betreffend, ausgesprochen hat, nämlich dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2006/01/0182).
In Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, mag das ausnahmsweise anders zu beurteilen sein.
Solche Schwierigkeiten wurden hier von der belangten Behörde zwar festgestellt. Sie ergaben sich aber im Hinblick darauf, dass die Anforderung eines Dolmetschers erst nach Aufnahme des Beschwerdeführers in das PAZ Hernalser Gürtel um 21.21 Uhr und nach dem dann stattgefundenen "Aufnahmeprozedere" erfolgte. Angesichts der behördlichen Verpflichtung, die Haftdauer möglichst kurz zu halten, wäre die Kontaktaufnahme mit einem Dolmetscher indes bereits kurz nach der ausgesprochenen Festnahme des Beschwerdeführers geboten gewesen. Warum demgegenüber rund drei Stunden zugewartet wurde, ist nicht nachvollziehbar, zumal von vornherein auf der Hand lag, dass mit fortschreitender Tageszeit die Beiziehung eines Dolmetschers schwieriger zu bewerkstelligen sein werde. Insofern kann die Einschätzung der belangten Behörde, es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass seitens der Bundespolizeidirektion Wien nicht zügig vorgegangen worden wäre, nicht geteilt werden."
Auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.1988, B1321/87 ist nicht die Verpflichtung zur sofortigen Einvernahme eines Festgenommenen zu entnehmen, sondern eher das Gegenteil derselben ("... dass die Vernehmung eines Festgenommen nicht in allen Fällen kurz nach der Festnahme möglich sein wird"). Vielmehr werden von der Judikatur durchaus Umstände anerkannt, dass ein Festgenommener nicht bereits am gleichen Tag niederschriftlich einvernommen wird.
3.2.2.2. Dauer der Anhaltung im vorliegenden Fall
Wie bereits wiederholt festgestellt, wurden die Beschwerdeführer am 12.8.2015, 10.53 Uhr gemäß § 40 BFA-VG zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde festgenommen. Dabei ist es - wie bereits oben dargelegt - unbeachtlich, ob diese Festnahme konkret ausgesprochen wurde oder faktisch erfolgte. Jedenfalls wurde den beschwerdeführenden Parteien, wie in der Beschwerdeschrift glaubwürdig dargelegt und in der Beschwerdeverhandlung bestätigt, das Verlassen der PI Landhaus untersagt. Folglich wurden die Beschwerdeführer in die Supportstelle PAZ Wels verbracht, wo sie den glaubwürdigen Angaben des Zeugen in der Beschwerdeverhandlung zu Folge um 13.30 Uhr eintrafen. Insoweit eine Verbringung und länger als zwei Tage währende Unterbringung im PAZ Linz angesichts der desolaten baulichen Zustände nicht möglich bzw. zulässig ist und zudem keine geeigneten Zellen für eine Familienunterbringung bestehen, erweist es sich die grundsätzliche Verbringung der Beschwerdeführer ins PAZ Wels sowie der dafür benötigte Zeitaufwand aus ho. Sicht als zulässig bzw. nicht unverhältnismäßig. Die logistische Herausforderung für die, wenn auch nur temporäre, Unterbringung von Familien mit Kleinkindern zeigt auch der Umstand, dass über Nachforderung der Mitarbeiterin der rechtsfreundlichen Vertretung, Fr. Mag. XXXX , Rücksprache mit der zuerst geplanten Einrichtung in Ried gehalten wurde, die Beamten in Ried jedoch zu dem Entschluss gelangten, dass eine Unterbringung aufgrund der vorherrschenden Umstände in jenem Fall (der Vulnerabilität der Mandanten) nicht möglich ist (S 3 der Stellungnahme vom 22.9.2015 der rechtsfreundlichen Vertretung).
Nach erfolgter Überstellung wurden die Beschwerdeführer im Hinblick der erhobenen Maßnahmenbeschwerde am 12.8.2015 in der Zeit von etwa 13.00 Uhr bis 21.00 Uhr angehalten.
Unmittelbar nach dem Eintreffen der Beschwerdeführer wurden die notwendigen personenbezogenen Daten aufgenommen, die Beschwerdeführer im elektronischen Verwaltungssystem der Polizei BAKS und der integrierten Fremdenanwendung (IFA) erfasst sowie die volljährige Erstbeschwerdeführerin zwecks EURODAC-Abgleich daktyloskopiert. Darüber hinaus wurde für die verpflichtend vorzunehmende Niederschrift ein Dolmetscher verständigt und wurde auf ausdrücklichen Wunsch der Erstbeschwerdeführerin mit der Niederschrift bis zum Eintreffen der rechtsfreundlichen Vertretung zugewartet. Zudem erweist sich eine niederschriftliche Einvernahme ohne vorheriges Ergebnis des EURODAC-Abgleiches als nicht praktikabel, sind doch bei dieser Befragung auch Fragen hinsichtlich eines ggf. vorliegenden EURODAC Ergebnisses zu beachten. In der Zeit von 16.07 Uhr bis 16.30 Uhr wurde die Niederschrift angefertigt. Unmittelbar nach der niederschriftlichen Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin wurde um 16.34 Uhr eine elektronische Anfrage betreffend Prognoseentscheidung übermittelt.
Die Beantwortung der Prognoseentscheidung erging um 19.34 Uhr und wurde die Verzögerung seitens der belangten Behörde dahingehend plausibel begründet, dass an diesem Tag zwischen 10.56 Uhr und 22.50 Uhr insgesamt 56 Prognoseentscheidungen zu treffen waren, wobei im fraglichen Zeitraum von 16.40 Uhr bis 19.34 Uhr 16 Entscheidungen getroffen wurden. Angesichts des enormen Arbeitsanfalles vermag das erkennende Gericht keine unverhältnismäßige Verfahrensverzögerung und sohin Rechtswidrigkeit der Anhaltung der BF erkennen. Gegenteiliges ist weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurde dies durch die beschwerdeführenden Parteien substantiiert vorgebracht.
Ergänzend dazu führte der Zeuge über Nachfragen betreffend Arbeitsauslastung im PAZ Wels an, dass das PAZ Wels mit 7 Beamte laut Dienstplan, wobei infolge einer laufenden Schulung nur 6 Beamte effektiv Dienst im PAZ Wels versahen, besetzt war, wobei zwei Beamte ständig mit der Verwaltung im PAZ, wie etwa Aufnahmen, Versorgung, Entlassungen, Häftlingsbesuch von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr udgl., gebunden waren. 4 Beamte waren für die 26 im PAZ befindlichen Asylwerber, sowie die Aufnahme bzw. oben beschriebene Abarbeitung von 13 eingelieferten Asylwerber verantwortlich. Darüber hinaus wurden 6 Personen zwecks Überstellung an die EAST-West sowie zwei weitere Personen auf Weisung des BFA entlassen.
Insoweit der Zeuge am 21.10.2015 im Zuge der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, dass die Festnahme nach der Prognoseentscheidung (19.34 Uhr) aufgehoben wurde, so war festzustellen, dass dies zwar im Widerspruch zum Bericht vom 9.9.2015 steht, wenn darin ausgeführt wurde, dass die Anhaltung in der Supportstelle Wels von 13.00 Uhr bis 21.00 Uhr notwendig gewesen sei, jedoch wurde bereits in diesem Bericht festgehalten, dass es zu einer kurzen Verzögerung kam, da nicht sogleich ein Taxiunternehmen erreicht werden konnte, welches sich bereit erklärte, den Transport durchzuführen bzw. das kontaktierte Unternehmen einen überschaubaren Zeitraum als Vorlaufzeit benötigte. In der Beschwerdeverhandlung gab der unter Wahrheitspflicht vernommene Zeuge jedoch glaubwürdig an, dass die Festnahme nach der Prognoseentscheidung aufgehoben wurde und es den BF zu diesem Zeitpunkt frei gestanden wäre, das PAZ Wels zu verlassen. Wiederholend zum oben bezeichneten Bericht gab der Zeuge an, dass den BF angesichts der fortgeschrittenen Stunde bis zum Eintreffen des angeforderten Taxis weiterhin Unterkunft gewährt wurde. Über Nachfrage bestätigte der Zeuge, dass die Zellentür nach
19. 34 Uhr nicht mehr versperrt war. Die Beschwerdeführer traten den glaubwürdigen Ausführungen des Zeugen nicht entgegen.
Insoweit in der Beschwerdeschrift dargelegt wird, das die Unterbringung der Familie in der Zelle Nr. 17 des PAZ Wels unerträglich, menschenverachtend, freiheitsberaubend und einen schwerwiegenden Verstoß gegen die persönliche Freiheit darstellten würde, war festzustellen, dass sich weder aus der Aktenlage, noch der Beschwerdeverhandlung oder den durch die rechtsfreundliche Vertretung beigebrachten Schriftstücken eine für die Beschwerdeführer alternative adäquatere Unterkunftsmöglichkeit angesichts der insoweit derzeit sehr angespannten Situation ersehen lässt. Vielmehr wurde bei der Unterbringung der Familie darauf Bedacht genommen, dass diese Zelle mit Toiletten, Betten und fließenden Warm- und Kaltwasser versehen war und diese Räumlichkeit der Familie alleine zur Verfügung stand, um den Beschwerdeführern den Aufenthalt so angenehm wie möglich zu gestalten. Eine andere Möglichkeit der Unterbringung vermochte auch die Beschwerdevertretung nicht substantiiert vorzubringen. Ein Verzicht auf die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen der Festnahme und Anhaltung ohne die notwendigen einleitenden Verfahrensschritte des Verwaltungsverfahrens zu setzen erweist sich, insbesondere auch angesichts des Untertauchens und Nichtmitwirkens am weiteren Verwaltungsverfahren der Beschwerdeführer, als nicht zweckdienlich und bestätigt dies vielmehr die Notwendigkeit der getroffenen Maßnahmen. Zudem erscheint dem erkennenden Gericht, die BF1 und deren minderjährige Kinder ohne Unterbringung zu versorgen als nicht menschenwürdig.
Letzten Endes erweist sich auch das Vorbringen, die Zweitbeschwerdeführerin leide an Asthma, als nicht zielführend, ergab sich doch weder aus der Aktenlage, noch in der Beschwerdeverhandlung ein Behandlungsbedarf der BF2. Betreffend der Vollziehung der Anhaltung bzw. des Bedarfs der Beiziehung eines Arztes iSd. § 7 Anhalteordnung, BGBl II 128/1999 idgF. wird auf unten stehende Ausführungen verwiesen.
Grundsätzlich ist die Anhaltung im Rahmen einer Festnahme nach § 40 Abs 1 Z 2 und Z 3 und Abs 2 BFA-VG gemäß § 40 Abs 4 BFA-VG für einen Zeitraum bis zu 48 Stunden sowie im Falle des § 40 Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig.
Dennoch ist zu beachten, dass im Hinblick auf das Grundrecht auf Schutz der persönlichen Freizeit jede unnötige Verzögerung zu einer Verletzung des Grundrechts führt und in Anbetracht der geforderten Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer die Behörde die Verpflichtung trifft, auf eine möglichst kurze Anhaltung hinzuwirken.
In Bindung an die oben dargelegten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes war die Frage zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall Umstände fallbezogen vorlagen, die das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen belegten. Denn um das Überschreiten eines für die Vorbereitung und Erlassung eines Schubhaftbescheides durch den zuständigen Sachbearbeiter angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, ist nach höchstgerichtlicher Auffassung das Vorliegen solcher ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig.
Im vorliegenden Fall wurden - wie oben dargelegt - umfassende Verfahrensschritte durchgeführt bzw. war die Durchführung einzelner Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung des EURDODAC Abgleiches, Erstbefragung, Prognoseentscheidung udgl., bzw. die dafür notwendige temporäre Unterbringung von vulnerablen Personen im PI Landhaus und im PAZ Linz bzw. anderweitig nicht möglich.
Es ergibt sich für das erkennende Gericht kein Anhaltspunkt dafür, dass die belangte Behörde bzw. deren Organe die Festnahme nicht aussprechen hätten dürfen bzw. bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Anhaltung aufheben hätte müssen.
Es ist somit für das erkennende Gericht keine ungerechtfertigte Verzögerung ersichtlich und wurde eine solche von den Beschwerdeführern im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt bzw. traten diese dem Vorbringen der belangten Behörde und den Ausführungen des Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht hinreichend konkret entgegen.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes trafen die notwendigen Verfügungen und Veranlassungen, um den von den Beschwerdeführern eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz bzw. die dafür notwendigen einleitenden Verfahrensschritte abzuarbeiten und waren die Organe bemüht eine adäquate Unterkunft - trotz der diesbezüglich äußerst angespannten Situation und dem Umstand, dass auch minderjährige Kinder von den gesetzten Maßnahmen betroffen sind - für die notwendige Anhaltedauer zu verschaffen. Die Dauer der Anhaltung war letzten Endes, wie aus dem Akteninhalt ersichtlich bzw. im Zuge der Beschwerdeverhandlung ermittelt wurde nicht durch die belangte Behörde zu vertretenden organisatorischen Herausforderung des Verwaltungsaufwandes, der Verbringung der Beschwerdeführer sowie des Arbeitsaufwandes durch die im PAZ Wels eingesetzten Kräfte geschuldet.
3.2.3. §5 und § 7 BFA-VG lauten:
Bundesverwaltungsgericht
§ 7. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Landespolizeidirektionen
§ 5. Der Vollzug der Anhaltung eines Fremden gemäß § 76 FPG, § 5 VVG oder § 40 und der Abschiebung eines Fremden gemäß § 46 FPG sowie das zur Verfügung stellen und die Überwachung des gelinderen Mittels gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 und 2 FPG obliegt der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält. Für den Vollzug des Zwangsmittels der Haft gemäß § 5 VVG gelten §§ 78 und 79 FPG sinngemäß.
Laut ErläutRV Stammfassung (BGBl I 2012/87) wird damit klagestellt, dass Vollzugsaufgaben nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes fallen und ist die Intention dieser Bestimmung darin zu ersehen, dass zwischen der Anordnung der jeweiligen Maßnahme (obliegt dem Bundesamt) und deren Umsetzung (obliegt der LPD) zu unterscheiden ist. Ebenso halten die ErläutRV (BGBl I 2013/68) zu § 7 BFA-VG fest, dass zu Maßnahmen unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt gem. dem 7. und 8. Hauptstück dessen §§ 46 und 76 zählen. Da die Anhaltung selbst der LPD obliegt, sind faktische Amtshandlungen während des Schubhaftvollzuges (z.B. Durchsuchung bei Haftantritt) nicht von Abs. 1 Z. 3 erfasst.
Insoweit in der Beschwerdeschrift das Verabreichen von aufgerührtem Milchpulver, demzufolge fehlende Nahrung für die Kinder, und nicht die notwendige Vollmilch bzw. die Nichtbeiziehung eines Arztes, obwohl die Zweitbeschwerdeführerin an Asthma leidet und somit die Art und Weise der Unterbringung und damit einhergehenden Versorgung, also Mängel im Modus des Vollzuges darlegt, war festzustellen, dass diese gem. § 5 BFA-VG der Landespolizeidirektion obliegt. Gem. § 7 Abs. 1 Zif. 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vollzuges der Anhaltung obliegt - entgegen der vom Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 7.9.2015 sowie Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 22.9.2015 vertretenen Rechtsansicht - nicht der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes und war insofern spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.4. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Gemäß den Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG.
Zu der - mit Ausnahme von redaktionellen Anpassungen - dem Regelungsinhalt nach identen Kostenersatzregelung des § 79a Abs 2 und 3 AVG bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an die Unabhängigen Verwaltungssenate führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG geht von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wurde doch die dagegen erhobene Beschwerde zum Teil durch den UVS abgewiesen und nur zum Teil durch die vorliegende Entscheidung für rechtswidrig erklärt. Ein Kostenersatz findet in diesem Fall nicht statt, weil eine analoge Anwendung des § 50 VwGG nicht in Betracht kommt (Hinweis E vom 28.02.1997, 96/02/0481) und § 79a Abs 2 AVG nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden ist (Hinweis E vom 05.09.2002, Zl. 2001/02/0209)." (VwGH 31.01.2013, Zl 2008/04/0216). Es ist davon auszugehen, dass dies grundsätzlich auch für den Kostenersatzanspruch nach § 35 VwGVG gilt.
Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).
Bei der Festnahme und nachfolgenden Anhaltung handelt es sich um einen einzigen Verwaltungsakt (vgl. VwGH 25.3.2003, 2000/01/0419; ferner VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277). Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht (vgl. zu § 73 Abs. 1 FrG 1997 VwGH 27.3.2007, 2007/21/0032), handelt es sich auch bei der Verhängung der und Anhaltung in Schubhaft um keinen sachlich trenn- und unterscheidbaren Akt, zumal auch der Zweck der Amtshandlungen (Festnahme und Anhaltung vor der Erlassung des Schubhaftbescheides hatten im Verhältnis zur Inschubhaftnahme nur eine dienende Funktion: vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389 zum Verhältnis von Haus- und Personendurchsuchung) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (hier: Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Es ist sohin nur ein Verwaltungsakt angefochten.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da die Beschwerde abgewiesen wird, ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz.
Da die belangte Behörde als obsiegende Partei sowohl eine Aktenvorlage, als auch eine begründete Beschwerdevorlage (Schriftsatz) erstattet und sich an der - wie von den beschwerdeführenden Parteien ursprünglich beantragt - öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung beteiligt hat, war ihr sowohl Schriftsatz-, Vorlage- als auch der Verhandlungsaufwand zuzusprechen (insgesamt Euro 887,20).
Zu B):
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Der gegenständliche Fall zu Spruchpunkt I.-II. wirft keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - auf. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung in den genannten Spruchpunkten weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Darüber hinaus erweisen sich die hier zur Anwendung gelangten rechtlichen Bestimmungen als unmissverständlich.
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