W194 2013070-1•BVwG W194 2013070-1
W194 2013070-1Federal Administrative CourtNov 5, 2015
Direktwerbung, Einwilligung des Empfängers, Fahrlässigkeit,<br/>Geldstrafe, Glaubhaftmachung, Haftung, Kognitionsbefugnis, konkrete<br/>Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kontrollsystem,<br/>Prüfungsumfang, Sorgfaltspflicht, Strafbemessung, Ungehorsamsdelikt,<br/>Unrechtsgehalt, Verschulden, vorherige Einwilligung, Werbemail,<br/>Werbung
W194 2013070-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX als zur Vertretung der XXXX nach außen berufene Person gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24.09.2014, BMVIT-631.540/0551-III/FBW/2014, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 03.11.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG iVm § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 BGBl. I Nr. 102/2011 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 44/2014 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 360 Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.
III. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG haftet die XXXX für den dem Beschwerdeführer unter II. auferlegten Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte
Behörde betreffend den Beschwerdeführer:
"Sie sind Geschäftsführer der XXXX, somit deren außenvertretungsbefugtes Organ und gem § 9 Abs 1 VStG 1991 idgF verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher und haben daher dafür einzustehen, dass von Ihrem Unternehmen aus unter Nutzung der Absenderadresse XXXX drei E-Mails, somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für Ihr Haus und diverse Veranstaltungen in der Umgebung an Frau XXXX gesendet wurden, ohne dass diese eine Einwilligung zur Zusendung der Nachrichten erteilt hat und obwohl XXXXmittlerweile bereits vier Mal mittels E-Mail an XXXX (am 26.11.2012, 8:52 Uhr, 21.12.2012, 10:19 Uhr, 22.2.2013, 11:32 Uhr und 7.4.2014, 18:17 Uhr) weiteren Zusendungen Ihres Newsletters widersprochen hat. Die Zusendungen Ihres Unternehmens erfolgten zu folgenden Zeiten:
1. am 28.2.2014, 17:30 Uhr: XXXX| ...muß man hingehen...
2. am 7.4.2014, 17:58 Uhr: XXXX
3. am 18.7.2014, 13:06 Uhr: Einen XXXX exklusiv für Sie| ...kostenlos..."
Wegen Verstoßes gegen § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe pro E-Mail-Nachricht in der Höhe von je EUR 600 (Ersatzfreiheitsstrafe je 15 Stunden) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 180 Euro (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag daher 1.980 Euro. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde verfügt, dass die XXXX für die verhängten Strafen zur ungeteilten Hand hafte.
2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:
2.1. Mit Schreiben vom 05.08.2014 sei der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 18.08.2014 habe der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme erstattet, in welcher im Wesentlichen dargelegt worden sei, dass der Beschwerdeführer in permanenter Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmen "XXXX" und XXXX, die dort Mitarbeiterin sei, stehe. Die Beschwerden, dass E-Mails an die Empfängerin versendet worden seien, seien dem Beschwerdeführer nicht unbekannt, da diese ihrem Unmut darüber auch entsprechend Nachdruck verliehen habe. Da die XXXX XXXXals relativ neuer Betrieb (seit März 2012) am Markt operiere, seien die IT-Systeme sicherlich nicht perfekt und würden da und dort auch Fehler aufweisen. Genau dies scheine in diesem Fall passiert zu sein, da der Abmeldemechanismus offenbar nicht richtig funktioniert habe. Der Beschwerdeführer weise auf die An-/Abmeldeseite hin, die sicherstellen solle, dass hier nachvollziehbar E-Mails an Interessierte versendet werden würden und an Uninteressierte eben nicht. In Kenntnis dieses Fehlers hätten "wir" mit unseren IT-Verantwortlichen versucht, diesen Fehler zu finden und zu beheben. Was offenbar bis zum 18.07.2014 nicht gelungen sei. Vorsorglich hätte der Beschwerdeführer nun persönlich die Einträge der Empfängerin aus den Datenbanken gelöscht, so dass dies nicht mehr vorkommen könne. Der Beschwerdeführer möchte auch festhalten, dass er alles versucht habe, diese Fehler von vornherein zu vermeiden und er könne versichern, dass er bemüht sei, solche unangenehmen Zwischenfälle zu vermeiden.
2.2. Nach Auffassung der belangten Behörde sei der Tatbestand der angelasteten Übertretungen in objektiver Hinsicht erfüllt. Die Zusendung der verfahrensgegenständlichen E-Mails sei vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt worden. Dass es sich bei diesem E-Mail um elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung, nämlich um die Bewerbung der XXXX und diverser Veranstaltungen gehandelt habe, stehe fest und ergebe sich klar aus dem Inhalt der versendeten E-Mails. In seiner Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer auch zugegeben, dass ihm bekannt gewesen sei, dass die Empfängerin diese Zusendungen nicht gewünscht habe. Der belangten Behörde lägen zudem die im Spruch des Straferkenntnisses genannten E-Mails vor, mit denen die Empfängerin weiteren Zusendungen widersprochen habe. Es habe also für die drei Zusendungen keine Einwilligung vorgelegen.
2.3. Bei den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen handle es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 VStG, sodass bereits eine fahrlässige Tatbegehung für die Strafbarkeit ausreiche. Der Beschwerdeführer habe laut eigenen Angaben zusammen mit seinem IT-Verantwortlichen versucht herauszufinden, wieso die Empfängerin trotz erfolgter Abmeldungen weiterhin E-Mails von der XXXX bekommen habe. Dieser Fehler sei aber nicht zu finden gewesen. Zwischenzeitlich seien vom Beschwerdeführer manuell die Einträge der Empfängerin aus den Datenbanken gelöscht worden, sodass es nicht mehr zu weiteren Zusendungen kommen sollte. Bei der belangten Behörde lägen seit der Anzeige der Empfängerin vom 04.08.2014 keine weiteren Beschwerden vor. Es sei somit davon auszugehen, dass die manuelle Löschung der Daten der Empfängerin den gewünschten Erfolg erzielt habe und diese keine weiteren Werbe-E-Mails der XXXX mehr erhalten habe bzw. werde. In Anbetracht der bisherigen Historie sei nämlich davon auszugehen, dass eine weitere Zusendung umgehend der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden wäre. Daraus folge, dass durch die manuelle Löschung jene Maßnahme gesetzt worden sei, mit der den zahlreichen Ablehnungen weiterer E-Mails Folge getragen worden sei. Offenbar sei die Löschung durch den Beschwerdeführer auch ohne weiteres zu bewerkstelligen gewesen, sodass letztlich festzuhalten sei, dass diese Maßnahme spätestens nach der zweiten Ablehnung der Empfängerin zu setzen gewesen wäre. Es sei zuzugestehen, dass man sich einmal auf die Funktionstüchtigkeit eines IT-Systems verlasse und auf die entsprechende Funktionalität zur Löschung vertraue. Wenn jedoch weitere Ersuchen einer Person zur Einstellung von E-Mail-Zusendungen einlangen würden, so sei evident, dass das System nicht in der gewünschten Weise funktioniere.
Die Löschung der Daten, die laut der Angaben des Beschwerdeführers am oder nach dem 18.07.2014 von diesem persönlich vorgenommen worden sei, hätte daher schon im Dezember 2012 spätestens jedoch im Februar 2013 erfolgen müssen (nach der dritten Beschwerde der Empfängerin). Im Zweifelsfall wäre der gesamte Newsletterversand einzustellen gewesen, wenn weitere E-Mail-Zusendungen an die Empfängerin nicht ausgeschlossen werden hätten können. Dass der Beschwerdeführer trotz viermaliger Abbestellung des Newsletters erst nach dem 18.07.2014 geeignete Maßnahmen (manuelle Löschung) gesetzt bzw. in die Wege geleitet habe, die zur Einstellung der Zusendungen geführt hätten, sei als grobe Sorgfaltswidrigkeit von Seiten des Beschwerdeführers zu sehen. Wie lange ein Unternehmen auf dem Markt existent sei, habe bei der Beurteilung der an den Tag zu legenden Sorgfalt keine Auswirkungen. Dem Beschwerdeführer sei somit ein Verschulden in der Form von grober Fahrlässigkeit vorzuwerfen und habe dieser für die angelasteten Übertretungen auch in subjektiver Hinsicht einzustehen.
2.4. Bei der Bemessung der Strafe sei auf § 19 VStG Bedacht zu nehmen. Grundlage für die Bemessung der Strafe seien die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters seien entsprechende Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen, sofern diese nicht schon in der Strafdrohung ihren Niederschlag gefunden hätten. Das StGB sei dabei sinngemäß anzuwenden. Das Verschulden sei besonders zu berücksichtigen. Auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sowie auf allfällige Sorgepflichten sei Bedacht zu nehmen.
Die durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgüter seien die Privatsphäre natürlicher Personen sowie der Schutz vor Belästigungen durch unerbetene Nachrichten. Auch andere als natürliche Personen würden durch die verletzte Norm geschützt werden. Das rechtlich geschützte Interesse, keine unerbetenen Werbenachrichten zu erhalten, wenn diesen vorher nicht zugestimmt worden sei, sei durch die Übertretung nicht nur unerheblich verletzt worden, sodass der Unrechtsgehalt der Tat und die Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die unerbetene Nachricht nicht gering gewesen seien. Die belangte Behörde habe nicht festzustellen vermocht, dass die Einhaltung der verletzten Norm eines besonderen Sorgfaltsmaßstabs bedurft hätte oder dass die Begehung der Übertretung nur schwer zu vermeiden gewesen wäre. Das den Tatbestand verwirklichende Verhalten bleibe auch nicht erheblich hinter dem in der verletzten Bestimmung normierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, sodass ein Absehen von der Strafe und der Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Frage gekommen sei. Bei der Bemessung der Strafen sei auf das vorliegende Verschulden in der Form von grober Fahrlässigkeit abzustellen gewesen. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit und die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers zu werten gewesen. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen.
2.5. Zu seinen finanziellen Verhältnissen habe der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, weshalb diese von der belangten Behörde zu schätzen gewesen seien. Die verhängte Strafe von je EUR 600 würden rund 1,6 Prozent der Höchststrafe von EUR 37.000 entsprechen und seien somit in Anbetracht des Verschuldens am untersten Rand des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und entsprechend mild bemessen. In Hinblick auf die Verantwortung des Beschwerdeführers scheine aber die Strafhöhe ausreichend, um diesen von der Begehung weiterer Übertretungen dieser Art abzuhalten. Insgesamt würden sich die Strafen als tat- und schuldangemessen erweisen. Unter Zugrundelegung wenigstens durchschnittlicher finanzieller Verhältnisse seien diese auch keineswegs als überhöht anzusehen.
Jede einzelne E-Mail-Zusendung stelle eine eigenständige Übertretung nach dem TKG 2003 dar, sodass diese gemäß § 22 VStG separat zu bestrafen und die drei Strafen nebeneinander zu verhängen gewesen seien.
3. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche bei der belangten Behörde am 13.10.2014 einlangte, und stellte die Anträge, "1. das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu 2. die zu Punkt 1. bis 3. verhängten Strafen entsprechend zu verringern; 3. jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen".
3.1. Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Rechtfertigung vom 18.08.2014 die ihm vorgeworfenen Verfehlungen insofern zugegeben, als er ausgeführt habe, dass ihm die Beschwerden der Empfängerin nicht unbekannt seien und, dass der Beschwerdeführer seinen IT-Verantwortlichen ersucht habe, den Fehler zu finden und zu beheben und, dass schlussendlich durch "persönliche Löschung" die Daten der Empfängerin aus der Datenbank gelöscht worden seien. Die persönliche Löschung, wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung ausgeführt habe, bedeute, dass der gesamte Datensatz aus dem Gästeverzeichnis der XXXX manuell gelöscht habe werden müssen.
3.2. Wie der Beschwerdeführer ausgeführt habe, habe er umgehend, nachdem die Beschwerde der Empfängerin eingelangt sei, mit seinem IT-Spezialisten Kontakt aufgenommen und versucht, das Problem zu beheben. Nachdem dies nicht gelungen sei, habe der Beschwerdeführer am oder nach dem 18.07.2014, jedoch vor der Anzeige der Empfängerin am 04.08.2014, persönlich die Daten gelöscht, da es schlussendlich dem IT-Spezialisten nicht gelungen sei, das Problem bei gegenständlicher Adresse zu finden. Der Beschwerdeführer habe auf die Abmeldungen der Empfängerin reagiert, indem er seinem IT-Beauftragten den Auftrag erteilt habe, den Fehler im System zu finden, und habe dieser offenbar bis zum 18.07.2014 den Fehler nicht beheben können. Nachdem der Beschwerdeführer umgehend versucht habe, den Fehler zu beheben und im Übrigen bereits in seiner Rechtfertigung die vorgeworfenen Handlungen nicht bestritten habe, sondern vielmehr umfassend ein Geständnis abgelegt habe, wäre für den ersten Vorwurf nach § 21 VStG von der Strafe abzusehen und die Folgestrafen geringer zu bemessen gewesen, weil es aus spezialpräventiven Gründen nicht notwendig sei, höhere Strafen gegen den Beschwerdeführer zu verhängen, da das Problem zwischenzeitig behoben worden sei und es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu weiteren Werbesendungen ohne Einwilligung der Empfängerin kommen werde.
4. Mit hg. am 15.10.2014 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht. Unter einem wurde ausgeführt, dass die Abweisung der Beschwerde nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung beantragt werde.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2015 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde derXXXXals weitere Verfahrenspartei unter Hinweis auf § 9 Abs. 7 VStG zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen übermittelt.
6. Eine Stellungnahme der weiteren Verfahrenspartei langte nicht ein.
7. Am 03.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer (BF) und sein Rechtsvertreter (RV), die weitere Verfahrenspartei, ebenfalls vertreten durch den Rechtsvertreter, sowie ein Vertreter der belangten Behörde (BehV) erschienen. In der Verhandlung wurde insbesondere erörtert:
Der Beschwerdeführer bestätigte, dass die verfahrensgegenständlichen E-Mails in der im angefochtenen Straferkenntnis beschriebenen Form versendet worden seien. Er weise darauf hin, dass die Empfängerin in der Adresskartei seines Unternehmens vorhanden gewesen sei, da sie um Angebote angesucht habe. Ausdrücklich hielt der Beschwerdeführer fest: "Korrekt ist, dass sie sich vom Newsletter abgemeldet hat und diese Funktion hat nicht gegriffen. Das ist ein technisches Problem, auf das wir erst später draufgekommen sind. Das war auch der Grund, dass sie drei weitere Mails erhalten hatte. Wir waren zuvor nicht in der Lage, dieses technische Problem zu lösen."
Der Beschwerdeführer hielt fest, dass ihn das Strafausmaß dazu bewogen habe, die vorliegende Beschwerde zu erheben.
Auf die Frage - "In der Beschwerde wird darauf verwiesen, dass Sie "umgehend", nachdem die Beschwerde der Empfängerin eingelangt sei, mit Ihrem IT-Spezialisten Kontakt aufgenommen und versucht hätten, das Problem zu beheben. Dieses Problem habe dann "offenbar" bis zum 18.07.2014 nicht behoben werden können. Wann sind Sie mit diesem Auftrag an den IT-Spezialisten herangetreten?" - gab der Beschwerdeführer an, dass die Empfängerin "ein oder zwei Mal darauf hingewiesen" habe, dass sie sich abgemeldet habe. Als sie mit Nachdruck darauf hingewiesen habe, dass die Abmeldung immer noch nicht funktioniert habe, habe der Beschwerdeführer sich an den IT-Techniker gewendet. Er wisse nicht genau, wann dies gewesen sei.
Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass die Empfängerin am 26.11.2012, 21.12.2012, 22.02.2013 und 07.04.2014 Abmeldungen vom Newsletter übermittelt habe. "Ich kann es nicht sagen, wann sie sich abgemeldet hat. 2014 habe ich begonnen, mich technisch damit zu beschäftigen." Der Beschwerdeführer habe letztlich die E-Mail-Adresse im System gesucht und sie "persönlich" aus dem System gelöscht.
Bei den verfahrensgegenständlichen E-Mails handle es sich um Newsletter des Unternehmens des Beschwerdeführers, die ca. alle sechs bis acht Wochen versendet werden würden.
"Mittlerweile" kümmere sich der Beschwerdeführer selbst um den Versand der Newsletter. Im hier relevanten Zeitraum habe sich sein (externer) IT-Beauftragter darum gekümmert. In seinem Unternehmen gebe es keine eigene EDV-Abteilung.
Zum System der Abmeldung von Newslettern in seinem Unternehmen führte der Beschwerdeführer aus: "Mittlerweile haben wir das System umgestellt, alle E-Mails beinhalten die klassische Abmeldefunktion. Diese Adressen werden dann aus dem Versand ausgeschieden. Dann gibt es die Möglichkeit, eine E-Mail zu schreiben, dass man sich abmelden möchte. Diese Adressen werden dann händisch aus dem System gelöscht." Dh. die Abmeldung erfolge manuell oder über eine Abmeldedatenbank, wonach man sich über einen Link im Newsletter abmelde und automatisch in der Datenbank als "gesperrt" vermerkt werde.
Das System sei aufgrund des verfahrensgegenständlichen Falles umgestellt bzw. geändert worden. Es habe im System einen Programmierfehler - "konkret, dass auch inaktive E-Mail-Adressen im Newsletter-Verteiler aufgenommen worden sind" - gegeben, der durch den vorliegenden Fall sichtbar geworden sei. "Dieser Fehler war uns vorher nicht bewusst."
Vor der zuvor beschriebenen System-Umstellung seien Abmeldungen vom Newsletter "nur über eine E-Mail-Antwort" möglich gewesen. Dazu habe es - seit Beginn des Betriebes im März 2012 - eine Arbeitsanweisung gegeben, welche im vorliegenden Fall "nicht gegriffen" habe. "Die händische Abmeldung erfolgt so, dass ein User sich per E-Mail abmeldet. Diese
E-Mail landet in einem eigenen Ordner. Sie werden in den Ordner hineinverschoben. Nachdem der E-Mail-Versand erfolgt ist, aber spätestens bis zum nächsten Newsletter, werden diese E-Mails händisch im Verteiler als gesperrt vermerkt, konkret: diese E-Mail-Adresse wird mit einem Kennzeichen markiert: Hier kein Newsletter-Versand."
Auf die Frage des Vertreters der belangten Behörde, ob der Beschwerdeführer es sich erklären könne, warum die Abmeldungen der Empfängerin vom 26.11.2012, vom 21.12.2012 und vom 22.02.2013 nicht funktioniert hätten, gab dieser an: "Heute kann ich es mir erklären, damals nicht."
Der Beschwerdeführer führte weiters aus: "Der IT Spezialist hat mir zurückgemeldet, sie haben sowohl den Outlook-Datenbestand gelöscht als auch in unserem Reservierungssystem. Er hat mir das versichert. Trotzdem ist eine erneute E-Mail gekommen. Es wurde mir wiederholt versichert, die E-Mail-Adresse sei gelöscht. [...] Ich persönlich habe erst angefangen, mich 2014 darum zu kümmern. Davor habe ich den IT-Spezialisten aufgefordert."
Soweit die verfahrensgegenständlichen E-Mails in der Anrede an Herrn XXXX gerichtet worden seien, sei anzumerken, dass die Empfängerin für diesen Herrn eine Reservierung vorgenommen habe und ihre E-Mail-Adresse für die Buchungsbestätigung angegeben habe. Deswegen sei im System die E-Mail-Adresse der Empfängerin mit dem Namen XXXXverknüpft worden.
Der Beschwerdeführer verweise auf seine Unbescholtenheit und darauf, dass es seines Wissens keine weiteren Anzeigen gegeben habe. "Wir sind ein seriöses Haus, das als Betrieb im obersten Viersterne-Bereich positioniert ist. Es tut mir leid, dass das passiert ist. Es ist eine unangenehme Situation."
Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen führte der Beschwerdeführer an, dass als Selbständiger kein monatliches geregeltes Einkommen habe. Er beziehe derzeit kein Gehalt von seinem Unternehmen, habe aber aus privaten Wohnungen Mieteinkünfte, welche jedoch unter dem zu versteuernden Einkommen von ca. 11.000 Euro im Jahr lägen. Er sei verheiratet und seine Frau beziehe ein Einkommen. Er habe zwei Millionen Euro in sein Unternehmen investiert (als Darlehen) - hiervon erhalte er Rückzahlungen von 1.500 Euro monatlich (12 Mal im Jahr). Er habe keine gesetzlichen Sorgepflichten.
Im Rahmen ihrer Schlussausführungen (§ 47 Abs. 3 VwGVG) führten die Parteien aus:
"BehV: Aus Sicht der Behörde war schon im bisherigen Verfahren klar und wurde das auch heute bestätigt, dass sich die ganze Historie der Zusendungen schon seit 2012 erstreckt bis 2014. Trotz dreimaliger zeitlich knapp aufeinanderfolgender E-Mails der Anzeigerin, in denen sie um die Einstellung weiterer Zusendungen gebeten hat, hat sich der BF erst 2014 persönlich der Angelegenheit angenommen und nach eigenen Angaben erst dann das Problem tiefer analysiert. Vor diesem Hintergrund stellt die durch die Behörde ausgesprochene Bestrafung eine entsprechende tat und schuldangemessene Ahndung des Verhaltens dar. Es darf auch darauf verwiesen werden, dass entsprechende Erwägungen zum Verschulden im Straferkenntnis angestellt wurden. Es wurde mildernd der Umstand der Unbescholtenheit und der geständigen Verantwortung berücksichtigt. In Anbetracht der Höchststrafe von bis zu 37.000,-- Euro stellt eine Strafe von 600,-- Euro eine äußerst milde Bestrafung dar und ist am untersten Rand des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt, weshalb sich die Behörde entschieden gegen eine Herabsetzung der Strafe ausspricht. Abschließend sei erwähnt, dass laut Rechtsprechung des VwGH auch bei fehlendem Einkommen und Vermögenslosigkeit die Verhängung einer Strafe zulässig ist.
RV: Ich möchte kurz ausführen. Wie wir heute gehört haben, tut es dem BF leid, dass es passiert ist. Wie auch die Behörde in ihrem Straferkenntnis ausgeführt hat, war es im Betrieb meines Mandanten ein Einzelfall und ist es auch nach diesem Vorfall zu keinen weiteren derartigen Vorfällen oder Anzeigen gekommen. Was natürlich meinem Mandanten bzw. BF vorzuwerfen wäre, wäre ein gewisses Organisationsverschulden, das aber auch im Hinblick auf die Eröffnung im März 2012 und den damit einhergehenden Startproblemen und Startschwierigkeiten vernachlässigbar sein könnte. Noch kurz darauf hinweisen möchte ich auch noch, dass es bei den Newslettern eigentlich gar nicht um Selbstwerbung ging, sondern um Werbung für die Region XXXX. Obwohl es den Tatbestand trotzdem erfüllt, sollte darauf hingewiesen werden. Demnach würde zumindest teilweise eine Ermahnung oder eine Herabsetzung der Strafe angebracht sein, vor allem im Hinblick auf die Verantwortung meines Mandanten, spezialpräventiv eine höhere Strafe nicht notwendig wäre, um den BF von weiteren gleichgelagerten Übertretungen abzuhalten.
BF: Wie gesagt, für mich war die Höhe nicht nachvollziehbar. Mir war die Höhe der Strafdrohung nicht bekannt und auch nicht welche Maßnahmen dahinter stehen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist (seit 28.01.2005) selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der XXXX mit Sitz in XXXX). Diesem Unternehmen ist die E-Mail-Adresse XXXX zuzurechnen.
Am 28.02.2014 (Betreff: "XXXX | ... muß man hingehen ..."),
07.04. 2014 (Betreff: XXXX") und 18.07.2014 (Betreff: "Einen XXXX
exklusiv für Sie| ... kostenlos ...") wurden jeweils ausgehend von
dieser E-Mail-Adresse (insgesamt drei jeweils in der Anrede an XXXX adressierte) E-Mails an die E-Mail-Adresse XXXX ohne deren vorherige Einwilligung zugesendet.
Bei den verfahrensgegenständlichen drei E-Mails handelte es sich um Newsletter des Unternehmens des Beschwerdeführers, die ca. alle sechs bis acht Wochen versendet werden.
Mit E-Mails vom 26.11.2012, 21.12.2012, 22.02.2013 und 07.04.2014 (in Antwort auf die am selben Tag erhaltene verfahrensgegenständliche E-Mail) hatte die Empfängerin dem Unternehmen des Beschwerdeführers mitgeteilt, sie möchte vom E-Mail-Verteiler des Unternehmens gestrichen werden und keine weiteren Newsletter mehr erhalten.
Am 03.08.2014 teilte die Empfängerin dem Unternehmen des Beschwerdeführers (in Antwort auf die am 18.07.2014 erhaltene verfahrensgegenständliche E-Mail) mit, dass sie nunmehr eine entsprechende Anzeige bei der zuständigen Behörde einbringen werde.
Am 04.08.2014 übermittelte die Empfängerin betreffend die verfahrensgegenständlichen am 28.02.2014, 07.04.2014 und 18.07.2014 erhaltenen E-Mails eine Anzeige an die belangte Behörde.
Am 05.08.2014 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Rechtfertigung aufgefordert. Die dem Beschwerdeführer darin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen entsprechen dabei jenen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (vgl. I.1.).
1.2. Die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin (verknüpft mit dem Namen XXXX) war im IT-System des Unternehmens des Beschwerdeführers vorhanden, weil die Empfängerin für XXXX eine Reservierung in Auftrag gegeben und ihre E-Mail-Adresse für die Buchungsbestätigung eingetragen hatte.
Im Jahr 2014 hat der Beschwerdeführer begonnen, sich technisch mit dem Anliegen der Empfängerin zu beschäftigen. Davor hatte er seinen (externen) IT-Techniker mit der Löschung beauftragt gehabt.
Abmeldungen vom Newsletter wurden im Unternehmen des Beschwerdeführers im Zeitraum des Versandes der verfahrensgegenständlichen E-Mails manuell vorgenommen. Sobald Abmeldungen per E-Mail eingelangt sind, wurden diese Abmeldungen in einem eigenen Ordner gesammelt und hiernach die betreffenden E-Mail-Adressen händisch mit einem Sperrvermerk versehen. Aufgrund eines Programmierfehlers, der sich im Zuge des vorliegenden Falles gezeigt hat, wurden auch solcherart gesperrte E-Mail-Adressen in den Newsletter-Verteiler aufgenommen.
Die E-Mail-Adresse der Empfängerin wurde vom Beschwerdeführer nach dem 18.07.2014 aus dem gesamten IT-System seines Unternehmens gelöscht.
1.3. Das Abmelde-System vom Newsletter im Unternehmen des Beschwerdeführers wurde aufgrund des verfahrensgegenständlichen Falles umgestellt bzw. geändert. Die Abmeldung erfolgt manuell oder automatisch über eine Abmeldedatenbank.
1.4. Der Beschwerdeführer bezieht kein Gehalt von seinem Unternehmen, er erhält monatlich Rückzahlungen in der Höhe von 1.500 Euro aus einem Darlehen (von zwei Millionen Euro), welches er seinem Unternehmen gewährt hat. Er verfügt über Mieteinkünfte von unter 11.000 Euro im Jahr. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten.
2.1. Die Zu I.1.1. getroffenen Feststellungen können dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem offenen Firmenbuch entnommen werden und werden vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestritten.
Soweit festgestellt wurde, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen drei E-Mails um Newsletter des Unternehmens des Beschwerdeführers gehandelt habe, die ca. alle sechs bis acht Wochen versendet werden würden, beruht dies auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, welchem es gelungen ist einen glaubhaften Eindruck vor dem Bundesverwaltungsgericht zu hinterlassen.
2.2. Ebenfalls beruhen die unter II.1.2. bis II.1.4. getroffenen Feststellungen auf den schlüssigen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, welche letztlich in Einklang mit den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde zu bringen sind.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).
Gemäß § 113 Abs. 5a Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I. Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[...]"
Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, fest:
"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."
Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).
Zu Spruchpunkt A)
3.4. Die vorliegend relevanten Regelungen des TKG 2003 in den in Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses zitierten Fassungen lauten:
"Unerbetene Nachrichten
§ 107. (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
(1a) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.
(2) Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn
1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn
1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2005)
(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn
1. die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder
2. die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
3. der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder
4. keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht."
"Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 109. [...]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer
[...]
20. entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;
[...]"
3.5. § 107 TKG 2003 setzt Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) idF der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2009 um.
Erwägungsgrund 40 der Richtlinie 2002/58/EG lautet:
"(40) Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um die Teilnehmer gegen die Verletzung ihrer Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten für Zwecke der Direktwerbung, insbesondere durch automatische Anrufsysteme, Faxgeräte und elektronische Post, einschließlich SMS, zu schützen. Diese Formen von unerbetenen Werbenachrichten können zum einen relativ leicht und preiswert zu versenden sein und zum anderen eine Belastung und/oder einen Kostenaufwand für den Empfänger bedeuten. Darüber hinaus kann in einigen Fällen ihr Umfang auch Schwierigkeiten für die elektronischen Kommunikationsnetze und die Endgeräte verursachen. Bei solchen Formen unerbetener Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung ist es gerechtfertigt, zu verlangen, die Einwilligung der Empfänger einzuholen, bevor ihnen solche Nachrichten gesandt werden. Der Binnenmarkt verlangt einen harmonisierten Ansatz, damit für die Unternehmen und die Nutzer einfache, gemeinschaftsweite Regeln gelten."
In den Gesetzesmaterialien bei Erlassung des TKG 2003 (ErlRV 128 BlgNR 22. GP 20) wurde zum Begriff der Direktwerbung in § 107 Abs. 2 TKG 2003 festgehalten, dass dieser "im Sinne dieser Bestimmung [...] im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher weit zu interpretieren [ist]. Er erfasst jeden Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen wirbt oder dafür Argumente liefert." An diese Ausführungen anschließend haben der Oberste Gerichtshof - und - ihm folgend - der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass der Begriff der Direktwerbung weit auszulegen sei und darunter auch "jede Maßnahme [fällt], die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann [...]. Dabei hindert die Gestaltung als Newsletter oder Informationsmail die Qualifikation als Werbung nicht [...]" (vgl OGH 30.09.2009, 7 Ob 168/09w mwH, VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0198).
3.6. Im Beschwerdefall steht fest (II.1. und II.2.), dass die verfahrensgegenständlichen drei
E-Mails vom 28.02.2014, 07.04.2014 und 18.07.2014 ausgehend vom Unternehmen des Beschwerdeführers der Empfängerin zugesendet wurden, obwohl diese bereits am 26.11.2012, 21.12.2012, 22.02.2013 und neuerlich am 07.04.2014 gegenüber dem Unternehmen des Beschwerdeführers erklärt hatte, keine weiteren E-Mails bzw. Newsletter mehr erhalten zu wollen.
Dass die Zusendung der vorliegenden E-Mails ohne vorherige Einwilligung der Empfängerin erfolgt ist, steht insoweit fest.
Im Verfahren wurde ebenfalls nicht bestritten, dass die Zusendung der E-Mails "zu Zwecken der Direktwerbung" im Sinne des § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 erfolgt ist. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht im Lichte der zuvor getroffenen Ausführungen (II.3.5.) keinen Anlass, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in dieser Hinsicht in Zweifel zu ziehen.
Der objektive Tatbestand des § 107 Abs. 2 Z 1 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 ist damit erfüllt.
3.7. Zur subjektiven Tatseite hält bereits die belangte Behörde fest, dass es sich bei einer Übertretung nach § 107 Abs. 2 Z 1 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt (vgl. zB VwGH 24.05.2012, Zl. 2010/03/0056).
Bei Ungehorsamsdelikten ist das verantwortliche Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG strafbar, wenn es nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. In einem solchen Fall besteht gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Es ist daher Sache des verantwortlichen Organs, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf, und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 28.03.2014, Zl. 2014/02/0004). Es ist daher am Beschwerdeführer gelegen, alles seiner Entlastung Dienende vorzubringen, zB durch Darlegung eines Kontrollsystems in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des TKG 2003, um zu beweisen, dass ihn an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. zB VwGH 24.05.2012, Zl. 2010/03/0056, sowie VwGH 28.03.2014, Zl. 2014/02/0004). Damit ein Kontrollsystem den Beschuldigten von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß zu vermeiden (vgl. zB VwGH 17.06.2013, Zl. 2010/11/0079).
Die Darlegung eines funktionierenden Kontrollsystems gelingt dem Beschwerdeführer nicht. So steht fest, dass der Beschwerdeführer erst nach mehrfachen Abmeldungen der Empfängerin begonnen hat, sich ernsthaft mit der gewünschten Abmeldung vom Newsletter seines Unternehmens auseinanderzusetzen. Soweit er zunächst seinen IT-Techniker mit der Löschung beauftragt hat, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er die Einhaltung dieses Auftrages konkret überwacht oder nachkontrolliert hat. Hierbei muss auch darauf Bedacht genommen werden, dass drei Abmeldungen der Empfängerin bereits aus den Jahren 2012 und 2013 datieren und die verfahrensgegenständlichen E-Mails im Zeitraum Februar bis Juli 2014 versendet wurden. Und der Beschwerdeführer selbst räumt in der mündlichen Verhandlung ein "gewisses Organisationsverschulden" ein.
3.8. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der verhängten Strafe - 600 Euro je versendeter E-Mail-Nachricht - wendet, ist Folgendes zu erwägen:
§ 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:
"§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
§ 19 VStG unterscheidet zwischen objektiven (Abs. 1) und subjektiven (Abs. 2) Kriterien, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Während es bei Abs. 1 auf den objektiven Unrechtsgehalt der Tat ankommt, ist im Rahmen des Abs. 2 auf drei subjektive, dh. in der Person des Beschuldigten gelegene Umstände Bedacht zu nehmen. Soweit in subjektiver Hinsicht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, sind diese Umstände im Verfahren zu erheben. Verweigert der Beschuldigte die dafür notwendigen Angaben und können diese von Amts wegen nicht festgestellt werden, sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten letztlich zu schätzen (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Kommentar [2013] § 19 Rz 3, 7, 8 und 16 mwN).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde nicht verpflichtet, ohne entsprechendes Parteienvorbringen Ermittlungen über das allfällige Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen. Sie ist auch nicht verpflichtet, die für die Strafbemessung angestellten Erwägungen mit dem Beschuldigten zu erörtern, solange dieser nicht diesbezüglich konkrete Behauptungen aufgestellt oder Beweise angeboten hat (vgl. 23.02.1994, Zl. 93/09/0383).
3.8.1. In objektiver Hinsicht hat die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben, dass die durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgüter die Privatsphäre sowie der Schutz vor Belästigungen durch unerbetene Nachrichten sind. Ebenso kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass das rechtlich geschützte Interesse - keine unerbetenen Werbenachrichten ohne vorherige Einwilligung zu erhalten - durch die Übertretung nicht nur unerheblich verletzt worden ist, sodass der objektive Unrechtsgehalt der Tat und die Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die unerbetenen Nachrichten als nicht bloß gering einzustufen ist.
3.8.2. Zu den subjektiven Kriterien ist zu beachten: Die belangte Behörde hat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers gewertet und das Verschulden des Beschwerdeführers in der Form von grober Fahrlässigkeit gewürdigt.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag diesem Ergebnis - im Hinblick auf das Verschulden des Beschwerdeführers schon angesichts der unter II.3.7. getroffenen Erwägungen - nicht entgegenzutreten.
Bereits aus diesem Grund scheidet eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ("geringfügiges Verschulden") aus.
Soweit der Beschwerdeführer auf Startprobleme und Startschwierigkeiten in Bezug auf die Neueröffnung seines Unternehmens im März 2012 verweist, war auf dieses Argument schon insoweit nicht weiter einzugehen, als zwischen der Neueröffnung und der Zusendung der verfahrensgegenständlichen drei E-Mails (Februar bis Juli 2014) ein Zeitraum von rund bzw. mehr als zwei Jahren liegt.
Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass es aus spezialpräventiven Gründen nicht notwendig sei, höhere Strafen gegen ihn zu verhängen, da das Problem zwischenzeitig behoben worden sei und es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu weiteren Werbesendungen ohne Einwilligung der Empfängerin kommen werde, übersieht er, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die manuelle Löschung der Daten der Empfängerin den gewünschten Erfolg erzielt habe und diese keine weiteren Werbe-E-Mails mehr erhalten habe bzw. werde (I.2.3.), und in weiterer Folge eine allfällige Tatwiederholungsgefahr nicht spezifisch im Rahmen der Strafbemessung gewürdigt hat.
Zu den verhängten Strafen hat die belangte Behörde ausgeführt, dass diese mit je 600 Euro rund 1,6% der Höchststrafe von 37.000 Euro entsprechen würden, somit in Anbetracht des Verschuldens am untersten Rand des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und entsprechend mild bemessen seien.
Dieses Ergebnis ist auch unter Bedachtnahme auf die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Sorgepflichten des Beschwerdeführers (II.1.4.) nicht zu beanstanden.
Das Bundesverwaltungsgericht kann vor diesem Hintergrund eine Mangelhaftigkeit der Strafbemessung der belangten Behörde nicht erblicken.
3.9. Die Beschwerde war aus alledem als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt I.)
Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG (Spruchpunkt II.).
Die Entscheidung über die Haftung derXXXX welche vom Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeverfahren als Partei beigezogen wurde (I.5.), gründet sich auf § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG (Spruchpunkt III.).
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.