BVwG W150 1436865-1

W150 1436865-1Federal Administrative CourtNov 5, 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, unterstellte politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W150 1436865-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W150.1436865.1.00

Spruch

W150 1436865-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXX, geb. XXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXX07.2013, Zl. XXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXX05.2015, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, wurde nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet ohne gültiges Reisedokument betreten und stellte im Zuge der fremdenrechtlichen Einvernahme am XXX12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er sei am XXX1997 geboren. Afghanistan habe er vor ca. eineinhalb Jahren (sohin im Frühsommer 2011) verlassen und sei mit seinem eigenen afghanischen Reisepass in den Iran gereist, wo er sich ca. acht Monate lang aufgehalten habe. In der Folge sei er über die Türkei nach Griechenland gefahren und sei dort weitere fünf Monate geblieben, bis er unter Zuhilfenahme eines Schleppers nach Österreich gebracht worden sei.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Afghanistan nicht in Sicherheit gewesen sei und es dort viele Taliban gebe. Bei einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden.

1.3. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum bzw. zur behaupteten Minderjährigkeit veranlasste das Bundesasylamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring". Dem Untersuchungsergebnis vom XXX01.2013 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "GP 31, Schmeling 5" vorliegt (vgl. AS 61).

Am XXX02.2013 erfolgte die Ersteinvernahme des Beschwerdeführers unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari und in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzliche Vertretung, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher sehr gut sei und er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Seine bisherigen Angaben seien richtig und wahrheitsgemäß; allerdings sei sein Geburtsdatum nicht korrekt. Er habe sein Geburtsdatum nicht genau gewusst und habe daher "irgendein" Datum genannt. Dann habe er mit seinen Großeltern telefoniert, die ihm das Geburtsdatum "XXX1374" (= XXX1995) genannt hätten.

Der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der schiitischen Religionsgemeinschaft und der Volkgruppe der Said an.

Er habe zwar einen Reisepass besessen, der jedoch im Iran abgelaufen sei. Als er von den iranischen Behörden kontrolliert worden sei, sei er aus Angst abgeschoben zu werden, weggelaufen. Welches Geburtsdatum im Pass eingetragen gewesen sei, wisse er nicht. Er sei jedenfalls nicht als minderjährig eingetragen gewesen, da er als Minderjähriger keinen Pass bekommen hätte. Auf Vorhalt, sein Verhalten, sein äußeres Erscheinungsbild und die Röntgenuntersuchung seiner linken Hand würden auf Volljährigkeit hindeuten und sei daher beabsichtigt, ihn zur ärztlichen Altersuntersuchung zu laden, gab der Beschwerdeführer an, dazu sei er bereit.

In der Folge beauftragte das Bundesasylamt ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Thema "sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. Unterscheidung von Minder- vs. Volljährigkeit".

Das diesbezügliche Gutachten vom XXX2013 kommt aufgrund der eingeholten medizinischen Befunde (Anamnese, körperliche Untersuchung, Zahnstatus, Handröntgen, Schlüsselbein-CT) zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXX2013 ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 19,7 Jahren aufgewiesen habe und sohin sein spätestmögliches Geburtsdatum der "XXX" sei. Das vom Beschwerdeführer behauptete Lebensalter weiche um 2,5 Jahre vom festgestellten Mindestalter ab und sei mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar. Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers könne sohin ausgeschlossen werden.

1.4. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am XXX03.2013 in Anwesenheit seiner (vormaligen) gesetzlichen Vertretung sowie unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari vom Bundesasylamt einvernommen, wobei er zunächst angab, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut sei, er bis dato immer die Wahrheit gesagt habe und ihm seine Angaben rückübersetzt sowie richtig protokolliert worden seien.

Auf Vorhalt des Ergebnisses des medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage seiner Minder- bzw. Volljährigkeit gab der Beschwerdeführer an, dass er dies zur Kenntnis nehme. Er habe zwar eine Tazkira, könne sich diese jedoch nicht schicken lassen, da eine Kontaktaufnahme mit seinem Elternhaus nicht möglich sei. In der Folge stellte das Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung die Volljährigkeit des Beschwerdeführers und sein Geburtsdatum mit "XXX" fest (vgl. AS 121). Dies nahm der Beschwerdeführer zur Kenntnis; seine (ehemalige) gesetzliche Vertretung wollte hierzu nicht Stellung nehmen.

1.5. Am XXX04.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari vom Bundesasylamt einvernommen und gab dabei zunächst an, dass seine Muttersprache Dari und nicht Farsi sei. Bei der Erstbefragung habe er Dari und die Dolmetscherin Farsi gesprochen. Er habe sie jedoch verstanden, da die Sprachen sehr ähnlich seien. Er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Die Verständigung mit der Dolmetscherin sei sehr gut. Er habe immer die Wahrheit gesagt, jedoch sei ihm die Erstbefragung nicht rückübersetzt worden. Diese habe er nur deshalb mit seiner Unterschrift bestätigt, da die Dolmetscherin gesagt habe, er solle unterschreiben.

In Österreich habe er keine Verwandten und werde vom Staat unterstützt. Er besuche einmal pro Woche einen Deutschkurs und spiele in seiner Freizeit Fußball. Sonst sei er in seinem Zimmer. Österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern habe er nicht. Der Beschwerdeführer sei gesund und benötige keine Medikamente oder Therapien.

Er heiße XXX und sei in der Provinz XXX, im Distrikt XXX, im Dorf XXX geboren. Mit seinen Familienangehörigen könne er keinen Kontakt herstellen und könne sich daher auch seine Tazkira nicht schicken lassen. In Afghanistan habe er die Schule "XXX" sieben Klassen lang besucht. Seine Eltern, sein Bruder und drei Schwestern würden noch im Heimatdorf des Beschwerdeführers in seinem Elternhaus in XXX leben. Das Dorf XXX sei in mehrere kleinere Dörfer unterteilt und eines davon sei XXX. Sein Vater habe noch eine Schwester und zwei Brüder, die ebenfalls im Distrikt XXX in einem anderen Dorf leben würden. Seine Mutter habe zwei Brüder und zwei Schwestern. Auch diese würden im Distrikt XXX in wieder einem anderen Dorf leben. Er habe auch noch einen Großvater, der bei einem der Onkel lebe. In Afghanistan habe er zu den genannten Verwandten Kontakt gehabt. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet und habe auch keine Kinder.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer zur näheren Umgebung seines Heimatdorfes befragt und gab weiters an, dass seine Familie von den Einnahmen der Bewirtschaftung der eigenen Grundstücke gelebt habe. Der Beschwerdeführer sei zur Schule gegangen und habe seinen Vater in der Landwirtschaft unterstützt. 20 Tage lang habe er auch "im Distrikt" gearbeitet. Dort habe er vor der Schule für den Bezirkshauptmann des Distrikts Putzarbeiten verrichtet und Tee gekocht. Am Nachmittag sei er dann in der Schule gewesen. Zu dieser Arbeit sei er durch seinen Lehrer gekommen. Die Distriktbehörde habe jemanden gewollt, der nicht stehle, die Zimmer putze und in der Früh den Tee koche. Wann genau er dort gearbeitet habe, könne er nicht sagen, da im Dorf niemand Wert auf das Datum lege.

In Afghanistan sei er nicht Mitglied eines politischen Vereins, einer politischen Organisation oder einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Er sei niemals in Strafhaft gewesen und bestehe gegen ihn auch kein Haftbefehl.

Wann er zuletzt in seinem Heimatdorf aufhältig gewesen sei, wisse er nicht genau. Es sei ca. im dritten Monat 1390 (= Mai/Juni 2011) gewesen. Eine Woche später habe er Afghanistan verlassen. In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Angaben zur Ausreise bzw. zum Reiseweg.

Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm ein Beamter der Distriktbehörde Zeitschriften mitgegeben habe, die er in der Schule verteilen solle, damit diese von den Schülern gelesen würden. Zwei- oder dreimal habe er einen Stapel zum Verteilen bekommen. Dies seien Zeitschriften der ISAF gewesen, die in Englisch, Dari und Pashtu übersetzt worden seien. Dort seien Projekte der ISAF mit Fotos und Text aufgelistet gewesen. In der Schule, die der Beschwerdeführer besucht habe, seien größtenteils Pashtunen gewesen und gebe es in dem Gebiet auch viele Taliban. Die Schüler, die die Zeitschriften mitgenommen hätten, seien von den Taliban befragt worden, woher sie diese hätten bzw. ob diese in der Schule verteilt würden. Die Schüler hätten das verneint und gesagt, dass diese "ein Junge von der Distriktbehörde" mitnehme. Am 20. Tag als der Beschwerdeführer zur Arbeit gegangen sei, seien Taliban zu ihm nach Hause gekommen und hätten seien Vater nach ihm gefragt. Der Vater des Beschwerdeführer habe den Taliban nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer bei der Distriktbehörde sei. Die Taliban hätten gesagt, sie wüssten, dass der Beschwerdeführer in der Distriktbehörde spionieren würde und hätten seine Eltern geschlagen. Auf Ersuchen seiner Mutter sei der Sohn des Nachbarn zur Distriktbehörde gekommen und habe den Beschwerdeführer gewarnt, dass die Taliban nach ihm suchen würden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin große Angst bekommen und sei daher am Nachmittag mit einer Polizeistreife nach XXX gefahren. Dort habe er seinen Vater getroffen, der ihn zu einem Freund nach XXX geschickt habe. Nach ca. einer Woche habe ihn sein Vater angerufen und ihm gesagt, dass die Taliban nochmals bei ihm zu Hause und auch in der Schule nach ihm gesucht hätten. Sein Vater habe ihm gesagt, er solle die Heimat verlassen.

Die Zeitschriften, die er verteilt habe, würden "Saba" und "Rah-e Nejad" sowie jene vom ISAF "Komak wa Hamkari" heißen. In jenen Zeitschriften sei über die Hilfe von ISAF für Afghanistan und über die Arbeit der Regierung geschrieben worden. Ein Beamter der Distriktbehörde habe ihm diese Zeitschriften gegeben, da sie dort nicht mehr gebraucht worden seien und habe ihm gesagt, er solle sie in der Schule verteilen. Der Beschwerdeführer habe sich nichts dabei gedacht, als er die Zeitschriften verteilt habe. Er habe gedacht, es sei für die Anderen interessant, dies zu lesen. Es sei ihm nicht in den Sinn gekommen, dass "so etwas" passieren könne. Er habe auch nicht wisse können, dass die Taliban davon erführen. Persönlich habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu den Taliban gehabt; hätten sie ihn "erwischt", hätten sie ihn ja getötet. Die Taliban würden Schiiten als Ungläubige sehen und würden auch nur nach einem Grund suchen, sie zu töten.

Seine Schwestern seien nicht zur Schule gegangen; sein Bruder habe eine andere Schule als der Beschwerdeführer besucht. Der Beschwerdeführer habe sechs Jahre lang die Volksschule und danach ein Jahr lang das Gymnasium besucht. Mit der Polizeistreife sei er nach XXX gefahren, weil er Angst vor den Taliban gehabt und auch gewusst habe, dass die Polizei immer am Nachmittag nach XXX fahre. Er habe niemandem erzählt, dass ihn die Taliban suchen würden. Sein Vater habe die Taliban, die zu ihm nach Hause gekommen seien, nicht gekannt. Diese hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht und gemeint, dass er ausländische und politische Zeitschriften in der Schule verteile und spionieren würde. Warum die Taliban gedacht hätten, er würde spionieren, wisse er nicht. Die Taliban würden jedenfalls nicht wollen, dass sich die Leute weiterbilden.

Vor ca. vier Jahren habe es eine Gruppierung von Hazara gegeben, die gegen die Taliban gekämpft hätten. Nachdem deren Anführer vor drei Jahren getötet worden sei, gebe es diese Gruppe nicht mehr. Danach hätten Schiiten und Hazara noch mehr Probleme mit den Taliban gehabt. Hätten ihn die Taliban erwischt, hätten sie ihn 100%ig getötet. Die Behörden hätten ihm nicht helfen können, da die Taliban sehr mächtig seien. Er habe auch bei der Distriktbehörde nichts erzählt, da er gewusst habe, dass es nichts bringen würde.

Bei einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst, von den Taliban erwischt und entweder getötet oder gezwungen zu werden, gegen die Regierung zu kämpfen. Woanders in seinem Heimatland habe er niemanden, der sich um ihn sorgen würde. Er hätte keine Unterkunft und seine Familie habe nicht so viel Geld, dass sie ihn unterstützen könnte. Mit Erhebungen in seinem Heimatland sei er einverstanden.

Nach Erörterung auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das Bundesasylamt zu seiner Entscheidung gelangen werde, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich in Afghanistan vor allem in seiner Wohngegend auskenne. Dort werde jeden Tag mindestens eine Person von den Taliban getötet. Er wäre dort in Lebensgefahr und könnte woanders in Afghanistan ohne Anknüpfungspunkt nicht leben. Seit 30 Jahren herrsche in Afghanistan Krieg. Wegen des Krieges seien seine Eltern Analphabeten. Die Taliban würden nicht wollen, dass man sich bilde. Er sei aus einer solchen Situation und weil sein Leben in Gefahr gewesen sei, geflüchtet. In der Folge wurde der Beschwerdeführer noch ergänzend zu den örtlichen Gegebenheiten im Distrikt XXX befragt.

1.6. Im Auftrag des Bundesasylamtes übermittelte die Staatendokumentation eine Anfragebeantwortung vom XXX06.2013, der im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 bei der Distriktbehörde von XXX als Reinigungskraft gearbeitet habe. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person, zu seiner Familie und zu seinem Schulbesuch hätten verifiziert werden können. Nach Auskunft der Dorfbewohner habe die Familie ca. 20 Jahre im Dorf gewohnt und sei nunmehr verzogen. Der Beschwerdeführer habe Zeitungen und Magazine vom Distrikt XXX zur "Sultan Mahmood School" geliefert. Dies seien Zeitschriften wie "Rah-e Nejad", "Saba and Azadi" und "Komak wa Hamkari" gewesen, die von den ISAF Truppen veröffentlicht und überall in Afghanistan verteilt worden seien. Auch andere Personen hätten diese Zeitschriften ausgeliefert. Nachdem die Taliban deshalb eine allgemeine Morddrohung ausgesprochen hätten - die Drohung sei nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen, sondern habe alle Personen betroffen, die diese Zeitschriften verteilt hätten - sei Jeder vorsichtig geworden, da es unterwegs Taliban Checkpoints gebe.

Weiters ist diesem Bericht (in englischer Sprache) zu entnehmen, dass im Dorf XXX im Distrikt XXX in der Provinz XXX mehr als 80 Familien leben würden. Die befragten Dorfbewohner hätten die Identität des Beschwerdeführers bestätigt und berichtet, dass dieser Afghanistan vor ca. drei Jahren verlassen habe. Niemand wisse, wo sich der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder, die ebenfalls bereits weggezogen seien, aufhalten würden.

1.7. Am XXX07.2013 erfolgte unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, in welcher dieser zunächst angab, dass es ihm gut gehe. Seitdem er in Österreich sei, habe er keinen Kontakt zu seiner Familie. Seine Eltern würden nach wie vor im Dorf XXX im Distrikt XXX leben. Zuletzt hätten sie ihn angerufen als er noch in Griechenland gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe Afghanistan vor zwei Jahren, ca. im ersten oder im zweiten Monat 1390 (= März bis Mai 2011) verlassen. Die Taliban hätten im Jahr 1390 bei seinen Eltern nach ihm gesucht. Danach sei er nur noch ca. eine Woche in XXX bei einem Bekannten seines Vaters geblieben.

Auf Nachfrage zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er diese Zeitschriften alleine verteilt habe. Niemand außer ihm hätte diese in seiner Region verteilt. Auf Vorhalt des Rechercheergebnis (vgl. AS 321) gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, wer noch diese Zeitschriften verteilt habe. Er habe im Distrikt gearbeitet und habe man ihm dort gesagt, er könne die Zeitschriften in der Schule verteilen, damit die Schüler sie lesen könnten. Auf Vorhalt, die Taliban hätten allgemeine Morddrohungen ausgesprochen, die nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen seien, brachte er vor, davon habe er nichts gewusst. Er habe nicht gewusst, dass die Taliban jemanden bedrohen würden, der "solche Sachen" verteile. Von anderen wisse er nicht, wo sie die Zeitschriften erhalten und wo sie sie verteilt hätten. Auf weiteren Vorhalt des Ermittlungsergebnisses (vgl. AS 323) gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, wohin seine Familie gegangen sei. Er könne sich auch nicht genau daran erinnern, wann er Afghanistan verlassen habe. Es sei Anfang 1390 gewesen. Die Behauptung, es sei vor drei Jahren gewesen, stimme nicht.

Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban. Wenn die Taliban jemanden mitnehmen würden, würden sie diesen zu einem Selbstmordattentäter machen oder man müsse kämpfen. Zuvor sei er niemals von den Taliban aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Wenn sie nicht vorhätten, ihn mitzunehmen, wieso hätten sie dann nach ihm gesucht? Es sei zwar ein Teil der Recherchen über ihn richtig; es stimme aber nicht, dass er vor drei Jahren Afghanistan verlassen habe. Vor seiner Ausreise sei seine Familie noch dort aufhältig gewesen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom XXX07.2013, Zl. XXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer den Namen XXX führe, afghanischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der Volksgruppe der Said sowie schiitischen Glaubens sei. Nicht festgestellt werden könne, dass er minderjährig sei. Zuletzt habe er in der Provinz XXX, im Distrikt XXX, im Dorf XXX in XXX gemeinsam mit seiner Familie in einem familieneigenen Haus gelebt. Er habe die XXXSchule besucht, seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen und zuletzt als Reinigungskraft bei der Distriktbehörde gearbeitet. Er sei gesund und arbeitsfähig. Dass der Beschwerdeführer die XXX besucht, bei der Distriktbehörde in XXX als Reinigungskraft gearbeitet, er von seiner Arbeitsstelle Zeitschriften mitgenommen und an seiner Schule verteilt habe, sei glaubwürdig und könne als Sachverhalt festgestellt werden. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei oder eine solche für die Zukunft zu befürchten hätte. Unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. In Afghanistan bestehe nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass jeder, er dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder einer derartige humanitäre Katastrophe herrsche, dass das Überleben sämtlicher Personen dort mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Es habe zudem nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre, da er in Afghanistan über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfüge. Vom Beschwerdeführer könne die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Es sei ihm zumutbar, in Afghanistan einer Arbeit nachzugehen und sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine nennenswerten sozialen und familiären Kontakte. In seinem Fall habe mit der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben festgestellt werden können.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 25 bis 61 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Identität, Staatsangehörigkeit, Herkunft, Gesundheitszustand etc.) auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren beruhen würden. Auch aufgrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sei davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person stimmen würden. Für die Annahme der Minderjährigkeit seiner Person würden hingegen keine Anhaltspunkte bestehen, insbesondere habe er dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten können. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes beruhe der positiv festgestellte Sachverhalt - Schulbesuch, Tätigkeit als Reinigungskraft bei der Distriktbehörde und Verteilen der Zeitschriften unter den Mitschülern - auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Aus der Anfragebeantwortung ergebe sich allerdings auch eindeutig, dass solche Zeitschriften nicht nur vom Beschwerdeführer, sondern auch von anderen Personen verteilt worden seien und es diesbezüglich zu allgemeinen Drohungen seitens der Taliban gekommen sei. Diese Drohungen seien nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet und erscheine sein Vorbringen, die Taliban hätten sein Elternhaus aufgesucht und nach ihm gesucht bzw. ihn der Spionage verdächtigt, schon aus diesem Grund nicht glaubhaft. Auch würden sich die Angaben des Beschwerdeführers zum Ausreisezeitpunkt nicht mit dem Erhebungsergebnis decken. Darüber hinaus sei festzustellen, dass seine Angaben bezüglich der Taliban sehr vage, allgemein und spekulativ gewesen seien. Betreffend das Vorbringen, vor vier Jahren habe eine Gruppe Hazara gegen die Taliban gekämpft, deren Anführer vor drei Jahren getötet worden sei, sei kein direkter Zusammenhang mit der Flucht des Beschwerdeführers hergestellt worden. Offenbar habe der Beschwerdeführer auch unwahre Angaben zu seinem Alter getätigt, was für die Behörde die Unglaubwürdigkeit seiner Person verstärke. Betreffend die Feststellung seiner Situation im Fall der Rückkehr werde ausgeführt, dass sich keine Hinweise ergeben hätten, dass er jemals konkret Schwierigkeiten mit der Polizei oder mit Behörden gehabt habe, sodass im Fall der Rückkehr mit keinen behördlichen Sanktionen zu rechnen sei. Auch wenn seine Eltern das Heimatdorf bereits verlassen hätten, verfüge er in Afghanistan über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Letztlich ergebe sich, dass der Beschwerdeführer außerhalb seines Herkunftsortes in Afghanistan eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative habe. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen, jungen und gesunden Mann, der über Schulbildung verfüge. Es sei ihm zumutbar, einer Arbeit nachzugehen und würde er sohin nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten. Die Feststellungen zu Afghanistan basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, jene zu seinen Privat- und Familienleben hätten sich aus seinen Einvernahmen ergeben.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK nicht habe glaubhaft machen können. Bei hypothetischer Annahme der Richtigkeit seiner Angaben sei festzuhalten, dass für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden hätte. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse sei es ihm möglich und zumutbar, sich z.B. in XXX niederzulassen und sich allenfalls mit Unterstützung seiner Familie dort ein Leben aufzubauen. Für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Hazara bzw. Schiiten durch Taliban fehle es an der erforderlichen Verfolgungsdichte. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass sich aus der allgemeinen Lage im Heimatland alleine keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ergeben habe. Zwar sei die Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion angespannt, jedoch sei ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zuzumuten. Insbesondere sei die Sicherheitslage in XXX unverändert stabil und deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Es habe im gesamten Verfahren nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sei mit den örtlichen Gegebenheiten in Afghanistan vertraut und verfüge darüber hinaus über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Letztlich wurde mit näherer Begründung zu Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Ausweisung gerechtfertigt sei. Es hätten keine Hinweise gefunden werden können, die den Schluss zugelassen hätten, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom XXX07.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 25.07.2013 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid unvollständig und teilweise unrichtig seien. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über die Sicherheitslage beinhalten, jedoch habe es die Behörde gänzlich unterlassen, sich näher mit der drohenden Gefahr durch die Taliban sowie mit der Sicherheitslage in der Provinz XXX auseinanderzusetzen. Der Feststellung, die afghanische Regierung kontrolliere die meisten afghanischen Städte mit Ausnahme von Kandahar, müsse entgegengetreten werden. Unter Zitierung aus einer Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde ausgeführt, dass in dieser erkannt worden sei, dass die Regierung keine Kontrolle und keinen Einfluss über lokale Machthaber habe und die Sicherheit der Bevölkerung nicht einmal in XXX gewährleisten könne. Ferner wurde unter Verweis auf weitere Länderberichte vorgebracht, dass die Taliban nach wie vor eine starke Machtposition hätten und die Scharia Gesetzgebung anwenden würden, wodurch der Zivilbevölkerung harte Strafen und Unterdrückung drohe. Die Taliban seien in der Provinz XXX sehr aktiv und sei XXX einer jener Landesteile, der zu einem großen Teil von den Taliban überwacht werde, was für Personen, die vor den Taliban flüchten würden, keine Alternative biete. Die Taliban würden die stärkste Gruppe von Aufständischen in der Provinz XXX bilden und würden dort (unter anderen) auch den Distrikt XXX beinahe vollständig kontrollieren. Auch der Umstand, für die ISAF gearbeitet oder mit ihr in Verbindung gebracht zu werden, sei ein Indiz für die Verfolgung durch die Taliban. In einem Bericht werde auch festgehalten, dass wenn der Verdacht bestehe, dass Personen für den ISAF spioniert hätten bzw. dessen verdächtigt würden, diese exekutiert würden.

Wenn dem Beschwerdeführer beweiswürdigend angelastet werde, dass die Taliban eine allgemeine Morddrohung gegen alle, die die Literatur des ISAF verteilt hätten, ausgesprochen hätten, sei nicht ersichtlich, wie dies eine konkrete Drohung gegen die Person des Beschwerdeführers ausschließe. Dies sei nicht ersichtlich und könne nur als Spekulation gewertet werden. Die Informationen des Beschwerdeführers über die Drohungen würden sich auf die Aussagen seiner Eltern beziehen. Betreffend Widersprüche bei Datumsangaben gebe er an, dass in Afghanistan ein anderer Kalender benutzt werde und dort auch Daten keine große Rolle spielen würden. Er könne mit Zeitangaben nicht gut umgehen, habe jedoch auf Nachfrage erfahren, dass seine Ausreise wohl Anfang 1390 gewesen sein müsse. Es stimme nicht, dass seine Aussagen über die Verfolgung seitens der Taliban vage und spekulativ gewesen seien. Er habe stets auf die gestellten Fragen wahrheitsgemäß geantwortet. Wenn die Behörde Zweifel gehabt und keine Zusatzfragen gestellt habe, habe sie ihre Ermittlungspflicht verletzt. Er könne nicht mehr über die Situation als die Taliban nach ihm gefragt hätten, sagen, da er diese nicht selbst miterlebt habe. Er sei geflüchtet, weil ihm seine Eltern von der Bedrohung erzählt hätten. Man höre und sehe genug um zu wissen, dass die Taliban vor Morden nicht zurückschrecken würden und dadurch, dass sie nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten, werde deutlich, dass sie ihn töten oder zwangsrekrutieren hätten wollen. Sein Geburtsdatum habe er sofort korrigiert, was ein starkes Indiz dafür sei, dass der Beschwerdeführer den Willen gehabt habe, die Wahrheit anzugeben.

Es sei dem Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Sicherheitsrisikos nicht möglich, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, da der staatliche Schutz in Afghanistan nicht funktioniere. Eine Einzelfallanalyse ergebe, dass der Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen könne, da er ohne familiäres und soziales Netzwerk in Afghanistan sei. Daher wäre auch eine Ansiedlung in XXX oder anderen großen Städten nicht zumutbar. In einem aktuellen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe werde ausgeführt, dass es den Taliban mittlerweile möglich sei, Personen überall ausfindig zu machen. Laut UNHCR bestehe für von diesen Gruppierungen verfolgte Personen keine interne Fluchtalternative. Dem Beschwerdeführer drohe in Afghanistan Verfolgung von Seiten der Taliban aufgrund seiner vermeintlichen religiösen und politischen Gesinnung.

Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht bestehe, wäre im vorliegenden Fall zumindest der aus dem Refoulement-Verbot abzuleitende Schutz zu gewähren gewesen. Die Behörde habe es unterlassen, sich bei der Prüfung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf die Gefährdungslage von Personen ohne familiäres und soziales Netzwerk zu beziehen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zur Auffassung gelangt sei, dass der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehren könne und dort keiner Bedrohung seiner körperlichen Unversehrtheit oder seines Lebens ausgesetzt sei. Unter Verweis auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass für ihn aufgrund des fehlenden Rückhaltes in Afghanistan eine reale und ernsthafte Gefahr bestehe, in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden. Es hätte ihm daher der subsidiäre Schutz gewährt werden müssen. Ferner sei er seit seiner Einreise in Österreich um Integration bemüht und habe die deutsche Sprache schon sehr gut gelernt.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2014, Zl. W150 1436865-1/5E, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz AsylG eingestellt, da der Beschwerdeführer von seiner letzten bekannten Adresse am 29.10.2013 abgemeldet worden war und keine aktuelle Meldung vorlag.

Am XXX02.2014 wurde der Beschwerdeführer auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO von Deutschland nach Österreich zur Durchführung seines Asylverfahrens überstellt.

Aufgrund seines Antrages vom 05.03.2014 (samt Vorlage des aktuellen Auszugs aus dem Zentralen Melderegister) wurde das mit Beschluss vom 18.02.2014 eingestellte Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts Zl. W 150 1436865-1/8Z, vom 24.03.2014, gemäß § 24 AsylG fortgesetzt.

5. Mit Urkundenvorlagen vom 26.06.2014 und vom 09.02.2015 legte der Beschwerdeführer ohne weiteres Vorbringen nachstehende Unterlagen vor:

  • Unterstützungsschreiben seiner Deutschtrainerin vom 24.06.2014;

  • Teilnahmebestätigung "Deutschkurs" vom 24.06.2014 sowie

  • Unterstützungsschreiben eines Mitbewohners vom 09.02.2015.

6. Am XXX05.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari statt, an der der Beschwerdeführer und sein nunmehriger rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen und keine Medikamente nehme. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara - nämlich der Untergruppe der Said - an. Er stamme aus dem Dorf XXX im Distrikt XXX, wo er in seinem Elternhaus gelebt habe. Das Dorf XXX würde sich im Gebiet XXX befinden. In Afghanistan sei er zur Schule gegangen und habe seinem Vater gelegentlich bei dessen landwirtschaftlichen Tätigkeiten geholfen. Seitdem der Beschwerdeführer in Österreich sei, habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen. Daher wisse er nicht, ob sich seine Eltern, sein Bruder und seine drei Schwestern noch in Afghanistan befinden würden.

Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass er von den Taliban bedroht worden sei, weil er Zeitschriften von ISAF und SABA-Magazine sowie ein Magazin namens Reinejat (auch: Rah-e Nejad; vgl. AS 163) in die Schule mitgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe 20 Tage lang in einem Bürokomplex mitten im Markt von XXX als Küchen- und Putzhilfe gearbeitet, wo diese Magazine zur freien Entnahme im Büro gewesen seien. Irgendwann hätten ihm die Beamten gesagt, dass er die Magazine mitnehmen und in der Schule austeilen könne. Das habe der Beschwerdeführer in der Folge auch getan. Diese 20 Tage habe der Beschwerdeführer vormittags gearbeitet und sei am Nachmittag zur Schule gegangen. Die Magazine seien in der Größe A4 gewesen und hätten ca. 15 bis 20 Seiten gehabt, sodass sie der Beschwerdeführer in seinem Rucksack transportieren habe können. Diese Zeitschriften habe er mehrmals mitgenommen und in der Schule verteilt. Dass dies gefährlich sein könne, habe ihm niemand gesagt. In XXX würden die Taliban alles kontrollieren. Beispielsweise würden sie den Leuten verbieten, fernzusehen und hätten den Schülern gesagt, dass sie den Koran studieren sollten. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie sie davon erfahren hätten, dass er die Magazine in der Schule austeile. Er vermute, sie hätten bei einem Mitschüler ein Magazin gefunden und dieser habe den Namen des Beschwerdeführers verraten. Als der Beschwerdeführer arbeiten gewesen sei, seien die Taliban in sein Elternhaus gekommen und hätten seine Eltern gefragt, warum er diese Magazine in der Schule verteile, wo er diese Magazine herhabe und wieso er in diesem Bürokomplex arbeiten würde. Seine Eltern hätten das alles bestritten und seien von den Taliban verprügelt worden. Nachdem die Taliban weggegangen seien, habe die Mutter des Beschwerdeführers den Sohn der Nachbarn zu ihm geschickt und ihm ausrichten lassen, dass die Taliban nach ihm suchen würden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer nach XXX gefahren, wo er am nächsten Tag seinen Vater getroffen habe, der ihn nach XXX geschickt habe, wo er ca. eine Woche lang geblieben sei. Während dieser Zeit seien die Taliban noch zweimal zum Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen. Daraufhin habe sein Vater gesagt, er solle in den Iran fliehen. In der Folge habe er sich ca. acht Monate lang im Iran aufgehalten und sei dann weiter über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sechs Monate in Athen gelebt habe, bevor er schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden sei.

In Österreich besuche der Beschwerdeführer einen Deutschkurs, spiele Fußball und betreibe weiteren Sport. Er gehe oft spazieren und habe Kontakt zu anderen Leuten. Nach Deutschland sei er gereist, weil er damals weit außerhalb der Stadt gelebt habe und nur mit dem Bus nach XXX habe fahren können. Er sei dort sehr einsam gewesen und sei daher nach Deutschland gefahren, wo er ca. vier Monate in München gewesen sei. Jetzt sei er sehr zufrieden, dass er in XXX leben dürfe.

Abschließend wolle er noch sagen, dass die Taliban wahllos Leute töten würden. Vor kurzer Zeit seien 31 Hazara von Taliban entführt worden und seither verschwunden. Die Taliban würden Hazara und Schiiten verfolgen. Ergänzend brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers vor, dass die Eckpunkte der fluchtauslösenden Ereignisse bereits durch die Recherchen des damaligen Bundesasylamtes geklärt worden seien. Weiters seien die Provinz XXX und der Distrikt XXX eine Hochburg der Taliban, was jedenfalls auch zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers betreffend seine Ausführungen zur Gefährdung durch die Taliban beitrage.

7. Mit Urkundenvorlage vom 14.07.2015 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben eines Krankenhauses, Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25.06.2015 mit der Diagnose ADHS (= Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung) vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der bereits zum Antragszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara, nämlich der Untergruppe der Said, und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Dorf XXX, welches sich im Gebiet XXX im Distrikt XXX in der afghanischen Provinz XXX befindet, wo er bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus gelebt hat. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Frühjahr 2011 und reiste in den Iran, wo er sich ca. acht Monate lang aufgehalten hat. Vom Iran aus fuhr er in der Folge weiter über die Türkei nach Griechenland, wo er einige Monate in Athen blieb, bevor er schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden war. Nach illegaler Einreise wurde der Beschwerdeführer auf österreichischem Bundesgebiet ohne gültiges Reisedokument betreten und stellte im Zuge der folgenden fremdenrechtlichen Einvernahme am XXX12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan sieben Jahre lang die XXX und half nebenbei seinem Vater auf der familieneigenen Landwirtschaft. Die letzten 20 Tage bevor der Beschwerdeführer sein Elternhaus bzw. sein Heimatdorf verlassen hat, hat er vormittags in einem Bürokomplex der Distriktverwaltung am Markt von XXX als Küchen- und Putzhilfe gearbeitet und erst am Nachmittag die Schule besucht. In diesem Bürokomplex lagen Zeitschriften der ISAF in Englisch, Dari und Pashtu, die über Projekte sowie über Hilfestellungen der ISAF für Afghanistan mit Fotos und Text informiert haben. Diese Zeitschriften namens "Rah-e Nejad", "Saba and Azadi" und "Komak wa Hamkari" hat der Beschwerdeführer mit Genehmigung der dort tätigen Bediensteten öfter mitgenommen und in seiner Schule verteilt. Nachdem die Taliban davon erfahren haben, dass der Beschwerdeführer diese Zeitschriften der ISAF in der Schule verteilt, sind sie zum Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen und haben nach dem Beschwerdeführer bzw. danach gefragt, warum er diese Zeitschriften verteilt bzw. wo er diese herhabe. Die Eltern des Beschwerdeführers haben seine Tätigkeiten bestritten und wurden daraufhin von den Taliban verprügelt. Als der Beschwerdeführer - der sich zum Zeitpunkt des "Besuchs" der Taliban an seiner Arbeitsstelle aufgehalten hat - über einen Sohn der Nachbarn erfahren hat, dass ihn die Taliban suchen, fuhr er unverzüglich nach XXX und von dort aus am nächsten Tag weiter nach XXX. Während der Woche, in welcher sich der Beschwerdeführer in XXX aufgehalten hat, haben die Taliban zweimal in seinem Elternhaus nach ihm gesucht. Aus Angst von den Taliban aufgrund des Verteilens von "westlichen" Zeitschriften verfolgt bzw. getötet zu werden, ist der Beschwerdeführer aus Afghanistan ausgereist.

Festgestellt wird sohin, dass dem Beschwerdeführer, der jedenfalls ganz offensichtlich ins Blickfeld der Taliban geraten ist, aufgrund des Verteilens von Zeitschriften der ISAF über deren Tätigkeiten in Afghanistan an seiner Schule, von den Taliban eine jedenfalls gegen ihre Interessen gerichtete, politische - unter Umständen sogar "pro-westliche" - Einstellung unterstellt wird. Aufgrund dieser unterstellten politischen Einstellung hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung in Afghanistan durch die Taliban zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu.

In Österreich besucht der Beschwerdeführer einen Deutschkurs, spielt Fußball und betreibt auch weitere Sportarten. Er verfügt hier auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit sowie Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft bzw. zu seinem Wohnsitz, zu seinen Familienangehörigen, zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen, und insbesondere zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXX05.2015. Auch vermittelte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen.

Hinzu kommt, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung weitgehend auch mit seinen Angaben vor dem Bundesasylamt decken, was für den erkennenden Einzelrichter einen zusätzlichen Hinweis auf die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens darstellt, zumal die Angaben des Beschwerdeführers durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.06.2013 bestätigt worden waren. Dieser Anfragebeantwortung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 bei der Distriktbehörde von XXX gearbeitet hat und dass seine Angaben zu seiner Person, zu seiner Familie und zum Schulbesucht verifiziert hätten werden können. Ebenso wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Zeitschriften der ISAF namens "Rah-e Nejad", "Saba and Azadi" und "Komak wa Hamkari" in der "Sultan Mahmood School" verteilt hat (vgl. hierzu AS 271). Wenn in der Anfragebeantwortung angeführt ist, dass die Taliban eine "allgemeine Morddrohung" gegen alle Personen, die diese Zeitschriften verteilt hätten, ausgesprochen haben und daher die Drohung nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet war, ist den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen dahingehend Recht zu geben, dass diese "allgemeine Morddrohung" nicht ausschließt, dass der Beschwerdeführer auch konkret bedroht worden war. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXX04.2013 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er persönlich keinen Kontakt zu den Taliban gehabt habe, da diese ihn ja getötet hätten, hätten sie ihn "erwischt" (vgl. AS 167). Die vom Beschwerdeführer geschildete Bedrohung durch die Taliban wurde ihm durch Dritte - nämlich über seine Eltern - mitgeteilt, die von den Taliban aufgesucht worden waren. Da die Eltern des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erhebungen der Staatendokumentation nicht mehr im Heimatdorf des Beschwerdeführers aufhältig waren, konnten diese sohin zu den ihnen gegenüber geäußerten Bedrohungen des Beschwerdeführers auch nicht befragt werden und bleibt die Anfragebeantwortung diesbezüglich sohin unvollständig bzw. ungenau. Betreffend die Anfragebeantwortung ist an dieser Stelle an eine (weitere) Ungereimtheit zu verweisen, die die Eindruck der Glaubhaftigkeit der Person des Beschwerdeführers und seiner Angaben verstärkt. Der Anfragebeantwortung vom 07.06.2013 ist zu entnehmen, dass die Dorfbewohner ausgesagt hätten, der Beschwerdeführer habe Afghanistan vor ca. drei Jahren (sohin im Frühjahr 2010) verlassen. Allerdings haben die Erhebungen der Staatendokumentation ebenso ergeben, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 bei der Distriktbehörde von XXX gearbeitet hat, sodass er zwangsläufig "vor drei Jahren" jedenfalls noch in Afghanistan aufhältig gewesen sein muss, was sein Vorbringen, er habe Afghanistan im Frühjahr 2011 verlassen, untermauert. Weiters sind die Angaben des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar, was sich nicht nur aus der vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.06.2013, sondern auch aus den, den Verfahrensparteien mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis gebrachten, Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt. In einer Gesamtbetrachtung besteht sohin für den erkennenden Einzelrichter kein Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens.

Dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war, ergibt sich darüber hinaus aus dem vom Bundesasylamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zum Thema "sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. Unterscheidung von Minder- vs. Volljährigkeit" vom XXX02.2013, dem schlüssig und nachvollziehbar - gestützt auf medizinische Befunde - zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXX02.2013 ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 19,7 Jahren aufgewiesen hat und sohin sein spätestmögliches Geburtsdatum der "XXX" ist, was bedeutet, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung am XXX12.2012 jedenfalls bereits volljährig war. Der Beschwerdeführer ist in der Folge diesem Gutachten auch nicht substanziiert entgegengetreten, sondern hat bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXX02.2013 angegeben, dass er sein genaues Geburtsdatum nicht wisse und daher "irgendein" Datum genannt habe. Seine Großeltern hätten ihm dann das Datum "XXX09.1374" (= XXX11.1995) gesagt. In der Einvernahme vom XXX03.2013 gab der Beschwerdeführer weiters auf Vorhalt des Sachverständigengutachtens an, dass er das vom Bundesasylamt festgestellte Geburtsdatum "XXX" zur Kenntnis nehme. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass der erkennende Einzelrichter nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sein wahres Alter verschleiern wollte, sondern dessen plausiblen Angaben, er kenne sein tatsächliches Geburtsdatum nicht, folgt.

Die Feststellungen zur Antragstellung sowie zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten. Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten.

Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers bzw. zu dessen Leben in Österreich ergeben sich aus seinem Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen im gesamten Verfahren. Seine Unbescholtenheit ergibt sich darüber hinaus aus einer am 27.10.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshand lung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründender GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).

3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.

Aus dem als glaubwürdig zugrunde gelegten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser wegen des Verteilens von Zeitschriften der ISAF an seiner Schule von den Taliban gesucht wird. Dass die Taliban keinen Zweifel daran gelassen haben, dass sie konkret den Beschwerdeführer suchen, ist daraus deutlich erkennbar, dass sie innerhalb weniger Tage dreimal sein Elternhaus aufsuchten und seine Eltern, die den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht verraten haben, verprügelt haben.

Ausgehend von einem solchen Sachverhalt ist zu prognostizieren, dass der - ganz offensichtlich bereits ins Blickfeld der Taliban geratene

Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite - nämlich von Seiten der Taliban - drohen bzw. dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH vom 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, angesichts der zu befürchtenden Eingriffe ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit aufgrund der notorischen Tatsache, dass in Afghanistan derzeit kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat besteht, zu bejahen ist. Hinzu kommt, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, XXX, zu den unsichersten Provinzen Afghanistans gehört und in Ghanzi eine starke Talibanpräsenz herrscht, die manche Teile der Provinz bereits nahezu vollständig beherrschen. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

3.2.3. Bei der gegebenen Sachlage ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von seinen Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung. Aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Zeitschriften mit (aus Sicht der Taliban) verpöntem ("westlichen") Inhalt verteilt hat, wodurch ihm jedenfalls eine aus Sicht der Taliban verpönte politische Einstellung unterstellt wird, wobei es in diesem Fall keinen Unterschied macht, ob der Beschwerdeführer die Zeitschriften des ISAF verteilt hat, um damit ein politisches (gegen die Interessen der Taliban gerichtetes) Statement abzugeben oder ob er - wie sich seinen Angaben entnehmen lässt - diese Zeitschriften "einfach so" ausgeteilt hat, weil er der Meinung war, diese könnten für Andere interessant sein und sich dabei "nichts Besonderes" gedacht hat (vgl. AS 165). Auch durch seine Flucht aus Afghanistan hat der Beschwerdeführer den Taliban gezeigt, dass er nicht die Absicht hat, sich für das "Verbrechen" des Verteilens der Zeitschriften des ISAF bestrafen zu lassen, sondern sich dem Zugriff der Taliban entzogen hat, was - aus Sicht der Taliban - die verpönte politische Einstellung des Beschwerdeführers noch verdeutlicht und sich sohin für die Taliban das Bild ergibt bzw. zwangsläufig ergeben muss, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant der Taliban ist, sondern sich diesen widersetzt und eine oppositionelle politische Einstellung verinnerlicht hat.

Aus diesen Umständen ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung des ins Blickfeld der Taliban geratenen Beschwerdeführers solcherart wesentlich in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen (unter Umständen sogar "westlichen") politischen Gesinnung liegt. Selbst wenn die Taliban dem Beschwerdeführer seine oppositionelle politische Gesinnung lediglich unterstellen würden, wäre eine solche Verfolgung asylrelevant, wenn keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Vorwürfe gewährleistet ist (vgl. VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357), wovon im gegenwärtigen politischen System Afghanistans jedenfalls auszugehen ist.

3.2.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen in Zusammenschau mit dem notorischen Amtswissen betreffend den länderspezifischen Hintergrund, dass die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten afghanischen Staatsgebiet prekär ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm eine gefahrlose Einreise in einen anderen Landesteil Afghanistans offen steht, geschweige denn dem Beschwerdeführer ein Leben frei von Furcht in einem anderen Landesteil möglich wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht für den Beschwerdeführer sohin nicht.

3.2.5. Da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung, die zu einer Verfolgung durch die Taliban geführt hat, Asyl gewährt wurde, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur Religionsgemeinschaft der Schiiten.

3.2.6. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.2.7. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes -, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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