W141 2101947-1•BVwG W141 2101947-1
W141 2101947-1Federal Administrative CourtNov 5, 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W141 2101947-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter
Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 07.01.2015, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer hat am 11.06.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
2.1. Im Rahmen des seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten mittels persönlicher Untersuchung eingeholt.
In diesem Gutachten vom 21.08.2013 von Dr. XXXX, Amtssachverständiger für Allgemeinmedizin, wird Folgendes festgehalten:
"
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
HIV- Infektion. Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da durch kontinuierliche Therapie eine sehr gute immunologische Situation gegeben ist; die milde Begleitdepression ist unter dieser Beurteilung mitberücksichtigt.
30 v.H.
02
Geheilter Fersenbeinbruch rechts. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nur geringe Gangstörung und nur mäßige Beweglichkeitseinschränkung im unteren Sprunggelenk.
20 v.H.
03
Geheilter Impressionsbruch am 7. und 8. Brustwirbelkörper. Oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Beschwerden und Belastungsminderung.
20 v.H.
04
Spreizfußstellung links nach Mittelfußknochenbrüchen. Unterer Rahmensatz, da mit Einlagen gut behandelbar.
10 v.H.
05
Narbenbildung zwischen Bindehaut des linken Auges und dem temporalen Lidrand mit Visus rechts von 0,8 und Visus links von 1,0. Unterer Rahmensatz, da geringe dauernde Beeinträchtigung gegeben.
10 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Begründung:
Leiden 1 wird durch die Leiden 2-5 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.
Stellungnahme zu Vorgutachten: Neuaufnahme von Leiden 1 und 5, keine Änderung der Leiden 2-4, betreffend Gesamt-GdB ist Verschlechterung eingetreten.
Es liegt ein Dauerzustand vor."
2. 2 Mit Parteiengehör vom 04.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
2.3. In der Stellungnahme vom 21.10.2013 wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Für die unter lfd. Nr. 1 angeführte Gesundheitsschädigung (HIV-Infektion) sei ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen, da bei ihm nicht nur eine milde Begleitdepression vorliege, sondern er unter schweren Depressionen mit zeitweiligen Suizid-Gedanken leide. Es komme bei ihm auch zu einer Verminderung des Konzentrationsvermögens und zu kognitiven Störungen. Durch antivirale Therapie komme es erschwerend zu einer Stoffwechselerkrankung, Einstellung der Hormonproduktion, Libidoverlust, Umverteilung des Fettgewebes und Lipodystrophie. Aufgrund der optischen Veränderung durch diesen Fettverlust komme es bei ihm zur Antriebslosigkeit sowie zu sozialem Rückzug. Dies wäre bei der Einschätzung zu berücksichtigen gewesen.
Weiters leide er unter ständigen Schmerzen, weshalb die unter lfd. Nr. 2 angeführte Gesundheitsschädigung höher einzuschätzen gewesen wäre. Die Abrollbewegung des rechten Fußes sei aufgrund des Fersenbeinbruches nicht möglich. Zudem leide er unter einer Arthrose und der Einklemmung des Nervus-peroneus, wodurch sich die Schmerzen erhöhen würden. Es liege auch eine bleibende Fußfehlstellung vor.
Nachfolgende medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
2.4. In der daraufhin von der belangten Behörde eingeholten ergänzenden Stellungnahme wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Keine neuen Aspekte, insbesondere seien auch die objektivierbaren Wirbelsäulen- und Gelenksfunktionsdefizite mittels Leiden Nr. 2-4 adäquat erfasst und stehe auch der nachgereichte unfallchirurgische Bericht nicht im Widerspruch zum entsprechenden Leiden Nr. 2. Darüber hinaus sei eine behinderungsrelevante psychische Erkrankung mangels diesbezüglicher fachärztlicher Befundberichte aus dem Zeitraum vor der Begutachtung durch den nachgereichten psychotherapeutischen Bericht nicht ausreichend belegt und es werde daher auch die Forderung einer weiteren nervenärztlichen Begutachtung als nicht gerechtfertigt zurückgewiesen. Insgesamt ergebe sich daher keine Änderung der Beurteilung.
2.5. Mit Bescheid vom 05.11.2013 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle XXXX, den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. §§ 2, 3 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 in der jeweils geltenden Fassung, ab, da der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 (dreißig) v.H. festgestellt wurde.
Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten mittels persönlicher Begutachtung eingeholt worden sei, in welchem der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 (dreißig) v.H. eingeschätzt worden sei. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände des Beschwerdeführers habe eine abermalige Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass sich keine Änderung im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergebe.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.
2.6. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 18.12.2013 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Das Leiden Nr. 1 (HIV-Infektion) sei zu gering eingeschätzt. Es sei nicht auf den vorgelegten Befund von Dr. XXXX, Psychotherapeutin und Supervisorin vom 12.10.2013 eingegangen worden. Der Beschwerdeführer leide als Folge seiner HIV- Infektion an nicht nur einer milden Begleitdepression, sondern an schweren Depressionen mit zeitweiligen Suizidgedanken. Weiters gehen mit der HIV-Infektion eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und kognitive Störungen einher. Wie in dem Befund von Dr. XXXX ausgeführt, verursache die notwendige antivirale Therapie eine Einstellung der Hormonproduktion und eine Umverteilung des Fettgewebes, Libidoverlust, Antriebslosigkeit, sozialen Rückzug sowie die bestehenden Depressionen. Das Leiden Nr. 1 hätte daher aufgrund der massiven sekundären Auswirkungen gemäß Richtsatzposition 10.03.14 mit 50 v.H eingeschätzt werden müssen bzw hätte die schwere Depression gesondert eingestuft werden müssen.
Zudem sei das Leiden unter lfd. Nr. 2 ebenfalls höher einzustufen. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an andauernden Schmerzen. Die Abrollbewegung des rechten Fußes sei nicht möglich.
Der Beschwerdeführer leide auch an einer Arthrose und Einklemmung des Nervus peronäus, wodurch die Abrollbewegung ebenso verhindert werde und sich die Schmerzen erhöhen. Es liege eine bleibende Fußfehlstellung vor.
An medizinischen Beweismitteln wurden vorgelegt:
2.7. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Bescheid vom 05.11.2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Die Zurückweisung erfolgte mit der Neuauflage, dass im gegenständlichen Fall zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedenfalls die Einholung von medizinischen Gutachten der Fachrichtungen Orthopädie/ orthopädische Chirurgie und Neurologie/Psychiatrie unbedingt erforderlich gewesen wäre.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
2.8. Im von der belangten Behörde eingeholten nervenärztlichen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie am 06.10.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese, derzeitige Beschwerden: Ich mache seit XXXX Jahren Psychotherapie, aktuell sind es ca. 15 Sitzungen jährlich. Ich habe sowohl Einzel- als auch Gruppentherapien absolviert. Ich habe ca. 1x wöchentliche Selbstmordgedanken, aber ich werde keinen Suicid machen. Ein Suicidversuch war im Alter von XXXX Jahren. Ich war schon vor meiner HIV-Erkrankung wegen Depressionen in Behandlung.
Meine medikamentösen Behandlungen sind komplex: einerseits nehme ich Wellbutrin 150mg tgl ein, aber zusätzlich auch Testosteron wegen der Lipodystrophie welche wegen der HIV- Medikation aufgetreten ist. Ich habe zahlreiche kosmetische Gesichtsoperationen gemacht, weil sich mein Gesicht durch die Medikamente verändert hat.
Ich verwende die Krücken seit dem Sturz mit WS-Verletzung und der Fersenbeinfraktur, ich mache Physiotherapie und Osteopathie.
Ich arbeite XXXX mit 20 Wochenstunden. XXXX wollte ich noch nicht in Pension gehen obwohl das möglich gewesen wäre.
Derzeitige Behandlungen / Medikamente: Wellbutrin 150mg Tbl 1x1,
Bezalip 400mg 1x1 und die HIV-Kombinationstherapie Sozialanamnese:
XXXX.
Neuropsychiatrischer Befund:
Neurologisch: Caput und HN: Optomotorik und Mimik unauffällig, unt. HN unauff.
Extremitäten: Tonus, Kraft, Sensibilität und Koordination ungestört, Reflexe symmetrisch mitteilebhaft, Pyramidenzeichen negativ.
Rumpf: Aufsetzen und Sitzen unauffällig. Geht mit 2 UA-Stützkrücken
Psychisch: bewusstseinsklar, orientiert, gut auskunftsfähig, keine chronolog. Lücken, Auffassung, Konzentration und Gedächtnis intakt, Stimmung reduziert, Antrieb intakt, Affektlage stabil, ist pos. und negativ affizierbar, keine produktive Symptomatik.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Chronifiziertes depressives Syndrom Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Chronifizierung vorliegt. Die soziale Integration ist gegeben. Keine rezente stationäre psychische Behandlung.
20 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung
20 v.H.
2.9. Im weiteren von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.10.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Größe: 173 cm Gewicht: 68 kg Blutdruck: 120/80
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig
Thorax; symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: Bauchdecke über Thoraxniveau, Nabel verstrichen, Druckschmerz rechter Rippenbogen. Keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürte! steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit:
Schultern, Ellbogengelenke, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluß ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Gesamtmobilität - Gangbild: Fortsetzung Status Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken möglich. Dabei geringgradig gehemmtes Abrollen rechts. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 1/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich des Sprunggelenks außenseitig im Narbenbereich als gestört angegeben.
Sprunggelenk, Ferse rechts: kleine Narben nach Schraubenosteosynthese, Zangengriff positiv, Ferse geringgradig verbreitert, insgesamt geringgradig verplumpt, jedoch Fersentaille erhalten. Mittelfuß links: geringgradig verbreitert und Quergewölbe abgeflacht, Beschwielung im mittleren Bereich betont. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive
Beweglichkeit: Hüften und Knie frei, Sprunggelenk rechts OSG 20/0/40, USG 10/0/30, links OSG links 20/0/40, USG 20/0/50, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 80° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Stiernacken. Mäßig Hartspann im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur. Kein Klopfschmerz über den BWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS:
KJA: 2/18, F 30/0/30, R 70/0/70. BWS/LWS: FBA: 5 cm, F und R je 30° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit orthopädischen Schuhen mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild mit orthopädischen Schuhen geringgradig rechts hinkend, Schrittlänge nicht verkürzt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gedrückt.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
AIDS, Stadium C3 Wahl mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter etablierter Therapie stabil, guter Ernährungszustand und kein Nachweis einer erhöhten Infektanfälligkeit. Berücksichtigt werden die Lipodystrophie und der Hypogonadismus, jeweils ohne nachgewiesene behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen.
30 v.H.
02
Geheilter Fersenbeinbruch rechts. Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit des unteren Sprunggelenks und geringgradige Gangbildstörung.
20 v.H.
03
Chronifiziertes depressives Syndrom 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Chronifizierung vorliegt. Die soziale Integration ist gegeben. Keine rezente stationäre psychiatrische Behandlung.
20 v.H.
04
Spreizfußstellung links nach Mittelfußknochenbrüchen. Unterer Rahmensatz, da mit Einlagen gut behandelbar.
10 v.H.
05
Geheilter Impressionsbruch am 7. und 8. Brustwirbelkörper. Unterer Rahmensatz, da gute Beweglichkeit in allen Ebenen und kein Nachweis eines radikulären Defizits.
10 v.H.
06
Narbenbildung zwischen Bindehaut des linken Auges und dem temporalen Lidrand, Visus rechts von 0,8 und Visus links von 1,0. Unterer Rahmensatz, da geringe dauernde Beeinträchtigung.
10 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Begründung für
den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2, 3, 4, 5 und 6 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung bzw. keine relevante Zusatzbehinderung vorliegt.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Unveränderter Gesamt-GdB zu GA vom 21.08.2013. Im Vergleich zum GA vom 27.09.2011 wird der Gesamt-GdB um 1 Stufe angehoben, da Leiden 1 des aktuellen Gutachtens hinzukommt und damit eine Verschlimmerung dokumentiert ist.
Stellungnahme zu Vorgutachten: Stellungnahme zu GA vom 21.08.2013:
Leiden 1, 2, 4, 6 werden unverändert eingestuft. Leiden 3 (Depressio) wird neu eingestuft, siehe Facharztgutachten Dr. XXXX. Leiden 5 (Wirbelsäulenleiden) wird um 1 Stufe herabgesetzt, da eine Verbesserung objektivierbar ist.
Im Vergleich zum Gutachten vom 27.09.2011 Hinzukommen von Leiden 1, 3, 6, da dokumentiert. Leiden 5 (Wirbelsäulenleiden) wird um 1 Stufe herabgesetzt, da eine Verbesserung objektivierbar ist.
Es liegt ein Dauerzustand vor."
2.10. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.11.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 18.11.2014 hat der Beschwerdeführer ohne Vorlage eines Beweismittels im Wesentlichen vorgebracht, dass die zweite Untersuchung in verschiedenen Punkten genauso mangelhaft verlief wie die erste. Weiters sei die Orthopädin auf die täglichen Schmerzen, die durch das kaputte Sprunggelenk entstehen würden, nicht eingegangen. Außerdem kritisiert der Beschwerdeführer die Vorgehensweise der Neurologin. Die Nebenwirkungen einer HIV-Behandlung seien von beiden Ärzten nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass die Befunde kaum gelesen worden seien, die tagtäglichen Beeinträchtigungen des gesamten Körpers auf Grund der HIV-Erkrankung seien nicht angemessen anerkannt worden. Der Beschwerdeführer betont, dass er seit XXXX Jahren berufstätig sei und dem Staat nie zur Last gefallen sei.
Mit Schreiben vom 10.12.2014 bringt der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten, eine Ergänzung zur Stellungnahme vom 18.11.2014 vor. Es wird erläutert, dass keine weiteren Befunde vorliegen würden, es allerdings nicht ersichtlich sei ob und welche Sachverständigengutachten seitens der belangten Behörde bereits eingeholt worden seien. Es wird darauf hingewiesen, dass zunächst die Frage zu klären sei, welchen Schweregrad die bestehende Depression aufweist.
3. Mit Bescheid vom 07.01.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den §§ 2, 3 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 in der jeweils geltenden Fassung, ab, da der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 (dreißig) v.H. festgestellt wurde.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt worden seien. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände des Beschwerdeführers seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil er mangels Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend substantiiert gewesen sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3.1. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 06.02.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum die unter der laufenden Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung "Aids, Stadium C3" lediglich mit einem Grad der Behinderung mit 30 v.H., festgesetzt wurde, dies insbesondere da begründet worden sei, dass kein Nachweis einer erhöhten Infektanfälligkeit bestehe.
Die in diesem Zusammenhang angeführten Krankenstanddaten des Beschwerdeführers im Jahr 2014 würden sich aus grippalen Infekten, Erkältungen sowie allgemeinen Erschöpfungszuständen, Nierenkoliken und einer erforderlichen Augenoperation ergeben.
Auch im Jahr 2015 habe es bereits Krankenstandtage gegeben und es lege somit entgegen der Ausführungen der belangten Behörde sehr wohl eine erhöhte Infektanfälligkeit vor, dies trotz Therapie. Der Grad der Behinderung hätte somit mit zumindest 40 % bzw. nach der Richtsatzposition 10.03.14 mit 50 % angesetzt werden müssen.
Ferner sei es nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde die bestehende Depression im Vergleich zum Gutachten 2013 als eigene Funktionseinschränkung ansehe, dies allerdings nicht zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung führe.
Aus dem orthopädischen Gutachten sei nicht ersichtlich, welche orthopädisch/chirurgisch einzuschätzenden Gesundheitsschädigungen zu welchem Grad der Behinderung führen würden. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, welcher Sachverständige, insbesondere aus welchem Fachgebiet, die zusammenfassende Beurteilung erstellt hat und wie dieser zum Ergebnis gekommen sei, dass zwischen den 1 - 6 angeführten Leiden keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bzw. relevante Zusatzbehinderung vorliege.
Es wird betont, dass für die Gesamteinschätzung relevant sei, wie sich das Zusammenwirken mehrerer Leiden, welche beim Beschwerdeführer unzweifelhaft vorliegen würden, die Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben auswirken würden. Es sei durchaus wahrscheinlich, dass mehrere Gesundheitsbeeinträchtigungen, auch wenn sie sich gegenseitig nicht beeinflussen, in ihrer Gesamtheit auf die Erwerbsfähigkeit nachteilig auswirken könnten. Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.08.2008, Zahl XXXX/09/0124, welches bereits im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes zitiert wurde, verwiesen. Ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer an einer Vielzahl, nämlich in der Zahl an sechs Gesundheitsschädigungen leide, welche sich sehr wohl negativ gegenseitig beeinflussen würden und vor allem in ihrer Gesamtheit nachteilig auf das Erwerbsleben auswirken würden. Dies insbesondere deswegen, da der Beschwerdeführer einerseits an einer Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sinne der Beweglichkeit bezüglich Gehen und Stehen und andererseits hinsichtlich mangelnder bzw. herabgesetzter Resistenz insbesondere gegen grippale Erkrankungen leide. Dies würde zu einer erhöhten Infektanfälligkeit, zu vermehrten Krankenständen und zu einer sehr unsicheren Arbeitsplatzsituation führen.
Es wird weiters ausgeführt, dass sich aus den vorgelegten Befunden zweifelsfrei ergebe, dass sich beim Beschwerdeführer die Nebenwirkungen der notwendigen antiviralen Therapie massiv auf seinen Gesamtgesundheitszustand (sowohl orthopädisch als auch psychiatrisch als auch internistisch) auswirken würden. Es liege deswegen eine massive wechselseitige Leidensbeeinträchtigung vor und müsse der Gesamtgrad der Behinderung zumindest 50 v.H. betragen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel und Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:
? Laborbefund, XXXX vom 05.02.2015.
? Röntgen, -Ultraschallbefund, XXXX vom 16.01.2015.
? Röntgenbefund, XXXX vom 20.10.2014.
? Befund Dr. XXXX, Psychotherapeutin und Supervisorin, vom 12.10.2013 (bereits im Akt).
? Arztbrief, Dr. XXXX vom 04.02.2015.
? Endbefund, XXXX vom 29.01.2015.
? Ärztlicher Befund, Dr. XXXX vom 23.01.2015.
? Befund, Dr. XXXX vom 17.02.2015.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel und Unterlagen wurden weiters in Vorlage gebracht:
? Laborbefund, XXXX vom 05.02.2015 (bereits im Akt).
? Befund, XXXX vom 05.03.2015.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
4.1. Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 05.05.2015, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Vorgutachten: Abl. 88 bzw 106 bestand 14.10.2014 eine AIDS-Erkrankung, komorbid fachbezogen eine chronifizierte depressive Störung mit 20 v.H., gesamt Grad der Behinderung 30 %.
Keine Befunde neurologischer oder psychiatrischer Natur, Depressionen sind in anderen Befunden beschrieben.
Befunde: in Abl. 113/12 Psychotherapeutin Dr. XXXXXXXX behandelt seit 1995 wegen schwerer Depressionen, zeitweiligen Suicidgedanken, Konzentrationsstörungen und kognitiven Störungen (Kein Test, keine MRT). Der Befund ist aus 2013.
Anamnestisch gehe er dort seit Jahrzehnten, derzeit sporadisch hin.
Sozialanamnese: Ist seit XXXXJahren berufstätig, derzeit bei XXXX im Schichtdienst. Er wohne alleine. Er möchte im Schichtdienst bleiben aber mit Kündigungsschutz.
Aktuelle Beschwerden: 1992 sei er "im Endstadium AIDS mit Nierentuberkulose und Lungentuberkulose im XXXX gewesen, wegen Gewichtsverlust, dort wurde AIDS diagnostiziert". Wurde weiter behandelt an der XXXX, mit Retrovir, viele Freund sind verstorben. Derzeit eine Kombinationstherapie. Vor fünf Jahren ein Unfall mit Sprunggelenksfraktur, hatte bis dahin viel getanzt. Er leide an Nebenwirkungen, an Lipodystrophie, eine Stoffwechselstörung, wird kosmetisch behandelt, zahlreiche OPs und Hyaluronsäure, hat 30.000 €
in kosmetische Eingriffe investiert. Das belaste ihn ebenfalls psychisch. Niedriger Testosteronspiegel. War jahrelang in Psychotherapie bei XXXXXXXX. Keine psychiatrische fachärztliche Behandlung. Bisher keine stationäre psychiatrische Behandlung. Bisher keine cerebrale MRT.
Therapie: Isentes, Truvada, Bezalip, Nepido, Deflamat, Seractil, Cipralex von der Internistin, Eiagentin, Glutamin, hin und wieder Rohypnol.
Psychischer Status: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Aw. ist kooperativ, beklagt sich aber über das Verfahren und die Voruntersuchung. Regelrecht im Antrieb, im Affekt dysphor klagend, Vorwürfe, fühlt sich benachteiligt gegenüber anderen, die nicht wie er Jahrzehnte durchgearbeitet haben. Die Stimmungslage depressiv, in beiden Skalenbereichen affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen. Schlafstörungen jede Nacht, da stehe er schließlich auf, er stehe immer früh auf, trinke Kaffee. Derzeit in Psychotherapie: hin und wieder. Schlafmittel sind nicht gesund, außerdem Schichtdienste, wechselnde Uhrzeiten. Stuhlgang ist normal, Appetit tagesverfassungsmäßig verschieden, keine Lust zu essen. Körperschemastörung, Dysmorphophobie.
Neurologischer Status: Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert, OE: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg.
VdA und FNV o.B. UE: im Sitzen ohne Paresen, er möchte nicht beklopft werden, etc. PMR negativ, Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: eine Krücke.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Neurotische Störung, Anpassungsstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Schlafmusterstörung und Dysmorphophobie, rezidivierende depressive Episoden, ohne erforderliche Medikamentöse Behandlung, in sporadischer Psychotherapie.
20 v.H.
"
4.2. Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 05.05.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Allgemeine Krankenvorgeschichte: Bezüglich Vorgeschichte siehe
Vorgutachten vom 06.10.2014. Zwischenanamnese: 03/2015 Nabelbruch Op
Derzeitige Beschwerden: Ich habe Schmerzen an der rechten Ferse bei jedem Schritt von früh bis spät, besonders außen am Fuß. Ich habe Schmerzen am linken Mittelfuß. Ich habe Knieschmerzen beidseits innenseitig. Ich kann nicht laufen, nicht springen. Manchmal habe ich so starke Schmerzen dass ich stehen bleiben muss. Ich habe immer wieder Schmerzen am Rücken. Ich habe Verspannungen im Nacken. Ich habe einen Druck im Bauch.
Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Deflamat, Seractil, diverse interne Medikamente Laufende Therapie.
Osteopathie, Hilfsmittel: 1 Unterarmstützkrücke rechts, orthop. Halbschuhe.
Objektiver Untersuchungsbefund
Größe 173 cm, Gewicht 69 kg
Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand, normal.
Kommt in Orthopädischen Halbschuhen zur Untersuchung, verwendet eine Unterarmstützkrücke rechts. Das Gangbild ist mäßig rechts hinkend. Das Aus- und Ankleiden wird teils im Stehen und teils im Sitzen durchgeführt.
Caput/Collum: unauffällig.
Thorax: symmetrisch, elastisch.
Abdomen: zarte Narbe um den Nabel.
Obere Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit: Schultern, Ellbogen. Vorderarmdrehung. Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist mäßig rechts hinkend. Zehenballengang und Fersengang sind gut möglich. Einbeinstand ist rechts nicht möglich. Die tiefe Hocke wird zu 1/2 ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Mäßig Muskelverschmächtigung am rechten Oberdiskret am rechten Unterschenkel. Die Fußsohlenbeschwielung ist rechts etwas herabgesetzt. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Spreizfußstellung links mehr als rechts.
Rechter Fuß. die Ferse ist gering verbreitert. Fersenzangengriff ist negativ. Die Bewegungen am unteren Sprunggelenk sind schmerzhaft Das obere Sprunggelenk ist bandfest und unauffällig.
Linkes Sprunggelenk: bandfest und unauffällig. Die Kniegelenke sind jeweils ergussfrei und bandfest. Druckschmerz am inneren Gelenksspalt. Zohlen Test jeweils mäßig positiv.
Beweglichkeit: Hüften seitengleich frei beweglich, Knie S 0-0-135 beidseits, oberes Sprunggelenk rechts 15-0-40, links 20-0-40. Pronation rechts 5-0-5, links 5-0-40. Zehen sind frei beweglich.
Wirbelsäule: Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse, die Rückenmuskulatur ist symmetrisch und kräftig ausgebildet, kein Hartspann, kein wesentlicher Klopfschmerz über den Dornfortsätzen, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen seitengleich uneingeschränkt beweglich.
BWS/LWS: FBA 10cm, Rückwärtsneigen. Seitwärtsneigen und Rotation seitengleich uneingeschränkt.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Geheilter Fersenbeinbruch rechts. Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da vorwiegend das untere Sprunggelenk betroffen ist und mäßig Gangbildstörung besteht.
20 v.H.
02
Spreizfußstellung links nach Mittelfußknochenbrüchen. Unterer Rahmensatz dieser Position, da mit Einlagen oder orthopädischen Schuhen gut behandelbar.
10 v.H.
03
Geheilter Impressionsbruch am 7. und 8. Brustwirbelkörper. Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne Funktionsbehinderung geheilt.
10 v.H.
"
4.3. Im internistischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für innere Medizin, vom 05.05.2015, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 14.10.2014 untersucht, Abi. 88, dabei wurde ein GdB von 30 % festgestellt.
Maßgebliche war im internistischen Fachbereich folgendes Leiden: 1. AIDS, Stadium C3 10.03.13 30% Wahl mit 1 Stufe über dem oberen Rahmensatz, da unter etablierter Therapie stabil, guter Ernährungszustand und kein Nachweis einer erhöhten Infektanfälligkeit. Berücksichtigt werden die Lipodystrophie und der Hypogonadismus, jeweils ohne nachgewiesene behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen.
Die übrigen Positionen haben die Fachbereiche Chirurgie/Orthopädie und Neurologie/Psychiatrie betroffen.
Dagegen richten sich die Einwendungen durch den KOBV. Abi. 113/3-4.
Im internistischen Fachbereich wurde festgestellt, dass die Einstufung AIDS Stadium C3 mit 30 % zu gering ist, da 2014 immer wieder Krankenstände vorgelegen haben. Die Krankenstände haben sich aus grippalen Infekten, Erkältungen sowie allgemeinen Erschöpfungszuständen, Nierenkoliken und einer erforderlichen Augen-OP ergeben, ebenso 2015.
Ergänzende Anamnese mit dem Berufungswerber: Eine HlV-lnfektion seit 1992 bekannt, er war damals in sehr schlechtem Zustand, hatte auch eine Tuberkulose. Seit damals ist er auch im XXXX an der II. Internen Abteilung in Behandlung. Von dort wird vorgelegt ein Befund vom 14 10 2013, dieser wird in Kopie zum Akt genommen, einen weiteren Verlaufsbefund gibt es nicht.
Vorgelegt wird weiter ein Laborzettel vom 05.02.2015. ebenfalls aus dem XXXX, dieser zeigt eine beträchtliche Hypertriglyceridämie (1640 mg/dl). die übrigen Befunde im Wesentlichen zufriedenstellend. GPT 55, Blutzucker 124, Nierenfunktionsparameter normal. CK auf 868. die CK- MB auf 55 U/l. Man habe ihm gesagt, dass das mit einem Zerfall von Herzmuskelzellen Zusammenhänge. Vorgelegt wird weiters ein Echokardiographie-Befund aus dem IMed 19, vom 05.03.2015, dieser Befund wird ebenfalls in Kopie zum Akt genommen. Der Befund zeigt eine tricuspide Aortenklappe, der Klappenring ist verdickt. Die Leber ist vergrößert und die Echogenität erhöht im Sinne einer Fettleber.
Von diesem Befund liegt lediglich die Seite 1 vor, laut Angaben des Beschwerdeführers haben sich auf Seite 2 lediglich die Unterschriften befunden. Er gibt dann noch an, dass im Zusammenhang mit der Grundkrankheit auch das Testosteron vermindert wäre, er ist auch sonst in seinem Leben stark beeinträchtigt. Das Testosteron ist laut Laborbefund unter dem Minimum. Er gibt dazu an, dass diese Veränderungen sowohl mit der Grundkrankheit, als auch mit den Nebenwirkungen der Behandlung im Zusammenhang stehen. Er weist dann noch ein Foto aus etwa 2008 vor, welches vorstehende Jochbeine und eingefallene Wangen im Sinne einer Lipodystrophie zeigt. Er gibt dazu weiter an, dass er 30.000 Euro in die plastischen Rekonstruktionen investiert habe, sodass von einer Lipodystrophie nun nichts zu sehen sei.
Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):
Allgemeinzustand etwas beeinträchtigt.
Ernährungszustand normal, 173 cm, derzeit 69 kg, nur gering schwankend
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar, Augen: isokor. prompte Lichtreaktion, Zunge: normal,
Zähne: Implantate, saniert Hals: unauffällig. Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche. Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, elastisch, im Nacken Verdickung im Sinne der Fettumverteilung Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres
Atemgeräusch, Herz: reine rhythmische Herztöne RR 120/80. Frequenz 80/Min rhythmisch, Abdomen: Bauchdecken weich, blande Narbe nach OP eines Nabelbruches. Leber und Milz nicht abgrenzbar Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme Gangbild.
Diagnosen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
AIDS, Stadium C3 Wahl mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter etablierter Therapie stabil, guter Ernährungszustand und kein Nachweis einer erhöhten Infektanfälligkeit. Berücksichtigt werden die Lipodystrophie und der Hypogonadismus, jeweils ohne nachgewiesene behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen.
30 v.H.
02
Geheilter Fersenbeinbruch rechts. Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da vorwiegend das untere Sprunggelenk betroffen ist und mäßig Gangbildstörung besteht.
20 v.H.
03
Spreizfußstellung links nach Mittelfußknochenbrüchen. Unterer Rahmensatz dieser Position, da mit Einlagen oder orthopädischen Schuhen gut behandelbar.
10 v.H.
04
Geheilter Impressionsbruch am 7. und 8. Brustwirbelkörper. Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne Funktionsbehinderung geheilt.
10 v.H.
05
Neurotische Störung, Anpassungsstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Schlafmusterstörung und Dysmorphophobie, rezidivierende depressive Episoden, ohne erforderliche Medikamentöse Behandlung, in sporadischer Psychotherapie.
20 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Ein erfolgreich
operierter Nabelbruch bewirkt kein einschätzungsrelevantes Leiden. Isolierte Erhöhung der CK (nachgereichte Befund vom 05.02.2015) bedingt ebenfalls keinen gesonderten Grad der Behinderung. Dies gilt auch für Fettleber.
Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers:
Aus internistischer Sicht: Die vorliegenden Befunde sind nicht geeignet, daraus einen höheren Grad der Behinderung als 30 % abzuleiten. Die angeführten möglichen Nebenwirkungen der antiviralen Behandlung sind in dieser Einschätzung mit erfasst.
Aus chirurgisch/orthopädischer Sicht: Röntgenbefund beider Sprunggelenke und Vorfüße vom 16.01.2015 beschreibt die oberen Sprunggelenke als unauffällig, das rechte Fersenbein zeigt posttraumatische Veränderungen nach Bruch und eine Arthrose im unteren Sprunggelenk. Dieser Befund deckt sich mit dem klinischen Befund. Weiters ist eine Spreizfußstellung links mehr als rechts beschrieben, bei sonst altersentsprechenden Veränderungen.
Orthopädischer Befundbericht vom 23.01.2015 beschreibt die oben angeführten Diagnosen. Die Funktion an der Wirbelsäule wird als altersentsprechend beschrieben, bei bestehenden muskulären Verspannungen.
Dieser Befund deckt sich, bis auf Verspannungen im Bereich der Wirbelsäulenmuskulatur mit dem heute erhobenen klinischen Befund. Der Befund ist in den oben angeführten Leiden mitberücksichtigt.
Aus neurologisch/psychiatrischer Sicht: Nebenwirkungen einer notwendigen Medikation sind in der Einschätzung der Grunderkrankung grundsätzlich inkludiert.
In keinem der drei Fachgutachten konnte eine Änderung gegenüber dem Gutachten der ersten Instanz festgestellt werden."
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 01.07.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
5.1. In der Stellungnahme vom 17.07.2015 wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Es wird auf das eingeholte Sachverständigengutachten der Unfallchirurgie vom 05.05.2015 verwiesen, welches angebe, dass die Röntgenbefunde beider Sprunggelenke unauffällig seien. Aus vorgelegtem MR-Befund sei ersichtlich, dass ein Knochenmarksödem an den Gelenksflächen des unteren Sprunggelenks mit einem Knorpelverlust bestehe. Ferner würden deutliche Arthrosezeichen und erhebliche zystische Veränderungen bestehen. Diese Einschränkungen seien im angeführten Sachverständigengutachten offensichtlich nicht berücksichtigt worden.
Es sei somit das Ergebnis des genannten Sachverständigengutachtens, nämlich dass die Richtsatzposition 02.05.35 mit 20% gewählt worden sei, nicht nachvollziehbar. Es hätte eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit angenommen werden müssen, da die Einschränkung eine höhergradige sei.
Es wurde aus diesen Gründen eine neuerliche Überprüfung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens beantragt.
Nachstehend angeführtes medizinisches Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:
? MR- Befund, XXXX vom 23.06.2015.
6. Zur Überprüfung wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine ergänzende medizinische Stellungnahme durch Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, eingeholt.
6.1. Zusammenfassend wurde am 01.09.2015 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
AIDS, Stadium C3 Wahl mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter etablierter Therapie stabil, guter Ernährungszustand und kein Nachweis einer erhöhten Infektanfälligkeit. Berücksichtigt werden die Lipodystrophie und der Hypogonadismus, jeweils ohne nachgewiesene behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen.
30 v.H.
02
Geheilter Fersenbeinbruch rechts. Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da vorwiegend das untere Sprunggelenk betroffen ist und mäßig Gangbildstörung besteht.
20 v.H.
03
Spreizfußstellung links nach Mittelfußknochenbrüchen. Unterer Rahmensatz dieser Position, da mit Einlagen oder orthopädischen Schuhen gut behandelbar.
10 v.H.
04
Geheilter Impressionsbruch am 7. und 8. Brustwirbelkörper. Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne Funktionsbehinderung geheilt.
10 v.H.
05
Neurotische Störung, Anpassungsstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Schlafmusterstörung und Dysmorphophobie, rezidivierende depressive Episoden, ohne erforderliche Medikamentöse Behandlung, in sporadischer Psychotherapie.
20 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Der BF ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitslatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Stellungnahme zu den fachspezifischen Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismitteln des BF:
Beschwerdevorbringungen Abl. 113/67-113/68, Vorgelegte Befunde bzw. Gutachten Abl. 113/65-66, 113/69.
Es wird ein MR-Befund vom rechten Fuß nachgereicht. In den Einwendungen wird angeführt, dass laut Gutachten vom 05.05.2015 der Röntgenbefund beider Sprunggelenke unauffällig sei. Diese Einwendung ist nicht korrekt, da es an den Füßen jeweils ein oberes und unteres Sprunggelenk gibt, welches anatomisch zu trennen ist. Der Röntgenbefund an den oberen Sprunggelenken wurde als weitgehend unauffällig im Gutachten wiedergegeben. Im Röntgenbefund vom unteren Sprunggelenk wurde beschrieben, dass das Fersenbein posttraumatische Veränderungen nach Bruch zeigt mit Arthrose. Dieser Befund deckt sich mit dem nachgereichten MR-Befund des rechten Fußes vom 23.06.2015. In den Einwendungen wird angeführt, dass es sich hierbei um nicht berücksichtigte Einschränkungen handle. Einschränkungen sind klinisch objektivierbar. Bei den beschriebenen Veränderungen im MRT-Befund aber auch im vorbekannten Röntgenbefund handelt es sich um morphologische Veränderungen welche sich bildgebend darstellen und nicht um Einschränkungen.
Im klinischen Befund bestand rechts im oberen Sprunggelenk eine minimale Streckhemmung, im unteren Sprunggelenk eine deutliche Beweglichkeitseinschränkung, welche mit den radiologischen Befunden in Einklang stehen und im berücksichtigten Leiden korrekt eingestuft wurden. Daher ist eine Änderung der im Gutachten vom 05.05.2015 getroffenen Einschätzung hinsichtlich des rechten Sprunggelenks nicht angezeigt.
Es besteht keine abweichende Beurteilung zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten. Es liegt ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist fachbezogen nicht erforderlich."
6.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.09.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
6.3. In der Stellungnahme vom 01.10.2015 wurde vom Beschwerdeführer ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Dem Beschwerdeführer sei das eingeholte Sachverständigengutachten in keinster Weise nachvollziehbar. Bei der Diagnose "geheilter Fersenbeinbruch rechts" komme der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass diese Gesundheitsschädigung mit 20 % einzustufen wäre. Richtigerweise wäre die Gesundheitsschädigung laut Beschwerdeführer mit einem höheren Grad der Behinderung einzustufen gewesen. Der Beschwerdeführer leide an dauernden Schmerzen. Die Abrollbewegungen des rechten Fußes sei infolge des Fersenbeinbruches nicht möglich, ebenso leide er an einer Arthrose und Einklemmung des Nervus peroneus, wodurch sich die Schmerzen erhöhen würden. Es sei somit keine Heilung eingetreten, sondern seien Dauerschäden und eine Fußfehlstellung verblieben.
Dem Beschwerdeführer ist weiters nicht nachvollziehbar, dass der Sachverständige beschreibt, dass das obere Sprunggelenk weitgehend unauffällig ist. In der Befundvorlage vom 21.07.2015 sei beschrieben worden, dass nicht nur das untere Sprunggelenk nachhaltig und irreversibel geschädigt sei und Aktivität im Zeichen eines KMÖ zeige, sondern das auch das obere Sprunggelenk einen beträchtlichen Erguss als Zeichen einer Aktivierung aufzeige. Zusätzlich würden ähnliche Probleme auch im Calcaneocuboidalgelenk bestehen.
Auch seien die Wirbelsäulenschädigungen vom Sachverständigen zu niedrig bewertet worden, denn trotz intensiver rehabilitativer Maßnahmen sei eine Beschwerdefreiheit nach den Verletzungen der Wirbelsäule und Beine nicht mehr zu erwarten.
Es handle sich um ein Dauerleiden mit der Problematik der Verschlechterung durch sekundärarthrotische Veränderungen. Außerdem liege beim Beschwerdeführer aufgrund der Vielzahl seiner Gesundheitsschädigungen eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor.
Weiters werde auf die Einwendungen der letzten Stellungnahme und in der Beschwerde verwiesen. Der Beschwerdeführer beantragt daher, den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten stattzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Der Beschwerdeführer ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H..
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 11.06.2013 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorliegenden Staatsbürgerschaftsnachweis Nr. XXXX vom XXXX und dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung mit Stichtag 15.10.2015.
Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.XXXX, GZ 2002/06/0151).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die zitierten, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, und von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Auch die ergänzende aktenmäßige Stellungnahme durch Dr. XXXX erfüllt die oben genannten Kriterien.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der Aktenlage und den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. So findet sich im Gutachten eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und es wird auch auf die vorgelegten Befunde eingegangen (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt I. 4.).
Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis genommen. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände des Beschwerdeführers seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil er mangels Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend substantiiert gewesen sei.
Es wird durch den Facharzt für Innere Medizin Dr. XXXX zusammenfassend schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass in keinem der drei Fachgutachten eine Änderung gegenüber dem Gutachten der ersten Instanz festgestellt werden konnte.
Aus internistischer Sicht sind die vorliegenden Befunde nicht geeignet, daraus einen höheren Grad der Behinderung als 30 % abzuleiten. Die angeführten möglichen Nebenwirkungen der antiviralen Behandlung sind in dieser Einschätzung mit erfasst.
Aus chirurgisch/orthopädischer Sicht beschreiben Röntgenbefund beider Sprunggelenke und Vorfüße vom 16.01.2015 die oberen Sprunggelenke als unauffällig, das rechte Fersenbein zeigt posttraumatische Veränderungen nach Bruch und eine Arthrose im unteren Sprunggelenk. Dieser Befund deckt sich mit dem klinischen Befund. Weiters ist eine Spreizfußstellung links mehr als rechts beschrieben, bei sonst altersentsprechenden Veränderungen.
Der orthopädische Befundbericht vom 23.01.2015 beschreibt die angeführten Diagnosen. Die Funktion an der Wirbelsäule wird als altersentsprechend beschrieben, bei bestehenden muskulären Verspannungen. Dieser Befund deckt sich, bis auf Verspannungen im Bereich der Wirbelsäulenmuskulatur mit dem heute erhobenen klinischen Befund. Der Befund ist in den oben angeführten Leiden mitberücksichtigt.
Aus neurologisch/psychiatrischer Sicht sind Nebenwirkungen einer notwendigen Medikation in der Einschätzung der Grunderkrankung grundsätzlich inkludiert.
Es wird auch durch den Facharzt für Unfallchirurgie Dr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die seitens des Beschwerdeführers angeführten Einwendungen nicht korrekt sind. Einschränkungen sind klinisch objektivierbar. Eine Änderung der im Gutachten vom 05.05.2015 getroffenen Einschätzung hinsichtlich des rechten Sprunggelenks ist nicht angezeigt.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 11.06.2013 auf.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Wie bereits unter Punkt II. ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 30 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173).
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.XXXX) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat.
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