W132 2107950-1•BVwG W132 2107950-1
W132 2107950-1Federal Administrative CourtNov 5, 2015
Beschädigtenrente, Dienstbeschädigung, Sachverständigengutachten
W132 2107950-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung der mit Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen vom 05.10.2001 anerkannten Dienstbeschädigungen, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 21 und § 56 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 18.02.2000 einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG gestellt und angegeben, dass er am 02.02.2000 während der Ableistung des Grundwehrdienstes einen Schiunfall erlitten habe.
Mit dem Bescheid vom 05.10.2000 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung nunmehr: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) dem Beschwerdeführer gemäß § 1 und § 2 iVm § 21, § 23, § 24, § 55 und § 70 HVG ab 01.03.2000 eine Beschädigtenrente nach einer MdE in Höhe von dreißig (30) vH zuerkannt und ab 16.05.2000 den "Zustand nach Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes mit Keio-Leedsband am linken Knie", den "Knorpelschaden im linken Knie nach mehrfachen Knieoperationen" und die "unauffälligen Operationsnarben am linken Knie" als Dienstbeschädigungen anerkannt.
Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 05.07.1999 bis 03.03.2000 seinen Grundwehrdienst geleistet und am 02.02.2000 eine Dienstbeschädigung erlitten habe.
2. Mit dem Bescheid vom 12.03.2001 hat die belangte Behörde die mit Bescheid vom 05.10.2000 gewährte Beschädigtenrente mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, gemäß § 21, § 23, § 56 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 HVG eingestellt und gemäß § 2 HVG von Amts wegen die anerkannten Dienstbeschädigungen "Bewegungseinschränkung nach Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes mit Keio-Leeds-Band am linken Knie", "Knorpelschaden im linken Knie nach mehrfachen Kniegelenksoperationen" und "unauffällige Operationsnarben am linken Knie" neu bezeichnet.
Begründend wird ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wonach im Befund der anerkannten Dienstbeschädigungen gegenüber dem Vergleichsgutachten vom 21.07.2000 insofern eine maßgebende Besserung eingetreten sei, als durch die Bandrekonstruktion im linken Kniegelenk die Stabilität des vorderen Kreuzbandes hergestellt sei. Die MdE betrage nunmehr zehn (10) vH. Dieses Sachverständigengutachten sei als schlüssig befunden und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden.
2.1. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde von der Schiedskommission beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen mit Bescheid vom 05.10.2001 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Beschädigtenrente mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, eingestellt wird. Gleichzeitig wurden die Dienstbeschädigungen wie folgt neu bezeichnet:
1. Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes nach Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes mit Keilo-Leeds-Band
2. Knorpelschaden am linken Kniegelenk nach mehrfachen Operationen
3. Blande Operationsnarbe am linken Kniegelenk
2.2. Mit dem Bescheid vom 28.10.2002 hat die belangte Behörde den am 08.07.2002 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung der mit Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen mit Bescheid vom 05.10.2001 anerkannten Dienstbeschädigungen gemäß § 21 und § 56 Abs. 2 HVG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wonach gegenüber dem dem Bescheid vom 05.10.2001 zugrunde gelegten ärztlichen Vergleichsbefund keine maßgebende Änderung eingetreten sei. Die Beschwerden im linken Kniegelenk mit rezidivierenden Ergüssen seien anhand der klinischen Untersuchung mit der magnetresonanztomographisch nachgewiesenen Meniskusläsion in Einklang zu bringen. Diese Meniskusläsion sei jedoch akausal, da sie auf degenerative Veränderungen zurückzuführen sei. Dieses Sachverständigengutachten sei als schlüssig befunden und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die MdE betrage daher weiterhin zehn (10) vH.
2.3. Mit dem Bescheid vom 04.02.2008 hat die belangte Behörde den am 09.10.2007 gestellten Antrag des Beschwerdeführer auf Gewährung von Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung der mit Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen mit Bescheid vom 05.10.2001 anerkannten Dienstbeschädigungen gemäß § 21 und § 56 Abs. 2 HVG abgewiesen.
In der Begründung werden die maßgeblichen Bestimmungen des HVG zitiert. Es wird ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt werde. Daraus ergebe sich, dass gegenüber dem dem Bescheid vom 05.10.2001 zugrunde gelegten ärztlichen Vergleichsbefund nur insofern eine unmaßgebliche Änderung eingetreten sei, als der Knorpelschaden im linken Knie zugenommen habe. Nach auszugsweiser Zitierung des Sachverständigengutachtens wird festgestellt, dass die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit weiterhin zehn (10) vH betrage.
In dem dieser Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der am 30.11.2007 durchgeführten persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Folgendes festgestellt ausgeführt:
Lfd Nr.
Dienstbeschädigung
Positionsnr RSVO
MdE gesamt
ursächl Anteil
kausale MdE
01
Beweglichkeitseinschränkung des linken Kniegelenks nach Rekonstruktion des vorderen Kreuzbands Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur unwesentliche Beugehemmung und geringe vordere Instabilität.
gZ 122
10 vH
1/1
10 vH
02
Knorpelschaden am linken Knie nach mehrfachen Operationen Oberer Rahmensatz dieser Position, da im MRT nachgewiesen und glaubhafte Beschwerden bestehen.
gZ 417
10 vH
1/1
10 vH
03
Blande Operationsnarbe linkes Kniegelenk Fixposition
702 Tab. K1/Z1
0 vH
1/1
0 vH
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit
10 vH
Nicht DB: Medialer Meniscusschaden
Im Vergleich zum VGA vom 26.09.2002 hat der Knorpelschaden zugenommen. Daher wird Leiden 2 mit 10 vH eingestuft. Aufgrund der Geringfügigkeit ist additive Wertung aber nicht berechtigt.
Die Einschätzung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz vom 03.09.2007, womit der Beschwerdeführer die Verschlimmerung der Dienstbeschädigungsleiden begründet, beziehe auch den medialen Meniscusschaden ein, welcher als Nicht-DB zu werten sei. Daraus ergebe sich die unterschiedliche Einschätzung.
4. Der Beschwerdeführer hat am 06.11.2014 bei der belangten Behörde unter Vorlage einer Aufenthaltsbestätigung XXXX, stationär 11.09.2014 bis 17.09.2014, neuerlich einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung der anerkannten Dienstbeschädigungen gestellt.
Das Begehren wird im Wesentlichen damit begründet, dass er sich aufgrund starker Beschwerden am linken Knie einer Umstellungsosteotomie habe unterziehen müssen.
Auf Ersuchen der belangten Behörde hat das XXXX den Entlassungsbericht, den Operationsbericht, den Stationären Dekurs, den Pflegebericht und die Behandlungskartei zur Operation des linken Knies des Beschwerdeführers am 12.09.2014 übermittelt.
4.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 25.03.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Anamnese: Seit der letzten ho. Begutachtung sind folgende Änderungen eingetreten: am 12.9.2014 XXXX, Abtlg. f. Orthopädie Arthroskopie des li. Kniegelenks und HTO, Tomofixplatte.
Derzeitige Beschwerden: Er hätte seit der Op, verstärkte Schmerzen im Bereich des li. Kniegelenks, v.a. bei Belastung, insbesondere beim Stiegenabwärtssteigen. Weiters würde er eine Kraftlosigkeit im li. Bein verspüren, er könne z.B. schlecht auf den Zehen stehen.
Status auszugsweise - Untere Extremitäten:
Rechts, Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguss, bandstabil ÖSG: frei;
Links, Kniegelenk: S 0-0-140, kein Erguss, vordere Schublade +++ pos., Druckdolenz über dem medialen Gelenksspalt
OSG: frei; Varizen: keine; Füße: bds. Senk-Spreizfuß
Zehen- und Fersenstand: re. möglich, li. der Zehenstand kaum möglich, Fersenstand möglich
Gang: leichtes Hinken links, geht aber flott
Lfd Nr.
Dienstbeschädigung
Positionsnr RSVO
MdE gesamt
ursächl Anteil
kausale MdE
01
Bewegungseinschränkung linkes Kniegelenk bei Zustand nach Rekonstruktion des vorderen Kreuzbands links Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur eine endlagige Beugehemmung und mäßige Instabilität besteht.
gZ 122
10 vH
1/1
10 vH
02
Knorpelschaden am linken Kniegelenk, Zustand nach Umstellungsoperation am li. Schienbein Oberer Rahmensatz dieser Position, da glaubhafte Beschwerden nach der Umstellungsoperation bestehen, aber eine gute Achsenkorrektur erzielt wurde.
gZ 417
10 vH
1/1
10 vH
03
Blande Operationsnarbe am linken Kniegelenk Fixposition
702 Tab. K1/Z1
0 vH
1/1
0 vH
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit
10 vH
Gesamt-MdE 10 vH, da die führende MdE 1 durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Nicht-DB-Leiden: Medialer Meniscusschaden
Im Vergleich zum VGA vom 4.12.2007 (Anmerkung: persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.11.2007 durch Dr. XXXX) ist keine wesentliche Änderung eingetreten. Durch die zwischenzeitlich stattgehabte Operation wurde eine Achskorrektur erreicht, die Beschwerden aber nicht wesentlich minimiert.
4.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör erteilt.
4.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung der mit Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen mit Bescheid vom 05.10.2001 anerkannten Dienstbeschädigungen gemäß § 21 und § 56 Abs. 2 HVG abgewiesen.
In der Begründung werden die maßgeblichen Bestimmungen des HVG zitiert und ausgeführt, dass dem nunmehr eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.03.2015 nach, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung diesem Bescheid zugrunde gelegt werde, im dem Bescheid vom 05.10.2001 zugrunde gelegten ärztlichen Befund keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit betrage weiterhin zehn (10) vH.
5. Gegen diesen Bescheid hat der nunmehr bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde verkenne, dass der Zustand des Beschwerdeführers instabil sei und von einer wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung der Dienstbeschädigungen auszugehen sei, weil aufgrund des Knorpelschadens die Bewegungen des Kniegelenkes mit Schmerzen einhergehen würden. Ebenso sei aufgrund der Bewegungseinschränkung Kraftlosigkeit im linken Bein gegeben. Sohin sei von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von zumindest zwanzig (20) vH auszugehen. Es wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Orthopädie/Chirurgie beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ergänzendes Gutachten der bereits befassten medizinischen Sachverständigen eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, datiert mit 22.07.2015, wird basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Zum Vorbringen:
Angeführt wird, dass der Zustand des linken Kniegelenks instabiler ist und die Erwerbsunfähigkeit zu gering eingestuft wurde - diesbezüglich wird aber auch eine MRT des linken Kniegelenks vom 6.2.2014 vorgelegt. Hier wird die vordere Kreuzbandplastik (das Transplantat) als intakt beschrieben. D.h., dass das linke vordere Kreuzband zwar klinisch etwas instabil erscheint, insgesamt das Transplantat aber intakt ist, diesbezüglich werden bei der Anamneseerhebung auch keinerlei Stürze oder Instabilitätsgefühle vom BW beschrieben.
Weiters wird beeinsprucht, dass von einer wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung ausgegangen werden kann - durch die mittlerweile durchgeführte Umstellungsoperation am linken Kniegelenk ist jedoch eine bessere Achsenstellung und somit eine Druckentlastung des Knorpels am linken Kniegelenk erreicht worden, bei der klinischen Untersuchung zeigte der BW zwar ein leichtes Hinken links, ging aber sehr flott. Somit kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Beweglichkeit des linken Kniegelenks von S 0-0-140 (d.h, das Kniegelenk kann um 140° gebeugt werden) keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Eine Bewegungseinschränkung führt nicht zu einer Kraftlosigkeit im linken Bein, wie im Beschwerdeschreiben angeführt wird
Zu den vorgelegten Befunden:
MRT linkes Kniegelenk 6.2.2014: hier wird das rekonstruierte vordere Kreuzband links beschrieben (dieses wird als vollkommen intakt beschrieben). Weiters wird ein Knorpelschaden an der Innenseite des linken Kniegelenks beschrieben, ebenso ein Meniscusschaden im Hinterhornbereich - dieser Befund war zum Untersuchungszeitpunkt bereits bekannt und bringt keine neuen Erkenntnisse. Die hier beschriebenen Veränderungen sind im Leiden 1 und 2 erfasst.
Ganzbeinaufnahme bds. 2.9.2014: hier werden eine geringgradige Kniegelenksabnützung und ein Zustand nach Kreuzbandplastik links beschrieben, wie auch die MRT ist dieser Befund im Leiden 1 und 2 erfasst und bedingt keine Änderung.
Röntgen linkes Kniegelenk ap/seitlich, im Stehen 21.10.2014: hier wird ein Zustand nach Umstellungsostetomie beschrieben, ebenso eine alte vordere Kreuzbandplastik und eine Kniegelenksabnützung - sowie auch die anderen Befunde ist dieser Befund bekannt und bringt keine neuen Erkenntnisse, ist auch in den Leiden 1 und 2 erfasst.
Ganzbeinaufnahme links 10.3.2015: beschrieben wird ein Zustand nach Umstellungsosteotomie des Schienbeins mit Osteosynthesematerial, das noch in situ liegt, ebenso ein Zustand nach Kreuzbandplastik und eine Kniegelenksabnützung. Auch dieser Befund bringt keine neuen Erkenntnisse und ist in den Leiden 1 und 2 ausreichend hoch erfasst.
Somit bleibt die Einschätzung aus orthopädischer Sicht unverändert zur Einschätzung vom 25.3.2015, da keinerlei Befunde vorgelegt werden, die eine Verschlechterung des Leidens glaubhaft machen können.
5. Mit Schreiben vom 23.09.2015 wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme gemeinsam mit dem im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 23.10.2015 zu äußern.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am 04.08.69 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
1.2. Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.11.2007 erhobenen klinischen Befund keine maßgebende Verschlechterung des Leidenszustandes eingetreten.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt weiterhin zehn (10) vH.
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche ergänzende Sachverständigengutachten, datiert mit 22.07.2015, ist in Verbindung mit dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar, die Sachverständigengutachten weisen keine Widersprüche auf.
In den Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.03.2015 erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Einbezogen wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, welche jedoch nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich er persönlichen Untersuchung festgestellt werden konnte.
Die Sachverständige führt fachärztlich überzeugend aus, dass keine wesentliche Änderung der anerkannten Dienstbeschädigungen eingetreten ist. Die vordere Kreuzbandplastik ist intakt und es liegt keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, weil der Beschwerdeführer zwar links leicht hinkt, aber ein sehr flottes Gangbild aufweist. Die vorgelegten Befunde bekräftigen die gutachterliche Feststellung, dass nur eine mäßige Instabilität des linken Kniegelenkes besteht und mit der Umstellungsoperation eine gute Achsenkorrektur erzielt wurde.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach keine relevante, auf das schädigende Ereignis zurückzuführende Verschlechterung eingetreten ist, zu entkräften.
Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Vielmehr wurde der Inhalt des Ergänzungsgutachtens auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Das eingeholte ärztliche ergänzende Sachverständigengutachten, datiert mit 22.07.2015, wird daher in Verbindung mit den im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 88a Abs. 1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Heeresversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (§ 2 Abs. 1 HVG auszugsweise)
Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(§ 21 Abs. 1 HVG)
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
(§ 21 Abs. 2 HVG)
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H..
(§ 23 Abs. 1 HVG)
Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(§ 56 Abs. 2 HVG auszugsweise)
Da keine maßgebende kausale Verschlechterung der anerkannten Dienstbeschädigungsleiden festgestellt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und die Schwere des Leidenszustandes sowie die Kausalität der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses in Verbindung mit dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit sich im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Maßgebend sind die Art und die Schwere des Leidenszustandes sowie die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 18 KOVG 1957 stützen.
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