BVwG W129 2002648-3

W129 2002648-3Federal Administrative CourtNov 5, 2015

Regest

Antragsfristen, Revisionsfrist, VwGH, Wiederaufnahmsantrag,<br/>Zurückweisung

Full text

BVwG W129 2002648-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W129.2002648.3.00

Spruch

W129 2002648-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold über den als "Antrag auf Einsetzung in den vorigen Stand / Antrag auf Berichtigung des Erkenntnisses von Amts wegen auf Grund [neuer] Erkenntnisse" titulierten Wiederaufnahmeantrag von XXXX , geb. 11.03.1993, in Bezug auf das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2015, GZ W129 2002648-2/2E, rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren (Gewährung von Studienbeihilfe) beschlossen:

A)

Der am 16.03.2015 eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), seit Sommersemester 2012 Student des Bachelorstudiums XXXX an der IMC Fachhochschule Krems, suchte am 25.12.2012 bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, um die Gewährung von Studienbeihilfe für das genannte Studium an.

1.2. Mit dem Antrag legte der BF (unter anderem) die Sterbeurkunde seiner Mutter (verstorben am 04.09.2012) vor und teilte auf Anfrage der zuständigen Stipendienstelle per Mail vom 08.02.2013 mit, dass sein Vater derzeit keine Witwenpension beziehe, der Antrag sei im Laufen. Im Jahr 2012 habe sein Vater ein negatives Einkommen, der Verlust betrage etwa € 20.000, die Bilanz sei noch nicht erfolgt.

1.3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 10.05.2013, Zl. 290553901, wurde der Antrag auf Studienbeihilfe abgewiesen, jedoch ein Zuschuss von je € 227,50 für das Wintersemester 2012/13 bzw. für das Sommersemester 2013 als Rückvergütung des Studienbeitrages zuerkannt.

Begründet wurde die Abweisung zusammengefasst und sinngemäß damit, dass aufgrund der aus dem letztergangenen (konkret für das Kalenderjahr 2010) Einkommenssteuerbescheid des Vaters errechneten zumutbaren Unterhaltsleistung des Vaters keine soziale Bedürftigkeit des BF gegeben sei.

1.4. Mit Schreiben vom 15.05.2013 erhob der BF Vorstellung gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde. Begründend führte er zusammengefasst und sinngemäß aus, dass sein Vater am selben Tag nunmehr den ESt-Bescheid für das Jahr 2011 erhalten habe, welcher ein Einkommen von € 11.974,92 ausweise. Dieses Einkommen sei der Berechnung der zumutbaren Unterhaltsleistung des Vaters zugrunde zu legen, auch sei für den folgenden Bescheid die tatsächliche Witwerpension seines Vaters zu berücksichtigen und nicht eine Berechnung aufgrund des letzten Jahreseinkommens der verstorbenen Mutter des BF. Die zuständige Behörde habe die tatsächliche Witwerpension jedoch mangels ESt-Bescheid für das Jahr 2011 noch nicht berechnen können.

1.5. Mit Schreiben vom 06.06.2013 übermittelte der BF den vorläufigen Witwerpensionsbescheid seines Vaters.

1.6. Mit Bescheid vom 07.06.2013, Zl. 291152801, gab die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, der Vorstellung teilweise statt (Vorstellungsvorentscheidung) und erkannte dem BF eine Studienbeihilfe in Höhe von € 40 pro Monat sowie einen Zuschuss von je € 363,36 für das Wintersemester 2012/13 bzw. für das Sommersemester 2013 als Rückvergütung des Studienbeitrages zu. Begründet wurde die teilweise Stattgebung zusammengefasst und sinngemäß damit, dass bei der Berechnung der zumutbaren Unterhaltsleistung des Vaters der BF neben dem letztergangenen (konkret für das Kalenderjahr 2010) Einkommenssteuerbescheid des Vaters nun die tatsächliche Witwerpension des Vaters (und nicht die Berechnung auf Basis des Letzteinkommens der verstorbenen Mutter des BF) zugrunde gelegt worden sei.

1.7. Mit Schriftsatz vom 14.06.2013 stellte der BF einen Vorlageantrag und beantragte erneut die Berücksichtigung des "viel geringeren Einkommens" des Kalenderjahres 2011 anstelle des Kalenderjahres 2010. Der BF wiederholte zudem - ungeachtet der bereits erfolgten Neuberechnung - den Antrag auf Zugrundelegung der tatsächlichen Witwerpension seines Vaters anstelle einer Berechnung auf Basis des Letzteinkommens der verstorbenen Mutter des BF.

1.8. Mit Schriftsatz vom 01.08.2013 räumte der BF seinem Vater eine Vollmacht in Bezug auf die Angelegenheit der Studienförderung ein; mit selben Schriftsatz ersuchte der BF, Zustellungen und Erledigungen sollten an eine bestimmte Mailadresse vorgenommen werden, postalische Zustellungen hingegen so an die Heimatadresse "dass sie auch mein Vater XXXX beheben kann".

1.9. Der bei der Stipendienstelle Wien eingerichtete Senat der Studienbeihilfenbehörde gab mit Bescheid vom 29.11.2013, Zl. 305139501, der Vorstellung vom 14.06.2013 nicht statt und bestätigte den Bescheid vom 07.06.2013.

Begründend führte der Senat zusammengefasst und sinngemäß aus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung der zuletzt erlassene Einkommenssteuerbescheid des Vaters des BF für das Jahr 2010 ergangen ist. Aus dem Gesetz ergebe sich der Grundsatz, dass der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend sei. Auch die Berechnung des Einkommens im Sinne des StudFG sei nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgt.

Dieser Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diesen Bescheid gemäß § 46 StudFG binnen zwei Wochen nach Zustellung das Rechtsmittel der Berufung zulässig sei.

Der Bescheid wurde mit 03.12.2013 dem bevollmächtigten Vater des Beschwerdeführers mittels Hinterlegung zugestellt.

1.10. Mit Mail vom 18.12.2013 (23:16 Uhr) und dem Betreff "Berufung/Vorlage/Erhebung aller möglichen Rechtsmitteln (...)" übermittelte der BF einen Schriftsatz unter sinngemäßer Wiederholung seines bisherigen Vorbringens.

1.11. Der bei der Stipendienstelle Wien eingerichtete Senat der Studienbeihilfenbehörde traf mit Bescheid vom 06.02.2014, Zl. 1210311065, eine Beschwerdevorentscheidung und bestätigte den Bescheid vom 29.11.2013.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 01.03.2014 das Rechtsmittel des Vorlageantrages an das Bundesverwaltungsgericht.

1.12. Am 04.03.2014 (Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht) übermittelte die belangte Behörde den Vorlageantrag und den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht.

1.13. Mit Schriftsatz vom 24.09.2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner am 18.12.2013 eingebrachten Berufung gegen den am 03.12.2013 zugestellten Bescheid vor.

1.14. Diesbezüglich teilte der BF mit Schriftsatz vom 10.10.2014 zusammengefasst und sinngemäß mit, er habe bereits mit Mail an die belangte Behörde vom 11.12.2013 um einen "Stopp des Fristenlaufes" ersucht, da er sich in Moskau zu Studienzwecken befunden habe und erst am 23.12.2013 zurückgekehrt sei. Daher stelle er formhalber auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

1.15. Mit Schriftsatz vom 11.10.2014 ergänzte er dieses Schreiben zusammengefasst wie folgt: er habe sich bis 23.12.2013 in Moskau befunden und habe einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt, der bis heute nicht bescheidmäßig erledigt sei. Es folgten in diesem Schreiben sowie in einem weiteren Schreiben vom 13.10.2014 längere Ausführungen zur Sichtweise des BF hinsichtlich der materiell-rechtlichen Beurteilung der aus seiner Sicht unrichtig entschiedenen Frage seiner Studienförderungsansprüche.

1.16. Der unter 1.14. angeführte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Mail vom 23.10.2014 an die belangte Behörde übermittelt.

1.17. Mit Bescheid vom 20.11.2014, Zl. 1210311065, wies die belangte Behörde den am 10.10.2014 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Der BF habe am 01.08.2013 seinem Vater eine umfassende Vollmacht eingeräumt und sogar ausdrücklich um die Zusendung von postalischen Schriftstücken an die Heimatadresse ersucht. Die Rechtsmittelfrist habe am 17.12.2013 geendet, die Einhaltung der Rechtsmittelfrist sei möglich gewesen, da sich der bevollmächtige Vater an der Abgabestelle aufgehalten habe.

1.18. Mit Schriftsätzen vom 29.12.2014 und 30.12.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen den soeben angeführten Bescheid vom 20.11.2014, Zl. 1210311065, das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde unter anderem bestritten, dass die Vollmacht vom 01.08.2013 auch eine Zustellvollmacht inkludiert habe, sein Vater sei auch kein Rechtsanwalt, die eine "automatische Zustellvollmacht" hätten. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Ersuchen um Fristerstreckung auseinandergesetzt, auch sei er selbst in der Russischen Föderation (Moskau) aufhältig und der Kontakt zu seinem Vater nur sehr eingeschränkt möglich gewesen. Das Verschulden des BF sei maximal ein geringes. In seinem Heimatort gebe es nur einen kleinen Postpartner mit eingeschränkten Öffnungszeiten, seinen Informationen zufolge sei auf dem Schein der 04.12.2013 als Beginn der Abholfrist vermerkt. Darüber hinaus beanstandete der BF (insbesondere im Schriftsatz vom 30.12.2014) die fehlende materiell-rechtliche Auseinandersetzung hinsichtlich seiner behaupteten studienförderungsrechtlichen Ansprüche.

1.19. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2015, GZ W129 2002648-2/2E, wurde die Beschwerde gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 idgF als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe seinem Vater vor Antritt seines Auslandsstudienaufenthaltes eine allgemeine Vollmacht für "alle Angelegenheiten der Studienbeihilfe (...)" eingeräumt. Diese gelte ausdrücklich auch "in Bezug auf alle Vorhaltungen, Berufungen und Einsprüchen bis in die oberste Instanz". Der Bescheid der belangten Behörde sei im Wege des als Vertreter genannten Vaters zugestellt worden, wobei der Vater in weiterer Folge nicht mehr tätig geworden sei. Für die Untätigkeit des Vertreters sei jedoch seitens des Beschwerdeführers kein substantiierter Hinderungsgrund iSd § 71 AVG ins Treffen geführt worden. Der vom Beschwerdeführer an anderer Stelle erwähnte generelle intensive berufliche Stress seines als Unternehmer tätigen Vaters aufgrund des herrschenden Weihnachtsgeschäftes sei jedenfalls nicht als "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" iSd § 71 AVG zu werten.

Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer persönlich in einem von ihm selbst verfassten Mail vom 11.12.2013 bereits ausdrücklich Bezug auf den zwischenzeitlich zugestellten Bescheid genommen, habe also bereits Kenntnis von der erfolgten Zustellung gehabt.

Auch wenn der Beschwerdeführer in diesem Mail um einen "Stopp des Fristenlaufes" ersucht habe und diesbezüglich einem Rechtsirrtum unterlegen sei, da die (damalige) zweiwöchige Berufungsfrist seitens der belangten Behörde selbst bei Vorliegen eines triftigen Grundes nicht hätte verlängert werden können, ist dieser Rechtsirrtum nicht als minderer Grad des Versehens zu bezeichnen. Hier wäre es schon Aufgabe des Vertreters gewesen, sich mit der gebotenen Sorgfalt über die Rechtslage zu informieren, gerade aufgrund der fehlenden Rechtskunde (vgl. VwGH 07.10.1993, 93/01/0673).

Somit habe die belangte Behörde das Fehlen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Endergebnis zutreffend verneint, weswegen die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen gewesen sei.

1.20. Dieses Erkenntnis wurde mit 09.02.2015 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft.

1.21. Mit Schreiben vom 16.03.2015 (Datum des Poststempels) brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mehrere Anträge ein, darunter auch den Antrag auf "Einsetzung in den vorigen Stand / Antrag auf Berichtigung des Erkenntnisses auf Grund [neuer] Erkenntnisse".

1.22. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.08.2015, Zl. Ra 2015/10/0031-12, wurde die zwischenzeitlich eingebrachte außerordentliche Revision (in Bezug auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2015, GZ W129 2002648-2/2E) gem. § 34 Abs.1 VwGG zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2015, GZ 2002648-2/2E, mit dem das vorangegangene Verfahren hinsichtlich der Frage der Gewährung von Studienbeihilfe rechtskräftig abgeschlossen worden war, wurde am 09.02.2015 zugestellt und mit dieser Zustellung gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen.

Voraussetzung für einen Wiederaufnahmeantrag ist nach der Bestimmung des § 32 Abs 1 VwGVG, dass eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2015 am 09.02.2015 zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision hat an diesem Tag zu laufen begonnen und endete mit 23.03.2015. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme wurde am 16.03.2015 eingebracht und langte am 18.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein, sohin noch innerhalb der Frist zur Erhebung einer (außerordentlichen) Revision (die in weiterer Folge auch erhoben, jedoch vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen wurde).

Aus dem Wortlaut des § 32 Abs 1 VwGVG ergibt sich, dass in diesem Fall ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig ist (vgl dazu auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 6 zu § 32 VwGVG).

Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen war der Antrag auf Wiederaufnahme daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil sich aus dem Wortlaut des § 32 Abs 1 VwGVG klar ergibt, dass Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, dass eine Revision gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist.

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