W221 1416300-1•BVwG W221 1416300-1
W221 1416300-1Federal Administrative CourtNov 4, 2015
Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsrecht, bestehendes<br/>Familienleben, Deutschkenntnisse, Integration, Interessenabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Zurückziehung
W221 1416300-1/23E
Schriftliche Ausfertigung des am 04.11.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, Zl. 10 01.809-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2015,
I.) beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.) zu Recht erkannt:
A)
1. ) Hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
2. ) Frau XXXX, wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin reiste illegal in Österreich ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige Kameruns und katholischen Glaubens zu sein sowie der Volksgruppe der XXXX anzugehören. Zum Nachweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin einen kamerunischen Personalausweis vor.
Am 01.03.2010 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Am XXXX habe sie Kamerun schlepperunterstützt mit dem Schiff verlassen und sei über weitere unbekannte Länder nach Österreich gereist. Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie seit XXXX Mitglied des Southern Cameroon National Councils (SCNC) sei, aber sich bis zum Jahr XXXX nicht aktiv betätigt habe. Da sie für den Sozialbereich in ihrer Schule zuständig gewesen sei, habe sie der Leiter des SCNC gebeten, die Jugendlichen für die "Partei zu mobilisieren". Sie hätten gegen die französischsprachige Regierung demonstriert und deshalb sei sie am XXXX von der Polizei während einer Kundgebung festgenommen worden. Nach ein paar Tagen sei es ihrem Anwalt, der im Auftrag ihres Stiefvaters gearbeitet habe, gelungen, dass sie freigelassen werde. Sie habe danach die Schule beendet und am XXXX geheiratet. Am XXXX habe es große Demonstrationen gegen die Regierung in Kumba gegeben, wobei viele Studenten getötet worden seien. Ihr Ehemann, ihre Schwester und sie hätten die Flucht ergriffen; seitdem habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann oder ihrer Schwester gehabt. Sie sei nach XXXX geflüchtet, wo sie weiterhin für den SCNC aktiv gewesen sei. Nachdem die Regierung begonnen habe nach ihr zu suchen, habe ihr der Parteileiter zur Flucht verholfen. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie in Gefangenschaft genommen zu werden. Die Beschwerdeführerin legte zudem einen Mitgliedsausweis des SCNC vor.
Am 07.04.2010 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden und gesund zu sein. Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte die Beschwerdeführerin aus, in XXXX geboren und in XXXX aufgewachsen zu sein. Zuletzt habe sie gemeinsam mit ihrer Schwester und ihrem Ehemann in einem Haus gewohnt. Es lebe noch ein Onkel mit seiner Familie und ihr Stiefvater im Herkunftsstaat, ihre Eltern seien bereits verstorben. Ihren Lebensunterhalt habe sie mit dem Verkauf von selbstgemachter Babykleidung bestritten. Ihr Ehemann habe als Schmuckhändler gearbeitet.
Zu ihren Ausreisegründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, es habe alles damit begonnen, dass ihre Mutter aktives Mitglied des SCNC gewesen sei und manchmal Besprechungen bei ihnen zu Hause abgehalten habe. Später sei der SCNC als illegal betrachtet worden und ihre Mutter sei mehrere Male verhaftet und inhaftiert worden. Ihre Mutter sei auch eine enge Freundin des Vorsitzenden der Bewegung gewesen. Im Jahr XXXX sei ihre Mutter an einem Herzinfarkt verstorben. Sie selbst sei eine Art Gruppenführer an ihrer Schule gewesen und habe eine Führungsfunktion bei sozialen Aktivitäten innerhalb der Schule innegehabt. Der Vorsitzende des SCNC habe sie schließlich motiviert Mitglied dieser Bewegung zu werden, um den Jugendlichen an ihrer Schule Informationen über den SCNC zukommen zu lassen. Sie habe sich daher im Jahr XXXX dem SCNC angeschlossen und sei zur Sekretärin der Bewegung ernannt worden, wobei sie für die Jugendaktivitäten zuständig gewesen sei. Ihre Aufgaben hätten darin bestanden, Flugblätter zu verteilen und Vorträge über die Unabhängigkeitsbewegung Südkameruns zu halten. Die Schulverwaltung habe von ihren Aktivitäten erfahren und da es sich um eine illegale Bewegung gehandelt habe, sei sie im Jahr XXXX dem "Senior Division Officer" in XXXX gemeldet worden. Nachdem sie noch eine Schülerin gewesen sei, habe er sie jedoch nur verwarnt. Später im Jahr XXXX sei es zu einem Schülerstreik gekommen, wobei sie und andere Schulkollegen verhaftet und inhaftiert worden seien. Sie sei aufgrund ihrer Aktivitäten als Hauptverdächtige des Streiks geführt worden. Ihr Stiefvater habe einen Anwalt engagiert, der ihre Entlassung auf Kaution erwirken habe können. Sie habe auch unterschreiben müssen, dass sie so etwas nie wieder machen würde. Sie sei an ihre Schule zurückgekehrt und habe ihren Abschluss gemacht. Nach der Schule habe sie ihre Aktivitäten für den SCNC fortgesetzt, indem sie Flugblätter verteilt, Vorträge gehalten und an Bereichsbesprechungen teilgenommen habe. Auch ihr Ehemann, den sie am XXXX geheiratet habe, sei Mitglied des SCNC gewesen, allerdings nur unterstützendes und kein aktives Mitglied, so wie sie es gewesen sei. Im Jahr XXXX sei es in ganz Kamerun zu einer Demonstration gekommen und die Mitglieder der Bewegung seien als Hauptverdächtige beschuldigt worden. Ihrer Schwester und ihrem Ehemann sei die Flucht gelungen. Sie hingegen sei unter unmenschlichen Haftbedingungen inhaftiert worden. Eines Nachts habe sie ein Polizeibeamter vergewaltigen wollen. Sie habe sich jedoch gewehrt und während dieser Auseinandersetzung aus dem Gefängnis fliehen können. Sie habe sich mit ihrer Schwester und ihrem Ehemann in XXXX getroffen und sie hätten dort gemeinsam bei ihrem Onkel mütterlicherseits gewohnt. Sie habe erneut ihre Aktivitäten für den SCNC aufgenommen und habe in den Dörfern und Städten Informationsmaterial verteilt und Vorträge gehalten. Nachdem dies jedoch illegal gewesen sei, habe sie von ihrem Rechtsanwalt erfahren, dass sie sich bei der Polizei melden sollte und dass gegen sie ein Haftbefehl bestünde. Ab diesem Zeitpunkt sei ihr Leben in Gefahr gewesen und sie habe ständig ihren Aufenthaltsort gewechselt. Eines Tages habe sich ihr Rechtsanwalt bei ihrem Onkel über ihren Aufenthaltsort erkundigt und ihm mitgeteilt, dass es besser sei, wenn sie fliehen würde, da am XXXX drei Mitglieder der Bewegung zu Haftstrafen verurteilt worden seien. Da auch der Vorsitzende der Bewegung von dem gegen sie bestehenden Haftbefehl gewusst habe, habe er Leute geschickt, die sie am XXXX von XXXX nach XXXX gebracht hätten. In XXXX habe sie sich bis zu ihrer Ausreise versteckt gehalten, um zu sehen, ob noch immer nach ihr gesucht werden würde. Ihr Rechtsanwalt habe sie jedoch informiert, dass man noch immer sehr intensiv nach ihr suchen würde und dass ihre Schwester und ihr Ehemann ebenfalls geflohen seien, da auch nach ihnen gesucht worden sei. Die Leute der Bewegung hätten schließlich beschlossen ihre Ausreise zu organisieren.
Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei seit XXXX Mitglied des SCNC. Ihr Mitgliedsausweis sei anlässlich einer Zusammenkunft im Haus eines Mitgliedes vom Vorsitzenden ausgestellt worden, da es kein Büro im Kumba gebe. Ihre Vorträge habe sie an Schulen oder bei regionalen Zusammenkünften gehalten. Sie habe die Jugendlichen über den Kampf für die Unabhängigkeit von Südkamerun informiert.
Zu ihren Verhaftungen befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, das erste Mal sei sie am XXXX an ihrer Schule festgenommen worden; wie lange sie auf der Polizeistation inhaftiert gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Das zweite Mal sei sie im XXXX in ihrem Haus verhaftet und erneut auf der Zentralpolizeistation inhaftiert worden. Es sei ihr gelungen zu fliehen, als ein Polizeibeamter sie aus ihrer Zelle geholt und sie vergewaltigt habe. Nach Vorhalt, dass sie zuvor angegeben habe, der Polizeibeamte habe versucht sie zu vergewaltigen, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe gesagt, dass er sie vergewaltigt habe. Aufgefordert die Flucht konkret zu schildern, brachte die Beschwerdeführerin vor, der Polizeibeamte habe sie in ein anderes Zimmer gebracht und dort vergewaltigt. Dann habe plötzlich die Glocke geläutet, woraufhin der Polizeibeamte die Tür geöffnet habe und mit einer Person in ein anderes Büro gegangen sei. Da sei es ihr gelungen durch die Tür zu flüchten. Auf Nachfrage, wie es ihr möglich gewesen sei, sich nach der Flucht frei zu bewegen, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe sich nicht mehr so frei bewegen können wie zuvor.
Befragt, wann sie erfahren habe, dass sie sich bei der Polizei hätte melden sollen, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Rechtsanwalt habe es ihr drei Mal mitgeteilt; die letzte Warnung, die sie von ihrem Onkel erhalten habe, sei im XXXX gewesen. Sie wisse nicht, wie ihr Rechtsanwalt diese Informationen erlangt habe. Nur ihr Rechtsanwalt habe eine persönliche Vorladung erhalten, da sie keine Postadresse gehabt habe. Sie wisse aber nicht mehr, wann und in welcher Form sie von dem Haftbefehl erfahren habe.
Befragt, ob sie die Mitglieder des SCNC, welche zu Haftstrafen verurteilt worden seien, gekannt habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie kenne deren Namen nicht, da sie davon nur im Radio gehört habe. Sie habe auch nicht die zwei Männer gekannt, welche sie in XXXX abgeholt und in XXXX in einem leerstehenden Haus versteckt hätten. Einer von den Männern habe XXXX geheißen.
Das Bundesasylamt beauftragte mit Zustimmung der Beschwerdeführerin eine Recherche bei der Staatendokumentation zur Verifizierung der Angaben der Beschwerdeführerin. In der Bezug habenden Anfragebeantwortung vom 02.07.2010 hielt die zuständige Österreichische Vertretungsbehörde in Abuja zusammengefasst fest, dass sich keine der Angaben der Beschwerdeführerin vor Ort habe bestätigen lassen. Insbesondere habe ihre Mitgliedschaft bzw. ihre Tätigkeit beim Southern Cameroon National Council (SCNC) vom Vorsitzenden XXXX nicht bestätigt werden können. Der vorgelegte Mitgliedsausweis sei zwar echt, doch bedeute der alleinige Besitz noch keine Mitgliedschaft, da die Mitgliedsausweise immer in großen Mengen gedruckt und unterschrieben werden würden, um sie dann an die Mitglieder auszustellen bzw. zu verkaufen. Der Vorsitzende habe auch die Mutter der Beschwerdeführerin nicht gekannt. Die Ermittlungen hätten weiters ergeben, dass die Beschwerdeführerin niemals die angegebene Schule besucht habe und dass der besagte Senior Division Officer eigentlich ein Abgeordneter der Regierung gewesen sei. Laut Aussage ihres Stiefvaters sei die Beschwerdeführerin einmal ohne Beweise angehalten, aber niemals inhaftiert worden. Der Stiefvater habe auch nichts über einen Haftbefehl gewusst. Die Beschwerdeführerin habe ihren Herkunftsstaat aufgrund ihrer Mitgliedschaft im SCNC verlassen, doch habe der Stiefvater hierfür keinerlei Beweise. Die Schwester der Beschwerdeführerin studiere an der Universität XXXX.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.08.2010 wurden der Beschwerdeführerin die Rechercheergebnisse der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht und erklärte diese hierzu, dass es viele Mitglieder im SCNC gebe und der Vorsitzende nicht alle kennen könne. Die Schule, die sie besucht habe, sei eine kleine gewesen und es seien nicht alle Schüler im Computersystem erfasst; es gebe zwar Akte, aber es würden nur die Ergebnisse der Abschlussprüfung abgespeichert werden. Der erwähnte Senior Division Officer habe viele Ämter innegehabt, von denen er im Jahr XXXX enthoben worden sei. Sie könne sich nicht erklären, warum ihr Stiefvater nichts von ihren Problemen gewusst habe. Die Beschwerdeführerin legte zudem folgende Dokumente, die sie von ihrem Rechtsanwalt erhalten habe, vor:
zwei Ladungen zur Polizei am XXXX
zwei Ladungen zum State Counsel's Chambers am XXXX
eine Ladung zu einem Richter beim Berufungsgericht am XXXX, da ihr Flucht aus der Haft, illegale Versammlung, Unterstützung an Abspaltungsgedanken und Teilnahme an Aufständen vorgeworfen worden sei
zwei Haftbefehle vom XXXX
Fahndungsanzeige vom XXXX
Medizinisches Zertifikat vom XXXX, wonach sie aufgrund von polizeilichen Übergriffen und einer Vergewaltigung ua. an Hämatomen, Unterleibsschmerzen, einer Atemwegsinfektion und einem gebrochenen Knöchel gelitten habe
Zeitungsartikel vom XXXX, wonach die Beschwerdeführerin zu den beharrlichsten Mitgliedern der Southern Cameroon Youth League gehört habe und aufgrund der ständigen Verhaftungen, Arreste und Folter untergetaucht sei
Mit einer weiteren Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.09.2010 konnten die Angaben bzw. die vorgelegten Beweismittel der Beschwerdeführerin nicht als echt bestätigt werden. So entsprächen die Vorladungen und Haftbefehle nicht den von den Behörden verwendeten Dokumenten. Betreffend den Zeitungsartikel wurde ausgeführt, dass derartige Artikel zumeist von Privatpersonen in Auftrag gegeben werden würden. Der Bürgermeister von XXXX habe bestätigt, dass ein Gerichtsverfahren gegen die Zeitung anhängig sei und sie dafür bekannt sei, falsche Artikel gegen Geld zu veröffentlichen.
Zu diesen Ergebnissen wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.10.2010 befragt und erklärte diese hierzu, dass sie die Wahrheit angegeben habe und auch die vorgelegten Dokumente echt seien. Der Zeitungsartikel sei nicht gefälscht, da die Regierung eine Zeitung vor dem Druck sehr genau überprüfe. Hinsichtlich der anderen Dokumente führte die Beschwerdeführerin aus, dass es bekannt sei, dass die Dokumente in den Provinzen auf verschiedene Art ausgestellt werden würden. Sie stamme aus Süd-West Kamerun und im französischsprachigen Teil würden die Dokumente bekanntlich anders aussehen.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, zugestellt am 25.10.2010, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kamerun und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin durch die Ermittlungen in ihrem Herkunftsstaat als tatsachwidrig erwiesen habe. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Kamerun keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 09.11.2010 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie sehr wohl die erwähnte Schule besucht habe, jedoch habe sie aufgrund ihrer Probleme die Abschlussprüfungen extern abgelegt. Sie hege auch große Zweifel an der Richtigkeit des Interviews mit dem Vorsitzenden des SCNC. Sie könne sich nicht vorstellen, dass der Vorsitzende Auskünfte über die Mitglieder der Bewegung herausgebe. Analysiere man das Interview, zeige sich zudem, dass der Vorsitzende kaum eine konkrete Antwort gegeben habe, sondern lediglich mit "I cannot remember" geantwortet habe. Dieses Gespräch sei daher nicht geeignet eine Entscheidungsgrundlage zu bilden. Es sei ihr auch unverständlich, warum ihr Stiefvater nichts zu ihrer Verfolgung habe sagen können.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 15.11.2010 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 02.11.2011 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Beigabe eines Rechtsberaters stattgegeben und ihr die ARGE-Rechtsberatung als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Am XXXX wurde der Sohn der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und stellte dessen Vater, ein anerkannter Flüchtling, als gesetzlicher Vertreter am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2014 wurde dem Antrag des Sohnes der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Sohn der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2015 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerin eingestellt. Nach Übermittlung eines aktuellen Melderegisterauszuges wurde das Verfahren mit verfahrensleitendem Beschluss vom 23.04.2015 wieder fortgesetzt.
Mit Beschluss vom 23.04.2015 wurde das Verfahren wieder fortgesetzt.
Mit 28.07.2015 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
Mit Schreiben vom 10.09.2015 wurden die Beschwerdeführerin und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Kamerun geladen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.09.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 02.11.2015 legte die Beschwerdeführerin die Geburtsurkunde ihres Sohnes sowie drei Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen vor.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.11.2015 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die englische Sprache und im Beisein der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit ihrem Freund und ihrem Sohn in Wels zusammenlebe. Ihr Sohn habe von seinem Vater den Status eines Asylberechtigten abgeleitet. Sie lebe nicht von der Grundversorgung, sondern werde von ihrem Freund, der als Elektrotechniker arbeite, unterstützt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsbelehrung durch die Richterin und ausführlicher Beratung mit ihrer Rechtsvertretung aus freien Stücken ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Kamerun.
Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Asylantragstellung am XXXX aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen XXXX, der am XXXX in Wels geboren wurde. Dem minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2014 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Sohn der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Lebensgefährten, dem XXXX der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, und ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt.
Der Beschwerdeführer besucht in Österreich einen Deutschkurs.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Die Beschwerdeführerin zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, mit welchen der Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.) zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.
Die Staatsangehörigkeit sowie die Identität der Beschwerdeführerin wurden bereits vom Bundesasylamt in dessen Bescheid festgestellt und beruht auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie auf dem vorgelegten Personalausweis. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft.
Dass die Beschwerdeführerin die Mutter des minderjährigen XXXX ist, ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde.
Dass dem minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2014.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 25.10.2010 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 08.11.2010, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, zur Post gegeben. Sie ist somit rechtzeitig.
Zu A)
Zu I.)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2015 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 21.10.2010 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Zu II.)
Zu A)
Zu 1.)
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. - wie unter I. A) dargestellt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Die Beschwerdeführerin hat einen am XXXX in Österreich geborenen Sohn, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Auch ihr Lebensgefährte ist seit dem Jahr XXXX asylberechtigt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde daher einen unverhältnismäßigen und damit unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK darstellen.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die familiären Interessen der Beschwerdeführerin angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.
Zu 2.)
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).
Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten gemäß § 9 Abs. 4 IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Sprachnachweis des ÖIF vorgelegt (§ 14a Abs. 4 Z 1 NAG). Sie verfügt weder über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG (§ 14a Abs. 4 Z 4 NAG), noch über einen Schulabschluss. Sie hat auch keine allgemein anerkannten Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere vom "Österreichisches Sprachdiplom Deutsch", "Goethe-Institut e.V." oder der "Telc GmbH"
(§ 9 Abs. 2 IV-V) vorgelegt. Sie erfüllt daher nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG.
Es ist ihr somit gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die Beschwerdeführerin hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Da der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verkündung der Entscheidung am 04.11.2015 der Spruch, die wesentlichen Erwägungsgründe und die Rechtsmittelbelehrung übersetzt wurden, kann die schriftliche Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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