W213 2110824-1•BVwG W213 2110824-1
W213 2110824-1Federal Administrative CourtNov 4, 2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Reisegebühren, Übergenuss, Vertragsverhältnis
W213 2110824-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX; vertreten durch RA Dr. Thomas STOIBERER, 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Salzburg, vom 15.12.2009, GZ. 562174-08-A03, betreffend Ersatz zu Unrecht bezogener Leistungen, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur österreichischen Post AG. Während der verfahrensgegenständlichen Zeit (04.12.2006 bis 30.09.2007) war er Vorsitzender des Personalausschusses Salzburg und als solcher vom Dienst freigestellt.
Mit Bescheid vom 15.12.2009, GZ. 562174-08-A03, sprach die belangte Behörde über den Beschwerdeführer zu Unrecht bezogene Leistungen (Übergenuss) ab, wobei der Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Gemäß § 13a Gehaltsgesetz 1956 haben Sie die in der Zeit vom 04.12.2006 bis 30.09.2007 zu Unrecht empfangene Leistung (Übergenuss) in der Höhe von € 6010,74 (Reisegebühren für 15.986 verrechnete Kilometer a-€ 0,376) der österreichischen Post AG zu ersetzen.
Es wird festgestellt, dass ihr Dienstort im Zeitraum vom 04.12.2006 zum 30.09.2007 5000 Wals, Dr.- Hans- Lechnerstraße 17 war.
Rechtsgrundlage: § 13a Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) in der Fassung BGBl. Nr. 147/2008, § 4 Reisegebührenvorschrift (RGV) in der Fassung BGBl. Nr. 665/1994, § 5 RGV in der Fassung BGBl. I Nr. 123/1998, § 19 RGV in der Fassung BGBl. Nr. 43/1995."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 04.12.2006 Vorsitzender des VPA Stadt Salzburg und in dieser Funktion zur Gänze dienstfreigestellt sei. Sein Dienstort sei 5000 Wals, Dr.- Hans- Lechnerstraße 17. Der Beschwerdeführer habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (04.12.2006 bis 30.09.2007) regelmäßig für Fahrten von seinem Wohnort in, XXXX, zu seinem Dienstort und zurück 92 km zu je € 0,376 an Kilometergeld verrechnet und auch ausbezahlt erhalten. Unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeld des von € 0,376 ergebe sich sohin ein Betrag in der Höhe von € 6010,74.
Der Beschwerdeführer habe im Verfahren vorgebracht, dass die Verrechnung in Vereinbarung bzw. Genehmigung mit dem zentralen Personalamt in Wien, XXXX, vorgenommen worden sei. Dies auch deshalb, weil er bislang keine reiserechtlich wirksame Dienstzuteilung in Anspruch genommen habe bzw. eine solche nicht zustande gekommen sei. Von einer etwaigen Einstellung dieser Vereinbarung sei er nicht informiert worden. Im Zuge seiner Freistellung per 04.12.2006 sei verfügt worden, dass er ab 06.12.2006 dem Sitz des VPA Salzburg Stadt, VB 5020 Salzburg, nunmehr auch RZ Salzburg, Kostenstelle PAP Salzburg, "dienst-und 30 rechtlich zugeteilt" worden sei. Im Hinblick auf die oben angeführte Vereinbarung hätte er jedoch von einer reisegebührenrechtlichen Geltendmachung dieser Zuteilung keinen Gebrauch gemacht. Vom Reisemanagement sei keine Benachrichtigung an ihn ergangen. Er habe daher Beträge gutgläubig verbraucht. Im Falle einer Rückforderung würde Dienstzuteilung zum VPA Salzburg-Stadt Reisegebührenrecht schlagend. Mit Dienstanweisung sei klar festgehalten worden, dass für dienstfreigestellt Personalvertreter der Sitz des Organs als Dienstort gelte.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.01.2009 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass XXXX angegeben habe, Ende 2003 dem Vorsitzenden des PA Salzburg vorgeschlagen zu haben, dass der Beschwerdeführer an jenen Tagen, an denen er in seiner damaligen Funktion als Mitglied des VPA Salzburg-Stadt Personalvertretungstätigkeiten verrichte, ausnahmsweise Kilometergeld von seinem Wohnort aus verrechnen könnte. Er habe darauf bestanden, dass keine weiteren Gebühren, die Tages- und Nächtigungsgebühren anfallen würden. Diese Regelung habe nur so lange Gültigkeit gehabt, als der Beschwerdeführer nicht dienstfreigestelltes Mitglied des VPA Salzburg-Stadt gewesen sei.
In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, dass für Reisebewegungen zwischen dem Dienst(zuteilungs)ort und dem Wohnort keinen Anspruch auf Reisekostenvergütung bestehe. Gemäß § 5 RGV sei als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegungen die Dienststelle anzusehen, der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen sei. Der Wohnort sei nur dann Ausgangspunkt einer Dienstreise, wenn sich dieser in einer näheren Entfernung zum Zielort der Dienstreise befinde. Die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorgelegten Reiserechnungen seien vom Vorsitzenden des Personalausschusses Post Salzburg unterfertigt worden. Das Reisekostenabrechnungscenter sei daher irrtümlich davon ausgegangen, dass die Reisekostenforderungen zu Recht bestünden und habe die Auszahlung veranlasst.
Nach Wiedergabe der Bestimmung des § 13a GehG stellte die belangte Behörde fest, dass der Irrtum der Reiseabrechnungsstelle für den Beschwerdeführer objektiv erkennbar gewesen sei, zumal er an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung zweifeln hätte müssen. Aufgrund des Wortlautes des § 19 RGV und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer für dieselbe Strecke monatlich einen Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von € 43,08 bezogen habe, sei ein gutgläubiger Empfang des Übergenusses ausgeschlossen.
Zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Vereinbarung werde ausgeführt, dass ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis kein Rechtsverhältnis zwischen Vertragspartnern sei. Die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten seien weder vom Dienstgeber noch von Dienstnehmer gestaltbar, sondern würden sich direkt aus dem Gesetz ergeben. Eine Vereinbarung könne daher nicht rechtsgestaltenden Willen einen ausschließlich von Rechtsvorschriften determiniertes Dienstverhältnis eingreifen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Vereinbarung komme daher zur Begründung eines Anspruchs auf Reisegebühren entgegen den Bestimmungen der RGV grundsätzlich nicht in Betracht. Soweit der Beschwerdeführer einwende, dass bis zum Jahr 2006 die behauptete Vereinbarung anerkannt bzw. gehandhabt worden sei, werde festgestellt, dass in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis faktische Sachverhalte keine konkludenten Rechtsansprüche begründen könnten.
Mit Bescheid vom 24.01.2011, GZ. PM/PRB-604120/10-A03, wies das beim Vorstand der österreichischen Post AG eingerichtete Personalamt (damals zuständige Berufungsbehörde) eine vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung ab, wobei der 2. Satz des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides ersatzlos aufgehoben wurde. Aufgrund einer dagegen eingebrachten Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 01.07.2015, GZ. 2012/12/0011, den Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Die maßgeblichen Passagen der Begründung lauten wie folgt:
"Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid zusammengefasst die Ansicht, aufgrund des Wesenskerns des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gebührten besoldungsrechtliche Ansprüche nur auf Grund besoldungsrechtlicher Vorschriften (Gesetz, Verordnung). Auf solche könne das ausgezahlte Kilometergeld nicht gestützt werden, sodass es im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG zu Unrecht empfangen worden sei. Auf die vom Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren behauptete Vereinbarung mit XXXX wird im angefochtenen Bescheid lediglich im Rahmen der Prüfung des guten Glaubens eingegangen.
Vorweg ist hinsichtlich der Ausführungen der belangten Behörde zum Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis festzuhalten:
Von dem Fall, dass sich ein Beamter zur Begründung eines dienst- oder besoldungsrechtlichen Anspruchs auf privatrechtliche Vereinbarungen oder Zusagen beruft, ist jener zu unterscheiden, wenn aufgrund einer (vermeintlichen) privatrechtlichen Vereinbarung Zahlungen an den Dienstnehmer geleistet und diese dann zurückgefordert werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzanspruches des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens sind. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung auf Grund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht wird, fällt somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde beziehungsweise ist nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zl. 2005/12/0228, sowie das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0068).
Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs im Beschwerdefall ist daher, ob die Zahlungen an den Beschwerdeführer aufgrund einer (vermeintlichen) privatrechtlichen Vereinbarung oder aufgrund einer (vermeintlich) für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Norm geleistet wurden.
Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, es sei zu prüfen, "ob die - im gegenständlichen Fall aus dem Titel der Reisegebührenvorschrift - zur Auszahlung gebrachten Leistungen tatsächlich gebühren". Die Beschwerde vertritt die Auffassung, die privatrechtliche Vereinbarung sei der Rechtsgrund für die Zahlungen gewesen.
Im angefochtenen Bescheid fehlen Feststellungen, die die Auffassung der belangten Behörde, die Zahlungen seien aus dem Titel der Reisegebührenvorschrift erfolgt, begründen könnten. Die belangte Behörde hätte im angefochtenen Bescheid Feststellungen treffen müssen, aufgrund derer beurteilt werden kann, auf welchem (vermeintlichen) Rechtsgrund die geleisteten Zahlungen gründeten.
Die belangte Behörde, die infolge Verkennung der Rechtslage jene Feststellungen unterließ, die für die Beurteilung notwendig gewesen wären, aufgrund welchen (vermeintlichen) Titels die Zahlungen geleistet wurden, belastete den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.
Sollte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu dem Ergebnis gelangen, die Auszahlungen seien aufgrund einer (vermeintlich wirksamen) privatrechtlichen Vereinbarung erfolgt, so bliebe kein Raum für die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 13a Abs. 1 GehG (vgl. das hg. Erkenntniss vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0068, sowie weiters die hg. Erkenntnisse vom 6. Mai 2013, Zl. 2013/12/0013, und vom 25. Februar 2004, Zl. 2001/12/0176)."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Bei der Sachverhaltsfeststellung konnte der Aktenlage gefolgt werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG tritt das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle der seinerzeitigen Berufungsbehörde.
Zu A)
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt das Verfahren durch die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof wieder in den Stand vor der Erlassung der aufgehobenen Entscheidung zurück.
§ 28 VwGVG lautet (auszugsweise) wie folgt:
"§ 28. ...
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
..."
Im Sinne der oben wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass es im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen wurde, festzustellen
ob die vom Beschwerdeführer behauptete privatrechtliche Vereinbarung mit dem Dienstgeber, vertreten durch XXXX bestanden hat;
welchen Inhalt sie hatte bzw. für welchen Zeitraum sie abgeschlossen wurde und
ob die verfahrensgegenständlichen Zahlungen an den Beschwerdeführer ihren Rechtsgrund in der in Rede stehenden privatrechtlichen Vereinbarung oder in den einschlägigen Bestimmungen der RGV hatten.
Sollten tatsächlich die dem Beschwerdeführer bezahlten Reisegebühren aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung geleistet worden sein, ist die Hereinbringung eines Übergenusses im Wege eines Dienstrechtsverfahren nach § 13a GehG - wie der Verwaltungsgerichtshof im obzitierten Erkenntnisses klar ausgesprochen hat - ausgeschlossen.
Im vorliegenden Fall liegt es auf der Hand, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vor, da der Sachverhalt nicht fest steht und eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit des Verfahrens gelegen ist und auch keine Kostenersparnis bringen würde.
Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Angesichts des im Anlassfall ergangenen obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 01.07.2015, GZ. 2012/12/0011, ergeben sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.
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