BVwG W175 2115730-1

W175 2115730-1Federal Administrative CourtNov 4, 2015

Regest

Behebung der Entscheidung, Mitgliedstaat, Überstellungsfrist,<br/>Zeitablauf, Zuständigkeit

Full text

BVwG W175 2115730-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W175.2115730.1.00

Spruch

W175 2115730-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2015, Zahl: IFA:

1060551002, Verfahrenszahl: 150364862, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) XXXX reiste am 11.04.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 (AsylG) ein.

Am 12.04.2015 fanden die Erstbefragungen der BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 19.05.2015 fand vor dem BFA, EAST-Ost, eine niederschriftliche Einvernahme der BF im Zulassungsverfahren statt.

Eine EURODAC-Abfragen ergab, dass die BF am 09.04.2015 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte und erkennungsdienstlich behandelt worden war.

I.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 12.04.2015 gab die BF im Wesentlichen an, dass sie gemeinsam mit ihrer Cousine und deren Ehemann am 05.04.2015 mit dem PKW legal von Tschetschenien nach Brest, Weißrussland, gereist wäre. Von dort wären sie mit dem Schnellzug nach Terespol, Polen, gefahren, wo sie sofort einen Asylantrag gestellt hätten. Doch anstatt das Asyllager in Lublin aufzusuchen, wären sie per Autostopp über Tschechen nach Österreich gelangt.

Nach Österreich wäre die BF gekommen, um hier medizinische Unterstützung zu erhalten. Sie nehme Medikamente gegen ihre Zuckerkrankheit und Bluthochdruck. Im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien fürchte sie keine Verfolgung.

I.3. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 12.04.2015 (übernommen am selben Tag) wurde der BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit Polens angenommen wurde.

I.4. Das BFA richtete an Polen am 13.04.2015 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EU)

Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend die BF.

I.5. Mit Schreiben vom 22.04.2015 (eingelangt am selben Tag), stimmten die polnischen Behörden der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin III-VO ausdrücklich zu.

I.6. Anlässlich der Einvernahme am 19.05.2015 gab die BF nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein eines Rechtsberaters im Wesentlichen Folgendes an:

Es gehe ihr seit gestern nicht gut, sie habe Leberprobleme und sei zuckerkrank. Sie fühle sich aber in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe auf der Leber eine Zyste und wäre deshalb bereits beim Arzt gewesen. Man hätte ihr aber nur Medikamente gegen den Zucker, die Schmerzen und das Fieber gegeben.

Sie leide bereits seit 2010 an dieser Krankheit. Darüber hinaus hab sie mit dem linken Auge Probleme, sie sehe dort nichts. Befunde diesbezüglich habe sie keine, sie werde jedoch am Auge operiert werden.

Ihr Sohn sei in Tschetschenien getötet worden. Die ganzen Krankheiten habe sie wegen dem Stress, da die Behörden bei ihr eingedrungen seien. Im Lager hier sei sie bestohlen worden, sie habe das bereits bei der Polizei angezeigt.

In der EU habe sie keine Verwandten, nur die eine Cousine hier in Traiskirchen. Sie sei gemeinsam mit ihr nach Österreich gekommen, da sie sehbehindert sei und nicht alleine reisen könne. Die Cousine habe auch einen Ehemann, die Kinder hätte sie jedoch in der Heimat zurückgelassen. Die BF hätte mit der Cousine vor der Ausreise meistens zusammengelebt, da diese sehr krank sei und sie sich um sie kümmern hätte müssen. Der Ehemann wäre nie zuhause gewesen, da er Probleme gehabt hätte. Hier in Österreich lebe die BF im Lager.

Nach Polen könne sie nicht zurück, da sie sehr krank sei. Sie könne nicht von ihrer Cousine getrennt werden, da sie sehbehindert sei. Sie glaube nicht, dass sie in Polen so eine Behandlung wie in Österreich erhalten werde. Sie wolle hier in Österreich bleiben.

Abschließend legte die BF diverse Befunde in russischer Sprache, die auf amtliche Veranlassung ins Deutsche übersetzt wurden, vor. Aus diesen geht hervor, dass die BF an Diabetes 2 leide und ein kleiner Knoten an der Schilddrüse festgestellt worden wäre. Ein weiterer Befund hätte keine Hinweise auf eine Erkrankung der Leber hervorgebracht, es wäre jedoch eine chronische Pankreatitis (Entzündung der Bauchspeicheldrüse) festgestellt worden. Darüber hinaus wurde eine hohe Myopie mit Änderung im Fundus beider Augen diagnostiziert.

Weiters legte die BF ein Überweisungsschreiben einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 30.04.2015 und eine Bestätigung für einen Operationstermin betreffend die Augen vom XXXX vor. Laut Auskunft der Augenabteilung dieses Krankenhauses handelt es sich bei der Erkrankung des Auges um Grauen Star.

I.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-Ost, mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 02.10.2015, Zahl: IFA: 1060551002, Verfahrenszahl: 150364862, persönlich übernommen am 07.10.2015, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit c der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß

§ 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) ), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Dem Bescheid sind Feststellungen zu Polen zu entnehmen; zunächst allgemeine Feststellungen, aus denen hervorgeht, dass ein mehrinstanzliches Asylverfahren besteht. Es gebe Beschwerdemöglichkeiten beim Rat für Flüchtlingsfragen, schließlich beim Verwaltungsgericht und letztendlich eine Kassationsbeschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht. Eine allfällige Inhaftierung gründe sich immer auf eine richterliche Anordnung und müsse auf einen besonderen Grund gestützt seien. Grundsätzlich soll ein Fremder, der um internationalen Schutz ansuche, nicht inhaftiert werden. In Polen gebe es offene Zentren für Asylwerber, bewachte Flüchtlingszentren sowie Schubhaftanstalten. Asylbewerber, die im Rahmen der Dublin-III-VO nach Polen zurückkehrten, hätten Zugang zum normalen Asylverfahren sowie zu denselben Versorgungsleistungen wie alle anderen Asylbewerber auch. Rücküberstellte würden grundsätzlich in bewachten Flüchtlingszentren untergebracht, es sei denn es gebe "Milderungsgründe wie Schwangerschaft, Mütter mit Kindern usw.". Wenn Familien inhaftiert werden müssten, existierten bewachte Einrichtungen mit spezieller Infrastruktur. Festgehalten wurde unter Berufung auf einen Bericht des amerikanischen Außenministeriums, dass die polnische Regierung das Refoulementgebot achte. Aus den Feststellungen geht ferner hervor, dass eine ausreichende allgemeine und medizinische Versorgung für Asylbewerber gewährleistet ist. Wichtigste Quellen dieser Aussagen sind Auskünfte der polnischen Asylbehörde, des US State Department, eines Verbindungsbeamten des BM.I in Polen, von ECRE sowie des belgischen Comité d'aide aux réfugiés.

Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wurde festgestellt, dass es sich nicht um lebensbedrohliche Erkrankungen handle, beziehungsweise der BF laut Länderfeststellungen die Möglichkeit offen stehe, sich jederzeit in Polen in Behandlung zu begeben. Es spreche nichts dagegen, dass die BF weitere Kontrolluntersuchungen bzw. Operationen in Polen absolvieren könne sowie dort die laufende Medikation bekomme.

Auch die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet.

In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

Zur familiären Situation wurde sinngemäß festgehalten, dass zwischen der BF und der in Österreich aufhältigen Cousine kein intensives Familien- beziehungsweise Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Darüber hinaus wäre der Antrag der Cousine zwischenzeitlich ebenfalls negativ entscheiden worden, und Polen hätte auch in ihrem Falle einer Übernahme zugestimmt hätte.

Somit hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werden würde.

Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben.

I.8. Am 02.10.2015 stellte das BFA der BF gemäß § 52 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (BFA-VG), einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite.

I.9 Mit Schreiben vom 06.10.2015 brachte die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Verletzung des Parteiengehörs, unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurden.

Es wurde auf das Vorbringen der BF verwiesen und die Befürchtung der BF wiederholt, in Polen keine ausreichende medizinische Versorgung zu erhalten.

I.6. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 14.10.2015.

II. Das BVwG hat erwogen:

II.1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

II.2. Feststellungen:

II.2.1. Die BF ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und verwitwet.

II.2.2. Die BF reiste von der Russischen Föderation mit dem PKW bzw. Zug über Belarus nach Polen, wo sie ein Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ohne das dortige Verfahren abzuwarten, reiste sie unter Umgehung der Grenzkontrolle über Tschechien nach Österreich und brachte am 11.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

II.2.3. Am 13.04.2015 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen, das mit am 22.04.2015 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.

II.2.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Polen Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

II.2.5. Die BF leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.

II.2.6. Sie hat in Österreich - mit Ausnahme einer Cousine und deren Ehemann, die gemeinsam mit ihr eingereist sind - keine besonderen privaten und keine familiären Bindungen.

II.3. Beweiswürdigung:

II.3.1. Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den vorliegenden Akten des BFA, insbesondere den Niederschriften und der ausdrücklichen Zustimmung Polens aufgrund des vorliegenden EURODAC - Treffers.

Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende unmittelbare Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus der Aktenlage in Zusammenschau mit den vorgelegten ärztlichen Befunden.

Das Vorhandensein einer ausreichenden medizinischen Versorgung als auch Unterbringung ergibt sich aus den vorliegenden aktuellen Länderfeststellungen zu Polen.

II.3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

II.3.3. Eine Überschreitung der Frist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III - VO ist im gegenständlichen Verfahren eingetreten.

II.4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

II.4.1. Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung

findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der geltenden Fassung lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Überstellung lauten:

Artikel 29 Dublin III-VO: Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

[...]

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

II.4.2. Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:

Die Zustimmung Polens langte im gegenständlichen Verfahren mit 22.04.2015 ein und begründete mit diesem Zeitpunkt den Beginn der Frist nach Art. 29 Abs. 1. Dublin III - VO. Fristverlängerungen aus den in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Gründen haben sich aus der Aktenlage nicht ergeben bzw. wurde ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung seitens des BVwG nicht gewährt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist somit die sechsmonatige Überstellungsfrist geäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III - VO auf jeden Fall abgelaufen.

Die Verfristungsbestimmungen der Dublin-VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung eines, trotz der rechtlichen Möglichkeiten einer Überstellung, diese nicht während offener Frist durchführenden Mitgliedsstaates.

Ein Übergang der Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III - VO hat in den gegenständlichen Verfahren mit Ablauf der oben genannten Frist stattgefunden und Österreich ist somit nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig.

Dementsprechend war der gegenständliche, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Führung eines materiellen Verfahrens in Österreich an das BFA zurückzuverweisen.

II.4.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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