BVwG W167 2013948-1

W167 2013948-1Federal Administrative CourtNov 4, 2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Full text

BVwG W167 2013948-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W167.2013948.1.00

Spruch

W167 2013948-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom XXXX, betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wegen Betretung der nicht bei der Sozialversicherung gemeldeten XXXX, in Anwendung des § 414 Absatz 1 ASVG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 113 Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX kontrollierten Organe der Finanzpolizei um XXXX Uhr das Gasthaus von Hermann TRUMMER (im Folgenden: Beschwerdeführer). Dabei trafen sie die österreichische Staatsangehörige XXXX beim Kassieren von Eintrittsgeldern an, ohne dass diese bei der Sozialversicherung gemeldet war. In der niederschriftlichen Einvernahme bestätigte der für das Personal zuständigen XXXXdie Angaben der Betretenen, dass diese bis 23:30 Uhr für € 9,-- brutto hätte arbeiten sollen. Die Betretene sei kurzfristig eingesprungen.

2. Mit Bescheid vom XXXX schrieb die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) dem Beschwerdeführer aufgrund der Betretung einen Beitragszuschlag in der Höhe von €

1. 300,-- vor. Begründend wurde ausgeführt, die Betretene sei für den Beschwerdeführer als Dienstnehmerin im Sinn des ASVG tätig gewesen und dieser hätte sie nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet.

3. Mit Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Er führte aus, die Höhe des Beitragszuschlags stehe in keinem Verhältnis zum verursachten Schaden bzw. zum Verdienst der Betretenen in der Höhe von € XXXX,--. Zudem seien die Argumente im Schreiben vom XXXX nicht ausreichend gewürdigt worden. Er ersuche zumindest um Reduktion des Beitragszuschlags um 50 Prozent.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

XXXX, war am 14.08.2014 von 20:30 Uhr bis 23:30 Uhr als Dienstnehmerin von XXXXtätig.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei um XXXX Uhr war XXXX nicht bei der Sozialversicherung als Dienstnehmerin gemeldet.

Mit Bescheid vom XXXX hat die BGKK XXXX einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,-- vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei und unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. EinzelrichterInnenzuständigkeit

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Angelegenheiten der Sozialversicherung regelt § 414 Abs. 2 ASVG, wann die Senatszuständigkeit gegeben ist. Die gegenständliche Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Daher liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Rechtsform der Entscheidung

Gemäß § 27 VwGVG beschränkt der Beschwerdeinhalt grundsätzlich den Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Daher entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall entsprechend dem Beschwerdeinhalt in der Sache selbst.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vergleiche VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.5.1. Maßgebliche Bestimmungen des ASVG:

Gemäß § 33 Absatz 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 35 Absatz 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG u.a. derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 113 Absatz 1 Ziffer 1 können Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Gemäß § 113 Absatz 2 ASVG setzt sich im Fall des Absatz 1 Ziffer 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

3.5.2. Die BGKK hat den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben

Die BGKK ist im Beschwerdefall von der Dienstnehmereigenschaft der Betretenen und der Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers ausgegangen. Dies wurde vom Beschwerdeführer sowohl im Rahmen des Parteiengehörs im Verfahren der BGKK als auch in der Beschwerde bestätigt.

Der Beschwerdeführer hat es als Dienstgeber im Sinn des § 35 Absatz 1 ASVG unterlassen, die Betretene vor Arbeitsantritt am 14.08.2014 beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten gemäß § 33 Absatz 1 ASVG verstoßen und hat den Tatbestand des § 113 Absatz 1 Ziffer 1 ASVG erfüllt, wie bereits die BGKK zutreffend festgestellt hat.

Da die Auferlegung eines Beitragszuschlags nach § 113 Absatz 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen (vergleiche VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186).

In der Beschwerde verwies der Beschwerdeführers auf sein Schreiben vom 23.10.2013 an die zuständige Bezirkshauptmannschaft. Darin führte er aus, die Betretenen sei versehentlich aufgrund der Nachnamensgleichheit mit ihrer Schwester, welche sie vertreten habe, nicht anmeldet worden. Abgesehen davon, dass die Schwester der Betretenen laut Angabe des Beschwerdeführers im genannten Schreiben bereits per 07.08.2013 abgemeldet worden war, ist wie ausgeführt ein subjektives Verschulden des Beschwerdeführers nicht zu prüfen.

Im Beschwerdefall wurde der Beitragszuschlag gemäß § 113 Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Absatz 2 ASVG nach einer Betretung durch die Finanzpolizei verhängt. Daher kommen folgende pauschalen Teilbeträge zur Anwendung: Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich nach dem Gesetzeswortlaut auf € 500 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch hinsichtlich der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 €" gemäß § 113 Absatz 2 ASVG in der seit 01.01.2008 geltenden Fassung verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0192 und VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218).

Demnach kommt eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Absatz 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen sind (VwGH 14.03.2013, 2011/08/0187 und 2012/08/0125, vergleiche auch VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258).

Im Beschwerdefall hatte der Beschwerdeführer die Anmeldung der Betretenen im Zeitpunkt der Kontrolle nicht nachgeholt, sodass keine unbedeutenden Folgen vorliegen. Somit kommt eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung im Sinne des ersten Falls jedenfalls nicht in Betracht.

Dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 113 Absatz 2 ASVG vorliegt, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und es ist ein solcher auch nicht ersichtlich. Daher liegt auch diese Voraussetzung für eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung nicht vor.

Da § 113 Absatz 2 ASVG pauschalierte Beträge und die Voraussetzungen für eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen enthält, kann das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Höhe des Beitragszuschlags stünde in keinem Verhältnis zum verursachten Schaden bzw. zum Verdienst der Betretenen, zu keinem anderen Ergebnis führen.

Die BGKK hat daher dem Beschwerdeführer dem Grunde und der Höhe nach zu Recht den Beitragszuschlag von € 1.300,-- vorgeschrieben.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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