W159 2108703-1•BVwG W159 2108703-1
W159 2108703-1Federal Administrative CourtNov 4, 2015
Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Sicherheitslage,<br/>Staatsangehörigkeit
W159 2108703-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX.: Äthiopien (?), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2015, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer gelangte am 06.05.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 07.06.2014 im XXXX erfolgten Ersteinvernahme gab er an, dass er wohl in XXXX, Äthiopien, geboren sei und auch dort gelebt habe, aber Staatsangehöriger von Somalia sei, lediglich Somali spreche und Angehöriger der Volksgruppe Ogaden sei. Zu den Fluchtgründen führte er aus, dass er als Angehöriger der Volksgruppe Ogaden diskriminiert worden sei und keine Arbeit habe. Die belangte Behörde prüfte zunächst, ob Drittstaatsicherheit in Serbien gegeben sei und ließ den Beschwerdeführer nach informeller Verneinung dieser Frage zum Asylverfahren zu.
Am 04.02.2015 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich. Dabei gab der Beschwerdeführer nochmals an, somalischer Staatsbürger zu sein, er habe in Somalia und in Äthiopien gelebt, seine Familie lebe aber in Somalia. Seine Familie sei zunächst von Somalia nach Äthiopien geflohen, wo er auch geboren worden sei. Als er 7 Jahre alt gewesen sei, sei seine Familie nach Somalia zurückgekehrt, er selbst sei jedoch bei seiner Tante verblieben und habe in Äthiopien eine Ausbildung als Krankenpfleger absolviert. Er besitze keinerlei somalische Dokumente, in Äthiopien habe er lediglich ein Diplom, über das er jedoch in Österreich nicht verfüge. Während der Schulferien sei er immer bei seinen Eltern in Somalia geblieben und nach Ende seiner Ausbildung sei er dann endgültig nach Somalia zurückgekehrt. Über Vorhalt der einvernehmenden Beamtin, dass er "nach Kenntnisstand der österreichischen Behörden" äthiopischer Staatsbürger sei, hielt er nochmals fest, somalischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei in Somalia von Mitgliedern der Al Shabaab während seiner Arbeit beschossen worden. Diese Männer hätten behauptet, dass er für die äthiopischen Truppen gearbeitet habe und hätten ihn deswegen töten wollen. Daraufhin habe er sich zunächst zu Hause versteckt und sei dann nach Äthiopien zurückgekehrt. Dieser bewaffnete Überfall durch die Al Shabaab, bei der auch auf seine Schwester geschossen worden sei, habe am 23.04.2013 stattgefunden. Sein Vater sei von den 70er bis in die 80er Jahre Oberst beim somalischen Militär gewesen, habe aber dann das Land verlassen müssen.
Es erfolgte wohl eine ausgiebige Einvernahme zu den Fluchtgründen, nicht jedoch zur Frage der Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer gab an, dass er auch in Äthiopien als Angehöriger der Volksgruppe der Ogaden diskriminiert worden sei und dass er keine öffentliche Schule habe besuchen dürfen und ihm die Zähne ausgeschlagen worden seien. Bei einer Rückkehr nach Somalia habe er Angst, vor Al Shabaab-Männern getötet zu werden.
Im Akt der belangten Behörde befindet sich auch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Staatsbürgerschaft für ethnische Somali in Äthiopien vom 22.01.2014. Darin wurde festgehalten, dass zur Erlangung der äthiopischen Staatsbürgerschaft der Nachweis erbracht werden müsse, dass zumindest ein Elternteil äthiopischer Staatsangehöriger sei. Dies sei nicht anzunehmen, wenn sich die Eltern niemals in Äthiopien hätten registrieren lassen. Selbst wenn diese die äthiopische Staatsbürgerschaft besessen hätten und nachher nach Somalia zurückgewandert seien, hätte dies oft den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit zu Folge. Weiters bedeute der Umstand, dass jemand in Äthiopien geboren ist, keinen Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft.
Am 13.05.2015 erfolgte eine ergänzende Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wo dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde, dass er auf Grund des Umstandes, dass er in Äthiopien geboren sei und nie in Somalia gelebt habe (?), das Bundesamt feststelle, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei. Dies bestritt der Beschwerdeführer kategorisch, er sei weder ein Äthiopier, noch möchte er ein solcher werden. Das Bundesamt hielt ihm daraufhin nochmals vor, dass er auf Grund seiner Geburt in Äthiopien, äthiopischer Staatsbürger sei und fragte ihn, was dagegen spreche, dass er in Äthiopien lebe. Er räumte ein, in Äthiopien geboren und aufgewachsen zu sein, seine Familie und er seien jedoch keine Äthiopier, sondern sei er somalischer Staatsangehörige und möchte auch keine andere Identität haben. Gefragt, was dagegen spreche, nach Äthiopien zurückzukehren, gab er an, dass er dort keine Verwandten habe und dass er dort diskriminiert und geschlagen worden sei. Die Ogaden in Äthiopien würden die somalischen Ogaden nicht akzeptieren. Er sei im Zuge eines Streits mit Jugendlichen in Äthiopien auch verhaftet worden, aber nach 3 Nächten wiederum entlassen worden. Er sei bei seiner Tante, welche in einem Flüchtlingslager gelebt habe, aufgewachsen, sie habe aber dort nicht immer gelebt, sondern sei dort nur registriert worden. Er habe eine private Ausbildung als Krankenpfleger absolviert, er selbst und seine Familie seien in Äthiopien nicht registriert worden. Es sei ihm als Erwachsener auch nicht möglich gewesen, sich in Äthiopien registrieren zu lassen. Eine (ergänzende) Befragung zu Somalia erfolgte nicht. Dem Beschwerdeführer wurden auch ausschließlich Länderfeststellungen zu Äthiopien vorgehalten.
Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2015, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.06.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen und der Spruchteil II. gemäß § 8 Absatz 1 leg. cit. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen und unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Äthiopien zulässig sei, wobei die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde.
In der Begründung des Bescheides wurde die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Person (nicht jedoch zur Staatsangehörigkeit) getroffen und Länderfeststellungen zu Äthiopien angeführt.
Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass das Vorbringen des Antragstellers aufgrund von Diskriminierungen als Angehöriger der Volksgruppe der Ogaden Äthiopien verlassen zu haben, nicht glaubhaft gewesen sei. Zur Frage der Staatsangehörigkeit wurde keine Beweiswürdigung vorgenommen. Rechtlich begründend wurde lediglich ausgeführt, dass der Antragsteller das Vorbringen, dass er aufgrund der Zugehörigkeit zum somalischen Zweig der Ogaden in Äthiopien diskriminiert worden sei, nicht habe glaubhaft machen können. Zum Spruchteil II. hätten seitens der Behörde keine exzeptionellen Umstände im Hinblick auf Äthiopien festgestellt werden können, die der Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten gewesen wären und könne im vorliegenden Fall auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien die notdürftige Lebensgrundlage entzogen wäre. Es bestehe auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Äthiopien bestehe auch nicht eine derart extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 2 EMRK ausgesetzt wäre.
Zu Spruchteil III. wurde insbesondere ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine privaten Anknüpfungspunkte zu Österreich bestünden und der Antragsteller auch keine Familie in Österreich habe, sodass auch kein Eingriff in ein Familienleben vorliege. Zum Privatleben wurde ausgeführt, dass der Antragsteller illegal in Österreich eingereist sei, seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bestreite, keine Kurse besuche und auch nicht Deutsch spreche und somit auch keine sozialen Anknüpfungskurse in Österreich habe. Außerdem befinde er sich erst seit kurzer Zeit in Österreich. Weil ihm daher ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht habe erteilt werden können, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Es sei bereits unter Spruchteil II. ausführlich geprüft und festgestellt worden, dass dem Antragsteller eine Gefahr iSd § 50 Abs. 1 FPG (in Äthiopien) nicht drohe. Die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich Äthiopiens seien daher gegeben. Es hätten auch keine Umstände festgestellt werden können, die auf eine längere Frist für eine freiwillige Rückkehr hingedeutet hätten. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller gegen alle drei Spruchteile fristgerecht Beschwerde. Darin wurde insbesondere kritisiert, dass die Behörde "festgestellt" habe, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei, ohne jedoch hinreichend darzulegen, wie sie zu dieser Annahme komme. Es stimme zwar, dass er in Äthiopien geboren und aufgewachsen sei, jedoch habe er zu keinem Zeitpunkt die äthiopische Staatsbürgerschaft besessen. Seine Eltern seien somalische Staatsangehörige und seien in seinem 7. Lebensjahr wieder nach Somalia zurückgekehrt. Sie hätten sich nie bei den äthiopischen Behörden um einen Aufenthaltstitel oder Staatsbürgerschaftsantrag für ihn gekümmert. Er habe ab dem 7. Lebensjahr wohl bei seiner Tante in Äthiopien gewohnt, diese habe jedoch auch keine Registrierung für ihn erwirken können. Er habe sich auch mehrmals um einen Aufenthaltstitel in Äthiopien bemüht, als er erwachsen gewesen sei, habe jedoch auch nur eine befristete (und zwischenzeitig abgelaufene) Refugee Card erhalten. Jedoch würde selbst seine Registrierung in Äthiopien als (somalischer Flüchtling) nichts an seiner somalischen Staatsangehörigkeit ändern. Die belangte Behörde schreibe in ihrem Bescheid lediglich, dass aufgrund seiner Geburt in Äthiopien davon ausgegangen werde, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei, ohne jedoch irgendwelche gesetzlichen Bestimmungen anzuführen, welche diese Annahme belegen würden. Dem Bescheid seien keine Bestimmungen zu entnehmen, wonach in Äthiopien das "Ius soli" (Geburtsortsprinzip) gelten würde. Auch sei sein Vorbringen, wonach er die äthiopische Staatsbürgerschaft nicht erlangt habe, von der Behörde beharrlich ignoriert worden. Im Asylverfahren gelte die Offizialmaxime, welche im § 18 Abs. 1 AsylG normiert sei und wäre daher die belangte Behörde verpflichtet gewesen, genauere Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit zu treffen. Wenn ihm vorgehalten werde, dass er in der Erstbefragung seine Probleme in Somalia nicht erwähnt habe, so sei dem zu entgegen, dass er dazu auch nicht gefragt worden sei. Er habe aber vorgebracht, dass er von der Al Shabaab bedroht worden sei und verweise er auf sein diesbezügliches Vorbringen. Aufgrund der Bedrohung durch die Al Shabaab und der mangelnden Schutzfähigkeit des somalischen Staates weise sein Vorbringen sehr wohl Asylrelevanz vor auf und sei der Beschwerde daher stattzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
§ 1 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 hat über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der vom Unabhängigen Bundesasylsenat und vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG, die somit quasi eine "Vorgängerbestimmung" zu dem hier anzuwendenden § 28 Abs. 3 VwGVG darstellt, folgendes ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).
Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:
"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 AsylG (RV 686 Blg. Nr. 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ‚Zurückverweisung' durch § 32 AsylG ‚erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Abs. 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet
(...).
Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27.04.1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ‚mündliche Verhandlung' i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung i. S.d. § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."
Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer‚ obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.200, Zl. 2000/20/0084).
Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).
Zur aktuellen Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl. etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert hätte
(vergleiche auch BVwG vom 05.05.2014 W159 1423775-2/4E und viele andere mehr).
Wenn auch mit dem Asylgesetz 2005 die Bestimmung des §8 Abs. 6, wonach der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen ist, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, neu geschaffen wurde, darf sich die Asylbehörde dennoch nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist. Die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der sich die Feststellung gem. §8 AsylG 1997 bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen hatte, ist demnach für die neue Rechtslage nach dem AsylG 2005 nicht mehr maßgeblich (Schrefler-König/ Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, E9 zu §8).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde wohl eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.01.2014 betreffend die Staatsbürgerschaft für ethnische Somali in Äthiopien, in den Akt aufgenommen (AS 107-111), diese jedoch im angefochtenen Bescheid nicht verwertet und dem Beschwerdeführer zu den Ausführungen dieser Anfragebeantwortung widersprüchliche Vorhalte gemacht (z. B. AS 123). Sie hat insoweit - im Sinne der obigen Judikatur - völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt, indem die Ermittlungen - im Widerspruch zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Ermittlungen der Staatendokumentation - auf Äthiopien fokussiert wurden und auch nur Äthiopien-Länderfeststellungen dem Beschwerdeführer vorgehalten wurden.
Obwohl der Beschwerdeführer durchgehend angegeben hat, somalischer Staatsangehöriger zu sein, niemals die äthiopische Staatsbürgerschaft besessen zu haben und auch niemals offiziell in Äthiopien registriert worden sein, wobei auch seine Eltern niemals die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen hätten (was jedoch nach der erwähnten Auskunft der Staatendokumentation Voraussetzung für die Annahme einer äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wäre) und der Beschwerdeführer (auch) ein konkretes Vorbringen zu Somalia erstattet hat, dem nicht von vornherein die Asylrelevanz abzusprechen sei und auf Grund der notorischen, äußerst fragilen Sicherheitslage in Somalia eine mögliche Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK besonders genau zu prüfen gewesen wäre, hat die belangte Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit in dieser Richtung unterlassen.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst die Frage des Herkunftsstaates (auf Basis aktueller Länderberichte) zu klären haben und danach dem Beschwerdeführer nochmals (unter Hinweis auf diese Länderberichte) niederschriftlich einzuvernehmen haben und ihm auch das Parteiengehör, nicht nur hinsichtlich der Länderberichte zur Staatsangehörigkeit, sondern auch hinsichtlich der allgemeinen und zum Asylvorbringen Bezug habenden Situation in dem zu ermittelnden Herkunftsstaat einzuräumen haben und sich auch selbst für den Fall der Verneinung von internationalem und subsidiärem Schutz im Rahmen einer Rückkehrentscheidung mit der Verhältnismäßigkeit einer solchen im Lichte der bezughabenden Bestimmungen der EMRK auseinanderzusetzen haben.
Im Sinne der obigen Judikatur kann es daher nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes sein, erstmals den Herkunftsstaat Somalia hinsichtlich allfälliger Asyl- und Refoulementgründe sowie Rückkehrhindernisse zu prüfen, da gerade in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer eine Beschwerdemöglichkeit vorenthalten würde und damit das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt würde. Eine Rückverweisung ist daher schon aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (siehe diesbezüglich auch Bundesverwaltungsgericht vom 08.10.2014, W159 1303188-1/23E, Bundesverwaltungsgericht vom 13.10.2014, W159 1310218-3/12E u.a.).
Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von den dargelegten umfassenden Ermittlungen auch eine weitere Befragung des Beschwerdeführers unumgänglich ist (vgl. BVwG a.a.O.).
Deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 (2. Satz) inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlich Bedeutung vorliegt.
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