W128 1435601-1•BVwG W128 1435601-1
W128 1435601-1Federal Administrative CourtNov 4, 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit
W128 1435601-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX93 (= festgestelltes Geburtsdatum), StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, Zl. 12 05.763-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, wurde nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am Wiener Westbahnhof ohne gültiges Identitätsdokument betreten und stellte im Rahmen dieser Amtshandlung am 10.05.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 11.05.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei am 01.01.1995 in Kabul geboren. Es könne aber auch sein, dass er im Jahr 1372 (= 1993) geboren sei. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. In Kabul würden noch seine Eltern und seine drei jüngeren Brüder leben. Bis zu seinem ersten Lebensjahr habe der Beschwerdeführer in Kabul gelebt und sei danach mit seiner Familie nach Mazar-e Sharif gezogen, wo er bis zu seinem 9. Lebensjahr aufhältig gewesen sei. Danach habe der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan wieder in Kabul gelebt (vgl. hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten).
Vor ca. einer Woche habe er Afghanistan verlassen und sei über unbekannte Länder schlepperunterstützt mit verschiedenen Fahrzeugen sowie zu Fuß nach Österreich gebracht worden. Eigentlich habe er weiter nach München reisen wollen, um dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Allerdings sei er am Bahnhof [gemeint: am Wiener Westbahnhof] von der Polizei kontrolliert worden und habe nicht weiterreisen können. Daher wolle er hier lernen und leben.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Afghanistan verlassen habe, weil dort eine schlechte Sicherheitslage herrsche. Er habe die Schule nicht weiter besuchen können, da es dort keine Sicherheit gebe und auch nicht gut unterrichtet werde. Viele seiner Mitschüler seien drogensüchtig gewesen und daher habe der Beschwerdeführer dort nicht mehr leben wollen. Die Mitschüler seien auch kriminell; sie würden Drogen konsumieren, diese in der Schule verkaufen und andere Mitschüler schlagen. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, ebenso drogensüchtig zu werden und habe daher nicht mehr in diese Schule gehen wollen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor der schlechten Sicherheitslage und davor, dass er nicht weiter lernen könne. Von Seiten der afghanischen Regierung und von Seiten der Polizei habe der Beschwerdeführer mit keinen Sanktionen zu rechnen. Auch vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er weder Probleme mit der Polizei noch mit der Regierung gehabt.
1.3. Aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers veranlasste das Bundesasylamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring". Dem Untersuchungsergebnis vom 28.11.2012 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "GP 31, Schmeling 5" vorliegt (vgl. AS 57).
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 19.07.2012 einer Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit einer Rechtsberaterin als gesetzlicher Vertreterin unterzogen, in welcher dieser befragt zu seinem Geburtsdatum angab, dass er dieses nicht wisse. Das, was ihm seine Eltern zu seinem Alter gesagt hätten, habe er geschätzt und auf ein europäisches Datum umgerechnet, was den "01.01.1995" ergeben habe. Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente habe er diesbezüglich nicht. Auf Vorhalt, die Röntgenuntersuchung seiner linken Hand habe ergeben, dass er vermutlich nicht minderjährig sei, brachte der Beschwerdeführer vor, das was er gesagt habe, stimme. Er sei minderjährig. Einer ärztlichen Untersuchungen zur Bestimmung seines Alters stimme er zu.
In der Folge beauftragte das Bundesasylamt ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Thema "Sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. der Unterscheidung von Minder- vs. Volljährigkeit".
Das diesbezügliche Gutachten vom 18.08.2012 kommt aufgrund der durchgeführten, standardisierten multifaktoriellen Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung bzw. fachärztliche Befundung) zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 09.08.2012 ein Mindestalter von 18,7 Jahren aufgewiesen hat und sohin sein spätestmögliches Geburtsdatum der "26.11.1993" ist. Damit hat er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10.05.2012 eindeutig jenseits des vollendeten 18. Lebensjahres befunden. Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers kann sohin mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden.
1.4. Im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes finden sich Zustimmungserklärungen Österreichs zur Übernahme des Beschwerdeführers aus Deutschland gemäß den Bestimmungen der (damals anzuwendenden) Dublin II-VO vom 23.07.2012 (vgl. AS 89) und vom 20.08.2012 (vgl. AS 81).
Gemäß dem vorliegenden Akteninhalt wurde der Beschwerdeführer am 27.07.2012 aus Deutschland von Österreich rückübernommen. Eine (offenbar nach nochmaliger Ausreise) für den 12.09.2012 geplante Überstellung des Beschwerdeführers aus Deutschland konnte nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer untergetaucht war (vgl. AS 101).
Am 13.09.2012 erfolgte die Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG durch das Bundesasylamt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch leicht feststellbar war (vgl. AS 129). Zeitgleich wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen.
Mit Schreiben vom 28.09.2012 stimmte das Bundesasylamt einer Überstellung des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO aus Schweden zu. Dem Schreiben der schwedischen Behörde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort unter dem Namen "Haji DAWODI, geb. 03.01.1997" um Asyl angesucht hat (vgl. AS 147). Am 09.01.2013 wurde der Beschwerdeführer aus Schweden nach Österreich überstellt.
1.5. Aufgrund des vorliegenden Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer am 09.01.2013 dem Bundesasylamt zur Einvernahme vorgeführt. Da sich die bisherigen Altersangaben des Beschwerdeführers in einem Bereich von Minderjährigkeit bis Volljährigkeit bewegen, erfolgte die Einvernahme in Beisein eines Rechtsberaters. Auf Vorhalt des Ergebnisses des medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage seiner Minder- bzw. Volljährigkeit gab der Beschwerdeführer an, dass das spätestmögliche Geburtsdatum "26.11.1993" nicht sein Geburtsdatum sei. Auf der letzten Seite des Koran sei sein Geburtsdatum aufgeschrieben worden und sei dies der "01.03.1997". Er habe aber auch den "01.01.1995" angegeben, da er sich nicht sicher gewesen sei. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er am 01.03.1997 geboren sei. Er habe sie vor zwei Monaten angerufen, da habe sie ihm sein Geburtsdatum genannt. Einen Nachweis darüber habe er nicht. Auf Vorhalt, er habe im Laufe des Verfahrens drei unterschiedliche Geburtsdaten angegeben bzw. drei verschiedene Altersangaben getätigt, brachte der Beschwerdeführer vor, dies habe er nicht getan. Später habe er erst sein wahres Geburtsdatum erfahren. Bei der Erstbefragung habe er nicht gewusst, wie alt er sei. Er habe "einfach so" ein Alter gesagt. Dann habe er [seine Mutter] angerufen und sein richtiges Geburtsdatum erfahren. Er meine nicht den "01.03.1997", sondern den "03.01.1997". Zu diesen Angaben des Beschwerdeführers wollte der Rechtsberater keine Stellungnahme abgeben.
In der Folge stellte das Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung die Volljährigkeit des Beschwerdeführers und sein spätestmögliches fiktives Geburtsdatum mit "26.11.1993" fest (vgl. AS 109). Hierzu wollten weder der Beschwerdeführer noch der Rechtsberater Stellung nehmen.
1.6. Nach (erneuter) Zulassung zum inhaltlichen Verfahren und nach Widerruf des Festnahmeauftrages erfolgte am 16.04.2013 eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, in welcher er zunächst angab, dass er gesund sei. Bei der Erstbefragung habe er die Wahrheit gesagt und alle seine Fluchtgründe vorgebracht. Auch seien die Niederschriften richtig protokolliert worden.
In Afghanistan habe er in Kabul mit seiner Familie (Eltern und drei Brüder) in einem Mietshaus gelebt. Da er mit seinen Angehörigen keinen Kontakt mehr habe, wisse er nicht, ob diese noch dort wohnen würden. Es lebe auch noch ein Onkel mütterlicherseits in Kabul. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan acht Jahre lang zur Schule gegangen und habe danach bis zu seiner Ausreise ca. ein Jahr lang als Kfz-Lackierer Lehrling gearbeitet.
Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er als er noch zur Schule gegangen sei, gemeinsam mit anderen Schülern dazu gezwungen worden sei, Drogen an Geschäfte zu verteilen. Die Leute, die ihn dazu gezwungen hätten, kenne er nicht namentlich. Es seien Schlepper und Drogenhändler gewesen. Das Problem sei gewesen, dass er eine Haftstrafe bekommen hätte, wenn ihn die Polizei erwischt hätte. Daher habe er auch die Schule beendet und die Kfz-Lackierer Lehre begonnen. "Diese Leute" hätten ihn jedoch auch "dort" gefunden und hätten ihm gesagt, da er sich bereits im Handel mit Suchtgift auskenne, müsste er diese Arbeit weiterhin für sie ausführen. Da sie ihn mit dem Tod bedroht hätten, sei er dazu gezwungen gewesen, diese Tätigkeit weiter zu verrichten. Da er dies nicht gewollt habe, sei er nach Europa geflüchtet. In der Provinz Parwan, aus der seine Eltern ursprünglich stammen und wo sich auch noch weitschichtige Verwandte aufhalten würden, könne er auch nicht leben, da dort die Taliban seien. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst vor diesen Drogenhändlern. Sie könnten ihn töten oder ihn zwingen, weiterhin mit Drogen zu handeln. Auch habe er Angst vor der afghanischen Regierung, da er ja mit diesen Drogen gehandelt habe. Der Beschwerdeführer selbst habe nie Drogen konsumiert. Hätte er sich an die Polizei gewandt, hätten ihn die Drogenhändler nicht am Leben gelassen, da dies Kriminelle seien.
Er sei nunmehr seit ca. zehn Monaten in Österreich, habe hier keine Verwandten und auch keine sonstigen Bindungen. Er spreche nicht Deutsch, sei nicht in Vereinen tätig und gehe keiner Beschäftigung oder Ausbildung nach. Kontakt zu Afghanistan habe er nicht.
Nachdem der Dolmetscher dem Beschwerdeführer den Inhalt der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Kenntnis brachte, gab dieser an, dass er diese verstanden habe.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei Schiit und leide an keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung. Nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer in Kabul mit Drogen gehandelt habe und nunmehr von den Drogenhändlern und der Regierung vor Ort verfolgt werde. Auch eine sonstige Verfolgung in Afghanistan habe nicht festgestellt werden können. Es habe auch unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan dort der realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung bzw. Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt oder sein Leben auf sonstige Weise gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, junger Mann, der seinen Lebensunterhalt durch Arbeitsaufnahme bestreiten könne und der auch Verwandtschaft in Kabul habe. In Österreich habe er kein Familienleben begründet, spreche kaum Deutsch und befinde sich in der Grundversorgung.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 19 bis 20 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, insbesondere zur Lage in der Hauptstadt Kabul sowie zu Rückkehrfragen.
Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des Fehlens geeigneter Personaldokumente keinesfalls feststehe. Zudem habe er in Schweden einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum angegeben. Seine Angabe, minderjährig zu sein, sei durch ein ausführliches Altersgutachten eindeutig widerlegt worden. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse sei schlüssig, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stamme. Dass er gesund sei, ergebe sich aus seinen Angaben. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde zunächst darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein falsches Geburtsdatum angegeben habe. In Schweden habe er unter anderem Namen und Geburtsdatum einen weiteren Antrag gestellt. Erst bei der Einvernahme am 16.04.2013 habe er Fluchtgründe behauptet, die er nie zuvor vorgebracht habe. Seine Fluchtgründe, die er vor den österreichischen Behörden widersprüchlich vorgebracht habe, seien nicht glaubhaft. Andernfalls hätte er wohl bereits bei Antragstellung seine Befürchtungen mitgeteilt. Auch sei vollkommen unlogisch, dass er Österreich verlassen habe und in Schweden unter anderem Namen und Geburtsdatum Asyl erschleichen habe wollen, wenn er aus Angst vor Verfolgung Afghanistan verlassen habe. In diesem Fall hätte er wohl den Ausgang des Verfahrens in Österreich abgewartet. Bemerkt werde ferner, dass er am 23.04.2013 beim Ladendiebstahl erwischt und zur Anzeige gebracht worden sei. Auch bei der Frage nach etwaigen Rückkehrgefährdungen habe der Beschwerdeführer nicht ausgeführt, dass ihm eventuell eine existenzielle Notlage drohen würde. Seine Verwandtschaft lebe in Kabul. In Kabul und anderen größeren Städten sei die Sicherheitslage durch eine gewisse Stabilität geprägt und die Polizei sorge für Ruhe, sodass eine erhöhte Gefährdung für den Beschwerdeführer in größeren Städten keinesfalls erkennbar sei. Die Feststellungen zu seinem Herkunftsland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren; jene zu seinem Privat- und Familienleben auf seinen eigenen Angaben und diesbezüglichen behördlichen Anfragen.
In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. deren etwaige schlechte allgemeine Situation sei für sich alleine nicht geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur seien hinzunehmen, da das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass eine Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht erkannt habe werden können. Der Beschwerdeführer habe in Kabul gelebt und seine Verwandtschaft lebe weiterhin dort. Der Beschwerdeführer sei ein junger, volljähriger, gesunder Mann, der im Fall der Rückkehr seinen Lebensunterhalt durch Arbeit verdienen könne, sodass eine Nichtsicherung seiner Existenzgrundlage keinesfalls erkannt werden könne. Die Behörde verkenne nicht, dass die Sicherheitslage in Afghanistan schwierig sei, jedoch erreiche sie zum einen nicht dieses hohe Niveau der Gewalt, dass eine Rückverbringung eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde und zum anderen habe der Beschwerdeführer auch sonst keine individuelle Gefährdung glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung nach Interessensabwägung in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz privater - wenn auch geringer - Anknüpfungspunkte in Österreich dringend zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 07.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3.1. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.06.2013 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus Angst um sein Leben Afghanistan verlassen habe. Bei einer Rückkehr wäre er sowohl einer staatlichen als auch einer nicht-staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Die Erstbehörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen sowie die in § 18 AsylG determinierten Ermittlungspflichten zu erfüllen. Hätte die Behörde ihren Ermittlungspflichten genügt und die Beweiswürdigung richtig vorgenommen, hätte sie feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer schwerwiegenden, individuellen Verfolgung seitens des afghanischen Staates und seitens privater Dritter ausgesetzt sei. Diese Verfolgung sei aktuell und asylrelevant. Die afghanischen Sicherheitskräfte seien nicht fähig, dem Beschwerdeführer tatsächlichen und effektiven Schutz vor seinen privaten Verfolgern zu gewähren, was sich auch aus einem (in der Folge zitierten) Bericht von ACCORD ergebe. Für den Beschwerdeführer bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative und würde er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan getötet werden. Auch sei es im Fall des Beschwerdeführers unterlassen worden, seinen Antrag - wie von UNHCR gefordert - unter Berücksichtigung des Einzelfalls im Rahmen fairer und effizienter Verfahren vor dem Hintergrund aktueller und relevanter Herkunftslandinformationen zu prüfen. Im Fall der Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten solle ihm aufgrund der prekären und äußerst fragilen Sicherheitslage in Afghanistan zumindest der subsidiäre Schutz gewährt werden. In diesem Zusammenhang zitierte der Beschwerdeführer zwei Berichte vom September und vom Dezember 2012 und führte hierzu aus, dass auch die durch den geplanten Abzug der NATO-Truppen verursachte, negative Zukunftsprognose in Afghanistan im Rahmen der Entscheidungsfindung mitberücksichtigt werden müsse. Weiters werde zur Lage in Afghanistan auf die Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums verwiesen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers solle ferner auf Dauer für unzulässig erklärt werden.
3.2. Am 07.01.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung vom 12.12.2013 ein, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er nur deshalb nach Schweden gefahren sei, weil es ihm in Österreich psychisch sehr schlecht gegangen sei und er an Depressionen und Schlafmangel gelitten habe. Er habe in Schweden nur deshalb einen falschen Namen angeben, weil er nicht nach Österreich zurückgeschoben werden habe wollen. Nach den Informationen seiner Mutter sei er am 3. Jänner 1997 geboren, was auch durch das schwedische Altersgutachten belegt worden sei. Daher sei für ihn das Ergebnis des vom Bundesasylamt eingeholten Altersgutachten nicht nachvollziehbar. Nach Wiederholung seiner bei der Einvernahme am 16.04.2013 vorgebrachten Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass die Erstbehörde keinerlei Feststellungen über den Drogenhandel in Afghanistan, über den zwangsweisen Einsatz von jungen Männern für Zwecke des Drogenhandels, über das Vorhandensein von Schutzmöglichkeiten für Männer, die zum Drogenhandel gezwungen worden seien und sich weigern würden, diese Aufträge auszuführen, über etwaige strafrechtliche Konsequenzen sowie über die Bedingungen in afghanischen Gefängnissen getroffen habe. Im Fall des Beschwerdeführers wären solche Feststellungen dringend geboten gewesen, um eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung vornehmen zu können. Hätte sich das Bundesasylamt mit seinem Kernvorbringen auseinandergesetzt und anerkannte Länderfeststellungen zum Thema "Drogenhandel in Afghanistan" miteinbezogen, hätte es zum Ergebnis kommen müssen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers mit den Länderfeststellungen konsistent sei.
Der Vorwurf der Erstbehörde, er habe erst bei der Einvernahme am 16.04.2013 behauptet, selbst Drogenverkäufer gewesen zu sein und dies nicht mehr zu wollen und werde daher sowohl von den Drogenhändlern als auch von der Regierung verfolgt, erscheine aufgrund der Bestimmung des § 19 AsylG als nicht nachvollziehbar und unrichtig. Unter Zitierung eines Erkenntnisses des Asylgerichtshofes wurde weiters ausgeführt, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Erstbefragung an die Anweisung der Polizei halten wollen, seinen Fluchtgrund nur ganz kurz und nicht im Detail zu erzählen. Was für ihn nicht nachvollziehbar sei, sei die Tatsache, dass seine Aussage darüber, dass auch er gezwungen worden sei, in Afghanistan Drogen zu verkaufen, nicht protokolliert worden sei. Diese Aussage habe er nämlich bereits bei der Erstbefragung getätigt. Er wolle darauf hinweisen, dass seine Heimatprovinz Parwan sei und er keinen Kontakt zu seinen Verwandten habe und daher auch nicht wisse, ob sie sich noch in Kabul aufhalten würden. Auch wäre er im Fall der Rückkehr wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. als Schiit einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Außerdem wäre er mit einer katastrophalen Sicherheitslage konfrontiert und würde in eine existenzielle Notlage geraten.
Der Beschwerdeergänzung waren folgenden Berichte bzw. Unterlagen beigelegt:
Bericht vom United Nations Office on Drugs and Crime mit dem Titel "Monitoring of Drug Flow in Afghanistan" (in englischer Sprache) vom Oktober 2007;
Internetausdruck vom 24.11.2013 http://koptisch.wordpress.com/2013/11/24/cia-und-der-drogenhandel-in-Afghanistan-senatorin-und-offiziere-packen-aus;
Internetausdruck aus "Die Welt" mit dem Titel "Afghanistan erntet mehr Opium als je zuvor" vom 13.11.2013;
Afghanistan Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe: "Die aktuelle Sicherheitslage" von Corinne Troxler Gulzar vom 30.09.2013;
ACCORD Anfragebeantwortung zum Thema "Fähigkeit der Taliban, Personen in Afghanistan aufzuspüren; Schutzfähigkeit des Staates" vom 14.08.2013;
Pressemitteilung von UNHCR Deutschland zum Thema "UNHCR:
Gesamtsituation in Afghanistan hat sich verschlechtert" vom 03.12.2013;
Teilnahmebestätigung "Deutschkurs für AsylwerberInnen - Stufe 1" vom 27.06.2013;
Teilnahmebestätigung "Deutschkurs für AsylwerberInnen - Stufe 2" vom 01.10.2013 sowie
(undatiert) Urkunde für die Teilnahme am ersten interkulturellen Hallenfußballturnier
4. In Zusammenhang mit begangenen Straftaten ist dem Verwaltungs- und Gerichtsakt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 23.04.2013 wegen des versuchten Diebstahls einer Damenjeans bei einer bekannten Modekette nach Betretung auf frischer Tat angezeigt worden war (vgl. AS 273). In dieser Strafsache gab die Staatsanwaltschaft Linz mit Verständigung vom 16.05.2013, GZ. 47 BAZ 405/13a-3, bekannt, dass die Durchführung eines Strafverfahrens wegen dieses Tatvorwurfs vorläufig für eine Probezeit von einem Jahr unterbleibt.
Ferner war der Beschwerdeführer am 12.05.2013 von einer Polizeistreife dabei beobachtet worden, als er gemeinsam mit zwei anderen Personen versucht hat, in alkoholisiertem Zustand bei einem Zeitungsständer die Kassa herunterzureißen (vgl. AS 523).
Weiters ist einem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 02.09.2013, GZ. B6/39576/2013, zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Diebstahl (einer Geldbörse in einer Bar) am 23.03.2013 als Beschuldigter geführt worden war.
Ein vom Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2015 eingeholter Strafregisterauszug wies keine Verurteilungen auf.
5. Am 27.05.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sein Fernbleiben mit Schreiben vom 19.05.2015 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.
Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Seit er zur Schule gehe, seien die in der Beschwerdeergänzung beschriebenen Depressionen und die Schlaflosigkeit besser geworden. Er habe im Verfahren bis dato die Wahrheit gesagt und auch die jeweiligen Dolmetscher gut verstanden. Sein Name sei XXXX. Als er nach Schweden gefahren sei, habe er im Zug in Deutschland andere Afghanen kennengelernt, die ihm geraten hätten, in Schweden einen anderen Namen anzugeben, damit er nicht wieder nach Österreich abgeschoben werde. Identitätsdokumente könne er nicht beibringen, da er nie eine Tazkira gehabt habe und seine Eltern für ihn ohne seine Anwesenheit auch keine ausstellen lassen könnten. Schulzeugnisse aus Afghanistan könne er auch nicht vorlegen, da man in Afghanistan bis zur achten Klasse kein Zeugnis bekomme. Er sei acht Jahre lang zur Schule gegangen. Es gebe zwar Zeugnisse; diese würden jedoch in der Schule verbleiben.
Sein ursprüngliches Geburtsdatum sei in Österreich nicht anerkannt worden. Auf Vorhalt, er habe in der Beschwerdeergänzung vorgebracht, dass er am 3. Jänner 1997 geboren sei, hingegen habe er bei der Erstbefragung am 11.05.2012 das Geburtsjahr 1372 (= 1993) genannt, was dem Altersgutachten entspreche, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nun sein Geburtsdatum kenne, weil er seine Mutter danach gefragt habe, die ihm den Tag, das Monat und das Jahr gesagt habe. Auf die Frage, ob ihm seine Mutter tatsächlich den "03.01.1997" genannt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass die Menschen in Kabul die europäische Zeitrechnung verwenden würden. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer selbst in der Erstbefragung mit der Angabe des Jahres 1372 die afghanische Zeitrechnung verwendet habe, brachte er vor, dass er aufgeregt gewesen sei und daher den "01.01.1372" genannt habe. Sein genaues Geburtsdatum habe er nicht gewusst. Als er in Schweden gewesen sei, habe er seine Mutter angerufen, die ihm den "03.01.1997" genannt habe. Auf die Frage, ob er das Altersgutachten, das seinen Angaben zufolge in Schweden gemacht worden sei, vorlegen könne, gab der Beschwerdeführer an, dass er diese Bestätigung nicht habe, da er diese Unterlagen nicht nach Österreich mitgenommen habe. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Verfahrensunterlagen aus Schweden binnen zwei Wochen vorzulegen. Diesem Auftrag stimmte der Beschwerdeführer zu und brachte vor, dass seiner Ansicht nach das österreichische Altersgutachten falsch sei.
Der Beschwerdeführer sei ledig, kinderlos und afghanischer Staatsangehöriger. Ferner sei er Hazara und Schiit. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und wegen seiner religiösen Überzeugung habe er in Afghanistan Probleme gehabt, da die Hazara eine Minderheit seien und auch öfter Selbstmordattentäter in die Moscheen der Hazara kämen. Während seiner Schulzeit habe man ihn gezwungen, Drogen zu verkaufen oder zu verteilen. Wenn er kein Hazara gewesen wäre, hätte er dieses Problem nicht gehabt.
Zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Tag zu Tag schlechter werde. Die in den Länderberichten getroffenen Feststellungen würden stimmen.
Zu seinem Wohnort und zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe, seitdem er von Schweden nach Österreich gekommen sei. Daher wisse er auch nicht, ob seine Familie dort noch wohne. Als er noch zu Hause gewesen sei, seien seine Verwandten noch am Leben gewesen. Jetzt könne er nicht angeben, ob sie noch leben würden. Er wisse nicht, wo sie sich befinden.
Zu seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er hier nicht verheiratet sei, nicht in einer Lebensgemeinschaft lebe und auch niemanden habe, der ihn finanziell unterstütze. Er könne Deutsch. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer die bereits vorgelegten Deutschkursbesuchsbestätigungen vom 27.06.2013 und vom 01.10.2013 sowie die Urkunde betreffend das interkulturellen Hallenfußballturnier erneut vor. Ergänzend legte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung für einen Vorbereitungslehrgang zum externen Pflichtschulabschluss vom 26.05.2015 vor. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich zur Schule und manchmal in einen Fitnessclub. Er habe viele österreichische und auch afghanische Freunde. Auf Vorhalt, dass er dreimal strafrechtlich auffällig geworden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sie alle betrunken gewesen seien. Er habe nicht die Kassa aufgebrochen, sondern sei nur dabei gewesen. Bei dem Ladendiebstahl habe ihm ein Freund die Kleidung gegeben und behauptet, er habe sie schon bezahlt, was jedoch nicht gestimmt habe. Auf Vorhalt des erkennenden Richters, dies klinge eher unglaubwürdig, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei betrunken gewesen und sein Freund sei weggelaufen. Wäre er nicht betrunken gewesen, hätte er die Hose nicht gestohlen. Befragt zu dem Vorfall mit dem Diebstahl der Geldbörse in einer Bar gab er an, die Bestohlene sei drogensüchtig gewesen. Er habe nichts gestohlen, sondern dieses Dame habe ihn nur beschuldigt. Auf weiteren Vorhalt, dass seine illegale Ausreise nach Schweden nicht unbedingt für seine Integrationsbemühungen spreche, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht gewusst habe, dass er von Schweden wieder nach Österreich abgeschoben werde. Er habe befürchtet, für immer in Traiskirchen bleiben zu müssen. Die Kultur in Österreich habe er sehr gerne; man könne hier frei leben.
Zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass er nicht mit Gewalt habe gezwungen werden wollen, Drogen zu verkaufen oder an Geschäfte zu verteilen. Er habe auch nicht zur Polizei gehen können, da "sie" auch genug Leute bei der Polizei hätten. Hätte er "sie" angezeigt, hätten "sie" ihn umgebracht. Wegen der Drogengeschäfte habe er die Schule nicht fertig gemacht, sondern habe in der Autowerkstatt gearbeitet. Da "sie" ihn auch dort nicht in Ruhe gelassen hätten, habe er Afghanistan verlassen. Er sei in der 6. Klasse gewesen, als er das erste Mal dazu gezwungen worden sei, Drogen zu verteilen. Damals hätten "sie" ihm eine Schultasche gegeben mit der Anweisung, diese in ein Geschäft zu bringen. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass Drogen in dieser Tasche seien; das habe er erst später herausgefunden. Dann habe er jedes Mal "solchen Anweisungen" folgen müssen. Hätte er sich geweigert, hätten sie ihn umgebracht. Er könne in Afghanistan nirgendwo leben, da die Drogenhändler ihre Leute überall hätten. Da er nicht einmal in Kabul leben könnte, könnte er auch sonst nirgends leben.
6.1. Mit Schreiben vom 01.06.2015 legte der Beschwerdeführer zwei schwedische Karten für Asylwerber auf den Namen Haji DAWODI, geb. 03.01.1997 vor.
6.2. Aufgrund einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab die schwedische Dublin Behörde mit Schreiben vom 06.07.2015 bekannt, dass im Fall des Beschwerdeführers in Schweden keine Altersfeststellung durchgeführt worden war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er wurde in Kabul geboren, wo er zunächst bis zu seinem ersten Lebensjahr lebte. Danach zog der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Mazar-e Sharif (Provinz Balkh), wo er bis zu seinem 9. Lebensjahr aufhältig war. In der Folge lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise wieder in der afghanischen Hauptstadt Kabul in seinem dortigen Elternhaus. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Derzeit hat der Beschwerdeführer zu seinen Familienangehörigen (Eltern und drei jüngere Brüder) keinen Kontakt mehr und weiß daher auch nicht, wo sich diese aufhalten bzw. ob sie noch in Afghanistan leben. Die Eltern des Beschwerdeführers stammen ursprünglich aus der afghanischen Provinz Parwan, wo der Beschwerdeführer noch weitschichtige Verwandte hat. In Afghanistan besuchte der Beschwerdeführer acht Jahre lang die Schule.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan Anfang Mai 2012 und reiste über ihm unbekannte Länder mit dem Ziel München schlepperunterstützt nach Österreich, wo er nach illegaler Einreise am Wiener Westbahnhof einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und ohne gültiges Identitätsdokument betreten wurde. Im Zuge dieser Amtshandlung stellte der Beschwerdeführer am 10.05.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Während des laufenden Asylverfahrens in Österreich wurde der Beschwerdeführer am 27.07.2012 aus Deutschland rückübernommen. Eine weitere geplante Überstellung des Beschwerdeführers aus Deutschland am 12.09.2012 konnte nicht durchgeführt werden, weil der Beschwerdeführer untergetaucht war. Schließlich wurde der Beschwerdeführer am 09.01.2013 aus Schweden rückübernommen, wo er unter dem Namen "Haji DAWODI" um Asyl angesucht hat.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in Afghanistan - nämlich, dass er als Schüler von Drogenhändlern dazu gezwungen worden war, Drogen zu verkaufen bzw. zu verteilen und er daher einerseits von den Drogenhändlern verfolgt würde und er andererseits bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund dieser Tätigkeit strafrechtliche Verfolgung durch die afghanischen Behörden zu erwarten hätte - den Tatsachen entsprechen, da selbst die Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers als wahr nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führt (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.2.1.2. dieses Erkenntnisses).
Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
Festgestellt wird, dass den ca. 22jährigen Beschwerdeführer, der in der afghanischen Hauptstadt Kabul geboren ist und dort die letzten zehn Jahre vor seiner Ausreise verbracht hat, aufgrund der prekären Lage in Kabul in Verbindung mit der allgemeinen problematischen Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet unter Berücksichtigung seines noch jungen Alters sowie des Umstandes, dass kein Kontakt mehr zu seinen, unter Umständen gar nicht mehr in Afghanistan aufhältigen, Familienangehörigen (insbesondere seinen Eltern) besteht, bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.
1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und aller Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationalen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.07.2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Duzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_ Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29.06.2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigtes Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21.06.2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19.06.2014)
Sicherheitslage in Kabul:
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': 'How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städte in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': 'How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': 'How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N. General Assembly and Security Council: "The situation in Afghanistan and ist implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N. General Assembly and Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15. August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N. General Assembly and Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks month of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N.
General Assembly and Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbasis in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werde. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02. Juli 2014)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
[...]
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S.10f)
Hazara:
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)
In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.
(Congressional Research Service vom 22. November 2013)
Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19.04.2013,
http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)
Schiiten:
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtszeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanische Frauenorganisationen kritisieren, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
(U.S., Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religious Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 11)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgebieten wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013)
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011)
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013)
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft sowie zu seinen Wohnorten und zu seinem Leben in Afghanistan, zu seiner Ausreise sowie zu seinen Reisebewegungen und zu seinem Familienstand sowie zu seinen Familienangehörigen bzw. zu dem nicht mehr vorhandenen Kontakt zu diesen Angehörigen und zur Herkunft seiner Eltern ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt als auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.05.2015. Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich darüber hinaus zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war, ergibt sich ferner aus dem vom Bundesasylamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zum Thema "sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. Unterscheidung von Minder- vs. Volljährigkeit" vom 18.08.2012, dem schlüssig und nachvollziehbar - gestützt auf medizinische Befunde - zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 09.08.2012 ein Mindestalter von 18,7 Jahren aufgewiesen und er sich sohin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10.05.2012 eindeutig jenseits des vollendeten 18. Lebensjahres befunden hat. Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene substanziiert entgegengetreten, sondern hat lediglich behauptet, sein tatsächliches Geburtsdatum sei der "01.01.1995" (Erstbefragung) bzw. der "03.01.1997" (Einvernahme vom 09.01.2013 und in der Folge). Das vom Sachverständigen ermittelte spätestmögliche Geburtsdatum "26.11.1993" sei nicht richtig. Hierzu ist zunächst einmal anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, das von ihm zuletzt behauptete Geburtsdatum "03.01.1997" zu belegen. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine Identitätsdokumente vorgelegt und behauptet, niemals eine Tazkira besessen zu haben (vgl. Verhandlungsschrift Seite 4). Das in der Einvernahme vom 09.01.2013 erstmals vorgebrachte Geburtsdatum "03.01.1997", das dem Beschwerdeführer "zwei Monate zuvor" von seiner Mutter angeblich telefonisch mitgeteilt worden war, ist in mehrfacher Hinsicht nicht glaubhaft. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung das Geburtsdatum "01.01.1995" genannt hat, welches er in der Folge dahingehend erklärte, dass er in der Erstbefragung nicht gewusst habe, wie alt er sei, sondern "einfach so" ein Alter gesagt habe (vgl. AS 187). Allerdings ist in diesem Zusammenhang bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer bei Zugrundelegung des Geburtsdatums "01.01.1995" bei der Einvernahme am 09.01.2013 gerade nicht mehr minderjährig gewesen wäre, sodass sich der Verdacht aufdrängt, der Beschwerdeführer wollte sich mit der Nennung des "03.01.1997" im Verfahren noch zwei Jahre lang die Minderjährigkeit "sichern". Abgesehen davon ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht nur das Datum "01.01.1995" als Geburtsdatum genannt hat, sondern auch eingeräumt hat, dass es auch sein könne, dass er im Jahr 1372 geboren sei (vgl. AS 25). Das eingeräumte Geburtsjahr 1372 entspricht dem Jahr 1993 und wäre somit mit dem Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachten, welches von einem spätestmöglichen Geburtsdatum "26.11.1993" ausgeht, in Einklang zu bringen. Weiters ist an dieser Stelle anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren (einschließlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht) nicht gelungen ist, dem schlüssigen und plausiblen Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten bzw. dieses (gänzlich oder in Teilpunkten) zu widerlegen. So brachte der Beschwerdeführer zwar in seiner Beschwerdeergänzung vom 12.12.2013 vor, dass sein Geburtsdatum "03.01.1997", welches ihm von seiner Mutter mitgeteilt worden sei, auch durch das schwedische Altersgutachten belegt worden sei. Angesprochen auf dieses schwedische Altersgutachten in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er dieses nicht vorlegen könne, weil er diese Unterlagen nicht nach Österreich mitgenommen habe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 5). Eine Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bei der schwedischen Dublin Behörde hat allerdings ergeben, dass in Schweden gar keine Altersfeststellung durchgeführt worden war (die schwedischen Behörden sohin das von Beschwerdeführer dort behauptete Geburtsdatum "03.01.1997" ohne weitere Überprüfung übernommen haben). Darüber hinaus war der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, dieses, von ihm behauptete, Geburtsdatum "03.01.1997" glaubhaft zu machen, da er auf die Frage, ob ihm seine Mutter tatsächlich den "03.01.1997" - also ein Datum in westlicher Zeitrechnung - als Geburtsdatum genannt habe, angab, dass die Menschen in Kabul die europäische Zeitrechnung verwenden würden. Abgesehen davon, dass dies dem Amtswissen widerspricht, verwendete der Beschwerdeführer (der ja die letzten zehn Jahre vor seiner Ausreise in Kabul verbracht hat) in der Erstbefragung mit der Nennung des Jahres 1372 selbst die afghanische Zeitrechnung. Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein behauptetes Geburtsdatum nicht nachweisen konnte und dem unbedenklichen Sachverständigengutachten sohin mit einer bloßen Behauptung nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten ist. Aus all diesen Gründen besteht sohin kein Zweifel an dem ermittelten und vom Bundesasylamt festgestellten spätestmöglichen Geburtsdatum "26.11.1993" und - daraus folgend - der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10.05.2012.
Die Feststellungen zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aus Deutschland am 27.07.2012 sowie zur für den 12.09.2012 geplanten und wegen Untertauchens des Beschwerdeführers nicht durchgeführten Überstellung ebenfalls aus Deutschland und zur Rückübernahme aus Schweden vom 09.01.2013 sowie zum im dortigen Verfahren vom Beschwerdeführer verwendeten Namen ergeben sich aus den jeweiligen Schriftstücken im Verwaltungsakt (vgl. AS 81, AS 89, AS 101 und AS 147).
Eine Beweiswürdigung im Hinblick auf die Fluchtgründe bzw. auf eine drohende Verfolgungsgefahr in Afghanistan kann mangels rechtlicher Relevanz dieses Vorbringens unterbleiben. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat - die vom Beschwerdeführer in der Einvernahme am 16.04.2013 vorgebrachten Fluchtgründe von jenen in der Erstbefragung abweichen, nämlich eine Steigerung zum bisherigen Vorbringen darstellen. Ein nochmalige Steigerung erfahren diese Fluchtgründe weiters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. hierzu die Ausführungen zum Neuerungsverbot in der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses). Hinzu kommt - wie auch das Bundesasylamt richtig erkannt hat -, dass der Beschwerdeführer durch sein Gesamtverhalten (unabhängig von den vorgebrachten Fluchtgründen) nicht gerade den Eindruck der persönlichen Glaubwürdigkeit erweckt hat. So haben sich sowohl seine Angaben zur Minderjährigkeit als auch sein am 09.01.2013 erstmals vorgebrachtes Geburtsdatum "03.01.1997" als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt. Zudem ist der Beschwerdeführer in Schweden mit einem anderen Namen und einem anderen Geburtsdatum in Erscheinung getreten, um seine Antragstellung in Österreich zu verschleiern bzw. um seine Überstellung nach Österreich zu verhindern, was nicht unbedingt auf ein intensives Interesse an einer näheren Befassung mit seinen Fluchtgründen schließen lässt, welches wohl bei einer tatsächlichen Gefährdung im Herkunftsstaat vorhanden wäre. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, sein eigentliches Ziel sei München gewesen, seine zweimalige Ausreise aus Österreich nach Deutschland und schließlich die Weiterreise samt Asylantragstellung in Schweden deuten nicht unbedingt auf eine in Afghanistan bestehende Verfolgungsgefahr hin, da der Beschwerdeführer wohl im Fall einer tatsächlich bestehenden Verfolgung das Ergebnis seines bereits in Österreich zugelassenen Verfahrens abgewartet hätte und seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren nachgekommen wäre. Auch wenn der Beschwerdeführer nach wie vor strafrechtlich unbescholten ist, ist doch zumindest am Rande zu erwähnen, dass er in Österreich zwischen März und Mai 2013 dreimal strafrechtlich auffällig geworden ist. Da jedoch das zentrale Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht gänzlich ausgetauscht, sondern "im Kern" im Wesentlichen gleichbleibend (wenn auch stark gesteigert) geschildert wurde und dieses zentrale Vorbringen ohnehin einer rechtlichen Beurteilung in gegenständlichem Erkenntnis unterzogen wird, kann eine weitere beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterbleiben.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei er angab, dass die Situation in Afghanistan von Tag zu Tag schlechter werde und die Feststellungen stimmen würden (vgl. Verhandlungsschrift Seite 6). Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).
3.2.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Soweit sich das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers darauf bezieht, dass er von Drogenhändlern dazu gezwungen worden war, Drogen zu verkaufen bzw. zu verteilen und nun einerseits die Verfolgung von Seiten der Drogenhändler fürchtet sowie andererseits Angst vor einer strafrechtlichen Verfolgung durch die afghanischen Behörden aufgrund dieses Drogenhandels hat, ist eine Asylrelevanz dieses Vorbringens nicht zu erblicken.
Diese Behauptungen bzw. Befürchtungen des Beschwerdeführers führen - auch bei Unterstellung seiner Angaben als wahr - nicht zur Zuerkennung des Asylstatus, weil der für die Zuerkennung des Asylstatus erforderliche Kausalzusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) nicht gegeben ist. Die vorgebrachte Gefahr der Verfolgung durch die Drogenhändler stellt für sich alleine noch keine Verfolgung aus einem Konventionsgrund dar. Der Beschwerdeführer hat sowohl in seiner Einvernahme vom 16.04.2013 als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, dass er zum Handel mit den Drogen gezwungen worden sei und, dass es sich bei "diesen Leuten" um Kriminelle handeln würde (vgl. AS 231). Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist sohin nicht ersichtlich, dass die Bedrohung durch die Drogenhändler (für den Fall seiner Weigerung, weiterhin Drogen zu verkaufen bzw. zu verteilen bzw. auch wegen seiner Flucht, da er sich so den Drogenhändlern und ihren Anweisungen entzogen hat) an einen Konventionsgrund anknüpft.
Betreffend das erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen, wenn er kein Hazara gewesen wäre, hätte man ihn nicht dazu gezwungen, Drogen zu verkaufen oder zu verteilen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 6) erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung, da diese dem in § 20 Abs. 1 BFA-VG (vormals: § 40 Abs. 1 AsylG 2005) normierten Neuerungsverbot widersprechen.
Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes (hier noch: Bundesasylamtes) nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
Diese vier gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen vom Neuerungsverbot trifft auf das erstmals in der mündlichen Beschwerde erstattete Vorbringen, wenn er kein Hazara gewesen wäre, hätte man ihn nicht dazu gezwungen, Drogen zu verkaufen oder zu verteilen, nicht zu, weshalb diese Neuerungen nicht zulässig waren. Hinzu kommt, dass dieses Vorbringen vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung lediglich "am Rande" erwähnt worden war (nämlich bei der Frage nach Problemen aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszughörigkeit) und in der Folge bei der dezidierten Frage nach seinen konkreten Fluchtgründen nicht mehr vorgebracht wurde. Ferner stellt dieses Vorbringen - ungeachtet des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot - eine (weitere) Steigerung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers dar, sodass der erkennende Einzelrichter zu dem Schluss gelangt, dass dieses nur deshalb erstattet wurde, um einen Konnex zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe herzustellen, der jedoch - wie bereits ausführlich begründet - tatsächlich nicht vorhanden ist.
Wenn der Beschwerdeführer eine allfällige strafrechtliche Verfolgung im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan durch die afghanischen Behörden aufgrund seiner illegalen Tätigkeit für diese Drogenhändler befürchtet, findet sich auch hier keine Deckung in einem Konventionsgrund, zumal an dieser Stelle darauf zu verweisen ist ,dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung dezidiert angegeben hat, dass er von Seiten der afghanischen Polizei und von Seiten der afghanischen Regierung mit keinen Sanktionen zu rechnen habe und auch vor seiner Ausreise weder mit der Polizei noch mit der Regierung Probleme gehabt habe (vgl. AS 39). Selbst bei einer strafrechtlicher Verfolgung des Beschwerdeführers durch die afghanischen Behörden wegen seiner (wenn auch zwangsweisen) Mittäterschaft an einem Drogenhandel ist nicht ersichtlich, dass diese Verfolgung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund erfolgen würde, was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet worden war.
Zusammengefasst kann sohin festgehalten werden, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner erzwungenen Teilnahme an einem Drogenhandel - sowohl von Seiten der Drogenhändler als auch von Seiten des afghanischen Staates im Sinne einer Strafverfolgung - nicht auf einen der fünf in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) zurückzuführen ist. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Beschwerdeführer (seinen Angaben zu Folge) zur Mittäterschaft an diesem Drogenhandel gezwungen worden war, da auch dieser Zwang nicht auf einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe zurückzuführen ist.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist auch noch darauf zu verweisen, dass eine allfällige mangelnde Schutzgewährung von Seiten des afghanischen Staates (in dem Sinn, dass der afghanische Staat bzw. die afghanischen Behörden nicht in der Lage sein sollten, dem von den Drogenhändlern bedrohten Beschwerdeführers ausreichenden Schutz zu gewährten) ebenfalls nicht auf einen Konventionsgrund zurückzuführen ist, sondern auf die notorische Tatsache, dass der afghanische Staat generell nicht in der Lage ist, seiner Bevölkerung - unabhängig von Konventionsgründen - ausreichenden Schutz zu gewähren, sodass auch in diesem Zusammenhang ein asylrelevanter Sachverhalt nicht gegeben ist.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung in Zusammenhang mit seiner erzwungenen Mittäterschaft an einem Drogenhandel ist daher nicht geeignet, die Anerkennung des Beschwerdeführers als Asylberechtigter zu begründen.
3.2.1.3. Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass aus den Länderfeststellungen (vgl. oben Punkt II.1.2.) zwar eine historisch gegebene soziale Diskriminierung gegenüber Schiiten bzw. Hazara und ein aus älteren Vorkommnissen stammendes Konfliktpotenzial ersichtlich sind, doch hat dieses so stark abgenommen, dass die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nur wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religionsgemeinschaft im Allgemeinen nicht mehr existiert. Diskriminierungen gegenüber Hazara erreichen nach den eindeutigen Feststellungen aktuell nicht eine Intensität, welche asylrelevant wäre, wenn auch einige Berichte vereinzelte Übergriffe durch Taliban bzw. andere regierungsfeindliche Kräfte schildern. Eine systematische Vertreibung oder eine massiv diskriminierende Benachteiligung von Hazara (durch Taliban) mit Verfolgungscharakter lässt sich weder der zur Verfügung stehenden Länderdokumentation entnehmen noch hat der Beschwerdeführer im Verfahren Solches vorgebracht.
Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass er in Afghanistan Probleme gehabt habe, weil Hazara eine Minderheit seien und öfter Selbstmordattentäter in die Moscheen der Hazara kämen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er mit diesem Vorbringen lediglich auf allgemeine Gefahren, jedoch nicht auf eine, ihn ganz konkret betreffende Gefährdung alleine aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit hingewiesen hat. Dass die Sicherheits- und die Versorgungslage (insbesondere auch durch Anschläge der Taliban) in ganz Afghanistan prekär ist, trifft zu, jedoch ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargelegt, dass Angehörige der Volksgruppe der Hazara in diesem Punkt (gegenüber anderen ethnischen Gruppen anderer Religionszugehörigkeit) einem spezifischen Risiko ausgesetzt wären. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, man habe ihn zum Drogenverkauf gezwungen, weil er ein Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei, wird auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt II.3.2.1.2. dieses Erkenntnisses verwiesen.
Ausgehend von diesen Erwägungen ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
3.2.1.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
3.2.1.5. Es gibt bei Zugrundelegung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - hinreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Verfahrensgegenständlich lässt sich sohin keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem keine Asylrelevanz zukommt, allenfalls im Zusammenhang mit der Prüfung der Zuerkennung des subsidiären Schutzes Relevanz zukommen könnte. Dem Beschwerdeführer wird allerdings wegen der allgemeinen aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan unter Berücksichtigung seines noch jungen Alters und des Umstandes, dass kein Kontakt mehr zu seinen, eventuell gar nicht mehr in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen besteht, ohnehin unter Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
3.2.2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den ca. 22jährigen Beschwerdeführer, der in der afghanischen Hauptstadt Kabul geboren ist, dort die letzten zehn Jahre vor seiner Ausreise verbracht hat und der keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen, insbesondere zu seinen Eltern, hat, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.
Wie sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen ergibt, hat sich die allgemeine Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Lage und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich schwierig. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt praktisch nicht zugänglich und die Unterstützung durch karitative Organisationen wird überwiegend als bei weitem nicht ausreichend angesehen.
Zur Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul, in welcher der Beschwerdeführer die letzten zehn Jahre vor seiner Ausreise gelebt hat, ist auszuführen, dass diese zwar - im Landesvergleich - relativ sicher ist, allerdings ist auch den Länderfeststellungen im gegenständlichen Erkenntnis zu entnehmen, dass es in den letzten Jahren zu zahlreichen sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist - alleine im Jänner 2014 starben fast 30 Menschen bei Anschlägen in Kabul - und eine positive Zukunftsprognose im Sinne einer Verbesserung der Sicherheitslage nach den derzeit vorhandenen Quellen nicht in Sicht ist. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen zwar nicht minderjährigen, aber doch noch jungen Erwachsenen im Alter von 22 Jahren handelt, der zudem keine familiären oder sozialen Kontakte nach Kabul (mehr) hat und der die Zeit vor seiner Ausreise im (damals noch vorhandenen) Familienverband im Elternhaus verbracht hat. Daher ist festzuhalten, dass im konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers aufgrund des Zusammentreffens mehrerer Komponenten hinsichtlich seines Herkunftsgebietes, der Stadt Kabul, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben sind.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).
Da im konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund seines noch jungen Alters und seines nicht mehr vorhandenen Kontaktes zu seiner Familie - ob die Familie bzw. die Eltern des Beschwerdeführers überhaupt noch in Afghanistan bzw. in Kabul leben ist aufgrund des fehlenden Kontaktes eher unwahrscheinlich - bereits die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kabul im Lichte des § 8 AsylG nicht zumutbar ist, kommt aus denselben Gründen auch ein Niederlassen in einer anderen, sich in Regierungshand befindlichen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt (z.B. Mazar-e Sharif, Herat oder Jalalabad) nicht in Frage. Auch wenn der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge von seinem ersten bis zu seinem neunten Lebensjahr in Mazar-e Sharif gelebt hat, stellt Mazar-e Sharif im gegenständlichen Fall keine geeignete inländische Fluchtalternative dar. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif über familiäre bzw. soziale Kontakte verfügt und zum andern ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Teil seiner Kindheit dort verbracht hat und hier bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer innerstaatliche Fluchtalternative nicht der gleiche Maßstab angelegt werden kann wie wenn er acht Jahre seines Erwachsenenlebens in Mazar-e Sharif verbracht hätte. Sohin ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer auch in einer anderen, sich in Regierungshand befindlichen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt nicht über verwandtschaftliche Beziehungen bzw. über ein ausreichend sicheres soziales Netz verfügt. Ferner ist im Fall des Beschwerdeführers auch an ein Niederlassen in der Provinz Parwan zu denken, woher seine Eltern stammen und er noch über weitschichtige Verwandte verfügt. Allerdings ist zur Sicherheitslage in der Provinz Parwan auszuführen, dass diese im aktuellen ANSO-Bericht, 1. Quartal 2013 als "moderately insecure" - der Wertung für die drittschlechteste Sicherheitslage - geführt wird; allerdings an dritter(!) Stelle unter den Provinzen mit einem überdurchschnittlichen Zuwachs an sicherheitsrelevanten Vorfällen (Zuwachsrate von 240(!)% zwischen dem ersten Quartal 2012 und dem ersten Quartal 2013). Dass hinsichtlich dieser Einschätzung zwischenzeitig eine Änderung eingetreten ist, lässt sich auch aus jüngeren Berichten nicht entnehmen. Sohin ist festzuhalten, dass in der Provinz Parwan eine so schlechte Sicherheitslage herrscht, dass diese mit einem innerstaatlichen Konflikt gleichzusetzen ist und daher auch diese als innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Frage kommt, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer näheren Kontakt zu den von ihm erwähnten weitschichtigen Verwandten in der Provinz Parwan hat. Auch ist aus den Länderfeststellungen generell ersichtlich, dass die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Ebenso problematisch ist die medizinische Behandlung und die Versorgung der Bevölkerungen mit Medikamenten. Angesichtes der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH vom 23.01.2012, Zl. C1 408601-2/2010 sowie vom 14.02.2012, Zl. C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul bzw. in einer anderen hinreichend sicheren Großstadt kann nicht ausgeschlossen werden, dass der 22jährige Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen, zumal ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG nicht vorliegt. Anzumerken ist im gegenständlichen Fall jedoch, dass der Beschwerdeführer zwar strafrechtlich unbescholten ist, allerdings bereits dreimal innerhalb von drei Monaten in Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten in Erscheinung getreten ist und ist der Beschwerdeführer an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass für den Fall der Begehung weiterer (einschlägiger oder anderer) Straftaten bzw. im Fall von strafrechtlichen Verurteilungen die Möglichkeit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls gegeben ist.
3.2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.2.3.2. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
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