L511 2005523-1•BVwG L511 2005523-1
L511 2005523-1Federal Administrative CourtNov 4, 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
L511 2005523-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch KINBERGER-SCHUBERTH-FISCHER Rechtsanwälte-GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 26.09.2011, Beitragskontonummer XXXX , Zahl: XXXX , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid vom 26.09.2011, Zahl: XXXX , schrieb die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 3.800,00 vor, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 23.06.2011 festgestellt worden sei, dass er hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX , SVNR XXXX , XXXX , SVNR XXXX , XXXX , SVNR
XXXX , XXXX , SVNR XXXX , XXXX , SVNR XXXX , XXXX , SVNR XXXX ,
gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.
1.2. Mit Schreiben vom 28.10.2011 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid der SGKK fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde).
1.3. Am 16.05.2012 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren auszusetzen.
1.4. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über.
1.5. Mit Schreiben vom 03.11.2015 erklärte der Beschwerdeführer, dass er den Einspruch vom 28.10.2011 sowie den Aussetzungsantrag vom 16.05.2012 zurückziehe (OZ 6).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
1.1. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
1.2. Der Beschwerdeführer ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 03.11.2015 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 26.09.2011 zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).
1.3. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der Bescheid der SGKK vom 26.09.2011 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.
2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
2.1.1. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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