G311 2016115-1•BVwG G311 2016115-1
G311 2016115-1Federal Administrative CourtNov 4, 2015
Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,<br/>öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung, Unrechtsgehalt
G311 2016115-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX,
StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf 4 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Aktenkundig ist zunächst der Anlass-Bericht des Landeskriminalamtes XXXX vom 26.06.2014, wonach der Beschwerdeführer (BF) verdächtig sei, mit seinen Mittätern am 25.06.2014 einem verdeckten Ermittler ca. 524 Gramm brutto Kokain zum Preis von
€ 35.000,00 zum Kauf angeboten und übergeben zu haben.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2014 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Hierbei wurde ihm vorgehalten, dass er am 25.06.2014 von Organen der öffentlichen Sicherheit festgenommen, am 26.06.2014 in die JA XXXX eingeliefert und über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Es sei beabsichtigt, gegen ihn für den Fall seiner Verurteilung ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Unter einem wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
Der BF gab diesbezüglich keine Stellungnahme ab.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX, erging über den BF (Drittangeklagten) und seine Mittäter folgender Schuldspruch.
"Es haben vorschriftswidrig (....) und G. G. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Nachmittag des 25.06.2014 in B. 500,8 Gramm Kokain mit einer darin enthaltenen Reinsubstanz von mindestens 381,5 Gramm zum Preis von 35.000,00 somit ein die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigendes Suchtgift einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes überlassen, wobei sie die Straftat in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge begangen haben. Es haben hierdurch begangen (...) G. G. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z. 3 SMG und werden hierfür (...) G. G. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie jeweils gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. (...) Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wird hinsichtlich des Drittangeklagten G. G. ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte zum Vollzug gelangende Teil der Freiheitsstrafe 8 Monate beträgt."
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen den BF ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am XXXX durch das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Ab. 4 Z. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 8 Monate unbedingt, verurteilt worden sei. Der BF sei EWR-Bürger und zum sichtvermerksfreien Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Er verfüge über keinen rechtmäßigen Wohnsitz in Österreich und gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Alleiniges Ziel seiner Reise nach Österreich sei die Ausübung von Straftaten gewesen. Er verfüge im Bundesgebiet über keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte. Von ihm gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die öffentlichen Interessen der Republik Österreich würden allenfalls bestehenden privaten Interessen seiner Person überwiegen. Er habe durch die Begehung des Suchtgifthandels die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Er hätte als Unionsbürger die Möglichkeit gehabt, einer geordneten Tätigkeit im Bundesgebiet nachzugehen, habe es jedoch vorgezogen, sich durch die wiederholte Begehung von Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle zu erwirtschaften. Dies sei offenbar nicht in seinem Interesse gewesen und habe er hierdurch klar zum Ausdruck gebracht, dass er an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet samt Maßnahmensetzung zur Erwirtschaftung des erforderlichen Unterhaltes kein Interesse hege. Es habe somit in einer Gesamtschau keine positive Zukunftsprognose hinsichtlich seiner Person gestellt werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass er seit vielen Jahren mit seiner Frau in XXXX zusammenlebe und mit dieser drei minderjährige Kinder habe. Er habe sich bei einer Firma als LKW-Fahrer beworben. Voraussetzung für diese Anstellung sei jedoch, dass er in absehbarer Zeit in ganz Europa mit dem LKW fahren könne. Er bedaure den Sachverhalt, der zu seiner Verurteilung geführt habe, ersuche jedoch darum, ihm die Chance einzuräumen, in ein normales bürgerliches Leben zurückzukehren. Aus diesen Gründen ersuche er um die Herabsetzung des befristeten Aufenthaltsverbotes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der am XXXX geborene BF ist deutscher Staatsangehöriger.
Der BF ist in Deutschland einschlägig vorbestraft (siehe dazu die Erschwerungsgründe im strafgerichtlichen Urteil).
Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte.
Festgestellt wird, dass der BF die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Er hat sich für eine Stelle als LKW-Fahrer beworben.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Der BF hat sich vor dem Landeskriminalamt XXXX mit seinem deutschen Personalausweis ausgewiesen. Die Daten blieben auch im weiteren Verfahren unbestritten.
Die Feststellungen hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung sowie seiner persönlichen Verhältnisse stützen sich auf das genannte Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl.XXXX, und den Anlass-Bericht des Landeskriminalamtes XXXX vom 26.06.2014.
Zu Spruchteil A):
Zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes:
§ 67 FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 BFA VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Mit der Suchtgiftkriminalität ist im Allgemeinen eine große Wiederholungsgefahr verbunden. Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (VwGH 27. 03.2007, 2006/21/0033; VwGH 20.12.2007, 2007/21/0499).
Der BF hat mit seinen Mittätern am 25.06.2014 einem verdeckten Ermittler ca. 500,8 Gramm brutto Kokain zum Preis von € 35.000,00 zum Kauf angeboten und übergeben.
Allein dieses Verhalten, insbesondere die Tatsache, dass eine beträchtliche Mengen an Kokain einem verdeckten Ermittler überlassen wurde, zeigt, dass vom Beschwerdeführer eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, auszugeht.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit gegeben sein muss. Dazu ist festzuhalten, dass ein allfälliger Gesinnungswandel nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden kann, wie lang sich der BF in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497). Der BF befindet sich aktuell zwar nicht mehr in Haft, angesichts des von ihm gesetzten Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie annahm, vom BF gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Dabei ist auf die hohe Sozialschädlichkeit der Suchtgiftkriminalität und die damit verbundene große Wiederholungsgefahr hingewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof ist in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt davon ausgegangen, diese stelle ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe (vgl. VwGH 20.12.2007, 2007/21/0474; VwGH 24.04.2012, 2011/23/0651).
Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls dem Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten massiv zuwidergelaufen. Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen einen Verbleib des BF im Bundesgebiet und insbesondere für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF an seinem Verbleib im Bundesgebiet mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
Es ist davon auszugehen, dass der BF aufgrund des Umstandes, dass er in Deutschland geboren ist und nahezu sein gesamtes bisheriges Leben in der Bundesrepublik verbracht hat, die deutsche Sprache beherrscht. Er war lediglich anlässlich seiner Strafhaft (bzw. Vorhaft) von XXXX in Österreich gemeldet. Hinsichtlich seines Vorbringens, dass er aus beruflichen Gründen aufgrund seiner Tätigkeit als international unterwegs befindlicher LKW-Fahrer durch das Bundesgebiet reisen müsse, ist festzuhalten, dass ein nachvollziehbares Interesse des Beschwerdeführers daran besteht, jederzeit nach Österreich einreisen zu können. Familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Inland liegen nicht vor und waren daher auch nicht zu berücksichtigen.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise ins Bundesgebiet stehen im Hinblick darauf, dass für ihn angesichts der Schwere und der näheren Tatumstände der von ihm begangenen Straftaten auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden kann, überaus gravierende öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der dargestellten privaten Interessen des Beschwerdeführers vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auszugehen ist.
Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der BF bereits in Deutschland vorbestraft ist. Der vom BF ausgehenden Gefährdung und den möglichen nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes war auf Grund seines bisherigen Fehlverhaltens größeres Gewicht beizumessen als den gegenläufigen persönlichen Interessen.
Es bedarf in Hinblick auf die erhebliche Suchtgiftmenge eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des BF um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird und damit weiters gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird.
Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von sieben Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von § 67 Abs. 2 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) nicht geboten. Das Aufenthaltsverbot wurde daher mit vier Jahren befristet.
Abschließend wird der BF darauf hingewiesen, dass eine Änderung der Umstände, die zum Wegfall der aus heutiger Sicht bestehenden Gefährdungsprognose durch den BF führen, im Sinne des § 69 Abs. 2 FPG jederzeit sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag des BF zu einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führen kann.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. § 21 BVA-FG entspricht § 41 AsylG205 idF vor dem 1.1.2014 (EBRV 2144 BlgNR, XXIV. GP, 14).
Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht - sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde - jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (VfGH 13.03.2013, U 1175/12 mwN).
Der Beschwerdeführer beantragte lediglich die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes. Den Sachverhaltsfeststellungen wurde das vom BF unbestritten gebliebene strafgerichtliche Urteil sowie seine eigenen Angaben zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist daher im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (vgl dazu VfSlg 19086/2010).
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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