BVwG W211 1435490-1

W211 1435490-1Federal Administrative CourtNov 3, 2015

Regest

Clanzugehörigkeit, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, Zwangsrekrutierung

Full text

BVwG W211 1435490-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1435490.1.00

Spruch

W211 1435490-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXX, geboren am XXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesasylamtes vom XXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 19.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, aus Mogadischu und dem Bezirk XXX zu stammen, ledig zu sein und der Volksgruppe der Hamar anzugehören. In Somalia verfüge die beschwerdeführende Partei noch über ihre Mutter und zwei Geschwister. Mogadischu habe sie am 02.12.2011 mit dem Flugzeug verlassen. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, dass es in ihrem Heimatland keine Sicherheit für sie gebe. Sie könne dort nicht leben, weil sie ständig von der Al Shabaab aufgefordert werde, sich ihnen anzuschließen. Bei einer Weigerung drohe ihr der Tod. Im Jahr 2010 habe diese Gruppe ihren Vater umgebracht.

3. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 11.01.2013 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich weiter an, dass ihr Vater im Jahr 2006 von Al Shabaab getötet worden sei. Seit ihrer Ausreise habe die beschwerdeführende Partei keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter und zu ihren Geschwistern. Ihr Vater habe ein Lebensmittelgeschäft gehabt, von dem die Familie gelebt habe. Das Geschäft sei kurz vor ihrer Ausreise geschlossen worden, es habe keine Kunden mehr gegeben. Die beschwerdeführende Partei habe die Grund- und Hauptschule in Mogadischu abgeschlossen. Sie gehöre der Volksgruppe der Reer Hamar an. Die belangte Behörde befragte die beschwerdeführende Partei weiter zu den Charakteristika der Reer Hamar und der Lage in XXX.

Nach ihren Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie ihre Heimat verlassen habe, da sie ihren lieben Vater verloren habe. Der zweite Grund sei Al Shabaab gewesen. Im August 2010 habe sie mit Freunden Fußball gespielt. Es haben zwei Autos in ihrer Nähe gehalten, in denen Al Shabaab Milizen gewesen sein. Diese haben die Freunde aufgefordert, ins Auto einzusteigen. Sie hätten keine Chance gehabt, seien eingestiegen und an den Stadtrand von Mogadischu gebracht worden; das Gebiet hieße Eelasha Biyaha; dort befinde sich ein altes Militärlager. Ein Mitglied der Al Shabaab habe ihnen dann gesagt, dass sie am heiligen Krieg teilnehmen müssten. Die beschwerdeführende Partei habe zugestimmt, weil sie Angst gehabt habe. Sie sei zehn Tage im Lager gewesen. Sie seien trainiert worden, sie haben laufen müssen. Am 20.08.2010 sei sie gemeinsam mit ihren Freunden und ein paar Anführern der Al Shabaab in eine Moschee gegangen. Diese Moschee habe sich nicht im Lager, sondern außerhalb befunden. Kurz vor Beginn des Gebets sei sie mit ihrem Freund geflüchtet. Sie seien zu Fuß zurück nach Mogadischu gegangen, was ca. 10 Stunden gedauert habe. Zuhause habe ihre Mutter ihr erzählt, dass ihr Bruder weggelaufen sei. Ihre Mutter habe der beschwerdeführenden Partei gesagt, dass sie zu ihrem Onkel gehen soll, bis sie etwas vorbereitet habe. Der Onkel lebe in XXX, ca. 90 km von Mogadischu entfernt. Die beschwerdeführende Partei sei ca. 15 Tage bei ihrem Onkel geblieben. XXX habe sich unter der Kontrolle der Al Shabaab gefunden. Während dieser Zeit sei die beschwerdeführende Partei eines Freitags in die Moschee gegangen. Sie habe dort zwei Jugendliche getroffen, die sie gefragt haben, wo sie herkomme. Die Jugendlichen haben weiter gesagt, dass sie Al Shabaab Mitglieder seien, und ob sich die beschwerdeführende Partei ihnen anschließen wolle. Diese habe gemeint, dass sie darüber nachdenken wolle. Sie habe ihrem Onkel davon erzählt und sei nach Mogadischu zu ihrer Mutter gefahren, wo sie sich dann bei einem Freund versteckt gehalten habe, bis sie am 02.12.2011 das Land verlassen habe. Sie sei Anfang September 2010 zu diesem Freund gegangen. Dieser habe nicht weit von ihrem Elternhaus gelebt. Sie habe ihre Mutter ungefähr einmal im Monat besucht.

Weiter befragt gab die beschwerdeführende Partei an, am Fußballplatz von Toyota Minibussen weggebracht worden zu sein. Nach dem Militärlager befragt gab sie weiter an, dass am Boden des Zimmers Matratzen und Bettwäsche gelegen haben. Sie hätten dort zu fünft geschlafen. Es habe ein kleines Fenster mit einem Gitter davor gegeben. Die Wände seien weiß bemalt und aus Beton gewesen. Sie könne nicht genau sagen, wie groß das Lager gewesen sei. Es sei ca. zwei Fußballfelder groß gewesen, es habe eine Mauer und ein Eingangstor gegeben. Diese Türe sei aus dickem Metall gewesen. Rechts von der Türe haben 4-5 Autos geparkt, sie meine, fünf Autos. Es seien auch noch zwei Panzer im Hof gestanden. Sonst habe sie nichts gesehen. Gegenüber dem Tor haben sich die Unterkünfte und ein Sandplatz befunden. Auf dem Standplatz seien sie gelaufen. Mehr könne sie nicht angeben. Nach dem Anführer im Lager gefragt, gab sie weiter an, dass sie sich bei ihrer Ankunft am Sandplatz versammeln mussten. XXX sei gekommen und habe gesagt, dass er das Lager leite. Die Jugendlichen müssten das Land verteidigen. Falls sie im Krieg ums Leben kommen würden, würden sie ins Paradies kommen. Nachher seien sie wieder gegangen. Jener XXX sei zwischen 40 und 50 Jahre alt, größer und stärker als die beschwerdeführende Partei. Er habe einen Bart, einen weißen Khamis und einen Turban gehabt. Sie habe von den ca. 22 Personen dort 17 Personen gekannt. Sie haben am Abend miteinander gesprochen und sich darüber unterhalten, wie sie von dort weg kommen könnten. Sie seien in der Früh um 5:00 Uhr aufgestanden und beten gegangen. Danach seien sie 2 Stunden gelaufen. Später habe XXX über die Religion erzählt, dann habe es Frühstück gegeben. Danach seien sie manchmal in die Zimmer und manchmal in den Hof gegangen. Nach dem Mittagsgebet habe es Mittagessen gegeben, danach habe jeder ein paar Stunden den Koran lesen müssen. Sie haben Kassetten gehört, auf denen ein Scheich über den Jihad gesprochen habe. Danach habe ein Mitglied der Milizen ihnen Fragen über die Kassetten gestellt. Man habe ihre Meinung hören wollen. Um 18:00 Uhr habe es Abendgebet und Essen gegeben und dann seien sie schlafen gegangen. Sie seien unter Beobachtung gestanden. Beim Eingangstor haben mindestens drei bewaffnete Personen gestanden. Sie haben in einem normalen Zimmer gebetet, das sie Moschee genannt haben.

Nach dem Tag der Flucht befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie zu einer Moschee außerhalb gegangen seien, ca. 10 Minuten zu Fuß, bei der sich viele andere Personen aufgehalten haben. Der Scheich habe ca. 30-45 Minuten gepredigt. Davor habe man sich waschen müssen, das Waschbecken dafür habe sich neben der Eingangstür befunden. Ihr Freund und die beschwerdeführende Partei haben gesagt, dass sie sich waschen gehen wollen, sie seien jedoch in den nahe liegenden Wald gelaufen und 10 Stunden bis nach Mogadischu zu ihrem Elternhaus gegangen. Die anderen hätten sich vor ihnen gewaschen. Der Aufseher habe bereits gebetet. Ihr Freund sei ihr bester Freund gewesen und sie hätten einander vertraut.

Ihr Onkel habe eine Landwirtschaft, in der sich geholfen habe. Nach dem Vorfall in der Moschee in XXX befragt gab die beschwerdeführende Partei weiter an, dass sie gebetet habe. Als sie nachhause gegangen sei, seien zwei Jugendliche zu ihr gekommen, die sie gegrüßt und gefragt haben, vorher sie komme. Sie habe geantwortet, dass sie aus Mogadischu komme und einen kranken Onkel besuchen würde. Danach hätten sie ihr gesagt, dass das Land von Ungläubigen befreit und ihr Land und die Religion beschützt werden müssen. Die beschwerdeführende Partei habe gemeint, dass sie darüber nachdenken wolle. Dies sei der zweite Vorfall mit Al Shabaab gewesen. Es habe nur dieses eine Treffen mit den Jugendlichen gegeben. Sie sei von XXX nach Mogadischu zum Bakara-Markt gebracht worden, von dort sei sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln in ihren Heimatbezirk gefahren. In XXX habe sie Angst gehabt. Ihre Mutter habe ihr in Mogadischu erzählt, dass Al Shabaab nach ihr gesucht habe. Zwei Mitglieder der Al Shabaab Milizen seien zu ihrer Mutter gekommen und hätten nach ihr gefragt. Ihre Mutter sei bedroht worden. Ihr Freund, bei dem sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe, wohne im selben Bezirk wie sie. Es sei derselbe Freund, mit dem sie aus dem Lager geflüchtet sei. Sie habe sich dort ein Jahr und zwei Monate aufgehalten. Der Vater ihres Freundes sei ein bekannter Geschäftsmann gewesen, der den Abgaal angehöre. Sie sei damals das Jahr über nicht die ganze Zeit im Haus geblieben. Sie habe auch ihre Familie besucht. In dieser Zeit habe es keine Bedrohungen durch Al Shabaab Milizen gegeben. Bei einer Rückkehr nach Somalia befürchte sie, umgebracht zu werden, weil es immer noch ein unsicheres Land sei.

4. Aus einem Sprachanalysebericht der Firma Sprakab vom 06.03.2013 geht hervor, dass der sprachlichen Hintergrund des Sprechers mit sehr hohem Sicherheitsgrad im nördlichen Somalia liegen würde. Ein sprachlicher Hintergrund im südlichen Somalia, in Mogadischu, werde sehr gering eingeschätzt.

Zur Kenntniskontrolle wurde ausgeführt, dass der Sprecher ausführlich über den Stadtteil XXX erzählt habe und viele Gebäude und Plätze benennen konnte. Er könne jedoch viele von den genannten Gebäuden nicht richtig geographisch zuordnen. Außerdem spreche er den Namen von Gebäuden und Plätzen nicht so aus, wie es dem in Mogadischu verbreiteten südsomalischen Dialekt entsprechen würde. Der Sprecher sage weiter, dass er dem Clan der XXX angehöre, und der Volksgruppe der Reer Hamar. Er habe keine detaillierten Kenntnisse zum Clan. Wenn er über den Clan spreche, verwende er dabei Bezeichnungen, die typischerweise nicht von den Reer Hamar verwendet würden. Er benenne Warlords korrekt, die in Mogadischu aktiv seien. Er mache falsche Angaben dazu, dass bestimmte Führer gleichzeitig aktiv gewesen wären.

Der Analytiker der Sprachanalyseberichtes war EA34, der längere Zeit in Mogadischu gelebt hat.

5. Am 18.04.2013 wurde die beschwerdeführende Partei zum Ergebnis der Sprachanalyse ergänzend einvernommen und gab zusammengefasst an, in XXX geboren und aufgewachsen zu sein. Zwischen dem 20.08.2010 und dem 02.12.2011 habe sie sich bei einem Freund in XXX in XXX aufgehalten. Der Aufenthalt ihres Bruders sei ihr nicht bekannt; die Schwester lebe bei ihrer Mutter in XXX in XXX. Ihr Vater sei am 06.06.2010 getötet worden. Die frühere Angabe, dass ihr Vater am 06.06.2006 getötet worden sei, sei ein Missverständnis gewesen und bei der Rückübersetzung korrigiert worden. Sie habe sich entschlossen ihrer Heimat zu verlassen, weil eines Tages Al Shabaab Mitglieder zu ihnen zum Fußballfeld gekommen seien. Dieser Vorfall habe sich am 10.08.2010 ereignet. Direkt nach dem Vorfall habe die beschwerdeführende Partei keine Möglichkeit gehabt, Somalia zu verlassen. Auf Nachfrage gab sie an, dass eine Ausreise finanziell nicht möglich gewesen sei. Ein Grundstück nach dem Vater sei verkauft werden worden, um die Reise zu finanzieren. Das Grundstück sei im August 2011 verkauft worden. Die beschwerdeführende Partei sei am 10.08.2010 entführt worden und am 20.08.2010 mit ihrem Freund geflüchtet, und zwar von Eelasha Biyaha nach Mogadischu. Danach habe sie sich ca. zwei Wochen bei ihrem Onkel aufgehalten. Daraufhin sei sie zurück nach Mogadischu zu ihrem Freund gegangen. Auf die Frage, ob sie danach nachhause in ihr Elternhaus gegangen sei, gab sie an, dass ihre Mutter ca. viermal im Monat zu ihr gekommen sei. Sie habe sich ca. 14 Monate bei ihrem Freund aufgehalten. Zu ihrer Familie habe sie seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr. Ihr Freund habe ihrer Mutter davon erzählt, dass die beschwerdeführende Partei bei ihm gewohnt habe. Der Freund sei von einer Volksgruppe, die Waffen besitzen würde und sich verteidigen könne. Er habe Bewacher gehabt. Als ihre Mutter zur beschwerdeführenden Partei gekommen sei, habe sie gesagt, dass zwei Jugendliche der Al Shabaab bei ihr gewesen und nach der beschwerdeführenden Partei gefragt haben. Sie haben der Mutter mit dem Tod gedroht. Dies habe sich ereignet, während die beschwerdeführende Partei bei ihrem Onkel gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei wurde erneut zu ihrer Haft bei Al Shabaab und zu ihrer Flucht befragt. Auf die Sprachanalyse angesprochen gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie dem Clan XXX angehöre und aus dem Süden Somalias stamme.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei aus Somalia stamme, aber ihre Angaben zum behaupteten Herkunftsort und zu ihrer Identität unglaubwürdig seien. Den dargestellten Fluchtgrund und die daraus angeblich resultierende Furcht habe die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft gemacht. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde soweit wesentlich weiter aus, dass der Sprachanalyse zu entnehmen sei, dass sie nicht aus dem Süden Somalias stamme. Da die beschwerdeführende Partei ihre behauptete Herkunftsregion nicht glaubhaft habe machen können, habe auch nicht festgestellt werden können, dass sie ihren wahren Beweggrund für das Verlassen der Heimat geäußert habe. Es müsse abgeleitet werden, dass sie im nördlichen Somalia keinerlei Schwierigkeiten und Bedrohungen zu befürchten habe.

7. In der gegen Spruchpunkt I. des Bescheides eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die drohende Tötung wegen einer Verweigerung der Rekrutierung und die Zwangsrekrutierungen der Al Shabaab Milizen asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen darstellen, und der Staat der beschwerdeführenden Partei vor diesen Verfolgungsmaßnahmen keinen Schutz bieten könne. Aufgrund der Vorverfolgung sei die beschwerdeführende Partei als junger Mann nicht hinreichend sicher, im Falle einer Rückkehr durch Al Shabaab und andere islamistische Gruppen, die im Süden Somalias und in Teilen von Mogadischu herrschen würden, erneut Zwangsrekrutierungen ausgesetzt zu werden. Der beschwerdeführenden Partei drohe wegen ihrer Rekrutierungsverweigerung Verfolgung aufgrund ihrer politischen und religiösen Überzeugungen. Zum Ergebnis der Sprachanalyse könne derzeit keine Stellungnahme abgegeben werden, da diese der beschwerdeführenden Partei nicht in schriftlicher Form ausgehändigt worden sei. In weiterer Folge ging die Beschwerde im Detail auf angebliche Widersprüche in den Einvernahmen ein.

8. Mit Schreiben vom 01.10.2015 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.

Eine Kopie des Sprachanalyseberichts wurde der Vertreterin der beschwerdeführenden Partei vor der Verhandlung zugeschickt.

9. Am 29.10.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde erschien zur Verhandlung unentschuldigt nicht. Die beschwerdeführende Partei gab im Rahmen ihrer Einvernahme auszugsweise an wie folgt [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:

" [...] R: Wo haben Sie in Somalia gelebt?

P: In XXX in Mogadischu.

R: Der Sprachanalysebericht zeigt auf, dass Sie nicht aus Mogadischu kommen. Was sagen Sie dazu?

P: Ich komme aus Mogadischu. Ich bin mir da 100%ig sicher. Ich war mit dem Ergebnis des Berichts nicht einverstanden.

R: Können Sie sich erklären, wie damals der Analyst drauf gekommen ist, dass Sie einen nordsomalischen Dialekt sprechen?

P: Das weiß ich nicht.

R: Gibt es einen Grund, warum Sie vielleicht einen nordsomalischen Dialekt sprechen könnten?

P: Ich bin 100%ig aus Mogadischu.

R: Welchem Clan gehören Sie an?

P: Reer Hamar.

R: Erzählen Sie mir bitte etwas über die Reer Hamar.

P: Wir waren von Anfang an in Mogadischu. Es gibt ein paar Sachen, die für die Hamar traditionell sind. Zum Beispiel, wie man tanzt, es gibt den Tanz ‚Niiko'. Es gibt 1 Mal im Jahr ein Fest, bei dem zwei Gruppen gegeneinander antreten und einander schlagen, das ist wie Wrestling.

R: Welche Untergruppen der Reer Hamar gibt es?

P: Ich gehöre zu den XXX. Es gibt noch die Bandhawaw, Dhabar Weyne, Morshe und Shanshya.

R: Zur welcher Obergruppe gehören die Reer Hamar? Gibt es einen Überbegriff?

P: Es gibt die ‚Ad Ad', aber ich kenne nur die Reer Hamar.

R: Und welchen Dialekt haben die Reer Hamar?

P: Es ist ein bisschen anders als Somali. Es ist somalisch, aber ein bisschen verschiedener als somalisch. Wenn die Leute reden, reden sie ein bisschen weicher als die anderen.

R: Hat der Dialekt einen Namen?

P: Nein. [...]

R: Wie geht's den Reer Hamar jetzt in Mogadischu?

P: Sie sind eine Minderheit in Mogadischu. Sie haben nur Probleme in Mogadischu. Diese Probleme hatten Reer Hamar, weil sie die Minderheit sind. Die Probleme hatte ich auch damals, als ich in Mogadischu war. Aber das war eigentlich nicht mein Hauptproblem, sondern dieses, welches mir persönlich geschah. [...]

RV: Gibt es in Österreich Somalier, die bereits einen fixen Aufenthaltsstatus haben, die bezeugen können, dass Sie aus Mogadischu kommen?

P: Ich kenne keinen, den ich aus Mogadischu kenne und der sich auch in Österreich befindet. In Norwegen und Schweden schon, aber in Österreich nicht.

R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia?

P: Meine Schwester und meine Mutter sind in Somalia. Sie sind in XXX.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Somalia?

P: Ja, wir hören uns ab und zu.

R: Wovon lebt Ihre Familie in Somalia nun?

P: Es geht ihnen gut. Ich arbeite hier in Österreich und schicke ihnen Geld.

R: Rein hypothetisch, wenn Sie heute nach Somalia zurückkehren müssten, was wäre da Ihre größte Sorge? Wovor hätten Sie Angst?

P: Meine größte Sorge sind die Al Shabaab Leute, sie haben mich einmal festgenommen, mich und ein paar Freunde, mit denen ich damals Fußball gespielt habe. Sie haben uns festgenommen. Es sind 2 Autos gekommen, sie haben uns mit Waffen bedroht und sie haben uns gezwungen, in die Autos einzugsteigen. Sie haben uns dann mitgenommen und haben uns ins Gefängnis hinein gebracht. Wir waren circa 10 Tage dort. Sie haben mir damals erklärt, dass sie mich brauchen, dass mich Mogadischu braucht. Und sie haben mir gesagt, dass ich mit ihnen mitgehen soll. Es gibt nur 2 Möglichkeiten, sagten sie, entweder ich gehöre zu ihnen oder sie bringen mich um.

R wiederholt die Frage.

P: Weil ich aus diesem Al Shabaab Gefängnis rausgekommen bin, das ist meine größte Sorge, und ich stehe auf der schwarzen Liste von diese Al Shabaab Leuten.

R: Wann war ungefähr dieser Vorfall mit der Festnahme?

P: Am 10. August 2010. Dieses Datum werde ich niemals vergessen.

R: Wie viele Ihrer Freunde waren da?

P: 22. Wir haben 11 gegen 11 gespielt.

R: Sind alle mitgenommen worden?

P: Ja, alle.

R: Was waren das für Autos, mit denen sie gekommen sind?

P: Die Autos nennt man ‚Abdibile', ähnlich wie ein Pick Up Truck.

R: Wie viele Al Shabaab Männer waren dort?

P: Zwischen 4 und 6. Genau kann ich mich nicht erinnern. Das war das erste Mal, dass ich etwas mit Waffen zu tun hatte, ich hatte Angst. Sie haben uns in 2 Gruppen aufgeteilt.

R: Das waren dann 13 Leute pro Auto? Wie ist das abgelaufen?

P: Wir sind übereinander gelegen und Al Shabaab haben uns auf den Rücken die Waffe gehalten.

R: Wer ist gefahren?

P: Ein Al Shabaab ist das Auto gefahren. Neben ihm saß noch einer von Al Shabaab und wir 11 waren hinten auf einer Ladefläche.

R: Hatte die Ladefläche ein Dach oder nicht?

P: Wir sind auf der Ladefläche gelegen und hinten sind zwei Al Shabaab Männer mit ihren Waffen gesessen.

R: Das waren dann aber mehr als 6 Al Shabaab Männer.

P: Das kann ich ihnen nicht genau sagen.

(Im Rahmen der Rückübersetzung merkt P an, dass sie ‚4 - 6 Al Shabaab' pro Auto gemeint habe).

R: Wie war Ihr Zimmer im Lager?

P: Es war ein kleiner Raum, wir waren circa 10 Leute in einem Zimmer.

R: Gab es ein Fenster? Beschreiben Sie mir das Zimmer ein bisschen.

P: Es war ein kleines Haus, kein richtiges Gefängnis, das Zimmer kann ich Ihnen genau beschreiben. Ein kleines Zimmer, wo ich mit 9 Leuten war, und es gab kein Fenster.

R: Wo haben Sie geschlafen?

P: Auf dem Boden war eine kleine Matratze und da haben wir geschlafen.

R: Und wo sind Sie auf die Toilette gegangen?

P: Die Al Shabaab Leute sind mit uns mitgegangen. Es gab einen Vorraum und nach dem Vorraum war die Toilette. Insgesamt waren es circa 8-10 Zimmer in diesem Haus.

R: Wo war das Haus?

P: In Eelasha Biyaha.

R: In der Einvernahme vom 11.01.2013, Seite 8, erzählen Sie: "Wir haben zu fünft in einem Zimmer geschlafen. Es gab ein kleines Fenster, dieses hatte ein Gitter davor." Gab es jetzt ein Fenster in diesem Zimmer oder nicht?

P: Nein, es gab kein Fenster.

R: Warum steht dann im Protokoll, dass es ein Fenster gab?

P: Es ist kein Fenster, aber ganz oben war so eine kleine Spalte frei.

R: Wie viele Gefangene gab es insgesamt im Lager?

P: Wir waren 22 Leute, aber es waren Leute vor uns auch dort. Es waren also mehr als 22 Gefangene.

R: Wie sind Sie aus dem Lager entkommen?

P: Es war ein Freitag und an diesem Tag sind die Aufseher zum Freitagsgebet gegangen. Wir sind alle zum Freitagsgebet gegangen. Ich und ein Freund von mir haben beschlossen, dass wir heute weglaufen werden, entweder wir gehen weg oder wir sterben. Als das Gebet begonnen hat, sind wir weggelaufen. Und so bin ich frei gekommen, und Gott sei Dank haben sie mich nicht mehr gefunden.

R: Sie sind zur Moschee; waren Sie in der Moschee oder vor der Moschee?

P: Ich und mein Freund, wir waren in der Moschee, als das Gebet begann. Dann sind ich und mein Freund in Richtung Toilette gegangen und sind dann hinaus. Und dann sind wir weggelaufen.

R: Und niemanden hat etwas gemerkt?

P: Die Aufseher haben gebetet und haben wahrscheinlich nichts gemerkt.

R: Das heißt, es gab niemanden in der Moschee, der auf die Gefangenen aufpasste?

P: Alle Al Shabaab Leute haben gebetet. Sogar die Gefangenen haben gebetet.

R: Ich muss Sie darauf aufmerksam machen, dass Sie in der Einvernahme vom 11.01.2013 gesagt haben: ‚Vor dem Gebet muss man sich waschen, mein Freund und ich sagten, dass wir uns waschen gehen und dann sind wir weggelaufen'. Das mit dem Waschen, war das jetzt wichtig oder nicht?

P: Das Waschen geschah vor dem Gebet. Und dann waren wir in der Moschee drinnen. Ich und mein Freund waren in der letzten Reihe. Dann bin ich nachhause zu meiner Mutter gegangen.

R: Wie sind Sie nachhause gekommen?

P: Ich und mein Freund sind mehrere Stunden zu Fuß gegangen. Dann bin ich nachhause gekommen und ich habe meiner Mutter alles erzählt.

R: Durch welche Bezirke in Mogadischu sind Sie gegangen, wie war Ihr Weg Richtung XXX?

P: Es waren mehrere Bezirke, und so sind wir in XXX angekommen.

R: Kannten Sie diese Orte, durch die Sie durchmarschierten?

P: Wir haben mehrere Leute unterwegs gefragt, in welche Richtung wir gehen sollen.

R: In welcher Richtung liegt Eelasha Biyaha von Mogadischu aus?

P: Richtung Afgoye.

R: Aber Sie haben nicht mehr im Kopf, wie der Weg war?

P: Nein.

R: Dann sind Sie zur Mutter gekommen, und was ist dann passiert?

P: Meine Mutter hat geweint, dann hat sie mich mitgenommen Richtung Bakara. Ich bin dann mit einem LKW nach XXX gefahren zu meinem Onkel. Und dann war ich bei meinem Onkel.

R: Wer hatte damals die Kontrolle über XXX?

P: Al Shabaab.

R: Ok. Und warum sind Sie dann hingefahren?

P: Meine Mutter hat gesagt, sie wissen ganz genau, wo wir wohnen und sie hat entschieden, dass ich zu meinem Onkel nach XXX fahre. Er war Landwirt in XXX.

R: Wie lange waren Sie beim Onkel?

P: 15 Tage. Diese 15 Tage war ich eigentlich nur zuhause. Ab und zu bin ich mit meinem Onkel zur Arbeit gegangen und eines Tages wollte ich unbedingt an einem Freitagsgebet teilnehmen. Zwei junge Leute sind außerhalb der Moschee zu mir gekommen, sie haben mich gegrüßt und sie haben dann nachgefragt, von wo ich komme. Ich sagte, ich komme aus Mogadischu. Sie fragten mich, was ich da mache? Ich habe dann gesagt, dass ich meinen kranken Onkel besucht habe. Dann haben sie mich kurz belehrt und über Al Shabaab erzählt. Sie haben mich gefragt, ob ich ein Mitglied sein möchte. Und ich sagte, dass ich mir das überlegen werde und bin daraufhin wieder zu meinem Onkel gegangen. Dann habe ich das meinem Onkel erzählt, und mein Onkel hat gesagt, ich solle wieder zu meiner Mutter zurückfahren. Und dann außerhalb von XXX hat mein Onkel einen LKW Transporter (der Gemüse transportiert hat) aufgetrieben, der mich mitgenommen hat.

R: Dann waren Sie wieder in Mogadischu, und was ist dann passiert?

P: Ich habe es meiner Mutter erzählt, warum mein Onkel mich wieder zurückschickt. Und sie hat mir dann erzählt, als ich bei meinem Onkel war, seien zwei Männer zu ihr nachhause gekommen, die mich gesucht hätten. Und sie haben gesagt, wenn ich nicht zurückkomme, werden sie meine Mutter umbringen. Und meine Mutter hat gesagt, ich soll zu einem Freund gehen, der gehörte zu den Abgal. Ich war dann bei ihm. Ich kannte seinen Vater auch. Und sein Vater ist einer, der auch Waffen hatte, und dort war ich, bis ich Mogadischu verlassen habe.

R. Wie lange waren Sie dann circa beim Freund?

P: Circa 1 Jahr und 2-3 Monate.

R: War das der Freund, der auch mit Ihnen im Lager war, oder war das ein anderer?

P: Das war der, der mit mir im Lager war.

R: Al Shabaab wusste, wo Sie wohnen, also wussten sie auch, wo Ihr Freund wohnte, warum waren Sie dann in seinem zu Hause sicher?

P: Sein Vater war ein bekannter Mann, der auch Waffen gehabt hat, und Al Sahaab Leute wussten auch, dass er ein mächtiger Mann ist, deswegen sind sie nicht zu ihm nach Hause gegangen.

R: Wieso sind Sie dann nicht dort geblieben, wenn es dort sicher war?

P: Es war schwierig für die Familie. Ich wollte nicht noch länger dort bleiben. Es waren wirklich gute Leute, aber nach circa 1 Jahr habe ich mich entschieden, dass ich nicht länger dort bleiben wollte.

R: Was ist aus dem Freund geworden?

P: Bis ich Mogadischu verlassen habe, war der Freund bei seinem Vater.

R: Können Sie sich noch einmal zurückerinnern, welche Autos Sie vom Fußballplatz mitgenommen haben?

P: Ein Hajiyad. Das ist ein Auto mit offener Ladefläche und vorne 4 Türen, und hinten hat es aber eine Ladefläche.

R: Im Protokoll vom 11.01.2013 steht, dass es Minibusse von Toyota waren.

P: Ich habe damals auch Hajiyad erwähnt.

R: Wie war der Kontakt mit Ihrer Mutter, als Sie bei Ihrem Freund lebten?

P: Sie hat mich ab und zu heimlich besucht. Im Monat war sie circa 3-4 Mal bei mir. Diese Zeit, als ich bei meinen Freund war, bin ich ab und zu rausgegangen, aber ich habe mich versteckt.

R: Haben Sie in dieser Zeit Ihre Familie besucht?

P: Nein, meine Mutter ist immer zu mir gekommen.

R: Sie haben auf Seite 14 vom Protokoll vom 11.01.2013 gesagt: " Ich war nicht die ganze Zeit im Haus, ich habe auch meine Familie besucht, ich war aber immer vorsichtig."

P: Das ist ein Missverständnis. Ich habe sie nie besucht, sie hat mich immer besucht.

R: Ich bin von Ihrem Vorbringen nicht überzeugt aufgrund der gehäuften Missverständnisse.

P: So, wie ich es Ihnen erzählt habe, so ist es mir genau passiert.

R: War Ihr Freund Ihre Mutter besuchen?

P: Ja.

R: Und wie war das, als er zu ihr gegangen ist?

P: Er war immer mit Begleitschutz unterwegs. Es ist immer unterschiedlich.

R: Aber wie war das üblicherweise, musste Ihr Freund immer mit Begleitschutz aus dem Haus gehen?

P: Nach diesem Vorfall mit Al Shabaab, ging er nie ohne Begleitschutz aus dem Haus.

R: OK, waren sie bewaffnet? Wie viele Leute waren es?

P: Manchmal 4, manchmal 6, es kommt darauf an, wo er hingeht.

R: Inwiefern kommt es drauf an, wo er hingeht?

P: Weil er auch auf der schwarzen Liste von Al Shabaab steht.

R: Von welchem Kriterium war abhängig, wie viele Bewacher mitgehen?

P: Das kann ich nicht sagen, das hat mich nicht interessiert. Seine Familie hatte Geld.

R an RV: Haben Sie noch Fragen an die P?

RV: Ist Nord-somalisch die Sprache, die in der Schule und in den Büchern verwendet wird?

P: Ich verstehe die Sprache (gemeint Nord-somali), beherrsche sie aber nicht. Die Antwort auf die Frage ist nein. (...)

Der RV wird die Gelegenheit eingeräumt, zu den mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen Stellung zu nehmen bzw. eine allgemeine Stellungnahme abzugeben.

RV: Die Qualität des Institut SPRAKAB wird angezweifelt, nach dem Zeitungsartikel in den Salzburger Nachrichten vom 14.11.2014, in dem darüber berichtet wird, dass einer ihrer Experten für die Sprache Somali als Schwindler entlarvt wurde. In der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 16.04.2010 zur Zahl A14 318923-1/2008 wurde bereits die Kürze und mangelnden Fundiertheit des Gutachtens des Institutes SPRAKAB gerügt. Auch im gegenständlichen Fall ist das Gutachten als sehr kurz und zudem nicht ausreichend begründet zu bewerten. Das Gutachten bezieht sich auf ein lediglich 15minütiges Telefongespräch mit einem Analytiker, der zuletzt 1995 in Somalia war. Die P war zu diesem Zeitpunkt erst 3 Jahre alt. Im Gutachten werden zudem keine Quellen angeführt und ist nicht nachvollziehbar, wie der Analytiker zu seinem Ergebnis gelangte. Die Sprachbiographie (Sprecherkontakte, soziales Umfeld, schulische Bildung und ähnliches) der P wurde nicht berücksichtigt, dies ist jedoch wesentlich, da Sprache etwas Dynamisches ist."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 19.07.2012, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 27.05.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 29.10.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie stellte am 19.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei brachte vor, in Mogadischu im Bezirk XXX geboren und aufgewachsen zu sein und der Volksgruppe der Reer Hamar anzugehören. Dieses Vorbringen wird nicht festgestellt; das Bundesverwaltungsgericht unterstellt es jedoch seiner rechtlichen Beurteilung als wahr (siehe dazu VwGH, 14.07.2014, Ra 2014/20/0069).

1.2. Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei im August 2010 gemeinsam mit 21 Freunden von Al Shabaab vom Fußballfeld mitgenommen wurde und 10 Tage in Gefangenschaft in der Nähe von Eelasha Biyaha war. Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei aus dieser Haft entkam, daraufhin 15 Tage bei einem Onkel in XXX verbrachte, dort wiederum in der Moschee von Al Shabaab Mitgliedern angesprochen wurde, zurück nach Mogadischu fuhr und anschließend ein Jahr und zwei bis drei Monate bei ihrem Freund, einem Abgaal mit bewaffneten Bewachern, verbrachte, bevor sie ausreiste.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihre politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu

2.1.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014, letzte KI eingefügt am 06.07.2015)

KI vom 6.7.2015: AMISOM in der Defensive (betrifft: Abschnitte 3.1 / Sicherheitslage Süd-/Zentralsomalia)

Bis dato war es die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), welche der al Shabaab - militärisch - einen Schlag nach dem anderen versetzt hatte. Am 26.6.2015 gelang al Shabaab ein Gegenschlag. Bei einem Angriff auf den mit 120 burundischen Soldaten besetzten Posten der AMISOM in der Kleinstadt Leego setzte al Shabaab 500-1.500 Mann ein. Fazit: Mindestens 50 AMISOM-Soldaten wurden getötet (VOA 1.7.2015), möglicherweise auch mehr als 60 (Dalsan 2.7.2015) oder sogar 70 (Xinhua 4.7.2015). Erst nach zwei Tagen trafen ugandische Einheiten der AMISOM im Ort ein, al Shabaab hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits zurückgezogen (VOA 1.7.2015).

Gerüchten zufolge habe sich AMISOM nicht nur aus kleineren, vorgeschobenen Stützpunkten wie Aw Dheegle, Tortoorow, Mubarak und Bariire (alle: Lower Shabelle) zurückgezogen (Xinhua 4.7.2015), sondern sogar aus der strategisch wichtigen Stadt Qoryooley (Dalsan 2.7.2015; vgl. Xinhua 4.7.2015). Allerdings stimmt letzteres nur insofern, als AMISOM die zwei in Qoryooley vorhandenen Stützpunkte zu einem zusammengelegt hat (SAO 2.7.2015; vgl. Mareeg 2.7.2015). Auch der Außenposten in Buufow Garow wurde geräumt und mit dem Stützpunkt in Shalambood vereint (SAO 2.7.2015).

Tatsächlich versucht die AMISOM mit einer Reorganisation auf die eigene Verwundbarkeit zu reagieren (Xinhua 4.7.2015). Wichtige Garnisonen sollen durch zurückbeorderte Kräfte verstärkt werden (SAO 2.7.2014).

Aw Dheegle und andere Orte waren nach Rückzug der AMISOM durch al Shabaab besetzt worden (Xinhua 4.7.2015). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyne befand sich am 4.7.2015 vorübergehend in der Hand der al Shabaab, nachdem sich somalische Truppen von dort zurückgezogen hatten (offenbar gab es dort keine Garnison der AMISOM). Al Shabaab verließ den Ort nach einigen Stunden wieder (SAO 2.7.2015).

Die Ereignisse markieren die Schwächen von AMISOM und somalischer Armee, dass nämlich einerseits die Mannzahl von 22.000 bei AMISOM für eine Kontrolle von Süd-/Zentralsomalia nicht adäquat ist; und dass Kapazitäten zur schnellen Reaktion (gemeinsame Führung, Luftlandekapazitäten u.Ä.) fehlen. Es ist sehr schwierig für AMISOM, Kampfeinheiten der al Shabaab zu zerstören. Vielmehr kommt es eher zu einer Vertreibung. Eigentlich sollten somalische Kräfte die AMISOM an vielen Orten ablösen. Da der Aufbau der somalischen Armee aber nur schleppend vorankommt, ist dies an vielen Orten nicht geschehen. Auch daher rührt die Überdehnung des AMISOM-Kontingentes (VOA 1.7.2015).

Quellen:

"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)

Quellen:

"Mogadischu

In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.

1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).

Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).

Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).

Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).

Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)

Quellen:

2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

http://www.refworld.org/docid/539193314.html

Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.

Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).

Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier_innen betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").

Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").

Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.

In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).

2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

http://www.refworld.org/docid/52d7fc5f4.html

Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al Shabaab haben (Seite 4ff).

2.1.4. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/COI-Report-Somalia.pdf

Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.

Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)

2.2. Al Shabaab

2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).

Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).

Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).

Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka

e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;

Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;

hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).

Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014)."

(Seite 16f)

Quellen:

"Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab

Die meisten Kindersoldaten gibt es bei al Shabaab (EASO 8.2014). Kindersoldaten werden bei der Gruppe systematisch eingesetzt (ÖB 10.2014). Al Shabaab setzt Kinder in Kämpfen aber auch als Selbstmordattentäter ein. Außerdem kommen Kinder unterstützend - etwa als Träger, Sanitäter oder Spione - zum Einsatz (USDOS 27.2.2014).

Die Islamisten rekrutieren in Schulen, auf der Straße und in Wohnhäusern aber auch in IDP-Lagern. Rekrutiert werden sogar Kinder im Alter von erst acht Jahren (EASO 8.2014). Üblicherweise kommen Rekruten freiwillig zu al Shabaab. Kinder werden oft bereits in den Schulen indoktriniert. Außerdem stellen Clans Rekruten zur Verfügung. Es kommt aber auch - wenn auch seltener - zu direkten Zwangsrekrutierungen (MV 20.1.2014; vgl. EASO 8.2014). für das Jahr 2013 wird die Zahl an Zwangsrekrutierungen mit 2.200 angegeben; für das laufende Jahr mit 500 (ÖB 10.2014). Nach wie vor flüchten Jugendliche und Kinder aus Angst, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten in andere Teile Somalias (EASO 8.2014).

In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. EASO 8.2014). Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (D 18.6.2014).

Die Rekrutierungstaktik variiert nach Regionen und Clans (EASO 8.2014). Bei Clans, die als Unterstützer der al Shabaab gelten, kommt es kaum zu Zwang durch al Shabaab. Zwang trifft viel eher jene Clans, die als neutral oder oppositionell zur Gruppe stehend gelten. Bei mit al Shabaab sympathisierenden Clans stellen meist die Clans selbst Rekruten zur Verfügung (D 18.6.2014).

Der Sold für Kämpfer beträgt ca. 50-100 US-Dollar pro Monat. Für einzelne Aufgaben (etwa das Werfen von Granaten) werden Preisgelder ausgelobt (ca. 10 US-Dollar) (EASO 8.2014)." (Seite 26)

Quellen:

"Desertion

Bei al Shabaab kommt es vermehrt zu Desertionen. In Mogadischu werden Deserteure der al Shabaab im Serendi Youth Rehabilitation Centre (SYRC) der Rehabilitation zugeführt (EASO 8.2014). In Baidoa gibt es ein von UNSOM und IOM unterstütztes Rehabilitationszentrum (UNSG 25.9.2014; vgl. ÖB 10.2014). UNICEF betreibt zwei Rehabilitationszentren für minderjährige ehemalige Kämpfer der al Shabaab (ÖB 10.2014). Deserteure mit geringem Rückfallrisiko können nach der Rehabilitation und Ausbildungsmaßnahmen in ihre Gemeinden zurückkehren - die Zustimmung beider Seiten vorausgesetzt (EASO 8.2014).

Wiewohl die Deserteure wohl nicht systematisch verfolgt werden, sind Einschüchterungsversuche häufig (ÖB 10.2014). Kein aus dem SYRC entlassener Deserteur wurde nach seiner Entlassung getötet. Insgesamt kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch desertierte Fußsoldaten von al Shabaab aufgespürt und eliminiert werden. Im Jahr 2013 wurde ein steigendes Risiko für Deserteure verzeichnet. Betroffen sind jedenfalls jene Deserteure, die sich später den somalischen Sicherheitskräften angeschlossen haben. Diese werden fallweise Opfer gezielter Attentate (EASO 8.2014). Höherrangige Deserteure sind jedenfalls einem hohen Risiko ausgesetzt (C 18.6.2014).

Deserteure können sich an die Einrichtungen des SYRC in Süd-/Zentralsomalia wenden, oder aber sie nehmen eine Flucht nach Puntland oder Somaliland in Anspruch, wo sie vor al Shabaab relativ sicher sind (EASO 8.2014). Allerdings können Deserteure dort nur schwer Fuß fassen, wenn es ihnen an Verbindungen mangelt (C 18.6.2014). Werden sie in Süd-/Zentralsomalia hingegen von ihrer eigenen Familie versteckt, kann dies auch für die Familie selbst zu einem Risiko führen (EASO 8.2014). (Seite 28f)"

Quellen:

"Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab

Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).

Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).

Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014)." (Seite 47)

Quellen:

"Bewegungsfreiheit

Die Übergangsverfassung schützt das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte wurden in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 27.2.2014). Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen (etwa die im Berichtszeitraum laufende AMISOM-Initiative) in bestimmten Gebieten ergeben können (ÖB 10.2014). Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden (EASO 8.2014; vgl. RMMS 2014). Es kommt an Straßensperren aber auch zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung (USDOS 27.2.2014). Daher benutzen immer mehr Menschen die Flugverbindungen, um z.B. von Mogadischu nach Berbera oder Hargeysa zu gelangen (EASO 8.2014; vgl. RMMS 2014).

Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit (ÖB 10.2014).

In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen (LIDIS 3.2014). Es gibt zwar noch Checkpoints, diese scheinen aber kein Problem darzustellen. Gemäß den Angaben lokaler NGO-Vertreterinnen können sich Frauen frei in der Stadt bewegen. Eine Ausnahme ist der Bakara-Markt. Die Menschen bewegen sich frei in der Stadt, vermeiden jedoch Gebiete, die als unsicher bekannt sind. Die vorübergehende Zunahme an Anschlägen durch al Shabaab im Frühjahr 2014 hatte insofern einen Einfluss auf die Bewegungsfreiheit der Bewohner, als Geschäfte und Büros früher schlossen und sich die Menschen unsicherer fühlten (EASO 8.2014).

Da al Shabaab überall Spione vermutet, kann jede Reisebewegung einen Verdacht auslösen - vor allem wenn es sich um eine Reise zwischen einem von der al Shabaab und einem von der somalischen Regierung kontrollierten Gebiet handelt (EASO 8.2014). In den Gebieten der al Shabaab muss eine Reiseerlaubnis der Islamisten eingeholt werden (NOAS 4.2014). Auf der Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq kommt es immer wieder zu Zwischenfällen mit al Shabaab. Dies gilt insbesondere für den Abschnitt von Afgooye nach Baidoa. Auch andere Straßen im Umkreis von Afgooye sind von illegalen Checkpoints und damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen gezeichnet (EASO 8.2014). Kurz vor der Durchfahrt von Versorgungskonvois werden Straßen durch AMISOM "gesäubert". Doch nach deren Passage bleiben die Routen wieder sich selbst überlassen (B 10.2014).

Relativ sichere Gebiete sind weiterhin Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2014) (Seite 49f).

Quellen:

2.2.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Die Al Shabaab Strategie bei gezielten Tötungen, nämlich prominente Politiker, Sicherheitskräfte und gewöhnliche Zivilisten ins Visier zu nehmen, soll den Ruf der Al Shabaab dahingehend verstärken, dass niemand vor ihr sicher sei. Nach einer internationalen Organisation stellen mögliche Risikogruppen dar: Politiker, UN Agenturen, Türkische NGOs, Journalisten, Rückkehrer - so insbesondere solche, die sich nicht anpassen -, Personen, die in der Nähe von AMISOM Stützpunkten arbeiten, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen, Verwandte und Partnerinnen von Regierungsmitarbeitern, Mitglieder der Sicherheitskräfte und Personen, die für internationale Organisationen arbeiten. Auch Richter seien in Gefahr, getötet zu werden.

Nach einer Quelle gebe es in Mogadischu keinen sicheren Ort für Personen, die von Al Shabaab gezielt getötet werden sollen. Allerdings können nicht alle gezielten Tötungen Al Shabaab zugeordnet werden. (Seite 77)

Das Territorium unter Al Shabaab Einfluss sei geschrumpft, Al Shabaab operiere jedoch als Guerilla Einheit im gesamten Gebiet. Al Shabaab ist mobil und könne daher Kräfte zusammenziehen, um abseits gelegene oder schwache Anti-Al Shabaab Garnisonen anzugreifen.

Es muss angenommen werden, dass Al Shabaab die Regierungs- und ausländischen Truppen weiter bekämpfen werde. Die Entschleunigung der "Operation Eagle" erlaube der Al Shabaab, sich zu sammeln und zurück zu schlagen. Mogadischu sei besonders von Angriffen der Al Shabaab betroffen, da diese dort vermutlich Regierungstruppen daran hindern wollen, ihre Position in der Stadt zu festigen. Al Shabaab werde außerdem ihren Einfluss auf die Bevölkerung außerhalb von Mogadischu behalten können und Ressentiments gegen AMISON/SNAF auszunützen wissen. (Seite 84f).

Es gebe immer noch Bericht von Zwangsrekrutierungen. UNHCR würde auch von Zwangsrekrutierungen in Gebieten sprechen, die nicht mehr unter der Kontrolle der Al Shabaab stehen würden, wie zB in Merka, während eine internationale NGO meinen würde, dass Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab nur mehr in den von ihnen zur Gänze kontrollierten Gebieten stattfinden würden. (Seite 88)

Die Rekrutierung funktioniere heute meistens über Schulen (Madrasas), durch Dorfälteste oder überhaupt freiwillig. Häufig würden sich junge Männer Al Shabaab freiwillig anschließen, um erst im Laufe der Zeit die Anwendung von Zwang wahrzunehmen. (Seite 87)

Desertionen würden ansteigen. Manche Quellen würden meinen, dass einfache Fußsoldaten nicht verfolgt würden, während Deserteure höherer Ränge sehr wohl verfolgt werden könnten. Dass das Reintegration Camp für frühere Al Shabaab Kämpfer noch nie angegriffen worden sei, würde für diese Annahme sprechen. Dennoch, selbst wenn die meisten Al Shabaab Deserteure die Aufmerksamkeit der Organisation nicht erregen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Deserteur auch ohne jede spezielle Funktion innerhalb der Al Shabaab ausgeforscht werden könne. Es habe bereits im Jahr 2013 Berichte gegeben, dass die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe geworden sei. (Seite 89f).

Insbesondere zu Rückkehrern und Rückkehrerinnen aus dem Westen führt der EASO Bericht auf Seite 106 aus, dass nach dem niederländischen Außenministerium Somalier_innen, die aus dem Westen zurückkehren, verdächtigt werden können, für SFG oder SFG Alliierte zu spionieren. Sie vermeiden für gewöhnlich in von Al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren, selbst wenn ihr Clan in der Gegend lebt. Somalier_innen, die aus der Diaspora zurückkehren, können einem Risiko gezielter Anschläge ausgesetzt sein, insbesondere solche, die "sichtbar sind und sich nicht anpassen".

2.3. Clans

2.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).

Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).

Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff)

Quellen:

"Ethnische Minderheiten

Ethnische Minderheiten entstammen v.a. den Bevölkerungen Ost- und Zentralafrikas sowie der arabischen Halbinsel. Einige Minderheiten sind mit somalischen Clans oder Sub-Clans assoziiert, manche werden sogar als Teil somalischer Clans erachtet (EASO 8.2014).

Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).

Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).

Die Bajuni sind eine Fischerkultur der dem äußersten Süden Somalias vorgelagerten Bajuni-Inseln. Sie sprechen den Suaheli-Dialekt Kibajuni. Eine andere kleine ethnische Minderheit sind die Xamar Hindi (Abkommen indischer Händler) (EASO 8.2014)." (Seite 39f)

Quellen:

"Aktuelle Situation

Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).

Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).

Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).

Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).

Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)

Quellen:

2.3.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Angehörige von Minderheiten seien häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen und von Diskriminierung auf vielerlei Gebieten. (Seite 49)

Nach Somalias Unabhängigkeit und insbesondere während des sozialistischen Regimes von Siyaad Barre sei das Clansystem offiziell abgeschafft gewesen, was die Situation der Gruppen am untersten Rand der Gesellschaft verbessert habe. Einige Angehörige von Minderheiten seien sogar in angesehene Positionen in der Regierung, Verwaltung und im Militär aufgestiegen. Diese Abschaffung der Clans sei jedoch nur eine theoretische gewesen, und nach dem Zusammenbruch des Staates Somalia im Jahr 1991 seien sie wieder aufgetaucht. Der steigende Einfluss der Clans habe die Position der Minderheiten in der Gesellschaft geschwächt, die auch unverhältnismäßig unter den Kämpfen in ihrer Region gelitten haben. Mangels Clanschutzes haben sie auch in Somalia nirgendwo hin fliehen können, weshalb sich viele gezwungen gesehen haben, in Nachbarländern Schutz zu suchen. (Seite 50)

Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.

Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.

Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.

Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.

In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)

2.3.3. United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance; South and central Somalia: Majority clans and minority groups, März 2015

Dieser aktuelle Bericht zu Mehrheitsclans und Minderheiten in Süd- und Zentralsomalia führt unter anderem auszugsweise in der "policy summary" aus:

Es ist unwahrscheinlich, dass Mitglieder von Minderheitenclans oder Minderheiten alleine wegen ihrer Ethnie oder sozialen Gruppe in Mogadischu Verfolgung fürchten müssen.

Grundsätzlich sind weder Mehrheitsclan- noch Minderheitenangehörige in der Lage, Schutz durch den Staat zu erhalten.

Innerstaatliche Neuansiedlung in Mogadischu oder in anderen Gebieten von Süd- und Zentralsomalia, die nicht unter der Kontrolle von Al Shabaab stehen, kann, je nach den Einzelheiten des individuellen Falles, eine Option sein. Die Neuansiedlung einer Person in Mogadischu, die weder Unterstützung durch den Clan, noch durch die Familie, noch Unterstützung aus dem Ausland erhält und keine Aussicht auf die Erwirtschaftung eines Lebensunterhalts in der Stadt hat, ist wahrscheinlich unzumutbar.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Somaliland und Puntland ist nur denkbar für frühere Aufenthaltsberechtigte und Mitglieder lokaler Minderheiten.

Der gesamte Bericht mit ausführlichen Quellenangaben kann unter https://www.gov.uk/government/publications/somalia-country-information-and-guidance abgerufen werden.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.2. Im gegenständlichen Kontext der Prüfung einer möglichen asylrelevanten Verfolgung im Lichte des Vorbringens ist betreffend Somalia in erster Linie relevant, ob die beschwerdeführende Partei aus dem Süden des Landes, so angeblich aus Mogadischu, stammt, oder aus dem Norden Somalias, der keine maßgeblich große Präsenz einer islamistischen Miliz aufweist. Das asylbezogene Vorbringen der beschwerdeführenden Partei kann nur dann einen entsprechenden Grad an Nachvollziehbarkeit aufweisen, wenn eine Herkunft aus dem Süden angenommen wird.

In Bezug auf die beschwerdeführende Partei wurde eine Sprachanalyse beauftragt, die nach Sprachanalyse und Kenntnisabfrage zu Mogadischu und zur angeblichen Volksgruppe zum Ergebnis kam, die beschwerdeführende Partei stamme mit hoher Wahrscheinlichkeit aus dem Norden des Landes. Dem Sprachanalysegutachten spricht das Bundesverwaltungsgericht einen gewissen Beweiswert zu. Es kann allerdings nur eines mehrerer Beweismittel oder Indizien darstellen, um eine Verortung einer Antragstellerin oder eines Antragstellers in Somaliland bzw. im Norden Somalias festzustellen (siehe in diesem Sinne auch UK Supreme Court, Urteil vom 21.05.2014, Secretary of State for Home Departement v MN and KY (Scotland), insbesondere Absätze 46 ff, so insbesondere Absatz 48 betreffend den Umgang mit Sprakab Analysen durch das Gericht).

Im Lichte dessen, dass das asylbezogene Vorbringen eine zu hohe Zahl an Ungereimtheiten und Widersprüchen aufweist, entscheidet sich das Bundesverwaltungsgericht gegen weitere Ermittlungstätigkeiten dahingehend, ob die beschwerdeführende Partei tatsächlich aus Mogadischu stammt oder nicht. Eine neuerliche Vornahme einer Sprachanalyse, eine neuerliche Prüfung der bereits bestehenden Aufnahme oder die Beauftragung eines linguistischen Gutachtens ist aus prozess- und ressourcenökonomischen Gründen im gegenständlichen Fall nicht sinnvoll, da das Ergebnis für die Zuerkennung des Titels eines Asylberechtigten hier keine Rolle spielt.

Da die Zugehörigkeit zu den Reer Hamar eng mit einer Verortung in Mogadischu zusammenhängt - sind doch die Reer Hamar eine der ursprünglichen Bevölkerungsgruppen in Benadir bzw. in Mogadischu/‚Hamar' - ist auch die Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu dieser Volksgruppe aus oben dargestellten Gründen mit Zweifeln behaftet und kann nicht endgültig festgestellt werden.

Eine Herkunft aus Mogadischu und eine Zugehörigkeit zu den Reer Hamar wird also der rechtlichen Beurteilung als wahr unterstellt.

3.3. Wenn die beschwerdeführende Partei weiter vorbringt, im August 2010 von Al Shabaab festgenommen, zehn Tage bei Eelasha Biyaha festgehalten, von dort geflohen zu sein; bei einem Onkel in XXX erneut von Al Shabaab angesprochen worden zu sein und schließlich ca. eineinviertel Jahre bei einem Freund in Mogadischu gelebt zu haben, bevor sie ausgereist sei, so ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft, da sich die beschwerdeführende Partei bei dessen Wiedergabe in zu viele Widersprüche verwickelte.

Diese sind in Bezug auf die jeweiligen Vorhalte aus den ursprünglichen Einvernahmen oben unter I.8. nachzuvollziehen. Dem Bundesverwaltungsgericht fiel dabei insbesondere auf, dass die beschwerdeführende Partei die Autos, mit denen sie und ihre 21 Fußballfreunde von Al Shabaab nach Eelasha Biyaha gebracht worden sein wollen, einmal als Minibusse (siehe auch AS 99) und einmal als eine Art Pick-Up Truck mit offener Ladefläche (Verhandlung) beschrieb. Der Raum, in dem sie einmal zu fünft (AS 101) und dann wieder zu zehnt (Verhandlung), eingesperrt gewesen sein sollen, hatte einmal ein vergittertes Fenster (AS 101), einmal kein Fenster (Verhandlung) und einmal einen Spalt oben an der Wand (Verhandlung). Während die rituelle Waschung vor dem Gebet in der Einvernahme vom 13.01.2011 eine Rolle bei der Flucht vor dem/beim Freitagsgebet aus der Moschee einnahm (AS 105), wurde sie von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen ihrer Einvernahme am 18.04.2013 und in der Verhandlung gar nicht mehr erwähnt (AS 179 und Verhandlung), wobei sich dabei die Frage nach der Sequenz der Abläufe stellt. Die beschwerdeführende Partei war beim Ablauf der Schilderung ihrer Flucht auch in den früheren Einvernahmen nicht konsistent: es geht aus den Erzählungen nicht klar hervor, ob nun sie und ihr Freund mit der Entschuldigung, sich vor dem Gebet waschen zu gehen, von der Gruppe entfernten (AS 105, Einvernahme vom 11.01.2013), oder sie sich gewaschen haben, das Gebet bereits begonnen hatte und sie sich dann aus der Moschee stahlen (AS 179, Einvernahme vom 18.04.2013). Schließlich fiel der erkennenden Richterin auf, dass die beschwerdeführende Partei zu ihrer Rückkehr in ihre (angebliche) Heimatstadt, zum Weg nach Hause, nichts angeben konnte, so weder Bezirke, durch die sie durchgegangen war, Orte, die sie erkannt haben könnte oder ähnliches. Und als letztes Indiz für die Widersprüche wird angeführt, dass sie einmal erzählte, während der Zeit bei ihrem Freund ihre Mutter besucht zu haben (AS 113, Einvernahme vom 11.01.2013), um später zu sagen, dass sie nie bei ihrer Mutter gewesen sei, diese habe immer sie besucht (AS 179, Einvernahme vom 18.04.2013 und im Rahmen der Verhandlung).

Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die (angeblichen) Geschehnisse bereits lange zurückliegen und die angeführten Unstimmigkeiten einzeln möglicherweise als klein und vernachlässigbar gelten können. Ausschlaggebend für die negative Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ist gegenständlich jedoch, dass diese "kleinen" Unstimmigkeiten gehäuft und bezogen auf unterschiedliche Etappen der entscheidenden Geschehnisse auftreten, dass sie Teile des Vorbringens betreffen, die die beschwerdeführende Partei selbst betroffen haben und Fragen, die teilweise schlicht mit ja oder nein beantwortet hätten werden können, und dass die beschwerdeführende Partei schließlich auch nicht angibt, sich an bestimmte Teile der Geschehnisse nicht mehr erinnern zu können, sondern - widersprüchliche - Antworten vorbringt.

Das Bundesverwaltungsgericht kann daher das asylbezogene Vorbringen nicht für glaubhaft halten und nicht feststellen.

3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

Zu A)

4.2. Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht unterstellt also der gegenständlichen Beurteilung, dass die beschwerdeführende Partei aus Mogadischu kommt und den Reer Hamar angehört.

Wie bereits oben unter 1.2 und 3.3 angeführt geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch trotzdem nicht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei im August 2010 von Al Shabaab inhaftiert wurde, aus dieser Haft nach zehn Tagen fliehen konnte, bei ihrem Onkel in XXX erneut von Al Shabaab im möglichen Sinne einer Rekrutierung angesprochen wurde, sie daraufhin ein Jahr und zwei bis drei Monate bei einem Freund in Mogadischu lebte, bis sie schließlich ausreiste.

4.3.2. Wenn die beschwerdeführende Partei daher ausführt, sich vor Al Shabaab zu fürchten, da sie auf einer "schwarzen Liste" stünde, ist diese Befürchtung mangels einer erfolgten Festnahme und/oder Rekrutierung und einer Flucht vor Al Shabaab nicht wahrscheinlich. Aus den relevanten Länderinformationen (siehe oben unter 2.2.) geht jedoch hervor, dass Al Shabaab in erster Linie gezielte Anschläge auf - vereinfacht - regierungsnahe Personen und eventuell auch auf Deserteure verübt. Dass Al Shabaab solche Anschläge verüben kann, bezweifelt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Da die beschwerdeführende Partei ihr Vorbringen einer Inhaftnahme durch Al Shabaab und Flucht vor Al Shabaab nicht glaubhaft machen konnte, erfüllt sie kein Profil von möglichen und wahrscheinlichen Opfern von gezielten Anschlägen durch Al Shabaab. Von einer entsprechenden maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr durch im Untergrund aktive Al Shabaab Netzwerke in Mogadischu kann das Bundesverwaltungsgericht also nicht ausgehen.

4.3.3. Weiter gibt es keine Hinweise darauf, dass sich für die beschwerdeführende Partei aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit zu den Reer Hamar alleine eine entsprechend intensive und konkrete Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu ergeben würde. Die aktuellen Länderinformationen gehen davon aus, dass es unwahrscheinlich ist, dass Mitglieder von Minderheitenclans oder Minderheiten alleine wegen ihrer Ethnie oder sozialen Gruppe in Mogadischu Verfolgung fürchten müssen (siehe oben unter 2.3).

4.3.4. Andere asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus dem Verwaltungsakt oder aus der aktuellen Berichtslage.

4.3.5. Im Ergebnis muss daher anerkannt werden, dass mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden kann.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung von Asyl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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